Bodnegg

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.12.2022 · Friedhofssatzung: 01.12.2022

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.440,00 € für Personen ab 10 Jahren; Kindergrab (unter 10 J.) 480,00 €
Sargwahlgrab2.280,00 € / 3.020,00 € einstellig / zweistellig; Tieferlegung 2.630,00 € / 3.720,00 €
Urnenreihengrab1.380,00 € als Urnen-Reihenerdgrab; in Urnenstele 1.390,00 €
Urnenwahlgrab2.510,00 € / 3.210,00 € für 2 / 4 Urnen; in Urnenstele/Urnenwand (3 Urnen) 1.770,00 €
Urnengrab anonym1.940,00 € geführt als 'Anonymes Urnenreihenerdgrab'
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis enthalten / nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)599,00 € / 230,00 € separate Gebühr 'Herstellung und Schließen eines Grabes': 599,00 € Sarg (ab 10 J.), 230,00 € Urne (Erdgrab)
Trauerhalle / Halle110,00 € geführt als 'Benutzung der Leichenhalle (Kühlzellen)'

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

GEMEINDE BODNEGG

Landkreis Ravensburg

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Friedhofsatzung

Friedhofsordnung und Bestattungsgebühren Gemeinde Bodnegg Landkreis Ravensburg

Friedhofsatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung vom 01.12.2022)

Aufgrund der §§ 12 Abs.2, 13 Abs. 1, 15 Abs.1, 39 Abs. 2 und 49 Abs.3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden – Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden – Württemberg hat der Gemeinderat am 11. November 2022 die nachstehende Friedhofsatzung für den Friedhof in Bodnegg beschlossen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Widmung

(1) Diese Friedhofsatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Bodnegg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe. Die Gemeinde unterhält in Bodnegg folgende Friedhöfe:

  • Alter Friedhof, Flst. Nr. 441/8
  • Neuer Friedhof, Flst. Nr. 443/0 und Flst. Nr. 450/7

(2) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient zur Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 14 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

§ 2 Schließung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können bei Vorliegen eines wichtigen öffentlichen Interesses ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Jede Schließung oder Entwidmung nach Abs. 1 ist öffentlich bekanntzumachen. Bei einzelnen Wahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid; dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist oder nur mit unzumutbarem Aufwand ermittelt werden könnte. Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn Rechte auf Bestattung nicht entgegenstehen. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(3) Im Falle der Entwidmung sind die in den Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Schließung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen, bei Wahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(4) Soweit durch eine Schließung oder Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag andere Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.

(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Gemeinde kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen und entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

(6) Die Absätze 2 und 5 finden auch auf Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten entsprechende Anwendung.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Feierlichkeiten auf den Friedhöfen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Sie müssen mindestens 24 Stunden vorher angemeldet sein. Das Friedhofspersonal ist zu Anweisungen im Rahmen dieser Satzung befugt.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Hierauf wird durch ein Hinweisschild an den Eingängen bzw. an den zu den gesperrten Friedhofsteilen führenden Wegen hingewiesen.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. Sie sind im erforderlichen Maße zu beaufsichtigen. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskates o. Ä.) zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) an Sonn- und Feiertagen oder während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabeinfassungen und Grabstätten zu betreten oder zu befahren,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen,

h) Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten dem Friedhofsgelände zu entnehmen,

i) Bänke oder Stühle auf den Wegen oder bei Grabstätten dem Friedhofsgelände zu entnehmen,

j) das Erstellen und Verwerten von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken

k) in den Friedhofsanlagen zu lagern

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(4) Auf den Grabflächen herumliegende oder in Hecken und Pflanzungen versteckte Harken, Gießkannen, Konservendose, Gläser, ähnliche Gerätschaften und Gegenstände können durch das Aufsichtspersonal ohne vorherige Benachrichtigung entfernt werden. (5) Fahrzeuge der Friedhofsbesucher und des Trauergefolges dürfen nur auf den von der Friedhofsverwaltung bestimmten Plätzen parken. (6) Grabmale und anderes Material dürfen weder auf den Wegen noch auf fremden Gräbern gelagert werden. (7) Jährlich wiederkehrende Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 10 Tage vorher anzumelden.

§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Sie selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und eine ausreichende Berufshaftpflicht nachweisen können. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils auf 5 Jahre befristet. Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Durch sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden. (5) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur Vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum, Rest- oder Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei allen Bestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) Jeder Verstorbene muss eingesargt sein. In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Verstorbene mit ihren Neugeborenen und Zwillingskinder unter einem Jahr können bei gleichzeitiger Bestattung in einem Sarg eingesargt werden.

(4) Die Bestattungen auf den Friedhöfen dürfen in der Regel nur die bei der Friedhofsverwaltung angemeldeten Bestattungsunternehmer ausführen. Die Bestattung durch andere Personen bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.

§ 7 Särge

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Auch Überurnen, die in der Urne beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. (2) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

§ 8 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und verfüllen. Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u. ä., die das Ausheben der Gräber behindern, sind von den Nutzungsberechtigten vorübergehend zu entfernen. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden. Beschädigungen von Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, beseitigt die Friedhofsverwaltung. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m; bei Tiefgräbern beträgt die Tiefe von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des untersten Sarges mindestens 1,60 m. (3) Die Gräber für die Erdbestattungen müssen seitlich/vertikal voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände voneinander getrennt sein.

§ 9 Ruhezeit

Die Ruhezeiten der Verstorbenen beträgt bei Reihengräbern (Einzelbestattung) 20 Jahre, bei Kindergräbern (Kinder, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind) 20 Jahre.

Die Ruhezeit von Totgeburten beträgt 10 Jahre. Die Ruhezeit von Fehlgeburten und Ungeborenen beträgt 10 Jahre, kann jedoch auf besonderen Antrag auf 6 Jahre reduziert werden. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 10 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls, erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. In den Fällen des § 30 Abs. 1 BestattVO können Verstorbene oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 25 Abs.1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 25 Abs.1 Satz 4 können Verstorbene oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragssteller zu tragen. Es sei denn es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Sollen Verstorbene oder Aschen zu anderen Zwecken als zur Umbettung ausgegraben werden, so bedarf dies einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber und Urnenreihengräber (Einzelgräber),

b) Wahlgräber und Urnenwahlgräber (Familiengräber),

c) Kindergräber (Einzelgräber)

d) Rasengräber

e) Urnennische in Urnenwand und Urnenstele

f) Urnengemeinschaftsanlage halbanonym oder anonym

Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Grüße und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 12 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge:

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs.1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, persönliche Adressänderungen oder Wohnortwechsel unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahres (Kindergräber), sofern nicht unter b) bestattet,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahres ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. In jedem Urnenreihengrab wird nur 1 Urne beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. § 6 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. Während dieser Monate können Angehörige die Grabanlagen auf ihre Kosten entfernen lassen. Danach ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Anlagen entschädigungslos zu beseitigen. Nach Ablauf der Ruhezeiten und Fristen für die Abräumung kann die Friedhofsverwaltung Grabfelder für Reihengrabstätten wieder belegen. (6) Die Vorschriften gelten für Urnenreihengräber entsprechend.

§ 13 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich. Der Wiedererwerb ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei einer Bestattung innerhalb der 30 Jahre, wird nur die Nutzungszeit berechnet, die die 30 Jahre übersteigt (siehe Gebührensatzung). Die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist für 5, 10, 20 und 30 Jahre nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr und Aushändigung der Verleihungsurkunde. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. Der Inhaber der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechts gilt im Zweifelsfalle der Gemeinde gegenüber als Verfügungsberechtigter. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. Die Gemeinde kann den Erwerb und den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung beabsichtigt ist. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. In einem Urnenwahlgrab der Urnenstelen können bis zu 3 Umenkapseln oder 2 Urnen mit Überurnen bzw. Schmuckurnen beigesetzt werden. Dies muss bereits bei der ersten Belegung festgelegt werden. In einem Wahlgrab können zusätzlich bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf die Ehegattin, den Ehegatten,

b) auf die Lebenspartnerin, den Lebenspartner,

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c bis e und g bis i wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 8 Satz 3 genannten Personen übertragen. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Anschriftenänderung hat der Nutzungsberechtigte der Gemeinde mitzuteilen.

(8) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs.8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (9) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können auf Antrag des Nutzungsberechtigten zurückgegeben werden, sobald bei belegten Grabstätten die Ruhezeit abgelaufen oder die Grabstätte durch Umbettung frei geworden ist. (10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 2-monatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen. Wird kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts gestellt, so kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstätte neu vergeben. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage, Instandhaltung und zur Pflege der Grabstätte. (13) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.

§ 14 Rasengräber

(1) Rasengräber sind Grabstätten in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Als Rasengräber werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Rasenerdgrab (Reihengrab)

b) Rasenwahlgrab einstellig (Hoch- und Tiefbelegung)

c) Rasenurnenreihengrab

d) Rasenurnenwahlgrab (bis zu 4 Urnen) (3) Die Ruhezeiten richten sich nach § 9 dieser Satzung. Die Regelungen § 12 und § 13 werden analog angewandt. (4) Die Pflege der Rasengräber obliegt ausschließlich der Gemeinde bzw. einem von ihr beauftragten Dritten. Die Art der Pflege und der Umfang werden von der Gemeinde beschlossen. Die Pflege beinhaltet außerdem die laufenden Unterhaltsarbeiten, sowie auch die Anlage des Rasens und ggf. das Auffüllen von Setzungen während der Nutzungsdauer. Der Nutzungsberechtigte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung, sowie die Art und Unterhaltung des Grabmals. (5) Der Grabschmuck der anlässlich der Bestattung auf der Rasenfläche abgelegt wurde, muss innerhalb von vier Wochen nach der Bestattung vom Nutzungsangehörigen entfernt werden. Nach Ablauf dieser Frist, darf keine sonstige Grabausstattung und kein Grabschmuck auf der Rasenfläche abgelegt werden. Widerrechtlich auf der Rasenfläche abgelegte Grabausstattung sowie Grabschmuck werden von der Gemeinde entfernt und entsorgt.

§ 15 Urnenstellen / Urnenwand

(1) Für die Beisetzung von Urnen stehen neben Erdgrabstätten, Urnennischen als Reihengräber und als Wahlgräber zur Verfügung. (2) Die Laufzeit dieser Urnennischen beträgt 15 Jahre. Die Laufzeit kann nur bei Urnenwahlgräbern verlängert werden. (3) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhezeit darf die Friedhofsverwaltung die beigesetzten Aschebehälter entfernen. Die Asche wird auf dem Friedhof in würdiger Form der Erde übergeben. (4) Die Verschlussplatten der Urnennischen werden ausschließlich von der Gemeinde gebührenpflichtig zur Verfügung gestellt. Es sind nur die gemeindlichen Verschlussplatten zulässig. Diese gehen in das Eigentum der Nutzungsberechtigten über. (5) Die Verschlussplatten werden von der Gemeinde an die Gewerbetreibende im Sinne von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 zur Beschriftung ausgehändigt bzw. sind von diesen bei der Gemeindeverwaltung abzuholen. (6) Die Beschriftung der Urnenverschlussplatte ist vom Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben der Gemeinde fachgerecht von einem Gewerbetreibenden im Sinne von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 vomnehmen zu lassen. Auf den Verschlussplatten der Urnennischen ist der Name, Geburts- und Todesdatum des Verstorbenen anzubringen. Daneben ist nur ein christliches Symbol in einer für den Friedhof würdigen Gestaltungsform zulässig. Weitere Gestaltungen, Beschriftungen und Texte sind nicht zulässig. (s. Merkblatt „Gravur Verschlussplatte“) (7) Es ist nur die von der Gemeinde vorgegebene Schrift in Schriftart, Schriftgröße, Schriftfarbe und Gravurtiefe zulässig. Andere Schriftarten und Schriftgestaltungen sind nicht zugelassen. Die Schrift ist in vertieft eingehauener Form herzustellen und in goldener Farbe (Urnenstele) und schwarzer Tönung (Urnenwand) hervorzuheben. Es ist darauf zu achten, dass die Größe der Inschrift mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild abgibt. (siehe Merkblatt „Gravur Verschlussplatte“) (8) Die Gestaltung der Verschlussplatte insgesamt muss von der Gemeinde ausdrücklich schriftlich genehmigt werden. (9) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. (10) In einem Urnennischen-Reihengrab darf die Asche von höchstens 1 Verstorbenen beigesetzt werden. In einem Urnennischen-Wahlgrab dürfen die Aschen von maximal 3 Verstorbenen beigesetzt werden. Die Urnengrößen sind der Nischengröße (Tiefe: 53 cm; Breite: 28 cm; Höhe: 33 cm) anzupassen. (11) Blumenschmuck und Kerzen sind im Rahmen der Beisetzung zulässig und dürfen nur am Fuße der Urnenstellen abgelegt werden. Ansonsten ist kein weiterer Blumen- und Grabschmuck einschließlich Kerzen zulässig. Das Anbringen von Bildern, Symbolen, Vasen oder sonstigen Verzierungen auf und neben den Verschlussplatten ist nicht zulässig.

(12) Blumen- und Grabschmuck sowie Bilder, Symbole, Vasen oder sonstige Verzierungen, die nach Abs. 11 nicht zulässig sind, können durch das Friedhofpersonal ohne Rücksprache beseitigt werden.

§ 16 Urnengemeinschaftsanlagen halbanonym

(1) Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabstätten für Beisetzungen von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. (2) Die Urnengemeinschaftsanlage besitzt ein gemeinsames Grabmal mit den Namen der dort beigesetzten Aschen der Verstorbenen. Dieses Grabmal darf nur mit von der Gemeinde vorgegebenen Namensbeschriftungen versehen werden und wird auch von ihr durchgeführt. Die Reihenfolge der Beschriftungen ist nach der Reihenfolge (Sterbedatum) nicht veränderbar. (3) Die Pflege der Gemeinschaftsanlage obliegt ausschließlich der Gemeinde bzw. einem von ihr beauftragten Dritten. Art und Umfang der Pflege wird von der Gemeinde bestimmt. Der Nutzungsangehörige hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung, sowie die Art und Unterhaltung des Grabmals. (4) Auf die Gemeinschaftsanlage darf nichts angebracht bzw. aufgestellt werden, insbesondere keine Grabeinfassungen, keine sonstigen Grabausstattungen und kein Grabschmuck. (5) Unerlaubte Gegenstände werden von der Gemeinde entfernt, eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

§ 17 Urnengemeinschaftsanlagen anonym

(1) Die Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabstätten für anonyme Beisetzungen von Aschen der Verstorbenen. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet, die beigesetzten Aschen werden in einem Verzeichnis festgehalten. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt. (2) Die Pflege der Gemeinschaftsanlage obliegt ausschließlich der Gemeinde bzw. einem von ihr beauftragten Dritten. Art und Umfang der Pflege wird von der Gemeinde bestimmt. Der Nutzungsangehörige hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung, sowie die Art und Unterhaltung der Grabstätte. (3) Auf die Gemeinschaftsanlage darf nichts angebracht bzw. aufgestellt werden, insbesondere keine Grabeinfassungen, keine sonstigen Grabausstattungen und kein Grabschmuck. (4) Unerlaubte Gegenstände werden von der Gemeinde entfernt, eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht

§ 18 Ehrengrabstätten

Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Gemeinde. Anderen ist eine eigenmächtige Änderung der Grabanlage nicht gestattet. Das Gleiche gilt für eine die Gesamtanlage störende Ausschmückung der Gräber.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 19 Auswahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Gemeinde die Bestattung auch in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.

§ 20 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Geltungsbereich: Alter Friedhof und Neuer Friedhof

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Gebieten und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Außerdem müssen sie in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen. Für jede Grabstätte darf nur ein Hauptgrabmal errichtet werden. Bei weiteren Bestattungen können zur Bezeichnung der einzelnen Grabstellen besondere Denkzeichen in Form von Platten oder Kissensteinen zugelassen werden. Sie müssen sich in Stoff und Form dem Hauptgrabmal unterordnen und sich sowohl in diesem wie auch gegenseitig anpassen. Das Material der Einfassung muss dem des Hauptgrabmals entsprechen.

§ 21 Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften

Geltungsbereich: Alter Friedhof und Neuer Friedhof Abt. B

(1) In Grabfeldern ohne Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 22 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in diesen Grabfeldern müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den Mindestanforderungen entsprechen.

(2) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale

a) aus schwarzem Kunststein, aus Gips oder aus Beton,

b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

c) mit Farbanstrich auf Stein,

d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form

e) mit Lichtbildern, die größer sind als DIN A 6.

Dies gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.

§ 21 a Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Geltungsbereich: Neuer Friedhof Abt. A, C, D, E

(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 22 Abs.1 Satz 2 Grabmale errichtet werden Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in diesen Grabfeldern müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für die Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.

b) Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.

c) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.

d) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber, ausgenommen bei schmiedeeisernen Kreuzen.

e) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

a) aus schwarzem Kunststein, aus Gips oder aus Beton,

b) mit in Zement ausgesetztem figürlichem oder ornamentalen Schmuck,

c) mit Farbanstrich auf Stein,

d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

e) mit Lichtbildern, die größer sind als DIN A 6. Dies gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen. (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale aus Naturstein bis zur Höhe von 1,20 m; aus Holz, Schmiedeeisen oder Bronze bis zur Höhe von 1,50 m und bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche

b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,90 m² Ansichtsfläche (6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche

b) auf zweistelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche (7) Liegende Grabmale und Grababdeckplatten sind dem natürlichen Geländeverlauf anzupassen. Sie sind in Verbindung mit stehenden Grabmalen in jeder zulässigen Art zulässig. Die maximale Größe der liegenden Grabmale und Grababdeckplatten ist

a) bei einstelligen Grabstätten bis zu 1,00 m tief und bis zu 0,50 m breit

b) bei zweistelligen Grabstätten bis zu 1,00 m tief und bis zu 1,00 m breit

c) bei einstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,90 m tief und bis zu 0,50 m breit

d) bei zweistelligen Urnengrabstätten bis zu 0,90 m tief und bis zu 0,70 m breit

e) bei Kindergräbern bis zu 0,90 m tief und bis zu 0,50 m breit (8) Besondere Gestaltungsvorschriften Rasengräber

a) Werden von Anfang an mit Rasen eingesät und dürfen sonst keine Bepflanzung aufweisen.

b) Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder Splitt ist nicht gestattet.

c) Die Grabplatten werden von der Gemeinde zur Verfügung gestellt und sind vom Nutzungsberechtigten beschriften zu lassen (siehe Merkblatt).

d) Die Grabplatten müssen so angebracht werden, dass die Grabplatte ebenerdig und mit dem Rasenmäher befahrbar ist. (9) Grabeinfassungen

a) sind bei Grabstellen zulässig, wenn diese nicht mit einem liegenden Grabmal oder einer Grababdeckplatte versehen sind.

b) müssen dem Geländeverlauf angepasst und ebenerdig bzw. bündig mit der Rasenkante verlegt sein.

c) sind nur aus Naturstein zulässig und müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein. Politur und Feinschliff sind nicht zulässig,

d) sind bis zu 0,15 m Breite zulässig.

e) müssen mit Geräten zur Pflege des Friedhofs wie z.B. Rasenmähern befahrbar sein. (10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 22 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale aus Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. Die Zustimmung muss bereits vor der Anfertigung oder Veränderung der Grabmale eingeholt werden. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung und weiterer sicherheitsrelevanter Daten anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. Außerdem ist eine Erklärung abzugeben, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben der TA-Grabmal (§ 21) entspricht. (3) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung errichtet oder geändert worden, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden. (4) Die Aufstellung eines Grabmals darf erst erfolgen, wenn die genehmigte Werkzeichnung vorgelegt werden kann. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (6) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (7) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 23 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen dauerhaft standsicher sein und dürfen nicht beim Öffnen von benachbarten Gräbern umstürzen oder sich senken. Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e. V. in der jeweils neuesten Fassung.

Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm,

§ 24 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal, die sonstige Grabausstattung oder Teile davon zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Sach- und Personenschaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen, sonstiger Grabausstattungen oder Teilen davon verursacht wird. (3) Auf Rasengrabstätten sind die Nutzungsberechtigten der Grabstätte dazu verpflichtet, dauerhaft für eine ebenerdige Ausrichtung der Namensplatte zu sorgen. Bei Schieflagen oder Absacken der Namensplatte ist diese wieder ebenerdig zu verlegen. (4) Eventuelle Sackungsschäden sind von dem Nutzungsberechtigten zu beheben. Dies gilt auch für den Fall, dass das Absacken durch eine Bestattung auf einer anderen Grabstätte verursacht wurde.

§ 25 Veränderung, Umtausch und Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde verändert, umgesetzt, ausgetauscht oder entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz auf Kosten der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten selbst entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck verwelkte Blumen, Unkraut und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Instandhaltung der Grabstätte hat der nach § 24 Abs.1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes. (4) Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärtner beauftragen. (5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen. § 25 Abs.2 gilt entsprechend. (7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen und Gemeinschaftsanlagen außerhalb der Grabstätten obliegt im Allgemeinen ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- und Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (8) In Grabfeldern ohne Gestaltungsvorschriften ist die gärtnerische Gestaltung der Grabfläche auf die Umgebung abzustimmen, nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Der vorhandene Baumbestand auf Grabstätten ist so zu halten, dass Bestattungen nicht behindert werden. Eine Höhe von 50 cm sollte nicht überschritten werden. Bei Hecken als Grabeinfassungen sollte eine Höhe von 40 cm nicht überschritten werden. Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie von den Verantwortlichen nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Verantwortlichen von der Friedhofsverwaltung ausgeführt. (9) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften ist die Pflanzfläche (ab Hinterkante Grabmal) bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 1,10 m tief und bis zu 0,70 m breit

b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,10 m tief und bis zu 1,20 m breit

c) bei einstelligen Urnengrabstätten bis zu 1,00 m tief und bis zu 0,70 m breit

d) bei zweistelligen Urnengrabstätten bis zu 1,00 m tief und bis zu 0,90 m breit

e) bei Kindergräbern bis zu 1,00 m tief und bis zu 0,70 m breit

Die gärtnerische Gestaltung der Grabfläche muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

(10) Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 22 Abs.1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, hat noch einmal ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 hinzuweisen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt § 24 Abs. 2 Satz 3 -5 entsprechend. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 28 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs.3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,
  2. 2. entgegen § 6 Friedhofsordnung handelt,
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Zustimmung errichtet, verändert oder entfernt (§ 25),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 23),
  6. 6. Grabstätten vernachlässigt (§ 27).

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,- € bis 500,- € geahndet werden.

VIII. Bestattungsgebühren

§ 30 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 31 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister, Enkelkinder und die Personen die unter § 1968 BGB fallen). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 32 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes. (2) Die Verwaltungs- und Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 33 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.

IX. Schlussvorschriften

§ 32 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 16. Januar 2015 und die Bestattungsgebührensatzung vom 10. Dezember 2010 außer Kraft.

Hinweise:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs.4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Bodnegg, den 01.12.2022

gezeichnet:

Patrick Söndgen Bürgermeister Anlage 1: Gebührensatzung Anlage 1 zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 1. Dezember 2022

- G e b ü h r e n v e r z e i c h n i s -

Nr. Amtshandlung / Gebührentatbestand

Gebühr / Euro

1. Verwaltungsgebühren

1.1.Übertragung oder Verlängerung des Nutzungsrechtes37,00 €
1.2.Genehmigung zur Beisetzung auswärtiger Personen9,00 €
1.3.Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung von Leichen, Gebeinen oder Urnen28,00 €
1.4.Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals14,00 €

2. Benutzungsgebühren

2.1. Herstellung und Schließen eines Grabes je Grabstätte

2.11.bei Personen von 10 und mehr Jahren599,00 €
2.12.bei Personen unter 10 Jahren419,00 €
2.13.bei Totgeburten299,00 €
bei Fehlgeburten und Ungeborenengebührenfrei
2.14.für Urnen (Erdgrab)230,00 €
2.15.Tieferlegung / Tiefgräber670,00 €
2.16.Zuschlag für Bestattungen an Samstagen25%
2.17.Zuschlag für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen50%

2.2. Überlassung eines Reihengrabes

2.21.an Personen von 10 und mehr Jahren1.440,00 €
2.22.an Personen unter 10 Jahren480,00 €
2.23.als Urnen – Reihenerdgrab1.380,00 €
2.24.als Urnen – Reihengrab in Urnenstele1.390,00 €
2.25.Anonymes Urnenreihenerdgrab1.940,00 €
2.26.Halbanonymes Urnenreihenerdgrab1.610,00 €
2.27.Rasenreihengrab1.850,00 €
2.28.Rasenurnenreihengrab1.630,00 €

2.3. Verleihung besonderer Grabnutzungsrechte

2.31.Wahlgrab einstellig - nur Verlängerung2.280,00 €
2.31.Wahlgrab zweistellig3.020,00 €
2.310.Wahlgrab einstellig mit Tieferlegung - nur Verlängerung2.630,00 €
2.310.Wahlgrab zweistellig mit Tieferlegung3.720,00 €
2.32.Urnenwahlgrab für 2 Urnen2.510,00 €
2.32.Urnenwahlgrab für 4 Urnen3.210,00 €
2.320.Urnenwahlgrab in Urnenstele/Urnenwand, 3 Urnen1.770,00 €
2.33.Rasenwahlgrab mit Tieferlegung3.230,00 €
2.34.Rasenurnenwahlgrab3.480,00 €
2.35.Hinzubestattung Urne in bestehende Wahlgräber230,00 €
2.36.Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
2.361.für die Dauer einer gesamten Nutzungsperiodewie oben

1 Anlage 1 zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 1. Dezember 2022

2.362.für eine davon abweichende Nutzungsdaueranteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer
2.37.Bereitstellung des Grabsteinfundamentes einmalig je Familiengrab270,00 €
2.4.Sonstige Verrichtungen
2.41.des Friedhofpersonals je angefangene Stunde50,00 €
2.5.Öffnen und Schließen der Urnenstele/Urnenwand50,00 €
2.6.Benutzung der Leichenhalle (Kühlzellen)110,00 €

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