📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 26.09.2023 (gültig ab 01.11.2023) Volltext anzeigen ▼
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Bestattungsgebührensatzung der Gemeinde Grünkraut vom 26.09.2023 (gültig ab 01.11.2023)
Datum der Bereitstellung auf der Homepage der Gemeinde Grünkraut: 13.10.2023
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührensatzung) vom 26. September 2023
Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat Grünkraut am 26.09.2023 die nachstehende Bestattungsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 5 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.11.2023 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Grünkraut, den 26. September 2023
gez. Holger Lehr Bürgermeister Anlage zur Bestattungsgebührensatzung
Gebührenverzeichnis
Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand Gebühr
- 1. Verwaltungsgebühren
- 1.1. Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals oder 24,00 € sonstiger Grabausstattungen (§ 22 Abs. 1 und 3 der Friedhofssatzung)
- 1.2. Zulassung von Gewerbetreibenden nach § 4 Abs. 1 und 2 Friedhofssatzung 1.21 Einzelfall 24,00 € 1.22 befristete Zulassung 60,00 €
- 1.3. Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung von Leichen, Gebeinen oder 36,00 € Urnen (§ 9 Abs. 1 der Friedhofssatzung)
- 1.4. Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts (§ 12 Abs. 2 der 36,00 € Friedhofssatzung)
- 1.5. Genehmigung zur Beisetzung anderer Verstorbener (§ 1 Abs. 1 Satz 3 der 48,00 € Friedhofssatzung)
- 1.6. Genehmigung der Belegung eines Wahlgrabes auf dem historischen Teil des 120,00 € Friedhofes (Flst. 815/2) auf Grund eines bereits erworbenen Nutzungsrechts
- 2. Benutzungsgebühren
- 2.1. Herstellung und Schließen eines Grabes je Grabstätte (bis 1,60 m Tiefe) 2.11 bei Personen von 10 und mehr Jahren 990,00 € 2.12 bei Personen unter 10 Jahren 280,00 € 2.13 Zuschlag für ein Tiefgrab (bis 2,20 m Tiefe) 120,00 € 2.14 in einem Urnenerdgrab 220,00 € 2.15 bei „Sternenkindern“ 220,00 € 2.16 in einer Urnenkammer 180,00 € 2.17 Zuschläge für Grabherstellung mit Schließen an Samstagen und Sonn- 50% und Feiertagen 2.18 Zuschläge für Grabschließungen an Samstagen und Sonn- und 25% Feiertagen
- 2.2. Überlassung eines Reihengrabes 2.21 an Personen von 10 und mehr Jahren 1.680,00 € 2.22 an Personen unter 10 Jahren 960,00 € 2.23 als Urnenreihengrab 840,00 € 2.24 als Urnenkammer 1.070,00 € 2.25 als Rasengrab 2.330,00 € 2.26 als Urnenrasengrab 1.100,00 € 2.27 als halbanonymes Urnenreihengrab im Staudenbeet 1.070,00 € Für „Sternenkinder“ wird keine Gebühr erhoben. 2.28 Zusätzliche Urne in einem Reihengrab 500,00 € innerhalb der Ruhezeit der Erstbestattung (zu Nr. 2.21 und Nr. 2.25)
- 2.3. Verleihung besonderer Grabnutzungsrechte 2.31 Wahlgrab einstellig doppeltief 3.600,00 € 2.32 Wahlgrab zweistellig doppeltief 5.110,00 € 2.33 Urnenwahlgrab 2.200,00 € 2.34 Urnenkammer (Wahlgrab, 3 stellig) 2.270,00 € 2.35 Wahlrasengrab (zweistellig, einfachtief) 4.480,00 € 2.36 Urnenwahlrasengrab (Urnenröhrensystem) 2.430,00 € 2.37 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts 2.371 für die Dauer einer Nutzungsperiode wie Nr. 2.31 bis 2.36 2.372 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Monate werden voll berechnet. 2.38 Zusätzliche Urne in einem Sarg-Wahlgrab (zu Nr. 2.31, 2.32 und 2.35) 500,00 €
- 2.4. Sonstige Verrichtungen 2.41 des Friedhofpersonals je angefangene Stunde 42,70 € 2.42 bei Inanspruchnahme des Baggers (einschl. Fahrer) je angefangene 47,00 € halbe Stunde
- 2.5. Zuschlag zu Nr. 2.2 und 2.3 für die Bestattung anderer Verstorbener i.S. von § 50% 1 Abs. 1 Satz 3 Für Verstorbene, die Ihren Hauptwohnsitz vor ihrer Unterbringung in einem außerhalb von Grünkraut liegenden Alters- oder Pflegeheim oder in einer sonstigen Anstalt in Grünkraut hatten, wird kein Zuschlag erhoben.
- 2.6. Erschwerniszuschläge 2.61 für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen oder 100% Gebeinen 2.62 für das Umbetten von Urnen 25%
- 2.7. Leichenhalle 2.71 Benutzung der Leichenhalle 180,00 € 2.72 Benutzung der Aufbahrungs- und Kühleinrichtungen pro Tag 40,00 €
2. Friedhofssatzung Stand: 25.10.2022, zuletzt geändert 26.09.2023 (gültig ab 01.11.2023) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) der Gemeinde Grünkraut vom 25.10.2022, zuletzt geändert am 26.09.2023 (gültig ab 01.11.2023)
Friedhofssatzung der Gemeinde Grünkraut vom 25.10.2022; geändert 26.09.2023 – gültig ab 01.11.2023 Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Würt-temberg (GemO) sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunal-abgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 25.10.2022 und am 26.09.2023 die nach-stehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Ge-meinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeinde-einwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbe-kanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In beson-deren Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestat-tung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. Außerdem dient der Friedhof zusätzlich als Naherholungs-fläche zum Aufenthalt von Personen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschrif-ten über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorüber-gehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Fried-hofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausge- nommen sind Handwagen, Kinderwagen und Rollstühle (o- der vergleichbare Hilfsmittel) sowie Fahrzeuge der Ge- meinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbe- treibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu ver- unreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu ver-einbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zu-stimmung der Gemeinde. Unter Totengedenkfeiern in die-sem Sinne sind alle Veranstaltungen und Darbietungen (Musik, Ansprachen) zu verstehen, die über einen bloßen Besuch der Gräber und über eine Bestattung oder Beiset-zung hinausgehen. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
(4) Auf und an den Grabstätten deponierte Kleingerätschaf-ten wie Harken, Vasen und Behälter können durch die Ge-meinde ohne vorherige Ankündigung entfernt werden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbe-treibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Ge-meinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfä-higkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlan-gen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Aus-übung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt wer-den. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechti-gungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Perso-nen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulas-sung wird auf fünf Jahre befristet, kann aber auch auf den konkreten Einzelfall beschränkt werden.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelun-gen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahr-zeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür be-stimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Ar-beit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den frühe-ren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Ab-sätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzun-gen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württem-berg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils gel-tenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in ei-ner früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuwei-sen.
Friedhofssatzung der Gemeinde Grünkraut vom 25.10.2022; geändert 26.09.2023 – gültig ab 01.11.2023 (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. (3) Bestattungen dürfen nur von der Gemeinde oder einem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmern durchgeführt werden. Die Gemeinde kann zulassen, dass Sarg oder Urne von Angehörigen der Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird.
§ 6 Särge und Urnen
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Ge-meinde einzuholen. Die Urnengröße ist bei einer Bestat-tung in Urnenstele oder Urnenwand den Nischengrößen anzupassen.
(2) Särge und Sargausstattungen sowie Aschekapseln und Überurnen für Erdbestattungen dürfen keine umweltgefähr-denden Stoffe und Zusätze enthalten und müssen aus leicht abbaubarem Material (Weichholz oder Vergleichba-res) bestehen, das während der Ruhezeit im Erdboden (§
- 8. verrottet.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdober-fläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindes-tens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m; bei Tiefgräbern beträgt die Tiefe von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des unteren Sarges mindestens 1,55 m.
§ 8 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt bei Sargbestat-tungen 25 Jahre, für den unteren Sarg bei einer Bestattung im Tiefgrab 30 Jahre.
(2) Die Ruhezeit bei „Sternenkindern“ (Gewicht unter 500 Gramm oder Entwicklungsende vor der 24. Schwanger-schaftswoche) und Kindern, die vor Vollendung des 10. Le-bensjahres verstorben sind, beträgt 15 Jahre.
(3) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vor-herigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Rei-hengrab, egal ob Schmuck- oder Rasengrab, sind inner-halb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberech-tigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfü-gungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 29 Absatz 1 Satz 3 und bei Entzie-hung von Nutzungsrechten nach § 29 Absatz 1 Satz 4 kön-nen aufgefundene Gebeine und Urnen mit Aschen Verstor-bener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettun-gen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Um-bettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erwor-ben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstät-ten zur Verfügung gestellt: I. Reihengräber
- 1. Reihenschmuckgrab (für die Erdbestattung und Beiset- zung von Aschen)
- 2. Reihenrasengrab (für die Erdbestattung und Beisetzung von Aschen)
- 3. Urnenwand, Urnenstele (für die Urnen-Bestattung in Ni- schen)
- 4. halbanonymes Reihengrab (für die Beisetzung von Aschen und von „Sternenkindern“ im Gemeinschaftsgrab- feld im Staudenbeet) II. Wahlgräber
- 1. Wahlschmuckgrab (für die Erdbestattung und Beiset- zung von Aschen)
- 2. Wahlrasengrab (für die Erdbestattung und Beisetzung von Aschen)
- 3. Urnenwand, Urnenstele (für die Urnen-Bestattung in Ni- schen)
(3) Die Bestattung der Verstorbenen wird an der Grabstätte mittels beschriftetem Grabstein oder Grabplatte kenntlich gemacht. Bei der halbanonymen Bestattung in einem Stau-denbeet-Gemeinschaftsgrabfeld werden die Verstorbenen auf einer benachbarten Grabstele namentlich genannt. Die Gemeinde kann auf Anfrage in Teilbereichen des Friedhofs anonyme Bestattungen zulassen.
(4) Die Vergabe der Grabstätten erfolgt fortlaufend. Ein An-spruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung be-steht nicht.
(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
Friedhofssatzung der Gemeinde Grünkraut vom 25.10.2022; geändert 26.09.2023 – gültig ab 01.11.2023
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von „Sternenkindern“ und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlänge-rung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrück-liche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Absatz 1 Be- stattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beige-setzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Eine Urne kann zugebettet werden, soweit die Ruhezeit für die Urne innerhalb der Ruhezeit der Erstbestattung liegt.
(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grab-feld bekanntgegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungs-recht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtig-ter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag ver-liehen, für Sargbestattungen auf die Dauer von 35 Jahren und für Urnenbestattungen auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit). Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die Verlängerung eines Nutzungsrechts um 5 Jahre ist auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnut-zungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnut-zungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzu-wenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlschmuckgräber können ein- und mehrstellige Ein-fach- und Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. In Urnen-Schmuckgräbern sind bis zu zwei Urnen zulässig. Ausnahmen kann die Gemeinde zulassen. In Sarg-Wahlgräbern kann eine Urne zugebettet werden. In Wahlrasengräbern finden Erdbestattungen ausschließ-lich einfachtief statt. Wird ein Wahlrasengrab ausschließlich für die Beisetzung von Aschen genutzt, erfolgt diese in von der Gemeinde gestellten Urnenröhrensystemen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht über-steigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Able-bens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Die-ser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Ange-hörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartne- rin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Ge-meinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofs-satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Be-stattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstat-tungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstat-ten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung die-ser Gegenstände sorgt.
§ 13 Halbanonyme Reihengräber
(1) Halbanonyme Reihengräber sind Grabstätten in Ge-meinschaftsgrabfeldern in Staudenbeeten, die ausschließ-lich der Beisetzung von Aschen Verstorbener und der Bei-setzung von „Sternenkindern“ dienen. Auf benachbarten Stelen werden die Namen der Verstorbenen der Reihe nach aufgelistet.
(2) Die Gestaltung der Namensstele und die der Beiset-zungsfläche obliegt ausschließlich der Gemeinde; das Be-pflanzen oder Aufstellen von Grabmalen durch Angehörige ist nicht gestattet.
(3) Das Ablegen von Blumen, Grablichtern oder ähnlichem ist nur an den dafür vorgesehenen Ablagestellen im Be-reich der Namensstelen gestattet. Die Gemeinde behält sich vor, die Ablageorte regelmäßig zu säubern und abge-legte Gegenstände ohne Ankündigung zu entsorgen.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entspre-chend.
Friedhofssatzung der Gemeinde Grünkraut vom 25.10.2022; geändert 26.09.2023 – gültig ab 01.11.2023
§ 14 Nischen in Urnenwand und Urnenstele
(1) In Urnenwand und Urnenstele werden Nischen als Grabstätten für die Beisetzung von Aschen zur Verfügung gestellt.
(2) In einer Nische können bis zu drei Urnen beigesetzt werden.
(3) Urnennischen in Stele und Wand stehen als Reihen-grab für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren und als Wahlgrab für die Dauer einer Nutzungszeit von 25 Jahren zur Verfügung.
(4) Urnennischen werden in der von der Gemeinde vorge-gebenen Reihenfolge vergeben. Eine Wahlmöglichkeit hin-sichtlich der Lage der Nische besteht nicht.
(5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend.
§ 15 Rasengräber
(1) Rasengräber sind Grabstätten in einem besonders aus-gewiesenen Grabfeld. Rasengräber für Sargbestattungen sind ausschließlich Einfachgräber, eine Stockwerksbestat-tung von Särgen in Tiefgräbern ist nicht gestattet.
(2) Als Rasengräber werden folgende Grabstätten zur Ver-fügung gestellt:
- Reihenrasengrab
- Wahlrasengrab
(3) Von der Gemeinde werden im Rasengrabfeld einheitli-che, liegende Grabplatten eingebracht, in Grabfeldern für Urnenbestattungen darüber hinaus Urnenröhrensysteme. Die Kosten hierfür werden als Nebenkosten verrechnet.
(4) Die Pflege der Rasengräber obliegt ausschließlich der Gemeinde und einem von ihr beauftragten Dritten. In der Pflege sind außer den laufenden Unterhaltungsarbeiten auch die Anlage des Rasens und bei Bedarf das Auffüllen von Setzungen während der Nutzungsdauer enthalten. Die Pflege wird mit der Grabnutzungsgebühr abgegolten.
(5) Der anlässlich der Bestattung auf der Rasenfläche oder Grabplatte abgelegte Grabschmuck ist innerhalb von einem Monat nach der Bestattung vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Nach Ablauf dieser Frist ist das Ablegen von weiterem Grabschmuck an der Grabstätte nicht gestattet. Widerrechtlich auf der Rasenfläche abgelegter Grab-schmuck wird von der Gemeinde abgeräumt und entsorgt. Eine Bepflanzung der Beisetzungsfläche ist nicht gestattet.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in sei-ner Gesamtanlage entsprechen.
§ 17 Gestaltungsvorschriften
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit Gestaltungs-vorschriften eingerichtet. Bei Zuweisung einer Grabstätte in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften besteht die Verpflichtung, die für den Friedhof festgesetzten Gestal-tungsvorschriften einzuhalten. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale
a) aus schwarzem Kunststein, aus Gips oder aus Beton,
b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamenta-len Schmuck,
c) mit Farbanstrich auf Stein,
d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form. Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.
(3) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flachgeneigt auf die Grabstätte gelegt werden und höchstens 0,5 m² der Grabfläche bedecken. Sie sind nicht in Verbindung mit ste-henden Grabmalen, ausgenommen Holz- oder Metall-kreuze, zulässig.
§ 18 Besonderer Gestaltungsgrundsatz für Urnenwand
und Urnenstele
(1) Auf den Verschlussplatten der Urnennischen sind die Namen, Geburts- und Todesjahr des Verstorbenen anzu-bringen. Die Art der Beschriftung behält sich die Gemeinde vor. Für die Beschriftung wird ein privates Unternehmen beauftragt. Die Kosten hierfür werden über die Gemeinde mit den Hinterbliebenen bzw. Verfügungs- oder Nutzungs-berechtigten abgerechnet.
(2) An Urnenstelen bzw. Urnennischen dürfen Grab-schmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u. Ä. nicht ange-bracht werden. Ein Ablegen ist nur auf den dafür vorgese-henen Flächen vor den Stelen zulässig.
§ 19 Besonderer Gestaltungsgrundsatz für die
Rasengräber mit bodenebener Grabplatte
(1) Die Grabplatte wird von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Farbe, Größe, Material und Gestaltung der Grab-platte sind vorgegeben. Die ebenerdige fachgerechte Ver-legung hat bei Sargbestattungen in Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung zu erfolgen, bei Urnenbestattungen im vorgegebenen Platteneinsatz des Röhrensystems.
(2) Die Gemeinde verlangt einen Kostenersatz für die Grabplatte. Alle mit der Beschriftung und Montage zusam-menhängenden Kosten hat der Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zu übernehmen.
§ 20 Grundform der Gräber
(1) Die Grabflächen von Schmuckgräbern werden von be-gehbaren Einfassungsplatten abgegrenzt. Sie werden von der Gemeinde gestellt, versetzt und als Nebenkosten ver-rechnet. Sowohl die Einfassungsplatten als auch das ganze Grabfeld zwischen den Einfassungsplatten sind als Pflegefläche von den Grabnutzungsberechtigten und von den Grabverfügungsberechtigten zu betreuen, bei Senkun-gen aufzufüttern und in Stand zu halten. Spätestens, wenn die Setzung ein höheres Maß als 3 cm überschreitet, sind die Einfassungsplatten anzuheben. Die Oberfläche der Gräber soll mit der Oberkante der Einfassungsplatte eine Ebene bilden.
(2) In Abstimmung mit der Gemeinde können die ca. 30 cm breiten Grabzwischenräume als Rieselabstreuung gestaltet werden. Die Rieselflächen sind von den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten regelmäßig zu pflegen und bei Sen-kungen in Stand zu setzen.
Friedhofssatzung der Gemeinde Grünkraut vom 25.10.2022; geändert 26.09.2023 – gültig ab 01.11.2023
§ 21 Grabstättenabdeckung
Bei Schmuckgräbern dürfen die Grabstättenoberflächen zur Sicherstellung der Verwesung und zum Schutz des Bo-denlebens und der Bodenfunktionen nur bis zu einem Drit-tel mit Platten und sonstigen wasserundurchlässigen Mate-rialien abgedeckt werden, maximal auf einer Fläche von 0,5 m².
§ 22 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmi-gung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestat-tung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holzta-feln bis zu einer Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der In-halt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter An-gabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form ver-langen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Mo-dells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen be-darf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. Bis zu 25 cm hohe Grablaternen und Weihwasserbehälter können inner-halb der Grabfläche ohne Genehmigung aufgestellt wer-den.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Auf-stellung von der Gemeinde überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Vorausset-zungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 23 Grabmale bei Schmuckgräbern
Grabmale aus Stein sind bis zu folgenden Größen zulässig:
a) mit Sargbelegung (Einfachgrab) Breite 0,75 m, Höhe 1,00 m,
b) mit Sargbelegung (Einfach-Tiefgrab) Breite 1,00 m, Höhe 1,20 m,
c) mit Sargbelegung (Mehrfach-Tiefgrab) Breite 1,80 m, Höhe 1,20 m,
d) mit Urnenbelegung Breite 0,50 m, Höhe 0,85 m. Grabkreuze aus Holz oder Metall sind zulässig bis zu einer Höhe von 1,60 m. Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtge-staltung des Friedhofs Ausnahmen zulassen.
§ 24 Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fun-damentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 15 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.
(2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fach-kundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
(3) Soweit die Fundamente für die Grabmale von der Ge-meinde einheitlich hergestellt werden, werden sie als Ne-benkosten verrechnet.
§ 25 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sons-tigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Un-terhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Ab-hilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Auffor-derung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzu-setzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Ge-meinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde be-wahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortli-che nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 26 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vor-heriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Auf-forderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzuset-zenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Ge-meinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattun-gen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesver-waltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 25 Ab-satz 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 27 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entspre-chend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Ver-welkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzula-gern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittel-baren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grab-stätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind Bäume, großwüchsige Sträucher und Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen.
Friedhofssatzung der Gemeinde Grünkraut vom 25.10.2022; geändert 26.09.2023 – gültig ab 01.11.2023 (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte so-wie für das Anheben der Einfassungsplatten hat der nach § 25 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nut-zungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 26 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten ob-liegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nut-zungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vorneh-menden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) Bei Rasengräbern und Gemeinschaftsgrabfeldern im Staudenbeet obliegt die Gestaltung und Pflege ausschließ-lich der Gemeinde oder einem von ihr beauftragten Dritten. Der bei der Grabstätte ordnungswidrig abgelegte Grab-schmuck wird von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und ohne Vorankündigung entsorgt.
§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 25 Absatz 1) auf schriftliche Auf-forderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer je-weils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht be-folgt, so können Reihengrabstätten von der Gemeinde ab-geräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrab-stätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Zuge der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungs-vollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Ent-ziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufor-dern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weite-res zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 29 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Ange-hörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Beden-ken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssiche-rungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungs-pflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner An-lagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssat-zung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaf-ten Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Ge-meinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die we-gen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen der-artige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamt-schuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Be-dienstete.
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Be-stattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes ent- sprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofsperso- nals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen ver- unreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grab- stätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulas- sung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Ge- werbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattun- gen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 22 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 26 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in ver- kehrssicherem Zustand hält (§ 25 Absatz 1).
Friedhofssatzung der Gemeinde Grünkraut vom 25.10.2022; geändert 26.09.2023 – gültig ab 01.11.2023 IX. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
Für den ursprünglich kirchlichen Friedhof auf Flst. Nr. 815/2 gelten bis zum Ablauf der Nutzungszeit die §§ 2, 3, 6 und 7 der Friedhofsordnung der Kath. Kirchengemeinde Grün-kraut vom 16. November 1976 (Anlage 1) mit der Maßgabe weiter, dass an die Stelle der Kirchengemeinde die Ge-meinde Grünkraut tritt.
§ 33 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2023, die Änderung vom 26.09.2023 am 01.11.2023 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 19.12.2006 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-schriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegen-über der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sach-verhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeich-nen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffent-lichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekannt-machung der Satzung verletzt worden sind.
Ursprüngliche Satzung ausgefertigt! Grünkraut, 25. Oktober 2022
gez. Lehr, Bürgermeister
Anlage 1 zur Friedhofsordnung
Auszug aus der Friedhofsordnung der Kath. Kirchenge-meinde Grünkraut vom 16. November 1976
§ 2 Größe der Grabstätten
Die Größe der Grabstätten wird wie folgt festgelegt: a) Einzelgrab für Erwachsene: 1,80 m lang und 0,70 m breit b) Einzelgrab für Kinder bis zum 8. Lebensjahr: 1,20 m lang und 0,50 m breit c) Familiengräber: 1,80 m lang und 1,70 m breit
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung d) Einem Antrag zur Beisetzung von zwei Särgen übereinander kann stattgegeben werden. Grabmal, Einfas-sung und Weihwasserbehälter müssen innerhalb der oben festgelegten Maße liegen.
§ 3 Ruhezeiten
Die Ruhezeiten betragen: a) Einzel- und Familiengräber 30 Jahre b) für Kindergräber 15 Jahre c) für Urnengräber 25 Jahre
§ 6 Grabdenkmale
Die Einrichtung und jede Veränderung von Grabdenkmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Den an das Pfarramt zu richtenden Antrag ist eine Skizze des Grabdenkmals beizufügen einschließlich der Bezeich-nung des Materials. Die Grabdenkmale in Stein dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Ausnahmen bedürfen der Genehmi-gung. Die Grabdenkmale dürfen nur aus Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder Metall hergestellt sein. Die Nutzungsberechtigten sind für den aufrechten und si-cheren Stand der Grabdenkmale verantwortlich. Nach ver-geblicher Aufforderung werden die Grabdenkmale im Inte-resse der Friedhofsbesucher auf Kosten des Nutzungsbe-rechtigten hergerichtet oder instandgesetzt.
§ 7 Allgemeine Pflichten
Die Wege zwischen und neben den Gräbern sind vom Nut-zungsberechtigten in geordnetem Zustand zu halten. Der Abraum der Gräber ist in die dazu bestimmten Behälter zu bringen.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Grünkraut?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Grünkraut mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!