Friedhofsgebühren Grünkraut 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Grünkraut · Baden-Württemberg · PLZ 88287

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​‌‍

Datum der Bereitstellung auf der Homepage der Gemeinde Grünkraut: 13.10.2023

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührensatzung) vom 26. September 2023

Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat Grünkraut am 26.09.2023 die nachstehende Bestattungsgebührensatzungbeschlossen:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen aufdem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärungübernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 4 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlagezu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.11.2023 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oderelektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Grünkraut, den 26. September 2023

gez. Holger Lehr Bürgermeister Anlagezur Bestattungsgebührensatzung

Gebührenverzeichnis

Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand Gebühr

  1. 1. Verwaltungsgebühren
  2. 1.1. Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals oder 24,00 € sonstiger Grabausstattungen (§ 22 Abs. 1 und 3 der Friedhofssatzung)
  3. 1.2. Zulassung von Gewerbetreibenden nach § 4 Abs. 1 und 2 Friedhofssatzung 1.21 Einzelfall 24,00 € 1.22 befristete Zulassung 60,00 €
  4. 1.3. Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung von Leichen, Gebeinen oder 36,00 € Urnen (§ 9 Abs. 1 der Friedhofssatzung)
  5. 1.4. Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts (§ 12 Abs. 2 der 36,00 € Friedhofssatzung)
  6. 1.5. Genehmigung zur Beisetzung anderer Verstorbener (§ 1 Abs. 1 Satz 3 der 48,00 € Friedhofssatzung)
  7. 1.6. Genehmigung der Belegung eines Wahlgrabes auf dem historischen Teil des 120,00 € Friedhofes (Flst. 815/2) auf Grund eines bereits erworbenen Nutzungsrechts
  1. 2. Benutzungsgebühren
  2. 2.1. Herstellung und Schließen eines Grabes je Grabstätte (bis 1,60 m Tiefe) 2.11 bei Personen von 10 und mehr Jahren 990,00 € 2.12 bei Personen unter 10 Jahren 280,00 € 2.13 Zuschlag für ein Tiefgrab (bis 2,20 m Tiefe) 120,00 € 2.14 in einem Urnenerdgrab 220,00 € 2.15 bei „Sternenkindern“ 220,00 € 2.16 in einer Urnenkammer 180,00 € 2.17 Zuschläge für Grabherstellung mit Schließen an Samstagen und Sonn- 50% und Feiertagen 2.18 Zuschläge für Grabschließungen an Samstagen und Sonn- und 25% Feiertagen
  1. 2.2. Überlassung eines Reihengrabes 2.21 an Personen von 10 und mehr Jahren 1.680,00 € 2.22 an Personen unter 10 Jahren 960,00 € 2.23 als Urnenreihengrab 840,00 € 2.24 als Urnenkammer 1.070,00 € 2.25 als Rasengrab 2.330,00 € 2.26 als Urnenrasengrab 1.100,00 € 2.27 als halbanonymes Urnenreihengrab im Staudenbeet 1.070,00 € Für „Sternenkinder“ wird keine Gebühr erhoben. 2.28 Zusätzliche Urne in einem Reihengrab 500,00 € innerhalb der Ruhezeit der Erstbestattung (zu Nr. 2.21 und Nr. 2.25)
  1. 2.3. Verleihung besonderer Grabnutzungsrechte 2.31 Wahlgrab einstellig doppeltief 3.600,00 € 2.32 Wahlgrab zweistellig doppeltief 5.110,00 € 2.33 Urnenwahlgrab 2.200,00 € 2.34 Urnenkammer (Wahlgrab, 3 stellig) 2.270,00 € 2.35 Wahlrasengrab (zweistellig, einfachtief) 4.480,00 € 2.36 Urnenwahlrasengrab (Urnenröhrensystem) 2.430,00 € 2.37 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts 2.371 für die Dauer einer Nutzungsperiode wie Nr. 2.31 bis 2.36 2.372 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Monate werden voll berechnet. 2.38 Zusätzliche Urne in einem Sarg-Wahlgrab (zu Nr. 2.31, 2.32 und 2.35) 500,00 €
  1. 2.4. Sonstige Verrichtungen 2.41 des Friedhofpersonals je angefangene Stunde 42,70 € 2.42 bei Inanspruchnahme des Baggers (einschl. Fahrer) je angefangene 47,00 € halbe Stunde
  1. 2.5. Zuschlag zu Nr. 2.2 und 2.3 für die Bestattung anderer Verstorbener i.S. von § 50% 1 Abs. 1 Satz 3 Für Verstorbene, die Ihren Hauptwohnsitz vor ihrer Unterbringung in einem außerhalb von Grünkraut liegenden Alters- oder Pflegeheim oder in einer sonstigen Anstalt in Grünkraut hatten, wird kein Zuschlag erhoben.
  1. 2.6. Erschwerniszuschläge 2.61 für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen oder 100% Gebeinen 2.62 für das Umbetten von Urnen 25%
  1. 2.7. Leichenhalle 2.71 Benutzung der Leichenhalle 180,00 € 2.72 Benutzung der Aufbahrungs- und Kühleinrichtungen pro Tag 40,00 €
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Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Gemeinde Grünkraut vom 25.10.2022; geändert 26.09.2023 – gültig ab 01.11.2023 Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 25.10.2022 und am 26.09.2023 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. Außerdem dient der Friedhof zusätzlich als Naherholungsfläche zum Aufenthalt von Personen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Handwagen, Kinderwagen und Rollstühle (oder vergleichbare Hilfsmittel) sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. 3. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Unter Totengedenkfeiern in diesem Sinne sind alle Veranstaltungen und Darbietungen (Musik, Ansprachen) zu verstehen, die über einen bloßen Besuch der Gräber und über eine Bestattung oder Beisetzung hinausgehen. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

(4) Auf und an den Grabstätten deponierte Kleingerätschaften wie Harken, Vasen und Behälter können durch die Gemeinde ohne vorherige Ankündigung entfernt werden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet, kann aber auch auf den konkreten Einzelfall beschränkt werden.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

Friedhofssatzung der Gemeinde Grünkraut vom 25.10.2022; geändert 26.09.2023 – gültig ab 01.11.2023 (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. (3) Bestattungen dürfen nur von der Gemeinde oder einem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmern durchgeführt werden. Die Gemeinde kann zulassen, dass Sarg oder Urne von Angehörigen der Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird.

§ 6 Särge und Urnen

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Die Urnengröße ist bei einer Bestattung in Urnenstele oder Urnenwand den Nischengrößen anzupassen.

(2) Särge und Sargausstattungen sowie Aschekapseln und Überurnen für Erdbestattungen dürfen keine umweltgefährdenden Stoffe und Zusätze enthalten und müssen aus leicht abbaubarem Material (Weichholz oder Vergleichbares) bestehen, das während der Ruhezeit im Erdboden (§

  1. 8. verrottet.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m; bei Tiefgräbern beträgt die Tiefe von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des unteren Sarges mindestens 1,55 m.

§ 8 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt bei Sargbestattungen 25 Jahre, für den unteren Sarg bei einer Bestattung im Tiefgrab 30 Jahre.

(2) Die Ruhezeit bei „Sternenkindern“ (Gewicht unter 500 Gramm oder Entwicklungsende vor der 24. Schwangerschaftswoche) und Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt 15 Jahre.

(3) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab, egal ob Schmuck- oder Rasengrab, sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 29 Absatz 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 29 Absatz 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: I. Reihengräber

  1. 1. Reihenschmuckgrab (für die Erdbestattung und Beisetzung von Aschen)
  2. 2. Reihenrasengrab (für die Erdbestattung und Beisetzung von Aschen)
  3. 3. Urnenwand, Urnenstele (für die Urnen-Bestattung in Nischen)
  4. 4. halbanonymes Reihengrab (für die Beisetzung von Aschen und von „Sternenkindern“ im Gemeinschaftsgrabfeld im Staudenbeet) II. Wahlgräber
  5. 1. Wahlschmuckgrab (für die Erdbestattung und Beisetzung von Aschen)
  6. 2. Wahlrasengrab (für die Erdbestattung und Beisetzung von Aschen)
  7. 3. Urnenwand, Urnenstele (für die Urnen-Bestattung in Nischen)

(3) Die Bestattung der Verstorbenen wird an der Grabstätte mittels beschriftetem Grabstein oder Grabplatte kenntlich gemacht. Bei der halbanonymen Bestattung in einem Staudenbeet-Gemeinschaftsgrabfeld werden die Verstorbenen auf einer benachbarten Grabstele namentlich genannt. Die Gemeinde kann auf Anfrage in Teilbereichen des Friedhofs anonyme Bestattungen zulassen.

(4) Die Vergabe der Grabstätten erfolgt fortlaufend. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

Friedhofssatzung der Gemeinde Grünkraut vom 25.10.2022; geändert 26.09.2023 – gültig ab 01.11.2023

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von „Sternenkindern“ und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Absatz 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Eine Urne kann zugebettet werden, soweit die Ruhezeit für die Urne innerhalb der Ruhezeit der Erstbestattung liegt.

(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlichrechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag verliehen, für Sargbestattungen auf die Dauer von 35 Jahren und für Urnenbestattungen auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit). Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die Verlängerung eines Nutzungsrechts um 5 Jahre ist auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlschmuckgräber können ein- und mehrstellige Einfach- und Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. In Urnen-Schmuckgräbern sind bis zu zwei Urnen zulässig. Ausnahmen kann die Gemeinde zulassen. In Sarg-Wahlgräbern kann eine Urne zugebettet werden. In Wahlrasengräbern finden Erdbestattungen ausschließlich einfachtief statt. Wird ein Wahlrasengrab ausschließlich für die Beisetzung von Aschen genutzt, erfolgt diese in von der Gemeinde gestellten Urnenröhrensystemen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

§ 13 Halbanonyme Reihengräber

(1) Halbanonyme Reihengräber sind Grabstätten in Gemeinschaftsgrabfeldern in Staudenbeeten, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener und der Beisetzung von „Sternenkindern“ dienen. Auf benachbarten Stelen werden die Namen der Verstorbenen der Reihe nach aufgelistet.

(2) Die Gestaltung der Namensstele und die der Beisetzungsfläche obliegt ausschließlich der Gemeinde; das Bepflanzen oder Aufstellen von Grabmalen durch Angehörige ist nicht gestattet.

(3) Das Ablegen von Blumen, Grablichtern oder ähnlichem ist nur an den dafür vorgesehenen Ablagestellen im Bereich der Namensstelen gestattet. Die Gemeinde behält sich vor, die Ablageorte regelmäßig zu säubern und abgelegte Gegenstände ohne Ankündigung zu entsorgen.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend.

Friedhofssatzung der Gemeinde Grünkraut vom 25.10.2022; geändert 26.09.2023 – gültig ab 01.11.2023

§ 14 Nischen in Urnenwand und Urnenstele

(1) In Urnenwand und Urnenstele werden Nischen als Grabstätten für die Beisetzung von Aschen zur Verfügung gestellt.

(2) In einer Nische können bis zu drei Urnen beigesetzt werden.

(3) Urnennischen in Stele und Wand stehen als Reihengrab für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren und als Wahlgrab für die Dauer einer Nutzungszeit von 25 Jahren zur Verfügung.

(4) Urnennischen werden in der von der Gemeinde vorgegebenen Reihenfolge vergeben. Eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Lage der Nische besteht nicht.

(5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend.

§ 15 Rasengräber

(1) Rasengräber sind Grabstätten in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld. Rasengräber für Sargbestattungen sind ausschließlich Einfachgräber, eine Stockwerksbestattung von Särgen in Tiefgräbern ist nicht gestattet.

(2) Als Rasengräber werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  • Reihenrasengrab
  • Wahlrasengrab

(3) Von der Gemeinde werden im Rasengrabfeld einheitliche, liegende Grabplatten eingebracht, in Grabfeldern für Urnenbestattungen darüber hinaus Urnenröhrensysteme. Die Kosten hierfür werden als Nebenkosten verrechnet.

(4) Die Pflege der Rasengräber obliegt ausschließlich der Gemeinde und einem von ihr beauftragten Dritten. In der Pflege sind außer den laufenden Unterhaltungsarbeiten auch die Anlage des Rasens und bei Bedarf das Auffüllen von Setzungen während der Nutzungsdauer enthalten. Die Pflege wird mit der Grabnutzungsgebühr abgegolten.

(5) Der anlässlich der Bestattung auf der Rasenfläche oder Grabplatte abgelegte Grabschmuck ist innerhalb von einem Monat nach der Bestattung vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Nach Ablauf dieser Frist ist das Ablegen von weiterem Grabschmuck an der Grabstätte nicht gestattet. Widerrechtlich auf der Rasenfläche abgelegter Grabschmuck wird von der Gemeinde abgeräumt und entsorgt. Eine Bepflanzung der Beisetzungsfläche ist nicht gestattet.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 17 Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Bei Zuweisung einer Grabstätte in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften besteht die Verpflichtung, die für den Friedhof festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

a) aus schwarzem Kunststein, aus Gips oder aus Beton,

b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

c) mit Farbanstrich auf Stein,

d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form. Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.

(3) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flachgeneigt auf die Grabstätte gelegt werden und höchstens 0,5 m² der Grabfläche bedecken. Sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen, ausgenommen Holz- oder Metallkreuze, zulässig.

§ 18 Besonderer Gestaltungsgrundsatz für Urnenwand

und Urnenstele

(1) Auf den Verschlussplatten der Urnennischen sind die Namen, Geburts- und Todesjahr des Verstorbenen anzubringen. Die Art der Beschriftung behält sich die Gemeinde vor. Für die Beschriftung wird ein privates Unternehmen beauftragt. Die Kosten hierfür werden über die Gemeinde mit den Hinterbliebenen bzw. Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten abgerechnet.

(2) An Urnenstelen bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u. Ä. nicht angebracht werden. Ein Ablegen ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen vor den Stelen zulässig.

§ 19 Besonderer Gestaltungsgrundsatz für die

Rasengräber mit bodenebener Grabplatte

(1) Die Grabplatte wird von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Farbe, Größe, Material und Gestaltung der Grabplatte sind vorgegeben. Die ebenerdige fachgerechte Verlegung hat bei Sargbestattungen in Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung zu erfolgen, bei Urnenbestattungen im vorgegebenen Platteneinsatz des Röhrensystems.

(2) Die Gemeinde verlangt einen Kostenersatz für die Grabplatte. Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zu übernehmen.

§ 20 Grundform der Gräber

(1) Die Grabflächen von Schmuckgräbern werden von begehbaren Einfassungsplatten abgegrenzt. Sie werden von der Gemeinde gestellt, versetzt und als Nebenkosten verrechnet. Sowohl die Einfassungsplatten als auch das ganze Grabfeld zwischen den Einfassungsplatten sind als Pflegefläche von den Grabnutzungsberechtigten und von den Grabverfügungsberechtigten zu betreuen, bei Senkungen aufzufüttern und in Stand zu halten. Spätestens, wenn die Setzung ein höheres Maß als 3 cm überschreitet, sind die Einfassungsplatten anzuheben. Die Oberfläche der Gräber soll mit der Oberkante der Einfassungsplatte eine Ebene bilden.

(2) In Abstimmung mit der Gemeinde können die ca. 30 cm breiten Grabzwischenräume als Rieselabstreuung gestaltet werden. Die Rieselflächen sind von den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten regelmäßig zu pflegen und bei Senkungen in Stand zu setzen.

Friedhofssatzung der Gemeinde Grünkraut vom 25.10.2022; geändert 26.09.2023 – gültig ab 01.11.2023

§ 21 Grabstättenabdeckung

Bei Schmuckgräbern dürfen die Grabstättenoberflächen zur Sicherstellung der Verwesung und zum Schutz des Bodenlebens und der Bodenfunktionen nur bis zu einem Drittel mit Platten und sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden, maximal auf einer Fläche von 0,5 m².

§ 22 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu einer Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. Bis zu 25 cm hohe Grablaternen und Weihwasserbehälter können innerhalb der Grabfläche ohne Genehmigung aufgestellt werden.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 23 Grabmale bei Schmuckgräbern

Grabmale aus Stein sind bis zu folgenden Größen zulässig:

a) mit Sargbelegung (Einfachgrab) Breite 0,75 m, Höhe 1,00 m,

b) mit Sargbelegung (Einfach-Tiefgrab) Breite 1,00 m, Höhe 1,20 m,

c) mit Sargbelegung (Mehrfach-Tiefgrab) Breite 1,80 m, Höhe 1,20 m,

d) mit Urnenbelegung Breite 0,50 m, Höhe 0,85 m. Grabkreuze aus Holz oder Metall sind zulässig bis zu einer Höhe von 1,60 m. Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen zulassen.

§ 24 Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 15 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.

(2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

(3) Soweit die Fundamente für die Grabmale von der Gemeinde einheitlich hergestellt werden, werden sie als Nebenkosten verrechnet.

§ 25 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 26 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 25 Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 27 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind Bäume, großwüchsige Sträucher und Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen.

Friedhofssatzung der Gemeinde Grünkraut vom 25.10.2022; geändert 26.09.2023 – gültig ab 01.11.2023 (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte sowie für das Anheben der Einfassungsplatten hat der nach § 25 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 26 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) Bei Rasengräbern und Gemeinschaftsgrabfeldern im Staudenbeet obliegt die Gestaltung und Pflege ausschließlich der Gemeinde oder einem von ihr beauftragten Dritten. Der bei der Grabstätte ordnungswidrig abgelegte Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und ohne Vorankündigung entsorgt.

§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 25 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Zuge der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 29 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 30 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 22 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 26 Absatz 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 25 Absatz 1).

Friedhofssatzung der Gemeinde Grünkraut vom 25.10.2022; geändert 26.09.2023 – gültig ab 01.11.2023 IX. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 32 Alte Rechte

Für den ursprünglich kirchlichen Friedhof auf Flst. Nr. 815/2 gelten bis zum Ablauf der Nutzungszeit die §§ 2, 3, 6 und 7 der Friedhofsordnung der Kath. Kirchengemeinde Grünkraut vom 16. November 1976 (Anlage 1) mit der Maßgabe weiter, dass an die Stelle der Kirchengemeinde die Gemeinde Grünkraut tritt.

§ 33 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2023, die Änderung vom 26.09.2023 am 01.11.2023 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 19.12.2006 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ursprüngliche Satzung ausgefertigt! Grünkraut, 25. Oktober 2022

gez. Lehr, Bürgermeister

Anlage 1 zur Friedhofsordnung

Auszug aus der Friedhofsordnung der Kath. Kirchengemeinde Grünkraut vom 16. November 1976

§ 2 Größe der Grabstätten

Die Größe der Grabstätten wird wie folgt festgelegt: a) Einzelgrab für Erwachsene: 1,80 m lang und 0,70 m breit b) Einzelgrab für Kinder bis zum 8. Lebensjahr: 1,20 m lang und 0,50 m breit c) Familiengräber: 1,80 m lang und 1,70 m breit

Ausnahmen bedürfen der Zustimmung d) Einem Antrag zur Beisetzung von zwei Särgen übereinander kann stattgegeben werden. Grabmal, Einfassung und Weihwasserbehälter müssen innerhalb der oben festgelegten Maße liegen.

§ 3 Ruhezeiten

Die Ruhezeiten betragen: a) Einzel- und Familiengräber 30 Jahre b) für Kindergräber 15 Jahre c) für Urnengräber 25 Jahre

§ 6 Grabdenkmale

Die Einrichtung und jede Veränderung von Grabdenkmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Den an das Pfarramt zu richtenden Antrag ist eine Skizze des Grabdenkmals beizufügen einschließlich der Bezeichnung des Materials. Die Grabdenkmale in Stein dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung. Die Grabdenkmale dürfen nur aus Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder Metall hergestellt sein. Die Nutzungsberechtigten sind für den aufrechten und sicheren Stand der Grabdenkmale verantwortlich. Nach vergeblicher Aufforderung werden die Grabdenkmale im Interesse der Friedhofsbesucher auf Kosten des Nutzungsberechtigten hergerichtet oder instandgesetzt.

§ 7 Allgemeine Pflichten

Die Wege zwischen und neben den Gräbern sind vom Nutzungsberechtigten in geordnetem Zustand zu halten. Der Abraum der Gräber ist in die dazu bestimmten Behälter zu bringen.