Friedhofsgebühren Wustrow 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Wustrow · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 17255

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 24.08.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌‍ der Wustrow

Satzung der Gemeinde Wustrow zur Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) Auf Grundlage der §§ 5 Abs. 1 und 22 Abs. 3 Nr. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBI. M-V 2024, S. 270) in der derzeit geltenden Fassung, und der§§ 1, 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBI. M-V S. 719, 730) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Wustrow vom 24.08.2026 folgende Satzung erlassen:

§ 1 – Gegenstand und Höhe der Gebühren

(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und deren Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme der damit verbundenen Leistungen werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des als Anlage beigefügten und Bestandteil dieser Satzung bildenden Gebührentarifs erhoben. (2) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung werden Verwaltungsgebühren und Auslagen nach Maßgabe des § 5 Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern und des als Anlage beigefügten Gebührentarifs erhoben. (3) Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührentarif. ( 1) Gebührenschuldner ist, wer

§ 2 – Gebührenschuldner

  1. 1. eine gebührenpflichtige Leistung der Gemeinde Wustrow beantragt oder sonst in Anspruch nimmt, 2. nach den gesetzlichen Vorschriften zur Tragung der Kosten der Bestattung verpflichtet ist oder
  2. 3. ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, verlängert oder wiedererwirbt. (2) Gebührenschuldner für die Verleihung, Verlängerung oder den Wiedererwerb eines Grabnutzungsrechts ist die Person, der das Nutzungsrecht verliehen, verlängert oder wieder erworben wird. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. §3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung oder, soweit die Gebühr für die Verwaltung, Verlängerung oder den Wiedererwerb eines Grabnutzungsrechts erhoben wird, mit der Verleihung, Verlängerung oder dem Wiedererwerb des Nutzungsrechts. (2) Wird eine Leistung auf Antrag erbracht, entsteht die Gebührenpflicht mit der Antragstellung, sofern die gebührenpflichtige Leistung bereits mit der Antragstellung ausgelöst wird. (3) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid kein anderer Fälligkeitstermin bestimmt ist. (4) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben. §4 Rücknahme von Anträgen (1) Wird ein Antrag auf Erbringung einer gebührenpflichtigen Verwaltungsleistung zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt, werden Gebühren nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 KAG M-V erhoben. (2) Besondere Auslagen, die bis zur Rücknahme oder Ablehnung des Antrags entstanden sind, sind nach Maßgabe der§ 5 Abs. 7 KAG M-V zu ersetzen. §5 Verzicht auf das Nutzungsrecht (1) Wird auf ein Grabnutzungsrecht vor Ablauf der Nutzungszeit verzichtet, besteht kein Anspruch auf Erstattung bereits entrichteter von Gebühren für die nicht in Anspruch genommene restliche Nutzungszeit. §6 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Wustrow zur Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) vom 03.08.2020 außer Kraft. Ste , l Soweit bei rlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese aß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung MV nach Ablauf eines Jahres seit dieser Ichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Wustrow
  3. 1. Wahlgrabstätte (Erdbestattung und Feuerbestattung) (gern. § 11 Abs. 2a Friedhofssatzung der Gemeinde Wustrow) Friedhof Canow Drosedow Grünplan Neu Canow Wustrow Erwerb des Nutzungsrechts für 1.030,00 € 1.030,00 € 1.030,00 € 1.030,00 € 1.030,00 € die Dauer von 20 Jahren je Grab Erwerb des Nutzungsrechts für die Dauer von 20 Jahren je Grab 1.030,00 € 1.030,00 € 1.030,00 € 1.030,00 € 1.030,00 € für die zweit- und Drittbelegung Verlängerung des Nutzungs- 51,50 € 51,50 € 51,50 € 51,50 € 51,50 € rechts pro Jahr je Grab
  4. 2. Urnenwahlgrabstätte (Feuerbestattung) (gern. § 11 Abs. 2c Friedhofssatzung der Gemeinde Wustrow) Friedhof Canow Drosedow Grünplan Neu Canow Wustrow Erwerb des Nutzungsrechts für 920,00 € die Dauer von 20 Jahren je Grab Erwerb des Nutzungsrechts für die Dauer von 20 Jahren je Grab 920,00 € bei Zweitbelegung Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr je Grab 46,00 €
  5. 3. Anonymes Grabfeld für Urnen (Feuerbestattung, Gebühren einschließlich 20 Jahre Pflege) (gern. § 11 Abs. 2b Friedhofssatzung der Gemeinde Wustrow) Friedhof Canow Drosedow Grünplan Urnengemeinschaftsanlage, 1.220,00 € 1.220,00 € anonym, ein Bestattungsplatz
  6. 4. Rasenreihengräber mit liegender Grabsteinplatte (Erdbestattungen, Gebühren einschließlich 20 Jahre Pflege) (gern. § 11 Abs. 2d Friedhofssatzung der Gemeinde Wustrow) Friedhof Canow Drosedow Grünplan Rasengräber für Erdbestattungen mit Grabsteinplatte Neu Canow Wustrow 1.220,00 € Neu Canow Wustrow 2.075,00 €
  1. 5. Urnenrasengräber mit liegender Grabsteinplatte (Feuerbestattung, Gebühren einschließlich 20 Jahre Pflege) (gern. § 11 Abs. 2e Friedhofssatzung der Gemeinde Wustrow) Friedhof Canow Drosedow Grünplan Rasengräber für Feuerbestattungen mit liegender Grabsteinplatte Rasengräber für Feuerbestattungen mit liegender Grabsteinplatte bei Zweitbelegung
  2. 6. Ehrengrabstätten (Erdbestattung und Feuerbestattung) (gern.§ 11 Abs. 2f Friedhofssatzung der Gemeinde Wustrow) Friedhof Canow Drosedow Grünplan Erwerb des Nutzungsrechts für 480,00 € 480,00 € 480,00 € die Dauer von 20 Jahren je Grab Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr je Grab 24,00 € 24,00 € 24,00 €
  3. 7. Nutzung der Trauerhallen Friedhof Canow Drosedow Grünplan Nutzung der Trauerhalle je Veranstaltung 100,00 €
  4. 8. Sonstige Gebühren Friedhof Canow Drosedow Grünplan Gebühr über die Ausfertigung einer Urkunde zur Grabnutzungs- 22,50 € 22,50 € 22,50 € berechtigung oder Beisetzungsurkunde Gebühr für eine Übertragung 22,50 € 22,50 € 22,50 € des Nutzungsrechts an Dritte Gebühr für die Erteilung einer 22,50 € 22,50 € 22,50 € Zustimmung zur Umbettung Gebühr für die Erteilung einer Zulassung zur Ausübung einer 30,00 € 30,00 € 30,00 € gewerblichen Tätigkeit pro Kalenderjahr Gebühr für die Unterhaltung der Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätte pro Jahr und 12,80 € 12,80 € 12,80 € Grab bei Ankauf bis zum 30.09.2020 Neu Canow Wustrow 1.220,00 € 1.220,00 € Neu Canow Wustrow 480,00 € 480,00 € 24,00 € 24,00 € Neu Canow Wustrow 100,00 € Neu Canow Wustrow 22,50 € 22,50 € 22,50 € 22,50 € 22,50 € 22,50 € 30,00 € 30,00 € 12,80 € 12,80 €
📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Gemeinde Wustrow Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBI. M-V S. 270) in der derzeit geltenden Fassung sowie des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V) vom 3. Juli 1998 (GVOBI. M-V S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2021 (GVOBI. M-V S. 1164, ber. S. 1326), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Wustrow vorn 24.08.2026 folgende Satzung erlassen:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Wustrow gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
  2. 1. Friedhof Canow,
  3. 2. Friedhof Drosedow,
  4. 3. Friedhof Grünplan,
  5. 4. Friedhof Neu Canow,
  6. 5. Friedhof Wustrow. (2) Soweit in dieser Satzung von Friedhöfen die Rede ist, gelten die Bestimmungen, soweit sie ihrem Inhalt nach anwendbar sind, auch für die von der Gemeinde Wustrow verwalteten Trauerhallen und sonstigen Friedhofseinrichtungen. § 2 Zweckbestimmung (1) Die Friedhöfe der Gemeinde Wustrow bilden nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Wustrow. Sie werden durch das Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte im Auftrag der Gemeinde Wustrow verwaltet. (2) Die Friedhöfe dienen der würdigen Bestattung der Verstorbenen und der Pflege ihres Andenkens. (3) Auf den Friedhöfen können bestattet werden:
  7. 1. Personen, die bei ihrem Tod Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Wustrow oder eines ihrer Ortsteile waren,
  8. 2. Personen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen,
  9. 3. Personen, deren Bestattung die Friedhofsverwaltung auf Antrag zulässt. (4) Die Zulassung nach Absatz 3 Nummer 3 kann insbesondere versagt werden, wenn die vorhandenen Kapazitäten nicht ausreichen oder die Bestattung mit dem Zweck oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des jeweiligen Friedhofs nicht vereinbar ist. § 3 Schließung und Aufhebung von Friedhöfen (1) Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geschlossen oder aufgehoben werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Nutzungsrechte werden für geschlossene Grabstätten nicht neu verliehen oder wiedererworben. (3) Die Aufhebung eines Friedhofs, eines Friedhofsteils oder einer einzelnen Grabstätte erfolgt nur unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen. Insbesondere dürfen Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten grundsätzlich erst aufgehoben werden, wenn die maßgeblichen Mindestruhezeiten abgelaufen sind. Im öffentlichen Interesse ist eine frühere Aufhebung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. (4) Die Schließung und die Aufhebung sind öffentlich bekanntzugeben. (5) Soweit im Zusammenhang mit einer Schließung oder Aufhebung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden, können unter ersatzweiser Einräumung

entsprechender Nutzungsrechte Umbettungen vorgenommen werden. Soweit die Gemeinde die Umbettung aus Gründen der Schließung oder Aufhebung veranlasst, trägt sie die dadurch entstehenden Kosten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (6) Durch diese Satzung werden die in § 1 genannten Friedhöfe weder geschlossen noch aufgehoben. Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 bleiben für spätere Entscheidungen unberührt. II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind grundsätzlich täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten oder Befahren einzelner Friedhofsteile aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorübergehend untersagen oder einschränken. (3) Bei besonderen Witterungsbedingungen, Bauarbeiten, Bestattungen oder sonstigen besonderen Umständen kann die Friedhofsverwaltung einzelne Bereiche vorübergehend sperren.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und die Persönlichkeitsrechte anderer zu achten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter sechs Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Aufsicht einer erwachsenen Person betreten. {3) Die Ziele und Erfordernisse der Abfallvermeidung und Abfallverwertung sind zu beachten. Abfälle sind soweit möglich zu trennen und ausschließlich in die dafür vorgesehenen Behälter oder an den dafür bestimmten Stellen zu verbringen. {4) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet 1. Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis vorliegt oder es sich um Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, zugelassener Gewerbetreibender oder sonstiger hierzu berechtigter Personen handelt; Kinderwagen und Rollstühle sind hiervon ausgenommen, 2. die Friedhöfe als Durchgangs- oder Durchfahrtsweg zu benutzen, 3. Waren aller Art sowie gewerbliche Leistungen anzubieten oder hierfür zu werben, soweit dies nicht im Rahmen einer zugelassenen gewerblichen Tätigkeit erfolgt, 4. an Sonn- und Feiertagen sowie in unmittelbarer Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, die geeignet sind, die Friedhofsruhe zu stören, 5. Ton-, Bild- oder Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken oder zu Zwecken der Veröffentlichung ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung anzufertigen; private Aufnahmen bleiben zulässig, soweit dadurch die Rechte anderer, insbesondere Persönlichkeitsrechte und das Recht am eigenen Bild, nicht verletzt werden, 6. Druckschriften zu verteilen, soweit dies nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Bestattungsfeier oder einer sonstigen zulässigren Veranstaltung steht, 7. Friedhöfe, Grabstätten, Wege, Einrichtungen oder Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen, Grabstätten oder Grabeinfassungen zu betreten, soweit dies nicht zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist, 8. Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür bestimmten Stellen abzulagern, 9. zu lärmen, zu lagern, zu übernachten, Sport zu treiben, zu betteln oder sich in einer Weise aufzuhalten, die der Würde des Friedhofs widerspricht,

  1. 10. Alkohol oder andere berauschende Mittel zu konsumieren, soweit dadurch die Würde des Ortes oder die Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt wird,
  2. 11. außerhalb von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für andere Personen hörbar zu betreiben,
  3. 12. Tiere mitzubringen oder auf dem Friedhof frei laufen zu lassen; ausgenommen sind angeleinte Assistenzhunde und, soweit von der Friedhofsverwaltung zugelassen, weitere Dienst- oder Begleithunde. (5) Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des Friedhofs und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vereinbar sind. § 6 Gewerbliche Tätigkeiten (1) Auf den Friedhöfen dürfen nur solche gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck und der Würde der Friedhofs vereinbar sind. (2) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende benötigen für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen eine vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, so weit eine solche nach dieser Satzung erforderlich ist. (3) Die Zulassung kann befristet, mit Bedingungen versehen oder aus wichtigem Grund widerrufen werden. (4) Die Berechtigung zur Ausführung von Arbeiten an einer Grabstätte ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung sowie die Anordnungen der Friedhofsverwaltung zu beachten. (6) Gewerbetreibende haften für Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur werktags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr durchgeführt werden. An Samstagen sind die Arbeiten spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann aus wichtigem Grund auf Antrag abweichende Arbeitszeiten zulassen. (8) Werkzeuge, Maschinen, Materialien und sonstige Arbeitsmittel dürfen nur an den von der Friedhofsverwaltung hierfür genehmigten Stellen abgestellt oder gelagert werden. (9) Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Arbeiten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Abfälle, Verpackungsmaterialien und Erdaushub dürfen nicht auf dem Friedhof zurückgelassen werden. (10) Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in Wasserentnahmestellen gereinigt werden. (11) Die Friedhofswege dürfen für gewerbliche Tätigkeiten nur mit geeigneten Fahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,5 t befahren werden. Das Befahren hat mit äußerster Vorsicht und grundsätzlich in Schrittgeschwindigkeit zu erfolgen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung. III. Ruhezeiten und Nutzungsrechte § 7 Ruhezeiten (1) Für die Friedhöfe und Grabstätten gelten die vom zuständigen Gesundheitsamt nach§ 15 BestattG M-V festgelegten Mindestruhezeiten. (2) Die Ruhezeit beträgt mindestens 20 Jahre. Maßgeblich ist die jeweils durch das zuständige Gesundheitsamt festgelegte Mindestruhezeit. (3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf in einer Grabstelle grundsätzlich keine weitere Erdbestattung vorgenommen werden. Gesetzlich zulässige Ausnahmen bleiben unberührt. (4) Für die Beisetzung der Asche von Totgeborenen, Fehlgeborenen und Feten gelten die gesetzlichen Sonderregelungen. § 8 Nutzungsrechte (1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden nach Maßgabe dieser Satzung verliehen. Sie begründen kein Eigentum an der Grabstätte. (2) Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht, die Grabstätte im Rahmen dieser Satzung zu gestalten und zu pflegen, im Rahmen der festgelegten Belegungsmöglichkeiten in der Grabstätte bestattet zu werden, über weitere Beisetzungen innerhalb der Grabstätte zu bestimmen, die Grabstätte mit genehmigten Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen zu versehen. {3) Mit dem Nutzungsrecht ist die Verpflichtung verbunden, die Grabstätte entsprechend den Vorschriften dieser Satzung anzulegen, zu pflegen, instand zu halten und nach Ablauf des Nutzungsrechts ordnungsgemäß zu beräumen. (4) Das Nutzungsrecht wird grundsätzlich für die Dauer von 20 Jahren verliehen, soweit für die jeweilige Grabart nichts anderes bestimmt ist und soweit dadurch die jeweils geltende Mindestruhezeit eingehalten wird. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der festgesetzten Gebühr und der Aushändigung oder elektronischen Übermittlung der entsprechenden Nutzungsurkunde. {6) Die nutzungsberechtigte Person hat der Friedhofsverwaltung Änderungen ihrer Anschrift unverzüglich mitzuteilen. (7) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (8) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf eine andere Person übertragen werden. Die Übertragung wird mit der Umschreibung des Nutzungsrechts wirksam. (9) Die nutzungsberechtigte Person soll möglichst bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts eine Person bestimmen, auf die das Nutzungsrecht im Falle ihres Todes übergehen soll. (10) Wird keine Nachfolgeregelung getroffen, richtet sich der Übergang des Nutzungsrechts nach den gesetzlichen Vorschriften. {11) Können sich mehrere Rechtsnachfolger nicht über die Person der oder des Nutzungsberechtigten einigen, kann die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen eine Person als Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigten bestimmen. {12) Jede Rechtsnachfolgerin und jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. {13} Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten verlängert werden, soweit die Friedhofsplanung und die gesetzlichen Ruhezeiten dies zulassen. {14) Besteht eine Grabstätte aus mehreren Grabstellen, muss eine Verlängerung grundsätzlich für die gesamte Grabstätte erfolgen. {15) Ein Nutzungsrecht an einer unbelegten Grabstätte kann jederzeit zurückgegeben werden. Bei einer teilbelegten Grabstätte ist eine Rückgabe grundsätzlich erst nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Person möglich. {16) Über den Ablauf des Nutzungsrechts soll die Friedhofsverwaltung die nutzungsberechtigte Person grundsätzlich mindestens drei Monate vorher schriftlich informieren. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt die Information durch öffentliche Bekanntmachung oder durch einen Hinweis auf der Grabstätte. § 9 Erlöschen und Beräumung von Grabstätten (1) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts ist die Grabstätte innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist ordnungsgemäß zu beräumen. (2) Die Beräumung bedarf der vorherigen Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung. (3) Grabmale, Einfassungen, Fundamente, sonstige bauliche Anlagen und Anpflanzungen sind grundsätzlich vollständig zu entfernen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann bestimmen, dass erhaltenswerte Anpflanzungen ganz oder teilweise erhalten bleiben. (5) Die Kosten der ordnungsgemäßen Beräumung trägt die nutzungsberechtigte Person, soweit keine andere Regelung getroffen wurde. (6) Wird eine Grabstätte aufgrund einer genehmigten Umbettung vollständig frei, kann das Nutzungsrecht an der Grabstätte auf Antrag der nutzungsberechtigten Person beendet werden. § 10 Ausgrabungen und Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur zugelassen werden, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. (3) Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes. (4) Umbettungen von Leichen sind im Zeitraum von zwei Wochen bis sechs Monaten nach der Beisetzung unzulässig, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. (5) Mit einer Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit. (6) Umbettungen dürfen nur von hierfür geeigneten Bestattungsunternehmen durchgeführt werden. (7) Die Friedhofsverwaltung bestimmt im Benehmen mit dem Antragsteller und dem ausführenden Bestattungsunternehmen den Zeitpunkt der Umbettung. soweit nicht zwingende gesetzliche oder gesundheitliche Gründe entgegenstehen. (8) Die Kosten der Umbettung trägt grundsätzlich die antragstellende bzw. nutzungsberechtigte Person. Dies gilt auch für Schäden, die im Zusammenhang mit der Umbettung an benachbarten Grabstätten oder Anlagen entstehen, soweit die Kostenpflicht gesetzlich zulässig ist. (9) Wird eine Umbettung aufgrund einer von der Gemeinde veranlassten Schließung oder Aufhebung eines Friedhofs oder Friedhofsteils erforderlich, gilt § 3 Absatz 5. (10) Das Ausgraben von Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf der gesetzlich vorgeschriebenen behördlichen oder richterlichen Anordnung. IV. Grabstätten § 11 Allgemeines (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Wustrow. An ihnen können nur die in dieser Satzung vorgesehenen Nutzungsrechte erworben werden. (2) Auf den Friedhöfen in Canow, Drosedow, Grünplan, Neu Canow und Wustrow werden an den dafür vorgesehenen Plätzen folgende Grabarten angeboten: a) Wahlgrabstätten (§ 12). (3) Auf den Friedhöfen in Canow, Drosedow und Wustrow werden zusätzlich an den dafür vorgesehenen Plätzen anonyme Urnengrabstätten (§ 14) angeboten. (4) Auf dem Friedhof Wustrow werden zusätzlich Urnenwahlgrabstätten (§ 13), Rasenreihengräber mit liegender Grabsteinplatte(§ 15), Urnenrasengräber mit liegender Grabsteinplatte(§ 16) und Ehrengrabstätten (§ 17) angeboten. (5) Ein Anspruch auf die Einrichtung oder Bereitstellung einer bestimmten Grabart besteht nicht. § 12 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, deren Lage im Benehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt wird. Sie können als ein-, zwei- oder mehrstellige Grabstätten vergeben werden. (2) In einer einstellig ausgewiesenen Wahlgrabstätte können grundsätzlich ein Sarg und bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, soweit die örtlichen Verhältnisse und die Ruhezeiten dies zulassen. (3) Bei zwei- oder mehrstelligen Wahlgrabstätten erhöht sich die zulässige Zahl der Erdbestattungen entsprechend der Anzahl der Grabstellen. {4) Jede weitere Beisetzung ist nur zulässig, wenn die Ruhezeit eingehalten wird und das Nutzungsrecht entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung und der Friedhofsgebührensatzung verlängert oder neu erworben wird. Die Zweit- bzw. Drittbelegung ist gebührenrechtlich wie eine vollständige Neuvergabe der Grabstätte zu behandeln; hierfür wird daher die gleiche Gebühr wie für den erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechts an dieser Grabstättenart erhoben. (5) Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und grundsätzlich für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (6) Die Abmessung einer einstellig ausgewiesenen Wahlgrabstätte einschließlich Wegeanteil beträgt grundsätzlich 2,60 m x 1,30 m. § 13 Urnenwahlgrabstätten (1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, deren Lage im Benehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt wird. (2) In einer Urnenwahlgrabstätte können grundsätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Die zweite Beisetzung einer Urne ist nur zulässig, wenn die maßgebliche Ruhezeit eingehalten werden kann und das Nutzungsrecht entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung und der Friedhofsgebührensatzung verlängert bzw. für die Zweitbelegung neu verliehen wird. Die Zweitbelegung ist gebührenrechtlich wie eine vollständige Neuvergabe der Grabstätte zu behandeln; hierfür wird daher die gleiche Gebühr wie für den erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechts an dieser Grabstättenart erhoben. (4) Die Grabstätte kann von der nutzungsberechtigten Person im Rahmen der§§ 22 bis 25 gestaltet werden. (5) Die Abmessung einer Urnenwahlgrabstätte beträgt grundsätzlich 1,00 m x 1,00 m. § 14 Anonyme Urnengrabstätten (1) Anonyme Urnengrabstätten sind als Rasenflächen angelegte Grabstätten, die für die Dauer der maßgeblichen Ruhe- bzw. Nutzungszeit bereitgestellt werden. Ein individuelles Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstelle wird nicht verliehen. (2) Eine Zweitbelegung ist nicht zulässig. (3) Die Grabstätten dürfen nicht bepflanzt werden. Die Pflege der Rasenfläche obliegt dem von der Gemeinde beauftragten Friedhofsbewirtschafter. (4) Die Beisetzung erfolgt anonym. Die konkrete Beisetzungsstelle wird Angehörigen und sonstigen Personen nicht bekanntgegeben, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunft besteht. (5) Blumen, Sträuße, Gebinde und sonstiger Grabschmuck dürfen nur an der hierfür bestimmten zentralen Ablagefläche abgelegt werden. (6) Die Beisetzung der Urne erfolgt innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m. § 15 Rasenreihengräber mit liegender Grabsteinplatte {1} Rasenreihengräber mit liegender Grabsteinplatte sind Grabstätten für Erdbestattungen, deren Lage bei der Vergabe bestimmt wird. {2} In jeder Grabstelle darf nur eine Person erdbestattet werden. Die Nutzungsdauer beträgt grundsätzlich 20 Jahre, soweit die nach § 7 maßgebliche Mindestruhezeit eine längere Dauer erfordert. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts über die vorgesehene Nutzungsdauer hinaus ist grundsätzlich nicht möglich. (3) Die Grabstelle umfasst einschließlich des vorgesehenen Wegeanteils eine Fläche von 1,30 m x 2,60 m. Die Grabstätte wird ausschließlich als Rasenfläche angelegt. Zwischen den Grabplatten ist eine Rasenfläche von mindestens 0,50 m einzuhalten. (4) Zulässig ist ausschließlich eine liegende, bündig mit der Rasenkante abschließende Grabplatte mit einer Größe von 0,50 m x 0,50 m. Aufgesetzte Buchstaben und Ornamente sind nicht zulässig. (5) Die Grabplatte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung und nach vorheriger Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung zu verlegen. Eine individuelle Bepflanzung und private Grabpflege sind nicht zulässig. Blumenschalen, Vasen, Steckvasen und Gestecke dürfen nicht auf oder neben der Grabplatte abgestellt werden. Blumen, Sträuße und Gebinde sind ausschließlich an den hierfür bestimmten Ablageflächen abzulegen. (6) Die Pflege der Rasenfläche obliegt dem von der Gemeinde beauftragten Friedhofsbewirtschafter. § 16 Urnenrasengräber mit liegender Grabsteinplatte (1) Urnenrasengräber mit liegender Grabsteinplatte sind Grabstätten für Urnenbestattungen, deren Lage bei der Vergabe bestimmt wird. (2) Während der Nutzungszeit kann eine weitere Urne beigesetzt werden, sofern die maßgebliche Ruhezeit eingehalten werden kann. Die hierfür erforderliche Zweitbelegung ist nur zulässig, wenn für die Grabstätte ein neues Nutzungsrecht für die maßgebliche Nutzungsdauer erworben und die hierfür nach der Friedhofsgebührensatzung festgesetzte volle Gebühr für die erstmalige Vergabe dieser Grabstättenart entrichtet wird. Die Zweitbelegung ist gebührenrechtlich wie eine vollständige Neuvergabe der Grabstätte zu behandeln; hierfür wird daher die gleiche Gebühr wie für den erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechts an dieser Grabstättenart erhoben. (3) Die Grabstelle umfasst eine Fläche von 0,50 m x 0,50 m. (4) Die Grabstätte wird ausschließlich als Rasenfläche angelegt. Eine individuelle Bepflanzung und private Grabpflege sind nicht zulässig. Die Pflege der Rasenfläche obliegt dem von der Gemeinde beauftragten Friedhofsbewirtschafter. (5) Zulässig ist ausschließlich eine liegende, bündig mit der Rasenkante abschließende Grabplatte mit einer Breite und Tiefe von jeweils 0,50 m. Zwischen den Grabplatten ist eine Rasenfläche von 0,50 m einzuhalten. Aufgesetzte Buchstaben und Ornamente sind nicht zulässig. (6) Die Grabplatte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung und nach vorheriger Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung zu verlegen. Blumenschalen, Vasen, Steckvasen und Gestecke dürfen nicht auf oder neben der Grabplatte abgestellt werden. Blumen, Sträuße und Gebinde sind ausschließlich an den hierfür bestimmten Ablageflächen abzulegen. § 17 Ehrengrabstätten (1) Ehrengrabstätten werden durch die Gemeinde Wustrow zuerkannt. (2) Die Entscheidung über die Zuerkennung, Gestaltung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde Wustrow. (3) Einzelheiten können durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die Friedhofsverwaltung im Rahmen der Entscheidung über die jeweilige Ehrengrabstätte festgelegt werden. V. Bestattungsvorschriften § 18 Anmeldung der Bestattung (1) Jede Bestattung ist nach Beurkundung des Sterbefalls durch die bestattungspflichtige Person oder deren Beauftragte bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Der Anmeldung sind die für die Durchführung der Bestattung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Hierzu gehören insbesondere: 1. der Bestattungsantrag, 2. die Sterbeurkunde bzw. der erforderliche Nachweis über die Beurkundung oder Anzeige des Sterbefalls, 3. die nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, 4. soweit erforderlich, die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft, 5. eine Willensbescheinigung der verstorbenen Person über Art und Ort der Bestattung, soweit vorhanden, 6. bei einer Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstätte der Nachweis des Nutzungsrechts sowie gegebenenfalls die Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. {3) Die Friedhofsverwaltung kann weitere Unterlagen verlangen, soweit diese für die ordnungsge mäße Durchführung der Bestattung erforderlich sind. (4) Bestattungen können grundsätzlich von Montag bis Samstag durchgeführt werden. An gesetzlichen Feiertagen finden Bestattungen grundsätzlich nicht statt. (5) Ort und Zeitpunkt der Bestattung sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Wünsche der Angehörigen werden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten berücksichtigt. (6) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bestattungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und der hierzu erlassenen Vorschriften. § 19 Särge, Sargausstattungen, Aschekapseln und Überurnen (1) Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen, Aschekapseln und Überurnen müssen den ge setzlichen Anforderungen entsprechen. (2) Sie müssen insbesondere so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und eine weit gehende Zersetzung innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird, soweit gesetzlich erforderlich. (3) Die Särge dürfen grundsätzlich höchstens 2,05 m lang und 0,75 m breit sein. In begründeten Ausnahmefällen kann die Friedhofsverwaltung größere Särge zulassen, soweit die örtlichen Ver hältnisse dies ermöglichen. {4) Die Anforderungen an Särge gelten für Sargausstattungen und Sargabdichtungen entsprechend. {5) Für Aschekapseln und Überurnen gelten die gesetzlichen Anforderungen an die Umwellverträg lichkeit entsprechend. § 20 Trauerhallen und Trauerfeiern {1) Die Gemeinde Wustrow stellt die vorhandenen Trauerhallen auf Antrag für Trauerfeiern zur Verfügung, soweit die jeweilige Einrichtung dafür geeignet und verfügbar ist. {2) In den Trauerhallen können Särge und Urnen zur Trauerfeier aufgebahrt werden. (3) Eine Aufbahrung am offenen Sarg ist zulässig, soweit keine gesetzlichen, gesundheitlichen oder sonstigen sachlichen Gründe entgegenstehen. (4) Die Ausgestaltung der Trauerfeier ist grundsätzlich frei, soweit die Würde des Ortes, die Rechte anderer sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewahrt bleiben. (5) Trauerfeiern und Totengedenkfeiern sind rechtzeitig mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. (6) Die Friedhofsverwaltung kann die Durchführung einer Trauerfeier aus wichtigem Grund untersa gen oder mit Auflagen versehen, insbesondere wenn gesetzliche Vorschriften, die Würde des Ortes oder die Sicherheit und Ordnung entgegenstehen. § 21 Ausheben und Schließen der Gräber (1) Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt in Verantwortung der hierfür beauftragten Personen bzw. des beauftragten Bestattungsunternehmens. (2) Die Grabtiefe richtet sich nach den gesetzlichen und gesundheitlichen Anforderungen sowie den örtlichen Bodenverhältnissen. (3) Bei Erdbestattungen muss zwischen der Oberkante des Sarges bzw. des Körpers und der Erdoberfläche grundsätzlich eine ausreichende Erdüberdeckung vorhanden sein. Die konkrete Tiefe wird unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen und der örtlichen Verhältnisse fest gelegt. Die erforderliche Erdüberdeckung beträgt grundsätzlich 0,90 m. (4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch ausreichend starke Erdwände, mindestens 0,30 m, voneinander getrennt sein. (5) Urnen sind so beizusetzen, dass die gesetzlichen und gesundheitlichen Anforderungen an die Überdeckung eingehalten werden. Die erforderliche Erdüberdeckung bei Urnen beträgt grundsätzlich 0,50 m. (6) Nutzungsberechtigte von Nachbargrabstätten haben vorübergehende, für die Durchführung einer Bestattung oder sonstiger notwendiger Arbeiten erforderliche Einschränkungen zu dulden. VI. Gestaltung und Pflege der Grabstätten § 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Für die Gestaltung und Pflege der Grabstätten ist die nutzungsberechtigte Person verantwortlich, soweit diese Satzung keine andere Regelung trifft. {2) Die Grabstätten sind so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofs, das Erscheinungsbild der Gesamtanlage und die Rücksichtnahme auf benachbarte Grabstätten gewahrt bleiben. (3) Verwelkte Blumen, Kränze und sonstiger nicht mehr ordnungsgemäßer Grabschmuck sind unver züglich zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Stellen abzulegen. {4) Die Höhe, Form und Gestaltung von Grabhügeln sind dem Gesamtcharakter des jeweiligen Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (5) Der vorhandene Baumbestand steht unter dem Schutz der jeweils geltenden gesetzlichen und örtlichen Vorschriften. Veränderungen, Rückschnitte oder Beseitigungen dürfen nur durch die zu ständige Stelle veranlasst werden. § 23 Gärtnerische Gestaltung und Pflege (1) Grabstätten dürfen nicht mit Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern bepflanzt werden. Im Übrigen dürfen nur solche Pflanzen verwendet werden, die benachbarte Grabstätten, Wege, Anlagen oder den Friedhofsbetrieb nicht beeinträchtigen. (2) Die Friedhofsverwaltung kann den Rückschnitt oder die Beseitigung stark wuchernder, abgestor bener oder verkehrsbehindernder Pflanzen verlangen. (3) Grabstätten sind, soweit die Witterungsverhältnisse dies zulassen, innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb oder der Bestattung gärtnerisch anzulegen und bis zum Ablauf des Nutzungsrechts ordnungsgemäß zu pflegen. (4) Grabstätten sind in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. (5) Die Verwendung chemischer Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel sowie giftiger Schädlingsbekämpfungsmittel ist nicht gestattet. (6) Die Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für Grabarten, bei denen die Pflege ausschließ lieh durch die Gemeinde oder einen von ihr beauftragten Friedhofsbewirtschafter erfolgt. VII. Grabmale und sonstige Grabausstattungen § 24 Grabmale und Standsicherheit (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Größe der Würde des Friedhofs entsprechen und sich in die jeweilige Grabstättenabteilung einfügen. (2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik standsicher zu fundamentieren und zu befestigen. (3) Bei der Errichtung und Unterhaltung von Grabmalen sind insbesondere die einschlägigen technischen Regelwerke und anerkannten Regeln des Handwerks zu beachten. (4) Bei den Grabstätten nach§§ 12, 13 und 17 sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, soweit die jeweilige Grabstättenart und die örtlichen Gestaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. (5) Bei Grabstätten nach§§ 15 und 16 sind ausschließliclh die dort bestimmten liegenden und bündig mit der Rasenkante abschließenden Grabplatten zulässig. (6) Grabstätten nach§ 14 erhalten keine individuellen Grabmale. (7) Grabeinfassungen sind bei den Grabstätten nach§§ 12, 13 und 17 zulässig, soweit die Friedhofsplanung dies vorsieht. (8) Grabeinfassungen dürfen aus natürlichem Stein oder Terrazzo hergestellt werden. Sie dürfen eine Breite von 0, 1 O m nicht überschreiten und höchstens 0, 15 m über das Erdreich hinausragen. (9) Einfassungen aus Kunststoff sind nicht zulässig. (10) Grabmale dürfen einen Sockel haben. Dieser darf höchstens 0, 10 m über das Erdreich hinausragen. (11) Für Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein gelten zusätzlich die gesetzlichen Anforderungen des§ 14a BestattG M-V. Die nach§ 14a BestattG M-V erforderlichen Nachweise sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 25 vorzulegen. § 25 Zustimmungserfordernis (1) Die Errichtung, Aufstellung, Entfernung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Die Zustimmung ist vor der Anfertigung bzw. Ausführung des Grabmals einzuholen. (3) Provisorische Grabmale sind ebenfalls zustimmungspflichtig. (4) Anträge sind durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. (5) Dem Antrag sind insbesondere beizufügen: 1. ein Grabmaientwurf mit Grundriss und Seitenansicht in geeignetem Maßstab, 2. Angaben über Material, Bearbeitung, Form und Abmessungen, 3. Zeichnungen der Schrift, Ornamente und Symbole, 4. soweit erforderlich, technische Angaben über Fundamentierung und Befestigung, 5. die nach§ 14a BestattG M-V erforderlichen Nachweise für Natursteine. (6) Die Errichtung oder Veränderung sonstiger baulicher Anlagen auf der Grabstätte bedarf ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (7) Wird ein Grabmal ohne die erforderliche Zustimmung errichtet oder verändert, kann die Friedhofsverwaltung nach vorheriger schriftlicher Aufforderung und angemessener Fristsetzung die Herstellung eines satzungsgemäßen Zustandes verlangen und, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, erforderliche Maßnahmen auf Kosten der verantwortlichen Person durch führen oder durchführen lassen. § 26 Unterhaltung (1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind von der nutzungsberechtigten Person dauerhaft in einem verkehrssicheren, ordnungsgemäßen und würdigen Zustand zu halten. (2) Ist die Standsicherheit eines Grabmals oder einer sonstigen Grabausstattung gefährdet, hat die verantwortliche Person unverzüglich Abhilfe zu schaffen. (3) Bei Gefahr im Verzug ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, auf Kosten der verantwortlichen Person vorläufige Sicherungsmaßnahmen zu treffen, insbesondere Grabmale umzulegen oder Bereiche abzusperren. (4) Die nutzungsberechtigte Person haftet für Schäden, die durch schuldhaft mangelnde Standsi cherheit oder mangelnde Unterhaltung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage verursacht werden. § 27 Vernachlässigung von Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, gepflegt oder beräumt, fordert die Friedhofsverwaltung die nutzungsberechtigte Person schriftlich auf, innerhalb einer angemessenen Frist einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. (2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung oder durch einen Hinweis an der Grabstätte. (3) Wird der ordnungsgemäße Zustand innerhalb der gesetzten Frist nicht hergestellt, kann die Friedhofsverwaltung die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person durchführen oder durchführen lassen. (4) Bei erheblicher oder wiederholter Vernachlässigung kann das Nutzungsrecht nach Maßgabe der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Voraussetzungen entzogen werden. (5) Die Kosten der Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 trägt die nutzungsberechtigte Person, soweit sie die Vernachlässigung zu vertreten hat. VIII. Schlussbestimmungen § 28 Anordnungen im Einzelfall Die Friedhofsverwaltung kann zur Durchsetzung der sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit undl Ordnung Anordnungen im Einzelfall erlassen. § 29 Haftung (1) Die Gemeinde haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch die Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen entstehen. (2) Eine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt, Tiere oder durch das Verhalten Dritter verur sacht werden, besteht nur, soweit die gesetzlichen Haftungsvorschriften eine Haftung der Gemeinde nicht begründen. (3) Die Benutzung der Friedhöfe erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. (4) Die Gemeinde haftet nicht für Verlust, Beschädigung oder Diebstahl von Gegenständen, die auf den Friedhöfen oder in Grabstätten abgelegt werden, soweit sie den Schaden nicht zu vertreten hat. § 30 Gebühren Für die Benutzung der Friedhöfe und Trauerhallen sowie für besondere Leistungen und Verwaltungshandlungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Wustrow erhoben. § 31 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der in Absatz 2 bezeichneten Handlungen begeht. (2) Ordnungswidrig handelt insbesondere, wer 1. entgegen § 4 Absatz 1 einen Friedhof außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten betritt oder entgegen einer nach § 4 Absatz 2 oder 3 angeordneten Sperrung oder Beschränkung einen gesperrten oder beschränkten Friedhofsbereich betritt oder befährt, 2. entgegen § 5 Absatz 1 den Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend nutzt oder einer rechtmäßigen Anordnung des Friedhofspersonals nicht Folge leistet, 3. entgegen § 5 Absatz 3 Abfälle nicht ordnungsgemäß trennt oder nicht in die hierfür vorgesehenen Behälter oder an den dafür bestimmten Stellen verbringt,
  4. 4. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 1 ohne die erforderliche Berechtigung Wege mit Fahrzeugen befährt, 5. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 2 den Friedhof als Durchgangs- oder Durchfahrtsweg benutzt, 6. entgegen§ 5 Absatz 4 Nummer 3 Waren oder gewerbliche Leistungen ohne die erforderliche Berechtigung anbietet oder hierfür wirbt, 7. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 4 an Sonn- und Feiertagen oder in unmittelbarer Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt, die geeignet sind, die Friedhofsruhe zu stören, 8. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 5 Ton-, Bild- oder Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken oder zu Zwecken der Veröffentlichung ohne die erforderliche vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung anfertigt, 9. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 6 Druckschriften verteilt, soweit dies nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Bestattungsfeier oder einer sonstigen zulässigen Veranstaltung steht,
  5. 10. entgegen§ 5 Absatz 4 Nummer 7 Friedhöfe, Grabstätten, Wege, Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt sowie Rasenflächen, Grabstätten oder Grabeinfassungen unzulässig betritt,
  6. 11. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 8 Abraum oder Abfälle außerhalb der hierfür bestimmten Stellen ablagert,
  7. 12. entgegen§ 5 Absatz 4 Nummer 9 auf dem Friedhof lärmt, lagert, übernachtet, Sport treibt, bettelt oder sich in einer Weise aufhält, die der Würde des Friedhofs widerspricht,
  8. 13. entgegen§ 5 Absatz 4 Nummer 10 Alkohol oder andere berauschende Mittel konsumiert, soweit dadurch die Würde des Ortes oder die Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt wird,
  9. 14. entgegen§ 5 Absatz 4 Nummer 11 außerhalb von Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für andere Personen hörbar betreibt,
  10. 15. entgegen§ 5 Absatz 4 Nummer 12 Tiere entgegen den dort genannten Voraussetzungen mitführt oder frei laufen lässt,
  11. 16. entgegen§ 6 Absatz 2 eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne die erforderliche Zulassung ausübt,
  12. 17. entgegen§ 6 Absatz 4 die Berechtigung zur Ausführung von Arbeiten an einer Grabstätte auf Verlangen der Friedhofsverwaltung nicht durch geeignete Unterlagen nachweist,
  13. 18. entgegen§ 6 Absatz 5 als Gewerbetreibender oder Beschäftigter die Vorschriften dieser Satzung oder rechtmäßige Anordnungen der Friedhofsverwaltung im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit nicht beachtet,
  14. 19. entgegen§ 6 Absatz 7 gewerbliche Arbeiten außerhalb der zugelassenen Arbeitszeiten durchführt, soweit keine abweichende Arbeitszeit zugelassen wurde,
  15. 20. entgegen§ 6 Absatz 8 Werkzeuge, Maschinen oder Materialien oder sonstige Arbeitsmittel außerhalb der hierfür genehmigten Stellen abstellt oder lagert, 21 . entgegen§ 6 Absatz 9 Arbeits- oder Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt oder Abfälle, Verpackungsmaterialien oder Erdaushub auf dem Friedhof zurücklässt,
  16. 22. entgegen§ 6 Absatz 10 gewerbliche Geräte an oder in Wasserentnahmestellen reinigt,
  17. 23. entgegen § 6 Absatz 11 die Friedhofswege für gewerbliche Tätigkeiten mit einem Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4,5 t befährt oder dabei nicht die vorgeschriebene äußerste Vorsicht und grundsätzlich Schrittgeschwindigkeit einhält,
  18. 24. entgegen § 8 Absatz 6 eine Änderung der Anschrift der nutzungsberechtigten Person der Friedhofsverwaltung nicht unverzüglich mitteilt,
  19. 25. entgegen § 8 Absatz 12 als Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger das Nutzungsrecht nicht unverzüglich auf sich umschreiben lässt,
  20. 26. entgegen § 9 Absatz 1 eine Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist ordnungsgemäß beräumt,
  21. 27. entgegen§ 9 Absatz 2 eine Grabstätte ohne vorherige Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung beräumt,
  22. 28. entgegen§ 10 Absatz 2 bis 4 eine Ausgrabung oder Umbettung entgegen den dort genannten Voraussetzungen vornimmt oder vornehmen lässt,
  23. 29. entgegen § 10 Absatz 6 eine Umbettung durch ein hierfür nicht geeignetes Bestattungsunternehmen durchführen lässt,
  24. 30. entgegen§ 10 Absatz 10 Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken ohne die gesetzlich erforderliche behördliche oder richterliche Anordnung ausgräbt oder ausgraben lässt, 31. entgegen § 13 Absatz 2 oder§ 16 Absatz 2 eine zweite oder weitere Umenbeisetzung vornimmt oder vornehmen lässt. ohne dass die jeweils erforderlichen Voraussetzungen hinsichtlich Belegungsmöglichkeit, Ruhezeit und Nutzungsrecht erfüllt sind, 32. entgegen § 14 Absatz 2 eine Zweitbelegung einer anonymen Urnengrabstätte vornimmt oder vornehmen lässt, 33. entgegen§ 14 Absatz 5, § 15 Absatz 6 oder§ 16 Absatz 6 Blumen, Sträuße, Gebinde, Blumenschalen, Vasen, Steckvasen oder Gestecke außerhalb der jeweils hierfür bestimmten Ablageflächen ablegt oder abstellt, 34. entgegen§ 15 Absatz 5 oder§ 16 Absatz 5 auf einer dort genannten Grabplatte aufgesetzte Buchstaben oder Ornamente anbringt oder anbringen lässt, 35. entgegen§ 15 Absatz 6 oder§ 16 Absatz 6 die vorgeschriebene Grabplatte nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung oder ohne vorherige Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung verlegt oder verlegen lässt, 36. entgegen § 15 Absatz 3 oder§ 16 Absatz 4 eine individuelle Bepflanzung oder private Grabpflege vornimmt oder vornehmen lässt, obwohl dies dort nicht zulässig ist, 37. entgegen§ 18 Absatz 1 eine Bestattung nicht nach der Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anmeldet, 38. entgegen § 18 Absatz 2 oder Absatz 3 die für die Durchführung einer Bestattung erforderlichen oder von der Friedhofsverwaltung rechtmäßig verlangten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt, 39. entgegen § 18 Absatz 5 Ort oder Zeitpunkt einer Bestattung nicht mit der Friedhofsverwaltung abstimmt, 40. entgegen§ 19 Absatz 1 bis 5 Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen, Aschekapseln oder Überurnen verwendet, die den gesetzlichen oder den in dieser Satzung bestimmten Anforderungen nicht entsprechen, 41. entgegen § 20 Absatz 5 eine Trauerfeier oder Totengedenkfeier nicht rechtzeitig mit der Friedhofsverwaltung abstimmt oder entgegen einer Untersagung oder Auflage nach § 20 Absatz 6 eine Trauerfeier durchführt oder durchführen lässt, 42. entgegen § 22 Absatz 2 bis 5 eine Grabstätte nicht entsprechend den allgemeinen Gestaltungsvorschriften gestaltet oder pflegt, insbesondere verwelkten oder nicht mehr ordnungsgemäßen Grabschmuck nicht unverzüglich entfernt oder ohne Berechtigung Veränderungen, Rückschnitte oder Beseitigungen am vorhandenen Baumbestand vornimmt oder vornehmen lässt, 43. entgegen § 23 Absatz 1 bis 5 unzulässige Bäume oder großwüchsige Sträucher anpflanzt, Pflanzen verwendet, die benachbarte Grabstätten, Wege, Anlagen oder den Friedhofsbetrieb beeinträchtigen, einem rechtmäßigen Rückschnitt- oder Beseitigungsverlangen nicht nachkommt, eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß anlegt oder pflegt, die Grabstätte nicht verkehrssicher hält oder unzulässige Pflanzenschutz-, Unkrautbekämpfungs- oder Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet, 44. entgegen § 24 Absatz 1 bis 10 ein Grabmal, eine Grabeinfassung oder eine sonstige Grabausstattung errichtet, aufstellt oder unterhält, die hinsichtlich Gestaltung, Material, Abmessungen, Standsicherheit, Fundamentierung oder Befestigung den dort genannten Anforderungen nicht entspricht, 45. entgegen § 25 Absatz 1 bis 6 ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage ohne die erforderliche vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet, aufstellt, entfernt oder verändert oder die für das Genehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen oder Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegt, 46. entgegen§ 26 Absatz 1 bis 4 ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlagenichtdauerhaft in einem verkehrssicheren, ordnungsgemäßen und würdigen Zustand halt, bei Gefährdung der Standsicherheit nicht unverzüglich Abhilfe schafft oder entgegen einer nach § 27 Absatz 1 bis 5 den dort verlangten ordnungsgemäßen Zustand der Grabstätte nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist herstellt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 5 Absatz 3 KV M-V mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. (4) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist der Amtsvorsteher des Amtes Mecklenburgische Kleinseenplatte, R.-Breitscheid-Str. 24, 17252 Mirow. § 32 Alte Rechte (1) Bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung wirksam verliehene Nutzungsrechte bleiben bis zum Ablauf der jeweiligen Nutzungsdauer bestehen. Soweit die bisherigen Regelungen zur Wahrung dieser bereits erworbenen Rechte erforderlich sind, bleiben diese unberührt, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. (2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung genehmigte Grabmale und sonstige Grabausstattungen genießen Bestandsschutz, soweit sie zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung rechtmäßig errichtet wurden. Gesetzliche Anforderungen an die Standsicherheit und Gefahrenabwehr bleiben unberührt. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. § 33 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die bisher geltende Friedhofssatzung der Gemeinde Wustrow vom 14.12.2020 außer Kraft. Bekanntmachungsvermerk Die vorstehende Satzung wurde nach Maßgabe de.r Hauptsatzung der Gemeinde Wustrow öffentlich bekannt gemacht. Bekanntmachung vom: 1 { &1, ,( d/ C Inkrafttreten am: ? :J.. cß(( 20-<6 Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß§ 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.