Friedhofsgebühren Freisbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Freisbach · Rheinland-Pfalz · PLZ 67361

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.03.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Freisbach vom 15.03.2021

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer

a) nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen hat,

b) den Auftrag zur Durchführung der Bestattung gegeben hat,

c) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) Einrichtungen des örtlichen Friedhofes benutzt,

e) die Verwaltung im Rahmen der Friedhofssatzung in sonstiger Weise in Anspruch

genommen hat.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten Diese Satzung (mit Anlage) tritt rückwirkend zum 01.03.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren (mit Anlage) vom 26.09.2001 in der Fassung der Änderungssatzung vom 13.11.2009 außer Kraft.

Freisbach, den 15.03.2021

(Peter Gauweiler) Ortsbürgermeister Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Bestattungs- und Umbettungsgebühren

1. Für die Anfertigung eines Grabes, die Tieferlegung, das Ausgraben und Umbetten von Leichen und alle damit zusammenhängenden Leistungen haben die Zahlungspflichtigen die Kosten direkt an den Empfangsberechtigten zu zahlen. 2. Wird die ausgegrabene Leiche wieder auf dem Friedhof beigesetzt, sind außerdem die Bestattungsgebühren und Grabbenutzungsgebühren gem. Abschnitt II, III und IV zu zahlen. 3. für die Überführung einer Leiche innerhalb des Ortsbezirks zur Leichenhalle mit dem Leichenwagen oder durch einen von der Gemeinde beauftragten Leichentransportunternehmer sind die Kosten direkt an diesen zu zahlen.

II. Reihengrabstätten

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 der Friedhofsordnung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber)

128,00 Euro b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

300,00 Euro

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten 1. Wahlgräber a) Einzelgrab

400,00 Euro b) Familiengrab (Doppelgrab)

650,00 Euro c) jede weitere Grabstätte zu b)

400,00 Euro d) Einzelgrab mit Tiefbettung (zur Doppelbelegung)

550,00 Euro e) jede weitere Belegung zu a), b) und c) (Tiefbettung)

250,00 Euro

2. Urnenwahlgrabstätten a) anonymes Urnengrab

350,00 Euro b) Zweistelliges Urnenwahlgrab

350,00 Euro c) Rasenurnengrab

400,00 Euro (hier sind die Kosten für die Grabplatten enthalten) 3. Bei einer Urnenbeisetzung in einem Wahlgrab (§ 14 Friedhofssatzung) werden Gebühren nach Ziff. III der Friedhofsgebührensatzung erhoben. 4. Für die Zubettung einer Urne ein einem belegten Tiefgrab (Einzelgrab mit Tiefbettung) oder Doppelgrab (Familiengrab) werden Gebühren nach Ziffer II., 2. erhoben.

IV. Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahl-, Kinder- und Urnenwahlgräbern Die Gebühren für die Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahl-, Kinder- und Urnenwahlgräbern betragen bei einer Verlängerung um 10 Jahre 40 %

V. Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle 1. Benutzung der Leichenhalle und Zelle bis zu 4 Tagen

120,00 Euro für jeden weiteren angefangenen Tag

25,00 Euro 2. Vorübergehende Einstellung einer Leiche in einer Zelle für jeden angefangenen Tag

75,00 Euro 3. Einstellung einer Urne bis zu 4 Tagen

50,00 Euro für jeden weiteren Tag

20,00 Euro 4. Benutzung des Sezierraums und Reinigung

300,00 Euro.

VI. Gebühren für Grabmal- und Einfassungsgenehmigungen Genehmigung für das Versetzen von Grabmälern, Einfassungen und Grababdeckungen

36,00 Euro

VII. Sonstige Gebühren 1. Für die Überschreibung einer Graburkunde beim Wechsel des Verfügungsberechtigten

15,00 Euro 2. Für die Reinigung der Leichenhalle usw. nach der Bestattungs- bzw. Trauerfeier

60,00 Euro 3. Für die Desinfektion der Leichenhalle und des Sarges sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten. 4. In den Grabfeldern für ebenerdige Grabanlagen wird die Fläche um den Grabplatz herum von der Ortsgemeinde mit Bodenplatten ausgelegt. Die Kosten für die Verlegung und spätere Unterhaltung für die Dauer des Nutzungsrechts betragen: für ein Einzelgrab

150,00 Euro für ein Doppelgrab

200,00 Euro. für ein Urnengrab

100,00 Euro

  1. 5. Grabplatzpflegegebühr bei vorzeitiger Räumung einer Grabstätte auf die Dauer der Restruhezeit der zuletzt darin beigesetzten Person (pro begonnenem Kalenderjahr)

50,00 Euro

  1. 6. Pflege der Rasenbestattungsfläche (pro begonnenem Kalenderjahr) 50,00 Euro

(1.500 Euro > 30 Jahre, 1.000 Euro > 20 Jahre, 500 Euro > 10 Jahre)