Friedhofsgebühren Carpin 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Carpin · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 17237

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 22.09.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Satzungder Gemeinde Carpin zur Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntgabe vom 13. Juli 2011 (GVOBI.M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetztes des Landes M-V vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Carpin vom 22.09.2022 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte folgende Satzung zur Erhebung von Friedhofsgebührenerlassen:

§ 1 – Grundsatz

Für die Nutzung der in Bergfeld und Goldenbaum gelegenen und in ihrem Eigentum stehenden Friedhof und den Trauerhallen in Goldenbaum, Bergfeld und Carpin, sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsleistungen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2 – Zuständigkeit

Die zuständige Friedhofsverwaltung ist das Amt Neustrelitz Land.

§ 3 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ista) wer die Benutzung der Friedhofseinrichtungen oder sonstige Leistungen beantragt, oderb) wer nach § 9 Abs. 2 Bestattungsgesetz M-V für die Bestattung des Verstorbenen zusorgen hat,

  1. 1. Ehegatte,
  2. 2. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 6 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966),
  3. 3. Kinder,
  4. 4. Eltern,
  5. 5. Geschwister,
  6. 6. Großeltern,
  7. 7. Enkelkinder,
  8. 8. Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, oderc) wer nach den gesetzlichen Vorschriften oder sonst wie verpflichtet ist, die Beerdigungskosten zu tragen.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner

§ 4

Gebührenmaßstäbe (1) Die Gebühren für die Grabnutzung werden nach der Größe der Grabstätte, dem Aufwand undder Dauer des Nutzungsrechtes, sowie bei den Anonymen Urnen und Grabstätten nach der Dauer der Ruhezeit und dem besonderen Aufwand berechnet. (2) Die Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle werden nach der Zeitdauer der Benutzung der Trauerhallen und dem Verwaltungsaufwand bemessen. (3) Die Verwaltungsgebühren werden nach dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand bemessen.

§ 5

Entstehung der Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. Inden Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entsteht die Gebührenpflicht mit der Erbringung der Leistungen.

§ 6 – Fälligkeit

Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheidesfällig.

§ 7

Gebührensatz 1.

Grabnutzungsgebühren

  1. 1.1. Grabstelle für Erdbestattungen (Liegezeit 20 Jahre) Grabstelle für Kinder bis 6 Jahre (Liegezeit 20 Jahre)

743,46 € 743,46 €

  1. 1.2. Einzelgrabstelle für 1 Urne (Liegezeit 20 Jahre)

686,27 €

  1. 1.3. Anonymes Urnengrab (Liegezeit 20 Jahre)

915,03 €

  1. 1.4. Anonymes Erdgrab (Liegezeit 20 Jahre)

1.486,92 €

  1. 1.5. Rasenurnengrab (Liegezeit 20 Jahre)

915,03 €

  1. 1.6. Rasenerdgrab (Liegezeit 20 Jahre)

1.486,92 €

  1. 1.7. Verlängerung des Nutzungsrechts/ Nachkaufan einer Einzelgrabstelle pro Jahr

37,17 €

an einer Urnengrabstelle pro Jahr

34,31 €

an einer Rasenurnengrabstelle pro Jahr

45,75 €

an einer Rasenerdgrabstelle pro Jahr

74,35 €

  1. 2. Gebühr für Gießwasser- und Müllentsorgung pro Jahr

5,50 €

  1. 3. Benutzungsgebühren Benutzung der Trauerhalle pro Trauerfeier

50,00 €

  1. 4. Verwaltungsgebühren Gebühren für die Neuausstellung bzw. Umschreibung einer Graburkunde

20,00 €

Genehmigung zur Umbettung

30,00 €

Genehmigung zur Exhumierung einer Leiche

40,00 €

Gewerbliche Zulassung- Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes

40,00 €

§ 8 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 03.05.2012 außer Kraft.