🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.05.2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzungder Stadt Mirow zur Erhebung von Friedhofsgebühren
(Friedhofsgebührensatzung)
Auf Grundlage der §§ 5 Abs. 1 und 22 Abs. 3 Nr. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011,S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2019 (GVOBl. M-V S. 190) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Mirow vom 10.09.2019 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Gegenstand und Höhe der Gebühren
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe, einschließlich Trauerhallen und Leistungen der Stadt Mirow auf den Friedhöfen sowie für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen werden Gebühren nach dieser Satzung und in Höhe des im Anhang wiedergegebenen Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist:
- wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist, oder
- derjenige, der einen Antrag auf Benutzung der städtischen Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechtes oder auf Durchführung sonstiger Leistungen stellt.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragsstellung oder Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entsteht die Gebührenpflicht mit der Erbringung der Leistungen.
Die Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Zugang des Gebührenbescheides zu zahlen. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, gilt dieser.
Rückständige Gebühren können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
§ 4
Zurücknahme von Anträgen
Bei der Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und der Friedhofseinrichtungen können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren zur Hälfte erhoben werden.
§ 5
Zurücknahme des Nutzungsrechtes
Wird auf ein Grabnutzungsrecht vor Ablauf der Nutzungszeit verzichtet, besteht kein Anspruch auf Erstattung von Gebühren für die nicht genutzte Zeit.
§ 6
Inkrafttreten
Die Satzung der Stadt Mirow zur Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) tritt am 01.05.2019 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Mirow zur Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) vom 15.11.2011 außer Kraft.
Mirow, den 14.11.2019
Henry Tesch Bürgermeister
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung MV nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Mirow
- 1. Anonymes Grabfeld für Urnen (Feuerbestattung, Gebühren einschließlich 20 Jahre Pflege) (gem. § 11 Abs. 2a Friedhofssatzung der Stadt Mirow)
| Friedhof | |||
|---|---|---|---|
| Mirow-Stadt | Mirow-Dorf, Granzow, Starsow, Qualzow, Blankenförde, Schillersdorf | Trauerhalle Leussow/ Roggentin | |
| Urnengemeinschaftsanlage, anonym, ein Bestattungsplatz | 950,00 € | --- | --- |
- 2. Anonymes Grabfeld für Erdbestattungen (Gebühren einschließlich 20 Jahre Pflege) (gem. § 11 Abs. 2b Friedhofssatzung der Stadt Mirow)
| Friedhof | |||
|---|---|---|---|
| Mirow-Stadt | Mirow-Dorf, Granzow, Starsow, Qualzow, Blankenförde, Schillersdorf | Trauerhalle Leussow/ Roggentin | |
| Rasenerdbestattung, anonym, ein Bestattungsplatz | 1.540,00 € | --- | --- |
- 3. Rasengräber für Urnen mit liegender Grabsteinplatte (Feuerbestattung, Gebühren einschließlich 20 Jahre Pflege) (gem. § 11 Abs. 2c Friedhofssatzung der Stadt Mirow)
| Friedhof | |||
|---|---|---|---|
| Mirow-Stadt | Mirow-Dorf, Granzow, Starsow, Qualzow, Blankenförde, Schillersdorf | Trauerhalle Leussow/ Roggentin | |
| Rasengräber für Feuer- bestattung mit liegender Grabsteinplatte | 950,00 € | --- | --- |
| einmalige Verlängerung der Nutzungsdauer für die 2. Urne pro Jahr je Grab | 47,50 € | --- | --- |
4. Rasengräber für Erdbestattung mit liegender Grabsteinplatte
(Gebühren einschließlich 20 Jahre Pflege)
(gem. § 11 Abs. 2d Friedhofssatzung der Stadt Mirow)
| Friedhof | |||
|---|---|---|---|
| Mirow-Stadt | Mirow-Dorf, Granzow, Starsow, Qualzow, Blankenförde, Schillersdorf | Trauerhalle Leussow/ Roggentin | |
| Rasengräber für Erdbestattung mit liegender Grabsteinplatte | 1.540,00 € | --- | --- |
5. Urnenreihengrabstätten (Feuerbestattung)
(gem. § 11 Abs. 2e Friedhofssatzung der Stadt Mirow)
| Friedhof | |||
|---|---|---|---|
| Mirow-Stadt | Mirow-Dorf, Granzow, Starsow, Qualzow, Blankenförde, Schillersdorf | Trauerhalle Leussow/ Roggentin | |
| Erwerb des Nutzungsrechts für 20 Jahre je Grab | 710,00 € | --- | --- |
6. Urnenwahlgrabstätte (Feuerbestattung)
(gem. § 11 Abs. 2f Friedhofssatzung der Stadt Mirow)
| Friedhof | |||
|---|---|---|---|
| Mirow-Stadt | Mirow-Dorf, Granzow, Starsow, Qualzow, Blankenförde, Schillersdorf | Trauerhalle Leussow/ Roggentin | |
| Erwerb des Nutzungsrechts für die Dauer von 20 Jahren je Grab | 710,00 € | --- | --- |
| Verlängerung des Nutzungs- rechts pro Jahr je Grab | 35,50 € | --- | --- |
- 7. Wahlgrabstätte (Erdbestattung und Feuerbestattung) (gem. § 11 Abs. 2g Friedhofssatzung der Stadt Mirow)
| Friedhof | |||
|---|---|---|---|
| Mirow-Stadt | Mirow-Dorf, Granzow, Starsow, Qualzow, Blankenförde, Schillersdorf | Trauerhalle Leussow/ Roggentin | |
| Erwerb des Nutzungsrechts für die Dauer von 20 Jahren je Grab | 770,00 € | 770,00 € | --- |
| Verlängerung des Nutzungs- rechts pro Jahr je Grab | 38,50 € | 38,50 € | --- |
- 8. Ehrengrabstätte (Erdbestattung und Feuerbestattung) (gem. § 11 Abs. 2h Friedhofssatzung der Stadt Mirow)
| Friedhof | |||
|---|---|---|---|
| Mirow-Stadt | Mirow-Dorf, Granzow, Starsow, Qualzow, Blankenförde, Schillersdorf | Trauerhalle Leussow/ Roggentin | |
| Erwerb des Nutzungsrechts für die Dauer von 20 Jahren je Grab | 475,00 € | 475,00 € | --- |
| Verlängerung des Nutzungs- rechts pro Jahr je Grab | 23,75 € | 23,75 € | --- |
- 9. Nutzung der Trauerhallen
| Friedhof | |||
|---|---|---|---|
| Mirow-Stadt | Mirow-Dorf, Granzow, Starsow, Qualzow, Blankenförde | Trauerhalle Leussow/ Roggentin | |
| Nutzung der Trauerhalle je Veranstaltung | 90,00 € | 15,00 € | 0,00 € |
10.Sonstige Gebühren
| Friedhof | |||
|---|---|---|---|
| Mirow-Stadt | Mirow-Dorf, Granzow, Starsow, Qualzow, Blankenförde, Schillersdorf | Trauerhalle Leussow/ Roggentin | |
| Gebühr über die Ausfertigung einer Urkunde zur Grabnutzungs- berechtigung oder Beisetzungs- urkunde | 15,00 € | 15,00 € | --- |
| Gebühr für eine Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte | 15,00 € | 15,00 € | --- |
| Gebühr für die Erteilung einer Zustimmung zur Umbettung | 15,00 € | 15,00 € | --- |
| Gebühr für die Erteilung einer Zulassung zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit pro Kalenderjahr | 20,00 € | 20,00 € | |
| Gebühr für die Unterhaltung der Wahlgrabstätte, Urnen- wahlgrabstätte und Urnen- reihengrabstätte pro Jahr und Grab bei Ankauf bis zum 30.04.2019 | 30,00 € | 20,00 € 20,00 € 20,00 € 16,00 € 16,00 € 16,00 € |
2. Friedhofssatzung Stand: 10.09.2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Mirow
Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) und des Bestattungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung Mirow vom 18. Dezember 2018 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte die folgende Satzung erlassen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Mirow gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
- 1. Friedhof Mirow - Stadt
- 2. Friedhof Mirow - Dorf
- 3. Friedhof Granzow
- 4. Friedhof Starsow
- 5. Friedhof Qualzow
- 6. Friedhof Blankenfürde
- 7. Friedhof Schillersdorf
- 8. Trauerhalle Friedhof Leussow
- 9. Trauerhalle Friedhof Roggentin
§ 2 Zweckbestimmung
(1) Die Friedhöfe bilden eine nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt Mirow. Die Einrichtung dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Mirow waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. (2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung der Stadt Mirow. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn die Kapazität auf den städtischen Friedhöfen ausreicht.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Die Stadtvertretung der Stadt Mirow kann für die Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten bestimmen, dass aus wichtigen öffentlichem Interesse diese geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiederhergestellt. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlichbekanntzumachen. (3) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhofe sind taglich von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes und der Achtung der Personlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung von Erwachsenen betreten. (3) Die Ziele und Erfordernisse der Abfallvermeidung und -verwertung sind zu beachten. Abfälle sind so welt wie möglich in organische und anorganische Stoffe zu trennen und in den darauf vorgesehenen Behälter zu verbringen. (4) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet,
- 1. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich Fahrräder, zu befahren, ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen des Friedhofbewirtschafts und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, Kinderwagen und Rollstühle,
- 2. jeder Durchgangsverkehr ist untersagt,
- 3. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
- 4. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten durchzuführen,
- 5. ohne schriftlichen Antrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, die Erstellung und Verwertung von Ton-, Film- und Videoaufnahmen,
- 6. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- 7. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
- 8. Abraum und Abfälle außerhalb als der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 9. zu lärmen, zu betteln, zu übernachten, zu lagern, Alkohol zu trinken oder andere Rauschmittel zu sichnehmen.
- 10. abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu speien oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,
- 11. Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleittiere.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Auf den Friedhofen dürfen nur solche gewerblichen Arbeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Friedhöfe dienen und die sich die Stadt nicht selbst vorbehalten hat. (2) Steinmetze, Bildhauer, Gartner und Bestatter bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen gemäß der Verwaltungsgebührenatzung gebührenpflichtigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. In der Zulassung wird auch der Umfang festgelegt. (3) Sonstigen Gewerbetriebenden kann auf Antrag die Ausübung von Tätigkeiten durch die Friedhofsverwaltung gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. (4) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben diese Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sieoder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten des Friedhofes durchgeführt werden. Werktags sind die Arbeiten spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Veränderungen der Arbeitszteiten zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Maschinen dürfen nur auf den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetriebenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Erdaushub, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege zur Ausübung ihrer Tätigkeiten nur mit leichten Fahrzeugen befahren, die Höchstgeschwindigkeit beträgt 10 km/h.
III. Ruhezeiten und Nutzungsrechte
§ 7 Ruhezeiten
(1) Auf allen in § 1 genannten Friedhöfen gilt die gesetzliche Mindestruhezeit der Verstorbenen von 20 Jahren. Vor Ablauf der Ruhezeit darf in einem Grab keine weitere Erdbestattung vorgenommen werden.
§ 8 Nutzungsrechte
(1) Das Nutzungsrecht umfasst das Recht, über die Gestaltung und Pflege der Grabstellen im Rahmen der Gestaltungsvorschriften der Friedhofssatzung zu entscheiden, sowie auf einer zur Belegung freien Grabstelle selbst beigesetzt zu werden und über die Beisetzung anderer Personen zu bestimmen, sofern die Voraussetzungen des § 2 dieser Satzung erfüllt sind. Es begründet die Verpflichtung zur Anlage sowie zur dauernden Unterhaltung und Pflege der Grabstelle (2) Das Nutzungsrecht wird in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Mindestruhezeit für 20 Jahre verliehen. (3) Das Nutzungsrecht wird durch Zahlung der Gebühr und Aushändigung der über das Recht ausgestellten Urkunde erworben. Der Nutzungsberechtigte hat die Friedhofsverwaltung über jeder Wohnungswechsel umgehend zu informieren. (4) Das Nutzungsrecht ist übertragbar. Die Übertragung wird wirksam, wenn der Dritte nach seinem Antritt das Nutzungsrecht auf sich umschreiben{lsst. Der Nutzungsberechtigte kann einen einzelnen Dritten mit dessen Zustimmung als Rechtsnachfolger bestimmen. Andernfalls sind beim Ableben des Nutzungsberechtigten nachstehend genannte Personen in der hier aufgeführten Reihenfolge berechtigt, ihren Antritt in das Nutzungsrecht zu erklaren:
a. Ehegatten, b. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, c. Volljährige Kinder, d. Eltern, e. Volljährige Geschwister, f. GroBELtern, g. Volljährige Enkel, h. Die nicht unter a bis g fallenden Erben bzw. Hinterbliebenen.
(5) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an Erd- und Urnenwahlgräbern verlängert werden. Besteht eine Grabstätte aus mehreren Grabstellen, so muss die Verlängerung für die gesamte Grabstätte vorgenommen werden.
(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstände zu entscheiden. (8) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände. (9) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Ein Verzicht ist dann nur für die gesamte Grabstände möglich.
§ 9 Erlöschen, Beräumung
(1) Grabststellen vor oder nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit)dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung beräumt werden. (2) Die Kosten der Beräumung sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen. (3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sowie Anpflanzungen sind zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung entscheidet über den Verbleib von erhaltenswerten Anpflanzungen. (4) Wird ein Grab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht ebenfalls.
§ 10 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen eines schriftlichen Antrages des Nutzungsberechtigten, dem die Zustimmung des Gesundheitsamtes nach § 16 Bestattungsgesetz M-V beizufügen ist. Die Entscheidung über die Umbettung trifft die Friedhofsverwaltung im Namen der Stadt Mirow. Die Zustimmung wird nur aus wichtigem Grund erteilt. (3) Die Friedhofsverwaltung ist bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Die Umbettungen werden von einem hierfür geeigneten Bestattungsunternehmen durchgeführt, welches auch den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabststellen und Anlagen durch die Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (6) Die Kosten und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung ohne Verschulden der umbettenden Personen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Das Wiederausgraben von Leichen und Gebeinen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt Mirow. An diesen Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof Mirow - Stadt werden an den darauf vorgesehenen Plätzen folgende Arten von Grabstätten zur Verfugung gestellt:
a) anonymes Grabfeld fur Urnen (§ 12 Anonyme Urnengräber)
b) anonymes Grabfeld fur Erdbestattungen (§ 13 Anonyme Erdgräber)
c) Rasengräber für Urnen mit liegender Grabsteinplatte (§ 14)
d) Rasengräber für Erdbestattungen mit liegender Grabsteinplatte (§ 15)
e) Urnenreihengrabstätten (§ 16)
f) Urnenwahlgrabstätten (§ 17)
g) Wahlgrabstätten (§ 18)
h) Ehrengrabstätten (§ 19)
(3) Auf allen anderen in § 1 genannten Friedhöfen werden nur Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen zur Verfügung gestellt.
§ 12 Anonyme Urnengräber
(1) Anonyme Urnengräber sind als Rasenfläche angelegte Grabstätten, die für die Dauer der Nutzungszeit bereitgestellt werden. Eine Zweitbelegung erfolgt nicht. Die Gräber dürfen nicht bepflanzt werden. Der Rasen wird durch den Friedhofsbewirtschafter gepflegt. (2) Die Bestattung wird unter Ausschluss der Angehörigen und sonstigen Personen anonym durchgeführt. Die Bestattungsstelle wird nichtbekannt gegeben. (3) Die Beisetzung der Urne erfolgt innerhalb einer Fläche von 0,60 m mal 0,60 m.
§ 13 Anonyme Erdgräber
(1) Anonyme Erdgräber sind als Rasenfläche angelegte Grabstätten, die für die Dauer der Nutzungszeit bereitgestellt werden. Eine Zweitbelegung erfolgt nicht. Die Gräber dürfen nicht bepflanzt werden. Die Rasenfläche wird durch den Friedhofsbewirtschafter gepflegt. (2) Die Bestattung wird unter Ausschluss der Angehörigen und sonstiger Personen anonym durchgefuhrt. Die Bestattungsstelle wird nichtbekannt gegeben. (3) Die Beisetzung der Särge erfolgt innerhalb einer Fläche von 2,50 m mal 1,30 m.
§ 14 Rasengräber für Urnen mit liegender Grabsteinplatte
(1) Rasengräber mit liegender Grabsteinplatte sind Grabstätten für Urnenbestattungen, deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt wird. (2) Wahrend einer Nutzungszeit darf eine Zweitbelegung mit einer Urne nur staatfinden, wenn die Nutzungszeit für die Grabstelle bis zum Ablauf der Zweitbelegung verlangert wird. (3) Die Grabstellen werden der Reihe nach belegt innerhalb einer Fläche 0,60 m mal 0,60 m. (4) Es wird nur Rasen angelegt. Die Gräber dürfen nicht bepflanzt werden. Der Rasen wird durch den Friedhofsbewirtschafter gepflegt. (5) Es sind ausschließlich liegende und bündig mit der Rasenkante abschließlich Grabsteinplatten, deren Breite 0,50m und deren Tiefe 0,50m betragen muss, zulässig. Aufgesetzte Buchstaben und Ornamente sind grundsätzlich nicht gestattet. Das Abstellen von Blumenschalen, Vasen und Gestecken ist auf der Grabsteinplatte nicht gestattet.
§ 15 Rasengräber für Erdbestattungen mit liegender Grabsteinplatte
(1) Rasengräber mit liegender Grabsteinplatte sind Grabstätten für Erdbestattungen, deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt wird. (2) Die Grabstellen werden der Reihe nach belegt. Es darf pro Grabstelle nur ein Sarg beigesetzt werden. Eine Zweitbelegung ist nicht gestattet. (3) Es wird nur Rasen angelegt, der durch den Friedhofsbewirtschafter gepflegt wird. Die Gräber dürfen nicht bepflanzt werden. Die Belegung erfolgt innerhalb einer Fläche von 2,50 m mal 1,30 m. (4) Es sind ausschließlich liegende und bündig mit der Rasenkante abschließlich Grabsteinplatten, deren Breite 0,50m und deren Tiefe 0,50m betragen muss, zulässig. Aufgesetzte Buchstaben und Ornamente sind grundsätzlich nicht gestattet. Das Abstellen von Blumenschalen, Vasen und Gestecken ist auf der Grabsteinplatte nicht gestattet. (5) Eine Veränderung der Nutzungsdauer über die 20 Jahre hinaus erfolgt nicht.
§ 16 Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Asche beigesetzt werden. (2) Urnenreihengrabstätten können von den Nutzungsberechtigten entsprechend § 25 in Verbindung mit § 26 Abs. 4 dieser Satzung gestaltet werden. (3) Die Abmessung der Urnenreihengrabstätte beträgt 1,00m x 1,00m. (4) Eine Veränderung der Nutzungsdauer über die 20 Jahre hinaus erfolgt nicht.
§ 17 Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschegrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) In Urnenwahlgrabstätten konnen maximal zwei Aschen gleichzeitig beigesetzt werden. (3) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Zweitbelegung mit einer Urne nur staatfinden, wenn die Nutzungszeit bis zum Ablauf der Zweitbelegung verlangert wird. (4) Urnenwahlgrabstätten konnen vom Nutzungsberechtigten entsprechend § 25 in Verbindung mit § 26 Abs. 4 dieser Satzung gestaltet werden. (5) Die Abmessung Urnenwahlgrabstätten beträgt 1,00m x 1,00m.
§ 18 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Wahlgrabstätten sind Einzel- oder Doppelgrabststellen. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schliebung gemäß § 3 beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr. Über die Verleihung des Nutzungsrechts wird eine Urkunde erstellt. Je Wahlgrabstände dürfen maximal ein Sarg und 2 Urnen beigesetzt werden. (3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich - falls er nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 3- monatigen Hinweis auf der Grabstände - hingewiesen. (4) Eine Beisetzung darf nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
§ 19 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt.
V. Bestattungsvorschriften
§ 20 Anmeldung
(1) Erd- und Urnenbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todesfalles bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Mirow anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen
Unterlagen: der Beisetzungsantrag und die Sterbeurkunde beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Bestattungen sind von Montag bis Samstag, außer an gesetzlichen Feiertagen gestattet. Ort und Zeit der Beisetzung sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Wünsche der Hinterbliebenen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) Das Nähere zur Bestattung ergibt sich aus dem Bestattungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
§ 21 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särege, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Säre erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 22 Trauerhalle
(1) Die Stadt Mirow stellt auf Antrag die Trauerhallen zur Verfügung. (2) In den Trauerhallen werden Säre und Urnen zur Trauerfeier aufgebahrt. Aufbahrungen am offenen Sarg sind zulässig. (3) Die Ausgestaltung der Trauerhalle ist denjenigen freigestellt, die die Trauerfeier ausstatten.
§ 23 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden in Verantwortung des jeweiligen Bestattungsunternehmens ausgehoben, geschlossen und zur Bestattung geschmückt. (2) Die Erdgraber mussen so tief sein, dass der Zwischenraum zwischen der Oberkante des Sarges und der Erdoberfläche mindestens 90 cm beträgt. (3) Urnen sind so beizusetzen, dass die Oberkante sich mindestens 50 cm unter der Erdoberfläche befindet. (4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
VI. Gestaltung der Grabstätten
§ 24 Zuständigkeit
(1) Für die Gestaltung der Grabstelle ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Es sind die nachfolgenden Vorschriften der Satzung über die Gestaltung zu beachten. Die Gestaltung und Instandhaltung der anonymen Grabstätten und der Rasengräber obliegt dem Friedhofsbewirtschafter. (2) Jede Grabstelle ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde der Friedhofe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage gewahrt wird. Dies gilt entsprechend fur den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von der Grabstelle zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(4) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze des Baumbestandes.
§ 25 Gärtnerische Gestaltung und Pflege
(1) Die Grabstellen dürfen nicht mit Bäumen und großwüchsigen Strauchern und im Übrigen nur mit solchen Gewächsen bepflanzt werden, die andere Grabstellen oder die öffentliche Anlage nicht beeinträchtigen. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder, abgestorbener und /oder verkehrsbehindernder Pflanzen und Gehölze verlangen. (2) Die Grabstellen müssen, soweit die Witterung dies zulässst, innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb oder der Bestattung gärterisch angelegt, bis zum Erlöschen des Nutzungsrechts gepflegt und in einem verkehrssicheren Zustand gehalten werden
VII. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 26 Anforderungen an die Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Würde des Ortes entsprechen und sind der Grabstellengröbe und dem jeweiligen Charakter der Abteilung anzupassen. (2) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (3) Bei Grabstellen nach § 16, § 17, § 18 und § 19 sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, bei Grabstellen nach § 14 und § 15 sind nur liegende und mit der Rasenkante abschließlich Grabsteinplatten zulässig, Grabstellen nach § 12 und §13 erhalten keine Grabmale. (4) Grabeinfassungen sind zulässig. Diese Einfassungen können aus natürlichem Stein oder Terrazzo sein, dürfen eine Breite von 10 cm nicht übersteigen und nur bis 15 cm das Erdreich überragen. Nicht erlaubt ist die Verwendung von Kunststoffen aller Art. Grabmale dürfen einen Sockel haben, der nicht höher als 10 cm aus dem Erdreich ragt.
§ 27 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung, Entfernung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Der Nutzungsberechtigte muss sein Eigentum an dem aufzustellenden, zu entfernenden oder zu ändernden Grabmal nachweisen. (2) Der Nutzungsberechtigte muss bereits vor Anfertigung oder der Veränderung des Grabmals die Zustimmung dazu einholen. Dem schriftlichen Antrag ist der Entwurf mit Grundriss, Angabe des Materials, Anordnung der Schrift und Ornamente sowie anderer Symbole beizufügen.
§ 28 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und sonstigen Anlagen sind dauerhaft in guten, verkehrssicheren und würdigen Zustand zu bringen, in solchem zu halten und entsprechend zu pflegen. Verantwortlich ist der Nutzungsberechtigte. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen oder Teilen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Standsicherheitsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
§ 29 Ersatzvornahme
(1) Entspricht die Gestaltung der Grabstelle nicht dieser Satzung, fordert die Friedhofsverwaltung den Nutzungsberechtigten auf, den Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 30 Haftung
(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Das Betreten der Friedhöfe erfolgt auf eigene Gefahr.
§ 31 Gebühren
(1) Für die Benutzung der von der Stadt Mirow verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren zu entrichten. (2) Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Mirow.
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich entgegen dieser Friedhofssatzung verhält oder handelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße gemäß dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Mirow vom 15.11.2011 außer Kraft.
Mirow, den 18.12.2018
Henry Tesch
- 1. Stellv. Bürgermeister
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formfehler verstoßen wurde, können diese nach § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.