🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Lustadt vom 07.03.2025
Der Ortsgemeinderat Lustadt hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Absatz 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer
a) nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen hat,
b) den Auftrag zur Durchführung der Bestattung gegeben hat,
c) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) Einrichtungen des örtlichen Friedhofes benutzt,
e) die Verwaltung im Rahmen der Friedhofssatzung in sonstiger Weise in Anspruch
genommen hat.
f) bei Umbettungen und Wiederbestattungen den Antrag gestellt hat.
§ 3 – Anpassung der Gebühren an die allgemeine Preisentwicklung
Zum Ausgleich der allgemeinen Preisentwicklung wird folgender Anpassungsmechanismus festgelegt: Die Gebühren werden alle drei Jahre um 5 % erhöht. Der errechnete Eurobetrag wird danach auf den nächsten vollen Euro abgerundet.
§ 4 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 5 – Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 27.11.2020 in der Änderungsfassung vom 23.09.2022 außer Kraft.
Lustadt, den 07.03.2025
Hardardt Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Bestattungs- und Umbettungsgebühren
- 1. Für die Anfertigung eines Grabes, die Tieferlegung, das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen und alle damit zusammenhängenden Leistungen haben die Zahlungspflichtigen die Kosten direkt an den Empfangsberechtigten zu zahlen.
- 2. Wird die ausgegrabene Leiche wieder auf dem Friedhof beigesetzt, sind außerdem die Bestattungsgebühren und Grabbenutzungsgebühren gem. Abschnitt I, II und III zu zahlen.
- 3. Für die Überführung einer Leiche sind die Kosten direkt an den Beauftragten zu zahlen.
II. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsordnung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr –Kindergräber 110,00 Euro
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 315,00 Euro
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
- 1. Wahlgräber innerhalb der Reihe
a) Einzelgrab 525,00 Euro
b) Einzeltiefgrab 715,00 Euro
c) Doppelgrabstätte 780,00 Euro
d) jede weitere Grabstätte zu c) 420,00 Euro
e) jede weitere nachträgliche Belegung (Tiefbettung) zu a), b) und c) 315,00 Euro
- 2. Urnengrabstätten
a) Überlassung einer Urnengrabstätte max. mit 2 Urnen belegbar 525,00 Euro
b) Urnenrasengrab/ Urnengemeinschaftsgrab 1.785,00 Euro
c) (hier sind die Kosten für die Grabplatten und die Rasenpflege 550 € enthalten)
d) Überlassung einer Urnenkammer max. mit 2 Urnen belegbar 1.785,00 Euro
e) Für die Zubettung einer Urne in eine belegte Grabstätte werden Gebühren nach Ziffer II, b) erhoben.
IV. Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahl-, Kinder- und Urnengräbern
Die Gebühren für die Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahl-, Kinder- und Urnengräbern betragen bei einer Verlängerung auf
5 Jahre
40 % 10 Jahre
80 % 20 Jahre
100 %
V. Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle und Leichenzelle
- 1. Benutzung (Urne/Sarg) der Leichenhalle und Zelle bis zu 4 Tagen 150,00 Euro für jeden weiteren Tag 35,00 Euro
- 2. Für die vorübergehende Einstellung einer Leiche in einer Zelle für jeden angefangenen Tag 55,00 Euro
VI. Gebühren für Grabmal- und Einfassungsgenehmigungen
Für die Bearbeitung eines Antrags auf Errichtung von Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen je 50,00 Euro
VII. Gebühren für Bodenplatten, Grabmalersatz bei Urnengräbern und für sonstige Grabwegeunterhaltung
In den Grabfeldern für ebenerdige Grabanlagen werden die Hauptwege und die Fläche um den Grabplatz herum von der Gemeinde Lustadt mit Bodenplatten ausgelegt. Die Kosten für die Verlegung einschließlich des späteren Unterhaltungsaufwandes betragen pro Grabstätte 420,00 Euro
VIII. Sonstige Gebühren
- 1. Für die Ausstellung einer Graburkunde oder Überschreibung Einer Graburkunde bei Wechsel des Verfügungsberechtigten 15,00 Euro
- 2. Für die Abgabe eines Kondolenzbuches sind die tatsächlich anfallenden Kosten zu erheben.
- 3. Reinigung der Friedhofshalle nach vorheriger Ausschmückung anlässlich einer Beerdigung 115,00 Euro
- 4. Für die Desinfektion der Friedhofshalle und des Sarges sind die tatsächlich entstehenden Kosten zu erstatten.
- 5. Für die Bepflanzung und Pflege des personalisierten Gemeinschafts- grabes (Parzelle) über die gesamte Nutzungszeit 5.000,00 Euro
- 6. Sollten Kosten durch Dritte anfallen welche nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, sind die tatsächlichen Kosten zu erstatten.
2. Friedhofssatzung Stand: 2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung für den Friedhof „RuheForst® Maiblumenwald Lustadt“ vom 26.04.2024
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Lustadt hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der derzeit gültigen Fassung neben der bestehenden Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Lustadt am 25.04.2024 folgende Satzung beschlossen, die hier bekannt gemacht wird.
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsfläche, Bestattungsart, Urne
§ 4 Betretungsrecht
§ 5 Verhaltung im RuheForst®
§ 6 Arten der Grabstätten (RuheBiotope)
§ 7 Biotopregister
§ 8 Nutzungsrecht
§ 9 Vorschriften zur Grabgestaltung
§ 10 Markierungen
§ 11 Pflege der RuheBiotope
§ 12 Durchführung von Bestattungen
§ 13 Ruhezeit, Umbettungen
§ 14 Haftung
§ 15 Entgelte
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Inkrafttreten
§ 1 – Geltungsbereich
- 1. Der Friedhof „RuheForst® Maiblumenwald Lustadt“ – nachstehend Friedhof genannt – ist eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Ortsgemeinde Lustadt – nachfolgend Träger genannt. Die Friedhofsfläche befindet sich im Eigentum der Ortsgemeinde Lustadt. Neben der allgemeinen Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Lustadt wird diese Satzung für den Friedhof erlassen.
- 2. Der Friedhof umfasst die Waldflächen auf den Grundstücken in der Gemarkung Oberlustadt entsprechend der im Lageplan gemäß Anlage 1 vorgenommen farblichen Markierung der Außengrenzen.
- 3. Im vorgenannten Geltungsbereich werden zur Festlegung der Bestattungsflächen geeignete Flächen (RuheBiotope) ausgewählt und in einem Biotopregister erfasst.
- 4. Die Friedhofssatzung gilt auch für alle zukünftigen Erweiterungen des Friedhofs.
§ 2 – Friedhofszweck
Der Friedhof dient der Bestattung aller, die durch die Friedhofsverwaltung ein vertragliches Recht an einem Bestattungsplatz im Friedhof erworben haben. Im Bereich der in § 1 näher bezeichneten Waldflächen sind lediglich Urnenbestattungen zulässig.
§ 3 – Bestattungsfläche und Bestattungsart
In den Bestattungsflächen - RuheBiotope genannt - werden biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen in einer Belegungstiefe von mindestens 0,50 m gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, im Wurzelbereich vorhandener Bäume oder an anderen Naturelementen (Sträuchern, Baumstümpfen, Findlingen u.a. ) eingebracht. Alle RuheBiotope bleiben naturbelassen. Der Wald wird in seinem Erscheinungsbild nicht gestört.
§ 4 – Betretungsrecht
1. Der Friedhof unterliegt den Rechtsvorschriften des Landeswaldgesetzes von Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung. Grundsätzlich ist das Betreten der RuheForst®-Flächen täglich von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang für jedermann auf eigene Gefahr gestattet. 2. Der Träger kann das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen. 3. Bei Sturm (ab Windstärke 8 auf der Beaufortskala), Gewitter, Glatteis, Schneeglätte und sonstigen Gefahrenlagen ist der Friedhof geschlossen und darf nicht betreten werden.
§ 5 – Verhalten im Friedhof
1. Der Friedhof ist als Teil des Gemeindewaldes frei zugänglich. Jeder Besucher des Friedhofes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals ist Folge zu leisten. 2. Im Friedhof ist insbesondere untersagt: a. Beisetzungen zu stören oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten auszuüben, b. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c. zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, d. den Friedhof und die Biotope mit ihren natürlichen Bestandteilen und Naturmerkmalen zu verunreinigen oder zu beschädigen, e. Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren,
f. zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben g. offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen und zu rauchen, h. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung und der Friedhofsverwaltung, i. Jagdhandlungen auszuüben, soweit diese nicht genehmigt sind, j. bauliche Anlagen zu errichten k. Tiere mitzubringen; ausgenommen sind Tiere, die an der Leine mitgeführt werden.
3. Der Träger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 6 – Arten der RuheBiotope
Es werden folgende Bestattungsstätten unterschieden: a. FamilienBiotop/FreundschaftsBiotop: Das Nutzungsrecht an einem FamilienBiotop/FreundschaftsBiotop wird auf maximal 12 Beisetzungsstellen beschränkt und bezieht sich auf die im Vertrag bezeichneten Nutzungsberechtigten, die schriftlich zu benennen sind. Es gibt 4 Wertstufen. b. GemeinschaftsBiotop: Das Nutzungsrecht an einem GemeinschaftsBiotop wird auf maximal 12 Beisetzungsstellen beschränkt und bezieht sich auf jeweils auf eine Person. Es gibt 4 Wertstufen. c. RegenbogenBiotop: Das Nutzungsrecht an einem RegenbogenBiotop wird auf maximal 12 Beisetzungsstellen beschränkt und bezieht sich auf ein Kind welches lt. BestG nicht bestattungspflichtig ist.
§ 7 – Biotop-Register
1. Im Friedhof erfolgt eine Beisetzung der Urne nur im Bereich eines RuheBiotops. Das RuheBiotop erhält zum Auffinden eine Registriernummer. 2. Es wird ein Bestattungsverzeichnis geführt, aus dem die veräußerten Bestattungsstätten und die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungstages, der Registriernummer sowie der Bestattungsstätte ersichtlich sind (Biotop-Register).
§ 8 – Nutzungsrecht
Das Nutzungsrecht wird durch den Träger verliehen. Das Nutzungsrecht in einem RuheBiotop wird bis zu 99 Jahre einschließlich der gesetzlichen Ruhefrist verliehen. Jede Grabstätte darf in dieser Zeit nur einmal genutzt werden.
§ 9 – Vorschriften zur Grabgestaltung
1. Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Friedhof darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Bestattungsstätte zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Vertragsgemäße Markierungen zur Erinnerung an Verstorbene bzw. zum Auffinden der Begräbnisstätte sind jedoch erlaubt (siehe § 10). 2. Im RuheBiotop und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet: a. Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten, b. Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen, am Baum anzubringen oder der Urne beizugeben, c. Kerzen oder Lampen aufzustellen, d. Anpflanzungen vorzunehmen, e. Bäume zu schmücken. f. Gegenstände jeglicher Art z.B. Blumen oder Fotos am Baum selbst oder am Namensschild anzubringen. 3. Bei Nichtbeachtung erfolgt die Entfernung und Entsorgung der Gegenstände ohne Vorankündigung durch den Träger. Entstehende Kosten werden in Rechnung gestellt.
§ 10 – Markierungen
1. Die Friedhofsverwaltung ist in Abstimmung mit den Angehörigen des Nutzungsberechtigten befugt, Markierungsschilder in einer Größe von max. 10 x 6 cm ( Breite x Höhe ) an der Bestattungsstätte anzubringen. 2. Die Aufschriften der Markierungsschilder dürfen ausschließlich Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen enthalten. Zusätzlich kann ein Kreuz oder ein Baum auf dem Markierungsschild aufgebracht werden. 3. Für eine individuelle Sonderanfertigung auf Wunsch der Angehörigen wird ein Entgelt gemäß der Friedhofsgebührensatzung für den RuheForst® erhoben. Die Sonderanfertigung kann nur auf dem vorgegebenen Gedenktafel-Maß von 10 x 6 cm stattfinden. 4. Für eine Sonderanfertigung mit Grafikmotiv kann ausschließlich ein Motiv aus den Grafikvorlagen von RuheForst ® ausgewählt werden. Eine von den Angehörigen zur Verfügung gestellte Grafik ist nicht zulässig. Die Gedenktafel darf ausschließlich vom Träger oder dessen Beauftragten angebracht werden.
§ 11 – Pflege der RuheBiotope
- 1. Der RuheForst® ist ein naturnaher Wald. Es ist Ziel, diesen Zustand zu erhalten und lediglich die Natur walten zu lassen. Grabpflege im herkömmlichen Sinn ist grundsätzlich untersagt.
- 2. Die Pflege der RuheBiotope obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- 3. Der Träger führt Pflegemaßnahmen durch, wenn diese zur Vorbereitung von Beisetzungsplätzen am RuheBiotop bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen notwendig sind.
- 4. Der Träger führt Pflegeeingriffe durch, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich sind.
- 5. Pflegeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.
§ 12 – Durchführung von Bestattungen
- 1. Jede Bestattung ist rechtszeitig beim Träger anzumelden. Der Anmeldung ist eine Sterbeurkunde oder eine Bescheinigung über den Sterbefall bzw. eine Beisetzungsgenehmigung beizufügen.
- 2. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 3. Der Träger stimmt den Beisetzungstermin mit den betroffenen Angehörigen ab.
- 4. Vorbereitungen zur Beisetzung trifft der Träger. Die Urnenbeisetzung im Friedhof gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit dem Träger. Die Beisetzung wird ausschließlich vom Träger oder einem durch ihn beauftragten Dritten vorgenommen.
- 5. Aschen müssen spätestens 6 Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden. Sofern in diesem Zeitraum das Benehmen mit den Angehörigen nicht hergestellt werden konnte, wird die Urne durch die Friedhofsverwaltung beigesetzt. Abweichungen sind auf Antrag möglich.
- 6. Sonstige gewerbliche Tätigkeiten sind nicht gestattet.
- 7. Bestattungshandlungen von der Auswahl der Bestattungsstätte bis zur Beisetzung sind nur zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr zulässig. Im Herbst (ab 01.10.) und im Winter (bis einschließlich Ende Februar) werden die Bestattungshandlungen auf 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr beschränkt.
- 8. Die Anzahl der Bestattungen wird auf zwei pro Tag begrenzt.
§ 13 – Ruhezeit, Umbettungen
- 1. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre. Die Ruhezeit ist innerhalb des gewährten Nutzungsrechtes einzuhalten.
- 2. Umbettungen aus dem RuheForst® heraus bzw. im RuheForst® sind nicht möglich.
§ 14 – Haftung
- 1. Der Friedhof ist, unbeschadet seiner besonderen Zweckbestimmung, Wald im Sinne des Bundeswaldgesetz und des Rheinland-Pfälzischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr. Besucher haben sich beim Betreten des Bestattungswaldes sowohl auf den angelegten Pfaden als auch außerhalb dieser Pfade durch Beachtung entsprechender Sorgfalt auf die beschränkte Verkehrssicherheit eines weitgehend naturbelassenen Waldgeländes einzustellen.
- 2. Der Träger sowie alle Beauftragten haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Ruhebiotopen entstehen.
- 3. Dem Träger obliegt keine Haftung für den Bestand der Bäume und Pflanzungen, soweit ein natürlicher Abgang vorliegt oder durch eine Maßnahme im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht herbeigeführt werden muss und der Träger den Abgang weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht hat.
- 4. Auch die durch die vorstehend beschriebenen und unvermeidbaren Maßnahmen u.U. entstehenden Baumreste (Baumtorsi oder Baumstümpfe) behalten weiterhin ihre Eigenschaft als RuheBiotop.
- 5. Der Nutzungsberechtigte kann Ersatzpflanzungen mit Jungpflanzen unter Berücksichtigung forstwirtschaftlicher Grundsätze nur dann verlangen, wenn (z.B. durch Sturmschaden) ein Totalverlust in Form eines umgestürzten Baumes samt Wurzelwerk vorliegt.
- 6. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 15 Entgelte Für die Nutzung der RuheBiotope als Bestimmung der (Urnen-)Grabstätten werden Entgelte erhoben, die sich nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung für den RuheForst® Maiblumenwald Lustadt richten. Die Höhe der Entgelte werden durch die Ortsgemeinde Lustadt festgesetzt.
§ 16 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt u. a., wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Friedhofssatzung verstößt.
§ 17 – Inkraftreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 26.04.2024 in Kraft. Lustadt, 26.04.2024 Ortsgemeinde Lustadt
Ortsbürgermeister Hardardt
7285/14 7285/12 7285/13 5837 5912 5838/1 7055/2 7286 5892 5850/2 5979 5959 7285/22 5989 5951 5980 7285/20 5974 5900 5957 5917 5944 5958 5949 5976 5889/3 5971 5913 5933 5962 5963 5943 5948 5930 5984 5926 5981 5994/3 5935 5910 5952 5954 5925 5934 5955 5960 5977/3 5970 5894 5927 5995 5916 5967 5965 5975 5915 5992 5918 5945 5908 5898 5905 5969 5909 5904 5961 5906 5907 5903 5964 5966 5932 5895 5993 5956 5946 5947 5983 5897 5896 5911 5982 5901 5914 5924 5899 5973 7288/1 / 5953 5919 5902 5920 5950 5968 5966/1 5929 5993/1 5922 5928 5931 5808/2 5991 5990 5838/2 5972 5891 5923 5988/1 5303/3 5893 5988/2 5835/2 5808/3
- 1. Fläche 15,21 ha
- 2. Fläche 20,62 ha Unknown Units 1 Maßstab 1: 8000
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung für den Friedhof „RuheForst® Maiblumenwald Lustadt“ vom 26.04.2024
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Lustadt hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der derzeit gültigen Fassung neben der bestehenden Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Lustadt am 25.04.2024 folgende Satzung beschlossen, die hier bekannt gemacht wird.
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsfläche, Bestattungsart, Urne
§ 4 Betretungsrecht
§ 5 Verhaltung im RuheForst®
§ 6 Arten der Grabstätten (RuheBiotope)
§ 7 Biotopregister
§ 8 Nutzungsrecht
§ 9 Vorschriften zur Grabgestaltung
§ 10 Markierungen
§ 11 Pflege der RuheBiotope
§ 12 Durchführung von Bestattungen
§ 13 Ruhezeit, Umbettungen
§ 14 Haftung
§ 15 Entgelte
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Inkrafttreten
§ 1 – Geltungsbereich
- 1. Der Friedhof „RuheForst® Maiblumenwald Lustadt“ – nachstehend Friedhof genannt – ist eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Ortsgemeinde Lustadt – nachfolgend Träger genannt. Die Friedhofsfläche befindet sich im Eigentum der Ortsgemeinde Lustadt. Neben der allgemeinen Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Lustadt wird diese Satzung für den Friedhof erlassen.
- 2. Der Friedhof umfasst die Waldflächen auf den Grundstücken in der Gemarkung Oberlustadt entsprechend der im Lageplan gemäß Anlage 1 vorgenommen farblichen Markierung der Außengrenzen.
- 3. Im vorgenannten Geltungsbereich werden zur Festlegung der Bestattungsflächen geeignete Flächen (RuheBiotope) ausgewählt und in einem Biotopregister erfasst.
- 4. Die Friedhofssatzung gilt auch für alle zukünftigen Erweiterungen des Friedhofs.
§ 2 – Friedhofszweck
Der Friedhof dient der Bestattung aller, die durch die Friedhofsverwaltung ein vertragliches Recht an einem Bestattungsplatz im Friedhof erworben haben. Im Bereich der in § 1 näher bezeichneten Waldflächen sind lediglich Urnenbestattungen zulässig.
§ 3 – Bestattungsfläche und Bestattungsart
In den Bestattungsflächen - RuheBiotope genannt - werden biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen in einer Belegungstiefe von mindestens 0,50 m gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, im Wurzelbereich vorhandener Bäume oder an anderen Naturelementen (Sträuchern, Baumstümpfen, Findlingen u.a. ) eingebracht. Alle RuheBiotope bleiben naturbelassen. Der Wald wird in seinem Erscheinungsbild nicht gestört.
§ 4 – Betretungsrecht
1. Der Friedhof unterliegt den Rechtsvorschriften des Landeswaldgesetzes von Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung. Grundsätzlich ist das Betreten der RuheForst®-Flächen täglich von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang für jedermann auf eigene Gefahr gestattet. 2. Der Träger kann das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen. 3. Bei Sturm (ab Windstärke 8 auf der Beaufortskala), Gewitter, Glatteis, Schneeglätte und sonstigen Gefahrenlagen ist der Friedhof geschlossen und darf nicht betreten werden.
§ 5 – Verhalten im Friedhof
1. Der Friedhof ist als Teil des Gemeindewaldes frei zugänglich. Jeder Besucher des Friedhofes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals ist Folge zu leisten. 2. Im Friedhof ist insbesondere untersagt: a. Beisetzungen zu stören oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten auszuüben, b. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c. zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, d. den Friedhof und die Biotope mit ihren natürlichen Bestandteilen und Naturmerkmalen zu verunreinigen oder zu beschädigen, e. Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren,
f. zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben g. offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen und zu rauchen, h. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung und der Friedhofsverwaltung, i. Jagdhandlungen auszuüben, soweit diese nicht genehmigt sind, j. bauliche Anlagen zu errichten k. Tiere mitzubringen; ausgenommen sind Tiere, die an der Leine mitgeführt werden.
3. Der Träger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 6 – Arten der RuheBiotope
Es werden folgende Bestattungsstätten unterschieden: a. FamilienBiotop/FreundschaftsBiotop: Das Nutzungsrecht an einem FamilienBiotop/FreundschaftsBiotop wird auf maximal 12 Beisetzungsstellen beschränkt und bezieht sich auf die im Vertrag bezeichneten Nutzungsberechtigten, die schriftlich zu benennen sind. Es gibt 4 Wertstufen. b. GemeinschaftsBiotop: Das Nutzungsrecht an einem GemeinschaftsBiotop wird auf maximal 12 Beisetzungsstellen beschränkt und bezieht sich auf jeweils auf eine Person. Es gibt 4 Wertstufen. c. RegenbogenBiotop: Das Nutzungsrecht an einem RegenbogenBiotop wird auf maximal 12 Beisetzungsstellen beschränkt und bezieht sich auf ein Kind welches lt. BestG nicht bestattungspflichtig ist.
§ 7 – Biotop-Register
1. Im Friedhof erfolgt eine Beisetzung der Urne nur im Bereich eines RuheBiotops. Das RuheBiotop erhält zum Auffinden eine Registriernummer. 2. Es wird ein Bestattungsverzeichnis geführt, aus dem die veräußerten Bestattungsstätten und die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungstages, der Registriernummer sowie der Bestattungsstätte ersichtlich sind (Biotop-Register).
§ 8 – Nutzungsrecht
Das Nutzungsrecht wird durch den Träger verliehen. Das Nutzungsrecht in einem RuheBiotop wird bis zu 99 Jahre einschließlich der gesetzlichen Ruhefrist verliehen. Jede Grabstätte darf in dieser Zeit nur einmal genutzt werden.
§ 9 – Vorschriften zur Grabgestaltung
1. Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Friedhof darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Bestattungsstätte zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Vertragsgemäße Markierungen zur Erinnerung an Verstorbene bzw. zum Auffinden der Begräbnisstätte sind jedoch erlaubt (siehe § 10). 2. Im RuheBiotop und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet: a. Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten, b. Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen, am Baum anzubringen oder der Urne beizugeben, c. Kerzen oder Lampen aufzustellen, d. Anpflanzungen vorzunehmen, e. Bäume zu schmücken. f. Gegenstände jeglicher Art z.B. Blumen oder Fotos am Baum selbst oder am Namensschild anzubringen. 3. Bei Nichtbeachtung erfolgt die Entfernung und Entsorgung der Gegenstände ohne Vorankündigung durch den Träger. Entstehende Kosten werden in Rechnung gestellt.
§ 10 – Markierungen
1. Die Friedhofsverwaltung ist in Abstimmung mit den Angehörigen des Nutzungsberechtigten befugt, Markierungsschilder in einer Größe von max. 10 x 6 cm ( Breite x Höhe ) an der Bestattungsstätte anzubringen. 2. Die Aufschriften der Markierungsschilder dürfen ausschließlich Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen enthalten. Zusätzlich kann ein Kreuz oder ein Baum auf dem Markierungsschild aufgebracht werden. 3. Für eine individuelle Sonderanfertigung auf Wunsch der Angehörigen wird ein Entgelt gemäß der Friedhofsgebührensatzung für den RuheForst® erhoben. Die Sonderanfertigung kann nur auf dem vorgegebenen Gedenktafel-Maß von 10 x 6 cm stattfinden. 4. Für eine Sonderanfertigung mit Grafikmotiv kann ausschließlich ein Motiv aus den Grafikvorlagen von RuheForst ® ausgewählt werden. Eine von den Angehörigen zur Verfügung gestellte Grafik ist nicht zulässig. Die Gedenktafel darf ausschließlich vom Träger oder dessen Beauftragten angebracht werden.
§ 11 – Pflege der RuheBiotope
- 1. Der RuheForst® ist ein naturnaher Wald. Es ist Ziel, diesen Zustand zu erhalten und lediglich die Natur walten zu lassen. Grabpflege im herkömmlichen Sinn ist grundsätzlich untersagt.
- 2. Die Pflege der RuheBiotope obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- 3. Der Träger führt Pflegemaßnahmen durch, wenn diese zur Vorbereitung von Beisetzungsplätzen am RuheBiotop bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen notwendig sind.
- 4. Der Träger führt Pflegeeingriffe durch, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich sind.
- 5. Pflegeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.
§ 12 – Durchführung von Bestattungen
- 1. Jede Bestattung ist rechtszeitig beim Träger anzumelden. Der Anmeldung ist eine Sterbeurkunde oder eine Bescheinigung über den Sterbefall bzw. eine Beisetzungsgenehmigung beizufügen.
- 2. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 3. Der Träger stimmt den Beisetzungstermin mit den betroffenen Angehörigen ab.
- 4. Vorbereitungen zur Beisetzung trifft der Träger. Die Urnenbeisetzung im Friedhof gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit dem Träger. Die Beisetzung wird ausschließlich vom Träger oder einem durch ihn beauftragten Dritten vorgenommen.
- 5. Aschen müssen spätestens 6 Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden. Sofern in diesem Zeitraum das Benehmen mit den Angehörigen nicht hergestellt werden konnte, wird die Urne durch die Friedhofsverwaltung beigesetzt. Abweichungen sind auf Antrag möglich.
- 6. Sonstige gewerbliche Tätigkeiten sind nicht gestattet.
- 7. Bestattungshandlungen von der Auswahl der Bestattungsstätte bis zur Beisetzung sind nur zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr zulässig. Im Herbst (ab 01.10.) und im Winter (bis einschließlich Ende Februar) werden die Bestattungshandlungen auf 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr beschränkt.
- 8. Die Anzahl der Bestattungen wird auf zwei pro Tag begrenzt.
§ 13 – Ruhezeit, Umbettungen
- 1. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre. Die Ruhezeit ist innerhalb des gewährten Nutzungsrechtes einzuhalten.
- 2. Umbettungen aus dem RuheForst® heraus bzw. im RuheForst® sind nicht möglich.
§ 14 – Haftung
- 1. Der Friedhof ist, unbeschadet seiner besonderen Zweckbestimmung, Wald im Sinne des Bundeswaldgesetz und des Rheinland-Pfälzischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr. Besucher haben sich beim Betreten des Bestattungswaldes sowohl auf den angelegten Pfaden als auch außerhalb dieser Pfade durch Beachtung entsprechender Sorgfalt auf die beschränkte Verkehrssicherheit eines weitgehend naturbelassenen Waldgeländes einzustellen.
- 2. Der Träger sowie alle Beauftragten haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Ruhebiotopen entstehen.
- 3. Dem Träger obliegt keine Haftung für den Bestand der Bäume und Pflanzungen, soweit ein natürlicher Abgang vorliegt oder durch eine Maßnahme im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht herbeigeführt werden muss und der Träger den Abgang weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht hat.
- 4. Auch die durch die vorstehend beschriebenen und unvermeidbaren Maßnahmen u.U. entstehenden Baumreste (Baumtorsi oder Baumstümpfe) behalten weiterhin ihre Eigenschaft als RuheBiotop.
- 5. Der Nutzungsberechtigte kann Ersatzpflanzungen mit Jungpflanzen unter Berücksichtigung forstwirtschaftlicher Grundsätze nur dann verlangen, wenn (z.B. durch Sturmschaden) ein Totalverlust in Form eines umgestürzten Baumes samt Wurzelwerk vorliegt.
- 6. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 15 Entgelte Für die Nutzung der RuheBiotope als Bestimmung der (Urnen-)Grabstätten werden Entgelte erhoben, die sich nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung für den RuheForst® Maiblumenwald Lustadt richten. Die Höhe der Entgelte werden durch die Ortsgemeinde Lustadt festgesetzt.
§ 16 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt u. a., wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Friedhofssatzung verstößt.
§ 17 – Inkraftreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 26.04.2024 in Kraft. Lustadt, 26.04.2024 Ortsgemeinde Lustadt
Ortsbürgermeister Hardardt
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Lustadt vom 27.11.2020 Der Ortsgemeinderat Lustadt hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gem0), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs.1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht: I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Aufhebung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Särge
§ 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Gemischte Grabstätten
§ 15 Wahlgrabstätten
§ 16 Urnengrabstätten
§ 17 Urnenrasengrabstätten
§ 18 anonyme Urnengrabstätten
§ 19 Urnengemeinschaftsgrabfeld
§ 20 Urnenstelen/ Urnenwand
§ 21 Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabmale
§ 22 Formen, Materialien
§ 23 Größe der Grabmale
§ 24 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 25 Standsicherheit der Grabmale
§ 26 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 27 Entfernen von Grabmalen
VI. Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 28 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 29 Vernachlässigte Grabstätten
VII. Friedhofshalle
§ 30 Benutzung der Friedhofshalle
§ 31 Aufbewahrung der Leichen
§ 32 Zutritt zu den Zellen
VIII. Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
§ 34 Haftung
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
§ 36 Gebühren
§ 37 Inkrafttreten
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Lustadt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. d) als ehemalige Lustadter Bürger zuletzt außerhalb der Ortsgemeinde Lustadt (z.B. in einem Altersheim oder einer ähnlichen Institution), angemeldet waren. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit einer weiteren Beisetzung oder Verlängerung der Grabnutzungszeit nicht ausgeschlossen. Sie kann durch die Ortsgemeinde Lustadt genehmigt werden. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl-oder Urnenwalgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit, bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles, auf Antrag eine andere Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten - soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die durch Schilder gegebenen Hinweise sind zu beachten. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen und Behältnisse abzulegen, h) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als der Grabpflege, i) auf Grabstätten Gegenstände anzubringen, die das Gesamtbild des Friedhofes stören oder die Würde des Ortes verletzen, j) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen, k) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind, l) der Aufenthalt unbeteiligter Zuschauer bei Beerdigungen oder Ausgrabungen.
§ 6 *
Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.
(3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von
Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 2. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahl-/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine/m Mutter/Vater mit ihrem/seinem nicht über 1 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,45 m hoch und im Mittel 0,45 m breit sein.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von der durch die Ortsgemeinde Lustadt beauftragten Firma ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges a) für Kinder bis zu 5 Jahren
1,30 m b) für Personen über 5 Jahre
1,80 m bei Tiefbettungen
2,50 m c) für Aschenurnen
1,00 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Die Größe der Gräber beträgt für
a) Verstorbene bis zu 5 Jahren Länge 1,20 m
Breite 0,60 m b) Verstorbene über 5 Jahre Einzelgräber: Länge 2,25 m
Breite 1,00 m Doppelgräber: Länge 2,25 m
Breite 2,00 m
c) Urnengrabstätten: Länge 1,00 m
Breite 1,00 m d) Rasenurnengräber Länge 0,80 m
Breite 0,80 m
e) Gemeinschaftsurnengräber (und anonym) Länge 0,80 m
Breite 0,80 m
f) Neu zu belegende Grabstätten sind in ihrer Größe dem bereits vorhandenen Altbestand anzupassen.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat vor dem Ausheben des Grabes Grabzubehör auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. Die Verlängerung der Nutzungsdauer einer Grabstätte beträgt 10 Jahre. Die Verlängerung der Nutzungsdauer einer Grabstätte aufgrund einer erneuten Beisetzung ist „nach Bedarf“ vorzunehmen. Höchstens jedoch 25 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb des Friedhofes im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Wahlgrabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Der Friedhofsträger ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an den benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
Die einzelnen Grabarten werden nicht auf allen Friedhöfen angeboten. (1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten für Särge und Urnen b) Wahlgrabstätten als Einzel-, Einzeltief-, Doppel-, Doppeltiefgrabstätten für Särge c) Wahlgrabstätten für Urnen d) Urnengrabstätten im Gemeinschaftsgrabfeld für anonyme Beisetzungen e) Urnengrabstätten im Gemeinschaftsgrabfeld für personalisierte Beisetzungen f) Urnenkammern in der Urnenwand g) Urnengrabstätten im Rasenbestattungsfeld h) Ehrengrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Die Errichtung von Grüften bedarf der gesonderten Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
Die Grüfte dürfen nur an den hierzu geeigneten Stellen angelegt werden. Die Verwaltung kann besondere Auflagen hinsichtlich der Ausmauerung und Gruft Gestaltung erteilen.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Gräber zur Aufnahme von Leichen, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. (2) Auf das Abräumen von diesen Gräbern nach Ablauf der Ruhezeiten wird der Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen.
§ 14 – Gemischte Grabstätten
(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte. (2) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 1 kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.
§ 15 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Gräber für Erd- und Aschenbestattungen, für die nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde ausgestellt, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird. (5) Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: • auf den überlebenden Ehegatten, • auf die Kinder, • auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter auf die Eltern, • auf die Geschwister, • auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt des
Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von unbelegten Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig erstattet.
(11) In Wahlgrabstätten dürfen bestattet werden a) Einzelgrab: bis zu 2 Leichen (einschl. § 7 Abs. 5), oder 2 Aschenurnen, b) Doppelgrab: bis zu 4 Leichen oder 4 Aschenurnen. Die Zubettung weiterer Särge oder Aschenurnen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 16 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
in Urnengrabstätten
bis zu 2 Aschenurnen in einstelligen Gräbern und
bis zu 4 Aschenurnen in zweistelligen Gräbern. in Urnenkammern in Stelen/Wand bis zu 2 Urnen pro Grabkammer im Rasenbestattungsfeld
bis zu 2 Urnen pro Parzelle im Urnengemeinschaftsgrabfeld bis zu 2 Urnen pro Parzelle in anonymen Urnengrabstätten
1 Urne pro Grabplatz (2) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (3) Auf den Friedhöfen der Ortsgemeinde Lustadt (auch in den Urnenstelen/Urnenwand) dürfen ausschließlich biologisch abbaubare, schadstofffreie und vererdbare Aschenurnen sowie Überurnen (Naturstoffurnen) verwendet werden. (4) Eine zweite Belegung in einer Urnengrabstätte ist nur möglich, wenn die erste Bestattung als Tiefbettung erfolgt ist. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten auch für Urnengrabstätten.
§ 17 – Urnenrasengrabstätten
(1) Urnenrasengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Die Zubettung einer weiteren Urne, über eine „erstbestattete Urne“, ist zulässig. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist grundsätzlich möglich.
Die einzelnen Grabstätten sind mit einer Grabplatte aus Hartgestein zu kennzeichnen. Die Grabplatten (30x30) in Marmor Himalaya sind jeweils vom Steinmetz zu erwerben und nach Gravur an die Ortsgemeinde, zur Verlegung, auszuhändigen. Die Kosten für die Grabplatte sowie für die Steinmetzarbeiten sind direkt mit der Steinmetzfirma abzurechnen. Es dürfen nur
Großbuchstaben in der Schriftart 006 (Typ BACHMAIER) vertieft angelegt (eingraviert) werden (siehe Anlage 1 zur Satzung).
Optische Veränderungen der Platten durch bemalen, individuelle Steinmetzarbeiten oder sonstige Veränderungen sind nicht erlaubt. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden durch den Friedhofsträger kostenpflichtig beseitigt. Die finanziellen Aufwendungen hierfür sind vom Verursacher voll zu tragen
(2) Die erste Aschenurne ist in einer Tiefe von mindestens 0,90 m, und die zweite Urne auf 50 cm gemessen von der natürlichen Erdoberfläche bis zur Oberkannte der Urne, in das Erdreich einzubringen.
(3) Die Urnenrasengrabstätten sind durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von 2 Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Im Urnenrasenbestattungsfeld ist es nicht gestattet Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen oder der Urne beizugeben, Kerzen oder Lampen aufzustellen sowie Anpflanzungen vorzunehmen. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden durch den Friedhofsträger kostenpflichtig beseitigt. Die finanziellen Aufwendungen hierfür sind in entstandener Höhe vom Verursacher voll zu erstatten.
(4) Die Pflege des Grabfeldes bzw. der Bestattungsplätze in dem Urnenrasenbestattungsfeld obliegt, gegen eine in der Anlage zur Gebührensatzung festgelegte Gebühr, ausschließlich dem Friedhofsträger.
§ 18 – Anonyme Urnengrabstätten
(1) Anonyme Urnengrabstätten sind Gemeinschaftsgrabstätten, die nicht mit personenbezogenen Daten gekennzeichnet sind. (2) Grabschmuck darf auf anonymen Urnengrabstätten nicht abgelegt werden.
§ 19 – Urnengemeinschaftsgrabfeld
(1) Urnengemeinschaftsgräber sind Grabstätten für Urnenbestattungen, welche gärtnerisch vom Friedhofsträger angelegt bzw. gestaltet werden und deren Pflege, gegen eine festgelegte Gebühr, ausschließlich dem Friedhofsträger unterliegt. (2)
Um die Zubettung einer weiterer Urnen von Angehörigen oder sonstigen berechtigten Personen zu ermöglichen, wird das jeweilige Urnengemeinschaftsgrabfeld in einzelne Parzellen unterteilt, in welchen jeweils zwei Urnen beigesetzt werden dürfen. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nur für die gesamte Parzelle möglich.
(3) Die einzelnen Parzellen sind mit einem Grabstein (Höhe 50 cm, Breite 30 cm, Tiefe 20 cm) zu kennzeichen. Die Kosten für den Grabstein sowie für die Steinmetzarbeiten sind direkt mit der Steinmetzfirma abzurechnen. Optische Veränderungen des Steines durch bemalen, individuelle Steinmetzarbeiten oder sonstige Veränderungen sind nicht erlaubt. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden durch den Friedhofsträger kostenpflichtig beseitigt. Die finanziellen Aufwendungen hierfür sind vom Verursacher voll zu tragen.
(4) Die erste Aschenurne ist in einer Tiefe von mindestens 0,90 m, und die zweite Urne auf 50 cm gemessen von der natürlichen Erdoberfläche bis zur Oberkannte der Urne, in das Erdreich einzubringen.
(5) Die Urnengrabstätten im Urnengemeinschaftsfeld sind durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von 2 Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Im
Urnengemeinschaftsgrabfeld ist es nicht gestattet andere Gedenksteine, außer die in Absatz 3 genannten Grabmale, und sonstige baulichen Anlagen zu errichten, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen oder der Urne beizugeben, Kerzen oder Lampen aufzustellen sowie Anpflanzungen vorzunehmen. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden durch den Friedhofsträger kostenpflichtig beseitigt. Die finanziellen Aufwendungen hierfür sind in entstandener Höhe vom Verursacher voll zu erstatten.
§ 20
Urnenstelen/Urnenwand (1) Die Belegung in den Urnenkammern der Urnenstelen/Urnenwand, erfolgt in Absprache mit den Angehörigen. (2) Eine Urnenkammer kann mit zwei Urnen belegt werden. Jede weitere Belegung in der gleichen Urnenkammer stellt die „Zubettung einer Urne in eine belegte Grabstätte“ da und ist nach der Friedhofsgebührensatzung entsprechend abzurechnen. (3) Die Namen, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen sind ausschließlich auf den Verschlussplatten (Türen der Kammern) in Großbuchstaben einzugravieren. (4) Das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen an bzw. auf den Urnenstelen/Urnenwand ist unzulässig und wird von der Gemeinde bei Zuwiderhandlung sofort entfernt. Optische Veränderungen an den Urnenstelen/Urnenwand sind grundsätzlich unzulässig. Wer die Urnenstelen/Urnenwand durch bemalen, individuelle Steinmetzarbeiten o.ä. beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Gemeinde. Die Gemeinde kann sich in solchen Fällen die Urnenstelen/Urnenwand komplett ersetzen lassen. (5) Die Verschlussplatten der Urnenkammern bleiben im Besitz der Gemeinde. Die Verschlussplatten werden von der Gemeinde zur Beschriftung an den Grabnutzungsberechtigten ausgehändigt.
Der jeweilige Schriftentwurf ist durch den Steinmetz mit der Gemeinde abzustimmen und zur Genehmigung über die Friedhofsverwaltung vorzulegen. Es dürfen nur Großbuchstaben in der Schriftart 006 (Typ BACHMAIER) vertieft angelegt (eingraviert) werden (siehe Anlage 1 zur Satzung).
Die Kosten der Steinmetzarbeiten sind von den Nutzungsberechtigten direkt mit der Steinmetzfirma abzurechnen.
§ 21 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen dem Friedhofsträger. Die Rechte und Pflichten auf Anlegung und Pflege der Gräber durch die Angehörigen, geht der Verpflichtung der Gemeinde vor.
V. GESTALTUNG DER GRABMALE
§ 22 – Formen, Materialien
(1) Die Grabmale sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und sich den benachbarten Gräbern nach Form und Farbe anpassen. (2) Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff - Stein, Holz, Metall (z.B. Schmiedeeisen)
- hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und
handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein
(3) Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmals (auch der Rückseite) ist grundsätzlich erwünscht. (4) Nicht zugelassen sind
a) Grabmale aus Beton, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind, b) Grabmale aus Emaille, Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan, Kork, Tropf- oder Grottensteinen, c) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen.
§ 23 – Größe der Grabmale
(1) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: 1. Grabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren a) stehende Grabmale: Höhe: bis zu 0,70 m
Breite: bis zu 0,50 m
Mindeststärke: 0,14 m b) liegende Grabmale: Höhe: bis zu 0,60 m
Breite: bis zu 0,40 m
Mindeststärke: 0,14 m
- 2. Grabstätten für Verstorbene über 5 Jahren Einzel- und Einzeltiefgräber a) stehende Grabmale Höhe: bis zu 1,60 m
Breite: bis zu 0,80 m
Mindeststärke: 0,16 m
b) liegende Grabmale: Höhe: bis zu 1,00 m
Breite: bis zu 0,80 m
Mindeststärke: 0,16 m Doppelgräber (Familiengräber) a) stehende Grabmale Höhe: bis zu 1,60 m
Breite: bis zu 1,80 m
Mindeststärke: 0,18 m b) liegende Grabmale: Höhe: bis zu 1,00 m
Breite: bis zu 1,80 m
Mindeststärke: 0,18 m. Urnenwahlgrabstätten a) stehende Grabmale Höhe: bis zu 0,80 m
Breite: bis zu 0,60 m
Mindeststärke: 0,14 m b) liegende Grabmale Höhe bis zu 0,60 m
Breite: bis zu 0,40 m
Mindeststärke 0,14 m
Grabplatten für Rasengrabstätten (außer anonyme) 0,30 x 0,30 m
Grabsteine für Urnengemeinschaftsfeld Höhe
0,50 m
Breite
0,30 m
Tiefe
0,20 m
(2) Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
§ 24 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Den Anträgen sind dreifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 25 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. 5 5 Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.
§ 26 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder Teilen davon gefährdet, sind die für Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. das Niederlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten der Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das auf die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 27 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Einziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal bzw. die baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Grabmalgenehmigung schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. (3) Künstlerisch hervorragende und geschichtlich wertvolle Grabmäler unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofverwaltung, sie dürfen nur mit deren Genehmigung abgeändert oder beseitigt werden.
VI. GESTALTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 28 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten, sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen, oder damit einen Gärtnereibetrieb beauftragen. (5) Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung/Beisetzung oder Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten, der Urnenrasengrabstätten, der anonymen Urnengräber und der Urnengemeinschaftsgrabfeldes obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 29 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genüg für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
VII. FRIEDHOFSHALLE
§ 30 – Benutzen der Friedhofshalle
(1) Die Friedhofshalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
§ 31 – Aufbewahrung der Leichen
(1) Für jede Leiche ist regelmäßig eine Zelle bestimmt, die das Friedhofspersonal anweist. Die Leichen können dort offen aufgebahrt werden, es sei denn, dass sie sehr entstellt oder bereits in Verwesung übergegangen sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Friedhofshalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 32 – Zutritt zu den Zellen
(1) Die Hinterbliebenen dürfen ihre Toten in den Leichenzellen während der üblichen Besuchszeiten besuchen, sofern nicht aus gesundheitspolizeilichen Gründen ein Besuch ausgeschlossen ist. (2) Andere Personen haben nur mit Einwilligung der Angehörigen Zutritt. Die Besuchszeiten sind die gleichen wie die Öffnungszeiten des Friedhofs.
VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 33 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 34 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 35 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig • den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, • sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), • gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 verstößt, • eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), • Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), • die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 17) • als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18), • Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21), • Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält ( §§ 19, 20 und 22) • die Friedhofshalle entgegen § 25 Abs. 3 und § 26 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,-- Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 36 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für die damit zusammenhängenden Maßnahmen der Friedhofsverwaltung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 37 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.11.2020. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.02.2018 außer Kraft.
Lustadt, den 27.11.2020
Hardardt Ortsbürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Lustadt
- 1. S A T Z U N G zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Lustadt vom 05.11.2021
Der Ortsgemeinderat Lustadt hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), sowie der §§ 2 Abs. 3,5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Lustadt beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Lustadt vom 27.11.2020 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 23 – Größe der Grabmale
(1) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: 1. Grabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren a) stehende Grabmale: Höhe: bis zu 0,70 m
Breite: bis zu 0,50 m
Mindeststärke: 0,14 m b) liegende Grabmale: Höhe: bis zu 0,60 m
Breite: bis zu 0,40 m
Mindeststärke: 0,14 m
- 2. Grabstätten für Verstorbene über 5 Jahren Einzel- und Einzeltiefgräber a) stehende Grabmale Höhe: bis zu 1,60 m
Breite: bis zu 0,80 m
Mindeststärke: 0,16 m
b) liegende Grabmale: Höhe: bis zu 1,00 m
Breite: bis zu 0,80 m
Mindeststärke: 0,16 m Doppelgräber (Familiengräber) a) stehende Grabmale Höhe: bis zu 1,60 m
Breite: bis zu 1,80 m
Mindeststärke: 0,18 m b) liegende Grabmale: Höhe: bis zu 1,00 m
Breite: bis zu 1,80 m
Mindeststärke: 0,18 m.
Urnenwahlgrabstätten a) stehende Grabmale Höhe: bis zu 0,80 m
Breite: bis zu 0,60 m
Mindeststärke: 0,14 m b) liegende Grabmale Höhe bis zu 0,60 m
Breite: bis zu 0,40 m
Mindeststärke
0,14 m
Grabplatten für Rasengrabstätten (außer anonyme) 0,40 x 0,40 m Es besteht ausschließlich die Möglichkeit zwischen den Natursteinen "Aruba und Himalaja" zu wählen. Grabsteine für Urnengemeinschaftsfeld Höhe
0,50 m
Breite
0,30 m
Tiefe
0,20 m
(2) Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
Artikel 2
1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für die Ortsgemeinde Lustadt tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Lustadt, 05.11.2021
Volker Hardardt
Ortsbürgermeister
Aenderungssatzung der Lustadt
- 2. S A T Z U N G zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Lustadt vom 07.03.2025
Der Ortsgemeinderat Lustadt hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), sowie der §§ 2 Abs. 3,5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Lustadt beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Lustadt vom 27.11.2020, zuletzt geändert durch 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 05.11.2021, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 10 wird geändert:
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Die Verlängerung der Nutzungsdauer einer Grabstätte beträgt 5, 10 oder 20 Jahre.
Artikel 2
2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für die Ortsgemeinde Lustadt tritt am 01.07.2025 in Kraft.
Lustadt, 07.03.2025
Volker Hardardt Ortsbürgermeister
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Lustadt (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: