Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Gebührenverzeichnis vom 04.02.2026, gültig ab 01.03.2026) Volltext anzeigen ▼
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Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung) der Gemeinde Wolpertswende, gültig ab 01.03.2026
Anlage zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 04.02.2026 zum 01.03.2026 Gebührenverzeichnis Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand 1. Verwaltungsgebühren
- 1. 1 Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 1.2 Zulassung von gewerbsmäßiger Tätigkeit
- 1.2. 1 Einzelfall 1.2.2 Befristete Zulassung 1.3 Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 2. Benutzungsgebühren
- 2. 1 Grabherstellun
- 2. 1. 1 Personen über 10 Jahren - einfachtief
- 2. 1.2 Personen Ober 10 Jahren - doppeltief
- 2. 1.3 Personen unter 10 Jahren
- 2. 1.4 Tot- und Fehlgeburten
- 2. 1.5 Urnen
- 2. 2 Grabnutzun s ebührep für ein Reihen rab
- 2.2. 1 Personen über 1 0 Jahren 2.2.2 Personen unter 10 Jahren 2.2.3 Tot- und Fehlgeburten
- 2. 2.4 Rasenreihengrab
- 2. 2.4. 1
- pflegegebühr Rasenreihengrab (pauschal für 25 J.)
2.2.5 Urnenreihengrab
- 2. 2.6 Urnenrasenreihengrafa in Urnenrasengemeinschaftsgrabstätte
- 2. 2. 6. 1
- Pflegegebühr Urnenrasenreihengrab (pauschal für 15 J.)
2.2.6.2
- Namenstafel auf Gedenkstein
- 2. 2. 7 Urnenwandreihengrab 2.3 Grabnutzun s ebühren für die Überlassun eines Wahl rabs
- 2.3. 1 Wahlgrab, einfachbreit, einfachtief 2.3.2 Wahlgrab, einfachbreit, doppeltief 2.3.3 Wahlgrab, doppelbreit, einfachtief
- 2. 3.4 Wahlgrab, doppelbreit, doppeltief 2.3.5 Rasenwahlgrab für 2 Personen
- 2. 3. 5. 1
- Pflegegebühr Rasenreihengrab (pauschal für 25 J.)
2.3.6 Urnenwahlgrab
- 2. 3. 7 Urnenrasenwahlgrab in Urnenrasengemeinschaftsgrabstätte
- 2. 3. 7. 1
- Pflegegebühr Urnenrasenwahlgrab (pauschal für 15 J.)
2.3.7.2
- Namenstafel auf Gedenkstein
2.3.8 Urnenwandwahlgrab Gebühr 40,00 40,00 40, 00 60, 00
- 1. 130,00
- 1. 200, 00 700, 00 350,00 500,00 1.850,00
- 1. 200, 00 800, 00
- 1. 850, 00
- 1. 320, 00
- 1. 160, 00
- 1. 160, 00 400, 00 550, 00
- 1. 040, 00
- 1. 850, 00 2.450, 00
- 3. 060, 00
- 4. 270, 00
- 2. 450, 00 1.320,00
- 2. 250, 00 1.530,00 400, 00 550, 00 1.400, 00
2.4 Grabnutzun s ebühren für den erneuten Erwerb eines Nutzun srechts
- 2.4. 1 für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2. 3. 1 bis 2. 3.8 2.4.2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer Angefangene Monate werden v8oll berechnet.
- 2. 5 Gebühren für die Benutzun der Trauerhalle
- 2.5. 1 Trauerhalle Sonsti e Gebühren 2.6 Grabsteinfundamentje Einzelgrab 400, 00 250,00 Wolpertswende, 24.02.20 ermeistera t Daniel Steiner Bürgermeister \ L. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens^ und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung Ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Wolpertswende geltend gemacht worden ist Wer die Jahresfrist, ohne'tätig zu werden, verstreichen tässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffenttichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der/die Bürgermeister/in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit
widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
eine dritte Person die Verletzung gerügt hat. Bereitgestellt am 27.02.2026
2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Friedhofssatzung vom 28.03.2023, in Kraft ab 01.04.2023) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) für die Friedhöfe Wolpertswende und Mochenwangen vom 28.03.2023
Gemeinde Wolpertswende Landkreis Ravensburg
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) für die Friedhöfe Wolpertswende und Mochenwangen
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Wolpertswende am 28.03.2023 die nachstehende Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Wolpertswende in Wolpertswende und Mochenwangen beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6
Särge und Urnen
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Särge aus Plastik, Hartholz und Metall sind nicht zugelassen. (2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. (3) Urnen und Überurnen müssen aus festem, unzerbrechlichem, jedoch im Erdreich sich völlig zersetzendem Material bestehen.
§ 7
Ausheben der Gräber und Grabmaße
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Bei bereits bestehenden Wahlgräbern sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, soweit erforderlich, rechtzeitig vor dem Öffnen des Grabes auf ihre Kosten für die Beseitigung vorhandener Grabmäler, Grabeinfassungen und Grabbepflanzungen zu sorgen. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (4) Die Größe der einzelnen Gräber beträgt:
| a) Gräber für Erwachsene: | Länge | 1,80 m |
|---|---|---|
| Breite | 0,80 m | |
| Tiefe | 1,60 m | |
| (bei Senkgräbern) Tiefe | 2,20 m | |
| b) Gräber für Kinder: | Länge | 1,00 m |
| Breite | 0,80 m | |
| Tiefe | 1,40 m | |
| c) Urnengräber: | Länge | 0,80 m |
| Breite | 0,80 m | |
| Tiefe | 0,70 m |
§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre und bei Aschen 15 Jahre.
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verpfugung gestellt: 1. Reihengraber, 2. Rasenreihengraber, 3. Urnenreihengraber, 4. Urnenrasenreihengraber, 5. Urnenwandreihengraber, 6. Wahlgraber, 7. Rasenwahlgraber, 8. Urnenwahlgraber, 9. Urnenrasenwahlgraber, 10. Urnenwandwahlgraber. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Urnennischen in der Urnenwand und Urnenrasengräber im Urnengemeinschaftsgrab werden der Reihe nach beegt. Ein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Nische oder einem bestimmten Grab besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (5) In ein bestehendes Wahlgrab ist die Beisetzung von Aschen (Urnenbestattung) möglich.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengraber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Veränderung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verpfugungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), 2. wer sich dazu verpflichtet hat, 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr, sowie Fehl- und Totgeburten. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten zehnten Lebensjahr ab. 3. Rasenreihengraber. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Bei Rasenreihengrabern erfolgt die Bestattung in einer Rasenfläche. Am Kopfende der Grabstätte soll ein stehendes Grabmal aufgestellt werden. Für die Errichtung des Grabmals hat der Nutzungsberechtigte zu sorgen. Die Anlage und Pflege der Rasenfläche erfolgen durch die Gemeinde. (5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgegeben.
§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Wahlgräber
- 2. Rasenwahlgräber (3) Bei Rasenwahlgräbern erfolgt die Bestattung in einer Rasenfläche. Es sind Tiefengräber für zwei Bestattungen übereinander. Am Kopfende der Grabstätte soll ein stehendes Grabmal aufgestellt werden. Für die Errichtung des Grabmals hat der Nutzungsberechtigte zu sorgen. Die Anlage und Pflege der Rasenfläche erfolgen durch die Gemeinde. (4) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit), bei Urnenwahlgräbern sowie bei Kammern in Urnenstelen/Urnenwänden auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (6) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (7) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (8) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (9) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 9 Satz 3 genannten Personen übertragen. (11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 9 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (13) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (14) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Kammern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (1) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Urnenreihen- und Urnenwahlgräber,
- 2. Urnenrasenreihen- und Urnenrasenwahlgräber
- 3. Urnenwandreihen- und Urnenwandwahlgräber. (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. Zulässig sind im Urnenwahlgrab bis zu 4 Urnen, in der Urnenwand bis zu 2 Urnen und in einem Urnenrasengrab ebenfalls bis zu 2 Urnen. Bei einem Urnenreihengrab handelt es sich um ein Einzelgrab und somit ist nur 1 Urne zulässig. (2) Bei den Urnenrasengräbern handelt es sich um Urnenrasengemeinschaftsgrabstätten, in denen die Beisetzung in einer Rasenfläche erfolgt. Der Name sowie das Geburts- und Sterbedatum wird in Form einer Bronzegussschrifttafel an einem Naturstein angebracht. Blumen und sonstige Trauerspenden sind auf der Fläche beim Naturstein abzulegen. Je Grabstelle kann 1 oder 2 Urne/n beigesetzt werden. Die Pflege der Grabstätte erfolgt durch die Gemeinde. (3) Sämtliche Urnenkammern in der Urnenwand werden von der Gemeinde mit Verschlussplatten aus Naturstein versehen. Die Platten dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht gegen andere Platten getauscht werden. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14
Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Grabmale müssen sich harmonisch in den einzelnen Friedhof einfügen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale
a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
c) mit Farbanstrich auf Stein,
d) Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form
e) aus grellen bzw. farbauffälligen Materialien Dies gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen. (3) Lichtbilder sind zulässig, sofern sie nicht störend wirken. Für Lichtbilder gilt ein Höchstmaß von 6 cm x 9 cm. (4) Alle Grabmale sind nach dem Verhältnis von Breite und Höhe so zu bemessen, dass sie nicht verunstaltend wirken. Grabmale bis zu folgenden Größen sind zulässig:
- 1. Bei Grabstätten für Erdbestattungen – auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche, – auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche.
- 2. Auf Urnengrabstätten Grabmale bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche. (5) Die maximal zulässige Höhe eines Grabsteines ist auf 1,50 m begrenzt. (6) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (8) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. (9) Auf allen Friedhöfen sind zur Sicherstellung der Verwesung Ganzabdeckungen von Grabstätten für Erdbestattungen mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien sowie mit Kies verboten. Zulässig sind Abdeckungen bis maximal der Hälfte der Grabstätte. (10) An der Urnenwand dürfen Grabschmuck, Blumenschmuck, Kerzen und Ähnliches nicht angebracht werden. Blumenschmuck darf vor der Urnenwand abgelegt werden und muss, wenn er verweilt ist, von den Nutzungsberechtigten entsorgt werden. Die Buchstabenform für die Beschriftung der Urnennischenabdeckplatte wird von der Gemeinde vorgegeben. Neben der Eingravierung religiöser und neutraler Zeichen wird auf Antrag auch die Eingravierung weltlicher Zeichen, die der Würde des Friedhofs entsprechen müssen, zugelassen. Das Anbringen eines Bildes der/des Verstorbenen ist möglich. Aufgesetzte Namenstafeln sowie Blumenvasen sind nicht zulässig.
§ 15
Besondere Bestimmungen für Rasengräber
(1) Rasengräber sind Grabstätten in besonders ausgewiesenen Bereichen, die von Anfang an mit Rasen eingesät sind und sonst keine Bepflanzung aufweisen dürfen. Sie können Reihen- oder Wahlgräber sein. (2) An allen Rasengräbern obliegt die Pflege des Rasens ausschließlich der Gemeinde bzw. einem von ihr beauftragten Dritten. In der Pflege sind außer den laufenden Unterhaltungsarbeiten auch die Anlage des Rasens und gegebenenfalls die Auffüllung bei Senkungen im Laufe der Nutzungsdauer enthalten. Die hierfür entstehenden Kosten sind für die jeweilige Nutzungszeit, mindestens jedoch für die jeweilige Ruhezeit, durch Zuschlag auf die Grabnutzungsgebühr im Voraus zu bezahlen. (3) Auf Rasenreihen- bzw. Rasenwahlgräbern für Erdbestattungen sind nur stehende Grabmale mit Sockel am Kopfende zugelassen. Die Größe der Grabmale richtet sich nach § 14 Abs. 4 und Abs. 5. Das Grabmal und der Sockel müssen aus dem gleichen Material hergestellt und auf dem von der Gemeinde bereitgestellten Fundament aufgestellt werden. Der Sockel muss ebenerdig eingebaut werden und folgende Abmessungen haben: Breite: 80 cm, Tiefe: 30 m, Stärke: 8 cm. Zudem muss die Sockelplatte mindestens links, rechts und vorne jeweils 10 cm, nach hinten 2 cm über das Breiten- bzw. Stärkenmaß des Grabmals überstehen, sodass eine ausreichend breite Mähkante vorhanden ist. Außer auf dem Sockel darf auf dem Grab nichts angebracht bzw. aufgestellt werden, insbesondere keine sonstigen Grabausstattungen und kein Grabschmuck wie Blumenschmuck, Grablichter u.Ä.. Im Übrigen gilt Abs. 4. (4) Der anlässlich der Bestattung auf der Rasenfläche abgelegte Grabschmuck ist innerhalb von 1 Monat nach der Bestattung vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Nach Ablauf der Frist darf kein weiterer Grabschmuck auf diesen Flächen abgelegt werden. Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird von der Gemeinde entfernt. (5) Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder Splitt ist nicht gestattet. Grabeinfassungen und Anpflanzungen jeder Art, sowie sonstige Grabausstattungen, wie z.B. Weihwasserkessel, Grableuchten o.ä. sind nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, unerlaubt aufgestellte Gegenstände zu entfernen, eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (6) Auf Urnenrasengemeinschaftsgrabstätten sind keine Grabmale zugelassen. Eine Namenstafel (Bronzegussschriftafel) mit den Geburts- und Sterbedaten der beigesetzten Verstorbenen wird an einem durch die Gemeinde bereitgestellten Grabmal angebracht. Die Ablage von Grabschmuck, Blumen, und sonstigen Trauerspenden ist nur auf der dafür vorgesehenen Ablagefläche beim bereitgestellten Grabmal zulässig.
§ 16
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 17
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
bis 1,50 m Höhe: 18 cm.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 18
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. (3) Die Schadenshaftung für nicht verkehrssichere Grabmale und sonstige Grabausstattungen trägt der jeweilige Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte.
§ 19
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. (3) Bronzegussschriftafeln und Grabtafeln werden von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von 3 Monaten die Möglichkeit, sich diese anzueignen. (4) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, Bronzegussschriftafeln, Grabmale und sonstige Grabausstattungen (einschließlich Grabbepflanzung) über diese Frist hinaus zu verwahren.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 20
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Sie sind ortsüblich und angemessen zu bepflanzen. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen umweltgerecht zu entsorgen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Hierzu zählt unter anderem auch das Entfernen von Unkraut in den Grabzwischenräumen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. Ausgenommen hiervon sind Rasengräber, Urnenrasengemeinschaftsgrabstätten und Urnenwandgräber. Das Herrichten und die Pflege dieser Grabarten werden von der Gemeinde übernommen. Bei den zuvor genannten Grabarten sind Blumen und sonstige Trauerspenden auf nachfolgend genannten Flächen abzulegen:
- Reihenrasengräber: Direkt am Grabstein auf dem Sockel
- Urnenrasengemeinschaftsgrabstätten: Ablagefläche beim bereitgestellten Grabmal
- Urnenwände: Vor der Urnenwand
Bei Gemeinschaftsgrabanlagen wie Urnenrasengemeinschaftsgrabstätten und Urnenwänden, können verwelkte Blumengebinde etc. auch durch die Gemeinde abgeräumt werden. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) Für die Bepflanzung der Gräber sind rasenbildende oder bodenbedeckende Pflanzen gestattet. Bäume und Sträucher über 50 cm Höhe dürfen auf den Gräbern nicht angepflanzt werden. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (8) Die Gemeinde kann ungeeignete oder die Umgebung beeinträchtigende Anpflanzungen untersagen oder deren Beseitigung anordnen. Kommt der Verpflichtete der Anordnung nicht rechtzeitig nach, so kann die Gemeinde die Anpflanzung auf dessen Kosten entfernen lassen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat bei der Herstellung des Nachbargrabes eine Überbauung der Grabstätte zu dulden.
§ 21
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. Zu einer Aufbewahrung der entfernten Dinge ist die Gemeinde nicht verpflichtet. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zur Aufbewahrung nicht verpflichtet. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Trauerhalle
§ 22
Benutzung der Trauerhalle
(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 23
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 16 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 17 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 25
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 26
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 27
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 28
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 29
Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30
Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung erworbenen Nutzungsrechte bleiben bestehen.
§ 31
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01. April 2023 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung vom 18.11.2013 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Wolpertswende, den 28.03.2023
gez. Daniel Steiner Bürgermeister
Hinweis gem. § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO in der Fassung vom 24. Juli 2000 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes der die Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der
Gemeinde Wolpertswende geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder der Bürgermeister den Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wolpertswende?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wolpertswende mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Wolpertswende (Baden-Württemberg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: