Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 08.07.2013, zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 11.07.2023 (in Kraft getreten am 11.08.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Eisenach (Lesefassung, Stand: 3. Änderung 2023)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Eisenach (Friedhofsgebührensatzung) vom 08.07.2013
Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO –) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Novellierung des Thüringer Gleichstellungsgesetzes und zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung vom 06.03.2013 (GVBl. S. 49), der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07.08.1991 (GVBl. S. 285, 329) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch das 7. Gesetz zur Änderung des ThürKAG vom 29.03.2011 (GVBl. S. 61), und des § 35 der Friedhofssatzung der Stadt Eisenach vom 16.11.2001 (Thür. Allgemeine Nr. 278 v. 27.11.2001, Eisenacher Presse – Thür. Landeszeitung Nr. 278 v. 27.11.2001), zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung vom 08.07.2013 (Thür. Allgemeine Nr. 164 v. 17.07.2013, Eisenacher Presse – Thür. Landeszeitung Nr. 164 v. 17.07.2013), hat der Stadtrat der Stadt Eisenach in seiner Sitzung am 05.06.2013 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Eisenach (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Nutzung und Inanspruchnahme der Friedhöfe einschließlich ihrer zugehörigen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 der Friedhofssatzung der Stadt Eisenach in ihrer jeweils gültigen Fassung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist der Bestattungspflichtige gemäß § 18 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG). Hiernach sind zunächst die volljährigen Angehörigen des Verstorbenen in folgender Reihe bestattungspflichtig:
a) der Ehegatte,
b) der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
c) die Kinder,
d) die Eltern,
e) die Geschwister,
f) die Enkelkinder,
g) die Großeltern,
h) der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Kommen für die Bestattungspflicht nach Satz 2 Buchst. a) bis h) mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor; Beauftragte gehen Angehörigen vor.
(2) Sind Bestattungspflichtige nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) bis h) nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, kommen als Gebührenschuldner auch in Betracht
a) diejenige Person, die eine Bestattung oder sonstige Leistung nach dieser Satzung in Auftrag gegeben hat,
b) diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(3) Im Übrigen ist Gebührenschuldner
a) der Nutzungsberechtigte bei
- Erwerb, Verlängerung und Verfügung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte
- Umbettung und/oder Ausbettung einer Leiche/Urne.
b) der Antragsteller bei Genehmigungen oder sonstigen Leistungen nach dieser Satzung.
§ 3 Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht mit der Bestattung, mit der Benutzung der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe, mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung, mit dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte oder der Überlassung einer Reihengrabstätte. Bei Inanspruchnahme von weiteren Leistungen nach dieser Gebührensatzung richtet sich die Gebühr nach tatsächlich erbrachter Leistung und dem Aufwand.
§ 4 Fälligkeit
Die Gebühren sind 1 Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 5 Gebührenverzeichnis
(1) Es werden folgende Gebühren erhoben:
1. Gemeinschaftsanlagen und Gemeinschaftsgrabstätten
1.1 Urnengemeinschaftsanlagen (UGAL)
| Nr. | Bezeichnung | Betrag in Euro |
|---|---|---|
| 1.1.1 | Grabstätte mit namentlicher Benennung auf dem Hauptfriedhof; Ruhezeit 20 Jahre | 461,17 |
| zuzüglich Kosten für Namenszug und Sterbejahr, Pflege und Herrichtung der Anlage für 20 Jahre | 985,70 | |
| 1.1.2 | Grabstätte mit namentlicher Benennung auf einem Ortsteilfriedhof; Ruhezeit 20 Jahre | 736,27 |
| zuzüglich Kosten für Pflege und Herrichtung der Anlage für 20 Jahre | 786,61 | |
| 1.1.3 | Grabstätte im Sternenkinderfeld; Ruhezeit 20 Jahre | 407,93 |
| zuzüglich Kosten für Pflege für 20 Jahre | 182,35 |
1.2 Baumgrabstätten
| Nr. | Bezeichnung | Betrag in Euro |
|---|---|---|
| 1.2.1 | für das 20-jährige Nutzungsrecht in einer Gemeinschaftsgrabstätte für maximal 4 Urnen pro Baum je Urne | 1.390,72 |
| zuzüglich Zusatzkosten für Pflege und Herrichtung der Anlage für 20 Jahre | 2.303,80 | |
| bei Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechtes oder zur Wahrung der Ruhezeiten nachfolgender Beisetzungen pro Jahr inkl. Zusatzkosten | 184,73 | |
| 1.2.2 | für das 20-jährige Nutzungsrecht in einer Gemeinschaftsgrabstätte für maximal 10 Urnen pro Baum je Urne | 737,16 |
| zuzüglich Zusatzkosten für Pflege und Herrichtung der Anlage für 20 Jahre | 1.147,74 | |
| bei Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechtes oder zur Wahrung der Ruhezeiten nachfolgender Beisetzungen pro Jahr inkl. Zusatzkosten | 94,24 |
2. Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen
2.1 Rasenwahlgrab
| Nr. | Bezeichnung | Betrag in Euro |
|---|---|---|
| 2.1 | für das 30-jährige Nutzungsrecht an einer Urnenrasenwahlgrabstätte inkl. der Beisetzungsmöglichkeit für bis zu 3 weiteren Urnen | 1.337,34 |
| zuzüglich Zusatzkosten für Pflege und Herrichtung der Anlage für 30 Jahre | 1.694,28 | |
| bei Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechtes oder zur Wahrung der Ruhezeiten nachfolgender Beisetzungen pro Jahr inkl. Zusatzkosten | 101,05 |
2.2 Urnenwahlgrab
| Nr. | Bezeichnung | Betrag in Euro |
|---|---|---|
| 2.2.1 | für das 30-jährige Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte auf einem Ortsteilfriedhof inkl. der Beisetzungsmöglichkeit für eine weitere Urne | 1.031,19 |
| zuzüglich Zusatzkosten für die Herrichtung der Anlage für 30 Jahre | 1,20 | |
| bei Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechtes oder zur Wahrung der Ruhezeiten nachfolgender Beisetzungen pro Jahr inkl. Zusatzkosten | 34,41 | |
| 2.2.2 | für das 30-jährige Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte inkl. der Beisetzungsmöglichkeit für bis zu 3 weiteren Urnen | 1.340,67 |
| zuzüglich Zusatzkosten für die Herrichtung der Anlage für 30 Jahre | 2,40 | |
| bei Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechtes oder zur Wahrung der Ruhezeiten nachfolgender Beisetzungen pro Jahr inkl. Zusatzkosten | 44,77 | |
| 2.2.3 | für das 30-jährige Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte inkl. der Beisetzungsmöglichkeit für bis zu 5 weiteren Urnen | 2.212,53 |
| zuzüglich Zusatzkosten für die Herrichtung der Anlage für 30 Jahre | 3,60 | |
| bei Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechts oder zur Wahrung der Ruhezeiten nachfolgender Beisetzungen pro Jahr inkl. Zusatzkosten | 73,87 |
| Nr. | Bezeichnung | Betrag in Euro |
|---|---|---|
| 2.3 | für das 20-jährige Nutzungsrecht an einer Einzelgrabstätte für maximal 4 Urnen | 4.658,54 |
| zuzüglich Zusatzkosten für Pflege und Herrichtung der Anlage für 20 Jahre | 9.215,19 | |
| bei Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechtes oder zur Wahrung der Ruhezeiten nachfolgender Beisetzungen pro Jahr inkl. Zusatzkosten | 693,69 |
3. Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
3.1 Erdwahlgrab
| Nr. | Bezeichnung | Betrag in Euro |
|---|---|---|
| 3.1.1 | für das 30-jährige Nutzungsrecht an einer einstelligen Grabstätte inkl. der Beisetzungsmöglichkeit für bis zu 2 Urnen | 2.462,11 |
| bei Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechtes oder zur Wahrung der Ruhezeiten nachfolgender Beisetzungen pro Jahr | 82,07 | |
| 3.1.2 | für das 30-jährige Nutzungsrecht an einer zweistelligen Grabstätte inkl. der Beisetzungsmöglichkeit für bis zu 2 Urnen zusätzlich je Grabstelle | 3.932,96 |
| bei Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechtes oder zur Wahrung der Ruhezeiten nachfolgender Beisetzungen pro Jahr | 131,10 | |
| 3.1.3 | für das 30-jährige Nutzungsrecht an einer dreistelligen Grabstätte inkl. der Beisetzungsmöglichkeit für bis zu 2 Urnen zusätzlich je Grabstelle | 5.673,36 |
| bei Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechtes oder zur Wahrung der Ruhezeiten nachfolgender Beisetzungen pro Jahr | 189,11 | |
| 3.1.4 | für das 30-jährige Nutzungsrecht an einer vierstelligen Grabstätte inkl. der Beisetzungsmöglichkeit für bis zu 2 Urnen zusätzlich je Grabstelle | 7.413,76 |
| bei Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechtes oder zur Wahrung der Ruhezeiten nachfolgender Beisetzungen pro Jahr | 247,13 | |
| 3.1.5 | für das 30-jährige Nutzungsrecht an einer fünfstelligen Grabstätte inkl. der Beisetzungsmöglichkeit für bis zu 2 Urnen zusätzlich je Grabstelle | 9.154,16 |
| bei Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechtes oder zur Wahrung der Ruhezeiten nachfolgender Beisetzungen pro Jahr | 305,14 | |
| 3.1.6 | für das 30-jährige Nutzungsrecht an einer sechsstelligen Grabstätte inkl. der Beisetzungsmöglichkeit für bis zu 2 Urnen zusätzlich je Grabstelle | 10.894,56 |
| bei Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechtes oder zur Wahrung der Ruhezeiten nachfolgender Beisetzungen pro Jahr | 363,15 | |
| 3.1.7 | Für das 30-jährige Nutzungsrecht an einer Grabstätte im muslimischen Grabfeld | 2.076,09 |
| zuzüglich Zusatzkosten für die Herrichtung der Anlage für 30 Jahre | 845,41 | |
| Bei Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechts | 97,38 |
3.2 Rasenwahlgrabstätte
| Nr. | Bezeichnung | Betrag in Euro |
|---|---|---|
| 3.2 | für das 30-jährige Nutzungsrecht an eine einstellige Grabstätte inkl. der Beisetzungsmöglichkeit für bis zu 2 Urnen | 1.942,99 |
| zuzüglich Zusatzkosten für Pflege für 30 Jahre | 2.852,63 | |
| bei Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechtes oder zur Wahrung der Ruhezeiten nachfolgender Beisetzungen pro Jahr inkl. Zusatzkosten | 159,85 |
4. Reihengrabstätten
| Nr. | Bezeichnung | Betrag in Euro |
|---|---|---|
| 4.1 | für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für 20 Jahre | 523,29 |
| zuzüglich Kosten für die Herrichtung der Anlage für 20 Jahre | 30,23 | |
| 4.2 | für die Überlassung einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen auf 30 Jahre für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr inkl. der Beisetzungsmöglichkeit einer Urne in den ersten zehn Jahren der Ruhezeit | 1.492,08 |
| 4.3 | für die Überlassung einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen auf 20 Jahre für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 343,00 |
5. Bestattungsgebühren/ Aus- und Umbettungsgebühren
5.1 Ausheben und Schließen einer Grabstätte für Erdbestattungen
| Nr. | Bezeichnung | Betrag in Euro |
|---|---|---|
| 5.1.1 | für Verstorbene, die das 5. Lebensjahr vollendet haben | 847,02 |
| 5.1.2 | für Verstorbene, die das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben | 693,02 |
| 5.2 | Öffnen und Schließen eines Urnengrabes | 163,24 |
5.3 Trägereinsatz
| Nr. | Bezeichnung | Betrag in Euro |
|---|---|---|
| 5.3.1 | Trägereinsatz je Erdbestattung: 1 Träger (auf den Ortsteilen zuzüglich Zuschlag für Wegezeit) | 42,78 |
| 5.3.2 | Trägereinsatz je Erdbestattung: 2 Träger (auf den Ortsteilen zuzüglich Zuschlag für Wegezeit) | 85,56 |
| 5.3.3 | Trägereinsatz je Erdbestattung: 5 Träger (auf den Ortsteilen zuzüglich Zuschlag für Wegezeit) | 213,90 |
| 5.3.4 | Trägereinsatz je Erdbestattung: 6 Träger (auf den Ortsteilen zuzüglich Zuschlag für Wegezeit) | 256,68 |
| 5.3.5 | Trägereinsatz je Urnenbestattung (1 Träger) je angefangene halbe Stunde (auf den Ortsteilen zuzüglich Zuschlag für Wegezeit) | 21,39 |
5.4 Aus- und Umbettungen von Erdbestattungen
| Nr. | Bezeichnung | Betrag in Euro |
|---|---|---|
| 5.4.1 | je Ausbettung einer Erdbestattung bis 5 Jahre Liegezeit | 1.155,03 |
| 5.4.2 | je Ausbettung einer Erdbestattung von 5-30 Jahren Liegezeit | 1.309,03 |
| 5.4.3 | je Ausbettung von Gebeinen ab 30 Jahren Liegezeit | 1.078,02 |
| 5.4.4 | je Umbettung einer Erdbestattung bis 5 Jahre Liegezeit | 2.002,05 |
| 5.4.5 | je Umbettung einer Erdbestattung von 5-30 Jahren Liegezeit | 2.156,05 |
| 5.4.6 | je Umbettung von Gebeinen ab 30 Jahren Liegezeit | 1.925,04 |
5.5 Aus- und Umbettungen von Urnenbestattungen
| Nr. | Bezeichnung | Betrag in Euro |
|---|---|---|
| 5.5.1 | Ausbettung einer Urne | 346,51 |
| 5.5.2 | Umbettung einer Urne | 509,75 |
6. Gebühren für die Benutzung von Friedhofseinrichtungen
6.1 Trauerhalle/Kapelle und Abschiedsraum
| Nr. | Bezeichnung | Betrag in Euro |
|---|---|---|
| 6.1.1 | Grundgebühr für die Vorhaltung der Trauerhalle/ Kapelle auf dem Hauptfriedhof je Bestattungsfall | 50,00 |
| 6.1.2 | für die Benutzung der Trauerhalle/ Kapelle auf dem Hauptfriedhof, Dauer 1 Stunde | 223,71 |
| Zuschlag für jede weitere angefangene halbe Stunde | 111,85 | |
| 6.1.3 | für die Benutzung des Abschiedsraumes, je angefangene halbe Stunde | 58,21 |
| 6.1.4 | Für die Benutzung des Aufbewahrungsraumes, je angefangene halbe Stunde | 27,41 |
6.2 Einstellung und Aufbewahrung eines Verstorbenen in der Leichenhalle
| Nr. | Bezeichnung | Betrag in Euro |
|---|---|---|
| 6.2.1 | bis 6 Kalendertage | 62,88 |
| 6.2.2 | über 6 Kalendertage, je weiterer angefangener Kalendertag | 10,48 |
7. Sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung
| Nr. | Bezeichnung | Betrag in Euro |
|---|---|---|
| 7.1 | Gebühr für eine Beisetzungszeremonie an der Grabstätte, je angefangene halbe Stunde (auf den Ortsteilen zuzüglich Zuschlag für Wegezeit) | 21,39 |
| 7.2 | Gebühr für die Einfahrtgenehmigung für gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Stadt Eisenach – für 2 Jahre | 25,23 |
| 7.3 | Bereitstellung einer Aschekapsel aus Stahlblech einschließlich Umfüllen der Asche | 28,38 |
| 7.4 | Bereitstellung einer Bioaschekapsel einschließlich Umfüllen der Asche | 29,75 |
| 7.5 | Bereitstellung einer Bioschmuckaschekapsel einschließlich Umfüllen der Asche | 35,03 |
| 7.6 | Bearbeitung und Fertigstellung einer Urne zum Versand inkl. Versandkosten | 108,30 |
| 7.7 | Urnenanforderung | 37,85 |
| 7.8 | Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung, Beseitigung und Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen | 37,85 |
| 7.9 | Gebühr für schriftliche Auskünfte über Verstorbene, Nachlassforschung/ Ahnenforschung (einfache Recherche) | 25,23 |
| 7.10 | Gebühr für schriftliche Auskünfte über Verstorbene, Nachlassforschung/ Ahnenforschung (aufwendige Recherche) | 50,47 |
| 7.11 | Gebühr für das Anfertigen von Duplikaten | 10,26 |
| 7.12 | Bearbeitungsgebühr für Anträge auf Auflösung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte | 50,47 |
| 7.13 | Bearbeitungsgebühr für Aus- und Umbettungsanträge | 75,71 |
| 7.14 | Bearbeitungsgebühr für Änderungen an Grabstätteneinträgen bei laufendem Nutzungsrecht | 50,47 |
| 7.15 | Adressrecherche einfach | 16,82 |
| 7.16 | Adressrecherche aufwendig | 37,85 |
| 7.17 | Personaleinsatz pro Person/Stunde | 42,78 |
| 7.18 | Betriebsstunde Bagger ohne Personaleinsatz | 32,00 |
| 7.19 | Betriebsstunde Multicar ohne Personaleinsatz | 17,88 |
| 7.20 | Betriebsstunde Transporter ohne Personaleinsatz | 8,20 |
7.21 Beräumung von Grabstätten, einschließlich Entsorgung
7.21.1 Hauptfriedhof Eisenach
| Nr. | Bezeichnung | Betrag in Euro |
|---|---|---|
| 7.21.1.1 | Erdreihengrabstätte | 101,58 |
| 7.21.1.2 | Erdwahlgrabstätte – einfache Beräumung | 101,58 |
| 7.21.1.3 | Erdwahlgrabstätte – aufwendige Beräumung | 135,44 |
| 7.21.1.4 | Erdwahlgrabstätte – sehr aufwendige/schwere Beräumung | 203,16 |
| 7.21.1.5 | Urnenreihengrabstätte | 67,72 |
| 7.21.1.6 | Urnenwahlgrabstätte | 101,58 |
7.21.2 Ortsteilfriedhöfe
| Nr. | Bezeichnung | Betrag in Euro |
|---|---|---|
| 7.21.2.1 | Erdwahlgrabstätte – einfache Beräumung | 169,30 |
| 7.21.2.2 | Erdwahlgrabstätte – aufwendige Beräumung | 203,16 |
| 7.21.2.3 | Erdwahlgrabstätte – sehr aufwendige/schwere Beräumung | 237,02 |
| 7.21.2.4 | Urnenwahlgrabstätte | 135,44 |
| 7.21.3 | Räumung von Grabmalen | 67,72 |
(2) Die in den Gebühren enthaltenen Leistungsbestandteile ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 6 Abweichende Gebührenerhebung
Für die Stundung, den Erlass, die Niederschlagung und die Herabsetzung von Gebührenforderungen gelten die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend.
§ 7 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Eisenach vom 15.12.2009 (Thür. Allgemeine Nr. 297 v. 19.12.2009, Eisenacher Presse – Thür. Landeszeitung Nr. 297 v. 19.12.2009) außer Kraft.
Eisenach, den 08.07.2013 Stadt Eisenach
– Siegel –
gez. Katja Wolf Oberbürgermeisterin
(Thür. Allgemeine Nr. 164 v. 17.07.2013, Eisenacher Presse – Thür. Landeszeitung Nr. 164 v. 17.07.2013), beschlossen durch den Stadtrat der Stadt Eisenach am 05.06.2013, in Kraft getreten am 18.07.2013
geändert durch 1. Änderungssatzung (Neufassung des § 3; Änderung der §§ 4 u. 5) vom 17.10.2017 (Thür. Allgemeine Nr. 246 v. 21.10.2017, Eisenacher Presse – Thür. Landeszeitung Nr. 246 v. 21.10.2017), beschlossen durch den Stadtrat der Stadt Eisenach am 26.09.2017, in Kraft getreten am 22.10.2017
geändert durch 2. Änderungssatzung (Änderung des § 1, Neufassung des § 5) vom 07.05.2021 (Thür. Allgemeine Nr. 115 v. 20.05.2021, Eisenacher Presse – Thür. Landeszeitung Nr. 115 v. 20.05.2020), beschlossen durch den Stadtrat der Stadt Eisenach am 16.03.2021, in Kraft getreten am 21.05.2021
geändert durch 3. Änderungssatzung (Änderung §§ 1 und 5) vom 11.07.2023 (Eisenacher Rathauskurier – Amtsblatt der Stadt Eisenach Nr. 8/2023 vom 10.08.2023), beschlossen durch den Stadtrat der Stadt Eisenach am 05.07.2023, in Kraft getreten am 11.08.2023
Satzungstext abgedruckt in der Fassung der letzten Änderung
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Anlage zu § 5 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Eisenach – Leistungsbestandteile (Stand: 2017)
Anlage zu § 5 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Eisenach (Friedhofsgebührensatzung) vom 08.07.2013
In den Gebühren enthaltende Leistungsbestandteile:
1. Leistungsbestandteile der Grabnutzung – Gebühren zu 1. bis 4.
- Bereitstellung und Verwaltung der Grabstände im Rahmen der Grabfeldgestaltung zum Zeitpunkt der Beisetzung (einschließlich Heckeneinfassung, Heckenschnitt – nur bei entsprechender Grabart)
- Bereitstellung vorhandener (Steineinfassung Hauptfriedhof – nur bei entsprechender Grabart) zum Zeitpunkt der Beisetzung
- Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals
- Nutzung der Grabstände für die Ruhezeit und das Nutzungsrecht
- jährliche Standssicherheitskontrolle des Grabsteins
- Gießwasserverbrauch
- Bereitstellung Gießkannen
- Vorhaltung der Abfallentsorgung
- Pflege und Instandsetzung der Zuwege, Zäune und Ausstattungselemente
- Unterhaltung des Wasserleitungssystems
- Pflege der Grabfeld- und Freiflächenbepflanzung außerhalb der Grabstände
- Benutzung der Friedhofseinrichtungen (Toiletten etc.)
- Verwaltungsaufwand
2. Leistungsbestandteile für Erdbestattungen – 5.1)
- Öffnen und Schließen des Grabes
- Grabverbau und Laufroste/Laufbohlen
- Ausschmückung des Grabes mit Grabmatten
- Bereitstellung des Transportwagens
- Bereitstellung von Nachwurfschalen für Erde und Grün
- Auslegen der Kränze und Gebinde am Grab
- Bereitstellung Kranzwagen
- Abtragen bzw. einmaliges Verfüllen des Erdhügels
- Vorhaltung der Abfallentsorgung
- Verwaltungsaufwand
3. Leistungsbestandteile für Urnenbestattungen – 5.2)
- Öffnen und Schließen des Grabes
- Gegebenenfalls Grabausschmückung
- Überführung zum Ortsteilfriedhof
- Bereitstellung Kranzwagen
- Bereitstellung von Nachwurfschalen
- Vorhaltung der Abfallentsorgung
- Verwaltungsaufwand
4. Leistungsbestandteile für Ausbettung/Umbettung – 5.4 und 5.5)
bei Ausbettungen
- Öffnen, Entnehmen der Urne und Schließen des Grabes
- Öffnen, Entnehmen des Sarges und Schließen des Grabes
- Überführung zum Hauptfriedhof (nur Urne)
- Aufbewahrung/Sicherstellen (nur Urnen)
bei Umbettung (nur Urne) zusätzlich
- Öffnen, Beisetzen der Urne und Schließen des zweiten Grabes
- Verwaltungsaufwand
5. Leistungsbestandteile für Trauerfeiern in der Trauerhalle/Kapelle – 6.1)
- Bereitstellung und Benutzung der Trauerhalle (Kapelle)
- Standardschmuck, Grunddekoration einschließlich Kerzen
- Bereitstellung von Harmonium/Orgel
- Bereitstellung der HIFI Anlage
- Bereitstellung Kranzwagen (zur Selbstnutzung)
- Heizung und Beleuchtung
- Reinigung
- Abfallentsorgung
6. Leistungsbestandteile für die Benutzung des Abschiedsraumes – 6.2)
- Bereitstellung und Benutzung des Abschiedsraumes
- Keine Nutzung für Trauerfeiern
- Heizung und Beleuchtung
- Reinigung
- Abfallentsorgung
7. Leistungsbestandteile für die Leichenhallen – 6.3 / Tiefkühlzelle – 6.4)
- Bereitstellung der Räumlichkeiten und Einrichtungen der Leichenhalle und Aufbewahrung der Verstorbenen
- Reinigung und Desinfektion der Einrichtungen
- Bereitstellung von Handreinigungsmitteln und Desinfektionsmitteln
- Vorhaltung von Räumlichkeiten mit Kühlung für Nachteinstellungen
- Vorhaltung einer Tiefkühlzelle für die Aufbewahrung von Verstorbenen
- Verwaltungsaufwand
8. Leistungsbestandteil für Urnenversand – 7.6)
- Bereitstellung des Verpackungsmaterials
- Urne reinigen
- Urne verpacken
- Porto
- Überführung der Urne zur Post
- Verwaltungsaufwand
Die Nichtinanspruchnahme einer oder mehrere der vorgenannten Leistungen begründet keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühr.
Eisenach, den 08.07.2013 Stadtverwaltung Eisenach
gez. Katja Wolf Oberbürgermeisterin
(Thür. Allgemeine Nr. 164 v. 17.07.2013, Eisenacher Presse – Thür. Landeszeitung Nr. 164 v. 17.07.2013), beschlossen durch den Stadtrat der Stadt Eisenach am 05.06.2013, in Kraft getreten am 18.07.2013
geändert durch 1. Änderungssatzung (Änderung der Nr. 1, 4, 5 und 7, Neufassung der Nr. 6 und 8) vom 17.10.2017 (Thür. Allgemeine Nr. 246 v. 21.10.2017, Eisenacher Presse – Thür. Landeszeitung Nr. 246 v. 21.10.2017), beschlossen durch den Stadtrat der Stadt Eisenach am 26.09.2017, in Kraft getreten am 22.10.2017
Satzungstext abgedruckt in der Fassung der letzten Änderung
2. Friedhofssatzung Stand: 11.07.2023 (Friedhofssatzung, in Kraft getreten am 11.08.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Eisenach (2023)
67.01
Friedhofssatzung der Stadt Eisenach vom 11.07.2023
Auf der Grundlage der §§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 20 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO-) in der Fassung der vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), sowie § 33 Abs. 1 Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) vom 19. Mai 2004, zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 266), hat der Stadtrat der Stadt Eisenach in seiner Sitzung am 05.07.2023 folgende Friedhofssatzung der Stadt Eisenach beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Verwaltung
§ 3 Friedhofszweck
§ 4 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 9 Bestattung und Beisetzung
§ 10 Särge/Urnen
§ 11 Ausheben der Grabstätten
§ 12 Ruhezeit
§ 13 Umbettungen/Ausbettungen
IV. Grabstätten
§ 14 Grabstättenarten
§ 15 Reihengrabstätten für Erdbestattungen
§ 16 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
§ 17 Urnengrabstätten
§ 18 Ehrengrabstätten
§ 19 Kriegsgräber
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 Wahlmöglichkeiten
§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 22 Grabfelder/ Grabreihen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 23 Grabfeldern/Grabreihen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
2 67.01
§ 24 Grabeinfassungen
§ 25 Zustimmungserfordernis zur Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen
Anlagen
§ 26 Standsicherheit von Grabmalen
§ 27 Unterhaltung/Verkehrssicherungspflicht
§ 28 Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 29 Allgemeines
§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. Leichenhalle, Trauerhalle und Trauerfeiern
§ 31 Benutzung der Leichenhalle und Tiefkühlzelle auf dem Hauptfriedhof
§ 32 Benutzung der Trauerhalle/Kapelle, des Abschiedsraumes und des
Aufbewahrungsraumes
IX. Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
§ 34 Haftung
§ 35 Gebühren
§ 36 Besondere Ermächtigungen/Gestaltungsbeirat
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Begriffsbestimmungen
§ 39 Sprachform, Inkrafttreten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die folgenden im Gebiet der Stadt Eisenach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe
- Hauptfriedhof Eisenach,
- Ortsteilfriedhof Hötzelsroda,
- Ortsteilfriedhof Stockhausen,
- Ortsteilfriedhof Berteroda,
- Ortsteilfriedhof Madelungen,
- Ortsteilfriedhof Neukirchen,
- Ortsteilfriedhof Stregda,
- Ortsteilfriedhof Wartha,
- Ortsteilfriedhof Göringen,
- Ortsteilfriedhof Stedtfeld
mit den ihnen zugehörigen Anlagen und Einrichtungen. Anlagen und Einrichtungen der Friedhöfe sind insbesondere die Leichen- und Trauerhallen. 3 67.01
§ 2 – Verwaltung
Die mit der Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung betraute Stelle der Stadt Eisenach (im weiteren Friedhofsverwaltung genannt) ist für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung, Gestaltung und Nutzung der Friedhofsflächen verantwortlich. Sie richtet Grabfelder mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsanforderungen ein. Bei der Gestaltung sind die denkmal- und gartenarchitektonischen Gegebenheiten zu beachten.
§ 3 – Friedhofszweck
(1) Die in § 1 genannten Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Eisenach und in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge. Sie dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Eisenach waren,
b) ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen oder
c) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt Eisenach beigesetzt werden. Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Eisenach waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof, der dem letzten Wohnsitz (Ortsteil) zugeordnet ist. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
(3) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.
(4) Teilbereiche des Hauptfriedhofs stehen auf Grund ihrer zeitgeschichtlichen Bedeutung, ihrer gartenbaukünstlerischen Gestaltung und des Anteils wertvoller Grabanlagen und Grabmale unter Denkmalschutz und bedürfen besonderem Schutz und Pflege.
§ 4 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Nutzung zugeführt (Entwidmung) werden. 4 67.01
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgräbern erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag ein anderes Wahlgrab zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er auf Antrag die Umbettung innerhalb der Ruhezeit auf Kosten der Stadt Eisenach verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten oder in Wahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Eisenach in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Nutzungs-/Verfügungsberechtigte erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn der Wohnort bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gegeben. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten dem Verfügungsberechtigten, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden gleichwertig von der Stadt Eisenach kostenfrei hergerichtet. Sie werden Gegenstand des schon erworbenen Nutzungs-/Verfügungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.
§ 6 – Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist zu folgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet
a) diese und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
b) Grabstätten oder Rasenflächen (soweit diese nicht als Wege bestimmt sind) sowie gärtnerisch gestaltete Flächen unberechtigt zu betreten, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen,
c) Geräte zur Grabpflege sowie leere Behältnisse (Gießkannen, Vasen, Schalen u. a.) hinter, auf bzw. seitlich der Grabstätte aufzubewahren, 5 67.01
d) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen oder Abfall von außen auf die Friedhöfe zu verbringen,
e) Waren und Dienstleistungen aller Art anzubieten,
f) das Verteilen von Druckschriften, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungen notwendig und üblich sind, und die Durchführung von Sammlungen,
g) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
h) ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungs-/Verfügungsberechtigten sowie ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen,
i) das Befahren der Wege/Flächen mit Fahrzeugen aller Art; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind
j) Tiere mitzubringen; ausgenommen davon sind Assistenztiere (z. B. Assistenzhunde),
k) das unberechtigte Betreten der Betriebshöfe sowie das Entnehmen der dort gelagerten Materialien. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bzw. Dienstleistungserbringende haben ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen bei der Friedhofsverwaltung vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige nachzuweisen, dass Personen nach Satz 1 einen für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzen.
(2) Für das Befahren der Friedhöfe ist eine Einfahrtgenehmigung bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann dem Gewerbetreibenden/ Dienstleistungs-erbringenden eine Berechtigungskarte ausstellen. Die Gewerbetreibenden/ Dienstleistungserbringenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. 6 67.01
(4) Die Gewerbetreibenden/Dienstleistungserbringenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden/ Dienstleistungserbringenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags, innerhalb der Öffnungszeiten - bis max. 1 Stunde vor Schließung des Friedhofes, ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.
(6) Den Gewerbetreibenden/Dienstleistungserbringenden ist nur das Befahren der Hauptwege gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann darüber hinaus, dass Befahren einzelner Wege bewilligen bzw. untersagen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Die Gewerbetreibenden/Dienstleistungserbringenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest-, oder Verpackungsmaterial zurücklassen. Eine Nutzung der auf den Friedhöfen aufgestellten Sammelbehälter ist nicht gestattet (ausgenommen reiner Erdanteil).
(9) Die Friedhofsverwaltung kann den Gewerbetreibenden/ Dienstleistungserbringenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer die Tätigkeit auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die Unterlagen zur Bestattung beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorhandenen Wahlgrabstätte beantragt, ist vom Antragsteller seine Nutzungsberechtigung nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung sowie der Trauerfeier im Einvernehmen mit den Angehörigen bzw. den mit dem vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragten und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungs-gemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Bestattungen erfolgen in der Regel dienstags bis samstags, samstags auf dem Hauptfriedhof nur in Verbindung mit Trauerfeiern in der Trauerhalle/Friedhofskapelle und auf den Ortsteilfriedhöfen nur unter Beteiligung eines Ortsteilbürgermeisters. Sonntags und feiertags sind Bestattungen ausgeschlossen. 7 67.01
(3) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind, soweit sie nicht bei dem Toten verbleiben können und sollen, vor der Überführung zum Friedhof durch Angehörige oder den Beauftragten (z. B. Bestatter) zu entnehmen. Sollen Wertgegenstände mit beigesetzt werden, so hat das einliefernde Bestattungsunternehmen eine entsprechende schriftliche Einverständniserklärung des Personenkreises nach Abs. 2 Satz 1 beizubringen. Eine Haftung der Stadt Eisenach für solche Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen.
(4) Soll eine Beisetzung von Asche erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
§ 9 – Bestattung und Beisetzung
(1) Erdbestattungen und Feuerbestattungen sowie Beisetzungen sind auf den Friedhöfen der Stadt Eisenach ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung vorzunehmen. Dazugehörige Tätigkeiten sind
a) das Transportieren der Särge und Urnen innerhalb des Friedhofes,
b) das Ausheben und Schließen der Gräber und
c) das Versenken der Särge und Urnen.
(2) Bei Ausnahmen, über die die Friedhofsverwaltung entscheidet, ist immer ein Vertreter der Friedhofsverwaltung anwesend, dessen Anweisung zu folgen ist.
§ 10 – Särge/Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Stoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge für Erdbestattungen dürfen die Maße von 2,10 m Länge, 0,80 m Breite, 0,80 m Höhe, einschließlich der Sargfüße und Verzierungen, nicht überschreiten. Bei Abweichungen von diesen Maßen ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung vorher einzuholen. Der erforderliche Mehraufwand an Leistung ist kostenpflichtig.
(3) Bei der Einlieferung von Unfallopfern in Notsärgen sind verrottbare Schutzhüllen zulässig.
(4) Am Fußende eines jeden Sarges ist durch das Bestattungsunternehmen Vor- und Zuname der verstorbenen Person sowie das zuständige Bestattungsunternehmen an Deckel und Unterteil als Aufkleber fest anzubringen.
(5) Urnen, Überurnen und alle mit der Beisetzung in den Boden verbrachten Teile müssen so beschaffen sein, dass die Zersetzung innerhalb der Ruhefrist rückstandslos erfolgt. 8 67.01
(6) Die Urne (Aschekapsel) darf einen Durchmesser von 0,2 m nicht überschreiten und höchstens 0,25 m hoch sein. Die Überurne (Schmuckurne) darf einen Durchmesser von 0,25 m nicht überschreiten und höchstens 0,3 m hoch sein. Werden größere Urnen bzw. Überurnen verwendet, ist die Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung des Bestattungsfalles unter Größenangabe darauf hinzuweisen.
(7) Särge und Überurnen werden zur Bestattung nur angenommen, wenn durch eine Bestätigung des Herstellers nachgewiesen wird, dass sie den Anforderungen dieser Satzung entsprechen. Eine Überprüfung durch die Friedhofsverwaltung bleibt vorbehalten.
§ 11 – Ausheben der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungs-/Verfügungsberechtigte hat Grabmale, Liegeplatten, Steinabdeckungen und Grabzubehör an vorhandenen Grabstätten für Erdbestattungen bis spätestens 2 Tage vor der Bestattung auf seine Kosten zu entfernen. Sollten diese Leistungen oder Teile davon nicht erbracht werden, ist die Friedhofsverwaltung ersatzweise zur Vornahme der Leistung berechtigt. Die dadurch entstehenden Kosten werden in tatsächlicher Höhe gegenüber dem Nutzungs-/Verfügungsberechtigten erhoben.
§ 12 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für erdbestattete Verstorbene beträgt
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre,
b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 30 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für feuerbestattete Verstorbene beträgt 20 Jahre.
§ 13 – Umbettungen/Ausbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen/Ausbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. 9 67.01
Umbettungen aus einer Reihen-/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen-/ Urnenreihengrabstätte sind nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Alle Umbettungen/Ausbettungen erfolgen nur auf Antrag oder richterlichen Beschluss. Antragsberechtigt ist der Nutzungs-/Verfügungsberechtigte. In den Fällen des § 30 Abs. 1 und bei der Entziehung von Nutzungsrechten entsprechend § 30 Abs. 2 werden Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten oder Urnengemeinschaftsgrabstätten umgebettet.
(4) Alle Umbettungen/Ausbettungen werden von Mitarbeitern der Friedhofs-verwaltung durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung/Ausbettung und den Ersatz von Aufwendungen für die Wiederherstellung benachbarter Grabstätten und Anlagen, die durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.
(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 14 – Grabstättenarten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Eisenach. An Ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen (siehe § 15),
b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (siehe § 16),
c) Rasenwahlgrabstätten für Erdbestattungen (siehe § 16),
d) Urnenreihengrabstätten (siehe § 17),
e) Urnenwahlgrabstätten (siehe § 17),
f) Urnenrasenwahlgrabstätten (siehe § 17),
g) Gemeinschaftsanlagen (siehe § 17),
- 1. Urnengemeinschaftsgrabstätten,
- 2. Sternenkinderfeld
- h) Baumgrabstätten (siehe § 17),
- 1. Einzelgrabstätten,
- 2. Gemeinschaftsgrabstätten,
- i) Ehrengrabstätten (siehe § 18),
- j) Kriegsgräber (siehe § 19). 10 67.01
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einem der Lage nach bestimmten Wahlgrab. Ebenfalls besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) An Wahlgrabstätten kann auch ohne Eintritt eines Sterbefalls ein Nutzungsrecht erworben werden.
(5) Der an einer Grabstätte Nutzungs-/Verfügungsberechtigte hat jede Anschriftenänderung umgehend der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Folgeschäden, die sich aus der Missachtung der Verpflichtung des Satz 1 ergebende Folgen, muss sich der Nutzungs-/Verfügungsberechtigte zurechnen lassen.
§ 15 – Reihengrabstätten für Erdbestattungen
(1) Reihengrabstätten für Erdbestattungen werden für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zur Verfügung gestellt. Hierbei wird ein Verfügungsrecht erworben und erst im Todesfall vergeben. Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt, eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb des Verfügungsrechtes ist ausgeschlossen.
(2) Es werden vorgehalten
a) Reihengrabstätte für Erdbestattungen für bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Verstorbene und
b) Reihengrabstätte für Erdbestattungen für ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Verstorbene.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine verstorbene Person beigesetzt werden. In den ersten 10 Jahren der Ruhezeit kann zusätzlich eine Urne beigesetzt werden.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen wird durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 16 – Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
(1) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage wird im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt.
(2) Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird eine Graburkunde erstellt, aus der der Nutzungsberechtigte sowie Beginn und Ende des Nutzungsrechtes ersichtlich sind.
(3) Das Nutzungsrecht kann im Einklang mit der Friedhofsplanung verlängert werden. Eine Verlängerung (Wiedererwerb) ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Das Nutzungsrecht sollte bei Beantragung der Verlängerung (Wiedererwerb) noch nicht abgelaufen sein. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht. 11 67.01
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der weiteren Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(5) Schon bei Erhalt des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht des verstorbenen Nutzungsberechtigten nach der gesetzlichen Reihenfolge auf die bestattungspflichtigen Angehörigen gemäß Thüringer Bestattungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung mit deren Zustimmung über.
Stimmt ein nach der vorgenannten Reihenfolge Berufener nach Satz 2 dem Rechtsübergang nicht zu, geht das Nutzungsrecht auf den in der Bestattungspflicht folgenden Angehörigen über.
Wenn keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres das Nutzungsrecht übernimmt, erlischt es.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf eine andere Person übertragen.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erhalt umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Befinden sich auf einer Grabstätte Bäume, die unter die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Eisenach (Baumschutzsatzung) in der jeweils geltenden Fassung fallen und eine Erdbestattung unmöglich machen, so können auf dieser Grabstätte nur Urnenbeisetzungen erfolgen.
(9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Gestaltung und Pflege der Grabstätte.
(10) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, ansonsten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Erstattung bereits gezahlter Gebühren ist ausgeschlossen.
(11) Der Nutzungsberechtigte hat sich vor Ablauf des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung zu melden.
(12) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen.
(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten, die Verwendung von unterirdischen Grabkammern, sowie das Neuanlegen von Grüften sind nicht gestattet.
(14) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können, mit Ausnahme der Grabstätten nach Absatz 16, zusätzlich je Grabstelle 2 Urnen beigesetzt werden. 12 67.01
(15) An Rasenwahlgrabstätten für Erdbestattungen werden auf Antrag Nutzungsrechte für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Die Lage wird im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt. Die Rasenwahlgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Das Ablegen von Blumen und Gestecken ist nur auf der Abstellplatte nach § 22 Abs. 5 gestattet. Pflanzungen durch den Nutzungsberechtigten oder Angehörigen sind nicht gestattet.
(16) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen werden auch im Muslimischen Grabfeld auf dem Hauptfriedhof angeboten. Hier finden neben den nach dieser Satzung und dem Thüringer Bestattungsgesetz geltenden Vorschriften auch die Nutzungsregeln für das muslimische Grabfeld Anwendung.
§ 17 – Urnengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne zur Verfügung gestellt werden. Hierbei wird ein Verfügungsrecht erworben, aus welchem sich die Pflicht zur Gestaltung und Pflege der Grabstätte ergibt. Eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist ausgeschlossen. Das Abräumen von Urnenreihengrabfeldern oder Teilen von ihnen wird durch die Friedhofsverwaltung durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
(2) An Urnenwahlgrabstätten werden auf Antrag Nutzungsrechte für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Ansonsten gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 bis 14 entsprechend. Urnenwahlgrabstätten werden auf dem Hauptfriedhof in verschiedenen Größen für bis zu vier Urnen oder für bis zu sechs Urnen vergeben. Auf den Ortsteilfriedhöfen ist auf Grund der Größe der Urnenwahlgrabstätte nur eine Beisetzung von 2 Urnen unter gleichzeitig laufender Ruhefrist möglich.
(3) An Urnenrasenwahlgrabstätten werden auf Antrag Nutzungsrechte für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Ansonsten gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 bis 8 und 10 bis 14 entsprechend. Die Grabfläche wird mit Rasen eingesät und durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Das Ablegen von Blumen und Gestecken ist nur an den dafür vorgesehenen Abstellflächen gestattet. (4) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Belegungsflächen des Friedhofes, in denen unter Verzicht auf eine individuelle Grabstättenwahl (Nutzungsrecht) eine bestimmte Anzahl von Urnen gemeinschaftlich beigesetzt wird. Die Beisetzungsfläche ist in geeigneter Weise zu verorten. Die Dauer des Erhalts der Urnengemeinschaftsgrabstätte wird vom Ablauf der Ruhefrist, der zuletzt dort beigesetzten Urne bestimmt. An Urnengemeinschaftsgrabstätten kann kein Nutzungsrecht erworben werden. Die Gestaltung der Anlagen obliegt der Friedhofsverwaltung. Beisetzungsflächen dürfen nicht betreten werden. Blumengebinde, Gestecke und Kränze sind an den dafür angelegten Ablagemöglichkeiten niederzulegen. 13 67.01
Die Urnengemeinschaftsgrabstätten mit namentlicher Nennung auf dem Hauptfriedhof sind Anlagen, die jeweils mit einem gemeinschaftlichen Gedenkstein mit den Namen und den Sterbejahren der dort Bestatteten versehen sind. Die Urnengemeinschaftsgrabstätten mit namentlicher Nennung auf den Ortsteilfriedhöfen werden als Einzelgrabstätte vorgehalten. Jede Grabstätte ist auf Veranlassung des Verfügungsberechtigten mit einem Gedenkstein inklusive Namensnennung der verstorbenen Person zu versehen. Für den Gedenkstein sind folgende Vorgaben einzuhalten:
a) Verwendung liegender Natursteine,
b) Verlegung im Kiesbett,
c) keine polierten Sichtflächen,
d) Kantenlänge 40 cm x 40 cm,
e) Mindeststärke 12 cm,
f) Verwendung von aufgesetzten metallischen Buchstaben kontrastierend zum Stein,
g) keine Verwendung von Ornamenten. Die Beschriftung des Gedenksteins mit Lebensdaten, Gedenksprüchen und Sondergravuren ist nicht zulässig.
(5) Das Sternenkinderfeld dient der anonymen Bestattung von Fehlgeburten, Leibesfrüchten aus Schwangerschaftsabbrüchen, Totgeborenen und verstorbenen Neugeborenen bis zum 3. Lebensmonat. Die Bestattung kann im Beisein der Angehörigen erfolgen. Das Sternenkinderfeld wird ausschließlich auf dem Hauptfriedhof Eisenach vorgehalten.
(6) Baumgrabstätten sind naturnahe Urnenwahlgrabstätten im Wurzelbereich eines Baumes oder einer sonstigen Pflanze. Baumgrabstätten werden als Einzelgrabstätten oder Gemeinschaftsgrabstätten vergeben. Es dürfen lediglich verrottbare Urnen beigesetzt werden. Die Gestaltung der Anlagen obliegt der Friedhofsverwaltung. Jede Grabstätte ist auf Veranlassung des Nutzungsberechtigten mit einem Gedenkstein inklusive Namensnennung der verstorbenen Person zu versehen. Die Angabe der Lebensdaten der verstorbenen Person auf dem Gedenkstein ist zusätzlich möglich. Für den Gedenkstein sind folgende Vorgaben einzuhalten:
a) Verwendung eines kleinen, flachgehaltenen felsen- oder findlingsartigen Natursteins,
b) kein Fundament,
c) maximale Höhe von 30 cm (oberhalb der Erdkante),
d) Verwendung von aufgesetzten metallischen Buchstaben kontrastierend zum Stein,
e) keine Verwendung von Ornamenten 14 67.01
Die Beschriftung mit Gedenksprüchen und Sondergravuren ist ausgeschlossen. Diese Grabstättenart wird ausschließlich auf dem Hauptfriedhof Eisenach vorgehalten. Die besonderen Anforderungen an und Voraussetzungen für Baumgrabstätten sind in einem gesonderten Formblatt in der Anlage 1 geregelt, welche Bestandteil dieser Satzung ist.
(7) Urnen dürfen entsprechend der Regelung in § 16 Abs. 15 auch in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden. Für die Beisetzung von Urnen in Reihengrabstätten für Erdbestattungen wird auf § 15 Abs. 3 verwiesen.
(8) Die Pflege der Grabstätten nach Abs. 3 bis 6 erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Pflanzungen durch den Nutzungsberechtigten oder Angehörigen sind nicht gestattet.
§ 18 – Ehrengrabstätten
(1) Ehrengrabstätten sind der Ehrung von Persönlichkeiten vorbehalten, bei denen außerordentliche Verdienste um die Stadt Eisenach und zum Wohle ihrer Bürger nachgewiesen werden.
(2) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Eisenach.
§ 19 – Kriegsgräber
(1) Kriegsgräber sind Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft.
(2) Für die Anlage und Unterhaltung der Kriegsgräber gelten die gesetzlichen Vorschriften (Kriegsgräbergesetz, Neufassung vom 16. Januar 2012).
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 – Wahlmöglichkeiten
(1) Auf den Friedhöfen sind und werden Grabfelder/Grabreihen nach allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer dieser Grabfelder/Grabreihen zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen. Mit der Wahl der Grabstätte sind die zugehörigen Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(2) Wird von der Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld/Grabreihe mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften. 15 67.01
§ 21 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt bleibt. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Eisenach (Baumschutzsatzung) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Einfassungen, Tuffsteine und Trennhecken gemäß § 24, die als Abgrenzung der Grabstätten dienen und von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt und vorgegeben werden, dürfen aus gestalterischen Gründen nicht verändert werden.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 22 – Grabfelder/ Grabreihen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in den Grabfeldern/Grabreihen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen, unbeschadet den Bestimmungen des
§ 21 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den
nachstehenden aufgeführten Anforderungen:
a) Die Mindeststärke für stehende Grabmale (nicht Sockelstärke) beträgt:
- 1. ab 40 cm bis 85 cm Höhe 12 cm
- 2. ab 86 cm bis 100 cm Höhe 14 cm
- 3. ab 101 cm bis 150 cm Höhe 16 cm
- 4. ab 151 cm Höhe 18 cm.
- b) Die Höhe wird von der Oberkante des Fundaments gemessen.
- c) Die Mindeststärke für liegende Grabmale beträgt 12 cm.
Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(2) Eine Verpflichtung zum Errichten eines Grabmales besteht nicht. Wird das Recht zur Errichtung eines Grabmales genutzt, so darf in der Regel nur ein Grabmal errichtet werden. Weitere Ausnahmen bilden denkmalgeschützte Grabmale und Grabanlagen. Hier sind zusätzlich Liegesteine als Namensträger zu vorhandenen Grabmalen in Anlehnung an die Materialart des vorhandenen Grabmals gestattet.
(3) Es sind stehende und liegende Grabmale zulässig, die sich in die vorhandene Gestaltung des Grabfeldes einfügen müssen. Nicht zugelassen sind Grabmale und Grabanlagen aus Beton, Glas (mit Ausnahme von Sicherheitsglaseinsätzen), Emaille, Kunststoff. Zum Auslegen von Schriften und Ornamenten sind Gold, Silber und gedeckte Farben zulässig.
(4) Auf Erdreihen- und Erdwahlgrabstätten müssen mindestens 2/3 der Grabstätte mit luft- und wasserdurchlässigen Materialien gestaltet werden. 16 67.01
(5) Auf Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten sind Teil- oder Ganzabdeckungen der Grabstätte zulässig. Mit Kies, Stein oder vergleichbaren Materialien darf jedoch nicht mehr als 1/3 der Grabstätte abgedeckt sein.
(6) An Erd- und Urnenrasenwahlgrabstätten ist eine Abstellplatte im Maß von 25 cm Länge x 50 cm Breite x 5 cm Stärke im unmittelbaren Anschluss an das Grabmal gestattet.
(7) Die §§ 21 und 22 gelten nicht für die Grabstätten nach § 17 Abs. 4 bis 6.
§ 23 – Grabfeldern/Grabreihen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Zusätzliche Gestaltungsvorschriften gelten für Grabfelder/Grabreihen im denkmalgeschützten Bereich des Hauptfriedhofes. Der Bereich richtet sich nach den jeweils geltenden Denkmalausweisungen der zuständigen Behörde. Grabmale in Grabfeldern/Grabreihen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen sich in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der denkmalgeschützten Umgebung auf dem Hauptfriedhof anpassen und müssen den nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Findlinge, findlingsähnliche und naturbelassene Steine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Bildhauerisch oder künstlerisch gestaltete Grabmale sind zulässig, sofern sie sich in die denkmalgeschützte Umgebung einfügen. Nicht zugelassen sind Beton, Glas (mit Ausnahme von Sicherheitsglaseinsätzen), Emaille und Kunststoff. Zum Auslegen von Schriften und Ornamenten sind Gold, Silber und gedeckte Farben zulässig.
b) Maßnahmen an bestehenden künstlerisch oder historisch wertvollen, erhaltenswerten Grabmalen sind gesondert mit der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Eisenach abzustimmen.
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 22, sofern sie nicht den vorgenannten Bestimmungen entgegenstehen.
(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr:
- 1. stehende Grabmale: Höhe bis 85 cm, Breite 1:2 zur Höhe
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 50 cm, Höchstlänge 120 cm
- b) auf Wahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale: Höhe mind. 100 cm, Breite 1:2 zur Höhe
- 2. liegende Grabmale: Länge bis 120 cm, Breite bis 50 cm
(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) stehende Grabmale: Höhe bis 120 cm, Breite 1:2 zur Höhe
b) liegende Grabmale: Breite 50 cm, Länge 40 cm 17 67.01
(5) Ganzabdeckungen sind in Grabfeldern/Grabreihen mit zusätzlichen Gestaltungs-vorschriften nicht zulässig.
(6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 zulassen. Für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage kann er, von den Absätzen 1 und 2 abweichende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
§ 24 – Grabeinfassungen
(1) Auf dem Hauptfriedhof sind Stein- und Heckeneinfassungen möglich. Die Entscheidung über die Art der Einfassung obliegt der Friedhofsverwaltung. Vorhandene Grabeinfassungen werden mit dem Nutzungsrecht übertragen. Für die Unterhaltung derselben ist, mit Ausnahme der vorhandenen denkmalgeschützten Einfassungen, der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(2) Auf den Ortsteilfriedhöfen sind Grabeinfassungen gestattet. Für die Errichtung und Unterhaltung derselben ist der Nutzungs-/Verfügungsberechtigte verantwortlich.
(3) Für die Errichtung und Änderung von Grabeinfassungen ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung notwendig. Für das Verfahren gilt § 25 entsprechend.
§ 25 – Zustimmungserfordernis
zur Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor der Anfertigung oder der Veränderung des Grabmales durch den Nutzungs-/Verfügungsberechtigten einzuholen. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten für Erdbestattungen/Urnenreihengrabstätten das Verfügungsrecht, bei Wahlgrabstätten für Erdbestattungen/Urnenwahlgrabstätten das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach der Zustimmung errichtet bzw. verändert worden ist.
(3) Dem Antrag ist beizufügen
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf mit Grundriss und Ansicht (zweidimensionale Darstellung eines dreidimensionalen Körpers) unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung des Textes, der Form, Technik der Schrift, der Ornamente und der Symbole,
b) eine Grabmalstatik, die Auskunft über die Verdübelung und Fundamentierung gibt. Soweit es im Sonderfall zum Verständnis erforderlich ist, sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung beizufügen. 18 67.01
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(4) Für Anträge auf Schriftergänzungen an einem Grabmal findet ein vereinfachtes Verfahren Anwendung, in welchem Inhalt und Anordnung des Textes ersichtlich sein muss.
(5) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung verwendet werden.
(6) Entsprechen Grabmale oder bauliche Anlagen nicht der erteilten Zustimmung oder wurden sie ohne Zustimmung errichtet, sind diese nach schriftlicher Aufforderung innerhalb einer festgesetzten Frist vom Nutzungs-/Verfügungsberechtigten entsprechend der erteilten Zustimmung herzurichten bzw. zu entfernen. Kommt der Nutzungs-/Verfügungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, wird die Entfernung und vorläufige Einlagerung auf seine Kosten durch die Stadt Eisenach vorgenommen oder veranlasst. Ist der Nutzungs-/Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis an der Grabstätte.
(7) Soll das Grabmal mit einem QR-Code ausgestattet werden, muss der Grabmalantrag die Bestätigung des Antragstellers enthalten, dass er für den Inhalt verantwortlich ist und es für die Dauer des Nutzungsrechtes bleibt. Bei Übertragung und Änderung des Nutzungsrechtes nach § 16 dieser Satzung hat der jeweils Nutzungsberechtigte die Bestätigung zu erneuern. Wird keine Bestätigung abgegeben ist die Anbringung eines QR-Codes nicht zulässig bzw. ist dieser zu entfernen.
§ 26 – Standsicherheit von Grabmalen
(1) Die Grabmale sind entsprechend ihrer Größe nach der technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie in der jeweils geltenden Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 22.
(3) Es ist in jedem Fall nach neu gestellten und wieder befestigten Grabmalen innerhalb von 28 Tagen eine Abnahmeprüfung durchzuführen und dies durch eine Abnahme-bescheinigung nachzuweisen.
(4) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlage gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für bauliche Anlagen entsprechend. 19 67.01
§ 27 – Unterhaltung/Verkehrssicherungspflicht
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte/Verfügungsberechtigte.
(2) Der Friedhofsträger prüft im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht einmal jährlich die Standsicherheit der Grabmale und baulichen Anlagen. Wird eine Gefährdung der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon festgestellt, informiert die Friedhofsverwaltung die Verantwortlichen nach Abs. 1 umgehend und fordert diese auf unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon bzw. sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die entfernten Grabmale, Teile davon oder sonstigen baulichen Anlagen werden drei Monate aufbewahrt. Ist der Verantwortliche nach Abs. 1 nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis an der Grabstätte.
(3) Der Verantwortliche nach Abs. 1 ist für durch ihn bzw. durch sein Nichtstun verursachte Schäden haftbar, die durch das Umstürzen von Grabmalen, Teilen davon oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht werden.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und sonstige bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die erfassten Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechtes der Grabstätte erhalten werden. Für die Erhaltung von Grabmalen und sonstige bauliche Anlagen können Patenschaftsvereinbarungen abgeschlossen werden, in denen sich die Paten verpflichten, das Grabmal und sonstigen baulichen Anlagen gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutzbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 28 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur auf Antrag des Nutzungs-/Verfügungsberechtigten entfernt werden. Bei Grabmalen und baulichen Anlagen nach § 27 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung/Beräumung versagen. 20 67.01
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf des Nutzungsrechtes bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte ohne Einverständnis des Nutzungs-/Verfügungsberechtigten zu beräumen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet Grabmale, sonstigen baulichen Anlagen bzw. Grabzubehör aufzubewahren. Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Grabzubehör gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Eisenach über.
(3) Die Entfernung/ Beräumung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder ihren Beauftragten.
Die für die Entfernung/Beräumung anfallenden Gebühren werden gegenüber dem Nutzungs-/ Verfügungsberechtigten erhoben.
(4) Werden Grabmale oder Grabeinfassungen im Zuge einer Bestattung vorübergehend entfernt, hat der Veranlasser die Lagerung außerhalb des Friedhofsbereiches sicherzustellen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 29 – Allgemeines
(1) Für die Herrichtung und Pflege der Grabstätten sind die §§ 21 bis 24 sowie 26 maßgebend.
(2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter und der Würde des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zulässig ist, das Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern, deren Wuchs die Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigt oder dies für die Zukunft erwarten lässt.
(3) Das Aufstellen von Bänken auf einer Grabstätte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.
(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungs-/Verfügungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts/Ruhezeit.
(5) Die Nutzungs-/Verfügungsberechtigten können die Grabstätte selbst herrichten und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.
(6) Urnengräber sind spätestens einen Monat nach Beisetzung der Urne herzurichten. Erdbestattungsgräber sind spätestens nach 2 Monaten nach der Bestattung provisorisch zu gestalten.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Dies gilt auch für Flächen an Rasenwahlgräbern, Urnengemeinschaftsgrabstätten, am Sternenkinderfeld und an Baumgrabstätten. 21 67.01
(8) Die Verwendung chemischer Unkrautbekämpfungsmittel und jeglicher Pestizide ist bei der Grabpflege untersagt.
(9) Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter) ist von der Grabstätte zu entfernen und kann in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern entsorgt werden.
§ 30 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte für Erdbestattung/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Aufenthalt des Verfügungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Verfügungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen.
(2) Für die Nutzungsberechtigten an Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gilt Abs. 1 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Nach der Entziehung wird die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung beräumt.
(3) Die für Leistungen der Abs. 1 und 2 anfallenden Gebühren werden gegenüber den Nutzungs-/Verfügungsberechtigten erhoben.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gelten Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht beachtet oder ist der Aufenthaltsort des Nutzungs-/Verfügungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck ersatzlos entfernen.
(5) Der Verfügungs-/Nutzungsberechtigte ist in den Aufforderungen auf die für ihn maßgeblichen Konsequenzen nach Abs. 1 und im Entziehungsbescheid auf die Folgen des Abs. 2 hinzuweisen.
VIII. Leichenhalle, Trauerhalle und Trauerfeiern
§ 31 – Benutzung der Leichenhalle und Tiefkühlzelle
auf dem Hauptfriedhof
Die Leichenhalle und die Tiefkühlzelle dienen der Aufnahme und Aufbewahrung der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Vertreters der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die auf den Ortsteilfriedhöfen befindlichen Räumlichkeiten besitzen nicht den Status einer Leichenhalle. 22 67.01
§ 32 – Benutzung der Trauerhalle/Kapelle, des Abschiedsraumes und des
Aufbahrungsraumes
(1) Die Trauerfeiern können in der dafür vorgesehenen Trauerhalle/Kapelle auf dem Hauptfriedhof in Eisenach, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Trauerfeiern in den Räumlichkeiten auf den Ortsteilfriedhöfen sind generell nicht gestattet.
(3) Die Benutzung der Trauerhalle/Kapelle kann versagt werden, wenn der Verstorbene nach der Beurteilung des Amtsarztes an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Verwesungszustandes der Leiche bestehen.
(4) Die Trauerfeiern finden in einem Abstand von 1 Stunde zur vollen Stunde statt. Verlängerungen sind bei der Terminfestlegung mit der Friedhofsverwaltung abzusprechen und gebührenpflichtig.
(5) Die Friedhofsverwaltung stellt die Grunddekoration in der Trauerhalle/Kapelle.
(6) Die Trauerfeiern werden durch das jeweils beauftragte Bestattungsinstitut durchgeführt. Für die musikalische Umrahmung in der Trauerhalle/Kapelle stellt die Friedhofsverwaltung eine Anlage zur Verfügung. Entsprechende Tonträger sind seitens der Angehörigen oder des beauftragten Bestattungsinstitutes bzw. der weltlichen oder geistlichen Redner zu stellen.
(7) Im Eigentum der Stadt Eisenach stehende Musikinstrumente dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung benutzt werden.
(8) Der Abschiedsraum dient der Abschiednahme und dem Stillem Gedenken am Sarg oder an der Urne. Trauerfeiern sind im Abschiedsraum nicht gestattet.
(9) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Verstorbene während der festgesetzten Zeiten und in den dafür vorgesehenen Räumen aufgebahrt werden. Die Särge werden spätestens eine Viertelstunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung vom Friedhofspersonal geschlossen. Trauerfeiern im Aufbahrungsraum sind nicht gestattet.
IX. Schlussvorschriften
§ 33 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung zugeteilt oder erworben wurden, richten sich Ruhe- und Nutzungszeiten nach den bisherigen Vorschriften. Satz 1 gilt nicht für Urnenreihengrabstätten und Reihengrabstätten für Erdbestattungen. 23 67.01
(2) Bei Urnenreihengrabstätten, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung vergeben wurden, ist die Umbettung einer Urne abweichend von § 13 Abs. 2 Satz 3 weiter zulässig.
§ 34 – Haftung
(1) Das Betreten der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.
(2) Die Stadt Eisenach haftet nicht für Schäden, die durch Naturereignisse und die nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Eisenach für Sach-und Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals.
(3) Der Stadt Eisenach obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungs-pflichten.
§ 35 – Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach einer gesonderten Friedhofsgebührensatzung in der jeweils aktuellen Fassung erhoben.
§ 36 – Besondere Ermächtigungen/Gestaltungsbeirat
(1) Die Friedhofsverwaltung legt für bestimmte Aufgaben
a) Ausführungsbestimmungen fest und
b) erstellt Belegungs- und Gestaltungspläne für die Friedhöfe, aus denen sich die Lage und Größe der einzelnen Grabstätten oder Grabfelder/Abteilungen sowie die Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen entnehmen lässt. Die Ausführungsbestimmungen und Pläne sind bei der Friedhofsverwaltung einsehbar.
(2) Der Oberbürgermeister kann zur Unterstützung der Aufgabenerfüllung einen Gestaltungsbeirat berufen.
§ 37 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 ThürKO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) die Friedhöfe entgegen den Bestimmungen des § 5 betritt,
b) sich entgegen § 6 Abs. 1 auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt,
c) entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 2
- 1. die Friedhöfe, ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, 24 67.01
- 2. Grabstätten, Rasenflächen oder gärtnerisch gestaltete Flächen unberechtigt betritt,
- 3. Geräte zur Grabpflege sowie leere Behältnisse (Gießkannen, Vasen, Schalen u. ä.) hinter, auf bzw. seitlich der Grabstätte aufbewahrt,
- 4. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhöfen verbringt,
- 5. Waren aller Art verkauft sowie gewerbliche Dienste anbietet,
- 6. Druckschriften, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungen notwendig und üblich sind, verteilt und Sammlungen durchführt,
- 7. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten ausführt,
- 8. ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungs-/Verfügungsberechtigten gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen erstellt,
- 9. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, befährt,
- 10. Tiere, ausgenommen Assistenztiere, mitbringt,
- 11. unberechtigt Betriebshöfe betritt oder dort gelagertes Material entnimmt,
- d) entgegen § 6 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
- e) entgegen § 7 Abs. 1 und 8 eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Anzeige ausübt, Abraum ablagert und Müll, Unrat oder sonstige Abfallstoffe auf den Friedhöfen entsorgt,
- f) entgegen § 9 Bestattungen oder Beisetzungen ausführt oder ausführen lässt,
- g) entgegen § 10 Kunststoffe oder sonstige nicht verrottbare Stoffe verwendet oder die vorgeschriebenen Sargmaße ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung überschreitet,
- h) entgegen § 13 Umbettungen/Ausbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt,
- i) entgegen § 17 Abs. 4 und 6 die Grabstätte mit keinem oder nicht den Vorgaben entsprechenden Gedenkstein versieht,
- j) entgegen den Bestimmungen der §§ 21 bis 23 Grabmale gestaltet,
- k) entgegen § 25 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert,
- l) entgegen § 27 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
- m) entgegen § 28 Grabmale entfernt,
- n) entgegen § 29 Abs. 2 Grabstätten mit Bäumen oder Sträuchern bepflanzt, die andere Grabstätten beeinträchtigen,
- o) entgegen § 29 Abs. 8 chemische Unkrautbekämpfungsmittel oder Pestizide anwendet, 25 67.01
p) entgegen § 30 die Grabpflege vernachlässigt oder ordnungswidrigen Grabschmuck verwendet,
q) entgegen § 32 Trauerfeiern in den Räumlichkeiten auf den Ortsteilfriedhöfen durchführt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 38 – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung ist
a) Verfügungsberechtigter: derjenige, der der nächste Angehörige oder dessen Beauftragter eines in einer Reihengrabstätte beigesetzten Verstorbenen ist;
b) Nutzungsberechtigter: derjenige, der ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erworben hat;
c) Bestattung: die Trauerfeierlichkeit mit unmittelbar anschließender Beisetzung - die Bestattung wird als Erdbestattung oder Feuerbestattung durchgeführt;
d) Beisetzung: das Verbringen einer verstorbenen Person in einem Sarg bzw. das Verbringen der sterblichen Überreste einer verstorbenen Person in einer Urne in den Erdboden;
e) Umbettung: das Ausgraben eines beigesetzten Verstorbenen mit anschließender Wiederbeisetzung an einem anderen Ort innerhalb eines Friedhofes;
f) Ausbettung: das Ausgraben eines beigesetzten Verstorbenen mit anschließender Wiederbeisetzung auf einem anderen Friedhof.
§ 39 – Sprachform, Inkrafttreten
(1) Die in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten entsprechend in männlicher, weiblicher und diverser (m/w/d) Sprachform.
(2) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Eisenach vom 16.11.2001 außer Kraft.
Eisenach, den 11.07.2023 Stadt Eisenach
- Siegel -
gez. Katja Wolf Oberbürgermeisterin 26 67.01
(Eisenacher Rathauskurier – Amtsblatt der Stadt Eisenach Nr. 8/2023 vom 10.08.2023) beschlossen durch den Stadtrat der Stadt Eisenach am 05.07.2023, in Kraft getreten am 11.08.2023
Satzungstext abgedruckt in der Fassung der letzten Änderung
Anlage 1 zur Friedhofssatzung der Stadt Eisenach – Formblatt Baumgrabstätten Hauptfriedhof (2023)
Friedhofsträger: Stadtverwaltung Eisenach Telefon: 03691-670 858 Fachbereich Infrastruktur, Fachgebiet Friedhof Telefax: 03691-670 864 Heinrichstr. 11 E-Mail: [email protected] 99817 Eisenach
Formblatt für Baumgrabstätten auf dem Hauptfriedhof Eisenach
Verstorbener: Baumgrabnummer:
Diese Grabstätten werden als naturnahe Urnengrabstätten mit Namensnennung im Kronenbereich eines Baumes oder einer sonstigen Pflanze auf dem Hauptfriedhof Eisenach angeboten. Es wird ein Nutzungsrecht von 20 Jahren vergeben.
Diese Grabstätten sind als Einzelgrabstätte für maximal 4 Urnen pro Baum oder als Gemeinschaftsgrabstätte angelegt. An der Einzelgrabstätte kann das Nutzungsrecht für bis zu vier Grabstätten für die Familie und Angehörige erworben werden (Familienbaum). Die Gemeinschaftsgrabstätten werden mit maximal 4 Urnen pro Baum oder mit bis zu 10 Urnen pro Baum angeboten. Die Grabstätten sind sogenannte Wahlgrabstätten, d. h. das Nutzungsrecht kann verlängert werden und ein Vorkauf der Grabstätten ist bereits zu Lebzeiten möglich. An den Gemeinschaftsgrabstätten kann das Nutzungsrecht an einem Einzelplatz an einem zur Bestattung freigegebenen Baum erworben werden. Es besteht jedoch kein Anspruch auf alleinige Nutzung des Baumes. Der Baum selbst verbleibt im Eigentum der Stadt Eisenach. Die Urnen werden im Abstand von 2,50 m ab Stammaußenkante beigesetzt.
Die Beisetzung erfolgt als Einzelbeisetzung, an welcher Angehörige teilnehmen können. Umbettungen sind ausgeschlossen, da ausschließlich nur zersetzbare Urnenkapseln (Bio-Aschekapseln) verwendet werden dürfen, was dem ökologischen Hintergrund dieser Grabstättenart entspricht. Überurnen sind nur als Bio-Schmucküberurnen erlaubt, ein entsprechender Nachweis ist der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Die Pflege der Bäume erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Bei einer sich aus der Verkehrssicherungspflicht der Stadt Eisenach ergebenden notwendigen Baumfällung oder Verlust des Baumes durch Witterungsschäden, Schadbefall etc. verpflichtet sich die Stadt Eisenach einen neuen Baum in unmittelbarer Nähe des alten Standortes nachzupflanzen. Ein Anrecht auf Unveränderbarkeit des Umfeldes besteht gem. § 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung der Stadt Eisenach vom …………………….. in der jeweils geltenden Fassung nicht.
Jede Grabstätte ist auf Veranlassung des Nutzungsberechtigten mit einem Gedenkstein inklusive Namensnennung der verstorbenen Person zu versehen. Die Angabe der Lebensdaten der verstorbenen Person ist zusätzlich möglich. Für den Gedenkstein sind folgende Vorgaben einzuhalten:
a) Verwendung eines kleinen, flachgehaltenen felsen- oder findlingsartigen Natursteins,
b) kein Fundament,
c) maximale Höhe von 30 cm (oberhalb der Erdkante),
d) Verwendung von aufgesetzten metallischen Buchstaben kontrastierend zum Stein,
e) keine Verwendung von Ornamenten Die Beschriftung mit Gedenksprüchen und Sondergravuren ist ausgeschlossen. Andere Grabsteinarten oder -größen sind nicht zulässig. Die gesamte Anlage wird im Sinne einer natürlichen Vegetation (Wald- und Wiesencharakter) unterhalten. Das Ablegen von Blumengebinden ist möglich, dauerhafte Bepflanzungen, Vasen und Blumenschalen sowie Trauerinsignien (Kerzen, Bilder, Kreuze oder Ähnliches) sind jedoch grundsätzlich nicht gestattet und werden von der Friedhofsverwaltung entfernt.
Hiermit erkenne ich die Anforderungen an und Vorgaben für Baumgrabstätten an und versichere deren Einhaltung.
…………………………………. ......................................................................... Ort, Datum Unterschrift des Nutzungsberechtigten
Friedhofsbeiratssatzung – Satzung für den Gestaltungsbeirat „Friedhöfe der Stadt Eisenach“ (2020)
67.01.01
Satzung für den Gestaltungsbeirat „Friedhöfe der Stadt Eisenach“ (Friedhofsbeiratssatzung) vom 07.01.2020
Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt mehrfach geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10.04.2018 (GVBl. S. 74) hat der Stadtrat der Stadt Eisenach in seiner Sitzung am 12.11.2019 folgende Satzung für den Gestaltungsbeirat „Friedhöfe der Stadt Eisenach“ (Friedhofsbeiratssatzung) beschlossen:
§ 1 – Aufgaben des Friedhofsbeirates
(1) Der Friedhofsbeirat ist bei allen wichtigen Angelegenheiten, die die Friedhöfe der Stadt Eisenach betreffen, zu beteiligen. Er berät den Stadtrat und den zuständigen Ausschuss sowie den Oberbürgermeister. Die Empfehlungen sind nicht bindend.
Insbesondere gibt er Empfehlungen
- zur Erhaltung, Veränderung und Gestaltung der Friedhöfe der Stadt Eisenach
und
- zur Erweiterung, Neuanlage oder Schließung von Friedhöfen / Friedhofsteilen.
- Festlegungen der Grabarten.
(2) Die Festsetzung der Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung fällt ausdrücklich nicht in die Zuständigkeit und das Mitwirkungsrecht des Friedhofsbeirates.
§ 2 – Mitglieder des Friedhofsbeirates, Geschäftsgang
(1) Der Friedhofsbeirat besteht aus:
a) dem Oberbürgermeister,
b) einem Vertreter der Friedhofsverwaltung,
c) dem Beauftragten für Menschen mit Behinderungen der Stadt Eisenach,
d) einem Vertreter des Seniorenbeirates der Stadt Eisenach,
e) einem Vertreter des Vereins Eisenacher Gästeführer e. V.,
f) einem gemeinsamen Vertreter der Ortsteilbürgermeister aus den Ortsteilen mit eigenem Friedhof,
g) einem Vertreter der Religionsgemeinschaften (christliche Kirchen, jüdische Religionsgemeinde, muslimische Religionsgemeinde), 2 67.01.01
h) einem ortsansässigen Landschaftsarchitekten,
i) dem gesetzlichen Vertreter eines ortsansässigen Bestattungsunternehmens und
j) dem gesetzlichen Vertreter eines ortsansässigen Steinmetzbetriebes,
k) zwei bis fünf Eisenacher Bürgerinnen und Bürger Der Oberbürgermeister kann einen Beigeordneten mit seiner Vertretung beauftragen.
(2) Der Vertreter der Friedhofsverwaltung wird durch den Oberbürgermeister benannt.
(3) Der Vertreter des Seniorenbeirates wird durch den Seniorenbeirat benannt.
(4) Der Vertreter des Vereins Eisenacher Gästeführer e.V. wird durch den Verein Eisenacher Gästeführer e.V. benannt.
(5) Interessenten für die Mitglieder nach Abs. 1 Buchstabe g) bis k) können sich nach öffentlichem Aufruf innerhalb von vier Wochen bewerben. Im Anschluss der Auswahl, durch den für die Friedhöfe zuständigen Ausschuss, werden die Mitglieder auf Beschluss des Stadtrates für die Dauer seiner Amtszeit berufen.
(6) Der Friedhofsbeirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Friedhofsbeirates, bereitet die Sitzungen vor, beruft sie im Benehmen mit dem Oberbürgermeister ein und leitet die Sitzungen.
(7) Der Friedhofsbeirat kann Sachkundige oder andere Bürger zu seinen Sitzungen einladen.
(8) Scheidet ein Mitglied des Friedhofsbeirates nach Abs. 1 Buchstabe g) bis k) vorzeitig aus, so kann ein Nachfolger aus dem Bewerberkreis nach Absatz 5 berufen werden.
(9) Die Mitglieder des Friedhofsbeirates nach Abs. 1 Buchstabe d) bis k) erhalten eine Entschädigung analog zu § 12 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Eisenach.
§ 3 – Einberufung und Berichte
(1) Der Friedhofsbeirat wird mindestens zweimal im Jahr durch den Vorsitzenden im Benehmen mit dem Oberbürgermeister einberufen.
(2) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Zwischen Zugang der Ladung und Sitzungstag müssen mindestens zehn volle Kalendertage liegen. 3 67.01.01
(3) Der Friedhofsbeirat ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes gegenüber dem Vorsitzenden des Friedhofsbeirates verlangt oder der Stadtrat eine Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes beschließt. Der Vorsitzende setzt die vorläufige Tagesordnung unter Berücksichtigung der Vorschläge der Mitglieder des Friedhofsbeirates fest. Über Angelegenheiten, die im Ladungsschreiben nicht angegeben sind, kann der Friedhofsbeirat nur beschließen, wenn dem zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
(4) Der Oberbürgermeister oder dessen beauftragter Vertreter unterrichtet regelmäßig im zuständigen Ausschuss über die Empfehlungen und Vorschläge des Friedhofsbeirates. Einmal jährlich wird der Stadtrat durch eine Berichtsvorlage über die Tätigkeit des Friedhofsbeirates informiert.
§ 4 – Teilnahme an den Sitzungen
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet an den Sitzungen des Friedhofsbeirates teilzunehmen.
(2) Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben unter Darlegung der Gründe dem Vorsitzenden vor Sitzungsbeginn an.
(3) Ein Mitglied, welches die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies dem Vorsitzenden unter Darlegung der Gründe vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung an.
§ 5 – Mitteilungspflicht und Mitwirkungsverbot bei Interessenswiderstreit
(1) Muss ein Mitglied annehmen, wegen Widerstreits der Interessen nicht mit beraten oder entscheiden zu dürfen, so hat es dies nach Aufruf des Tagesordnungspunktes dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. Liegen die Voraussetzungen für ein Mitwirkungsverbot vor, so muss es den Sitzungsraum vor Beginn der Beratung verlassen.
(2) Im Zweifels- oder Streitfalle entscheidet der Friedhofsbeirat, ob ein Widerstreit der Interessen vorliegt. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 6 – Beratung und Abstimmung
(1) Der Friedhofsbeirat berät in nichtöffentlicher Sitzung.
(2) Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach § 36 ThürKO. 4 67.01.01
(3) Der Vorsitzende ruft die Verhandlungsgegenstände in der Reihenfolge der Tagesordnung zur Beratung auf. Der Friedhofsbeirat kann eine andere Reihenfolge beschließen oder Tagesordnungspunkte absetzen.
(4) Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Bei gleichzeitigen Meldungen bestimmt er die Reihenfolge.
(5) Abzustimmen ist in der Regel durch Handheben.
(6) Geheime Abstimmung ist unzulässig.
(7) Der Vorsitzende stellt das Abstimmungsergebnis unverzüglich fest und gibt es bekannt.
§ 7 – Niederschrift
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Friedhofsbeirates ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll sich auf die Angabe der Anwesenden, der verhandelten Gegenstände und der gefassten Beschlüsse beschränken. Die Abstimmungsergebnisse und der Verlauf der Sitzung sind zu vermerken. Jedes Mitglied des Friedhofsbeirates kann vor Beginn der Stimmabgabe verlangen, dass sein Abstimmungsverhalten in der Niederschrift vermerkt wird.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und durch den Friedhofsbeirat zu bestätigen.
(3) Die Niederschrift wird den Mitgliedern zur Einsichtnahme vorgelegt.
§ 8 – Schweigepflicht
Über alle Angelegenheiten, die in den Sitzungen des Friedhofsbeirates verhandelt werden, ist nach § 12 Abs. 3 ThürKO Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 9 – sonstige Bestimmungen
Hinsichtlich des Geschäftsganges finden im Übrigen die kommunalrechtlichen Bestimmungen sinngemäß Anwendung. 5 67.01.01
§ 10 – Sprachregelung und In-Kraft-Treten
(1) Die in dieser Satzung in männlicher Form verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten entsprechend in weiblicher, männlicher und diverser Sprachform.
(2) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Eisenach, den 07.01.2020 Stadt Eisenach
-Siegel-
gez. Katja Wolf Oberbürgermeisterin
(Thür. Allgemeine Nr. 13 v. 16.01.2020, Eisenacher Presse- Thür. Landeszeitung Nr. 13 v. 16.01.2020), beschlossen durch den Stadtrat der Stadt Eisenach am 12.11.2019, in Kraft getreten am 17.01.2020
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Eisenach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Eisenach (Thüringen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: