📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2015🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 11.06.2015 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Ruhla (2015)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Ruhla (Friedhofsgebührensatzung) vom 11.06.2015 Aufgrund des § 19 Abs.1 und 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S.41) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20.03.2014 (GVBl. S. 82, ber. S. 154), der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 20.03.2014 (GVGl. S. 82) und des §29 der Friedhofsatzung der Stadt Ruhla vom 07.12.2009 hat der Stadtrat der Stadt Ruhla in seiner Sitzung am 18.05.2015 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Ruhla (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 – Grundsatz und Rechtsbehelf
(1) Die Stadt Ruhla erhebt für die Benutzung ihrer Friedhöfe gemäß §1 der Friedhofssatzung, die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen und für Leistungen der Friedhofsverwaltung im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Ruhla Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung.
(2) Gegen die Heranziehung zu den Gebühren sind Rechtsbehelfe nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben.
(3) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur fristgemäßen Zahlung nicht aufgehoben.
(4) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Die Gebührenschuldner für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) Für die Bestattung haben neben dem für die vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragten die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:
- 1. der Ehegatte,
- 2. der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
- 3. die Kinder,
- 4. die Eltern,
- 5. die Geschwister,
- 6. die Enkelkinder,
- 7. die Großeltern,
- 8. der Partner einer auf Dauer angelegten, nicht ehelichen Lebensgemeinschaft
b) Kommen für die Bestattungspflicht mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor, Beauftragte gehen Angehörigen vor. (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fall auch:
a) der Antragsteller
b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Antragstellung (Unterschrift unter die Bestattungsgenehmigung), spätestens mit dem Beginn der tatsächlichen Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtung bzw. mit dem Beginn der Tätigkeit der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Gebühren bei teilweiser Inanspruchnahme
(1) Wird ein Antrag auf Benutzung der Friedhofs- oder Bestattungseinrichtungen sowie auf Leistung der Friedhofsverwaltung zurückgenommen, ermäßigen sich die Gebühren entsprechend dem Umfang der noch nicht erbrachten Leistungen.
(2) Liegt der Antrag auf die Umbettung oder Ausbettung einer Urne vor, ist eine Vorauszahlung in Höhe der Ausbettungsgebühr zu zahlen.
II. Gebührenverzeichnis
§ 5 – Gebühren für die Verleihung des Nutzungsrechtes auf Grabstätten
(1) Urnengräber Nutzungsdauer Kosten
a) Urnengrab 20 Jahre 450,00 €
(2) Erdgräber
a) Erdgrabstätte Einzelgrab 25 Jahre 990,00 €
b) Erdgrabstätte Doppelgrab 50 Jahre 4900,00 €
c) Kindergrabstätte Einzelgrab 25 Jahre 990,00 €
(3) Anonyme Urnengemeinschaftsanlage (Grüner Rasen)
a) Erwerb Nutzungsrecht Urnengrabplatz 20 Jahre 440,00 €
(4) Verlängerung und Wiedererwerb des Nutzungsrechts Für die Verlängerung des Nutzungsrechts von Erd- und Urnengrabstätten anlässlich einer Beisetzung ist für jedes angefangene Jahr 1/25 bzw. 1/20 der Gebühr zu zahlen, die für den Erwerb eines entsprechenden Nutzungsrechts in der zur Zeit des Antrages auf Verlängerung geltender Gebührensatzung festgesetzt ist. Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist der Erwerb des Nutzungsrechts auf weitere 20 bzw. 25 Jahre möglich, wenn die Grabstätte zur weiteren Belegung vorgesehen ist und für das Grabfeld weitere Beisetzungen/Bestattungen möglich sind.
§6 Bestattungsgebühren
(1) Beerdigungsgrab ausheben und schließen 200,00 € Beerdigungsgrab ausheben und schließen, 2. Bestattung 240,00 € Beerdigungsgrab ausheben und schließen, Kindergrab 44,00 €
(2) Urnengrab ausheben und schließen 44,00 €
(3) Ausbettung von Urnen 136,00 €
(4) Überführung von Urnen nach auswärts 36,00 €
(5) Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen wird für den anfallenden besonderen Arbeitsaufwand ein Zuschlag von 25% auf die jeweilig geltenden Gebühren erhoben.
§ 7 – Beräumung von Gräbern
Die Beräumung von Grabstätten erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Es werden folgende Gebühren erhoben:
a) Urnengrab 85,00 €
b) Erdeinzelgrab 130,00 €
c) Erddoppelgrab 171,00 €
d) Beräumung Urnengrabplatz anonyme Urnengemeinschaftsanlage nach 20 Jahren 136,00 €
§ 8 – Sonstige Gebühren
(1) Ausschmücken der Grabgrube und Laufrost 55,00 € (2) Ausschmücken Urnengrube 2,50 € (3) Benutzung Trauerhalle 72,00 €
§ 9 – Verwaltungsgebühren
Auf Verlangen des Gewerbetreibenden wird von der Verwaltung eine Berechtigungskarte ausgestellt. Hierfür wird eine Verwaltungsgebühr von 25,00 € pro Kalenderjahr erhoben.
§ 10 – Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ruhla, den 11.06.2015
gez. Ziegler - Siegel – Bürgermeister
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
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Aenderungssatzung der Ruhla, Stadt
Satzungzur Anpassung örtlicher Satzungen an den EURO (EURO –Anpassungssatzung) in der Stadt Ruhlavom: 19.11.2001 Der Stadtrat hat aufgrund des § 19 Abs. 1 S. 1 ThürKO die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1 – Änderungder
Hauptsatzunginder Fassungvom 15.04.1996, zuletzt geändert am 08.11.1999. auf Grunddes § I / Ider Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 in der Fassung der Bekanntmachungvom 14. April 1998, geändert durch Gesetz vom 18.07.2000 undder Thüringer Verordnungüber Höchstsätzefürdie Entschädigungder Gemeinderats-, Stadtratsund Kreis-tagsmitglieder (ThürEntschVO) vom 29. August 1995 1.
§ 4 (7) (Entschädigungen) wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe „600 DM“ durch die Angabe „300 EUR“ ersetzt. b) In Buchstabe b wird die Angabe „30 DM“ durch die Angabe „15 EUR“ ersetzt. 2.
§ 9 (2) Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „25.000,00 DM“ wird durch die Angabe „15.000,00 EUR“ ersetzt. 3.
§ 9 (3) wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabea (erster Anstrich) wirddie Angabe „50.000,00 DM“ durch die Angabe „25.000,00 EUR“ ersetzt. b) In Buchstabea (zweiter Anstrich) wirddie Angabe „50.000,00 DM“ durch die Angabe „30.000,00 EUR“ ersetzt. c) In Buchstabeb wirddie Angabe „10.000,00 DM“ durchdie Angabe „5.000,00 EUR“ ersetzt. d) In Buchstabec wirddie Angabe „10.000,00 DM“ durchdie Angabe „5.000,00 EUR“ ersetzt. e) In Buchstabed wirddie Angabe „10.000,00 DM“ durchdie Angabe „5.000,00 EUR“ ersetzt. f) In Buchstabe e wird die Angabe „1.000,00 DM“ durch die Angabe „1000,00 EUR“ ersetzt. g) In Buchstabef wirddie Angabe „30.000,00 DM“ durchdie Angabe „20.000,00 EUR“ ersetzt. h) In Buchstabeg wirddie Angabe „15.000,00 DM“ durchdie Angabe „10.000,00 EUR“ ersetzt. 4.
§ 13 (1) wird wie folgt geändert:
a) In Satz (Höhedes Sockelbetrages) wirddie Angabe „100,00 DM“ durch die Angabe „50,00 EUR“ ersetzt. b) In Satz 1 (Höhe des Sitzungsgeldes) wird die Angabe „20,00 DM“ durch die Angabe „10,00 EUR“ ersetzt. 5.
§ 13 (2) wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 (Pauschalentschädigung) wird die Angabe „30,00 DM“ durch die Angabe „15,00 EUR“ ersetzt. b) In Satz 3 (Pauschalentschädigung) wird die Angabe „10,00 DM“ durch die Angabe „5,00 EUR“ ersetzt. 6.
§ 13 (4) wird wie folgt geändert:
Die Angabe „400,00 DM“ wird durch die Angabe „200,00 EUR“ ersetzt. 7.
§ 13 (5) wird wie folgt geändert:
Die Angabe „20,00 DM“ wirddurchdie Angabe „10,00 EUR“ ersetzt. 8.
§ 13 (6) wird wie folgt geändert:
Die Angabe „30,00 DM“ wirddurchdie Angabe „15,00 EUR“ ersetzt.
Artikel 2 – Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten –
Verwaltungskostensatzung in der Fassung vom 12.01.1993. auf Grund des § 19 der Kommunalordnung für das Land Thüringen (ThürKO) inder Bekanntmachungvom 14. April 1998, geändertdurch Gesetz vom 18.07.2000 und der §§ 1, 10, 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) inder Fassungvom 07. August 1991, zuletzt geändert durch das fünfte Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 19. Dezember 2000 1.
§ 9 (Entstehung Fälligkeit Säumnis) wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 (Säumniszuschlag) wird die Angabe „100,00 DM“ durch die Angabe „50,00 EUR“ ersetzt. b) In Absatz 5 (Berechnung des Säumniszuschlag) wird die Angabe „100,00 DM“ durch die Angabe „50,00 EUR“ ersetzt. 2. Tarifnummer 1 des Tarifs zur Verwaltungskostensatzung wirdwie folgt geändert: a) In Buchstabea 1. Abschnittwirddie Angabe „4,00 DM“ durch die Angabe „2,50 EUR“ ersetzt. b) In Buchstabea 2. Abschnittwirddie Angabe „0,50 DM“ durch die Angabe „0,30 EUR“ ersetzt. c) In Buchstabe b wird die Angabe „3,00 DM“ durch die Angabe „2,00 EUR“ ersetzt. d) In Buchstabe c (Format DIN A 4) wird die Angabe „0,50 DM“ durch die Angabe „0,30 EUR“ ersetzt. e) In Buchstabe c (Format DIN A 3) wird die Angabe „1,00 DM“ durch die Angabe „0,50 EUR“ ersetzt. 3. Tarifnummer 2 des Tarifs zur Verwaltungskostensatzung wirdwie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird die Angabe „2,00 DM“ durch die Angabe „2,00 EUR“ ersetzt. b) In Buchstabe b wird die Angabe „2,00 DM“ durch die Angabe „2,00 EUR“ ersetzt. 4. Tarifnummer 3 des Tarifs zur Verwaltungskostensatzung wirdwie folgt geändert: Die Angabe „0,50 DM“ wird durch die Angabe „0,30 EUR“ ersetzt. 5. Tarifnummer 4 des Tarifs zur Verwaltungskostensatzung wirdwie folgt geändert: Die Angabe „10,00 DM“ wirddurchdie Angabe „5,00 EUR“ ersetzt. 6. Tarifnummer 5 des Tarifs zur Verwaltungskostensatzung wirdwie folgt geändert: Die Angabe „3,00 DM“ wird durch die Angabe „2,00 EUR“ ersetzt. 7. Tarifnummer 6 des Tarifs zur Verwaltungskostensatzung wirdwie folgt geändert: Die Angabe „3,00 DM“ wird durch die Angabe „2,00 EUR“ ersetzt. 8. Tarifnummer 7 des Tarifs zur Verwaltungskostensatzung wirdwie folgt geändert: Die Angabe „3,00 DM“ wird durch die Angabe „2,00 EUR“ ersetzt. 9. Tarifnummer 8 des Tarifs zur Verwaltungskostensatzung wirdwie folgt geändert: Die Angabe „3,00 DM“ wird durch die Angabe „2,00 EUR“ ersetzt. 10. Tarifnummer 9 des Tarifs zur Verwaltungskostensatzung wirdwie folgt geändert: Die Angabe „5,00 DM“ wird durch die Angabe „3,00 EUR“ ersetzt. 11. Tarifnummer des Tarifszur Verwaltungskostensatzungwird wie folgt geändert: Die Angabe „5,00 DM“ wird durch die Angabe „3,00 EUR“ ersetzt. 12. Tarifnummer des Tarifszur Verwaltungskostensatzungwird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird die Angabe „15,00 DM“ durch die Angabe „10,00 EUR“ ersetzt. b) In Buchstabe b (je Beitragsart und Bescheinigung) wird die Angabe „10,00 DM“ durch die Angabe „5,00 EUR“ ersetzt. c) In Buchstabe b (Zweitausfertigungen je Bescheinigungen zua) undb)) wirddie Angabe „3,00 DM“ durchdie Angabe „2,00 EUR“ ersetzt. 13. Tarifnummer des Tarifszur Verwaltungskostensatzungwird wie folgt geändert: a) Die Angabe (je Zeugnis) „15,00 DM“ wird durch die Angabe „10,00 EUR“ ersetzt. b) Die Angabe (Zweitausfertigung je Zeugnis) „3,00 DM“ wirddurch die Angabe „5,00 EUR“ ersetzt. 14. Tarifnummer des Tarifszur Verwaltungskostensatzungwird wie folgt geändert: a) Die Angabe (je angefangene Seite einer Ausfertigung) „0,50 DM“ wird durch die Angabe „0,50 EUR“ ersetzt. b) Die Angabe (je Ausfertigung) „10,00 DM“ wird durch die Angabe „10,00 EUR“ ersetzt.
Artikel 3 – Änderung der Friedhofsatzung in der Fassung vom 22.03.1994.
auf Grund des §§ 19, 20 der Kommunalordnung für das Land Thüringen (ThürKO) vom 16. August 1993 inder Fassungder Bekanntmachungvom 14. April 1998, geändertdurch Gesetzvom 18.07.2000 in Verbindungmitder Verordnungüberdas Bestattungsund Friedhofswesenvom 17. April 1980 inder Fassungder Bekanntmachung vom 02. Oktober 1998 sowie den §§ 2, 10, 12 des Thüringer Kommunal-abgabengesetzes (ThürKAG) inder Fassungvom 07. August 1991, zuletztgeändertdurchdasfünfte Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 19. Dezember 2000
§ 35 (Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 (Geldbuße) wird die Angabe „5,00 DM“ durch die Angabe „3,00 EUR“ ersetzt. b) In Absatz 1 (Geldbuße) wird die Angabe „2000,00 DM“ durchdie Angabe „1.000,00 EUR“ ersetzt.
Artikel 4 – Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 22.03.1994, zuletzt geändert am 11.05.1998.
auf Grund der §§ 18 Abs. 2, 19 Abs.1, 20 Abs. 2, 21 der Thüringer Kommunalordnungvom 16. August 1993 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1998, geändert durch Gesetz vom 18.07.2000, der §§ 1, 2, des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) inder Fassungvom 07. August 1991, zuletztgeändert durch das fünfte Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzesvom 19. Dezember 2000 unddes § der Friedhofssatzung vom 22.03.1994 1.
§ 5 (Gebühren für die Verleihung des Nutzungsrechtes auf
Grabstätten) wird wie folgt geändert: a) In Punkt 1.1. (Reihengrab (Einzel)) wirddie Angabe „180,00 DM“ durch die Angabe „90,00 EUR“ ersetzt. b) In Punkt 1.2. (Wahlgrab (Einzel)) wird die Angabe „230,00 DM“ durch die Angabe „120,00 EUR“ ersetzt. c) In Punkt 1.3. (Doppelurnengrab) wirddie Angabe „460,00 DM“ durch die Angabe „235,00 EUR“ ersetzt. d) In Punkt 2.1. (Reihengrab (Einzel)) wirddie Angabe „300,00 DM“ durch die Angabe „150,00 EUR“ ersetzt. e) In Punkt 2.2. (Wahlgrab (Einzel)) wird die Angabe „350,00 DM“ durch die Angabe „180,00 EUR“ ersetzt. f) In Punkt 2.3. (Doppelgrab) wirddie Angabe „700,00 DM“ durch die Angabe „360,00 EUR“ ersetzt. g) In Punkt 2.4. (Kindergrabstätte) wird die Angabe „250,00 DM“ durch die Angabe „130,00 EUR“ ersetzt. h) In Punkt 3.1. (Reihengrab (Einzel)) wirddie Angabe „300,00 DM“ durch die Angabe „155,00 EUR“ ersetzt. 2.
§ 6 (Bestattungsgebühren) wird wie folgt geändert:
a) In Punkt 6.1. (Erdgrabstätte) wird die Angabe „600,00 DM“ durch die Angabe „310,00 EUR“ ersetzt. b) In Punkt 6.2. (Urnengrabstätte) wirddie Angabe „150,00 DM“ durch die Angabe „75,00 EUR“ ersetzt. c) In Punkt 6.3. (anonyme Urnengrabstätte) wirddie Angabe „150,00 DM“ durch die Angabe „75,00 EUR“ ersetzt. d) In § 6 (Bestattungsgebühren) wird der Punkt 6.4. mit folgendem Wortlaut eingefügt:
- 6.4. Ausbettung von Urnen 60,00 EURe) In § 6 (Bestattungsgebühren) wird der Punkt 6.5. mit folgendem Wortlaut eingefügt:
- 6.5. Überführung einer Urne 25,00 EUR 3. § 7 (Beräumung von Grabstätten) wird wie folgt geändert: a) In Punkt 7.1. (Urnengrabstätte) wirddie Angabe „150,00 DM“ durch die Angabe „75,00 EUR“ ersetzt. b) In Punkt 7.2. (Einzelerdgrabstätte) wirddie Angabe „300,00 DM“ durch die Angabe „155,00 EUR“ ersetzt. c) In Punkt 7.3. (Doppelerdgrabstätte) wirddie Angabe „600,00 DM“ durch die Angabe „205,00 EUR“ ersetzt. 4. § 8 (Verwaltungsgebühren) wird wie folgt geändert: Die Angabe „25,00 DM“ wirddurchdie Angabe „15,00 EUR“ ersetzt. 5. § 9 (Sonstige Gebühren) wird wie folgt geändert: a) In Punkt 9.1. (Benutzung der Feierhalle) wird die Angabe „75,00 DM“ durch die Angabe „40,00 EUR“ ersetzt. b) In Punkt 9.2. (Ausschmückung der Grabgrube) wird die Angabe „18,00 DM“ durch die Angabe „9,00 EUR“ ersetzt. c) In Punkt 9.3. (Benutzung Angehörigenraum) wird die Angabe „35,00 DM“ durch die Angabe „20,00 EUR“ ersetzt. d) In Punkt 9.4. (Benutzung der Leichenhalle einer Leiche biszu 4 Tagen) wird die Angabe „30,00 DM“ durch die Angabe „15,00 EUR“ ersetzt. e) In Punkt 9.4. (Benutzung der Leichenhalle einer Leiche fürjedenweiteren Tag) wirddie Angabe „8,00 DM“ durchdie Angabe „4,00 EUR“ ersetzt. f) In Punkt 9.4. (Benutzung der Leichenhalle einer Urne) wirddie Angabe „10,00 DM“ durch die Angabe „5,00 EUR“ ersetzt. 6. § (Pauschalefür Abfallentsorgung, Wasserversorgung, Instandhaltung der Wege und Treppen) wird wie folgt geändert: a) In Punkt 10.1. (anonyme Urnengrabstätte) wird die Angabe „150,00 DM“ durch die Angabe „80,00 EUR“ ersetzt. b) In Punkt 10.2. (Urnengrabstätte) wird die Angabe „120,00 DM“ durch die Angabe „60,00 EUR“ ersetzt. c) In Punkt 10.3. (Erdgrabstätte) wird die Angabe „150,00 DM“ durch die Angabe „80,00 EUR“ ersetzt. Artikel 5 Änderung der Abgabensatzung zur Stellplatzsatzung in der Fassung vom 22.10.1996. auf Grundder §§ Abs.1, der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 in der Fassung der Bekanntmachungvom 14. April 1998, geändert durch Gesetz vom 18.07.2000, des § 49 Abs. 7 des Thüringer Gesetzes über die Bauordnung (Thür- BO) vom 20.07.1990 in der Neufassung vom 03.06.1994 und der §§ 1, des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) inder Fassung vom 07. August 1991, zuletzt geändert durch das fünfte Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 19. Dezember 2000 § 2(Abgabenhöhe) wird wie folgt geändert: Die Angabe „DM 3000,-- (i.W. Dreitausend)“ wird durch die Angabe „1.500,00 EUR (i.W. Eintausendfünfhundert)“ ersetzt. Artikel 6 Änderungder Satzungüberdie Erhebungvon Gebührenfür Sondernutzungenöffentlichen Verkehrsraumes (Sondernutzungsgebührensatzung)in der Fassung vom 24.07.1995. Auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 26 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 in der Fassung der Bekanntmachungvom 14. April 1998, geändertdurch Gesetzvom 18.07.2000, der §§ 1, 2, des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) inder Fassungvom 07. August 1991, zuletztgeändert durch das fünfte Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 19. Dezember 2000, der §§ 18, 21 des Thüringer Straßengesetzes vom 07. Mai 1993 Das Gebührenverzeichnis zur Satzung über die Erhebung von Gebührenfür Sondernutzungenöffentlichen Verkehrsraumeswirdwie folgt geändert: a) In Gebührenziffer 1 (je qm genutzter Fläche) wird die Angabe „0,10 DM“ durch die Angabe „0,10 EUR“ ersetzt. b) In Gebührenziffer 1 (Mindestgebühr) wird die Angabe „5,00 DM“ durch die Angabe „2,50 EUR“ ersetzt. c) In Gebührenziffer 2 (je qm genutzter Fläche) wird die Angabe „0,15 DM“ durch die Angabe „0,15 EUR“ ersetzt. d) In Gebührenziffer 2 (Mindestgebühr) wird die Angabe „10,00 DM“ durch die Angabe „5,00 EUR“ ersetzt. e) In Gebührenziffer 3 (je qm umzäunte Fläche) wird die Angabe „0,05 DM“ durch die Angabe „0,05 EUR“ ersetzt. f) In Gebührenziffer 3 (Mindestgebühr) wird die Angabe „5,00 DM“ durch die Angabe „2,50 EUR“ ersetzt. g) In Gebührenziffer 7 (je qm aufgegrabener Fläche) wird die Angabe „2,00 DM“ durch die Angabe „1,00 EUR“ ersetzt. h) In Gebührenziffer 7 (mindestens) wird die Angabe „5,00 DM“ durch die Angabe „2,50 EUR“ ersetzt. i) In Gebührenziffer 8 (je qm benutzter Fläche) wird die Angabe „1,00 DM“ durch die Angabe „0,50 EUR“ ersetzt. j) In Gebührenziffer 8 (mindestens) wird die Angabe „5,00 DM“ durch die Angabe „2,50 EUR“ ersetzt. k) In Gebührenziffer 9 (je angefangene 100 m) wird die Angabe „2,00 DM“ durch die Angabe „1,00 EUR“ ersetzt. l) In Gebührenziffer 10 (Transparente) wird die Angabe „3,00 DM“ durch die Angabe „1,50 EUR“ ersetzt. m) In Gebührenziffer 10 (Plakatträger) wird die Angabe „0,50 DM“ durch die Angabe „0,50 EUR“ ersetzt. n) In Gebührenziffer 10 (Informationsstände) wird die Angabe „10,00 DM“ durch die Angabe „5,00 EUR“ ersetzt. o) In Gebührenziffer 11 (Informationsstände mit gewerblicher Nutzung) wirddie Angabe „25,00 DM“ durchdie Angabe „13,00 EUR“ ersetzt. p) In Gebührenziffer 13 (Warenautomaten, Zigarettenautomaten) wird die Angabe „3,00 DM“ durch die Angabe „1,50 EUR“ ersetzt. q) In Gebührenziffer 14 (Verkehr mit Fahrzeugen) wird die Angabe „30,00 DM“ durch die Angabe „15,00 EUR“ ersetzt. r) In Gebührenziffer (Überfahrenvon Gehwegen) wirddie Angabe „0,30 DM“ durch die Angabe „0,30 EUR“ ersetzt. Artikel 7 Änderungder Betriebssatzungfürden Eigenbetrieb „Stadtwerke Ruhla“ inder Fassungvom 23.02.1994 zuletztgeändertvom 27.03.2000. auf Grund des § 76 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (Thür- KO) vom 16. August 1993 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1998, geändert durch Gesetz vom 18.07.2000 1. § 1 Abs. 3 (Stammkapital) wird wie folgt geändert: Die Angabe „500.000 DM“ wird durch die Angabe „260.000,00 EUR“ ersetzt. 2. § Abs. (Zuständigkeitdes Werkausschusses) wirdwiefolgt geändert: a) In Absatz 3 Nr. 3 (Mehrausgaben) wird die Angabe „10.000 DM“ durch die Angabe „5.000,00 EUR“ ersetzt. b) In Absatz Nr. (erfolgsgefährdende Mehraufwendungen) wirddie Angabe „20.000 DM“ durchdie Angabe „10.000,00 EUR“ ersetzt. c) In Absatz 3 Nr. 5 (Verfügung über Anlagevermögen) wird die Angabe „5.000 DM“ durch die Angabe „2.500,00 EUR“ ersetzt. d) In Absatz 3 Nr. 6 (Aufnahme von Einzelkrediten; Übernahme Bürgschaften; Abschlusssonstiger Rechtsgeschäfte) wirddie Angabe „10.000 DM“ durch die Angabe „5.000,00 EUR“ ersetzt. e) In Absatz 3 Nr. 7 (Vergabe von Lieferungen und Leistungen) wirddie Angabe „20.000 DM“ durchdie Angabe „15.000,00 EUR“ ersetzt. f) In Absatz 3 Nr. 8 (Erlass von Forderungen; Abschluss vonaußergerichtlichen Vergleichen) wird die Angabe „5.000 DM“ durch die Angabe „3.000,00 EUR“ ersetzt. g) In Absatz 3 Nr. 9 (Einleitung eines Rechtsstreites) wirddie Angabe „5.000 DM“ durch die Angabe „3.000,00 EUR“ ersetzt. 3. § 7 Abs. 1 (Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung) wird wie folgt geändert: a) In Absatz Nr. (erfolgsgefährdende Mehraufwendungen) wirddie Angabe „50.000 DM“ durchdie Angabe „25.000,00 EUR“ ersetzt. b) In Absatz 1 Nr. 11 (Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes) wird die Angabe „50.000 DM“ durch die Angabe „25.000,00 EUR“ ersetzt. c) In Absatz 1 Nr. 12 (Verfügung über Anlagevermögen und Verpflichtung hierzu) wird die Angabe „50.000 DM“ durch die Angabe „25.000,00 EUR“ ersetzt. Artikel 8 Änderungder Satzungzur Regelungder Aufwandsentschädigungfürdie Ehrenbeamtenundehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, dieständigzubesonderen Dienstleistungenherangezogenwerden, der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ruhla in der Fassungvom 03.07.1996. auf Grund des § 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1, 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 inder Fassungder Bekanntmachung vom 14. April 1998, geändert durch Gesetz vom 18.07.2000 unddes § der Thüringer Feuerwehrentschädigungsverordnung (ThürFWEntschVO) vom 21. Dezember 1993 1. § 2 (Höhe der Aufwandsentschädigung) wird wie folgt geändert: a) In Absatz (monatliche Aufwandsentschädigung) wirddie Angabe „200,00 DM“ durch die Angabe „105,00 EUR“ ersetzt. b) In Absatz (Grundbetrag) wirddie Angabe „185,00 DM“ durch die Angabe „96,00 EUR“ ersetzt. c) In Absatz 1 (für jede aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit) wirddie Angabe „5,00 DM“ durchdie Angabe „3,00 EUR“ ersetzt. d) In Absatz (monatliche Aufwandsentschädigung) wirddie Angabe „150,00 DM“ durch die Angabe „77,00 EUR“ ersetzt. e) In Absatz Anstrich (Aufwandsentschädigung Stellvertretender Wehrführer) wird die Angabe „75,00 DM“ durchdie Angabe „39,00 EUR“ ersetzt. f) Absatz 3 Anstrich 2 entfällt. g) Absatz 3 Anstrich 3 entfällt. h) In Absatz 3 Anstrich 4 (Aufwandsentschädigung Gerätewart) wird die Angabe „100,00 DM“ durch die Angabe „52,00 EUR“ ersetzt. i) In Absatz 3 Anstrich 5 (Aufwandsentschädigung Alarm- und Einsatzplaner) wird die Angabe „75,00 DM“ durch die Angabe „39,00 EUR“ ersetzt. j) In Absatz Anstrich (Aufwandsentschädigung Gerätewart Atemschutz) wirddie Angabe „50,00 DM“ durchdie Angabe „26,00 EUR“ ersetzt. k) In Absatz 3 Anstrich 7 (Aufwandsentschädigung Jugendfeuerwehrwart) wird die Angabe „50,00 DM“ wird durch die Angabe „26,00 EUR“ ersetzt. l) In Absatz Anstrich (Aufwandsentschädigung Stellvertretender Wehrführer) wird die Angabe „50,00 DM“ durchdie Angabe „26,00 EUR“ ersetzt. 2. § 3 (Sonderzahlung) erhält folgende Fassung: In folgenden Fällen soll eine Sonderzahlung für aktive Feuerwehrangehörige erfolgen für: Treue Dienste in der Einsatzabteilung 10 Jahre 38,00 EUR 25 Jahre 75,00 EUR 40 Jahre 150,00 EUR Runde Geburtstage 50. Lebensjahr 25,00 EUR 60. Lebensjahr 25,00 EUR Artikel 9 Änderung der Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter in der Fassungvom 06.06.1994. auf Grunddes § Abs. des Abwasserabgabengesetzesvom 13.09.1976, inder Neufassungder Bekanntmachungvom 03.11.1994 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Thüringer Ausführungsgesetzeszum Abwasserabgabengesetz (ThürAbwAG) vom 28.05.1993, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Abwasserabgabengesetzes vom 07.07. 1999 unddes Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07.08.1991, in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000, geändert durch Gesetz vom 19.12.2000 § 6 (Abgabesatz) erhält folgende Fassung: Der Abgabesatz beträgt je Einwohner Ab 01.Januar 1999 17,90 EURim Jahr. Artikel 10 Änderungder Beitragsund Gebührensatzungzur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) in der Fassung vom 19.08.1997. auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 in der Fassung der Bekanntmachungvom 14. April 1998, geändertdurch Gesetzvom 18.07.2000 und der §§ 1,2,7,12,14 und 15 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07.08.1991, inder Fassungder Bekanntmachungvom 19.09.2000, geändertdurch Gesetzvom 19.12.2000 1. § 6 (Beitragssatz) wird wie folgt geändert: In Absatz 1 wird die Angabe „6,20 DM“ durch die Angabe „3,17 EUR“ ersetzt. 2. § 13 Absatz 1 (Gebührenmaßstab) wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a (Einleitungsgebühr) wird die Angabe „5,95 DM“ durch die Angabe „3,10 EUR“ ersetzt. a) In Buchstabe b (Einleitungsgebühr) wird die Angabe „2,65 DM“ durch die Angabe „1,40 EUR“ ersetzt. 2. § 13 Absatz 3 (Gebührenmaßstab) wird wie folgt geändert: Die Angabe „56,70 DM“ wirddurchdie Angabe „29,20 EUR“ ersetzt. Artikel 11 Änderungder Beitragsund Gebührensatzungzur Wasserversorgungssatzungder Stadt Ruhla (BGS-WVS) inder Fassungvom 19.08.1997. auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 in der Fassung der Bekanntmachungvom 14. April 1998, geändertdurch Gesetzvom 18.07.2000 und der §§ 1,2,7,12,14 und 15 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07.08.1991, inder Fassungder Bekanntmachungvom 19.09.2000, geändertdurch Gesetzvom 19.12.2000 1. § 6 (Beitragssatz) wird wie folgt geändert: Die Angabe „5,90 DM“ wird durch die Angabe „3,02 EUR“ ersetzt. 2. § 13 Absatz 2 (Grundgebühr) erhält folgende Fassung: (2) Die Grundgebühr beträgtbis 2,5 m³/h 1,02 EUR/Monatbis m³/h 2,56 EUR/Monatbis m³/h 4,09 EUR/Monatüber m³/h 5,11 EUR/Monat 3. § 13 Absatz 3 (Verbrauchsgebühr) wird wie folgt geändert: Die Angabe „4,40 DM“ wird durch die Angabe „2,20 EUR“ ersetzt. Artikel 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Ruhla, den 19.11.2001
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Pietsch Bürgermeister
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