📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (1. Änderungssatzung vom 07.07.2023) Volltext anzeigen ▼
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Schwegenheim (2021)
S a t z u n g
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Schwegenheim
vom 13.09.2021
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Absatz 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Gebühren erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer
a) nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen hat,
b) den Auftrag zur Durchführung der Bestattung gegeben hat,
c) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) Einrichtungen des örtlichen Friedhofes benutzt,
e) die Verwaltung im Rahmen der Friedhofssatzung in sonstiger Weise in Anspruch
genommen hat.
§ 3 – Gebührenarten
Es werden erhoben:
a) Grabbenutzungsgebühren (§ 4)
b) sonstige Gebühren (§ 5)
c) Verwaltungsgebühren (§ 6)
§ 4 – Grabbenutzungsgebühren
An Grabnutzungsgebühren werden erhoben
- 1. für die Zuweisung eines Nutzungsrechtes
für die Dauer
an einer Reihengrabstätte
der Ruhezeit
a) für Erdbestattungen Verstorbener bis zum 5. Lebensjahr
130,00 €
und Totgeburten
b) für Erdbestattungen Verstorbener über 5 Jahre
280,00 €
c) für Urnenbestattungen
d) für eine Urnenbeisetzung in ein Reihengrab
280,00 €
- 2. für die Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer
für die Dauer Wahlgrabstätte
der Ruhezeit
a) für Urnenbestattungen
320,00 €
b) Einzelgrab
370,00 €
c) Einzelgrab mit Tiefbettung
500,00 €
d) Einzelrasengrab
370,00 €
e) Einzelrasengrab mit Tiefbettung
500,00 €
f) Doppelgrab
650,00 €
g) für jede weitere Belegung (Tiefbettung)
320,00 €
h) Überlassung einer Urnenkammer für bis zu 2 Urnen in der
Urnenwand
1.050,00 €
i) jedes weitere Grab
370,00 €
j) für die Zubettung einer Urne in ein belegtes Grab
280,00 €
k) für eine Urnenbeisetzung in ein Wahlgrab werden Gebühren nach
§ 4 Abs. 1, 2 b – f erhoben
- 3. Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahl-, Kinder- und Urnengräbern
Die Gebühren für die Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahl-, Kinder- und Urnen-
gräbern betragen bei einer Verlängerung auf • 10 Jahre
40 % • 20 Jahre
80 % • 30 Jahre
100 %
- 4. Umbettungen Wird die ausgegrabene Leiche wieder auf dem Friedhof beigesetzt, sind außerdem die Grabbenutzungsgebühren zahlen § 4 zu bezahlen.
§ 5 – Sonstige Gebühren
(1) Benutzung der Leichenhalle:
- 1. Für die Aufbahrung
a) einer Leiche bis zu 4 Tagen
140,00 €
für jeden weiteren angefangen Tag
30,00 €
b) für die vorübergehende Einstellung einer Leiche in eine Leichenzelle
für den 1. angefangenen Tag
110,00 €
für jeden weiteren Tag
40,00 €
c) einer Urne bis zu 4 Tagen
35,00 €
für jeden weiteren angefangenen Tag
10,00 €
- 2. Reinigung der Leichenhalle
60,00 €
- 3. Für die Desinfektion der Leichenhalle und das Sarges sind die tatsächlich
entstandenen Kosten zu ersetzen.
- 2. Orgelspiel
Gebühr für das Orgelspiel bei einer Trauerfeier
35,00 €
- 3. Gebühren für das Öffnen und Schließen einer Grabstätte
Für die Anfertigung eines Grabes, die Tieferlegung, das Ausgraben und Umbetten von Leichen und alle damit zusammenhängenden Leistungen werden von gewerblichen Unternehmen durchgeführt. Die
Kosten sind vom Gebührenschuldner in der tatsächlichen Höhe zu erstatten – (Ziffer 2, a) bis g) und Ziffer 3 a) bis f)).
a) Ausheben und Schließen mit Hilfe eines Baggers bei der Bestattung
eines Erwachsenen oder Kindes ab dem 7. Lebensjahr – Normaltief 650,00 €
b) Ausheben und Schließen von Hand bei der Bestattung eines Erwachsenen
oder Kindes ab dem 7. Lebensjahr – Normaltief
1.480,00 €
c) Ausheben und Schließen mit Hilfe eines Baggers bei der Bestattung
eines Erwachsenen oder Kindes ab dem 7. Lebensjahr – Tieferlegung 750,00 €
d) Ausheben und Schließen von Hand bei der Bestattung eines Erwachsenen
oder Kindes ab dem 7. Lebensjahr – Tieferlegung
1.680,00 €
e) Ausheben und Schließen mit Hilfe eines Baggers bei der Bestattung eines
Kindes vor dem 7. Lebensjahr - (Zeitaufwand pro Stunde)
175,00 €
f) Ausheben und Schließen von Hand bei der Bestattung eines Kindes vor dem
- 7. Lebensjahr – (Zeitaufwand pro Mitarbeiter / pro Stunde)
60,00 €
g) Zuschlag von 35 % bei Beisetzungen an Samstagen auf die jeweils anfallende
Positionen
h) für ein Urnenerdgrab
220,00 €
i) für die Bestattung in der Urnenwand
130,00 €
Die Gebühren zu Buchstabe a) bis g) verändern sich, wenn sich die an Unternehmer zu zahlenden Entgelte ändern oder ein anderer MwSt.-Satz festgelegt wird.
- 4. Umbettungen
a) Umbettung einer Leiche innerhalb des gleichen
Friedhofs mit Hilfe eines Baggers (Öffnen/
Schließen des bisherigen und Öffnen/ Schließen
des neuen Grabes) pro Umbettung
1.600,00 €
b) Umbettung einer Leiche zu einem anderen
Friedhof mit Hilfe eines Baggers im Verbands-
gemeindegebiet (Öffnen/ Schließen des bisherigen
Grabes) pro Umbettung
1.000,00 €
c) Umbettung einer Leiche innerhalb des gleichen
Friedhofs von Hand (Öffnen/ Schließen des
bisherigen und Öffnen/ Schließen des neuen
Grabes) pro Umbettung
2.200,00 €
d) Umbettung einer Leiche zu einem anderen
Friedhof von Hand im Verbands-
gemeindegebiet (Öffnen/ Schließen des bisherigen
Grabes) pro Umbettung
1.480,00 €
e) zusätzliche Kosten, die entstehen, weil unvorhersehbare Ereignisse die
Umbettung erschweren pro Arbeiter und Stunde
60,00 €
f) Zuschlag von 35 % bei Beisetzungen an Samstagen auf die jeweils anfallende
Positionen
g) Umbettung von Ascheresten aus einem Urnen- Einzelgrab- oder
Doppelgrab auf gleichem Friedhof
250,00 €
h) Umbettung von Ascheresten aus einem Urnen- Einzelgrab- oder
Doppelgrab auf einen anderen Friedhof (Öffnen und Schließen
des bisherigen Grabes pro Urne)
190,00 €
Wird die ausgegrabene Leiche wieder auf dem Friedhof beigesetzt, sind außerdem die Grabbenutzungsgebühren nach § 4 zu bezahlen.
Für die Überführung einer Leiche innerhalb des Ortsbezirks zur Leichenhalle mit dem Leichenwagen oder durch einen von der Gemeinde beauftragten Leichentransportunternehmer sind die Kosten direkt an den Empfangsberechtigten zu zahlen.
- 5. Pflege des Rasengrabes
Die jährliche Kosten für die Pflege eines Rasengrabes in Höhe von 50,00 € sind im Voraus für die gesamte Nutzungszeit zu entrichten.
(10 Jahre = 500,00 €, 20 Jahre = 1.000,00 €, 30 Jahre = 1.500,00 €)
- 6. Grabplatzpflegegebühr bei vorzeitiger Räumung
Grabplatzpflegegebühr bei vorzeitiger Räumung einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit 50,00 € (pro begonnenem Kalenderjahr)
- 7. Aufsichtsperson der Ortsgemeinde
Aufsichtsperson der Ortsgemeinde für die Organisation und Überwachung des Grabaushubes
60,00 €
- 8. Verschlussplatte für die Urnenstelenwand
Kosten für die Verschlussplatte der Urnenkammer
260,00 €
- 9. Einfassung in Pultform
Kosten für die Einfassung der Grabplatten für die Rasengräber
60,00 €
§ 6 – Verwaltungsgebühren
Als Verwaltungsgebühren werden erhoben
- 1. für die Bearbeitung eines Antrags auf Errichtung von Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen je Antrag
40,00 €
- 2. für die Ausstellung oder Umschreibung einer Grabnutzungsurkunde
10,00 €
§ 7 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
1. Die Gebührenschuld entsteht
a) mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung,
b) bei der Zuweisung eines Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte mit der Bestattung,
c) beim Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte mit dessen Verleihung.
d) Bei der Bestattung in einer anonymen Urnengrabstätte mit der Bestattung.
e) im Übrigen bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
2. Die Gebühren werden nach Ablauf von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
3. Die Überlassung eines Wahlgrabes kann davon abhängig gemacht werden, dass der Gebührenschuldner einen Vorschuss oder Sicherheit in Höhe der Grabbenutzungsgebühr leistet.
§ 8 – Festlegung der Friedhofsgebühren
Sämtliche Friedhofsgebühren und sonstige antragsabhängige Leistungen nach der Friedhofssatzung, werden jeweils vom Ortsgemeinderat durch Beschluss festgesetzt.
§ 9 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.04.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01.07.2020 außer Kraft.
Schwegenheim, den 13.09.2021
Lutzke Ortsbürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2021 (13.09.2021, rückwirkend zum 01.04.2021), zuletzt geändert 07.07.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Schwegenheim (2021)
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Schwegenheim vom 13.09.2021 Der Ortsgemeinderat Schwegenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gem0), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs.1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht: I. Allgemeine Vorschriften…………………..…………………………………….
§ 1 Geltungsbereich……………………………………..………………………… 3
§ 2 Zweckbestimmung……………………………………..………………………. 3
§ 3 Schließung und Aufhebung…………………..………………………………. 3
II. Ordnungsvorschriften……………………………..……………………………. 4
§ 4 Öffnungszeiten………………………………………..……………………...… 4
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof…………………..…………………...………….. 4
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten…………………………………………….. 5
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften......................................................... 5
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit……..………………………... 5
§ 8 Särge……………………………………………………..……………………..
§ 9 Grabherstellung………………………………………..………………………. 6
§ 10 Ruhezeit …………………………………………..…………………………... 6
§ 11 Umbettungen…………………………………..……………………………… 6
IV. Grabstätten………………………………………..……………………………..
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten………..…………………………..….. 7
§ 13 Reihengrabstätten……………………………..……………………..……… 7
§ 13 a Gemischte Grabstätten……………………..………………………..……
§ 14 Wahlgrabstätten…………………….……………………………….……….
§ 15 Urnengrabstätten………………….…..……..……………………..……….
§ 16 Rasengrabstätten………...…………..………………………..……………
V. Gestaltung der Grabmale…………………..…………………………….…….
§ 17 Formen, Materialien……………………..…………………………..………. 10
§ 18 Größe der Grabmale…………………..………………………..…………… 11
§ 19 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen..… 12
§ 20 Standsicherheit der Grabmale…………………..……………..…………… 12
§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale……..……………..……………..
§ 22 Entfernen von Grabmalen……………..………………………..…………..
VI. Gestaltung und Pflege der Grabstätten………..………………..………….
§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten…....………………………
§ 24 Vernachlässigte Grabstätten……………..………………..……………….
VII. Leichenhalle…………………………………………………………..………… 14
§ 25 Benutzung der Leichenhalle…………………………………..…………….
§ 26 Aufbewahrung der Leichen…………………………..……………………..
§ 27 Zutritt zu den Zellen………………………………………..………………… 15
VIII. Schlussvorschriften…………………………………..………………………
§ 28 Alte Rechte…………………………………………..……………………….
§ 29 Haftung………………………………………………..………………………
§ 30 Ordnungswidrigkeiten……………………………..………………………..
§ 31 Gebühren……………………………………………..………………………
§ 32 Inkrafttreten……………………………………………..……………………
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Schwegenheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 – Zweckbestimmung
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
(2) Er dient der Beisetzung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind,
d) als ehemalige, langjährige Bürger aus Alters- oder Pflegegründen außerhalb der Ortsgemeinde Schwegenheim wohnhaft waren.
(3) Für andere Personen bedarf es der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten - soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen und Behältnisse abzulegen,
h) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als der Grabpflege, i) auf Grabstätten Gegenstände anzubringen, die das Gesamtbild des Friedhofes stören oder die Würde des Ortes verletzen, j) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen,
k) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere, nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden, vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 8. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahl-/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine/m Mutter/Vater mit ihrem/seinem nicht über 1 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 – Särge
Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von der durch die Friedhofsverwaltung beauftragten Firma oder Person ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges
a) für Kinder bis zu 12 Jahren
1,20 m
b) für Personen über 12 Jahre
1,80 m bei Tiefbettungen
2,40 m
c) für Aschenurnen
0,80 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die Größe der Gräber beträgt für
a) Verstorbene bis zu 5 Jahren Länge 1,20 m
Breite 0,60 m
b) Verstorbene über 5 Jahre
Länge 2,10 m
Breite 0,90 m
c) Urnengräber Länge 0,60 m
Breite 0,60 m. (5) Der Nutzungsberechtigte hat vor dem Ausheben des Grabes Grabzubehör auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden;
bei Umbettungen innerhalb des Friedhofes im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Wahlgrabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Der Friedhofsträger ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an den benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- Reihengrabstätten,
- Wahlgrabstätten,
- Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten.
- Urnengrabstätten für die Aufnahme bis zu 2 Urnen je Urnenkammer i. d.
Urnenwand
- Rasengrabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten
Reihengrabstätten sind Einzelgräber zur Aufnahme einer Leiche, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nur mit Zustimmung
der Ortsgemeinde möglich. In der Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13 a - nur eine Leiche bestattet werden.
§ 13 a
Gemischte Grabstätten Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs.1. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Gräber für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde ausgestellt, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach-oder Tiefgräber vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: • auf den überlebenden Ehegatten, • auf die Kinder, • auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter auf die Eltern, • auf die Geschwister, • auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt des Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von unbelegten Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig erstattet (11) In Wahlgrabstätten dürfen bestattet werden
a) Einzelgrab: bis zu 2 Leichen (einschl. § 7 Abs. 5), oder 2 Aschenurnen,
b) Doppelgrab: bis zu 4 Leichen oder 4 Aschenurnen.
Die Zubettung weiterer Särge oder Aschenurnen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 15 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden • in der Urnengrabwand
• in Reihengrabstätten • in Wahlgrabstätten (bis zu 2 Aschenurnen in einstelligen Gräbern und bis zu 4 Aschenurnen in zweistelligen Gräbern) (2) Urnengrabstätten sind Aschenstätten, für die ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird.
(3) Eine Urnenkammer kann mit bis zu zwei Urnen belegt werden. Jede weitere Belegung in der gleichen Urnenkammer stellt die „Zubettung einer Urne in eine belegte Grabstätte“ da und ist nach der Friedhofsgebührensatzung entsprechend abzurechnen.
(4) Die Namen, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen sind ausschließlich auf den Verschlussplatten (Türen der Kammern) anzubringen.
(5) Es dürfen nur Großbuchstaben in der Schriftart 006 (Typ BACHMAIER) vertieft angelegt (eingraviert) werden (siehe Anlage 1 zur Satzung).
(6) Auf dem gesamten Friedhof dürfen für Aschenerdbestattungen ausschließlich biologisch abbaubare, schadstofffreie und vererdbare Aschenurnen sowie Überurnen (Naturstoffurnen) verwendet werden.
(7) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten auch für Urnengrabstätten.
§ 16 – Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist grundsätzlich möglich. (2) Sie können als Einzel- oder als Einzeltiefgrab angelegt werden. (3) Die Rasengrabstätten sind mit einheitlichen Einfassungen (Pultformen, hergestellt von der Ortsgemeinde Schwegenheim) und Grabplatten aus Hartgestein mit vertiefter Schrift (Gravurschrift), zu kennzeichnen. Die Einfassungen und Grabplatten sind von der Ortsgemeinde zu erwerben und bodengleich zu verlegen. Bei der Verlegung der Grabplatten sind die von der Verwaltung vorgegebenen Maßangaben genau zu beachten. Das Aufbringen der Gravur und das Verlegen der Platten sind von den Angehörigen direkt mit der ausführenden Firma (Steinmetz) abzurechnen. Das Aufstellen oder Anbringen weiterer Gedenksteine oder Grabdenkmale sowie sonstiger Grabschmuck, insbesondere Pflanzen- und Blumenschmuck, ist nicht gestattet. (4) Die Pflege des Grabfeldes erfolgt, gegen eine in der Anlage zur Gebührensatzung festgelegten Gebühr, ausschließlich durch Beauftragte der Ortsgemeinde.
V. GESTALTUNG DER GRABMALE
§ 17 – Formen, Materialien
(1) Die Grabmale sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und sich den benachbarten Gräbern nach Form und Farbe anpassen. (2) Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff - Stein, Holz, Metall (z.B. Schmiedeeisen) - hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein. Grabmale sollen möglichst keine sichtbaren Sockel haben. (3) Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmals (auch der Rückseite) ist grundsätzlich erwünscht. (4) Nicht zugelassen sind
a) Grabmale aus Beton, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
b) Grabmale aus Emaille, Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan, Kork, Tropf- oder Grottensteinen,
c) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen (5) Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen.
§ 18 – Größe der Grabmale
(1) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- 1. Grabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren
- a) stehende Grabmale: Höhe:
bis zu 0,70 m
Breite:
bis zu 0,50 m
Mindeststärke:
0,14 m
b) liegende Grabmale: Höhe:
bis zu 0,60 m
Breite:
bis zu 0,40 m
Mindeststärke:
0,14 m
- 2. Grabstätten für Verstorbene über 5 Jahren Einzel- und Einzeltiefgräber
- a) stehende Grabmale Höhe:
bis zu 1,20 m
Breite:
bis zu 0,80 m
Mindeststärke:
0,16 m
b) liegende Grabmale: Höhe:
bis zu 1,00 m
Breite:
bis zu 0,80 m
Mindeststärke:
0,16 m
Doppelgräber (Familiengräber)
a) stehende Grabmale Höhe:
bis zu 1,20 m
Breite:
bis zu 1,80 m
Mindeststärke:
0,18 m
b) liegende Grabmale: Höhe:
bis zu 1,00 m
Breite:
bis zu 1,80 m
Mindeststärke:
0,18 m.
(2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) stehende Grabmale Höhe:
bis zu 0,70 m
Breite:
bis zu 0,40 m
Mindeststärke:
0,14 m
b) liegende Grabmale: Höhe:
bis zu 0,40 m
Breite:
bis zu 0,40 m
Mindeststärke:
0,14 m.
(3) Die Höhe für die Grabsteine und Grabmale auf dem Gemeindefriedhof versteht sich ab Bodenhöhe. Die Höhe der Grabsockel bzw. der Grabumrandungen sind mit einzurechnen.
(2) Auf den Rasengrabstätten sind nur die von der Ortsgemeinde erworbenen Grabplatten zulässig. (3) Ausnahmen von den Vorschriften bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
§ 19 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Den Anträgen sind dreifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 20 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder Teilen davon gefährdet, sind die für Unterhaltung Verantwortlichen (Abs.
- 1. verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. das Niederlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten der Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
§ 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder
über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das auf die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 22 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Einziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal bzw. die baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Grabmalgenehmigung schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
VI. GESTALTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 23 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten, sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen, oder damit einen Gärtnereibetrieb beauftragen. (5) Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung/Beisetzung oder Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Rasengrabstätten, obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 24 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genüg für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. VII. LEICHENHALLE
§ 25 – Benutzen der Leichenhalle
Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
§ 26 – Aufbewahrung der Leichen
(1) Für jede Leiche ist regelmäßig eine Zelle bestimmt, die das Friedhofspersonal anweist. Die Leichen können dort offen aufgebahrt werden, es sei denn, dass sie sehr entstellt oder bereits in Verwesung übergegangen sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge, der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 27 – Zutritt zu den Zellen
(1) Die Hinterbliebenen dürfen ihre Toten in den Leichenzellen während der üblichen Besuchszeiten besuchen, sofern nicht aus gesundheitspolizeilichen Gründen ein Besuch ausgeschlossen ist. (2) Andere Personen haben nur mit Einwilligung der Angehörigen Zutritt. Die Besuchszeiten sind die gleichen wie die Öffnungszeiten des Friedhofs.
VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 28 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 29 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 30 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig • den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, • sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), • gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 verstößt, • eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), • Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), • die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 17)
• als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18), • Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21), • Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 19, 20 und 22) • die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 3 und § 26 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- Euro geahndet werden.
§ 31 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für die damit zusammenhängenden Maßnahmen der Friedhofsverwaltung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.04.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.06.2020 außer Kraft.
Schwegenheim, den 13.09.2021
Bodo Lutzke Ortsbürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Schwegenheim (2023)
- 1. S A T Z U N G zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Schwegenheim vom 07.07.2023
Der Ortsgemeinderat Schwegenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gem0), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs.1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Die Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Schwegenheim vom 01.04.2021 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 4 Nr. 2 d) wird wie folgt ergänzt:
- Einzelrasengrab/Naturnahe Urnenbestattung unter Bäumen
370,00 €
§ 5 Nr. 5 wird wie folgt ergänzt:
- 5. Pflege des Rasengrabes/der naturnahen Urnenbestattung unter Bäumen Die jährlichen Kosten für die Pflege eines Rasengrabes/eines naturnahen Urnengrabes unter Bäumen in Höhe von 50,00 € sind im Voraus für die gesamte Nutzungszeit zu entrichten. (10 Jahre = 500,00 €, 20 Jahre = 1.000,00 €, 30 Jahre = 1.500,00 € nur für Rasengräber)
§ 5 wird um Nr. 10 erweitert:
- 10. Erwerb des Namensschildes Kosten für das Namensschild für das Urnengrab unter Bäumen
60,00 €
Artikel 2 – Die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für die Ortsgemeinde Schwegenheim tritt
am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Schwegenheim, den 07.07.2023
Bodo Lutzke
Bürgermeister
1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Schwegenheim (2023)
- 1. S A T Z U N G zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Schwegenheim vom 07.07.2023
Der Ortsgemeinderat Schwegenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gem0), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs.1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Schwegenheim vom 01.04.2021 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 12 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:
- Naturnahe Urnenbestattung unter Bäumen
§ 16 a wird neu hinzugefügt:
§ 16a – Naturnahe Urnenbestattung unter Bäumen
(1) Baumbestattungen sind Urnenbestattungen, die unter besonders ausgewiesenen und registrierten Bäumen, im Baumbestattungsfeld stattfinden. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist grundsätzlich möglich. (2) Die Beisetzung einer Urne erfolgt im Wurzelbereich der Bäume. Die Bäume erhalten jeweils eine eigene Registriernummer. Die Zubettung einer weiteren Urne, über einer „erstbestatteten Urne“, ist nicht zulässig. (3) Von der Friedhofsverwaltung wird ein Baumbestattungsplatzregister geführt. (4) Um jedem Baum im Baumbestattungsfeld ist ein Metallring auf dem ein Namensschilder angebracht wird. Die Größe der Schilder wird von der Ortsgemeinde vorgegeben. (5) Die Beisetzungsplätze um die Bäume herum, sind im Uhrzeigersinn zu belegen. Bei Bedarf können mehrere Ringe von Beisetzungsplätzen um einen Baum angelegt werden. (6) Die erstbestattete Aschenurne ist in einer Tiefe von mindestens 0,80 m, gemessen von der natürlichen Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, im Abstand von 1,50 m zu dem Bestattungsbaum, in das Erdreich einzubringen. Weitere Beisetzungsplätze um die Bäume werden nach Bedarf, ebenfalls im Urzeigersinn, vergeben. (7) Das Baumbestattungsfeld darf in seinem Erscheinungsbild nicht verändert werden. Es ist daher untersagt, den Bestattungsplatz zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Insbesondere ist es im Baumbestattungsfeld nicht gestattet Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen oder der Urne beizugeben, Kerzen oder Lampen aufzustellen sowie Anpflanzungen vorzunehmen.
(8) Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden durch den Friedhofsträger kostenpflichtig beseitigt. Die finanziellen Aufwendungen hierfür sind in entstandener Höhe vom Verursacher voll zu erstatten. (9) Die Pflege des Grabfeldes bzw. der Bestattungsplätze in dem Baumbestattungsfeld obliegt, gegen eine in der Anlage zur Gebührensatzung festgelegte Gebühr, ausschließlich dem Friedhofsträger. (10) Wird ein registrierter Baum durch Natur- oder sonstige Ereignisse zerstört, wird durch den Friedhofsträger ein Jungbaum gepflanzt.
Artikel 2 – Die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für die Ortsgemeinde Schwegenheim tritt
am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Schwegenheim, den 07.07.2023
Bodo Lutzke
Ortsbürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Schwegenheim?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Schwegenheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!