📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2024 (Inkrafttreten gem. § 36) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung der Residenzstadt Neustrelitz – Lesefassung mit 3. Änderungssatzung (inkl. Gebührenverzeichnis, in Kraft seit 01.01.2024)
Friedhofssatzung (Lesefassung)
der Stadt Neustrelitz
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V 2011, S.777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V 2019, S.467) und der §§ 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes für das Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) i. d. F der Be-kanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. 2005, Seite146) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.07.2021 (GVOBI. M –V 2021, S. 1162) hat die Stadtvertretung am 26.01.2023 folgende 3. Sat-zung zur Änderung der Friedhofssatzung der Residenzstadt Neustrelitz beschlossen:
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- 1. Friedhof an der Hohenzieritzer Straße
- 2. Friedhof an der Carl-Meier-Straße
§ 2
Zweckbestimmung
(1) Die Friedhöfe bilden eine nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt. Die Einrichtung dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zu-stimmung kann erteilt werden, wenn die Kapazität auf den städtischen Friedhöfen aus-reicht.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Die Stadt kann für die Friedhöfe oder für einzelne Teile bestimmen, dass jeder Friedhof oder Friedhofsteil ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden kann. Dies gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten aufgehoben. Jede Schließung oder Entwidmung nach Absatz 1, Satz 1 ist öffentlich bekannt zu geben. Bei
Friedhofssatzung - Lesefassung mit 3. Änderungssatzung -1- einzelnen Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten sowie bei allen Urnenwahlgrabstätten erhält der Nutzungsberechtigte, dessen Aufenthalt bekannt oder zu ermitteln ist, einen schriftli-chen Bescheid. Ansonsten erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe.
(3) Soweit infolge einer Schließung oder einer Entwidmung weitere Beisetzungen in Wahl-grabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten nicht mehr möglich sind, ist den Nutzungsbe-rechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Grabstelle zur Verfügung zu stellen.
(4) Alle Ersatzgrabstätten nach Absatz 3 sind von der Stadt kostenfrei in ähnlicher Weise wie die der Nutzung entzogenen Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des bisherigen Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kindern unter 10 Jahren ist der Aufenthalt nur in Begleitung Erwachsener gestattet. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen. Wer sich den Anordnungen wider-setzt, kann von den Friedhöfen verwiesen werden.
(2) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt, sie sind spä-testens eine Woche vorher anzumelden.
(3) Die Ziele und Erfordernisse der Abfallvermeidung und -verwertung sind zu beachten. Ab-fälle sind so weit wie möglich in organische und anorganische Stoffe zu trennen und in den dafür vorgesehenen Behälter zu verbringen.
(4) Insbesondere ist nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahrrädern zu befahren, Kinderwagen und Rollstühle sind ausgenommen,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Pflanzungen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Laub- und Nadelgehölze unberechtigt zu beschneiden,
e) Tiere frei laufen zu lassen,
Friedhofssatzung - Lesefassung mit 3. Änderungssatzung -2- f) Abraum und Abfälle außerhalb dafür bestimmter Stellen abzulagern,
g) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
h) ohne Auftrag gewerbsmäßig zu fotografieren,
i) Herbizide und Pestizide anzuwenden,
j) zu lärmen, zu betteln, zu übernachten, zu lagern, Alkohol zu trinken oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen,
k) Geräte und Vasen an den Brunnen zu reinigen.
Ausnahmen können von der Stadt zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind.
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Auf den Friedhöfen dürfen nur solche gewerblichen Arbeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Friedhöfe dienen und die sich die Stadt nicht selbst vorbehalten hat.
(2) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, in der auch der Umfang festgelegt wird. Die Zulassung steht im Ermessen der Stadt. Sie ist von der fachlichen, betrieblichen und persönlichen Eignung und von dem Nachweis eines ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutzes abhängig zu machen. Sie wird nur befristet erteilt und kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt ist, nicht mehr zutreffen.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen.
(4) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur werktags von Montag bis Freitag zu den üblichen Arbeitszeiten ausgeführt werden.
(5) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur mit leichten Fahrzeugen befahren, die Höchstgeschwindigkeit beträgt 10 km/h. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung der Tageschicht sind Arbeitsplätze aufgeräumt zu hinterlassen. Erde und sonstige Materialien, die anfallen, sind auf die dafür bestimmten Plätze zu bringen. Geräte sind an den Wasserentnahmestel-len nicht zu reinigen.
(6) Die Stadt kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen, wenn Gewerbetreibende wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen.
Friedhofssatzung - Lesefassung mit 3. Änderungssatzung -3- III. Nutzungsrechte
§ 7
Nutzungsrechte
(1) Das Nutzungsrecht umfasst das Recht, über die Gestaltung und Pflege der Grabstätten im Rahmen der Gestaltungsvorschriften der Friedhofssatzung zu entscheiden sowie auf einer zur Belegung freien Grabstelle selbst beigesetzt zu werden und über die Beisetzung anderer Personen zu bestimmen, sofern die Voraussetzung des § 2 erfüllt sind. Es be-gründet die Verpflichtung zur Anlage sowie zur dauernden Unterhaltung und Pflege der Grabstätte.
(2) Das Nutzungsrecht wird für 20 Jahre verliehen.
(3) Das Nutzungsrecht wird durch Zahlung der Gebühr und Aushändigung der über das Recht ausgestellten Urkunde erworben. Der Nutzungsberechtigte hat die Stadt über jeden Woh-nungswechsel umgehend zu informieren.
(4) Das Nutzungsrecht ist mit Zustimmung der Stadt übertragbar. Die Übertragung wird wirk-sam, wenn der Dritte nach seinem Antritt das Nutzungsrecht auf sich umschreiben lässt. Der Nutzungsberechtigte kann einen einzelnen Dritten mit dessen Zustimmung und der Zustimmung der Stadt als Rechtsnachfolger bestimmen. Andernfalls sind beim Ableben des Nutzungsberechtigten nachstehende Personen in dieser Reihenfolge berechtigt, ihren Eintritt in das Nutzungsrecht zu erklären:
a) Ehegatte,
b) Lebenspartner,
c) volljährige Kinder,
d) Eltern,
e) volljährige Geschwister,
f) Großeltern,
g) volljährige Enkel,
h) die nicht unter a) bis g) fallenden Erben bzw. Hinterbliebenen.
Sind mehrere Personen einer Reihenfolge vorhanden, so hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren Person. Wird von der Eintrittsberechtigung binnen eines Monats nach Aufforderung durch die Stadt kein Gebrauch gemacht, entfällt das Eintrittsrecht. Mit dem Eintritt einer Person in das Nutzungsrecht entfällt ein etwaiges Eintrittsrecht einer vorrangig zum Eintritt berechtigten Per-son.
§ 8
Verlängerungen
(1) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an Erd- und Urnenwahlgräbern dreimal um jeweils fünf Jahre verlängert werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. Weitere Ver-längerungen stehen im Ermessen der Stadt. Besteht eine Grabstätte aus mehreren Grab-stellen, so muss die Verlängerung für die gesamte Grabstätte vorgenommen werden.
Friedhofssatzung - Lesefassung mit 3. Änderungssatzung -4- (2) Unberührt davon bleibt die Pflicht zur Verlängerung des Nutzungsrechtes infolge einer Zweitbelegung bei Erdwahlgräbern nach § 16, Abs. 2 und bei Urnenwahlgräbern nach
§ 14 ,Abs. 2.
(3) Der Antrag soll vor Ablauf des Nutzungsrechtes, frühestens jedoch ein Jahr vor Ablauf, gestellt werden, wenn die Verlängerungsgebühr mit Wirkung vom Tage des Ablaufs gezahlt wird.
(4) Ausgenommen von der Verlängerungsmöglichkeit sind die Abteilungen 18, 23 - 29 für den Friedhof an der Hohenzieritzer Straße und F I Abt. A2, B2, C, D sowie F II Abt. C auf dem Friedhof Carl-Meier-Straße.
§ 9
Erlöschen, Beräumung
(1) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und sonstige Grabausstattungen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Stadt berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abzuräu-men. Für den Fall der Abräumung durch die Stadt überträgt der Nutzungsberechtigte das Eigentum und den Alleinbesitz an den abgeräumten Sachen auf die Stadt. Ansprüche ge-gen die Stadt bestehen in diesem Fall nicht.
(2) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte mindestens einen Monat vorher schriftlich hingewiesen. Falls der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist und nicht ohne besonderen Aufwand ermittelbar ist, erfolgt der Hinweis durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte. Auf die Rechtsfolgen nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist hinzuweisen.
(3) Wenn das Nutzungsrecht erloschen ist, kann die Stadt erneut über die Grabstätte verfügen.
(4) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht ebenfalls.
§ 10
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Toten und Aschen bedürfen eines schriftlichen Antrages des Nutzungs-berechtigten, dem die Zustimmung des Gesundheitsamtes nach § 16 Bestattungsgesetz beizufügen ist. Die Entscheidung über die Umbettung trifft die Stadt. Die Zustimmung wird nur aus wichtigem Grund erteilt.
(3) Die Stadt ist bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Die Umbettungen werden von der Stadt oder einem hierfür geeigneten Bestattungsunter-nehmen durchgeführt, die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
Friedhofssatzung - Lesefassung mit 3. Änderungssatzung -5- (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
IV. Grabstätten
§ 11
Eigentum, Gebäude
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Grüfte und Grabgebäude werden nur ausnahmsweise und nach Beschluss durch die Stadtvertretung zugelassen.
§ 12
Lage und Art der Grabstätten
(1) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb an einer der Lage nach be-stimmten Grabstätte sowie an der Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Platzwünsche werden berücksichtigt, wenn sie den Interessen der Stadt nicht entgegenstehen.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Anonyme Urnengräber ggf. mit Namensnennung (§13),
b) Urnenwahlgräber (§ 14),
c) Rasenreihengräber (§ 15),
d) Erdwahlgräber ( § 16),
e) Urnenrasengräber (§ 17).
(3) Grabstätten und Grabmäler von künstlerischem oder geschichtlichem Wert dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt verändert oder entfernt werden. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann, soweit ein Angehöriger oder Nutzungsberechtigter vorhanden ist, mit dessen Zustimmung das Grab eingeebnet und das Grabmal auf dem Friedhof belas-sen werden. Aus zwingenden Gründen kann auch eine Verlegung des Grabmals erfolgen.
§ 13
Anonyme Urnengräber
(1) Anonyme Urnengräber sind als Rasenfläche angelegte Grabstätten, die für die Dauer der Nutzungszeit bereitgestellt werden. Eine Zweitbelegung erfolgt nicht.
(2) Die Urne wird unter Ausschluss der Angehörigen und sonstiger Personen bestattet. Die Bestattungsstelle wird nicht bekannt gegeben.
(3) Zum Andenken an die Verstorbenen besteht die Möglichkeit, den Namen an den vorhan-denen Stelen der Urnenwiese anzubringen. Es sind ausschließlich Namenstafeln in Bronze mit den Abmaßen Höhe 5 cm, Breite 20 cm (Materialstärke mit Rahmen 7 mm und vertieft 5 mm), mit Angaben von Vor und Zunamen, Geburts- und Sterbejahr (Schriftart: Antiqua /
Friedhofssatzung - Lesefassung mit 3. Änderungssatzung -6- Schrifthöhe: 1 cm) zulässig. Um das einheitliche Bild zu wahren, sind andere Gestaltungs-formen grundsätzlich nicht gestattet. Die Beschaffung der Namenstafeln obliegt dem Auftraggeber.
§ 14
Urnenwahlgräber
(1) Urnenwahlgräber sind Grabstätten, deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt wird. Urnenwahlgräber sind Einzelgrabstellen, diese dürfen mit bis zu insgesamt vier Urnen be-legt werden.
(2) Während der Nutzungszeit darf eine zusätzliche Belegung mit einer weiteren Urne nur er-folgen, wenn die dafür festgelegte Verlängerungsgebühr entrichtet wird.
§ 15
Rasenreihengräber
(1) Rasenreihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt wird. Rasenreihengräber sind Einzelgrabstellen.
(2) Während der Nutzungszeit darf eine Zweitbelegung nicht stattfinden. Die Grabstellen werden der Reihe nach belegt.
(3) Es wird nur Rasen angelegt, der durch die Stadt gepflegt wird. Rasenreihengräber können nicht bepflanzt werden, feste Gegenstände wie Grablaternen oder Blumen- schalen/-vasen dürfen nicht befestigt werden. Es ist maximal ein Gegenstand ausschließlich auf dem Grabmal zulässig. Alle Gegenstände, die sich außerhalb des Grabmals befinden, werden ersatzlos entsorgt.
(4) Es sind ausschließlich liegende und bündig mit der Rasenoberkante abschließende Grab-male, deren Breite maximal 50 cm und deren Tiefe maximal 40 cm betragen darf, zulässig. Aufgesetzte Buchstaben und Ornamente sind grundsätzlich nicht gestattet.
§ 16
Erdwahlgräber
(1) Erdwahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt wird. Erdwahlgräber sind Einzel- oder Doppelgrabstellen.
(2) Während der Nutzungszeit darf eine Zweitbelegung mit einer Urne nur stattfinden, wenn die Nutzungszeit für die Erstbelegung bis zum Ablauf der Zweitbelegung verlängert wird.
§ 17
Urnenrasengräber
(1) Urnenrasengräber sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt wird. Urnenrasengräber sind Doppelgrabstellen.
Friedhofssatzung - Lesefassung mit 3. Änderungssatzung -7- (2) Während der Nutzungszeit darf eine Zweitbelegung nur erfolgen, wenn die dafür festgelegte-Verlängerungsgebühr entrichtet wird.. Die Grabstellen werden der Reihe nach belegt.
(3) Es wird nur Rasen angelegt, der durch die Stadt gepflegt wird. Rasenreihengräber können nicht bepflanzt werden, feste Gegenstände wie Grablaternen oder Blumen- schalen/-vasen dürfen nicht befestigt werden. Es ist maximal ein Gegenstand ausschließlich auf dem Grabmal zulässig. Alle Gegenstände, die sich außerhalb des Grabmals befinden, werden ersatzlos entsorgt.
(4) Es sind ausschließlich liegende und bündig mit der Rasenoberkante abschließende Grabmale, deren Breite maximal 50 cm und deren Tiefe maximal 40 cm betragen darf, zulässig. Aufgesetzte Buchstaben und Ornamente sind grundsätzlich nicht gestattet.
§ 18
Grabstätten von Ehrenbürgern
Grundsätzlich liegt die Pflege der Grabstätte eines Ehrenbürgers in der Hand des Nutzungsbe-rechtigten. Besteht ein Nutzungsrecht nicht oder nicht mehr, übernimmt die Stadt die Unterhaltung der Grabstätte.
V. Bestattungsvorschriften
§ 19
Anmeldung
(1) Erd- und Urnenbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todesfalles anzumelden. Der Anmeldung ist die Sterbeurkunde beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Bestattungen werden montags bis freitags, außer an gesetzlichen Feiertagen, durchgeführt. Ort und Zeit der Beisetzung werden von der Stadt festgelegt. Wünsche der Hinterbliebenen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Das Öffnen und Schließen von Urnengräbern sowie der Versand von Urnen erfolgt durch die Stadt.
(4) Leichen, die nicht binnen acht Tagen nach Eintritt des Todes bzw. der Freigabe und Aschen, die nicht binnen drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Grabstätte beigesetzt.
(5) Das Nähere zur Bestattung ergibt sich aus dem Bestattungsgesetz.
Friedhofssatzung - Lesefassung mit 3. Änderungssatzung -8- § 20
Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(2) Die zur Bestattung verwendeten Särge dürfen folgende Maße nicht überschreiten: Verstorbene vor Vollendung des 10. Lebensjahres: Länge 150 cm Breite 50 cm Höhe 50 cm Übrige Verstorbene. Länge 200 cm Breite 70 cm Höhe 70 cm Sind größere Särge erforderlich, so ist die Stadt zu benachrichtigen.
(3) Überurnen und Urnen dürfen keine umweltgefährdenden Stoffe enthalten und müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens nicht nachteilig verändert wird. Alle verwendeten Urnen und Überurnen müssen biologisch abbaubar sein und sich innerhalb der Ruhefrist auflösen.
§ 21
Friedhofskapelle
(1) Die Stadt stellt auf Antrag die Friedhofskapelle zur Verfügung.
(2) In der Friedhofskapelle werden Särge und Urnen zur Trauerfeier aufgebahrt. Auf Wunsch kann auch zum stillen Gedenken aufgebahrt werden. Die Aufbahrung kann am offenen Sarg unter Zuhilfenahme einer Abdeckhaube erfolgen.
(3) Die von der Stadt gestellte Ausstattung darf nicht verändert werden. Weitergehende Ausstattung ist denjenigen freigestellt, die die Trauerfeier ausstatten.
§ 22
Ausheben der Gräber
(1) Urnengräber werden von der Stadt ausgehoben und geschlossen. Urnen sind so beizusetzen, dass die Oberkante sich mindestens 50 cm unter der Erdober-fläche befindet
(2) Erdgräber werden von den jeweiligen Bestattungsunternehmen ausgehoben und geschlossen. Die Gräber müssen so tief sein, dass der Zwischenraum zwischen der Oberkante des Sarges und der Erdoberfläche mindestens 90 cm beträgt.
Friedhofssatzung - Lesefassung mit 3. Änderungssatzung -9- VI. Gestaltung der Grabstätten
§ 23
Zuständigkeit
(1) Für die Gestaltung der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Es sind die nachfolgenden Vorschriften der Satzung über die Gestaltung zu beachten.
(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage gewahrt wird. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(4) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außer-halb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.
§ 24
Gärtnerische Gestaltung und Pflege
(1) Die Grabstätten dürfen nicht mit Bäumen und großwüchsigen Sträuchern und im Übrigen nur mit solchen Gewächsen bepflanzt werden, die andere Grabstätten oder die öffentliche Anlage nicht beeinträchtigen. Die Stadt kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder, abgestorbener und/oder verkehrsbehindernder Pflanzen und Gehölze verlangen.
(2) Die Grabstätten müssen, soweit die Witterung dies zulässt, innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb oder der Bestattung gärtnerisch angelegt, bis zum Erlöschen des Nutzungsrechtes gepflegt und in einem verkehrssicheren Zustand gehalten werden.
(3) Im Übrigen gehen die Sonderregelungen der §§ 13 bis 17 vor.
Friedhofssatzung - Lesefassung mit 3. Änderungssatzung - 10 - VII. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 25
Anforderung an die Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Würde des Ortes entsprechen und sind der Grabstellengröße, dem jeweiligem Charakter der Abteilung sowie den statischen Erfordernissen anzupassen.
(2) Es sind bei Grabstellen nach § 14 und § 16 stehende oder liegende Grabmale zulässig, bei Grabstellen nach § 15 und § 17 sind nur liegende und mit der Rasenoberkante ab-schließende Grabmale zulässig. Grabstellen nach § 13 erhalten keine Grabmale. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und können in Form und Größe unter-schiedlich sein. In Verbindung mit einem stehenden Grabmal ist zusätzlich nur ein liegen-des Grabmal auf einem Erdwahlgrab und auf einem Urnenwahlgrab zulässig.
(3) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks ( Richtlinie für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige baulichen Anlagen entsprechend. Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder durch Abstürzen von Teilen verursacht wird.
(4) Grabeinfassungen sind zulässig. Diese Einfassungen müssen aus natürlichem Material sein, dürfen eine Breite von 10 cm nicht übersteigen und bis 15 cm das Erdreich überragen. Nicht erlaubt ist die Verwendung von Kunststoffen aller Art.
(5) Jede handwerkliche Bearbeitung am Stein ist möglich. Grabmale dürfen einen Sockel haben, der nicht höher als 20 cm aus dem Erdreich ragt. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen aus unterschiedlichem Material, passend zum Grabmal, bestehen.
§ 26
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung, Entfernung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Der Nutzungsbe-rechtigte muss sein Eigentum an dem aufzustellenden, zu entfernenden oder zu ändern-den Grabmal nachweisen.
(2) Der Nutzungsberechtigte muss bereits vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals diese Zustimmung einholen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, so-fern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Sie dürfen nicht länger als 12 Monate auf der Grabstätte bleiben.
(3) Dem Antrag ist in zweifacher Ausfertigung beizufügen: Der Entwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.
Friedhofssatzung - Lesefassung mit 3. Änderungssatzung - 11 - (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht inner-halb eines Jahres nach der Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Entspricht ein Grabmal nicht der erteilten Zustimmung, so kann die Stadt vom Nutzungsbe-rechtigten die Entfernung innerhalb einer Frist von einem Monat verlangen. Kommt der Verpflichtete der Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach, so kann die Stadt auf Kosten des Verpflichteten das Grabmal entfernen. Von der Aufforderung kann abgesehen werden, soweit die Abweichung von der erteilten Zustimmung unwesentlich ist.
§ 27
Anlieferung
Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Stadt auf Verlangen die Zustimmung vorzulegen.
§ 28
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und sonstigen Anlagen sind dauerhaft in guten, verkehrssicheren und würdi-gen Zustand zu bringen, in solchem zu halten und entsprechend zu pflegen. Verantwortlich ist der Nutzungsberechtigte.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen oder Teilen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zuschaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Standsicherheitsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Im Übrigen gilt § 29.
§ 29
Ersatzvornahme
(1) Entspricht die Gestaltung der Grabstätte nicht dieser Satzung, kann die Stadt den Nutzungsberechtigten auffordern, den Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
(2) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb dieser Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntgabe und ein Hinweis, der drei Monate auf der Grabstätte angebracht wird.
Friedhofssatzung - Lesefassung mit 3. Änderungssatzung - 12 - § 30
Haftung
(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(2) Das Betreten der Friedhöfe erfolgt auf eigene Gefahr.
(3) Die Stadt wird bemüht sein, durch Räumen und Streuen den Zugang zu den Friedhofsabteilungen auf den Hauptwegen und zu den Bestattungsplätzen zu ermöglichen. Die Benutzung der übrigen Wege geschieht auf eigene Gefahr.
(4) Der Stadt obliegen keine Überwachungspflichten.
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
Zu einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 2.500,00 € kann in Verbindung mit § 5, Abs. 3 der Kom-munalverfassung Mecklenburg-Vorpommern herangezogen werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 5, Abs. 1 sich auf den Friedhöfen nicht entsprechend der Würde des Ortes verhält und die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. entgegen § 5, Abs. 3 die Ziele und Erfordernisse der Abfallvermeidung und -verwertung nicht beachtet und Abfälle nicht soweit wie möglich in organische und anorganische Stoffe trennt und nicht in die dafür vorgesehenen Behälter bringt sowie Abraum und Abfälle au- ßerhalb dafür bestimmter Stellen ablagert,
- 3. entgegen § 5, Abs. 4, Buchst. a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahrrä- dern befährt,
- 4. entgegen § 5, Abs. 4, Buchst. c) die Friedhöfe sowie ihre Einrichtungen und Anlagen ver- unreinigt oder beschädigt,
- 5. entgegen § 5, Abs. 4, Buchst. e) Tiere frei laufen lässt,
- 6. entgegen § 5, Abs. 4, Buchst. g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- 7. entgegen § 5, Abs. 4, Buchst. h) ohne Auftrag gewerbsmäßig fotografiert,
- 8. entgegen § 5, Abs. 4, Buchst. j) lärmt, bettelt, übernachtet, lagert, Alkohol trinkt oder andere Rauschmittel zu sich nimmt,
- 9. entgegen § 5, Abs. 4, Buchst. k) Geräte und Vasen an den Brunnen reinigt,
- 10. entgegen § 6, Abs. 2 eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung oder sie auch an Sonn- und Feiertagen ausübt,
- 11. entgegen § 6, Abs. 5 die Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h überschreitet, die Arbeitsplät- ze unaufgeräumt hinterlässt und Geräte an den Wasserentnahmestellen reinigt,
Friedhofssatzung - Lesefassung mit 3. Änderungssatzung - 13 - 12. entgegen § 7, Abs. 3 der Nutzungsberechtigte die Stadt nicht über jeden Wohnungs-wechsel umgehend informiert
- 13. entgegen des § 20, Abs. 1 Särge verwendet, die nicht den Anforderungen entsprechen,
- 14. entgegen dem § 25, Abs. 3 die Grabmale nicht ihrer Größe entsprechend nach den allge- mein anerkannten Regeln des Handwerks fundamentiert und so befestigt, dass sie dauer- haft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können,
- 15. entgegen des § 28, Abs. 1 die Grabmale und sonstigen Anlagen nicht dauerhaft in guten verkehrssicheren und würdigen Zustand bringt, hält und entsprechend pflegt.
VII. Gebühren
§ 32
Gebührenpflicht
Für die Benutzung der städtischen Friedhofseinrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrech-ten sowie für die sonstigen Leistungen und Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren erhoben.
§ 33 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist
a) wer die Benutzung der Friedhofseinrichtungen oder sonstige Leistungen nach dieser Satzung beantragt, oder
b) wer nach § 9, Abs. 2 Bestattungsgesetz M-V für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen hat, oder
c) wer nach den gesetzlichen Vorschriften oder sonst wie verpflichtet ist, die Beerdigungskosten zu tragen.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 34
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht zum Zeitpunkt der Verleihung des Nutzungsrechtes, im - Übrigen mit Vornahme der Leistung.
(2) Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Friedhofssatzung - Lesefassung mit 3. Änderungssatzung - 14 - § 35
Friedhofsgebühren Gebühr für Ver-Bestattungsart Bestattungsgebühr Grabnutzungsgebühr längerung pro Monat Anonymes Urnengrab 103,85 € 996,78 € Anonymes Urnengrab 103,85 € 1.053,99 € mit Namensnennung Urnenwahlgrab 155,78 € 398,40 € 1,66 € Urnenrasengrab 155,78 € 996,00 € 4,15 € Rasenreihengrab 1.992,00 € 8,30 € Erdwahlgrab 1.315,20 € 5,48 €
Sonstige Gebühren Nutzung Trauerhalle 299,54 € Ausbettung von Urnen 131,04 € Gebühr Zulassung gewerbliche Tätigkeit 36,85 €
VII. Schlussbestimmungen
§ 36
Inkrafttreten
Die Friedhofssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.06.2008. außer Kraft.
Neustrelitz, 07.12.2023
Stadt Neustrelitz
gez. Grund
Der Bürgermeister
Friedhofssatzung - Lesefassung mit 3. Änderungssatzung - 15 -
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Neustrelitz?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Neustrelitz mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!