🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 16. Mai 2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Gebuehrenordnung
Satzung der Gemeinde Priepert zur Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) Auf Grundlage der§§ 5 Abs. 1 und 22 Abs. 3 Nr. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBI. M-V 2024, S. 270) in der derzeit geltenden Fassung, und der§§ 1, 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBI. M-V S. 719, 730) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Priepert vom //1.t2f/.,76 folgende Satzung erlassen:
§ 1 – Gegenstand und Höhe der Gebühren
(1) Für die Benutzung des gemeindlichen Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme der damit verbundenen Leistungen werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des als Anlage beigefügten und Bestandteil dieser Satzung bildenden Gebührentarifs erhoben. (2) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung werden Verwaltungsgebühren und Auslagen nach Maßgabe des§ 5 Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern und des als Anlage beigefügten Gebührentarifs erhoben. (3) Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührentarif. (1) Gebührenschuldner ist, wer
§ 2 – Gebührenschuldner
1. eine gebührenpflichtige Leistung der Gemeinde Priepert beantragt oder sonst in Anspruch nimmt, 2. nach den gesetzlichen Vorschriften zur Tragung der Kosten der Bestattung verpflichtet ist oder 3. ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, verlängert oder wiedererwirbt. (2) Gebührenschuldner für die Verleihung, Verlängerung oder den Wiedererwerb eines Grabnutzungsrechts ist die Person, der das Nutzungsrecht verliehen, verlängert oder wieder erworben wird. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung oder, soweit die Gebühr für die Verwaltung, Verlängerung oder den Wiedererwerb eines Grabnutzungsrechts erhoben wird, mit der Verleihung, Verlängerung oder dem Wiedererwerb des Nutzungsrechts. (2) Wird eine Leistung auf Antrag erbracht, entsteht die Gebührenpflicht mit der Antragstellung, sofern die gebührenpflichtige Leistung bereits mit der Antragstellung ausgelöst wird. (3) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid kein anderer Fälligkeitstermin bestimmt ist. (4) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.
§ 4 – Rücknahme von Anträgen
(1) Wird ein Antrag auf Erbringung einer gebührenpflichtigen Verwaltungsleistung zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt, werden Gebühren nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 KAG M-V erhoben. (2) Besondere Auslagen, die bis zur Rücknahme oder Ablehnung des Antrags entstanden sind, sind nach Maßgabe des§ 5 Abs. 7 KAG M-V zu ersetzen.
§ 5 – Verzicht auf das Nutzungsrecht
(1) Wird auf ein Grabnutzungsrecht vor Ablauf der Nutzungszeit verzichtet, besteht kein Anspruch auf Erstattung bereits entrichteter Gebühren für die nicht in Anspruch genommene restliche Nutzungszeit.
§ 6 – 1 n krafttrete n
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Priepert zur Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) vom 14.11.2019 außer Kraft. Priepert, den 7-t? . Z' dl i~A-W Cindy Ki~ itz-Schade Bürgermeisterin Bekanntmachungsvermerk Die vorstehende Satzung wurde nach Maßgabe der Hauptsatzung der Gemeinde Priepert öffentlich bekannt gemacht. Bekanntmachung vom:_d/P! 1at( Inkrafttreten am: ~& 1 lc(),i6 Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung MV nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Priepert
- 1. Anonymes Grabfeld für Urnen (Feuerbestattung, Gebühren einschließlich 20 Jahre Pflege) (gern. § 11 Abs. 2a Friedhofssatzung der Gemeinde Priepert) Friedhof Priepert Urnengemeinschaftsanlage, 1.500,00€ anonym, ein Bestattungsplatz
- 2. Urnenrasengräber mit liegender Grabsteinplatte (Feuerbestattung, Gebühren einschließlich 20 Jahre Pflege) (gern. § 11 Abs. 2b Friedhofssatzung der Gemeinde Priepert) Friedhof Priepert Rasengräber für Feuerbestattung mit liegender 1.500,00€ Grabsteinplatte Rasengräber für Feuerbestattung mit liegender 1.500,00€ Grabstein pi atte bei Zweitbelegung
- 3. Urnenwahlgrabstätte (Feuerbestattung) (gern. § 11 Abs. 2c Friedhofssatzung der Gemeinde Priepert) Friedhof Priepert Erwerb des Nutzungsrechts für 1.120,00€ die Dauer von 20 Jahren je Grab Erwerb des Nutzungsrechts für die Dauer von 20 Jahren je Grab 1.120,00€ bei Zweitbelegung Verlängerung des Nutzungs- 56,00€ rechts pro Jahr je Grab
- 4. Wahlgrabstätte (Erdbestattung und Feuerbestattung) (gern. § 11 Abs. 2d Friedhofssatzung der Gemeinde Priepert) Friedhof Priepert Erwerb des Nutzungsrechts für 1.260,00€ die Dauer von 20 Jahren je Grab Erwerb des Nutzungsrechts für die Dauer von 20Jahren je Grab 1.260,00 € bei Zweitbelegung Verlängerung des Nutzungs- 63,00€ rechts pro Jahr je Grab
- 5. Ehrengrabstätte {Erdbestattung und Feuerbestattung) (gem. § 11 Abs. 2e Friedhofssatzung der Gemeinde Priepert) Friedhof Priepert Erwerb des Nutzungsrechts für 750,00€ die Dauer von 20Jahren je Grab Verlängerung des Nutzungs- 37,50 € rechts pro Jahr je Grab
- 6. Nutzung der Trauerhalle Friedhof Priepert Nutzung der Trauerhalle 165,00€ je Veranstaltung
- 7. Sonstige Gebühren Friedhof Priepert Gebühr über die Ausfertigung einer Urkunde zur Grabnutzungs 22,50€ berechtigung oder Beisetzungsurkunde Gebühr für eine Übertragung 22,50€ des Nutzungsrechts an Dritte Gebühr für die Erteilung einer 22,50€ Zustimmung zur Umbettung Gebühr für die Erteilung einer Zulassung zur Ausübung einer 30,00€ gewerblichen Tätigkeit pro Kalenderjahr Gebühr für die Unterhaltung der Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätte und Urnen- 12,80 € reihengrabstätte pro Jahr und Grab bei Ankauf bis zum 31.05.2019
Satzung der Priepert
Friedhofssatzung der Gemeinde Priepert
Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 270) in der derzeit geltenden Fassung sowie des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) vom 3. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1164, ber. S. 1326), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Priepert vom 17.09.2026 folgende Satzung erlassen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Priepert gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof in Priepert. (2) Soweit in dieser Satzung vom Friedhof die Rede ist, gelten die Bestimmungen, soweit sie ihrem Inhalt nach anwendbar sind, auch für die von der Gemeinde Priepert verwaltete Trauerhalle und sonstigen Friedhofseinrichtungen.
§ 2 Zweckbestimmung
(1) Der Friedhof der Gemeinde Priepert bildet eine nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtung der Gemeinde Priepert. Er wird durch das Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte im Auftrag der Gemeinde Priepert verwaltet. (2) Der Friedhof dient der würdigen Bestattung der Verstorbenen und der Pflege ihres Andenkens. (3) Auf dem Friedhof können bestattet werden:
- 1. Personen, die bei ihrem Tod Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Priepert waren,
- 2. Personen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen,
- 3. Personen, deren Bestattung die Friedhofsverwaltung auf Antrag zulässt. (4) Die Zulassung nach Absatz 3 Nummer 3 kann insbesondere versagt werden, wenn die vorhandenen Kapazitäten nicht ausreichen oder die Bestattung mit dem Zweck oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Friedhofs nicht vereinbar ist.
§ 3 Schließung und Aufhebung des Friedhofs
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geschlossen oder aufgehoben werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Nutzungsrechte werden für geschlossene Grabstätten nicht neu verliehen oder wiedererworben. (3) Die Aufhebung des Friedhofs, eines Friedhofsteils oder einer einzelnen Grabstätte erfolgt nur unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen. Insbesondere dürfen Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten grundsätzlich erst aufgehoben werden, wenn die maßgeblichen Mindestruhezeiten abgelaufen sind. Im öffentlichen Interesse ist eine frühere Aufhebung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. (4) Die Schließung und die Aufhebung sind öffentlich bekanntzugeben. (5) Soweit im Zusammenhang mit einer Schließung oder Aufhebung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden, können unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Nutzungsrechte Umbettungen vorgenommen werden. Soweit die Gemeinde die Umbettung aus Gründen der Schließung oder Aufhebung veranlasst, trägt sie die dadurch entstehenden Kosten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (6) Durch diese Satzung wird der in § 1 genannte Friedhof weder geschlossen noch aufgehoben. Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 bleiben für spätere Entscheidungen unberührt.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist grundsätzlich täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten oder Befahren einzelner Friedhofsteile aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorübergehend untersagen oder einschränken. (3) Bei besonderen Witterungsbedingungen, Bauarbeiten, Bestattungen oder sonstigen besonderen Umständen kann die Friedhofsverwaltung einzelne Bereiche vorübergehend sperren.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und die Persönlichkeitsrechte anderer zu achten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Aufsicht einer erwachsenen Person betreten. (3) Die Ziele und Erfordernisse der Abfallvermeidung und Abfallverwertung sind zu beachten. Abfälle sind soweit möglich zu trennen und ausschließlich in die dafür vorgesehenen Behälter oder an den dafür bestimmten Stellen zu verbringen. (4) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: 1. Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis vorliegt oder es sich um Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, zugelassener Gewerbetreibender oder sonstiger hierzu berechtigter Personen handelt; Kinderwagen und Rollstühle sind hiervon ausgenommen, 2. den Friedhof als Durchgangs- oder Durchfahrtsweg zu benutzen, 3. Waren aller Art sowie gewerbliche Leistungen anzubieten oder hierfür zu werben, soweit dies nicht im Rahmen einer zugelassenen gewerblichen Tätigkeit erfolgt, 4. an Sonn- und Feiertagen sowie in unmittelbarer Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, die geeignet sind, die Friedhofsruhe zu stören, 5. Ton-, Bild- oder Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken oder zu Zwecken der Veröffentlichung ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung anzufertigen; private Aufnahmen bleiben zulässig, soweit dadurch die Rechte anderer, insbesondere Persönlichkeitsrechte und das Recht am eigenen Bild, nicht verletzt werden, 6. Druckschriften zu verteilen, soweit dies nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Bestattungsfeier oder einer sonstigen zulässigen Veranstaltung steht, 7. den Friedhof, Grabstätten, Wege, Einrichtungen oder Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen, Grabstätten oder Grabeinfassungen zu betreten, soweit dies nicht zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist, 8. Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür bestimmten Stellen abzulagern, 9. zu lärmen, zu lagern, zu übernachten, Sport zu treiben, zu betteln oder sich in einer Weise aufzuhalten, die der Würde des Friedhofs widerspricht,
- 10. Alkohol oder andere berauschende Mittel zu konsumieren, soweit dadurch die Würde des Ortes oder die Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt wird,
- 11. außerhalb von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für andere Personen hörbar zu betreiben,
- 12. Tiere mitzubringen oder auf dem Friedhof frei laufen zu lassen; ausgenommen sind angeleinte Assistenzhunde und, soweit von der Friedhofsverwaltung zugelassen, weitere Dienst- oder Begleithunde. (5) Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des Friedhofs und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vereinbar sind.
§ 6 Gewerbliche Tätigkeiten
(1) Auf dem Friedhof dürfen nur solche gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit dem Zweck und der Würde des Friedhofs vereinbar sind. (2) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende benötigen für gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof eine vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, soweit eine solche nach dieser Satzung erforderlich ist.
(3) Die Zulassung kann befristet, mit Bedingungen versehen oder aus wichtigem Grund widerrufen werden. (4) Die Berechtigung zur Ausführung von Arbeiten an einer Grabstätte ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung sowie die Anordnungen der Friedhofsverwaltung zu beachten. (6) Gewerbetreibende haften für Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur werktags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr durchgeführt werden. An Samstagen sind die Arbeiten spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann aus wichtigem Grund auf Antrag abweichende Arbeitszeiten zulassen. (8) Werkzeuge, Maschinen, Materialien und sonstige Arbeitsmittel dürfen nur an den von der Friedhofsverwaltung hierfür genehmigten Stellen abgestellt oder gelagert werden. (9) Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Arbeiten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Abfälle, Verpackungsmaterialien und Erdaushub dürfen nicht auf dem Friedhof zurückgelassen werden. (10) Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in Wasserentnahmestellen gereinigt werden. (11) Die Friedhofswege dürfen für gewerbliche Tätigkeiten nur mit geeigneten Fahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,5 t befahren werden. Das Befahren hat mit äußerster Vorsicht und grundsätzlich in Schrittgeschwindigkeit zu erfolgen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung.
III. Ruhezeiten und Nutzungsrechte
§ 7 Ruhezeiten
(1) Für den Friedhof und die Grabstätten gelten die vom zuständigen Gesundheitsamt nach § 15 BestattG M-V festgelegten Mindestruhezeiten. (2) Die Ruhezeit beträgt mindestens 20 Jahre. Maßgeblich ist die jeweils durch das zuständige Gesundheitsamt festgelegte Mindestruhezeit. (3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf in einer Grabstelle grundsätzlich keine weitere Erdbestattung vorgenommen werden. Gesetzlich zulässige Ausnahmen bleiben unberührt. (4) Für die Beisetzung der Asche von Totgeborenen, Fehlgeborenen und Feten gelten die gesetzlichen Sonderregelungen.
§ 8 Nutzungsrechte
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden nach Maßgabe dieser Satzung verliehen. Sie begründen kein Eigentum an der Grabstätte. (2) Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht, die Grabstätte im Rahmen dieser Satzung zu gestalten und zu pflegen, im Rahmen der festgelegten Belegungsmöglichkeiten in der Grabstätte bestattet zu werden, über weitere Beisetzungen innerhalb der Grabstätte zu bestimmen und die Grabstätte mit genehmigten Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen zu versehen. (3) Mit dem Nutzungsrecht ist die Verpflichtung verbunden, die Grabstätte entsprechend den Vorschriften dieser Satzung anzulegen, zu pflegen, instand zu halten und nach Ablauf des Nutzungsrechts ordnungsgemäß zu beräumen. (4) Das Nutzungsrecht wird grundsätzlich für die Dauer von 20 Jahren verliehen, soweit für die jeweilige Grabart nichts anderes bestimmt ist und soweit dadurch die jeweils geltende Mindestruhezeit eingehalten wird. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der festgesetzten Gebühr und der Aushändigung oder elektronischen Übermittlung der entsprechenden Nutzungsurkunde. (6) Die nutzungsberechtigte Person hat der Friedhofsverwaltung Änderungen ihrer Anschrift unverzüglich mitzuteilen. (7) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (8) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf eine andere Person übertragen werden. Die Übertragung wird mit der Umschreibung des Nutzungsrechts wirksam.
(9) Die nutzungsberechtigte Person soll möglichst bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts eine Person bestimmen, auf die das Nutzungsrecht im Falle ihres Todes übergehen soll. (10) Wird keine Nachfolgeregelung getroffen, richtet sich der Übergang des Nutzungsrechts nach den gesetzlichen Vorschriften. (11) Können sich mehrere Rechtsnachfolger nicht über die Person der oder des Nutzungsberechtigten einigen, kann die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen eine Person als Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigten bestimmen. (12) Jede Rechtsnachfolgerin und jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. (13) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten verlängert werden, soweit die Friedhofsplanung und die gesetzlichen Ruhezeiten dies zulassen. (14) Besteht eine Grabstätte aus mehreren Grabstellen, muss eine Verlängerung grundsätzlich für die gesamte Grabstätte erfolgen. (15) Ein Nutzungsrecht an einer unbelegten Grabstätte kann jederzeit zurückgegeben werden. Bei einer teilbelegten Grabstätte ist eine Rückgabe grundsätzlich erst nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Person möglich. (16) Über den Ablauf des Nutzungsrechts soll die Friedhofsverwaltung die nutzungsberechtigte Person grundsätzlich mindestens drei Monate vorher schriftlich informieren. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt die Information durch öffentliche Bekanntmachung oder durch einen Hinweis auf der Grabstätte.
§ 9 Erlöschen und Beräumung von Grabstätten
(1) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts ist die Grabstätte innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist ordnungsgemäß zu beräumen. (2) Die Beräumung bedarf der vorherigen Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung. (3) Grabmale, Einfassungen, Fundamente, sonstige bauliche Anlagen und Anpflanzungen sind grundsätzlich vollständig zu entfernen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann bestimmen, dass erhaltenswerte Anpflanzungen ganz oder teilweise erhalten bleiben. (5) Die Kosten der ordnungsgemäßen Beräumung trägt die nutzungsberechtigte Person, soweit keine andere Regelung getroffen wurde. (6) Wird eine Grabstätte aufgrund einer genehmigten Umbettung vollständig frei, kann das Nutzungsrecht an der Grabstätte auf Antrag der nutzungsberechtigten Person beendet werden.
§ 10 Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur zugelassen werden, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. (3) Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes. (4) Umbettungen von Leichen sind im Zeitraum von zwei Wochen bis sechs Monaten nach der Beisetzung unzulässig, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. (5) Mit einer Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit. (6) Umbettungen dürfen nur von hierfür geeigneten Bestattungsunternehmen durchgeführt werden. (7) Die Friedhofsverwaltung bestimmt im Benehmen mit dem Antragsteller und dem ausführenden Bestattungsunternehmen den Zeitpunkt der Umbettung, soweit nicht zwingende gesetzliche oder gesundheitliche Gründe entgegenstehen. (8) Die Kosten der Umbettung trägt grundsätzlich die antragstellende bzw. nutzungsberechtigte Person. Dies gilt auch für Schäden, die im Zusammenhang mit der Umbettung an benachbarten Grabstätten oder Anlagen entstehen, soweit die Kostenpflicht gesetzlich zulässig ist. (9) Wird eine Umbettung aufgrund einer von der Gemeinde veranlassten Schließung oder Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils erforderlich, gilt § 3 Absatz 5. (10) Das Ausgraben von Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf der gesetzlich vorgeschriebenen behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Priepert. An ihnen können nur die in dieser Satzung vorgesehenen Nutzungsrechte erworben werden. (2) Auf dem Friedhof in Priepert werden an den dafür vorgesehenen Plätzen folgende Grabarten angeboten: a) Anonyme Urnengrabstätten (§ 12), b) Urnenrasengräber mit liegender Grabsteinplatte (§ 13), c) Urnenwahlgrabstätten (§ 14), d) Wahlgrabstätten (§ 15), e) Ehrengrabstätten (§ 16). (3) Ein Anspruch auf die Einrichtung oder Bereitstellung einer bestimmten Grabart besteht nicht.
§ 12 Anonyme Urnengrabstätten
(1) Anonyme Urnengrabstätten sind als Rasenflächen angelegte Grabstätten, die für die Dauer der maßgeblichen Ruhe- bzw. Nutzungszeit bereitgestellt werden. Ein individuelles Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstelle wird nicht verliehen. (2) Eine Zweitbelegung ist nicht zulässig. (3) Die Grabstätten dürfen nicht bepflanzt werden. Die Pflege der Rasenfläche obliegt dem von der Gemeinde beauftragten Friedhofsbewirtschafter. (4) Die Beisetzung erfolgt anonym. Die konkrete Beisetzungsstelle wird Angehörigen und sonstigen Personen nicht bekanntgegeben, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunft besteht. (5) Blumen, Sträuße, Gebinde und sonstiger Grabschmuck dürfen nur an der hierfür bestimmten zentralen Ablagefläche abgelegt werden. (6) Die Beisetzung der Urne erfolgt innerhalb einer Fläche von 0,50 m × 0,50 m.
§ 13 Urnenrasengräber mit liegender Grabsteinplatte
(1) Urnenrasengräber mit liegender Grabsteinplatte sind Grabstätten für Urnenbestattungen, deren Lage bei der Vergabe bestimmt wird. (2) Während der Nutzungszeit kann eine weitere Urne beigesetzt werden, sofern die maßgebliche Ruhezeit eingehalten werden kann. Die hierfür erforderliche Zweitbelegung ist nur zulässig, wenn für die Grabstätte ein neues Nutzungsrecht für die maßgebliche Nutzungsdauer erworben und die hierfür nach der Friedhofsgebührensatzung festgesetzte volle Gebühr für die erstmalige Vergabe dieser Grabstättenart entrichtet wird. Die Zweitbelegung ist gebührenrechtlich wie eine vollständige Neuvergabe der Grabstätte zu behandeln; hierfür wird daher die gleiche Gebühr wie für den erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechts an dieser Grabstättenart erhoben. (3) Die Grabstelle umfasst eine Fläche von 0,50 m × 0,50 m. (4) Die Grabstätte wird ausschließlich als Rasenfläche angelegt. Eine individuelle Bepflanzung und private Grabpflege sind nicht zulässig. Die Pflege der Rasenfläche obliegt dem von der Gemeinde beauftragten Friedhofsbewirtschafter. (5) Zulässig ist ausschließlich eine liegende, bündig mit der Rasenkante abschließende Grabplatte mit einer Breite und Tiefe von jeweils 0,50 m. Zwischen den Grabplatten ist eine Rasenfläche von 0,50 m einzuhalten. Aufgesetzte Buchstaben und Ornamente sind nicht zulässig. (6) Die Grabplatte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung und nach vorheriger Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung zu verlegen. Blumenschalen, Vasen, Steckvasen und Gestecke dürfen nicht auf oder neben der Grabplatte abgestellt werden. Blumen, Sträuße und Gebinde sind ausschließlich an den hierfür bestimmten Ablageflächen abzulegen.
§ 14 Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, deren Lage im Benehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt wird. (2) In einer Urnenwahlgrabstätte können grundsätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Die zweite Beisetzung einer Urne ist nur zulässig, wenn die maßgebliche Ruhezeit eingehalten werden kann und das Nutzungsrecht entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung und der Friedhofsgebührensatzung verlängert bzw. für die Zweitbelegung neu verliehen wird. Die Zweitbelegung ist gebührenrechtlich wie eine vollständige Neuvergabe der Grabstätte zu behandeln;
hierfür wird daher die gleiche Gebühr wie für den erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechts an dieser Grabstättenart erhoben. (4) Die Grabstätte kann von der nutzungsberechtigten Person im Rahmen der §§ 21 bis 24 gestaltet werden. (5) Die Abmessung einer Urnenwahlgrabstätte beträgt grundsätzlich 1,00 m × 1,00 m.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, deren Lage im Benehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt wird. Wahlgrabstätten sind Einzel- oder Doppelgrabstellen. (2) In einer einstellig ausgewiesenen Wahlgrabstätte können grundsätzlich ein Sarg und bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, soweit die örtlichen Verhältnisse und die Ruhezeiten dies zulassen. Bei zweistelligen Wahlgrabstätten erhöht sich die zulässige Zahl der Erdbestattungen entsprechend der Anzahl der Grabstellen. (3) Jede weitere Beisetzung ist nur zulässig, wenn die Ruhezeit eingehalten wird und das Nutzungsrecht entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung und der Friedhofsgebührensatzung verlängert oder neu erworben wird. Die Zweit- bzw. Drittbelegung ist gebührenrechtlich wie eine vollständige Neuvergabe der Grabstätte zu behandeln; hierfür wird daher die gleiche Gebühr wie für den erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechts an dieser Grabstättenart erhoben. (4) Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und grundsätzlich für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (5) Die Abmessung einer Wahlgrabstätte richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und der jeweiligen Grabstellenzahl. (6) Über den Ablauf des Nutzungsrechts soll die Friedhofsverwaltung die nutzungsberechtigte Person grundsätzlich mindestens drei Monate vorher schriftlich informieren. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt die Information durch öffentliche Bekanntmachung oder durch einen Hinweis auf der Grabstätte.
§ 16 Ehrengrabstätten
(1) Ehrengrabstätten werden durch die Gemeinde Priepert zuerkannt. (2) Die Entscheidung über die Zuerkennung, Gestaltung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde Priepert. (3) Einzelheiten können durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die Friedhofsverwaltung im Rahmen der Entscheidung über die jeweilige Ehrengrabstätte festgelegt werden.
V. Bestattungsvorschriften
§ 17 Anmeldung der Bestattung
(1) Jede Bestattung ist nach Beurkundung des Sterbefalls durch die bestattungspflichtige Person oder deren Beauftragte bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Der Anmeldung sind die für die Durchführung der Bestattung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Hierzu gehören insbesondere: 1. der Bestattungsantrag, 2. die Sterbeurkunde bzw. der erforderliche Nachweis über die Beurkundung oder Anzeige des Sterbefalls, 3. die nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, 4. soweit erforderlich, die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft, 5. eine Willensbescheinigung der verstorbenen Person über Art und Ort der Bestattung, soweit vorhanden, 6. bei einer Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstätte der Nachweis des Nutzungsrechts sowie gegebenenfalls die Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. (3) Die Friedhofsverwaltung kann weitere Unterlagen verlangen, soweit diese für die ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung erforderlich sind. (4) Bestattungen können grundsätzlich von Montag bis Samstag durchgeführt werden. An gesetzlichen Feiertagen finden Bestattungen grundsätzlich nicht statt.
(5) Ort und Zeitpunkt der Bestattung sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Wünsche der Angehörigen werden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten berücksichtigt. (6) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bestattungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und der hierzu erlassenen Vorschriften.
§ 18 Särge, Sargausstattungen, Aschekapseln und Überurnen
(1) Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen, Aschekapseln und Überurnen müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. (2) Sie müssen insbesondere so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und eine weitgehende Zersetzung innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird, soweit gesetzlich erforderlich. (3) Die Särge dürfen grundsätzlich höchstens 2,05 m lang und 0,75 m breit sein. In begründeten Ausnahmefällen kann die Friedhofsverwaltung größere Särge zulassen, soweit die örtlichen Verhältnisse dies ermöglichen. (4) Die Anforderungen an Särge gelten für Sargausstattungen und Sargabdichtungen entsprechend. (5) Für Aschekapseln und Überurnen gelten die gesetzlichen Anforderungen an die Umweltverträglichkeit entsprechend.
§ 19 Trauerhalle und Trauerfeiern
(1) Die Gemeinde Priepert stellt die vorhandene Trauerhalle auf Antrag für Trauerfeiern zur Verfügung, soweit die Einrichtung dafür geeignet und verfügbar ist. (2) In der Trauerhalle können Särge und Urnen zur Trauerfeier aufgebahrt werden. (3) Eine Aufbahrung am offenen Sarg ist zulässig, soweit keine gesetzlichen, gesundheitlichen oder sonstigen sachlichen Gründe entgegenstehen. (4) Die Ausgestaltung der Trauerfeier ist grundsätzlich frei, soweit die Würde des Ortes, die Rechte anderer sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewahrt bleiben. (5) Trauerfeiern und Totengedenkfeiern sind rechtzeitig mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. (6) Die Friedhofsverwaltung kann die Durchführung einer Trauerfeier aus wichtigem Grund untersagen oder mit Auflagen versehen, insbesondere wenn gesetzliche Vorschriften, die Würde des Ortes oder die Sicherheit und Ordnung entgegenstehen.
§ 20 Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt in Verantwortung der hierfür beauftragten Personen bzw. des beauftragten Bestattungsunternehmens. (2) Die Grabtiefe richtet sich nach den gesetzlichen und gesundheitlichen Anforderungen sowie den örtlichen Bodenverhältnissen. (3) Bei Erdbestattungen muss zwischen der Oberkante des Sarges bzw. des Körpers und der Erdoberfläche grundsätzlich eine ausreichende Erdüberdeckung vorhanden sein. Die konkrete Tiefe wird unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen und der örtlichen Verhältnisse festgelegt. Die erforderliche Erdüberdeckung beträgt grundsätzlich 0,90 m. (4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch ausreichend starke Erdwände, mindestens 0,30 m, voneinander getrennt sein. (5) Urnen sind so beizusetzen, dass die gesetzlichen und gesundheitlichen Anforderungen an die Überdeckung eingehalten werden. Die erforderliche Erdüberdeckung bei Urnen beträgt grundsätzlich 0,50 m. (6) Nutzungsberechtigte von Nachbargrabstätten haben vorübergehende, für die Durchführung einer Bestattung oder sonstiger notwendiger Arbeiten erforderliche Einschränkungen zu dulden.
VI. Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Für die Gestaltung und Pflege der Grabstätten ist die nutzungsberechtigte Person verantwortlich, soweit diese Satzung keine andere Regelung trifft.
(2) Die Grabstätten sind so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofs, das Erscheinungsbild der Gesamtanlage und die Rücksichtnahme auf benachbarte Grabstätten gewahrt bleiben. (3) Verwelkte Blumen, Kränze und sonstiger nicht mehr ordnungsgemäßer Grabschmuck sind unverzüglich zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Stellen abzulegen. (4) Die Höhe, Form und Gestaltung von Grabhügeln sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (5) Der vorhandene Baumbestand steht unter dem Schutz der jeweils geltenden gesetzlichen und örtlichen Vorschriften. Veränderungen, Rückschnitte oder Beseitigungen dürfen nur durch die zuständige Stelle veranlasst werden.
§ 22 Gärtnerische Gestaltung und Pflege
(1) Grabstätten dürfen nicht mit Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern bepflanzt werden. Im Übrigen dürfen nur solche Pflanzen verwendet werden, die benachbarte Grabstätten, Wege, Anlagen oder den Friedhofsbetrieb nicht beeinträchtigen. (2) Die Friedhofsverwaltung kann den Rückschnitt oder die Beseitigung stark wuchernder, abgestorbener oder verkehrsbehindernder Pflanzen verlangen. (3) Grabstätten sind, soweit die Witterungsverhältnisse dies zulassen, innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb oder der Bestattung gärtnerisch anzulegen und bis zum Ablauf des Nutzungsrechts ordnungsgemäß zu pflegen. (4) Grabstätten sind in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. (5) Die Verwendung chemischer Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel sowie giftiger Schädlingsbekämpfungsmittel ist nicht gestattet. (6) Die Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für Grabarten, bei denen die Pflege ausschließlich durch die Gemeinde oder einen von ihr beauftragten Friedhofsbewirtschafter erfolgt.
VII. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 23 Grabmale und Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Größe der Würde des Friedhofs entsprechen und sich in die jeweilige Grabstättenabteilung einfügen. (2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik standsicher zu fundamentieren und zu befestigen. (3) Bei der Errichtung und Unterhaltung von Grabmalen sind insbesondere die einschlägigen technischen Regelwerke und anerkannten Regeln des Handwerks zu beachten. (4) Bei den Grabstätten nach §§ 14 und 15 sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, soweit die jeweilige Grabstättenart und die örtlichen Gestaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. (5) Bei der Grabstätte nach § 13 ist ausschließlich die dort bestimmte liegende und bündig mit der Rasenkante abschließende Grabplatte zulässig. (6) Grabstätten nach § 12 erhalten keine individuellen Grabmale. (7) Grabeinfassungen sind bei den Grabstätten nach §§ 14 und 15 zulässig, soweit die Friedhofsplanung dies vorsieht. (8) Grabeinfassungen dürfen aus natürlichem Stein oder Terrazzo hergestellt werden. Sie dürfen eine Breite von 0,10 m nicht überschreiten und höchstens 0,15 m über das Erdreich hinausragen. (9) Einfassungen aus Kunststoff sind nicht zulässig. (10) Grabmale dürfen einen Sockel haben. Dieser darf höchstens 0,10 m über das Erdreich hinausragen. (11) Für Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein gelten zusätzlich die gesetzlichen Anforderungen des § 14a BestattG M-V. Die nach § 14a BestattG M-V erforderlichen Nachweise sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 24 vorzulegen.
§ 24 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung, Aufstellung, Entfernung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Die Zustimmung ist vor der Anfertigung bzw. Ausführung des Grabmals einzuholen. (3) Provisorische Grabmale sind ebenfalls zustimmungspflichtig. (4) Anträge sind durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen.
(5) Dem Antrag sind insbesondere beizufügen: 1. ein Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht in geeignetem Maßstab, 2. Angaben über Material, Bearbeitung, Form und Abmessungen, 3. Zeichnungen der Schrift, Ornamente und Symbole, 4. soweit erforderlich, technische Angaben über Fundamentierung und Befestigung, 5. die nach § 14a BestattG M-V erforderlichen Nachweise für Natursteine. (6) Die Errichtung oder Veränderung sonstiger baulicher Anlagen auf der Grabstätte bedarf ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (7) Wird ein Grabmal ohne die erforderliche Zustimmung errichtet oder verändert, kann die Friedhofsverwaltung nach vorheriger schriftlicher Aufforderung und angemessener Fristsetzung die Herstellung eines satzungsgemäßen Zustandes verlangen und, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, erforderliche Maßnahmen auf Kosten der verantwortlichen Person durchführen oder durchführen lassen.
§ 25 Unterhaltung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind von der nutzungsberechtigten Person dauerhaft in einem verkehrssicheren, ordnungsgemäßen und würdigen Zustand zu halten. (2) Ist die Standsicherheit eines Grabmals oder einer sonstigen Grabausstattung gefährdet, hat die verantwortliche Person unverzüglich Abhilfe zu schaffen. (3) Bei Gefahr im Verzug ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, auf Kosten der verantwortlichen Person vorläufige Sicherungsmaßnahmen zu treffen, insbesondere Grabmale umzulegen oder Bereiche abzusperren. (4) Die nutzungsberechtigte Person haftet für Schäden, die durch schuldhaft mangelnde Standsicherheit oder mangelnde Unterhaltung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage verursacht werden.
§ 26 Vernachlässigung von Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, gepflegt oder beräumt, fordert die Friedhofsverwaltung die nutzungsberechtigte Person schriftlich auf, innerhalb einer angemessenen Frist einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. (2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung oder durch einen Hinweis an der Grabstätte. (3) Wird der ordnungsgemäße Zustand innerhalb der gesetzten Frist nicht hergestellt, kann die Friedhofsverwaltung die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person durchführen oder durchführen lassen. (4) Bei erheblicher oder wiederholter Vernachlässigung kann das Nutzungsrecht nach Maßgabe der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Voraussetzungen entzogen werden. (5) Die Kosten der Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 trägt die nutzungsberechtigte Person, soweit sie die Vernachlässigung zu vertreten hat.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 27 Anordnungen im Einzelfall
Die Friedhofsverwaltung kann zur Durchsetzung der sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Anordnungen im Einzelfall erlassen.
§ 28 Haftung
(1) Die Gemeinde haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch die Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen entstehen. (2) Eine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt, Tiere oder durch das Verhalten Dritter verursacht werden, besteht nur, soweit die gesetzlichen Haftungsvorschriften eine Haftung der Gemeinde nicht begründen. (3) Die Benutzung des Friedhofs erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr.
(4) Die Gemeinde haftet nicht für Verlust, Beschädigung oder Diebstahl von Gegenständen, die auf dem Friedhof oder in Grabstätten abgelegt werden, soweit sie den Schaden nicht zu vertreten hat.
§ 29 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und der Trauerhalle sowie für besondere Leistungen und Verwaltungshandlungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Priepert erhoben.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der in Absatz 2 bezeichneten Handlungen begeht. (2) Ordnungswidrig handelt insbesondere, wer 1. entgegen § 4 Absatz 1 den Friedhof außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten betritt oder entgegen einer nach § 4 Absatz 2 oder 3 angeordneten Sperrung oder Beschränkung einen gesperrten oder beschränkten Friedhofsbereich betritt oder befährt, 2. entgegen § 5 Absatz 1 den Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend nutzt oder einer rechtmäßigen Anordnung des Friedhofspersonals nicht Folge leistet, 3. entgegen § 5 Absatz 3 Abfälle nicht ordnungsgemäß trennt oder nicht in die hierfür vorgesehenen Behälter oder an den dafür bestimmten Stellen verbringt, 4. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 1 ohne die erforderliche Berechtigung Wege mit Fahrzeugen befährt, entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 2 den Friedhof als Durchgangs- oder Durchfahrtsweg benutzt, 6. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 3 Waren oder gewerbliche Leistungen ohne die erforderliche Berechtigung anbietet oder hierfür wirbt, 7. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 4 an Sonn- und Feiertagen oder in unmittelbarer Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt, die geeignet sind, die Friedhofsruhe zu stören, 8. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 5 Ton-, Bild- oder Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken oder zu Zwecken der Veröffentlichung ohne die erforderliche vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung anfertigt, 9. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 6 Druckschriften verteilt, soweit dies nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Bestattungsfeier oder einer sonstigen zulässigen Veranstaltung steht,
- 10. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 7 den Friedhof, Grabstätten, Wege, Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen oder Hecken übersteigt sowie Rasenflächen, Grabstätten oder Grabeinfassungen unzulässig betritt,
- 11. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 8 Abraum oder Abfälle außerhalb der hierfür bestimmten Stellen ablagert,
- 12. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 9 auf dem Friedhof lärmt, lagert, übernachtet, Sport treibt, bettelt oder sich in einer Weise aufhält, die der Würde des Friedhofs widerspricht,
- 13. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 10 Alkohol oder andere berauschende Mittel konsumiert, soweit dadurch die Würde des Ortes oder die Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt wird,
- 14. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 11 außerhalb von Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für andere Personen hörbar betreibt,
- 15. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 12 Tiere entgegen den dort genannten Voraussetzungen mitführt oder frei laufen lässt,
- 16. entgegen § 6 Absatz 2 eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne die erforderliche Zulassung ausübt,
- 17. entgegen § 6 Absatz 4 die Berechtigung zur Ausführung von Arbeiten an einer Grabstätte auf Verlangen der Friedhofsverwaltung nicht durch geeignete Unterlagen nachweist,
- 18. entgegen § 6 Absatz 5 als Gewerbetreibender oder Beschäftigter die Vorschriften dieser Satzung oder rechtmäßige Anordnungen der Friedhofsverwaltung im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit nicht beachtet,
- 19. entgegen § 6 Absatz 7 gewerbliche Arbeiten außerhalb der zugelassenen Arbeitszeiten durchführt, soweit keine abweichende Arbeitszeit zugelassen wurde,
- 20. entgegen § 6 Absatz 8 Werkzeuge, Maschinen, Materialien oder sonstige Arbeitsmittel außerhalb der hierfür genehmigten Stellen abstellt oder lagert,
- 21. entgegen § 6 Absatz 9 Arbeits- oder Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt oder Abfälle, Verpackungsmaterialien oder Erdaushub auf dem Friedhof zurücklässt,
- 22. entgegen § 6 Absatz 10 gewerbliche Geräte an oder in Wasserentnahmestellen reinigt,
- 23. entgegen § 6 Absatz 11 die Friedhofswege für gewerbliche Tätigkeiten mit einem Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4,5 t befährt oder dabei nicht die vorgeschriebene äußerste Vorsicht und grundsätzlich Schrittgeschwindigkeit einhält,
- 24. entgegen § 8 Absatz 6 eine Änderung der Anschrift der nutzungsberechtigten Person der Friedhofsverwaltung nicht unverzüglich mitteilt,
- 25. entgegen § 8 Absatz 12 als Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger das Nutzungsrecht nicht unverzüglich auf sich umschreiben lässt,
- 26. entgegen § 9 Absatz 1 eine Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist ordnungsgemäß beräumt,
- 27. entgegen § 9 Absatz 2 eine Grabstätte ohne vorherige Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung beräumt,
- 28. entgegen § 10 Absatz 2 bis 4 eine Ausgrabung oder Umbettung entgegen den dort genannten Voraussetzungen vornimmt oder vornehmen lässt,
- 29. entgegen § 10 Absatz 6 eine Umbettung durch ein hierfür nicht geeignetes Bestattungsunternehmen durchführen lässt,
- 30. entgegen § 10 Absatz 10 Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken ohne die gesetzlich erforderliche behördliche oder richterliche Anordnung ausgräbt oder ausgraben lässt, 31. entgegen § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 2 oder § 15 Absatz 3 eine zweite oder weitere Beisetzung vornimmt oder vornehmen lässt, ohne dass die jeweils erforderlichen Voraussetzungen hinsichtlich Belegungsmöglichkeit, Ruhezeit und Nutzungsrecht erfüllt sind, 32. entgegen § 12 Absatz 2 eine Zweitbelegung einer anonymen Urnengrabstätte vornimmt oder vornehmen lässt, 33. entgegen § 12 Absatz 5 oder § 13 Absatz 6 Blumen, Sträuße, Gebinde, Blumenschalen, Vasen, Steckvasen oder Gestecke außerhalb der jeweils hierfür bestimmten Ablageflächen ablegt oder abstellt, 34. entgegen § 13 Absatz 5 auf der dort genannten Grabplatte aufgesetzte Buchstaben oder Ornamente anbringt oder anbringen lässt, 35. entgegen § 13 Absatz 6 die vorgeschriebene Grabplatte nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung oder ohne vorherige Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung verlegt oder verlegen lässt, 36. entgegen § 13 Absatz 4 eine individuelle Bepflanzung oder private Grabpflege vornimmt oder vornehmen lässt, obwohl dies dort nicht zulässig ist, 37. entgegen § 17 Absatz 1 eine Bestattung nicht nach der Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anmeldet, 38. entgegen § 17 Absatz 2 oder Absatz 3 die für die Durchführung der Bestattung erforderlichen oder von der Friedhofsverwaltung rechtmäßig verlangten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt, 39. entgegen § 17 Absatz 5 Ort oder Zeitpunkt einer Bestattung nicht mit der Friedhofsverwaltung abstimmt, 40. entgegen § 18 Absatz 1 bis 5 Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen, Aschekapseln oder Überurnen verwendet, die den gesetzlichen oder den in dieser Satzung bestimmten Anforderungen nicht entsprechen, 41. entgegen § 19 Absatz 5 eine Trauerfeier oder Totengedenkfeier nicht rechtzeitig mit der Friedhofsverwaltung abstimmt oder entgegen einer Untersagung oder Auflage nach § 19 Absatz 6 eine Trauerfeier durchführt oder durchführen lässt, 42. entgegen § 21 Absatz 1 bis 5 eine Grabstätte nicht entsprechend den allgemeinen Gestaltungsvorschriften gestaltet oder pflegt, insbesondere verwelkten oder nicht mehr ordnungsgemäßen Grabschmuck nicht unverzüglich entfernt oder ohne Berechtigung Veränderungen, Rückschnitte oder Beseitigungen am vorhandenen Baumbestand vornimmt oder vornehmen lässt,
43. entgegen § 22 Absatz 1 bis 6 unzulässige Bäume oder großwüchsige Sträucher anpflanzt, Pflanzen verwendet, die andere Grabstätten, Wege, Anlagen oder den Friedhofsbetrieb beeinträchtigen, einem rechtmäßigen Rückschnitt- oder Beseitigungsverlangen nicht nachkommt, eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß anlegt oder pflegt, die Grabstätte nicht verkehrssicher hält oder unzulässige Pflanzenschutz-, Unkrautbekämpfungs- oder Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet, 44. entgegen § 23 Absatz 1 bis 4 ein Grabmal, eine Grabeinfassung oder eine sonstige Grabausstattung errichtet, aufstellt oder unterhält, die hinsichtlich Gestaltung, Material, Abmessungen, Standsicherheit, Fundamentierung oder Befestigung den dort genannten Anforderungen nicht entspricht, 45. entgegen § 24 Absatz 1, 2 und 6 ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage ohne die erforderliche vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet, entfernt oder verändert oder die für das Genehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen oder Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegt, 46. entgegen § 25 Absatz 1 und 2 ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage nicht dauerhaft in einem guten, verkehrssicheren und würdigen Zustand hält, bei Gefährdung der Standsicherheit nicht unverzüglich Abhilfe schafft oder entgegen einer nach § 26 Absatz 1 und 2 ordnungsgemäß bekanntgegebenen Aufforderung den dort verlangten ordnungsgemäßen Zustand der Grabstätte nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist herstellt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 5 Absatz 3 KV M-V mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. (4) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist der Amtsvorsteher des Amtes Mecklenburgische Kleinseenplatte, R.-Breitscheid-Straße 24, 17252 Mirow.
§ 31 Alte Rechte
(1) Bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung wirksam verliehene Nutzungsrechte bleiben bis zum Ablauf der jeweiligen Nutzungsdauer bestehen. Soweit die bisherigen Regelungen zur Wahrung dieser bereits erworbenen Rechte erforderlich sind, bleiben diese unberührt, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. (2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung genehmigte Grabmale und sonstige Grabausstattungen genießen Bestandsschutz, soweit sie zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung rechtmäßig errichtet wurden. Gesetzliche Anforderungen an die Standsicherheit und Gefahrenabwehr bleiben unberührt. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 32 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Priepert vom 29.01.2019 außer Kraft. Priepert, den /J f OJ 2to 2026 {_ L~;. -tu itz-Schade Bekanntmachungsvermerk Die vorstehende Satzung wurde nach Maßgabe der Hauptsatzung der Gemeinde Priepert öffentlich bekannt gemacht. Bekanntmachung vom:,d/.&J,eO.ll Inkrafttreten am:_,,{9 0 J. 2o1,6 Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung MV nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
2. Friedhofssatzung Stand: 2026-09-17 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Priepert
Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntgabe vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S.777) und des Bestattungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Juli 1998, (GVOBl. M-V S.617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Priepert vom 29.01.2019 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte folgende Satzung erlassen.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Gemeinde Priepert unterhält den in ihrem Bereich liegenden Friedhof in Priepert.
§ 2 Zweckbestimmung
(1) Der Friedhof bildet eine nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtung der Gemeinde Priepert. Die Einrichtung dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. (2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung der Gemeinde Priepert. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn die Kapazität auf dem Friedhof ausreicht.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Priepert kann für den Friedhof, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten bestimmen, dass aus wichtigem öffentlichem Interesse diese geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiederhergestellt. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlichbekanntzumachen. (3) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist tätig von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes und der Achtung der Personlichkeitrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahre dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung von Erwachsenen betreten. (3) Die Ziele und Erfordernisse der Abfallvermeidung und -verwertung sind zu beachten. Abfälle sind soweit wie möglich in organische und anorganische Stoffe zu trennen und in die darauf vorgesehene Behälter zu verbringen.
(4) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- 1. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich Fahrräder, zu befahren, ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen des Friedhofsbewirtschafts und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, Kinderwagen und Rollstühle,
- 2. jeder Durchgangsverkehr ist untersagt,
- 3. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
- 4. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten durchzuführen,
- 5. ohne schriftlichen Antrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, die Erstellung und Verwertung von Ton-, Film- und Videoaufnahmen,
- 6. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- 7. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen(soweit sie nicht als Weg dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten
- 8. Abraum und Abfälle außerhalb als der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 9. zu lärmen, zu betteln, zu übernachten, zu lagern, Alkohol zu trinken oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen.
- 10. abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,
- 11. Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleittiere.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Auf dem Friedhof dürfen nur solche gewerbliche Arbeiten ausgeübt werden, die dem Zweck des Friedhofes dienen und die sich die Gemeinde nicht selbst vorbehalten hat. (2) Steinmetze, Bildhauer, Gartner und Bestatter bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen gemäß der Verwaltungsgebührenatzung gebührenpflichtigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. In der Zulassung wird auch der Umfang festgelegt. (3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann auf Antrag die Ausübung von Tätigkeiten durch die Friedhofsverwaltung gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten des Friedhofes durchgeführt werden. Werktags sind die Arbeiten spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Veränderungen der Arbeitszteiten zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Maschinen dürfen nur auf den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits-und Lagerplätze wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Erdaushub, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (7) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege zur Ausübung ihrer Tätigkeiten nur mit leichten Fahrzeugen befahren, die Höchstgeschwindigkeit beträgt 10 km/h.
III. Ruhezeiten und Nutzungsrechte
§ 7 Ruhezeiten
(1) Auf dem Friedhof gilt die gesetzliche Mindestruhezeit der Verstorbenen von 20 Jahren. Vor Ablauf der Ruhezeit darf in einem Grab keine weitere Erdbestattung vorgenommen werden.
§ 8 Nutzungsrechte
(1) Das Nutzungsrecht umfasst das Recht, über die Gestaltung und Pflege der Grabstellen im Rahmen der Gestaltungsvorschriften der Friedhofssatzung zu entscheiden, sowie auf einer zur Belegung freien Grabstelle selbst beigesetzt zu werden und über die Beisetzung anderer Personen zu bestimmen, sofern die Voraussetzungen des § 2 dieser Satzung erfüllt sind. Es begründet die Verpflichtung zur Anlage sowie zur dauernden Unterhaltung und Pflege der Grabstelle.
(2) Das Nutzungsrecht wird in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Mindestruhezeit für 20 Jahre verliehen.
(3) Das Nutzungsrecht wird durch Zahlung der Gebühr und Aushändigung der über das Recht ausgestellten Urkunde erworben. Der Nutzungsberechtigte hat die Friedhofsverwaltung über jeden Wohnungswechsel umgehend zu informieren.
(4) Das Nutzungsrecht ist übertragbar. Die Übertragung wird wirksam, wenn der Dritte nach seinem Antritt das Nutzungsrecht auf sich umschreiben lässt. Der Nutzungsberechtigte kann einen einzelnen Dritten mit dessen Zustimmung als Rechtsnachfolger bestimmen. Anderenfalls sind beim Ableben des Nutzungsberechtigten nachstehend genannte Personen in der hier aufgeführten Reihenfolge berechtigt, ihren Antritt in das Nutzungsrecht zu erklären:
a) Ehegatten,
b) Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzesc) Volljährige Kinder,
d) Eltern,
e) Volljährige Geschwisterf) Großelterng) Volljährige Enkelh) die nicht unter a bis g fallenden Erben bzw. Hinterbliebenen.
(5) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an Erd-und Urnenwahlgräbern verlängert werden. Besteht eine Grabstätte aus mehreren Grabstellen, muss die Verlängerung für die gesamte Grabstätte vorgenommen werden.
(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(8) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(9) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Ein Verzicht ist dann nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 9 Erlöschen, Beräumung
(1) Grabstellen vor oder nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung beräumt werden.
(2) Die Kosten der Beräumung sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.
(3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sowie Anpflanzungen sind zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung entscheidet über den Verbleib von erhaltenswerten Anpflanzungen.
(4) Wird ein Grab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht ebenfalls.
§ 10 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen eines schriftlichen Antrages des Nutzungsberechtigten, dem die Zustimmung des Gesundheitsamtes nach § 16 Bestattungsgesetz M-V beizufügen ist. Die Zustimmung wird nur aus wichtigem Grund erteilt.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Die Umbettungen werden von einem hierfür geeigneten Bestattungsunternehmen durchgeführt, welches auch den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstellen und Anlagen durch die Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
(6) Die Kosten und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung ohne Verschulden der umbettenden Personen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Das Wiederausgraben von Leichen und Gebeinen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
(1) Die Grabstätten auf dem gemeinslichen Friedhof stehen im Eigentum der Gemeinde Priepert. An diesen Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof in Priepert werden an den darauf vorgesehenen Plätzen folgende Arten von Grabstätten zur Verfugung gestellt:
a) Anonymes Grabfeld für Urnen (§ 12 Anonyme Urnengräber)
b) Urnenrasengräber mit liegender Grabsteinplatte (§ 13)
c) Urnenwahlgrabstätten (§ 14)
d) Wahlgrabstätten (§ 15)
e) Ehrengrabstätten (§ 16)
§ 12 Anonyme Urnengräber
(1) Anonyme Urnengräber sind als Rasenfläche angelegte Grabstätten, die für die Dauer der Nutzungszeit bereitgestellt werden. Eine Zweitbelegung erfolgt nicht. Die Gräber)dürfen nicht bepflanzt werden. Der Rasen wird durch den Friedhofsbewirtschafter gepflegt. (2) Die Bestattung wird unter Ausschluss der Angehörigen und sonstigen Personen anonym durchgeführt. Die Bestattungsstelle wird nichtbekannt gegeben. (3) Die Beisetzung der Urne erfolgt innerhalb einer Fläche von 0,50 mal 0,50 m.
§ 13 Urnenrasengräber mit liegender Grabsteinplatte
(1) Urnenrasengräber mit liegender Grabsteinplatte sind Grabstätten für Urnenbestattungen, deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt wird. (2) Wahlrend der Nutzungszeit darf eine Zweitbelegung mit einer Urne nur statfinden, wenn die Nutzungszeit fur die Grabstelle bis zum Ablauf der Zweitbelegung verlangert wird. (3) Die Grabstellen werden der Reihe nach belegt innerhalb einer Fläche 0,50 m x 0,50 m. (4) Es wird nur Rasen angelegt. Die Gräber)dürfen nicht bepflanzt werden. Der Rasen wird durch den Friedhofsbewirtschafter gepflegt. (5) Es sind ausschließlich liegende und bündig mit der Rasenkante abschlussende Grabsteinplatten, deren Breite 0,50 m und deren Tiefe 0,50 m betragen muss, zulässig. Zwischen den einzelnen Grabsteinplatten sind 0,30 m Rasenfläche als Abstand einzuhalten. Die Beschriftung der Steinplatte erfolgt einheitlich in Richtung Hauptweg. Aufgesetzte Buchstaben und Ornamente sind grundsätzlich nicht gestattet. Das Abstellen von Blumenschalen, Vasen und Gestecken ist auf der Grabsteinplatte nicht gestattet.
§ 14 Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) In Urnenwahlgrabstätten konnen maximal zwei Aschen beigesetzt werden. (3) Wahlrend der Nutzungszeit darf eine Zweitbelegung mit einer Urne nur statfinden, wenn die Nutzungszeit bis zum Ablauf der Zweitbelegung verlangert wird. (4) Urnenwahlgrabstätten konnen vom Nutzungsberechtigten entsprechend § 22 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 dieser Satzung gestaltet werden. (5) Die Abmessung von Urnenwahlgrabstätten beträgt 1,00 m x 1,00 m.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Wahlgrabstätten sind Einzel- oder Doppelgrabststellen. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schliebung gemäß § 3 beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr. Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde erstellt. Je Wahlgrabstände dürfen maximal ein Sarg und 2 Urnen beigesetzt werden. (3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich - falls er nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanmtmachung und durch einen 3- monatigen Hinweis auf der Grabstände - hingewiesen. (4) Eine Beisetzung darf nur statfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
§ 16 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Gemeinde.
V. Bestattungsvorschriften
§ 17 Anmeldung
(1) Erd-und Urnenbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todesfalles bei der Friedhofsverwaltung der Gemeinde Priepert anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen: der Beisetzungsantrag und die Sterbeurkunde beizufugen. Wirde eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstände beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Bestattungen sind von Montag bis Samstag, außer an gesetzlichen Feiertagen, gestattet. Ort und Zeit der Beisetzung sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Wünsche der Hinterbliebenen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) Das Nähere zur Bestattung ergibt sich aus dem Bestattungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
§ 18 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge dürfen hochstens 2,05 m lang und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 19 Trauerhalle
(1) Die Gemeinde Priepert stellt auf Antrag die Trauerhalle zur Verfugung. (2) In der Trauerhalle werden Särge und Urnen zur Trauerfeier aufgebahrt. Aufbahrungen am offenen Sarg sind zulässig. (3) Die Ausgestaltung der Trauerhalle ist denjenigen freigestellt, die die Trauerfeier ausstatten.
§ 20 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden in Verantwortung des jeweiligen Bestattungsunternehmens ausgehoben, geschlossen und zur Bestattung geschmückt. (2) Die Erdgraber mussen so tief sein, dass der Zwischenraum zwischen der Oberkante des Sarges und der Erdoberfläche (ohne Hügel) mindestens 0,90 m beträgt. (3) Urnen sind so beizusetzen, dass die Oberkante sich mindestens 0,50 m unter der Erdoberfläche befindet. (4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
VI. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Zuständigkeit
(1) Für die Gestaltung der Grabstellen ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Es sind die nachfolgenden Vorschriften der Satzung über die Gestaltung zu beachten. Die Gestaltung und Instandhaltung der anonymen Grabstätten und der Urnenrasengräber obliegt dem Friedhofsbewirtschafter. (2) Jede Grabstelle ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in ihren einzelnen Teilen und ihrer Gesamtanlage gewahrt wird. Dies gilt entsprechend fur den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von der Grabstelle zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (3) Die Höhe und die Form der Grabhugel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (4) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze des Baumbestandes.
§ 22 Gärtnerische Gestaltung und Pflege
(1) Die Grabstellen dürfen nicht mit Bäumen und großwüchsigen Strauchern und im Übrigen nur mit solchen Gewächsen bepflanzt werden, die andere Grabstellen oder die öffentliche Anlage nicht beeinträchtigen. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder, abgestorbener und /oder verkehrsbehindernder Pflanzen und Gehölze verlangen. (2) Die Grabstellen müssen, soweit die Witterung dies zulässst, innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb oder der Bestattung gartnerisch angelegt, bis zum Erlöschen des Nutzungsrechtes gepflegt und in einem verkehrssicheren Zustand gehalten werden.
VII. Grabmale und Grabausstattungen
§ 23 Anforderungen an die Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Wurde des Ortes entsprechen und sind der Grabstellengröbe und dem jeweiligen Charakter der Abteilung anzupassen. (2) Die Grabmale sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen, dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (3) Bei Grabstellen nach § 14 und § 15 sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, bei Grabstellen nach § 13 sind nur liegende und mit der Rasenkante abschließlich Grabsteinplatten (0,50 x 0,50) zulässig und Grabstellen nach § 12 erhalten keine Grabmale. (4) Grabeinfassungen sind bei Grabstellen nach § 14 und § 15 zulässig. Diese Einfassungen können aus natürlichem Stein oder Terrazzo sein, dürfen eine Breite von 0,10 m nicht übersteigen und nur bis 0,15 m das Erdreich überragen. Nicht erlaubt ist die Verwendung von Kunststoffen aller Art. Grabmale dürfen einen Sockel haben, der nicht higher als 0,10 m aus dem Erdreich ragt.
§ 24 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung, Entfernung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Der Nutzungsberechtigte muss sein Eigentum an dem aufzustellenden, zu entfernenden oder zu ändernden Grabmal nachweisen. (2) Der Nutzungsberechtigte muss bereits vor Anfertigung oder der Veränderung des Grabmals die Zustimmung dazu einholen. Dem schriftlichen Antrag ist der Entwurf mit Grundriss, Angabe des Materials, Anordnung der Schrift und Ornamente sowie anderer Symbole beizufugen.
§ 25 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und sonstige Anlagen sind dauerhaft in guten, verkehrssicheren und wurdigen Zustand zu bringen, in solchem zu halten und entsprechend zu pflegen. Verantwortlich ist der Nutzungsberechtigte. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen oder Teilen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Standsicherheitsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
§ 26 Ersatzvornahme
(1) Entspricht die Gestaltung der Grabstelle nicht dieser Satzung, fordert die Friedhofsverwaltung den Nutzungsberechtigten auf, den Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 27 Haftung
(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Das Betreten des Friedhofes erfolgt auf eigene Gefahr.
§ 28 Gebühren
(1) Für die Benutzung des von der Gemeinde Priepert verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren zu entrichten. (2) Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Priepert.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich entgegen dieser Friedhofssatzung verhalt oder handelt. (2) Die Ordnungswidigkeit kann mit einer Geldbuße gemäß Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gehndet werden.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 26.07.2006 außer Kraft.
Priepert, den 29.01.2019
Manfred Giesenberg Bürgermeister
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formfehler verstoßen wurde, können diese nach § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.