📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2012🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15.11.2011 (in Kraft seit 01.01.2012) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Wutha-Farnroda vom 15.11.2011 (in Kraft seit 01.01.2012)
Friedhofsgebührensatzung
Beschlussnummer:GR 90/14/2011
Aktenzeichen: 102003/15
Bekanntmachung im Amtsblatt am 25.11.2011 Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Wutha-Farnroda vom: 15.11.2011
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) , zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Au-gust 2009 (GVBl. S. 646) und des § 41 der Friedhofssatzung der Gemeinde Wutha-Farnroda hat der Gemeinderat der Gemeinde Wutha-Farnroda in seiner Sitzung am 06.07.2011 folgen-de Friedhofsgebührensatzung erlassen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 – Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Fried-hofssatzung der Gemeinde Wutha-Farnroda werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebüh-rensatzung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind
a) bei Erstbestattungen
- 1. der Ehegatte
- 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- 3. die Kinder
- 4. die Eltern
- 5. die Geschwister
- 6. die Enkelkinder
- 7. die Großeltern
- 8. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
- 9. die nicht bereits unter Ziffer 1-8 fallenden Erben.
- b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
- c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auf- trag gibt.
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fall auch
a) der Antragsteller,
b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
Friedhofsgebührensatzung
Beschlussnummer:GR 90/14/2011
Aktenzeichen: 102003/15
Bekanntmachung im Amtsblatt am 25.11.2011
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssat-zung und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben. (3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebühren-bescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstre-ckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5 – Gebühren für die Benutzung von Bestattungseinrichtungen
Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Aufbewahrung einer Leiche bis zu 4 Tagen
50,00 EUR
b) Aufbewahrung einer Urne bis zu 7 Tagen
10,00 EUR
c) Benutzung der Halle für eine Trauerfeier
135,00 EUR
§ 6 – Bestattungsgebühren für Erdbestattungen
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes für Erdbestattungen werden folgende Ge-bühren erhoben:
a) bei der Bestattung der Leiche einer Person ab vollendetem 10. Lebensjahr
- 1. in einem Erdbestattungsreihengrab
550,00 EUR
- 2. in einem Erdbestattungswahlgrab
550,00 EUR
b) bei einer Bestattung der Leiche eines Kindes bis zum vollendeten
- 10. Lebensjahr
- 1. in einem Erdbestattungsreihengrab
135,00 EUR
- 2. in einem Erdbestattungswahlgrab
135,00 EUR
Friedhofsgebührensatzung
Beschlussnummer:GR 90/14/2011
Aktenzeichen: 102003/15
Bekanntmachung im Amtsblatt am 25.11.2011
§ 7 – Beisetzungs- und Umbettungsgebühren
(1) Für die Beisetzung bzw. Umbettung einer Urne werden folgende Gebühren erhoben:
a) Beisetzung einer Urne
130,00 EUR
b) Umbettung einer Urne
260,00 EUR
(2) Exhumierungen und Umbettungen von Leichen und Gebeinen sind als Auslage dem durch die Friedhofsverwaltung beauftragten Ausführenden zu erstatten.
§ 8 – Zuweisung von Reihengrabstätten
Für die Zuweisung von Reihengräbern werden folgende Gebühren erhoben:
a) Zuweisung eines Erdreihengrabes für Verstorbene ab vollendetem
- 10. Lebensjahr
660,00 EUR
b) Zuweisung eines Reihengrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
500,00 EUR
c) Zuweisung eines Urnenreihengrabes
400,00 EUR
d) Zuweisung einer Grabstätte im Urnengemeinschaftsgrab
1.025,00 EUR
e) Zuweisung einer Grabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage 955,00 EUR
§ 9 – Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten
Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern werden folgende Gebühren erhoben:
a) Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Erdbestattungswahlgrab je Stelle
700,00 EUR
b) Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab auf einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
640,00 EUR
c) Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab auf einem Grabfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (einschl. Einfassung) 725,00 EUR
d) Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Erdbestattungswahlgrab pro Verlängerungsjahr und Stelle
20,00 EUR
e) Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab pro Verlängerungsjahr
20,00 EUR
Friedhofsgebührensatzung
Beschlussnummer:GR 90/14/2011
Aktenzeichen: 102003/15
Bekanntmachung im Amtsblatt am 25.11.2011
§ 10 – Gebühren für Grabberäumung
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/des Nutzungsrechtes oder nach Entziehung des Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger werden folgende Gebühren erho-ben:
a) für die Beräumung eines Urnengrabes
155,00 EUR
b) für die Beräumung eines Erdgrabes je Stelle
270,00 EUR
§ 11 – Sonstige Gebühren
Weitere Gebühren werden je nach Inanspruchnahme einer oder mehrerer der nachfolgend aufgeführten Leistungen erhoben:
a) Grabmalgenehmigung eines liegenden Grabmals
30,00 EUR
b) Grabmalgenehmigung eines stehenden Grabmals
55,00 EUR
c) Inschrift am Grabmal des Urnengemeinschaftsgrabes
395,00 EUR
d) Tageszulassung für einen Gewerbetreibenden
25,00 EUR
e) 2-Jahres-Zulassung für einen Gewerbetreibenden
50,00 EUR
f) Stundenverrechnungssatz bei Inanspruchnahme zusätzlicher Leistungen Friedhofsarbeiter
25,00 EUR/h
g) Stundenverrechnungssatz bei Inanspruchnahme zusätzlicher Leistungen der Verwaltung 40,00 EUR/h
III. Schlussvorschriften
§ 12 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung vom 6. Februar 2006 und die 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 18. April 2006 außer Kraft.
Wutha-Farnroda, den 15.11.2011 Gemeinde Wutha-Farnroda
Gieß Bürgermeister
- Siegel –
2. Friedhofssatzung Stand: 15.11.2011 (in Kraft seit 01.01.2012), zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 10.01.2014 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Wutha-Farnroda vom 15.11.2011 (in Kraft seit 01.01.2012)
Friedhofsatzung vom 15.11.2011
Beschlussnummer: GR 104/16/2011 Bekanntmachung im Amtsblatt am 25.11.2011
Az:102003/14 F R I E D H O F S S A T Z U N G D E R
G E M E I N D E WUTHA-FARNRODA
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsbezirke
§ 4 Verwaltung
§ 5 Begriffsbestimmungen
§ 6 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 7 Öffnungszeiten
§ 8 Verhalten auf dem Friedhof
§ 9 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 11 Särge/Urnen
§ 12 Ausheben der Gräber
§ 13 Ruhezeit
§ 14 Umbettungen
IV. Gräber
§ 15 Arten der Gräber
§ 16 Reihengräber
§ 17 Wahlgräber
§ 18 Urnengemeinschaftsgrab/Urnengemeinschaftsanlage
§ 19 Ehrengräber
§ 20 Kriegsgräber
Friedhofsatzung vom 15.11.2011
Beschlussnummer: GR 104/16/2011 Bekanntmachung im Amtsblatt am 25.11.2011
Az:102003/14 V. Gestaltung der Gräber
§ 21 Wahlmöglichkeiten
§ 22 Gräberfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 23 Gräberfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 24 Gräberfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 25 Gräberfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 26 Grabeinfassungen
§ 27 Zustimmungserfordernis
§ 28 Ersatzvornahme
§ 29 Anlieferung
§ 30 Fundamentierung und Befestigung
§ 31 Unterhaltung
§ 32 Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Gräber
§ 33 Herrichtung und Unterhaltung
§ 34 Gräberfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 35 Gräberfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 36 Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. Trauerhalle und Trauerfeiern
§ 37 Benutzung der Trauerhalle
§ 38 Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 39 Alte Rechte
§ 40 Haftung
§ 41 Gebühren
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
§ 43 Öffentliche Bekanntmachung
§ 44 Inkrafttreten
Friedhofsatzung vom 15.11.2011
Beschlussnummer: GR 104/16/2011 Bekanntmachung im Amtsblatt am 25.11.2011
Az:102003/14 Friedhofssatzung der Gemeinde Wutha-Farnroda vom 15.11.2011
Der Gemeinderat der Gemeinde Wutha-Farnroda hat in seiner Sitzung vom 20.10.2011 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2009 (GVBl. S. 345) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) folgende Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Wutha Farnroda erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Wutha-Farnroda gelegenen und von ihr verwalteten kommunalen Friedhöfe:
a) Friedhof Farnroda
b) Friedhof Wutha
c) Friedhof Mosbach
d) Friedhof Schönau
e) Friedhof Deubach
§ 2 – Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen der Bestattung/Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwoh-ner der Gemeinde Wutha-Farnroda und ihren Ortsteilen waren oder ein Recht auf Bestattung/ Beisetzung in einem bestimmten Grab besitzen. Die Bestattung/Beisetzung anderer Personen be-darf der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung.
§ 3 – Bestattungsbezirke
(1) Das Gebiet der Gemeinde Wutha-Farnroda wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofes Farnroda: Er umfasst die Gemarkung Farnroda
b) Bestattungsbezirk der Friedhöfe Wutha und Mosbach: Er umfasst die Gemarkungen Wutha und Mosbach.
c) Bestattungsbezirk der Friedhöfe Schönau und Deubach: Er umfasst die Gemarkungen Deubach, Schönau, Kahlenberg und Burbach.
Friedhofsatzung vom 15.11.2011
Beschlussnummer: GR 104/16/2011 Bekanntmachung im Amtsblatt am 25.11.2011
Az:102003/14 (2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet/beigesetzt, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Anderes gilt wenn:
a) ein Nutzungsrecht an einem Grab auf einem anderen Friedhof besteht,
b) der Verstorbene in einem Gräberfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften bestat-tet/beigesetzt werden soll und dieses auf dem Friedhof nicht angeboten werden kann,
c) Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestat-tet sind.
(3) Die Bestattung/Beisetzung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Bürger-meisters. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht erst nach Prüfen des berech-tigten Interesses.
§ 4 – Verwaltung
(1) Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Wutha-Farnroda.
(2) Die Gemeindeverwaltung ist für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung der Friedhofsflächen verantwortlich. Sie richtet Gräberfelder mit allgemeinen und zusätzlichen Ges-taltungsvorschriften ein. Für diese werden besondere Teilpläne erarbeitet.
(3) Die Gemeindeverwaltung führt zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes die nachfol-genden Unterlagen:
Plan des Gesamtfriedhofes Belegungspläne für alle Gräberfelder Datenträger ( wie Kartei oder Diskette ) mit folgenden Angaben:
• Angabe zum Gräberfeld/Abteilung, Reihe, Grabnummer, • Name und Daten des Verstorbenen, • Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten/Inhabers der Grabkarte, • die Termine zum Erwerb und Ablauf des Nutzungsrechtes/ der Ruhezeit.
(4) Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden. Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn
a) es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist,
b) die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
Friedhofsatzung vom 15.11.2011
Beschlussnummer: GR 104/16/2011 Bekanntmachung im Amtsblatt am 25.11.2011
Az:102003/14
§ 5 – Begriffsbestimmungen
(1) Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. (2) Verstorbener ist jeder Mensch, der gelebt hat. Verstorbener ist auch ein totgeborenes Kind mit einem Geburtsgewicht ab 500 g.
(3) Eine Bestattung ist sowohl als Erd- als auch Feuerbestattung möglich. Bei der Erdbestattung wird der Verstorbene in der Erde versenkt und die Grabstätte verfüllt. Damit ist die Erdbestat-tung beendet. Bei der Feuerbestattung wird der Verstorbene eingeäschert und die in einer Urne verschlossenen Aschenreste in der Regel der Erde übergeben. Beisetzung bedeutet, die in einer Urne verschlos-senen Aschenreste in der Regel der Erde zu übergeben. Mit der Beisetzung ist die Feuerbestat-tung abgeschlossen.
(4) Umbettung ist das Entfernen eines Verstorbenen oder einer Urne aus einer Grabstätte und ei-ne Erdbestattung oder Beisetzung in eine andere Grabstätte sowie die damit verbundene Tätig-keit.
(5) Friedhöfe sind für die Bestattung und Beisetzung speziell gestaltete und gewidmete Orte.
(6) Die Friedhofssatzung ist eine örtliche gesetzliche Festlegung zur Benutzung und Verwaltung eines Friedhofes.
(7) Grabmale sind gestaltete Male auf einem Grab.
(8) Ein Grab ist eine besondere Fläche im Friedhof die zu Bestattungs- und/oder Beisetzungs-zwecken genutzt werden kann. Es kann aus mehreren Stellen bestehen.
(9) Reihengräber sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu Erdbestattenden oder der Beizusetzenden zugeteilt werden. Die Reihenfolge der Erdbestattungen oder Beisetzungen wird von Amts wegen bestimmt. Der Antragsteller der Erd-bestattung oder Beisetzung wird Inhaber der Grabkarte und erhält ein Verfügungsrecht an der Grabstätte. Das Verfügungsrecht entsteht mit der Bestattung oder Urnenbeisetzung und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Die Verlängerung des Verfügungsrechtes einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(10) Die Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer eine Leiche/Asche im Boden vergeht. In-nerhalb dieser darf die Grabstätte nicht erneut belegt werden.
(11) Ein Wahlgrab ist eine Grabstätte, an der auf Antrag einer natürlichen Person ein Nutzungs-recht eingeräumt wird.
(12) Nutzungsberechtigter ist der Inhaber eines Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab. Dieser be-stimmt über die Nutzung des Grabes, er hat ein Recht auf Verlängerung der Nutzungszeit erwor-ben.
Friedhofsatzung vom 15.11.2011
Beschlussnummer: GR 104/16/2011 Bekanntmachung im Amtsblatt am 25.11.2011
Az:102003/14 (13) Nutzungsvertrag ist ein Formular zur Regelung von Rechten und Pflichten zwischen dem Friedhofsträger und dem Nutzungsberechtigten eines Wahlgrabes. Dieser wird in Form einer Ur-kunde festgehalten.
§ 6 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestat-tungen/Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwid-mung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen/Beisetzungen ausgeschlos-sen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen/Beisetzungen in Wahlgräber erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-/Beisetzungsfalles auf Antrag ein anderes Wahlgrab zur Verfügung gestellt. Außer-dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen/Umbettung von Urnen innerhalb der Ru-hezeit verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengräbern Bestatteten/Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgräbern Bestatteten/Beigesetzten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Gräber umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte eines Wahlgrabes erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengräbern dem Inhaber der Grabkarte, bei Wahlgräbern dem Nutzungsberechtig-ten mitzuteilen.
(6) Ersatzgräber werden von der Gemeindeverwaltung auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Gräber auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteilen hergerich-tet. Die Ersatzwahlgräber werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 7 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind für Besucher geöffnet:
April - September 6.00 - 21.00 Uhr
Oktober - März 7.00 - 18.00 Uhr
Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen bekannt gegeben.
Friedhofsatzung vom 15.11.2011
Beschlussnummer: GR 104/16/2011 Bekanntmachung im Amtsblatt am 25.11.2011
Az:102003/14 (2) Die Gemeindeverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe oder ein-zelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 8 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die An-ordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet:
- das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, einschl. Fahrräder, soweit nicht eine
besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeindeverwaltung,
- der Verkauf von Waren aller Art, auch Blumen und Kränze,
- das Verteilen von Druckschriften, die Durchführung von Sammlungen und das Anbieten
gewerblicher Dienste,
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung/Beisetzung störende Arbeiten
auszuführen,
- den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Gräber zu verunreinigen oder zu
beschädigen, sowie Gräber unberechtigt zu betreten,
- Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- Wasserentnahmestellen zu verunreinigen,
- zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,
- Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedho-fes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeindeverwaltung, sie sind spätestens 1 Wo-che vorher anzumelden.
§ 9 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerb-liche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.
(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetrei-bende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungs-schutz besitzt.
Friedhofsatzung vom 15.11.2011
Beschlussnummer: GR 104/16/2011 Bekanntmachung im Amtsblatt am 25.11.2011
Az:102003/14 (3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskar-te aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszu-fertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergan-genen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursa-chen.
(5 Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Feb-ruar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungs-gemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung ge-gen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei ei-nem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung/Beisetzung ist unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalls der Ge-meindeverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung/Beisetzung in einem vorhandenen Wahlgrab beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
Friedhofsatzung vom 15.11.2011
Beschlussnummer: GR 104/16/2011 Bekanntmachung im Amtsblatt am 25.11.2011
Az:102003/14 (3) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzu-legen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung /Beisetzung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(5) Erdbestattungen sind grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen, aber nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach Eintritt des Todes durchzuführen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt wer-den, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einem Ur-nenreihengrab beigesetzt.
§ 11 – Särge/Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtig-keit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunst-stoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Stoffen (Metalleinsätze bei Überführungen im Ausland Verstorbener ausgenommen) hergestellt sein.
(2) Die Särge dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
- für Kinder bis 10 Jahre:
1,50 m lang, 0,60 m hoch, 0,50 m breit
- für Personen über 10 Jahre:
2,05 m lang, 0,65 m hoch, maximal 0,65 m breit
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeindeverwal-tung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Urnen und Überurnen müssen aus verrottbaren/zersetzbaren Materialien bestehen. Die Ver-wendung von Kunststoff, Stein und Keramik ist nicht zulässig.
§ 12 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden durch die Gemeindeverwaltung oder im Auftrag der Gemeindeverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör an vorhandenen Wahlgräbern vorher zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemein-
Friedhofsatzung vom 15.11.2011
Beschlussnummer: GR 104/16/2011 Bekanntmachung im Amtsblatt am 25.11.2011
Az:102003/14 deverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nut-zungsberechtigten der Gemeindeverwaltung zu erstatten.
§ 13 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt bei:
Erdbestattungen auf allen Friedhöfen
- für Kinder bis zum 10. Lebensjahr 25 Jahre
- für Personen über 10 Jahre
30 Jahre
Urnenbeisetzungen auf allen Friedhöfen 25 Jahre
§ 14 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettun-gen innerhalb des Friedhofes im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öf-fentlichen Interesses.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtig-te/Inhaber der Grabkarte.
(4) Alle Umbettungen werden von der Gemeindeverwaltung oder im Auftrag der Gemeinde-verwaltung durchgeführt. Die Gemeindeverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
Friedhofsatzung vom 15.11.2011
Beschlussnummer: GR 104/16/2011 Bekanntmachung im Amtsblatt am 25.11.2011
Az:102003/14 IV. Gräber
§ 15 – Arten der Gräber
(1) Die Gräber bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Gräber werden unterschieden in:
a) Reihengräber
- Erdbestattungsreihengräber
- Urnenreihengräber
- Urnengemeinschaftsgrab
- Urnengemeinschaftsanlage ohne individuelle Kennzeichnung der Beisetzungsfläche
b) Wahlgräber
- Erdbestattungswahlgräber
- Urnenwahlgräber
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einem der Lage nach bestimm-ten Wahlgrab oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Die Gemeindeverwaltung ist verpflichtet, bei Zuweisung von Reihengräbern oder Vergabe von Nutzungsrechten an Wahlgräbern den zukünftigen Inhaber der Grabkar-te/Nutzungsberechtigten über alle sich aus dieser Friedhofssatzung ergebenden Rechte und Pflichten an den Gräbern zu informieren.
(5) Die Zuweisung von Reihengräbern erfolgt nur bei Eintritt eines Sterbefalles. Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann die Friedhofsverwaltung auch im Voraus für die Dauer von mindestens 10 Jahren vergeben, sofern die Flächenbelegungsplanung des Friedhofes eine Vorabvergabe von Nutzungsrechten zulässt.
(6) Der Inhaber der Grabkarte/des Nutzungsrechtes hat jede Anschriftenänderung umgehend der Gemeindeverwaltung mitzuteilen. Die Gemeindeverwaltung haftet nicht für Schäden, die sich aus den Versäumnissen dieser Mitteilung ergeben.
§ 16 – Reihengräber
(1) Reihengräber werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden/Beizusetzenden vergeben. Über die Abgabe wird eine Grabkarte ausgestellt.
Friedhofsatzung vom 15.11.2011
Beschlussnummer: GR 104/16/2011 Bekanntmachung im Amtsblatt am 25.11.2011
Az:102003/14 (2) Es werden eingerichtet:
- Reihengräber für Erdbestattungen Personen bis 10 Jahre
- Reihengräber für Erdbestattungen Personen über 10 Jahre
- Urnenreihengräber
(3) Die Grabbeetgröße beträgt:
- für ein Erdbestattungsreihengrab Personen bis 10 Jahre
1,00 m x 0,50 m
- für ein Erdbestattungsreihengrab
1,90 m x 0,80 m
- für ein Urnenreihengrab
1,00 m x 0,60 m
(4) In einem Reihengrab darf nur eine Leiche/Urne bestattet/ beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einem Reihengrab für Erdbestattungen die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen in einem Sarg zu bestatten.
(5) Für die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung angelegten Reihen- und Urnengräber gilt eine Übergangslösung. Die Nutzungsberechtigten mit den Beisetzungsjahren 2001-2011 haben die Möglichkeit bis zum Jahr 2020 eine weitere Urne eines Angehörigen in dem bereits vorhandenen Urnengrab beizusetzen. Diese Gräber haben Bestandsschutz und eine Liegezeit bis höchstens 2045.
Unter Beachtung der in der Graburkunde festgelegten Nutzungszeiten sind die bisher auf den Friedhöfen der Ortsteile vergebenen Grabstätten als Wahlgrabstätten zu bewerten.
(6) Das Abräumen von Reihengräberfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Gräberfeld be-kannt zumachen.
§ 17 – Wahlgräber
(1) Es werden eingerichtet:
Wahlgräber für Erdbestattungen ein- und zweistellig
Urnenwahlgräber
Urnenwahlgräber mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(2) Die Grabbeetgröße beträgt:
Gräberfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
- für ein Erdbestattungswahlgrab einstellig
1,90 x 0,80 m
- für ein Erdbestattungswahlgrab zweistellig
1,90 x 2,00 m
- für ein Urnenwahlgrab bis 4 Urnen
1,20 x 1,20 m
Friedhofsatzung vom 15.11.2011
Beschlussnummer: GR 104/16/2011 Bekanntmachung im Amtsblatt am 25.11.2011
Az:102003/14 Gräberfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
- für ein Urnenwahlgrab bis 4 Urnen
1,20 x 1,20 m
(3) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab hat der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungs-recht zu bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag zu übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachste-hender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zu-stimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
d) auf die Kinder,
e) auf die Stiefkinder,
f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
g) auf die Eltern,
h) auf die (vollbürtigen) Geschwister,
i) auf die Stiefgeschwister,
j) auf die nicht unter a) -i) fallenden Erben.
Kommen für die Bestattungspflicht nach Absatz 3 Nr. a bis j mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor. Beauftragte gehen Angehörigen vor.
(4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 3 genannten Personen übertragen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustim-mung der Gemeindeverwaltung. Die Gemeindeverwaltung ist verpflichtet, jeden Inhaber eines Nutzungsrechtes über alle sich aus der Friedhofssatzung ergebenden Pflichten und Rechte an den Gräbern zu informieren.
(5) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschrei-ben zu lassen.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergan-genen Regelungen das Recht, im Wahlgrab bestattet/beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Be-stattungsfalles über andere Bestattungen/Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pfle-ge des Grabes zu entscheiden.
(7) Wird vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet, ist dieses schriftlich zu erklären. Ein An-spruch auf Rückerstattung gezahlter Geldleistungen besteht nicht.
(8) Die Nutzungszeit für Erdbestattungswahlgräber und für Urnenwahlgräber beträgt 30 Jahre. Es wird eine Graburkunde ausgestellt. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist im Rahmen der Friedhofsplanung möglich.
(9) Je Stelle können bei einem Erdbestattungswahlgrab unter Beachtung der Ruhezeit bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
Friedhofsatzung vom 15.11.2011
Beschlussnummer: GR 104/16/2011 Bekanntmachung im Amtsblatt am 25.11.2011
Az:102003/14 (10) Das Ausmauern von Wahlgräbern, die Verwendung von unterirdischen Grabkammern, so-wie das Neuanlegen von Grüften sind nicht gestattet.
(11) In Urnenwahlgräbern können bis zu vier Urnen unter Beachtung der Ruhezeit beigesetzt werden.
(12) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung/Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ab-lauf der Ruhezeit wiedererworben ist.
(13) Auf den Ablauf des Nutzungsvertrages wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf dem Grab hingewiesen.
§ 18 – Urnengemeinschaftsgrab/Urnengemeinschaftsanlage
(1) Das Urnengemeinschaftsgrab dient der Beisetzung von Urnen mit oder ohne Nennung von Namen und Daten der Verstorbenen am Namensträger. Der Namensträger und die Grabbepflan-zung werden durch die Gemeindeverwaltung erstellt und unterhalten.
(2) Die Urnengemeinschaftsanlagen dienen der Beisetzung von Urnen ohne individuelle Kenn-zeichnung der Beisetzungsstelle in einer Rasenfläche.
§ 19 – Ehrengräber
(1) Ehrengräber werden nur als Wahlgräber (Erdbestattungs- oder Urnenwahlgräber) vergeben. Sie werden als Einzelgräber angelegt.
(2) Die Zuerkennung von Ehrengräbern obliegt der Gemeindeverwaltung.
§ 20 – Kriegsgräber
(1) Die Rechte und Pflichten richten sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Op-fer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz vom 01.07.1965)
Friedhofsatzung vom 15.11.2011
Beschlussnummer: GR 104/16/2011 Bekanntmachung im Amtsblatt am 25.11.2011
Az:102003/14 V. Gestaltung der Gräber
§ 21 – Wahlmöglichkeiten
(1) Auf den Friedhöfen der Gemeinde Wutha-Farnroda werden Gräberfelder/Teilfelder mit all-gemeinen Gestaltungsvorschriften für Erdbestattungs- und Urnengräber und auf den Friedhöfen Farnroda, Wutha, Mosbach und Schönau Gräberfelder für Urnenbeisetzungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Es besteht die Möglichkeit, ein Grab in einem Gräberfeld/Teilfeld mit allgemeinen oder zu-sätzlichen Gestaltungsvorschriften (nur Urnengräber) zu wählen. Die Gemeindeverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmel-dung der Beisetzung Gebrauch gemacht, erfolgt die Beisetzung in einem Gräberfeld/Teilfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
(3) Die Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften werden in den Belegungsplänen festgelegt. Ein diese Festlegungen zusammenfassender Übersichtsplan, kann in der Friedhofs-verwaltung eingesehen werden. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Pläne fortzuschreiben. Sie hat bei der Planung von Grabfeldern zu berücksichtigen, dass in ausreichendem Umfang Grab-felder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zur Verfügung stehen.
§ 22 – Gräberfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Jedes Grab ist unbeschadet der Anforderungen für Gräberfelder/Teilfelder mit zusätzlichen Ges-taltungsvorschriften so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes, der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird.
§ 23 – Besondere Gräberfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Um auf dem Friedhof eine würdige Totenehrung in einem gestalteten Freiraum (Gräber-feld/Teilfeld) zu erhalten und zu gewährleisten, werden durch die Gemeindeverwaltung Gestal-tungsregeln für die Anlage und Ausgestaltung der Grabmale sowie der Gestaltung des Grabbee-tes für festgelegte Bereiche aufgestellt.
(2) Diese Gestaltungsregeln können umfassen:
- das Grabmal (Größe, Form, Material, Bearbeitung, Gestaltung)
- die sonstigen baulichen Anlagen (Einfassungen)
- die Anlage des Grabbeetes
(3) Diese Gestaltungsregeln sollen die Entwicklung zur personenbezogenen und damit individu-ellen Gräbern/Grabmalen fördern.
Friedhofsatzung vom 15.11.2011
Beschlussnummer: GR 104/16/2011 Bekanntmachung im Amtsblatt am 25.11.2011
Az:102003/14 VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 24 – Gräberfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf allen Gräbern können Grabmale errichtet werden. Diese müssen der Würde des Ortes entsprechen. Eine Verpflichtung zum Errichten eines Grabmales besteht nicht.
(2) Ganzabdeckungen für Erdbestattungsgräber sind nicht gestattet. Liegende Grabmale dürfen max. 1/3 der Größe der Grabbeetfläche bedecken. Ein Abdecken von Grabbeetflächen mit Kies ist nicht erlaubt.
(3) Schutzhüllen und Verkleidungen an Grabmalen sind nicht gestattet.
§ 25 – Besondere Gräberfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Durch die Gestaltungsvorschriften soll ein harmonisches, ruheausstrahlendes Gesamtbild bei den Grabmalen und Grabbepflanzung eines Gräberfeldes erreicht werden.
(2) Die Gestaltungsvorschriften stellen Rahmenbedingungen für das einzelne Grabmal dar, die eine personenbezogene individuelle Grabmalgestaltung zulassen und fördern.
(3) Um dies zu erreichen, werden solche Materialien, Bearbeitungen, Formen und Gestaltungen, die keine inhaltliche Begründung besitzen bzw. den Gräberfeldeindruck gestalterisch beeinträch-tigen nicht zugelassen.
(4) Folgende Vorschriften sind einzuhalten:
- keine Verwendung von tiefschwarzem und grellweißem Gestein,
- keine Aufstellung von Findlingen in Gräberfeldern,
- keine Farbanstriche an Holz- und Steingrabmalen,
- die Verwendung von Glas und Emaille ist nur in gestalterisch begründeten
Ausnahmefällen zulässig,
- keine Verwendung von Kunststoff,
- keine Verwendung von Lichtbildern und bildlichen Gravuren,
- liegende Grabmale dürfen in ihrer Größe 1/2 der Grabbeetgröße nicht überschreiten,
- keine Anwendung erhabener Schriften im Kasten,
- die Grabmale müssen allseitig gleichwertig bearbeitet sein,
- asymmetrische Grabmalformen sind nicht zugelassen,
- Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente
und Symbole,
- die Grabmale dürfen keinen sichtbaren Sockel haben,
Friedhofsatzung vom 15.11.2011
Beschlussnummer: GR 104/16/2011 Bekanntmachung im Amtsblatt am 25.11.2011
Az:102003/14
- das Auslegen von Schrift und Symbol mit Gold und Silber ist nicht gestattet,
- für Inschriften ist die Großbuchstabenschrift vorgeschrieben (Ausnahmen nur bei inhaltlicher
Begründung), aufgesetzte Metallbuchstaben sind nicht zugelassen,
- das Setzen von zusätzlichen Einfassungen ist nicht gestattet,
- Flächen für Zweitschriften bei erhabener Schrift sind in gleicher Art wie die zurückgesetzte
Fläche zu arbeiten.
(5) Abmessungen
maxi-Mindest-größte größte
males dicke Breite = Höhe
Raummaß Mindest-maximale
stärke Breite
m³ m m m
Steingrabmale für Urnengräber 0,07 0,16 0,40 1,20
(6)Kreuzförmige Grabmale können die Breite überschreiten, wenn das vorgegebene Raummaß eingehalten wird.
(7)Die Maßbegrenzungen gelten auch für Holz und Metall, ausgenommen die Mindeststärke. Breit gelagerte Steine sind nicht erlaubt.
(8) Die Mindestgröße liegender Grabmale beträgt 40 x 40 cm, die Mindeststärke 15 cm.
(9) Soweit es der Bürgermeister für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften im Einzelfall zulassen.
§ 26 – Grabeinfassungen
(1) Grabeinfassungen sind in Gräberfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zulässig.
(2) Grabeinfassungen dürfen eine sichtbare Höhe von 15 cm nicht überschreiten.
(3) Die Größe der Grabeinfassung richtet sich nach der vorgegebenen Größe der Grabbeete in den einzelnen Teilfeldern.
(4) Grabeinfassungen sind genehmigungspflichtig.
(5) Grabeinfassungen in besonderen Gräberfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften für Urnenbeisetzungen werden durch die Friedhofsverwaltung angelegt. Zusätzliche Einfassungen sind nicht erlaubt.
Friedhofsatzung vom 15.11.2011
Beschlussnummer: GR 104/16/2011 Bekanntmachung im Amtsblatt am 25.11.2011
Az:102003/14
§ 27 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf der vor-herigen schriftlichen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihen-gräbern die Grabkarte, bei Wahlgräbern das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Für die Beantragung ist das Formblatt Genehmigungsantrag zur Aufstellung eines Grabmales zu verwenden.
(3) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 einzureichen.
(4) Der Antrag ist innerhalb von 3 Wochen nach Eingang durch die Gemeindeverwaltung zu be-arbeiten.
(5) Die Veränderung von Grabmalen sowie Errichtung und Veränderung sonstiger baulicher An-lagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
(6) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstige bauliche Anlage nicht binnen ei-nes Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(7) Die provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Bestattung/Beisetzung verwendet werden.
(8) Für die Bearbeitung der Genehmigungsanträge ist durch den Antragsteller eine Bearbeitungs-gebühr zu entrichten.
§ 28 – Ersatzvornahme
Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht über-einstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend ver-ändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Gemeindeverwal-tung kann den Nutzungsberechtigten/Inhaber der Grabkarte schriftlich auffordern, innerhalb an-gemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht recht-zeitig Folge geleistet, so kann die Gemeindeverwaltung auf Kosten des Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Ge-meindeveraltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
Friedhofsatzung vom 15.11.2011
Beschlussnummer: GR 104/16/2011 Bekanntmachung im Amtsblatt am 25.11.2011
Az:102003/14
§ 29 – Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der genehmigte Antrag mitzuführen und auf Verlangen dem Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung vorzuweisen.
(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie vor Aufbau an der Grabstätte durch Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung überprüft werden können. Die Anliefe-rung ist spätestens einen Tag vorher telefonisch mit der Gemeindeverwaltung abzustimmen.
§ 30 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen sind entsprechend der jeweils gül-tigen Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverban-des des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks so zu errichten, dass sie dau-erhaft standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich sen-ken können.
(2) Die Gemeindeverwaltung überprüft die Standsicherheit der Grabmale jährlich nach der Frost-periode.
(3) Die Oberkante der Fundamente muss mindestens 3 cm unter der Erdoberfläche liegen.
§ 31 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrs-sicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte/ Inhaber der Grabkarte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen da-von gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Grabkarte verpflichtet, unverzüglich Ab-hilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeindeverwaltung auf Kosten des Nut-zungsberechtigten/Inhaber der Grabkarte Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabma-len) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde-verwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemein-deverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtig-ten/Inhaber der Grabkarte zu entfernen. Die Gemeindeverwaltung ist verpflichtet, diese Gegens-tände drei Monate aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Grabkarte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis-schild auf den Gräbern, das für die Dauer von 3 Monaten aufgestellt wird.
(3) Die Nutzungsberechtigten/Inhaber der Grabkarte sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
Friedhofsatzung vom 15.11.2011
Beschlussnummer: GR 104/16/2011 Bekanntmachung im Amtsblatt am 25.11.2011
Az:102003/14 (4) Künstlerisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigen-art eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Gemein-deverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen.
§ 32 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit/Ruhezeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nur mit schriftlicher Zustimmung der Gemeindeverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit/Ruhezeit oder Entzug der Nutzungsrechte werden die Grab-male und sonstige bauliche Anlagen einschließlich der Bepflanzung durch die Gemeindeverwal-tung entfernt, die Grabstätte eingeebnet und angesät. Auf den Ablauf der Nutzungszeit/Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung oder durch persönliches Anschreiben an den Nutzungs-berechtigten/Inhaber der Grabkarte hingewiesen. Die Gemeindeverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche An-lagen gehen in das Verfügungsrecht der Gemeindeverwaltung über, wenn dies bei Genehmigung zur Errichtung so vereinbart wurde, bzw. wenn der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Grabkarte auf sein Verfügungsrecht verzichtet.
II. Herrichtung und Pflege der Gräber
§ 33 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Gräber müssen im Rahmen der Vorschriften hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von Gräbern zu entfer-nen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Gräber dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Gräber ist der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Grabkarte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Nutzungs-zeit/Ruhezeit.
(4) Urnengräber und Erdbestattungsgräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung/ Bestat-tung würdig herzurichten.
(5) Die Nutzungsberechtigten/Inhaber der Grabkarte können die Gräber selbst anlegen und pfle-gen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
Friedhofsatzung vom 15.11.2011
Beschlussnummer: GR 104/16/2011 Bekanntmachung im Amtsblatt am 25.11.2011
Az:102003/14 (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Gräber obliegt ausschließlich der Gemeindeverwaltung.
(7) Die Verwendung chemischer Unkrautbekämpfungsmittel ist nicht gestattet.
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 34 – Gräberfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) In Gräberfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrich-tung und Unterhaltung der Gräber, unbeschadet den Bestimmungen der §§ 24 und 26, keinen zu-sätzlichen Anforderungen.
(2) Unzulässig ist:
- das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern, welche eine Höhe von 60 cm und mehr erreichen,
- das Einfassen der Gräber mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,
- das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
- das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit,
- das Aufbringen von Kies o. ä. auf den Zwischenwegen durch den Nutzungsberechtigten.
§ 35 – Besondere Gräberfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Gräber müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden.
(2) Unzulässig sind
- die im § 34 Abs. 2 aufgeführten Gestaltungselemente,
- das Aufbringen von Kies auf den Grabbeetflächen oder das Auflegen von Platten.
(3) Auf den Gräbern ist eine bodendeckende Bepflanzung zu verwenden.
§ 36 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtig-te/Inhaber der Grabkarte nach schriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung die Gräber innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Vor einem Entzug eines Nutzungsrechtes ist der jeweilige Nutzungsberechtigte unter Setzung ei-ner angemessenen Frist dreimal schriftlich aufzufordern, die Gräber in Ordnung zu bringen. Mit
Friedhofsatzung vom 15.11.2011
Beschlussnummer: GR 104/16/2011 Bekanntmachung im Amtsblatt am 25.11.2011
Az:102003/14 der dritten Aufforderung ist die Entziehung des Nutzungsrechtes anzukündigen. Im Entziehungs-bescheid ist die Beräumung der Gräber durch den Friedhofsträger bei einer Frist von 3 Monaten anzukündigen. Ist der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Grabkarte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem erfolgt durch ein Hinweisschild auf den Gräbern eine Aufforderung, sich mit der Gemeindeverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt diese Auf-forderung 3 Monate unbeachtet, kann die Gemeindeverwaltung das Nutzungsrecht ohne Ent-schädigung entziehen und Reihengräber beräumen und einebnen lassen. Gräber mit noch zu gewährender Ruhezeit können eingeebnet und begrünt werden. Für alle übri-gen Gräber kann die Beseitigung der Grabmale und baulichen Anlagen und eine Neuvergabe der Gräber veranlasst werden.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Grabkarte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeindeverwaltung den Grabschmuck ent-fernen.
VIII. Trauerhalle und Trauerfeiern
§ 37 – Benutzung der Trauerhalle
(1) Die Trauerhallen dienen der Aufbahrung des Sarges bzw. dem Aufstellen der Urnen von der Überführung bis zum Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattung/Beisetzung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeindeverwaltung oder des Bestattungsinstitutes betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Ange-hörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sind in einem be-sonderen Raum der Leichenhalle aufzustellen. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung dieser Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Lichtbildaufnahmen und die Abnahme von Totenmasken aufgebahrter Leichen dürfen nur mit Genehmigung der Gemeindeverwaltung bei Vorliegen der schriftlichen Zustimmung der Hinter-bliebenen angefertigt werden.
§ 38 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Trauerfeiern an offenen Särgen sind nicht gestattet.
Friedhofsatzung vom 15.11.2011
Beschlussnummer: GR 104/16/2011 Bekanntmachung im Amtsblatt am 25.11.2011
Az:102003/14 (3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhof außerhalb der Trauerhalle bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung.
(4) Ehrensalut darf nur mit Genehmigung der Gemeindeverwaltung abgegeben werden. Die Ge-meindeverwaltung bestimmt hierfür geeignete Plätze.
IX. Schlussvorschriften
§ 39 – Alte Rechte
(1) Bei Gräbern, über welche die Gemeindeverwaltung vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeit nach § 17 Abs. 8 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 40 – Haftung
Die Gemeindeverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Gemeindeverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 41 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeindeverwaltung verwalteten Friedhöfe und seiner Einrich-tungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 42 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 7 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 8 Abs. 1),
Friedhofsatzung vom 15.11.2011
Beschlussnummer: GR 104/16/2011 Bekanntmachung im Amtsblatt am 25.11.2011
Az:102003/14
c) entgegen der Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 3
- Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
- Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet,
- an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern
notwendig und üblich sind,
- den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Grä-
ber unberechtigterweise betritt,
- Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- Tiere auf die Friedhöfe mitbringt,
d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 9),
e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 14),
f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale und Grabeinfassungen nicht einhält (§§ 24, 25 und 26),
g) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 27),
h) Grabmale ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung entfernt (§ 32 Abs. 1 ),
i) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 31),
j) Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 33 Abs. 7),
k) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe verwendet (§ 33 Abs. 8),
l) Gräber vernachlässigt (§ 36).
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 4 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) kann die Ordnungswid-rigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 43 – Öffentliche Bekanntmachung
(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentli-chen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen im vollen Wortlaut im Amts-blatt der Gemeinde Wutha-Farnroda.
(3) Die jeweils geltende Friedhofssatzung liegt zur Einsichtnahme in der Gemeindeverwaltung aus.
Friedhofsatzung vom 15.11.2011
Beschlussnummer: GR 104/16/2011 Bekanntmachung im Amtsblatt am 25.11.2011
Az:102003/14
§ 44 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisher gültigen Friedhofssat-zungen der Gemeinde Wutha-Farnroda außer Kraft.
Wutha-Farnroda, den 15.11.2011
Gemeinde Wutha-Farnroda
Gieß Bürgermeister
- Siegel –
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Wutha-Farnroda vom 06.02.2013
1.Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 06.02.2013 Beschlussnummer: GR 147/25/2012 Bekanntmachung im Amtsblatt am 22.02.2011 AZ: 10 20 03/14
- 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Wutha-Farnroda
Der Gemeinderat der Gemeinde Wutha-Farnroda hat in seiner Sitzung vom 29.11.2012 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Wutha-Farnroda erlassen:
Artikel 1
§ 16 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Für die vor Inkrafttreten dieser Satzung angelegten Reihen- und Urnengräber gilt eine Übergangslösung. Unter Beachtung der in der Grabkarte festgelegten Nutzungszeiten sind die bisher auf den Friedhöfen der Ortsteile vergebenen Grabstätten als Wahlgrabstätten zu bewerten. Die Nutzungsberechtigten dieser Grabstätten haben die Möglichkeit, eine weitere Urne beizusetzen, soweit nicht eine Schließung dieses Grabfeldes vorgesehen ist. Nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne ist eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an diesen Grabstätten nur in Ausnahmefällen zulässig.
Artikel 2
§ 25 Abs. 4, Anstrich 11 erhält folgenden Wortlaut:
- Die Grabmale sollen nicht glänzen. Politur ist nur zulässig als gestalterisches Element
für Schriften, Ornamente und Symbole. Feingeschliffene Oberflächen sind nur zulässig unter Verwendung von Schleifscheiben mit feinster Körnung F220 (DIN EN 1468).
Artikel 3
§ 34 erhält zusätzlich Abs. 3:
Pflanzen, Bäume und Sträucher dürfen die Grabbeetfläche (Grabbeet einschließlich Einfassung) in ihrem Wuchs nicht überschreiten und sind ggf. durch den Nutzungsberechtigten/Inhaber der Grabkarte zurück zu schneiden.
Die 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Wutha-Farnroda, den 06.02.2013
Gemeinde Wutha-Farnroda
Gieß - Siegel - Bürgermeister
2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Wutha-Farnroda vom 10.01.2014
Ident-Nr. 035876
- 2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Wutha-Farnroda
Der Gemeinderat der Gemeinde Wutha-Farnroda hat in seiner Sitzung vom 14.11.2013 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592) folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Wutha-Farnroda erlassen:
Artikel 1
§ 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen sind entsprechend der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“, Ausgabe Juli 2012, so zu errichten, dass sie dauerhaft standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können.
Artikel 2
§ 30 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:
In jedem Fall ist bei neu gestellten oder wieder befestigten Grabmalen eine Abnahmeprüfung durchzuführen und diese mittels Abnahmebescheinigung durch den Dienstleistungserbringer der Gemeindeverwaltung nachzuweisen.
Artikel 3
§ 30 Abs. 2 wird Abs. 3
Artikel 4
§ 30 Abs. 3 wird Abs. 4
Die 2. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Wutha-Farnroda, den 10.01.2014
Gemeinde Wutha-Farnroda
- Siegel –
gez. Gieß Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wutha-Farnroda?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wutha-Farnroda mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!