Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17.12.2024 (in Kraft seit 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Weingarten (Pfalz) vom 17.12.2024 (in Kraft seit 01.01.2025)
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Weingarten (Pfalz) vom 17.12.2024
Der Ortsgemeinderat Weingarten hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Absatz 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer
a) nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen hat,
b) den Auftrag zur Durchführung der Bestattung gegeben hat,
c) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) Einrichtungen des örtlichen Friedhofes benutzt,
e) die Verwaltung im Rahmen der Friedhofssatzung in sonstiger Weise in Anspruch genommen hat.
§ 3 – Gebührenarten
Es werden erhoben:
a) Grabbenutzungsgebühren (§ 4)
b) sonstige Gebühren (§ 5)
c) Verwaltungsgebühren (§ 6)
§ 4 – Grabbenutzungsgebühren
I. Reihengrabstätten Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 der Friedhofsordnung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr –Kindergräber-150,00 Euro
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
315,00 Euro
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte gemäß § 2 Absatz 1 der Friedhofssatzung für
a) ein Einzelgrab
500,00 Euro
b) für jede weitere Grabstätte zu b)
390,00 Euro
c) Familiengrab (Doppelgrabstätte in der Reihe)
780,00 Euro
d) für jede weitere Grabstätte zu d
390,00 Euro
e) Einzelgrab mit Tiefbettung
720,00 Euro
f) für jede weitere Belegung (Tiefbettung zu b, c, d und e) 390,00 Euro
g) Urnengrabstätte zur Aufnahme von bis zu 4 Urnen 390,00 Euro
h) Urnenrasengrabstätte zur Aufnahme von bis zu 4 Urnen 280,00 Euro (zuzüglich der Pflegekosten nach Ziff. VII. e)
j) bei der Beisetzung einer Urne in ein Reihengrab werden Gebühren nach Ziffer II, in ein Wahlgrab nach Ziffer III erhoben.
k) für die Zubettung einer Urne in einer belegten Grabstätte werden Gebühren nach Ziffer II, b erhoben.
III. Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahlgräbern und Reihengräbern
- 1. Ein Reihengrab (II b) wird nach Ablauf der Nutzungs- und Ruhefrist bei einer Verlängerung in ein Wahlgrab (III a) umgewandelt.
- 2. Die Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahl- und Kindergräbern betragen bei einer Verlängerung um
5 Jahre 25 % 10 Jahre 50 % 20 Jahre 100 %
§ 5 – Sonstige Gebühren
I. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle
a) Benutzung der Leichenhalle und Zelle bis zu 4 Tagen 160,00 Euro
b) für jeden weiteren angefangenen Tag
30,00 Euro
c) für die vorübergehende Leicheneinstellung in einer Zelle für jeden angefangenen Tag
80,00 Euro
d) Einstellung einer Urne bis zu 4 Tagen mit anschließender Trauerfeier
80,00 Euro
e) für jeden weiteren Tag
20,00 Euro
f) Für die Desinfektion der Leichenhalle und des Sarges sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.
II. Gebühren für das Öffnen und Schließen einer Grabstätte Für die Anfertigung eines Grabes, die Tieferlegung, das Ausgraben von Leichen und Urnen und alle damit zusammenhängenden Leistungen haben die Zahlungspflichtigen die Kosten direkt an den Empfangsberechtigten zu zahlen.
III. Umbettungen Wird die ausgegrabene Leiche oder Aschenurne wieder auf dem Friedhof beigesetzt, sind außerdem die Bestattungsgebühren und Grabbenutzungsgebühren gem. Abschnitt I, II und III zu zahlen. Für die Überführung einer Leiche innerhalb des Ortsbezirks zur Leichenhalle mit dem Leichenwagen oder durch einen von der Gemeinde beauftragten Leichentransportunternehmer sind die Kosten direkt an den Empfangsberechtigten zu zahlen.
IV. Grabplatzpflegekosten für ein Urnenrasengrab 60,-- Euro/Jahr Diese sind im Voraus für die gesamte Ruhezeit zu entrichten = 1.200 Euro.
Verlängerungsgebühren: 10 Jahre = 600 €, 20 Jahre = 1.200 €
V. Grabplatzpflegegebühr bei vorzeitiger Räumung Grabplatzpflegegebühr bei vorzeitiger Räumung einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit 70,00 € (pro begonnenem Kalenderjahr) VI. nicht aufgeführte Leistungen Für alle in dieser Gebührensatzung nicht aufgeführten Leistungen sind der Gemeinde die für die Inanspruchnahme tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
§ 6 – Kaution für Grabräumung
Für die Grabräumung wird von der Ortsgemeinde eine Kaution erhoben:
- 1. Einzelgrab
400 Euro
- 2. Doppelgrab
500 Euro
- 3. Urnengrab
300 Euro Die Kaution wird nach Grabräumung erstattet.
§ 7 – Verwaltungsgebühren
Als Verwaltungsgebühren werden erhoben I. Gebühren für Grabmal- und Einfassungsgenehmigungen Für das Erstellen/Versetzen von Grabmälern und Einfassungen wird eine einheitliche Gebühr festgesetzt. Sie beträgt für alle Grabarten
50,00 Euro
II. Für die Ausstellung einer Graburkunde oder Überschreibung einer Graburkunde beim Wechsel des Verfügungsberechtigten
15,00 Euro
§ 8 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
1. Die Gebührenschuld entsteht
a) mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung,
b) bei der Zuweisung eines Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte mit der Bestattung,
c) beim Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte mit dessen Verleihung.
d) Bei der Bestattung in einer anonymen Urnengrabstätte mit der Bestattung.
e) im Übrigen bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. 2. Die Gebühren werden nach Ablauf von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 3. Die Überlassung eines Wahlgrabes kann davon abhängig gemacht werden, dass der Gebührenschuldner einen Vorschuss oder Sicherheit in Höhe der Grabbenutzungsgebühr leistet.
§ 9 – Festlegung der Friedhofsgebühren
Sämtliche Friedhofsgebühren und sonstige antragsabhängige Leistungen nach der Friedhofssatzung, werden jeweils vom Ortsgemeinderat durch Beschluss festgesetzt.
- 1. Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 10.06.2020, außer Kraft.
Weingarten (Pfalz), den 17.12.2024
Stefan Becker Ortsbürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 17.12.2024 (in Kraft seit 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weingarten (Pfalz) vom 01.01.2025
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weingarten (Pfalz) vom 01.01.2025 Der Ortsgemeinderat Weingarten (Pfalz) hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gem0), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs.1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Inhaltsübersicht:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Aufhebung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Särge
§ 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Urnengrabstätten
§ 16 Urnenrasengrabstätten
V. Gestaltung der Grabmale
§ 17 Formen, Materialien
§ 18 Größe der Grabmale
§ 19 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 20 Standsicherheit der Grabmale
§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 22 Entfernen von Grabmalen
VI. Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 24 Vernachlässigte Grabstätten
VII. Leichenhalle
§ 25 Benutzung der Leichenhalle
§ 26 Aufbewahrung der Leichen
§ 27 Zutritt zu den Zellen
VIII. Schlussvorschriften
§ 28 Alte Rechte
§ 29 Haftung
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Gebühren
§ 32 Inkrafttreten
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Weingarten (Pfalz) gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,
b) Tot- oder Fehlgeburt nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 sowie Abs.3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG), soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. c) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Auf dem Friedhof kann ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten - soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Gemeindeverwaltung kann Öffnungszeiten festlegen. (2) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Gemeindeverwaltung betreten werden. (3) Die Gemeindeverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Gemeindeverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen und Behältnisse abzulegen,
h) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als der Grabpflege, i) auf Grabstätten Gegenstände anzubringen, die das Gesamtbild des Friedhofes stören oder die Würde des Ortes verletzen, j) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen, k) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere, nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeindeverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 *
Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Gemeindeverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die eine Berufshaftpflicht besitzen, die in fachlicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. • Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahl-/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Gemeindeverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine/m Mutter/Vater mit ihrem/seinem nicht über 1 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeindeverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,45 m hoch und im Mittel 0,45 m breit sein.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von einer Firma oder durch die Gemeindeverwaltung Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges
a) für Kinder bis zu 12 Jahren
1,20 m
b) für Personen über 12 Jahre
1,80 m bei Tiefbettungen
2,40 m c) für Aschenurnen
0,80 m. (3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die Größe der Grabstätten beträgt für
Verstorbene bis zu 5 Jahren Länge 1,20 m
Breite 0,60 m
Verstorbene über 5 Jahre
a) Einzel(tief)grab Länge 2,00 m
Breite 1,00 m
b) Doppelgrab Länge 2,00 m
Breite 2,00 m
c) Urnengrab Länge 1,00 m
Breite 0,60 m.
d) Urnengrab in Feld C, Reihe 4+5 Länge 0,90 m
Breite 0,90 m
e) Urnenrasengrab Länge 0,80 m
Breite 0,60 m
(5) Der Nutzungsberechtigte hat vor dem Ausheben des Grabes Grabzubehör auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeindeverwaltung oder deren Beauftragte entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeindeverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen, Aschen und Urnenrasengrabstätten beträgt 20 Jahre. Eine Verlängerung der Ruhezeit um 5, 10 oder 15 Jahre ist möglich
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb des Friedhofes im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeindeverwaltung in belegte Wahlgrabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Der Friedhofsträger ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Gemeindeverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an den benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Grabstätten zur Nutzung als Reihen- oder Wahlgrabstätten
b) Urnengrabstätten zur Nutzung als Urnenwahlgrabstätten. c) Urnenrasengrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Die Errichtung von Grüften ist nicht gestattet.
§ 13 – Reihengrabstätten
Reihengrabstätten sind Einzelgräber zur Aufnahme einer Leiche, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde möglich. In der Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Gräber für Erd- und Aschenbestattungen, für die auf Antrag und nach Zahlung der festgesetzten Gebühr, ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde ausgestellt, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: • auf den überlebenden Ehegatten, • auf die Kinder, • auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter auf die Eltern, • auf die Geschwister,
• auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Gemeindeverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt des Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von unbelegten Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig erstattet (11) In Wahlgrabstätten dürfen bestattet werden
a) Einzelgrab: bis zu 2 Leichen (einschl. § 7 Abs. 5), oder 2 Aschenurnen,
b) Doppelgrab: bis zu 4 Leichen oder 4 Aschenurnen. Die Zubettung weiterer Särge oder Aschenurnen bedarf der Zustimmung der Gemeindeverwaltung.
§ 15 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in Urnenwahlgrabstätten: bis zu 2 Aschenurnen in einstelligen Gräbern und bis zu 4 Aschenurnen in zweistelligen Gräbern bis zu 4 Aschenurnen in Urnenrasengrabstätten (2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Für Urnenrasengrabstätten 20 Jahre. (3) Urnenwahlgrabstätten werden der Reihe nach vergeben. (4) Die Beisetzung ist bei der Gemeindeverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Urnengrabstätten.
§ 16 – Urnenrasengrabstätten
(1) Urnenrasengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist grundsätzlich möglich. (2) Die Urnenrasengrabstätten sind mit Grabplatten aus Naturstein ohne Fundamente, mit vertiefter Schrift (Gravurschrift), zu kennzeichnen. Es dürfen nur Großbuchstaben in de Schriftart 006 (Typ BACHMAIER) vertieft angelegt (eingraviert) werden (siehe
Anlage 1 zur Satzung). Die Größe der Grabplatten wird auf 0,40 m x 0,40 m festgesetzt. Der Abstand zu den einzelnen Grabplatten soll in der Tiefe 0,80 m und in der Breite 0,60 m betragen. Die Grabplatten sind bodengleich zu verlegen. Bei der Verlegung der Grabplatten sind die in der Satzung vorgegebenen Maßangaben genau zu beachten. Die Grabplatten sind von der Ortsgemeinde zu erwerben und bodengleich zu verlegen. Das Aufbringen der Gravur und das Verlegen der Platten sind von den Angehörigen direkt mit der ausführenden Firma (Steinmetz) abzurechnen. Das Aufstellen oder Anbringen anderer Gedenksteine oder Grabdenkmale sowie das Ablegen von Pflanzen-, Blumen- oder sonstigem Grabschmuck, ist hier nicht gestattet. (3) Die Pflege des Grabfeldes erfolgt, gegen eine in der Anlage zur Gebührensatzung festgelegte Gebühr, ausschließlich durch Bedienstete bzw. Beauftragte der Ortsgemeinde Weingarten. (4) Es dürfen nur biologisch abbaubare Aschenurnen, welche aus organischem und schadstofffreiem Material bestehen, verwendet werden. Überurnen sind untersagt. Die Aschenkapseln sind in einer Tiefe von mind. 0,80 m, gemessen von der natürlichen Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, einzubringen.
V. GESTALTUNG DER GRABMALE
§ 17 – Formen, Materialien
(1) Die Grabmäler sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und sich den benachbarten Gräbern nach Form und Farbe anpassen. (2) Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff - Stein, Holz, Metall (z.B. Schmiedeeisen) - hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein. Grabmäler sollen möglichst keine sichtbaren Sockel haben. (3) Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmals (auch der Rückseite) ist grundsätzlich erwünscht. (4) Grababdeckungen müssen so beschaffen sein, dass die Grabfläche bis zu max. 90% abgedeckt ist, eine Bedeckung der Grabstätte mit Schotter, Kiesel und Bruchsteinen ist zu max. 50% der Fläche zulässig. (5) Nicht zugelassen sind
a) Grabmäler aus Beton, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
b) Grabmäler aus Emaille, Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan, Kork, Tropf- oder Grottensteinen, c) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen.
§ 18 – Größe der Grabmale
(1) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: 1. Grabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren
a) stehende Grabmale: Höhe: bis zu 0,70 m
Breite: bis zu 0,50 m
Mindeststärke: 0,14 m
b) liegende Grabmale: Höhe: bis zu 0,60 m
Breite: bis zu 0,40 m
Mindeststärke: 0,14 m
2. Grabstätten für Verstorbene über 5 Jahren Einzel- und Einzeltiefgräber
a) stehende Grabmale Höhe: bis zu 1,20 m
Breite: bis zu 0,80 m
Mindeststärke: 0,16 m
b) liegende Grabmale: Höhe: bis zu 1,00 m
Breite: bis zu 0,80 m
Mindeststärke: 0,16 m Doppelgräber (Familiengräber)
a) stehende Grabmale Höhe: bis zu 1,20 m
Breite: bis zu 1,80 m
Mindeststärke: 0,18 m
b) liegende Grabmale: Höhe: bis zu 1,00 m
Breite: bis zu 1,80 m
Mindeststärke: 0,18 m. (2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) stehende Grabmale:
Höhe: bis zu 0,80 m
Breite: bis zu 0,60 m
Mindeststärke: 0,14 m
b) liegende Grabmale: Höhe: bis zu 0,40 m
Breite: bis zu 0,40 m
Mindeststärke: 0,14 m
(3) Auf den Urnenrasengrabstätten sind nur Grabplatten zulässig, die den Vorgaben des § 16 Abs. 2 dieser Satzung entsprechen. (4) Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1, 2 und 3 bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
§ 19 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. (2) Den Anträgen sind dreifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 20 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder Teilen davon gefährdet, sind die für Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeindeverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeindeverwaltung dazu auf Kosten der Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das auf die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 22 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeindeverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Einziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal bzw. die baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Grabmalgenehmigung schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Gemeindeverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. Für die Grabräumung wird von der Ortsgemeinde eine Kaution erhoben. Die Höhe der Kaution ist in der Friedhofsgebührensatzung festgelegt.
VI. GESTALTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 23 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. In ebenerdigen Grabfeldern sind Grabeinfassungen und Grababdeckungen nicht gestattet. (2) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten, sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen, oder damit einen Gärtnereibetrieb beauftragen. (5) Grabstätten sollen innerhalb von 3 Monaten provisorisch hergerichtet werden, die endgültige Gestaltung nach der Bestattung/Beisetzung muss nach spätestens 12 Monate abgeschlossen sein. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten, sowie der Urnenrasengrabstätten, obliegt ausschließlich der Gemeindeverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 24 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Gemeindeverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genüg für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
VII. LEICHENHALLE
§ 25 – Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Gemeindeverwaltung betreten werden. Die Gemeindeverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
§ 26 – Aufbewahrung der Leichen
(1) Für jede Leiche ist regelmäßig eine Zelle bestimmt, die das Friedhofspersonal anweist. Die Leichen können dort offen aufgebahrt werden, es sei denn, dass sie sehr entstellt oder bereits in Verwesung übergegangen sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 27 – Zutritt zu den Zellen
(1) Die Hinterbliebenen dürfen ihre Toten in den Leichenzellen während der üblichen Besuchszeiten besuchen, sofern nicht aus gesundheitspolizeilichen Gründen ein Besuch ausgeschlossen ist. (2) Andere Personen haben nur mit Einwilligung der Angehörigen Zutritt. Die Besuchszeiten sind die gleichen wie die Öffnungszeiten des Friedhofs.
VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 28 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 29 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 30 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig • den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, • sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), • gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 verstößt, • eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), • Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), • die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 17) • als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18), • Grabmale ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung entfernt (§ 21), • Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 19, 20 und 22) • die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 3 und § 26 betritt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 31 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für die damit zusammenhängenden Maßnahmen der Gemeindeverwaltung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.12.2019 außer Kraft.
Weingarten (Pfalz), den
Stefan Becker Ortsbürgermeister
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Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Weingarten (Pfalz) (Rheinland-Pfalz)
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