Friedhofsgebühren Nazza 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Nazza · Thüringen · PLZ 99826

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 23. Oktober 2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsgebührensatzung

der​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​​‍ Gemeinde Nazza

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der derzeit geltenden Fassung sowie der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der derzeit geltenden Fassung und des § 29 der Friedhofssatzung der Gemeinde Nazza in der Beschlussfassung vom 12. Oktober 2023 hat der Gemeinderat der Gemeinde Nazza in seiner Sitzung am 12. Oktober 2023 die folgende Gebührensatzung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Nazza in der Beschlussfassung vom 12. Oktober 2023 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist:

a) bei der Erstbestattung der nach dem Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) Bestattungspflichtige oderb) wer eine oder mehrere der in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.

(2) Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Bestattung, dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, mit der Benutzung der Einrichtung oder mit der tatsächlichen Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen nach der Friedhofssatzung.

(2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

Fassung vom 04. Oktober 2023

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5

Bestattungsgebühren

Für das Ausheben und Schließen einer Urnengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

1.Ausheben einer Urnenreihengrabstätte/Urnengemeinschaftsgrabstätte82,00 Euro
2.Schließen einer Urnenreihengrabstätte/Urnengemeinschaftsgrabstätte82,00 Euro
3.Ausheben einer Urnengrabstätte auf einem bestehenden Reihengrab / Urnengrab (Sondergrabstätte i. S. d. §§ 13 Abs. 4 und 7 sowie 14 Abs. 3 und 5 der Friedhofssatzung)82,00 Euro
4.Schließen einer Urnengrabstätte auf einem bestehenden Reihengrab / Urnengrab (Sondergrabstätte i. S. d. §§ 13 Abs. 4 und 7 sowie 14 Abs. 3 und 5 der Friedhofssatzung)82,00 Euro

§ 6

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte

Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden für die 20-jährige Ruhezeit folgende Gebühren erhoben:

1.Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 10 Jahren (Kindergrab)740,00 Euro
2.Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter über 10 Jahre880,00 Euro
3.Reihengrabstätte als Rasengrabstätte für Erdbestattungen1.230,00 Euro
4.Reihendoppelgrabstätten (Familiengrabstätte)2.110,00 Euro

§ 7

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenreihengrabstätte

  1. 1. Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden für die 20-jährige Ruhezeit Gebühren in Höhe von 520,00 Euro erhoben.
  2. 2. Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte mit zwei vorhandenen Platten werden für die 20-jährige Ruhezeit Gebühren in Höhe von 550,00 Euro erhoben.

§ 8

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Urnengemeinschaftsgrabstätte

Für die Überlassung einer Grabstätte auf dem Urnengemeinschaftsgrabfeld werden für die 20-jährige Ruhezeit Gebühren in Höhe von 430,00 Euro erhoben.

Fassung vom 04. Oktober 2023

§ 9

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Sondergrabstätte

Für eine zusätzliche Urne in einem Sondergrab i. S. d. §§ 13 Abs. 4 und 7 sowie 14 Abs. 3 und 5 der Friedhofssatzung wird eine Gebühr in Höhe von 14,50 Euro pro Jahr Ruhezeit (mindestens für 15 Jahre) erhoben.

§ 10

Gebühren für die Verlängerung der Ruhezeit

Für die Verlängerung der Ruhezeit werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Reihendoppelgrabstätte (Familiengrabstätte) – jeweils für 5 Jahre – gem. § 10 Abs. 3 der Friedhofssatzung 527,50 Euro
  2. 2. Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 10 Jahren (Kindergrab) – jeweils für 5 Jahre – gem. § 10 Abs. 4 der Friedhofssatzung 185,00 Euro
  3. 3. für jede zusätzliche Urne – jeweils für 5 Jahre – gem. § 13 Abs. 4 bei einem Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 10 Jahren (Kindergrab) und § 13 Abs. 7 der Friedhofssatzung 72,50 Euro

§ 11

Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Erdreihengrabstätte nach § 21 Abs. 3 der Friedhofssatzung durch den Friedhofsträger wird eine Gebühr in Höhe von 179,00 Euro erhoben. (2) Für die Räumung einer Doppelgrabstätte (Familiengräber) nach § 21 Abs. 3 der Friedhofssatzung durch den Friedhofsträger wird eine Gebühr in Höhe von 235,50 Euro erhoben. (3) Für die Räumung einer Urnenreihengrabstätte nach § 21 Abs. 3 der Friedhofssatzung durch den Friedhofsträger wird eine Gebühr in Höhe von 156,00 Euro erhoben.

§ 12

Umbettung

Die tatsächlichen Kosten der Umbettung trägt als Kostenersatz der Antragsteller.

§ 13

Übergangsbestimmungen

Für alle Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten für die bis zum 31. Dezember 2011 ein Nutzungsrecht erworben wurde, werden folgende jährliche Gebühren erhoben:

  1. 1. Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren (Kindergrab) 37,00 Euro/Jahr
  2. 2. Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter über 5 Jahre 44,00 Euro/Jahr
  3. 3. Reihendoppelgrabstätten 105,50 Euro/Jahr
  4. 4. Urnenreihengrab 26,00 Euro/Jahr
  5. 5. jede zusätzliche Urne (Mehrfachbelegung mit Urne) 14,50 Euro/Jahr

Passung vom 04. Oktober 2023

§ 14

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Nazza vom 13. September 2011 außer Kraft.

Nazza, den 23. Oktober 2023

M. Fischer Bürgermeister

Fassung vom 04. Oktober 2023

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Nazza

Der Gemeinderat der Gemeinde Nazza hat in seiner Sitzung am 12. Oktober 2023 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der derzeit geltenden Fassung sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) in der derzeit geltenden Fassung folgende Satzung für den Friedhof der Gemeinde Nazza erlassen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Nazza gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

  1. 1. Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
  2. 2. Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
    • a) bei ihrem Tod Einwohner der Gemeinde Nazza waren oder
    • b) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem anderen Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.
  3. 3. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 3 Schließung und Aufhebung

  1. 1. Der Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- und Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden.
  2. 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.
  3. 3. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
  4. 4. Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht.
  5. 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen schriftlich mitzuteilen.
  6. 6. Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätte auf dem aufgehobenen Friedhof / Friedhofsteilen hergerichtet.

Fassung vom 04. Oktober 2023

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

Der Friedhof ist während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 14 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.
  1. 2. Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs insbesondere:

a) das Befahren der Wege / Flächen mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, Krankenfahrstühle oder ähnliche Hilfsmittel, die zur Fortbewegung zwingend notwendig sind sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

b) an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

c) Waren oder Dienstleistungen aller Art anzubieten oder hierfür zu werben,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten oder ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung nach § 6 Abs. 1 gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen,

e) zu lärmen, zu speilen oder zu lagern,

f) abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Gesangsdarbietungen zu erbringen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,

g) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

h) den Friedhof oder seine Einrichtungen, Anlagen oder Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen oder Hecken zu übersteigen, Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigterweise oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege bestimmt sind) zu betreten,

i) Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

  1. 3. Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens zwei Wochen vor Durchführung zu beantragen.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

  1. 1. Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung vorher rechtzeitig anzuzeigen.

Fassung vom 04. Oktober 2023

  1. 2. Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.
  2. 3. Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige oder Berechtigungskarte ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
  3. 4. Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
  4. 5. Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten dürfen in den Monaten März bis Oktober nicht vor 06:00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 07:00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofs, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
  5. 6. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- oder Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in der Wasserentnahmestelle des Friedhofs gereinigt werden.
  6. 7. Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei schwerwiegendem Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
  7. 8. Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Abs. 1 können die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) über die einheitliche Stelle in der jeweils gültigen Fassung angewandt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

  1. 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen; bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung der Asche festzulegen.
  2. 2. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen/Beauftragten und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
  3. 3. Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10

Fassung vom 04. Oktober 2023

Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte / einer Urnenreihengrabstätte / einer Urnengemeinschaftsgrabstätte bestattet / beigesetzt.

  1. 4. Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind (soweit sie nicht bei dem Toten verbleiben sollen) vor der Überführung zum Friedhof durch die Angehörigen oder Beauftragten zu entnahmen. Sollen Wertgegenstände mit beigesetzt werden, hat der Einlieferer eine entsprechende Einverständniserklärung vorzulegen. Eine Haftung für solche Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen.
  2. 5. Die zuständige Ordnungsbehörde kann im Einzelfall von der Sargpflicht nach § 23 Abs. 1 ThürBestG im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Leichentücher müssen aus biologisch abbaubaren Materialien bestehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.
  3. 6. Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 8

Särge

  1. 1. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtung dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
  2. 2. Die Särge dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
  3. 3. Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern bis 10 Jahre dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.

§ 9

Grabherstellung

  1. 1. Das Ausheben und Verfüllen der Gräber bei Erdbestattungen erfolgt durch Gewerbetreibende oder durch Bestattungsinstitute.
  2. 2. Das Ausheben und Verfüllen bei Urnengrabstätten erfolgt durch Bedienstete der Gemeinde, durch Gewerbetriebende oder durch Bestattungsinstitute.
  3. 3. Das Ausheben oder Schließen von Urnengrabstätten sowie das Ausheben oder Schließen bei Erdbestattungen in Eigenleistung oder in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe ist nicht gestattet.
  4. 4. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
  5. 5. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
  6. 6. Der Verfügungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die

Fassung vom 04. Oktober 2023

Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Verfügungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

  1. 7. Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 10

Ruhezeit

  1. 1. Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 20 Jahre.
  2. 2. Die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre.
  3. 3. Die Ruhezeit bei Doppelgrabstätten (Familiengrabstätten) kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten jeweils um 5 Jahre verlängert werden. Die maximale Ruhezeit von 50 Jahren ab Beisetzung des Erstverstorbenen darf nicht überschritten werden.
  4. 4. Die Ruhezeit bei Erdbestattungen zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis 10 Jahren (Kindergräber) kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten jeweils um 5 Jahre verlängert werden. Die maximale Ruhezeit von 50 Jahren darf nicht überschritten werden.
  5. 5. Bei Mehrfachbelegungen gemäß §§ 13 Abs. 4 und 7 sowie 14 Abs. 3 und 5 richtet sich die Ruhezeit aller auf der jeweiligen Grabstätte vorgenommenen Bestattungen immer nach dem Erstbestatteten.

§ 11

Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsgrabanlagen sind nicht zulässig. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.
  3. 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschereste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
  4. 4. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten / Urnengemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden.
  5. 5. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  6. 6. Die tatsächlichen Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller / der Verantwortliche zu tragen.
  7. 7. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

Fassung vom 04. Oktober 2023

  1. 8. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12

Arten der Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  2. 2. Die Grabstätten werden unterschieden im:
    • a) Reihengrabstätten,
    • b) Urnenreihengrabstätten,
    • c) Urnengemeinschaftsgrabstätten,
    • d) Ehrengrabstätten.
  3. 3. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist ausgeschlossen.
  2. 2. Es werden eingerichtet:
    • a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zu 10 Jahren,
    • b) Reihengrabfelder für Verstorbene über 10 Jahre,
    • c) Reihengrabfelder für Verstorbene über 10 Jahre als Rasengrabstätten für Erdbestattungen,
    • d) Reihendoppelgrabfelder (Familiengrabfelder).
  3. 3. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
  4. 4. Auf Antrag kann in einer Reihengrabstätte zusätzlich zur Erdbestattung maximal eine weitere Totenasche bestattet werden, wenn die Ruhezeit des Erstbestatteten noch mindestens 15 Jahre beträgt (Sondergrabstätten).
  5. 5. In jeder Reihengrabstätte als Rasengrabstätte für Erdbestattungen darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte als Rasengrabstätte für Erdbestattungen die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Die namentliche Benennung des Verstorbenen erfolgt auf einer Grabstele, auf welcher eine gravierte Stahlplatte angebracht ist. Die Gravur auf der Stahlplatte mit Vor- und Nachnamen des Verstorbenen muss vom Verfügungsberechtigten bei einem Meisterfachbetrieb selbst in Auftrag gegeben werden. Die Kosten für die Gravur trägt der Verfügungsberechtigte.

Fassung vom 04. Oktober 2023

Die Grabstätten sind durch den Verfügungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Blumen- oder Grabschmuck zu räumen. Für Blumen- oder Grabschmuck steht ein gesonderter Platz, der vom Friedhofsträger vorgegeben ist, zur Verfügung.

  1. 6. In jeder Reihendoppelgrabstätte (Familiengrabstätte) dürfen nur zwei Leichen bestattet werden.
  1. 7. Auf Antrag können in einer Reihendoppelgrabstätte zusätzlich zu den zwei Erdbestattungen maximal vier weitere Totenaschen bestattet werden, wenn die restliche Ruhezeit des Erstbestatteten noch mindestens 15 Jahre beträgt (Sondergrabstätten).

§ 14

Urnengrabstätten

  1. 1. Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnengemeinschaftsgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten mit zwei vorhandenen Platten,

d) Grabstätten für Erdbestattungen.

  1. 2. Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.
  1. 3. Auf Antrag kann in einer Urnenreihengrabstätte maximal eine weitere Totenasche bestattet werden, wenn die Ruhezeit des Erstbestatteten noch mindestens 15 Jahre beträgt (Sondergrabstätten).
  1. 4. Urnengemeinschaftsgrabstätten dienen der Bestimmung durch den Friedhofsträger der namenlosen / namentlichen Beisetzung von Urnen. Die Grabstätten sind durch den Verfügungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Blumen- oder Grabschmuck zu räumen. Für Blumen- oder Grabschmuck steht ein gesonderter Platz, der vom Friedhofsträger vorgegeben ist, zur Verfügung. Die namentliche Benennung des Verstorbenen erfolgt auf einer Grabstele, auf welcher eine gravierte Stahlplatte angebracht ist. Die Gravur auf der Stahlplatte mit Vor- und Nachnamen des Verstorbenen muss vom Verfügungsberechtigten bei einem Meisterfachbetrieb selbst in Auftrag gegeben werden. Die Kosten für die Gravur trägt der Verfügungsberechtigte.
  1. 5. Die Urnenreihengrabstätte mit zwei vorhandenen Platten dient zur Beisetzung einer Asche im Todesfall. Auf Antrag kann maximal eine weitere Totenasche bestattet werden, wenn die Ruhezeit des Erstbestatteten noch mindestens 15 Jahre beträgt (Sondergrabstätten). Die Kenntlichmachung der Grabstätte erfolgt durch eine Tafel welche in der Höhe 25 cm und in der Breite 25 cm nicht überschreiten darf, welche auf der vorhandenen rechten Platte aufgebracht wird und als Inschrift den Namen, das Geburtsdatum und das Datum des Ablebens des Verstorbenen enthält. Die Kosten für diese Tafel trägt der Verfügungsberechtigte. Das Aufbringen der Tafel auf die vorhandene Platte darf nur durch einen Meisterfachbetrieb erfolgen. Die Grabstätte ist durch den Verfügungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Blumen- oder Grabschmuck zu beräumen. Danach darf Blumen- oder Grabschmuck nur noch auf den vorhandenen zwei Platten abgelegt werden.
  1. 6. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

Fassung vom 04. Oktober 2023

§ 15 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Gemeinde.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

  1. 1. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
  2. 2. 2. Grabstätten als Erdbestattungen zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis 10 Jahre (Kindergräber) sollen mit dem einheitlichen Maß der Einfassung von 1,60 m x 0,80 m als Außenmaß angelegt werden. Die Gesamtgröße des Grabmals (inklusive Sockel) darf maximal 1,10 m x 0,80 m betragen. Grabmale dürfen nicht über die Grabsteineinfassung hinausragen.
  3. 3. 3. Grabstätten als Erdbestattungen zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter über 10 Jahre sollen mit dem einheitlichen Maß der Einfassung von 1,90 m x 0,80 m als Außenmaß angelegt werden. Die Gesamtgröße des Grabmals (inklusive Sockel) darf maximal 1,20 m x 0,80 m betragen. Grabmale dürfen nicht über die Grabsteineinfassung hinausragen.
  4. 4. 4. Urnenreihengrabstätten sollen mit dem einheitlichen Maß der Einfassung von 1,00 m x 0,60 m als Außenmaß angelegt werden. Die Gesamtgröße des Grabmals (inklusive Sockel) darf maximal 0,90 m x 0,60 m betragen. Grabmale dürfen nicht über die Grabsteineinfassung hinausragen.
  5. 5. 5. Die Mindeststärke der Grabmale stehen im Verhältnis zur Höhe und sind entsprechend der gültigen technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal der deutschen Naturstein Akademie) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
  6. 6. 6. Grabmale bei Erdreihengrabstätten und bei Urnenreihengrabstätten dürfen nicht über die Grabsteineinfassung hinausragen.
  7. 7. 7. Für jede Grabstätte darf nur ein Hauptgrabmal errichtet werden.
  8. 8. 8. Geschlossene Grabformen (z. B. Platte) sind zulässig.
  9. 9. 9. Schutzhüllen und Verkleidungen von Grabmalen sind nicht gestattet.
  10. 10. 10. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 17 Genehmigung

  1. 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind mit Ausnahme von Abs. 6 genehmigungspflichtig.

Fassung vom 04. Oktober 2023

  1. 2. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
  2. 3. Bei der ergänzenden Anbringung eines QR-Codes muss auf dem Grabmalantrag bestätigt werden, dass der Antragsteller für den Inhalt verantwortlich ist und dies für die Dauer der Ruhezeit bleibt.
  3. 4. Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
  4. 5. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
  5. 6. Nicht genehmigungspflichtig sind provisorische Grabmale in Form eines Holzkreuzes bis zu einer Höhe von 1,20 m x 0,80 m; diese)dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
  6. 7. Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen oder Angaben nicht übereinstimmende Grabmale oder bauliche Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen oder Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Verpfugungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Ist der Berechtigte nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
  7. 8. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verpfugungsberechtigten die Anlage entfernen setzen und vorläufig einlagen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 18

Anlieferung

  1. 1. Bei der Anlieferung von Grabmalen oder der sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
  2. 2. Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.

§ 19

Standsicherheit von Grabmalen

  1. 1. Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal der deutschen Naturstein Akademie)“ in der jeweils gültigen Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
  2. 2. Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Genehmigung

Fassung vom 04. Oktober 2023

nach § 17. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

  1. 3. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

§ 20

Unterhaltung / Verkehrssicherungspflicht

  1. 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte. Sie sind in der Regel jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.
  2. 2. Wird eine Gefährdung der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon festgestellt, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon von einem Fachbetrieb unverzüglich wiederherstellen zu lassen. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt / angebracht wird.
  3. 3. Der Verantwortliche ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, das Abstürzen von Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen aufgrund der Pflichtversäumnisse nach den Absätzen 1 und 2 verursacht wird.
  4. 4. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale oder baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
  5. 5. Die Standfestigkeit der Grabmale wird in der Regel einmal jährlich durch ein von der Friedhofsverwaltung beauftragtes Unternehmen überprüft.

§ 21

Entfernung

  1. 1. Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale oder bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen oder baulichen Anlagen im Sinne des § 20 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
  2. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten sind die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des ehemals Verfügungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.
  3. 3. Die Räumung von Reihengrabstätten, Reihendoppelgrabstätten (Familiengräber) oder Urnenreihengrabstätten erfolgt durch Bedienstete der Gemeinde, durch entsprechende

Fassung vom 04. Oktober 2023

Fachbetriebe (wie z. B. Steinmetze) oder durch Bestattungsinstitute. Dabei ist die Einfassung einschließlich des Fundamentes und der Grabstein vom Friedhof zu entfernen, einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und die Fläche zu begradigen. Überschüssiger Erdaushub ist ebenfalls zu entfernen.

  1. 4. Das Räumen von Reihengrabstätten, Reihendoppelgrabstätten (Familiengräber) oder Urnenreihengrabstätten in Eigenleistung oder in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe ist nicht gestattet.
  1. 5. Die Beräumung einer Reihengrabstätte, Reihendoppelgrabstätten (Familiengräber) oder Urnenreihengrabstätte ist mindestens eine Woche vor Verrichtung der Arbeiten bei der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 22

Herrichtung und Unterhaltung

  1. 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauerhaft verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen oder Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
  1. 2. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Gräber, die öffentlichen Anlagen oder Wege nicht beeinträchtigen.
  1. 3. Unzulässig ist:
    • a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
    • b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,
    • c) das Errichten von Rankengerüsten, Gittern oder Pergolen,
    • d) das Aufstellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheiten.
  1. 4. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit. Absatz 7 bleibt unberührt.
  1. 5. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst herrichten und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.
  1. 6. Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Reihengrabstätten müssen innerhalb von zwölf Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
  1. 7. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Entsprechendes gilt auch für anteilige Flächen an Urnengemeinschaftsgrabflächen und an Rasengrabstätten. Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz.
  1. 8. Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.
  1. 9. Kunststoffe oder sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck oder bei Grabeinfassungen oder bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der

Fassung vom 04. Oktober 2023

Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.

§ 23

Vernachlässigung der Grabpflege

  1. 1. Wird eine Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 4) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild an der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltunga) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen undb) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
  1. 2. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 24

Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
  2. 2. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
  3. 3. Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 25

Trauerfeier

  1. 1. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (z. B. Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
  2. 2. Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche besteht.

Fassung vom 04. Oktober 2023

IX. Schlussvorschriften

§ 26

Alte Rechte

  1. 1. Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeiten und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
  1. 2. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 27

Haftung

  1. 1. Das Betreten des Friedhofes und seiner Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.
  1. 2. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 28

Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig im Sinne des § 19 ThürKO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt;
    • b) sich entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 1 auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
    • c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2
  2. 1. Friedhofswege ohne Erlaubnis mit Fahrzeugen befährt;
  3. 2. an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten ausführt;
  4. 3. Waren oder Dienstleistungen aller Art anbietet oder hierfür wirbt;
  5. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten oder ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen erstellt;
  6. 5. lärmt, spielt oder lagert;
  7. 6. abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Gesangsdarbietungen erbringt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt;
  8. 7. Druckschriften verteilt;
  9. 8. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen oder Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen oder Hecken übersteigt oder Rasenflächen, Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigterweise betritt;
  10. 9. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt;
  11. 10. Tiere mitbringt, ausgenommen Behindertenbegleithunde;
    • d) entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt;
    • e) entgegen § 6 Abs. 1 einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof nachgeht;
    • f) entgegen § 6 Abs. 5 gewerbliche Arbeiten außerhalb der genannten Zeiten durchführt;
    • g) entgegen § 6 Abs. 6 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge oder Materialien ablagert oder nach Beendigung der Arbeiten die Arbeits- oder Lagerplätze nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt; Abfall, Abraum-, Rest-

Fassung vom 04. Oktober 2023

oder Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in der Wasserentnahmestelle reinigt;h) entgegen § 9 Abs. 3 das Ausheben oder Schließen von Urnengrabstätten oder das Ausheben oder Schließen bei Erdbestattungen in Eigenleistung oder in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe vornimmt;i) entgegen § 11 Abs. 2 Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt;j) entgegen § 11 Abs. 5 Umbettungen selbst durchführrt oder einen Dritten damit beauftragt;k) entgegen § 13 Abs. 5 oder § 14 Abs. 4 und 5 jeglichen Blumen- oder Grabschmuck nicht innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung beraumt oder Blumen- oder Grabschmuck nicht an dem vom Friedhofsträger vorgesehenen gesonderten Platz ablegt;l) entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 2 bis 8 die zulässigen Maße der Grabmale nicht einhalt;m) entgegen § 16 Abs. 11 Grabmale mit Schutzhüllen abdeckt oder Grabmale verkleidet;n) entgegen § 17 Abs. 1 oder 4 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung errechtet oder verändert;o) entgegen § 21 Abs. 1 Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt;p) entgegen § 21 Abs. 4 die Räumung einer Reihengrabstätte, Reihendoppelgrabstätte (Familiengrabstätte) oder Urnenreihengrabstätte in Eigenleistung oder in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe vornimmt;q) entgegen § 22 Abs. 2 die Grabstätten mit Pflanzen bepflanzt, die andere Grabstätten oder öffentliche Anlagen oder Wege beeinträchtigen;r) entgegen § 22 Abs. 31) Bäume oder großwüchsige Straucher pflanzt;2) Grabstätten mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem einfasst;3) Rankengerüste, Gitter oder Pergolen errichtet;4) Bänke oder sonstige Sitzgelegenheiten aufstellt;s) entgegen § 22 Abs. 6 Grabstätten nicht innerhalb der festgelegten Fristen herrichtet;t) entgegen § 22 Abs. 8 chemische Unkrautbekämpfungsmittel oder jegliche Pestizide verwendet;u) entgegen § 22 Abs. 9 Kunststoffe oder sonstige nicht verrottbare Werkstoffe in samtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck oder bei Grabeinfassungen oder Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, verwendet oder nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) nicht vom Friedhof entfernt oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern entsorgt;v) entgegen § 23 die Grabpflege vernachlässigt.

  1. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Der § 19 Absatz 1 Satz 4 ThürKO in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 29 Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde Nazza verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Fassung vom 04. Oktober 2023

§ 30

Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen dieser Satzung gelten in jeder Geschlechtsform.

§ 31

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Nazza vom 04. Dezember 2009, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 26. April 2011 außer Kraft.

Nazza, den 23. Oktober 2023

M. Fischer Bürgermeister

Fassung vom 04. Oktober 2023