Friedhofsgebühren Gerstungen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Gerstungen · Thüringen · PLZ 99834

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 07.04.2026 (in Kraft seit 01.07.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.810,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage I Ziff. 1.3 GebS (Erdreihengrab als Einzelgrabstätte)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.900,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage I Ziff. 1.1 GebS (Erdwahlgrab als Einzelgrabstätte)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.190,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage I Ziff. 2.3 GebS (Urnenreihengrab als Einzelgrabstätte)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.520,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage I Ziff. 2.1 GebS (Urnenwahlgrab als Einzelgrabstätte)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.440,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Beisetzung ohne Angehörige, pflegefrei, keine Verlängerung
📄 Anlage I Ziff. 2.7 GebS (Urnengemeinschaftsgrabstätte anonym)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.940,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Halbanonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte an Stelenanlage
📄 Anlage I Ziff. 2.8.2 GebS (Beisetzung an Stelenanlagen als Baumgrab)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.640,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.640 € · Urne: 1.230 €
📄 Anlage I Ziff. 4.1 und 4.3 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
135,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage I Ziff. 6.1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 07.04.2026 (in Kraft seit 01.07.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌‌ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Gerstungen vom 07.04.2026 inkl. Gebührenverzeichnis (Anlage I), in Kraft seit 01.07.2026

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Gerstungen Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung und des § 28 der Friedhofssatzung der Gemeinde Gerstungen hat der Gemeinderat Gemeinde Gerstungen in seiner Sitzung vom 26.02.2026 die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Gerstungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:

a) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte beantragt hat oder

b) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt. (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a) der Antragsteller,

b) diejenige Person, die sich der Gemeinde Gerstungen gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung und

b) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.

§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel (1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur fristgemäßen Zahlung nicht aufgehoben. (3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5 Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren für die unterschiedlichen Leistungen bzw. Grabarten ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis (Anlage I) zur Friedhofsgebührensatzung. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung.

(2) Die Gebühren nach Absatz 1 können auf Antrag ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers eine erhebliche Härte begründen. Für die Dauer einer gewährten Stundung werden Zinsen nach § 234 der Abgabenordnung erhoben.

§ 6 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Satzungen •

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Gerstungen vom 10.11.2014 inkl. der 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 08.01.2018

•

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Marksuhl vom 14.07.2006 inkl. der 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 12.12.2013

•

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Wolfsburg-Unkeroda vom 12.09.2006 inkl. der 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 10.07.2007

sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Gerstungen, den 07.04.2026

Daniel Steffan Bürgermeister

Siegel

Die Rechtsaufsichtsbehörde des Wartburgkreises hat mit Schreiben vom 02.04.2026, AZ: 15 097 G 420-92/26 (Le), die sofortige öffentliche Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO zugelassen.

Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO: Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Gerstungen geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Gerstungen, den 07.04.2026

Daniel Steffan Bürgermeister

Siegel

Anlage I zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Gerstungen vom 07.04.2026 — Gebührenverzeichnis

ZifferGebührenart / LeistungGebühr in EUR
1Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten für Erdbestattungen
1.1Erdwahlgrab als Einzelgrabstätte1.900,00 €
1.2Erdwahlgrab als Doppelgrabstätte3.810,00 €
1.3Erdreihengrab als Einzelgrabstätte1.810,00 €
1.4Erdreihengrab als Doppelgrabstätte3.620,00 €
Zweitbelegung Doppelgrabstätten: Nachberechnung des Nutzungsrechts zur Nutzungsdauer der Erstbelegung pro Jahr (taggenaue Abrechnung)144,80 €
1.5zusätzliche Beisetzung einer Urne in Erdgrab790,00 €
1.6Erdreihengrab als Kindergrab1.190,00 €
2Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten für Urnengrabstätten
2.1Urnenwahlgrab als Einzelgrabstätte1.520,00 €
2.2Urnenwahlgrab als Doppelgrabstätte3.040,00 €
2.3Urnenreihengrab als Einzelgrabstätte1.190,00 €
2.4Urnenreihengrab als Doppelgrabstätte2.380,00 €
Zweitbelegung Doppelgrabstätten: Nachberechnung des Nutzungsrechts zur Nutzungsdauer der Erstbelegung pro Jahr (taggenaue Abrechnung)119,00 €
2.5zusätzliche Beisetzung einer Urne in Urnengrab790,00 €
2.6Urnenreihengrab als Kindergrab1.190,00 €
2.7Urnengemeinschaftsgrabstätte anonym1.440,00 €
2.8Urnengemeinschaftsgrabstätte halb anonym
2.8.1Beisetzung an Stelenanlagen1.940,00 €
2.8.2Beisetzung an Stelenanlagen als Baumgrab1.940,00 €
2.9Urnengemeinschaftsgrabstätte pflegearm1.700,00 €
3Verlängerung des Nutzungsrechts je Stelle und Jahr
3.1Erdwahlgrab als Einzelgrabstätte76,25 €
3.2Erdwahlgrab als Doppelgrabstätte152,50 €
3.3Erdreihengrab als Einzelgrabstätte72,40 €
3.4Erdreihengrab als Doppelgrabstätte144,80 €
3.5Erdreihengrab als Kindergrab47,60 €
3.6Urnenwahlgrab als Einzelgrabstätte60,80 €
3.7Urnenwahlgrab als Doppelgrabstätte121,60 €
3.8Urnenreihengrab als Einzelgrabstätte59,50 €
3.9Urnenreihengrab als Doppelgrabstätte119,00 €
3.10Urnenreihengrab als Kindergrab59,50 €
4Bestattungsgebühren
4.1Erdgrabstätte als Reihen- oder Wahlgrab1.640,00 €
4.2zusätzliche Beisetzung einer Urne in Erdgrab410,00 €
4.3Urnengrabstätte als Reihen- oder Wahlgrab1.230,00 €
4.4zusätzliche Beisetzung einer Urne in Urnengrab410,00 €
4.5Kindergrabstätte als Erdeinzel- oder Urneneinzelgrab1.230,00 €
4.6Urnengemeinschaftsgrabstätte anonym410,00 €
4.7Urnengemeinschaftsgrabstätte halb anonym - Stelen
4.7.1an Stelenanlagen410,00 €
4.7.2an Stelenanlage als Baumgrab410,00 €
4.8Urnengemeinschaftsgrabstätte - pflegearm410,00 €
4.9Bestattung an Samstagen120,00 €
5Aus-, Ein- und Umbettungsgebühren
5.1Ausbetten/Überführung auf anderen Friedhof (Erde)nach tatsächl. Aufwand
5.2Ausbetten/Überführung auf anderen Friedhof (Urne)615,00 €
5.5Ausgraben einer Urne410,00 €
6Trauerhallengebühren
6.1Nutzung Trauerhalle135,00 €
7Gebühren für die Einebnung von Grabstätten
7.1Einebnung Erdeinzelgrab500,00 €
7.2Einebnung Erdeinzelgrab mit Platte545,00 €
7.3Einebnung Erddoppelgrab680,00 €
7.4Einebnung Erddoppelgrab mit Platte770,00 €
7.5Einebnung Urneneinzelgrab330,00 €
7.6Einebnung Urneneinzelgrab mit Platte375,00 €
7.7Einebnung Urnendoppelgrab500,00 €
7.8Einebnung Urnendoppelgrab mit Platte550,00 €
7.9Kindergrabstätte als Erdeinzel- oder Urneneinzelgrab330,00 €
7.10Selbsträumung80,00 €
7.11Räumung durch ein vom Nutzungsberechtigten beauftragtes Unternehmen80,00 €
7.12Einlagerung eines Grabsteins pro Tag18,82 €
8Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren
8.1Bearbeitung des Beisetzungsantrages50,00 €
8.2Genehmigungsgebühr zur Errichtung, Beseitigung und Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen50,00 €
8.3Genehmigungsgebühr für Umbettung, Ausbettung, Aufstellen Bänke, Ausnahmen Gestaltung und Maße50,00 €
8.4bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes25,00 €
8.5Genehmigung gewerbliche Betätigung (Erstausstellung)50,00 €
8.6Genehmigung gewerbliche Betätigung (Verlängerung)25,00 €
8.7Erlaubnis zum Befahren des Friedhofs mit PKW12,50 €
8.11bei Voraberwerb einer Grabstätte25,00 €
8.12Umschreibungsgebühr für Nutzungsberechtigung25,00 €
9Sonstige Gebühren
9.1Pflegegebühr bei vorzeitiger Rückgabe Urnengrab/Jahr160,00 €
9.2bei Voraberwerb einer Grabstätte - Aufschlag für 5 Jahre4% der Nutzungs- und Bestattungsgebühren
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 07.04.2026 (in Kraft seit 01.07.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Gerstungen vom 07.04.2026 (Beschluss 26.02.2026, in Kraft seit 01.07.2026)

Friedhofssatzung der Gemeinde Gerstungen

Aufgrund § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Nr. 1 und § 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thü-ringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Ar-tikel 12 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 284) hat der Gemeinderat der Gemeinde Gerstun-gen in seiner Sitzung vom 26.02.2026 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht I. Allgemeine Bestimmungen .............................................................................................................. - 3 -

§ 1 Geltungsbereich.............................................................................................................................. - 3 -

§ 2 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte ................................................................................. - 3 -

§ 3 Schließung und Aufhebung............................................................................................................. - 4 -

II. Ordnungsvorschriften ...................................................................................................................... - 4 -

§ 4 Öffnungszeiten ............................................................................................................................... - 4 -

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof ........................................................................................................... - 4 -

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof .................................................................................... - 5 -

III. Bestattungsvorschriften ............................................................................................................... - 6 -

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit ................................................................................................ - 6 -

§ 8 Särge und Urnen ............................................................................................................................. - 7 -

§ 9 Ruhezeit und Nutzungszeit ............................................................................................................. - 7 -

§ 10 Totenruhe und Umbettungen ...................................................................................................... - 7 -

§ 11 Trauerfeiern und Friedhofshallen................................................................................................. - 8 -

IV. Grabstätten .................................................................................................................................. - 9 -

§ 12 Begriffserklärung .......................................................................................................................... - 9 -

§ 13 Nutzungsrechte und Verlängerungen an Grabstätten ................................................................. - 9 -

§ 14 Arten der Grabstätten ................................................................................................................ - 10 -

§ 15 Reihengrabstätten ...................................................................................................................... - 11 -

§ 16 Wahlgrabstätten ......................................................................................................................... - 12 -

§ 17 Urnengemeinschaftsgrabstätten................................................................................................ - 12 -

§ 18 Ehrengräber ................................................................................................................................ - 13 -

V. Gestaltung, Pflege und Einebnung von Grabstätten ...................................................................... - 13 -

§ 19 Ausheben und Verfüllen der Gräber .......................................................................................... - 13 -

§ 20 Gestaltung der Grabstätten........................................................................................................ - 14 -

§ 21 Grabmale und bauliche Anlagen ................................................................................................ - 14 -

§ 22 Fundamentierung und Befestigung ............................................................................................ - 15 -

§ 23 Herrichtung einer Grabstätte ..................................................................................................... - 15 -

§ 24 Unterhaltung und Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen ........................................... - 17 -

§ 25 Einebnung von Grabstätten........................................................................................................ - 17 - VI. Schlussbestimmungen ................................................................................................................ - 18 -

§ 26 Alte Rechte ................................................................................................................................. - 18 -

§ 27 Haftung ....................................................................................................................................... - 18 -

§ 28 Gebühren .................................................................................................................................... - 18 -

§ 29 Ordnungswidrigkeiten ................................................................................................................ - 19 -

§ 30 Gleichstellungsklausel ................................................................................................................ - 20 -

§ 31 Inkrafttreten ............................................................................................................................... - 20 -

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Gerstungen gelegenen und von ihr verwal-teten Friedhof. Der Friedhof der Gemeinde Gerstungen besteht aus mehreren (räumlich getrennten) Teileinrichtungen, welche sich wie folgt gliedern:

(1) Friedhof Burkhardtroda (2) Friedhof Eckardtshausen (3) Friedhof Förtha (4) Friedhof Gerstungen (5) Friedhof Lauchröden (6) Friedhof Marksuhl (7) Friedhof Neustädt (8) Friedhof Sallmannshausen (9) Friedhof Unterellen (10) Friedhof Untersuhl (11) Friedhof Wolfsburg-Unkeroda

Die Teileinrichtungen werden im Folgenden als Ortsteilfriedhöfe bezeichnet.

§ 2 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und dem Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen,

a) die bei ihrem Ableben oder früher Einwohner der Gemeinde Gerstungen waren,

b) die ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem der in § 1 genannten Ortsteil-friedhöfe haben,

c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder

d) deren Hinterbliebene (Nutzungsberechtigte der Grabstätte) zum Todeszeitpunkt der Person Ein-wohner der Gemeinde Gerstungen sind.

(3) Die Bestattung erfolgt in der Regel auf dem Ortsteilfriedhof, in dem die Person zuletzt ihren Wohn-sitz hatte. Etwas anderes gilt, wenn

  • ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Ortsteilfriedhof besteht

oder

  • Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Ortsteilfriedhof bestattet sind oder
  • die gewünschte Grabart auf dem betreffenden Ortsteilfriedhof nicht zur Verfügung steht.

Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden. Ein Rechts-anspruch darauf besteht nicht.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können vom Friedhofsträger aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen, der Friedhof bleibt in Teilen oder in seiner Gesamtheit bestehen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Be-stattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungs-zeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfü-gung gestellt.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten und in Wahlgrabstätten sowie in Urnengemeinschaftsgrabstätten mit namentli-cher Benennung und bekannter Grablage Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abge-laufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den aufgehobenen Ortsteilfriedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Ortsteilfriedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Das Betreten nach Sonnenuntergang sowie vor Sonnenaufgang ist nicht gestattet. Ausnah-men bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder eines Teiles aus besonderem Anlass vorrübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter 8 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung und Verantwortung eines Er-wachsenen erlaubt.

(3) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs insbesondere:

(a) das Befahren der Friedhofswege/-flächen mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu von der Friedhofsverwaltung erteilt ist. Ausgenommen vom Verbot sind Kinderwagen, Rollatoren, Rollstühle und andere zur Fortbewegung zwingend notwendige Hilfsmittel sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der Gewerbetreibenden. (b) Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde, (c) Waren und Dienstleistungen aller Art anzubieten oder hierfür zu werben, (d) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier stö-rende Arbeiten auszuführen, (e) ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten oder ohne vorherige Anzeige beim Fried-hofsträger nach § 6 Abs. 1 gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen, (f) abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Gesangsdarbietungen zu erbringen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben, (g) zu lärmen, zu spielen oder zu lagern, (h) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattung üblich sind sowie Informationsschriften der Verwaltung, (i) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu be-schädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen und Gräber unberech-tigt zu betreten, (j) Abraum, Abfälle und Grünschnitt jeglicher Art auf dem Friedhofsgelände zu belassen, (k) bei der Grabpflege Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden, (l) unberechtigt Blumen und Gegenstände von Gräbern oder der Friedhofsanlage zu entfernen, (m) Gegenstände jeglicher Art in den Schöpfbecken zu reinigen, (n) Wasser für den Verbrauch außerhalb des Friedhofes zu entnehmen, (o) Gegenstände, Friedhofszubehör und andere Materialien (Streugut) nach außerhalb des Fried-hofs zu verbringen oder zu nutzen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedür-fen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 14 Tage vor Durchführung zu be-antragen.

(5) Fundsachen sind bei der Gemeindeverwaltung abzugeben.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben jede gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher rechtzeitig anzuzeigen.

(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende für die Ausführung seiner Tätigkeit die fachliche Eignung sowie einen ausreichenden Haftpflichtver-sicherungsschutz besitzt.

(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für Ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der

Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige oder Berechtigungskarte ist dem Friedhofsperso-nal auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitar-beiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausge-führt werden. Die Arbeiten dürfen in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 16.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Aus-nahmen zulassen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vo-rübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Been-digung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahme-stellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen zum Ver-fahren über die einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgeset-zes (ThürVwVfG) i. V. m. den §§ 71 a bis 71 e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Gleichzeitig ist die Art der Beisetzung der Urne festzulegen.

(3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den/dem Angehöri-gen/Beauftragten und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemein-schaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(5) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind (soweit sie nicht bei dem Toten ver-bleiben sollen) vor der Überführung zum Friedhof durch die Angehörigen oder Beauftragten zu ent-nehmen. Sollen Wertgegenstände mit beigesetzt werden, hat der Einlieferer eine entsprechende Einverständniserklärung vorzulegen. Eine Haftung für solche Wertgegenstände ist in jedem Fall aus-geschlossen.

(6) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Die zuständige Ordnungsbehörde kann im Einzelfall von der Sargpflicht nach § 23 Absatz 1 ThürBestG im Einvernehmen mit der unteren Gesundheits-behörde Ausnahmen zulassen, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Für Bestattungen von Leichen sind Särge zu verwenden. Beisetzungen von Aschen sind in Urnen vor-zunehmen.

(2) Särge und ihre Ausstattung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische und biolo-gische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Bei Särgen muss die vollständige biologische Abbaubarkeit innerhalb der Ruhezeit möglich sein. Die Särge müs-sen festgefügt und so abgedichtet sein, dass ein Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(3) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,60 m hoch und im Mittel 0,65 m breit sein. Sind in Ausnah-mefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Urnen und Schmuckurnen müssen aus einem biologisch abbaubaren Material gefertigt sein und sol-len eine Höhe von 290 mm und einen Durchmesser von 225 mm nicht überschreiten. Ausnahmen bezüglich der Urnengröße sind bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

§ 9 Ruhezeit und Nutzungszeit

(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25, für Urnenbeisetzungen 15 Jahre.

(2) Die Nutzungszeit beträgt für Reihengrabstätten für Erdbestattungen 25 Jahre und für Urnenbeiset-zungen 20 Jahre. Bei Wahlgrabstätten beträgt sie 25 Jahre.

(3) Verlängerungen können ausschließlich nach § 13 Abs. 7 erfolgen.

§ 10 Totenruhe und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor-schriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Ur-nenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der

Gemeinde nicht zulässig. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsgrabstätten sind nicht zulässig.

§ 3 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 23 Abs. 9 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenge-meinschaftsgrabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Aufwendungen/Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

§ 11 Trauerfeiern und Friedhofshallen

(1) Trauerfeiern können in den Friedhofshallen, am Grab oder an einer von der Friedhofsverwaltung anzugebenden Stelle im Freien abgehalten werden. Der Termin sowie weitere Festlegungen erfol-gen in Absprache mit der Friedhofsverwaltung.

(2) Trauerfeiern sollen eine Dauer von zwei Stunden (inklusive Vor- und Nachbereitungszeit) nicht über-schreiten. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung.

(3) Der Transport der Särge und Urnen unterliegt dem Bestatter oder der Friedhofsverwaltung.

(4) Gebinde und Ausschmückungen sind nach Beendigung der Trauerfeier durch den Nutzungsberech-tigten aus der Trauerhalle zu entfernen.

(5) Friedhofshallen dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung sowie der Durchführung von Trauerfeiern. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung bzw. in Begleitung des Friedhof-personals betreten werden.

(6) Aufbahrungen in den Friedhofshallen für Zeiträume außerhalb der Trauerfeier bedürfen der Geneh-migung und sind gebührenpflichtig.

(7) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während einer festgesetzten Zeit sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(8) Die Aufbahrung in der Friedhofshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer mel-depflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(9) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem beson-deren Raum der Friedhofshalle aufgestellt werden, sofern vorhanden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

IV. Grabstätten

§ 12 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte versteht man einen für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehenen, ge-nau bestimmten Teil des Ortsteilfriedhofsgrundstücks und dem darunterliegenden Erdreich. Eine Grabstätte kann mehrere Grabstellen (Gräber) umfassen.

(2) Ein Grab ist der Teil einer Grabstelle oder Grabstätte, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche oder – als Urnengrab – der Asche dient.

§ 13 Nutzungsrechte und Verlängerungen an Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach die-ser Satzung erworben werden.

(2) Das Nutzungsrecht für eine Grabstätte muss bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden und kann nur an eine natürliche Person vergeben werden.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf eine Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Antragsteller für das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte können Wünsche über die Lage der Grabstätte innerhalb der entsprechenden Friedhofsbereiche (Wahlgrab-Abteilung) mitteilen. Ein An-spruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.

(5) Die Friedhofsverwaltung vergibt das Nutzungsrecht durch schriftlichen Bescheid bzw. bei Wahlgrä-bern zusätzlich durch eine Verleihungsurkunde. Darin wird die Lage der Grabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben und sie dient dem Nachweis des Nutzungsrechtes.

(6) Der Vorauserwerb eines Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten ist auf allen Ortsteilfriedhöfen mög-lich. Der Vorauserwerb gilt für 5 Jahre, danach ist die Anrechtsoption erneut für 5 Jahre zu verlän-gern, ansonsten erlischt das Nutzungsrecht. Hierfür wird eine nicht rückzahlbare Gebühr nach der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

(7) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist grundsätzlich für alle Grabstätten möglich. Ausgenommen von dieser Regelung sind Urnengemeinschaftsgrabstätten gemäß § 17. Die Mindestverlängerung be-trägt 5 Jahre und ist im Jahr vor Ablauf des alten Nutzungsrechts zu beantragen. Für Reihengrabstät-ten ist die Verlängerung nur einmal für 5 Jahre möglich. Das Nutzungsrecht kann für Wahlgrabstät-ten beliebig oft in Fünfjahresschritten wiedererworben werden, soweit dem keine anderen Gründe entgegenstehen. Das Nutzungsrecht darf dabei nicht unterbrochen werden. Das Nutzungsrecht an Erddoppel- und Urnendoppelgrabstätten kann in Fünfjahresschritten verlängert werden, sofern die die zweite Belegung noch nicht erfolgt ist.

(8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird 3 Monate vorher durch öffentliche Bekanntmachung so-wie nach Möglichkeit durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

(9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen, der mit seinem Ableben wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht des ver-storbenen Nutzungsberechtigten auf die Personen gemäß § 18 Abs. 1 ThürBestG in der jeweils gel-tenden Fassung mit deren Zustimmung über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der nach Jahren Älteste unter Ausschluss der Übrigen Nutzungsberechtigter. Widerspricht ein nach der vorgenannten Reihenfolge Berufener dem Rechtsübergang, tritt die im Rang nachfolgende Person an seine Stelle.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zu-stimmung übertragen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(11) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen soweit es ihm nicht nach Abs. 10 übertragen worden ist.

(12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Reihen-/Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(13) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit (nur bei Voraberwerb), ansonsten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(14) Die Friedhofsverwaltung kann den Erwerb und die Verlängerung eines Nutzungsrechts an bestimm-ten Grabstellen ablehnen, wenn wichtige Gründe, wie z.B. die Außerdienststellung oder die Neuge-staltung des Friedhofes oder eines Teils davon, vorliegen.

(15) Eine Erstattung der Nutzungsgebühren bei vorzeitig zurückgegebenen Nutzungsrechten erfolgt nicht.

§ 14 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

  1. 1. für Erdbestattungen als Einzelgrabstätte (Erdeinzelgrab) oder Doppelgrabstätte (Erddoppelgrab)
  2. 2. für Urnenbeisetzungen (Urnenreihengräber) als Einzel- oder Doppelgrabstätte
    • b) Wahlgrabstätten
  3. 1. für Erdbestattungen als Erdeinzelwahlgrabstätte oder Erddoppelwahlgrabstätte
  4. 2. für Urnenbeisetzungen als Urneneinzelwahlgrabstätte oder Urnendoppelwahlgrabstätte
    • c) Urnengemeinschaftsgrabstätten
  5. 1. ohne namentliche Benennung und unbekannter Grablage (anonym)
  6. 2. mit namentlicher Benennung und unbekannter Grablage (halbanonym)

3. mit namentlicher Benennung und bekannter Grablage

d) Kindergrabstätten

  1. 1. für Erdbestattungen als Einzelgrabstätte (Erdeinzelgrab) bis zu einer Sarggröße von 1,0 x 0,6 m
  2. 2. für Urnenbeisetzungen (Urneneinzelgrab) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs

e) Ehrengrabstätten

(2) Doppelreihen- oder Doppelwahlgrabstätten bestehen aus Einzelgrabstätten, die als eine Grabstätte hergerichtet werden.

(3) Es werden nicht alle Grabarten auf allen Ortsteilfriedhöfen angeboten. Ein Anrecht auf eine be-stimmte Grabart auf dem jeweiligen Ortsteilfriedhof besteht nicht. Alternativ kann eine bestimmte Grabart auf einem anderen Ortsteilfriedhof der Gemeinde gewählt werden.

§ 15 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 9) des zu Bestattenden zugeteilt werden.

(2) Über die Zuteilung wird eine Grabnummer vergeben. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nach § 13 Abs. 7 einmalig für fünf Jahre möglich.

(3) In jedem Erdeinzelgrab darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einem Erdeinzelgrab Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig Verstorbenen Geschwistern unter einem Jahr zu bestatten.

(4) In einem Erddoppelgrab können bis zu zwei Leichen bestattet werden.

(5) Zusätzlich können in einem Erdeinzelgrab eine Urne und in einem Erddoppelgrab bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, soweit die Ruhezeit der Urne die Nutzungszeit (§ 9) der Grabstätte nicht über-schreitet. Die Fristen für die Beisetzung weiterer Urnen auf einem bestehenden Erddoppelgrab richten sich nach dem Zeitpunkt der Zweitbestattung. Deren Ruhezeit enden mit Ablauf der Nutzungszeit der Grabstätte.

(6) In jedem Urneneinzelgrab darf nur eine Urne beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig in einer Urneneinzelgrabstätte eine weitere Urne beizusetzen, soweit die Ruhefrist (§ 9) die Nutzungs-dauer der Grabstätte nicht überschreitet. Die Beisetzung einer weiteren Urne in ein bestehendes Urneneinzelgrab ist nur dann zulässig, wenn durch die neue Urne eine Gesamtnutzungszeit von 25 Jahren (nach Verlängerung) nicht überschritten wird.

(7) In einem Urnendoppelgrab (zwei Grabstellen) dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Zu-sätzlich können jedoch in einer Urnendoppelgrabstätte bis zu zwei weitere Urnen beigesetzt werden, soweit die Ruhefrist (§ 9) die Nutzungsdauer der Grabstätte nicht überschreitet.

(8) Die Beisetzung weiterer Urnen in einer Kindergrabstätte ist grundsätzlich nicht möglich.

§ 16 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, an denen auf An-trag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage in Ab-sprache mit dem Nutzungsberechtigten (Erwerber) innerhalb der dafür vorgesehenen Areale festge-legt wird.

(2) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte ist gemäß § 13 Abs. 7 auf Antrag mehrmals möglich. Die Mindestverlängerungszeit beträgt jeweils 5 Jahre und ist im Jahr vor Ablauf des Nutzungsrechts zu beantragen. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden.

(3) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

(4) In einer Erddoppelwahlgrabstätte dürfen je Grabstelle eine Leiche bestattet und zusätzlich je eine Urne beigesetzt werden.

(5) Während der Nutzungszeit dürfen die weitere Bestattung einer Leiche bzw. die Beisetzung einer zu-sätzlichen Urne nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(6) In einer Urnendoppelwahlgrabstätte können je Grabstelle zwei Urnen beisetzt werden. Die Beiset-zung einer weiteren Urne ist nur zulässig, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

§ 17 Urnengemeinschaftsgrabstätten

(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Belegungsflächen des Friedhofs, in denen unter Verzicht auf Einzelgrabstätten eine bestimmte Anzahl von Urnen gemeinschaftlich besetzt werden; sie dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namentlichen oder namenlosen Beisetzung von Urnen.

(2) Urnengemeinschaftsgrabstätten werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt, sie sind somit pflegefrei. Das Betreten der Grabstätten ist ausschließlich dem Friedhofsper-sonal und Beauftragten gestattet. Das Ablegen von Blumen, Grabschmuck und anderen Gegenstän-den darf grundsätzlich nur auf den von der Friedhofsverwaltung ausgewiesenen Flächen an den je-weiligen Gedenksteinen erfolgen soweit nichts anderes bestimmt ist. Blumenvasen, Grablichter, Pflanzschalen und Ähnliches sowie Anpflanzungen sind nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann unansehnlich geworden Blumen ohne Anspruch auf Schadensersatz entfernen.

(3) Anonyme Beisetzungen erfolgen durch den Friedhofsträger auf einer dafür bestimmten Belegungs-fläche des Friedhofs, der mit Rasen eingesät wird, wobei die Urnenlage nicht erkenntlich ist. Die Bei-setzung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung und findet ohne die Angehörigen statt.

(4) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit namentlicher Benennung (halbanonyme Beisetzung), dienen der Beisetzung mit Namensnennung. Hierbei wird ein von der Friedhofsverwaltung gestelltes Na-mensschild mit Angabe von Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbejahr in der Reihenfolge der Bei-setzungen an einem Gedenkstein befestigt. Die Reservierung eines bestimmten Befestigungsplatzes ist nicht möglich.

Die Beisetzung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung und findet ohne die Angehörigen statt. Die Lage der Urne in der Grabanlage wird nicht bekannt gegeben. Nach Ablauf der Nutzungszeit ent-fernt die Friedhofsverwaltung den Namensverweis.

(5) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit namentlicher Benennung und bekannter Grablage dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namentlichen Beisetzung von Urnen in Gemeinschafts-grabanlagen. Die Lage der Urne ist durch Auflegen einer von der Friedhofsverwaltung gestellten Grabplatte versehen mit Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbejahr bekannt. Die Belegung erfolgt der Reihe nach, die Wahl einer bestimmten Lage ist nicht möglich. (6) Nach Ablauf der Nutzungszeit (§ 9 Abs. 2) entfernt die Friedhofsverwaltung die Grabplatte. (7) Die Beisetzung von weiteren Urnen ist nicht möglich.

§ 18 Ehrengräber

Mit Ehrengrabstätten werden Verstorbene gewürdigt, die zu Lebzeiten hervorragende Leistungen in Be-zug auf die Gemeinde erbracht oder sich durch ihr Lebenswerk um die Gemeinde verdient gemacht ha-ben. Die Prüfung der Zuerkennung erfolgt auf Antrag. Über die Zuerkennung, Anlage und Unterhalt der Ehrengrabstätten entscheidet der Gemeinderat durch Beschluss.

V. Gestaltung, Pflege und Einebnung von Grabstätten

§ 19 Ausheben und Verfüllen der Gräber

(1) Die Gräber dürfen grundsätzlich nur von der Friedhofsverwaltung und ihren Beauftragten ausgeho-ben, geöffnet oder geschlossen werden. Das Ausheben und Verfüllen der Gräber kann dem Nutzungsberechtigen übertragen werden, wenn dieser sich hierzu eines Gewerbetreibenden (z. B. Bestattungsinstitut) bedient.

(2) Bei anonymen und halbanonymen Beisetzungen nimmt die Friedhofsverwaltung den Grabaushub und die Verfüllung vor.

(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,9 m sowie bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,5 m.

(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch 0,4 m starke Erdwände getrennt sein.

(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(6) Werden bei einer Wiederbelegung beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder Urnenreste gefun-den, so werden diese sofort mind. 0,3 m unter der Sohle des neuen Grabes verlegt oder an einer da-für vorgesehen Stelle auf dem Friedhof beerdigt.

§ 20 Gestaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen, seiner Ge-samtlage und speziellen Charakteristik gewahrt werden.

(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

(3) Das Aufstellen von Bänken und Sitzgelegenheiten durch Dritte ist grundsätzlich nicht zulässig. Be-gründete Ausnahmen bedürfen der Beantragung und der Zustimmung durch die Friedhofsverwal-tung. Andernfalls ist die entschädigungsfreie Entfernung möglich.

(4) Die durchschnittlichen Maße (Länge x Breite) gestalten sich grundsätzlich wie folgt: (a) Einzelerdgrabstätte: 1,9 x 0,8 m (b) Einzelurnengrabstätte: 1,0 x 0,6 m.

Auf den einzelnen Ortsteilfriedhöfen können sich historisch bedingt unterschiedliche Gestaltungs-varianten und Grababmessungen ergeben. Diese gehen den Maßen des Satzes 1 vor. Abweichun-gen sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

(5) Ausnahmen von der üblichen Gestaltung oder den Abmessungen der einzelnen Grabarten auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Andernfalls kann der Rückbau gefor-dert werden.

(6) Alle Reihen- und Wahlgrabstätten sind mit einer festen Grabeinfassung zu umranden. Die Einfassun-gen müssen sich an den Fluchten vorhandener Gräber orientieren.

(7) Die Urnenbeisetzung in Grabstätten nach § 14 Abs. 1 c erfolgt ohne Einfassung.

(8) Namensplatten mit Namen, Vorname, Geburts- und Sterbedatum an Stelen für halbanonyme Beiset-zungen sowie für die Urnengemeinschaftsgrabstätten nach § 14 Abs. 1 c Nr. 3 in Wolfsburg-Un-keroda werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gestellt und angebracht.

(9) Grababdeckungen dürfen nicht über die Grabstätte hinausragen.

§ 21 Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet sowie sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Diese sollen sich in ihrer Gestaltung und Bearbeitung an die Umgebung anpassen. Die Würde des Friedhofs muss gewahrt bleiben.

(2) Die Höhe der Grabmale soll sich bei Reihengräbern an den Gräbern im gleichen Grabfeld orientie-ren. Die Doppelgrabstätten bestehen aus zwei Einzelgrabstätten inklusive der einzuhaltenden Ab-standsflächen zwischen den einzelnen Grabstellen.

(3) Provisorische Grabanlagen können aus Holz gefertigt sein. Sie dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(4) Die Errichtung und jegliche Veränderung eines Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen, wie Einfassungen und Grababdeckungen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Fried-hofsverwaltung. Ausgenommen hiervon sind die Provisorien nach Abs. 3.

(5) Die Genehmigung ist grundsätzlich unter Vorlage von Zeichnungen zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind in besonderen Fällen Zeichnungen in größerem Maßstab vorzulegen oder Modelle beizubringen.

(6) Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht überein-stimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsver-waltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen und einlagern. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren (Versteigerung). Hierauf ist in der Aufforderung hinzu-weisen. Ist der Berechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffent-liche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(7) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als beson-dere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anla-gen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 22 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen dauerhaft verkehrs- und standsicher sein. Die Grabmale sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln des Hand-werks gemäß „Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holz-bildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versenken von Grabdenkmalern“ in der jeweils geltenden Fassung so zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie auch beim Öffnen benach-barter Gräber nicht umstürzen oder einsinken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen ent-sprechend.

(2) Die Fundamentierung von Grababdeckungen ist nicht zulässig.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, jederzeit den Zustand der gesamten baulichen Anlage zu überprüfen. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 23 Herrichtung einer Grabstätte

(1) Alle Urnengrabstätten sollen in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und dauernd in würdigem und verkehrssicherem Stand gehalten werden. Erdgrabstätten müssen spätestens nach 24 Monaten hergerichtet sein. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Dies gilt ent-

sprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstät-ten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Um-gebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf über die Grabstätte nicht hinausragen und eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiten.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen, soweit in dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist.

(4) Die Verpflichtungen enden mit der Einebnung der Grabstätte, die schriftlich bei der Friedhofs-verwaltung anzuzeigen ist und deren Zustimmung vorliegen muss.

(5) Die Gestaltung der Friedhofsanlage insgesamt sowie die Herrichtung, Unterhaltung und Verän-derung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten und der Urnengemeinschaftsgrab-stätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Ein Nutzungsberechtigter hat keinen Anspruch auf das Beseitigen von Bäumen, Hecken und Pflanzen.

(7) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, In-sektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfer-nen

(8) Weiterhin unzulässig ist insbesondere:

  • das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsiger Sträuchern
  • das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, scharfkantigem Metall, Glas oder ähnlichem
  • das Errichten von Rankgerüsten, Gittern und Pergolen.

Soweit es die Friedhofsverwaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften im Einzelfall zulassen.

(9) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer Frist von 6 Wochen in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung brin-gen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen in-nerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(10) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewie-sen sowie durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.

(11) Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung kostenpflichtig

a) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(12) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 9 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu er-mitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.

§ 24 Unterhaltung und Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Der Nutzungsberechtigte ist für den dauerhaft verkehrssicheren Zustand der Grabmale und sonsti-gen baulichen Anlagen verantwortlich und für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Sicher-heit der Grabstätte und seiner Anlagen verursacht wird.

(2) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.

(3) Erscheint die Sicherheit des Grabmals nicht gewährleistet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung Sicherungs-maßnahmen, wie das Umlegen von Steinen oder das Errichten von Absperrungen, treffen. Die Kos-ten trägt der Nutzungsberechtigte.

(4) Wird der ordnungsgemäße Zustand des Grabmals innerhalb der schriftlich von der Friedhofsverwal-tung festgesetzten Frist nicht wiederhergestellt, so kann die Friedhofsverwaltung das Grab nach er-neuter Aufforderung und frühestens nach Ablauf der Mindestruhefrist einebnen. Die Aufbewah-rungspflicht der Grabmale und sonstiger baulichen Anlagen endet nach drei Monaten.

(5) Für die Durchführung der vorzeitigen Einebnung und die Aufbewahrung hat der Nutzungsberech-tigte eine Gebühr nach der geltenden Gebührensatzung zu zahlen. Ist der Verantwortliche nicht be-kannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat auf-gestellt wird.

§ 25 Einebnung von Grabstätten

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale und bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 21 Abs. 7 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Diese dürfen nicht entfernt oder verändert werden. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, diese künstlerisch oder historisch wertvollen Grab-male oder baulichen Anlagen für eine von ihr bemessene Zeit zu erhalten.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit muss der Nutzungsberechtigte den Willen zur Entfernung bei der Friedhofsverwaltung schriftlich anzeigen.

(3) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstät-ten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen vollständig einschließlich der Fundamente durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Auf den Ablauf der Nutzungszeit ist durch öffentliche Bekanntmachung oder in anderer geeigneter Art hinzuweisen. Geschieht die Ent-fernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräu-men zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen dann entschädigungslos in

das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmi-gung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

(4) Grabstätten können durch Selbsträumung, von der Friedhofsverwaltung oder durch ein vom Nut-zungsberechtigten beauftragtes Unternehmen abgeräumt und eingeebnet werden. Die jeweils ent-stehenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Bei Geltendmachung von Eigentumsrech-ten an baulichen Anlagen ist eine Teilerstattung der Räumungsgebühren ausgeschlossen.

Die Ausgrabung der Urnen erfolgt grundsätzlich durch die Friedhofsverwaltung.

(5) Eine Räumung durch die Friedhofsverwaltung erfolgt nur 2 Mal im Jahr im Rahmen einer Frühjahrs-und einer Herbsträumung. Die Antragstellung für die Frühjahrsräumung hat bis spätestens 15.03. eines jeden Jahres und für die Herbsträumung bis spätestens 15.10. eines jeden Jahres zu erfolgen.

VI. Schlussbestimmungen

§ 26 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits ver-fügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Sat-zung entstanden sind, werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 9 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung oder vor Ablauf ei-nes Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 27 Haftung

Das Betreten der Ortsteilfriedhöfe und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen oder Schäden, die durch Sturm oder sonstige höhere Gewalt verursacht werden. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unbe-rührt. Sie haftet nicht für Diebstahl.

§ 28 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlun-gen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung zu ent-richten.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1) Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fasssung.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs.1 Satz 4 ThürKO nach dieser Bestimmung handelt wer vor-sätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des aufsichtsbefugten Personals der Gemeinde nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 3 a. das Friedhofsgelände mit Fahrzeugen oder Sportgeräten ohne Erlaubnis befährt, b. Tiere mitbringt ausgenommen Behindertenbegleithunde, c. Waren und Dienstleistungen aller Art anbietet bzw. dafür wirbt, d. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier stö- rende Arbeiten ausführt, e. ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten oder ohne vorherige Anzeige beim Friedhofsträger nach § 6 Abs. 1 gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen er- stellt, f. abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Gesangsdarbietungen erbringt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt, g. auf dem Friedhof lärmt, spielt oder lagert, h. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattung üblich sind sowie Informationsschriften der Verwaltung, i. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt sowie Rasenflächen und Gräber unberechtigt betritt, j. Abraum, Abfälle und Grünschnitt jeglicher Art auf dem Friedhofsgelände belässt, k. bei der Grabpflege Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet, l. unberechtigt Blumen und Gegenstände von Gräbern oder der Friedhofsanlage entfernt, m. Gegenstände jeglicher Art in den Schöpfbecken reinigt n. Wasser für den Verbrauch außerhalb des Friedhofs entnimmt, o. Gegenstände, Friedhofszubehör und andere Materialien (Streugut) nach außerhalb des Fried- hofs verbringt oder nutzt.
  4. 4. entgegen § 5 Abs. 4 Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
  1. 5. entgegen § 6 Abs. 1 eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung ausübt,
  2. 6. entgegen § 10 Abs. 2 Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt,
  3. 7. entgegen § 11 Abs. 5 die Friedhofshalle widerrechtlich betritt,
  4. 8. entgegen § 19 Abs. 1 Gräber aushebt, öffnet oder verschließt,

9. entgegen § 21 Abs. 4 Grabmale ohne Genehmigung errichtet oder verändert oder sonstige bauli-che Anlagen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert,

  1. 10. entgegen § 25 Grabmale und bauliche Anlagen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt,
  2. 11. entgegen §§ 22 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
  3. 12. entgegen § 23 Abs. 7 chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie jegliche Pestizide anwendet,
  4. 13. entgegen § 23 Grabstätten bepflanzt oder vernachlässigt.

(3) Eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

§ 30 Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbeziehungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechtsformen.

§ 31 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft.

Gleichzeitig treten folgende Satzungen

• Friedhofssatzung der Gemeinde Gerstungen vom 14.12.2012 inkl. der 1. Änderung der Fried-hofssatzung vom 08.01.2018

• Friedhofssatzung der Gemeinde Marksuhl vom 28.12.2005 inkl. der 1. Änderung der Friedhofs-satzung vom 06.11.2009 und der 2. Änderung der Friedhofssatzung vom 08.11.2013

• Friedhofssatzung der Gemeinde Wolfsburg-Unkeroda vom 12.09.2006 inkl. der der 1. Änderung der Friedhofssatzung vom 10.07.2007, der 2. Änderung der Friedhofssatzung vom 23.09.2008 und der 3. Änderung der Friedhofssatzung vom 13.11.2009

sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Gerstungen, den 07.04.2026

Daniel Steffan Bürgermeister Siegel

Die Rechtsaufsichtsbehörde des Wartburgkreises hat mit Schreiben vom 02.04.2026, AZ: 15 097 G 350- 91/26 (Le), die sofortige öffentliche Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO zugelassen.

Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO: Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Gerstungen geltend gemacht wer-den. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht in-nerhalb einer Frist von einem Jahr geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Gerstungen, den 07.04.2026

Daniel Steffan Bürgermeister Siegel

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Gerstungen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Gerstungen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 99xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Gerstungen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Gerstungen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 1.230 € (Urne) bzw. 1.640 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Gerstungen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 99xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Gerstungen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €