Friedhofsgebühren Bischofroda 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Bischofroda · Thüringen · PLZ 99826

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01. Juli 2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsgebührensatzung

der Gemeinde Bischofroda

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der derzeit geltenden Fassung sowie der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der derzeit geltenden Fassung und des § 28 der Friedhofssatzung der Gemeinde Bischofroda in der Beschlussfassung vom 30. Mai 2023 hat der Gemeinderat der Gemeinde Bischofroda in seiner Sitzung am 30. Mai 2023 die folgende Gebührensatzung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Bischofroda in der Beschlussfassung vom 30. Mai 2023 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist:

a) bei der Erstbestattung der nach dem Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) Bestattungspflichtige,

b) wer eine oder mehrere der in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.

(2) Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Bestattung, dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte oder mit der tatsächlichen Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen nach der Friedhofssatzung.

(2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Fassung vom 11. Mai 2023

II. Gebühren

§ 5

Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen einer Urnengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a)Ausheben und Schließen einer Urnenreihengrabstätte100,00 Euro
b)Ausheben und Schließen einer Urnengemeinschaftsgrabstätte100,00 Euro

(2) Für das Ausheben und Schließen einer Urnengrabstätte auf einem bestehenden Reihengrab / Urnengrab (Sondergrabstätte i. S. d. §§ 13 Abs. 4 und 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung) werden Gebühren in Höhe von 100,00 Euro erhoben. (3) Für das Ausheben und Schließen einer Erdreihengrabstätte werden Gebühren in Höhe von 690,00 Euro erhoben.

§ 6

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte

Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden für die 25-jährige Ruhezeit folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen 562,50 Euro im Alter bis zu 10 Jahren (Kindergrab)
  2. 2. Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter über 10 Jahre 662,50 Euro

§ 7

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenreihengrabstätte

Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden für die 25-jährige Ruhezeit Gebühren in Höhe von 387,50 Euro erhoben.

§ 8

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Urnengemeinschaftsgrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Grabstände auf dem Urnengemeinschaftsgrabfeld wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 300,00 Euro erhoben. (2) Für die Aufnahme des Namens des Verstorbenen an der vorhandenen Platte auf der Stele werden Gebühren in Höhe von 68,00 Euro zuzüglich der tatsächlichen Kosten als Kostenersatz für die Gravur erhoben.

§ 9

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Sondergrabstätte

Für eine zusätzliche Urne in einem Sondergrab i. S. d. §§ 13 Absatz 4 und 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung wird eine Gebühr in Höhe von 10,50 Euro pro Jahr Ruhezeit (mindestens für 15 Jahre) erhoben.

§ 10

Gebühren für die Verlängerung der Ruhezeit

Für die Verlängerung der Ruhezeit um jeweils 5 Jahre gemäß § 10 Abs. 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Bischofroda werden folgende Gebühren erhoben: Fassung vom 27. Januar 2023

  1. 1. Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 10 Jahren (Kindergrab) – jeweils für 5 Jahre 112,50 Euro

§ 11

Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Urnenreihengrabstätte nach § 21 der Friedhofssatzung durch den Friedhofsträger wird eine Gebühr in Höhe von 133,50 Euro erhoben. (2) Für die Räumung einer Reihengrabstätte nach § 21 der Friedhofssatzung durch den Friedhofsträger wird eine Gebühr in Höhe von 144,50 Euro erhoben. (3) Für die Lieferung des Grabmales (Stein) nach erfolgter Räumung nach § 21 der Friedhofssatzung durch den Friedhofsträger wird eine Gebühr in Höhe von 68,00 Euro erhoben.

§ 12

Umbettung

Die tatsächlichen Kosten der Umbettung trägt als Kostenersatz der Antragsteller.

§ 13

Übergangsbestimmungen

Für alle Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten für die bis zum 30. Juni 2023 ein Nutzungsrecht erworben wurde, werden folgende jährliche Gebühren erhoben:

1.Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren (Kindergrab)22,50 Euro/Jahr
2.Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter über 5 Jahre26,50 Euro/Jahr
3.Urnenreihengrab15,50 Euro/Jahr
4.jede zusätzliche Urne10,50 Euro/Jahr

§ 14

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Juli 2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bischofroda vom 06. Dezember 2019 außer Kraft.

Bischofroda, den 08. Juni 2023

M. Riesner Bürgermeister Passung vom 27. Januar 2023

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 30. Mai 2023 Volltext anzeigen ▼

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Friedhofssatzung der Gemeinde Bischofroda

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischofroda hat in seiner Sitzung vom 30. Mai 2023 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der derzeit geltenden Fassung sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) in der derzeit geltenden Fassung folgende Satzung für den Friedhof der Gemeinde Bischofroda erlassen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Bischofroda gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2

Friedhofszweck

  1. 1. Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
  2. 2. Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tod Einwohner der Gemeinde Bischofroda waren oderb) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem anderen Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.
  1. 3. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 3

Schließung und Aufhebung

  1. 1. Der Friedhof und Friedhofsteile konnen aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gespert (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführ (Aufhebung) werden.
  2. 2. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.
  3. 3. Durch die Aufhebung Goes die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
  4. 4. Schliebung und Aufhebung werden öffentlichbekanntgegeben.
  5. 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen schriftlich mitzuteilen. Fassung vom 16.Mai 2023
  1. 6. Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätte auf den aufgehobenen Friedhof / Friedhofsteilen hergerichtet.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

Der Friedhof ist während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 14 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.
  2. 2. Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs insbesondere:
    • a) das Befahren der Wege / Flächen mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, Krankenfahrstühle oder ähnliche Hilfsmittel, die zur Fortbewegung zwingend notwendig sind sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
    • b) an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
    • c) Waren oder Dienstleistungen aller Art anzubieten oder hierfür zu werben,
    • d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten oder ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung nach § 6 Abs. 1 gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen,
    • e) zu lärmen, zu spielen oder zu lagern,
    • f) abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Gesangsdarbietungen zu erbringen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,
    • g) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
    • h) den Friedhof oder seine Einrichtungen, Anlagen oder Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen oder Hecken zu übersteigen, Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigterweise oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege bestimmt sind) zu betreten,
    • i) Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
    • j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

  1. 3. Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens zwei Wochen vor Durchführung zu beantragen. Fassung vom 16. Mai 2023

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

  1. 1. Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung vorher rechtzeitig anzuzeigen.
  2. 2. Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.
  3. 3. Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige oder Berechtigungskarte ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
  4. 4. Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
  5. 5. Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten dürfen in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
  6. 6. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge oder Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- oder Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- oder Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in der Wasserentnahmestelle des Friedhofes gereinigt werden.
  7. 7. Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
  8. 8. Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Abs. 1 können die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) über die einheitliche Stelle in der jeweils gültigen Fassung angewandt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

  1. 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen; bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung der Asche festzulegen. Fassung vom 16. Mai 2022
  1. 2. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen / Beauftragten und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
  1. 3. Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte / einer Urnenreihengrabstätte / einer Urnengemeinschaftsgrabstätte bestattet / beigesetzt.
  1. 4. Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind (soweit sie nicht bei dem Toten verbleiben sollen) vor der Überführung zum Friedhof durch die Angehörigen oder Beauftragten zu entnehmen. Sollen Wertgegenstände mit beigesetzt werden, hat der Einlieferer eine entsprechende Einverständniserklärung vorzulegen. Eine Haftung für solche Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen.
  1. 5. Die zuständige Ordnungsbehörde kann im Einzelfall von der Sargpflicht nach § 23 Abs. 1 ThürBestG im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.
  1. 6. Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 8

Särge

  1. 1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
  1. 2. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
  1. 3. Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern bis 10 Jahre, dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.

§ 9

Grabherstellung

  1. 1. Das Ausheben und Verfüllen der Gräber erfolgt:

a) bei Urnengrabstätten durch Bedienstete der Gemeinde, durch Gewerbetreibende oder durch Bestattungsinstitute,

b) bei Erdbestattungen durch Bedienstete der Gemeinde, durch Gewerbetreibende oder durch Bestattungsinstitute. Fassung vom 18. Mai 2023

  1. 2. Das Ausheben oder Schließen von Urnengrabstätten sowie das Ausheben oder Schließen bei Erdbestattungen in Eigenleistung oder in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe ist nicht gestattet.
  2. 3. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
  3. 4. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
  4. 5. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
  5. 6. Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 10

Ruhezeit

  1. 1. Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre.
  2. 2. Die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen beträgt 25 Jahre.
  3. 3. Die Ruhezeit bei Erdbestattungen zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 10 Jahren (Kindergräber) kann auf Antrag des verfügungsberechtigten Angehörigen des Verstorbenen um jeweils 5 Jahre verlängert werden. Die maximale Ruhezeit von 50 Jahren ab Beisetzung des Erstverstorbenen darf nicht überschritten werden.
  4. 4. Bei Mehrfachbelegungen gemäß §§ 13 Abs. 4 und 14 Abs. 3 richtet sich die Ruhezeit aller auf der jeweiligen Grabstätte vorgenommenen Bestattungen immer nach dem Erstbestatteten.

§ 11

Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.
  3. 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschereste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
  4. 4. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten / Urnengemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden. Fassung vom 16. Mai 2023
  1. 5. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieren kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  2. 6. Die tatsächlichen Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller / der Verantwortliche zu tragen.
  3. 7. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  4. 8. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden.

IV. Grabstätten

§ 12

Arten der Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  2. 2. Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten,

b) Urnenreihengrabstätten,

c) Urnengemeinschaftsgrabstätten,

d) Ehrengrabstätten.

  1. 3. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist ausgeschlossen.
  2. 2. Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zu 10 Jahren,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene über 10 Jahre.

  1. 3. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.
  2. 4. Auf Antrag konnen in einer Reihengrabstätte zusätzlich zur Erdbestattung maximal eine weitere Totenasche bestattet werden, wenn die Ruhezeit des Erstbestatteten noch mindestens 15 Jahre beträgt (Sondergrabstätten).

§ 14

Urnengrabstätten

  1. 1. Aschen dürfen beigesetzt werden in: Fassung vom 16.Mai 2023

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnengemeinschaftsgrabstätten,

c) Grabstätten für Erdbestattungen.

  1. 2. Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.
  2. 3. Auf Antrag konnen in einer Urnenreihengrabstätte maximal eine weitere Totenasche bestattet werden, wenn die Ruhezeit des Erstbestatteten noch mindestens 15 Jahre beträgt (Sondergrabstätten).
  3. 4. Urnengemeinschaftsgrabstätten dieren nach der Bestimmung durch den Friedhofsträger der namenlosen / namentlichen Beisetzung von Urnen. Die Grabstätten sind durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Die Angehörigen haben die Möglichkeit auf der vorhandenen Platte an der Stele den Name des Verstorbenen anbringen zu halten. Dies erfolgt auf Antrag durch den verfüllungsberechtigten Angehörigen bei der Friedhofsverwaltung. Die Gravur wird von der Gemeinde in Auftrag gegeben. Für Blumen- oder Grabschmuck steht ein gesonderter Platz, der vom Friedhofsträger vorgegeben ist, zur Verfügung.
  4. 5. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 15

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Gemeinde.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 16

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
  2. 2. Grabstätten als Erdbestattungen zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 10 Jahren (Kindergräber) sollen mit dem einheitlichen Maß der Einfassung von 0,80 m x 1,60 m als Außenmaß angelegt werden. Die Gesamtgroße (inklusive Sockel) des Grabdenkmals darf maximal 1,10 m x 0,60 m betragen. Grabmale)dürfen nicht über die Grabsteineinfassung hinausragen.
  3. 3. Grabstätten als Erdbestattungen zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter über 10 Jahre sollen mit dem einheitlichen Maß der Einfassung von 0,80 m x 1,90 m als Außenmaß angelegt werden. Die Gesamtgroße (inklusive Sockel) des Grabdenkmals darf maximal 1,10 m x 0,60 m betragen. Grabmale)dürfen nicht über die Grabsteineinfassung hinausragen. Fassung vom 16.Mai 2023
  1. 4. Urnenreihengrabstätten sollen mit dem einheitlichen Maß der Einfassung von 1,00 m x 0,60 m als Außenmaß angelegt werden. Die Gesamtgroße (inklusive Sockel) des Grabdenkmals darf maximal 0,95 m x 0,50 m betragen. Grabmale dürfen nicht über die Grabsteineinfassung hinausragen.
  2. 5. Die Mindeststärke der Grabmale stehen im Verhältnis zur Höhe und sind entsprechend der gültigen technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal der deutschen Naturstein Akademie) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
  3. 6. Für jeder Grabstätte darf nur ein Hauptgrabmal errichtet werden.
  4. 7. Geschlossene Grabformen (z. B. Platte) sind zulässig.
  5. 8. Schutzhüllen und Verkleidungen von Grabmalen sind nicht gestattet.
  6. 9. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 17

Genehmigung

  1. 1. Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind mit Ausnahme von Abs. 6 genehmigungspflichtig.
  2. 2. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in großem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
  3. 3. Bei der ergänzenden Anbringung eines QR-Codes muss auf dem Grabmalantrag bestätigt werden, dass der Antragsteller für den Inhalt verantwortlich ist und dies für die Dauer der Ruhezeit bleibt.
  4. 4. Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen eben-falls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
  5. 5. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
  6. 6. Nicht genehmigungspflichtig sind provisorische Grabmale in Form eines Holzkreuzes bis zu einer große von 1,20 m x 0,80 m; diese)dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
  7. 7. Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen oder Angaben nicht übereinstimmende Grabmale oder bauliche Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen oder Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Ist der Berechtigte nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu Fassung vom 16.Mai 2023

ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 8. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen und vorläufig einlagern. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 18

Anlieferung

  1. 1. Bei der Anlieferung von Grabmalen oder der sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
  2. 2. Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.

§ 19

Standsicherheit von Grabmalen

  1. 1. Die Grabmale sind, ihrer Höhe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal der deutschen Naturstein Akademie)" in der jeweils gültigen Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
  2. 2. Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Höhe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Genehmigung nach § 17. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
  3. 3. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

§ 20

Unterhaltung / Verkehrssicherungspflicht

  1. 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der verfügbarechtigte Angehörige. Sie sind in der Regel jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode zu überprüfen oder überprüfen zu halten.
  2. 2. Wird eine Gefährung der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon festgestellt, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon von einem Fachbetrieb unverzüglich wiederherstellen zu halten. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Fassung vom 18.Mai 2023

Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt / angebracht wird.

  1. 3. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, das Abstürzen von Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen aufgrund der Pflichtversäumnisse nach den Absätzen 1 und 2 verursacht wird.
  1. 4. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale oder baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
  1. 5. Die Standfestigkeit der Grabmale wird in der Regel einmal jährlich durch ein von der Friedhofsverwaltung beauftragtes Unternehmen überprüft.

§ 21

Entfernung

  1. 1. Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale oder bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen oder baulichen Anlagen im Sinne des § 20 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
  1. 2. Die Räumung der Grabstätten erfolgt nach Ablauf der Ruhezeit durch Bedienstete der Gemeinde.
  1. 3. Die Räumung der Grabstätte wird mindestens acht Wochen vor Verrichtung der Arbeiten dem verfügungsberechtigten Angehörigen schriftlich mitgeteilt.
  1. 4. Bei der Räumung einer Grabstätte durch Bedienstete der Gemeinde haben die verfügungsberechtigten Angehörigen auf Antrag die Möglichkeit, sich das Grabmal (Stein) von der Gemeinde innerhalb des Gemeindegebietes von Bischofroda liefern zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Antragsteller.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 22

Herrichtung und Unterhaltung

  1. 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauerhaft verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen oder Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
  1. 2. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten, die öffentlichen Anlagen oder Wege nicht beeinträchtigen.
  1. 3. Unzulässig ist:
    • a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
    • b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,
    • c) das Errichten von Rankengerüsten, Gittern oder Pergolen, Passung vom 16 Mai 2023

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheiten.

  1. 4. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit. Absatz 7 bleibt unberührt.
  2. 5. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst herrichten und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.
  3. 6. Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Reihengrabstätten müssen innerhalb von zwölf Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
  4. 7. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Entsprechendes gilt auch für anteilige Flächen an Urnengemeinschaftsgrabstätten. Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz.
  5. 8. Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.
  6. 9. Kunststoffe oder sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck oder bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablicter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.

§ 23

Vernachlässigung der Grabpflege

  1. 1. Wird eine Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 4) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild an der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltunga) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen undb) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
  2. 2. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen. Fassung vom 16 Mai 2023

VIII. Trauerfeiern

§ 24

Trauerfeier

Die Trauerfeiern können am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

IX. Schlussvorschriften

§ 25

Alte Rechte

  1. 1. Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
  2. 2. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 26

Haftung

  1. 1. Das Betreten des Friedhofes und seiner Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.
  2. 2. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen oder Schäden, die durch Sturm oder sonstige höhere Gewalt verursacht werden. Im Übrigen haftet die Gemeinde für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals.

§ 27

Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig im Sinne des § 19 ThürKO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt;
    • b) sich entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 1 auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
    • c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2
  1. 1. Friedhofswege ohne Erlaubnis mit Fahrzeugen befährt;
  2. 2. an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten ausfuhrt;
  3. 3. Waren oder Dienstleistungen aller Art anbietet oder hierfür wirbt;
  4. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten oder ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen erstellt;
  5. 5. larmt, spielt oder lagert;
  6. 6. abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Gesangsdarbietungen erbringt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt;
  7. 7. Druckschriften verteilt;
  8. 8. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen oder Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen oder Hecken übersteigt oder Rassenflächen, Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigterweise betritt; Fassung vom 16 Mai 2023

Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde Bischofroda verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 29

Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen dieser Satzung gelten in jeder Geschlechtsform.

§ 30

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Bischofroda vom 04. Dezember 2009 außer Kraft.

Bischofroda, den 08. Juni 2023

M. Riesner Bürgermeister Fassung vom 16.Mai 2023

  1. 9. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt;
  2. 10. Tiere mitbringt, ausgenommen Behindertenbegleithunde;

d) entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchfuhrt;

e) entgegen § 6 Abs. 1 ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof nachgeht;

f) entgegen § 6 Abs. 5 gewerbliche Arbeiten außerhalb der genannten Zeiten durchfuhrt;

g) entgegen § 6 Abs. 6 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge oder Materialien ablagert oder nach Beendigung der Arbeiten die Arbeits- oder Lagerplätze nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt; Abfall, Abraum-, Rest- oder Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in der Wasserentnahmestelle reinigt;

h) entgegen § 9 Abs. 2 das Ausheben oder Schließen von Urnengrabstätten oder das Ausheben oder Schließen bei Erdbestattungen in Eigenleistung oder in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe vornimmt;

i) entgegen § 11 Abs. 2 Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt;

j) entgegen § 11 Abs. 5 Umbettungen selbst durchfuhrt oder einen Dritten damit beauftragt;

k) entgegen § 14 Abs. 4 jeglichen Grabschmuck nicht innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung beraumt oder Blumen- oder Grabschmuck nicht an dem vom Friedhofsträger vorgegebenen gesonderten Platz ablegt; I) entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 2 bis 5 die zulässigen Maße der Grabmale nicht einhalt;

m) entgegen § 16 Abs. 8 Grabmale mit Schutzhüllen abdeckt oder Grabmale verkleidet;

n) entgegen § 17 Abs. 1 und 4 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet oder ändert;

o) entgegen § 21 Abs. 1 Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt;

p) entgegen § 22 Abs. 1 Grabstätten nicht in verkehrssicherem Zustand halt;

q) entgegen § 22 Abs. 2 die Grabstätten mit Pflanzen bepflanzt, die andere Grabstätten, öffentliche Anlagen oder Wege beeinträchtigen;

r) entgegen § 22 Abs. 3

  1. 1. Bäume oder großwüchsige Sträucher pflanzt;
  2. 2. Grabstätten mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem einfasst;
  3. 3. Rankengerüste, Gitter oder Pergolen errichtet;
  4. 4. Bänke oder sonstige Sitzgelegenheiten aufstellt;

s) entgegen § 22 Abs. 6 Grabstätten nicht innerhalb der festgelegten Fristen herrichtet;

t) entgegen § 22 Abs. 8 chemische Unkrautbekämpfungsmittel oder jegliche Pestizide verwendet;

u) entgegen § 22 Abs. 9 Kunststoffe oder sonstige nicht verrotbare Werkstoffe in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck oder bei Grabeinfassungen sowie Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, verwendet oder nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrotbarem Material) nicht vom Friedhof entfernt oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern entsorgt;

v) entgegen § 23 die Grabpflege vernachlässigt.

  1. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Der § 19 Absatz 1 Satz 4 ThürKO in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 28 – Fassung vom 18 Mai 2023