Friedhofsgebühren Argenbühl 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Argenbühl · Baden-Württemberg · PLZ 88260

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofsordnung (Satzung)

Gemeinde Argenbühl

Landkreis Ravensburg

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Argenbühl am 06.12.2017 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

II. Allgemeine Vorschriften3
§ 1 Widmung3
III. Ordnungsvorschriften3
§ 2 Betreten des Friedhofs3
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof3
§ 4 Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen3
IV. Bestattungsvorschriften4
§ 5 Allgemeines4
§ 6 Särge4
§ 7 Ausheben der Gräber4
§ 8 Ruhezeiten4
§ 9 Umbettungen5
V. Grabstätten5
§ 10 Allgemeines5
§ 11 Reihengräber5
§ 12 Wahlgräber6
§ 12a Urnenwahlgräber und Urnengemeinschaftsgrab7
VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen7
§ 13 Auswahlmöglichkeit7
§ 14 Allgemeine Gestaltungsvorschriften8
§ 15 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften8
§ 16 Zustimmungserfordernis9
§ 17 Standsicherheit9
§ 18 Unterhaltung9

§ 19 Entfernung...10

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten...10

§ 20 Allgemeines...10

§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege...11

§ 22 Leichenhalle...11

VIII. Haftung und Ordnungswidrigkeiten...11

§ 23 ...11

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung...11

§ 25 Ordnungswidrigkeiten...12

IX. Bestattungsgebühren...12

§ 26 Erhebungsgrundsatz...12

§ 27 Gebührenschuldner...12

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren...12

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren...13

X. Schlußvorschriften...13

§ 30 Inkrafttreten...13

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient zur Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen Verstorbener.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Betreten des Friedhofs

(1) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Handwagen sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde an der Leine,

e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende und ihre Beauftragten haben die Bestimmungen dieser Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (2) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(3) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 verstoßen, kann die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden im Benehmen mit den Hinterbliebenen und den Geistlichen festgesetzt. An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen vorgenommen.

§ 6 Särge

(1) Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung einzuholen. (2) Es dürfen nur Särge aus leichtverweslichem Holz verwendet werden.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. Sie überträgt diese Tätigkeit Unternehmen in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Von diesen werden die mit der Gemeinde vereinbarten Kosten direkt den Hinterbliebenen in Rechnung gestellt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m; bei Tiefgräbern beträgt die Tiefe von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des untersten Sarges mindestens 1,60 m. (3) Während der Grabarbeiten sind Beeinträchtigungen an Nachbargräbern zu dulden. Schäden sind unverzüglich zu beheben.

§ 8 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt bei Reihengräbern (Einzelbestattungen) und bei Wahlgräbern 25 Jahre; bei Stockwerksbestattung (Tieferlegung) 30 Jahre; bei Kindergräbern (Kinder, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind) 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre. (Hinweis: Inkrafttreten 01.02.2009)

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde grundsätzlich nicht zulässig. (2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte. (3) In den Fällen des § 21 Abs. 1, Satz 3 oder bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1, Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnen-Reihengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Die Umbettungen läßt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. § 7, Abs. 1 gilt entsprechend. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch die Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber (Einzelgräber)

b) Wahlgräber

c) Urnenwahlgräber

d) Urnengemeinschaftsgrab (2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nur in besonders begründeten Fällen möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31, Abs. 1 Bestattungsgesetz)

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergräber), sofern nicht unter b) bestattet,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr. (3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Die Gemeinde kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. (6) Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht eingeräumt wird. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren, bei Tiefgräbern auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anläßlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Ein Anspruch auf Einräumung oder erneuten Erwerb von Nutzungsrechten besteht nicht. (4) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (5) Tieferlegungen sind nur auf den dafür ausgewiesenen Grabfeldern zugelassen. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut erworben worden ist. (7) Der Erwerber soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Erwerbers über:

a) auf den Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. (8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 7, Satz 3 an seine Stelle. (9) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 7, Satz 3 über. (10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (12) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. (13) Mehrkosten, die beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu tragen, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (14) Die Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.

§ 12a Urnenwahlgräber und Urnengemeinschaftsgrab

(1) Urnenwahlgräber und Urnengemeinschaftsgräber sind Aschengrabstätten in Grabfeldern bzw. Urnenstätten, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Urnengemeinschaftsgräber werden von der Gemeinde angelegt und unterhalten. Die Nutzungsdauer beträgt 15 Jahre. Die Hinterbliebenen dürfen den Namen des Verstorbenen auf einer Beschriftungstafel am Grabmal anbringen. Die Tafel muss in Form und Größe den bisher angebrachten Tafeln entsprechen. Die Hinterbliebenen dürfen keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen. (3) Urnenwahlgräber werden von der Gemeinde angelegt. In Urnenwahlgräbern können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für die Urnengräber. (5) Die Urnen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit verrotten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 13 Auswahlmöglichkeit

(6) Für Grabmale und sonstige Grabausstattungen auf den Friedhöfen gelten grundsätzlich die allgemeinen Gestaltungsvorschriften. Auf den Friedhöfen Ratzenried und Eglofs sind zur Auswahl Grabfelder eingerichtet, für die darüber hinaus besondere Gestaltungsvorschriften einzuhalten sind.

§ 14 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sowie Grabschmuck müssen der Würde des Ortes entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

a) aus schwarzem Kunststein, aus Gips oder Beton,

b) mit in Zement aufgesetzten figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

c) mit Farbanstrich auf Stein, ausgenommen Inschriften,

d) mit Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

e) mit Lichtbildern größer als DIN A 7.

Dies gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.

(3) Ein Fundament ist von den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten herzustellen, sofern kein Streifenfundament vorhanden ist. (4) Grabeinfassungen sollen aus Pflanzen mit niedrigem Wuchs beschaffen sein. Es sind auch Grabeinfassungen in Stein zugelassen. Sie sollen nicht breiter als 20 cm sein. (5) Die Grabeinfassungen sollen folgende Maße nicht übersteigen: 90 cm x 160 cm (Reihengrab und einstelliges Wahlgrab), 160 cm x 160 cm (Doppelgrab) und 90 cm x 100 cm (Urnenwahlgrab).

§ 15 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Über die Vorschriften des § 14 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sowie der Grabschmuck in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Dies gilt auch für die Rückseite der Grabmale. Für die Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. (2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: (3) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Gold und Silber sollen dabei nicht verwendet werden. (4) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmales angebracht werden. (5) Auf den Kreuzwegstationen in Ratzenried dürfen keine Namen und sonstige Beschriftungen angebracht werden. Bestehende Beschriftungen sind nach Ablauf der Ruhezeit zu entfernen. (6) Auf Grabstätten entlang der Friedhofsmauer sind nebenstehenden und liegenden Grabmalen auch Steinplatten, die an der Friedhofsmauer befestigt werden, zugelassen. Die Grabmale und Platten müssen in Größe und Form den Mauerfeldern angepasst sein. An den vorgemauerten Pfeilern dürfen keine Platten angebracht werden. Grabmale an den Friedhofsmauern sind so zu gestalten, dass die Mauerabdeckung nicht unterbrochen wird. (7) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,75 m² Ansichtsfläche,

b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,20 m² Ansichtsfläche,

c) Grabkreuze aus Holz oder Metall sind zulässig bis zu einer Höhe von 1,80 m,

d) liegende Grabmale oder Abdeckplatten dürfen höchstens 0,70 m² der Grabfläche bedecken.

Bestehende Grabmale sind von dieser Pflicht ausgenommen.

(8) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

e) Auf Urnenwahlgrabstätten stehende oder liegende Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche (9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 – 6 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 16 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 17 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 15 cm stark und sollten aus einem Stück hergestellt sein.

§ 18 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen First beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 19 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb von 3 Monaten erfüllt, so kann die Gemeinde diese gegen Ersatz der Kosten entfernen.

Der Gemeinde obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 20 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Es ist nicht gestattet, Grabmale zum Schutz gegen Witterungseinflüsse (vor allem im Winter) mit Plastikfolien, Papier usw. abzudecken bzw. einzubinden. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätten hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19, Abs. 2, Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstättenreihen obliegt ausschließlich der Gemeinde.

§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1, Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

§ 22 Leichenhalle

Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

VII. Haftung und Ordnungswidrigkeiten

§ 23

Bei Grabstätten auf ehemals kirchlichen Friedhöfen, über welche die jeweilige Kirchengemeinde bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften der Kirchengemeinde. Dies gilt jedoch nur bis zum Ablauf der bisher bestehenden Nutzungsrechte.

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritten freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht gefolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  4. 4. als Verfügungs- und Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert oder entfernt.
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18, Abs. 1)

VIII. Bestattungsgebühren

§ 26 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindeeigenen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  4. 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Einräumung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Zustellung der Gebührenrechnung und die übrigen Benutzungsgebühren 14 Tage nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.

IX. Schlußvorschriften

§ 30 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4, Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Argenbühl, den 06. Dezember 2017

Sauter Bürgermeister

Anlage 1 zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

  • Gebührenverzeichnis -
Nr. Amtshandlung/GebührentatbestandGebühr
1. Verwaltungsgebühren
1.1. Genehmigung zur Beisetzung auswärtiger Personen13,00 €
1.2. Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung von Leichen, Gebeinen oder Urnen54,00 €
1.3. Für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
1.3.1. Für einen Einzelfall27,00 €
1.3.2. Für eine befristete Zulassung auf die Dauer von 5 Jahren136,00 €
2. Benutzungsgebühren
2.1. Überlassung eines Reihengrabes
2.1.1. an Personen von 10 und mehr Jahren1.530,00 €
2.1.2. an Personen unter 10 Jahren920,00 €
2.1.3. Urnengemeinschaftsgrab je Urne, die im Urnengemeinschaftsgrab für eine Grabnutzungsdauer gemäß § 8 Abs. 2920,00 €
2.2. Einräumung besonderer Grabnutzungsrechte
2.2.1. Einzelwahlgrab doppeltief (Nutzungszeit 30 Jahre)1.980,00 €
2.2.2. Doppelwahlgrab einfachtief (Nutzungszeit 25 Jahre)1.720,00 €
2.2.3. Doppelwahlgrab doppeltief (Nutzungszeit 30 Jahre)2.250,00 €
2.2.4. Dreifachwahlgrab einfachtief (Nutzungszeit 25 Jahre)1.930,00 €
2.2.5. Urnenwahlgrab (max. 4 Urnen, Nutzungszeit 15 Jahre)910,00 €
2.3. Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
2.3.1. Für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.2. bis 2.2.5.
2.3.2. Für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Es findet eine monatsgenaue Abrechnung statt.
2.4. Benutzung der Aussegnungshalle / Aufbahrungsraum
2.4.1. Aussegnungshalle, je Fall200,00 €
2.4.2. Aufbahrungsraum, je angefangener Tag40,00 €
  1. 2.5. Auslagen
  2. 2.5.1. für Streifenfundamente sind zu erstatten Einzelgrab 340,00 € Doppelgrab 500,00 €
  3. 2.6. Grabeinfassung bei Urnengräbern 510,00 €
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 01.01.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung (Satzung)

Gemeinde Argenbühl

Landkreis Ravensburg

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Argenbühl am 06.12.2017 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

II. Allgemeine Vorschriften3
§ 1 Widmung3
III. Ordnungsvorschriften3
§ 2 Betreten des Friedhofs3
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof3
§ 4 Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen3
IV. Bestattungsvorschriften4
§ 5 Allgemeines4
§ 6 Särge4
§ 7 Ausheben der Gräber4
§ 8 Ruhezeiten4
§ 9 Umbettungen5
V. Grabstätten5
§ 10 Allgemeines5
§ 11 Reihengräber5
§ 12 Wahlgräber6
§ 12a Urnenwahlgräber und Urnengemeinschaftsgrab7
VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen7
§ 13 Auswahlmöglichkeit7
§ 14 Allgemeine Gestaltungsvorschriften8
§ 15 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften8
§ 16 Zustimmungserfordernis9
§ 17 Standsicherheit9
§ 18 Unterhaltung9

§ 19 Entfernung...10

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten...10

§ 20 Allgemeines...10

§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege...11

§ 22 Leichenhalle...11

VIII. Haftung und Ordnungswidrigkeiten...11

§ 23 ...11

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung...11

§ 25 Ordnungswidrigkeiten...12

IX. Bestattungsgebühren...12

§ 26 Erhebungsgrundsatz...12

§ 27 Gebührenschuldner...12

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren...12

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren...13

X. Schlußvorschriften...13

§ 30 Inkrafttreten...13

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient zur Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen Verstorbener.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Betreten des Friedhofs

(1) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Handwagen sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde an der Leine,

e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende und ihre Beauftragten haben die Bestimmungen dieser Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (2) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(3) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 verstoßen, kann die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden im Benehmen mit den Hinterbliebenen und den Geistlichen festgesetzt. An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen vorgenommen.

§ 6 Särge

(1) Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung einzuholen. (2) Es dürfen nur Särge aus leichtverweslichem Holz verwendet werden.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. Sie überträgt diese Tätigkeit Unternehmen in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Von diesen werden die mit der Gemeinde vereinbarten Kosten direkt den Hinterbliebenen in Rechnung gestellt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m; bei Tiefgräbern beträgt die Tiefe von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des untersten Sarges mindestens 1,60 m. (3) Während der Grabarbeiten sind Beeinträchtigungen an Nachbargräbern zu dulden. Schäden sind unverzüglich zu beheben.

§ 8 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt bei Reihengräbern (Einzelbestattungen) und bei Wahlgräbern 25 Jahre; bei Stockwerksbestattung (Tieferlegung) 30 Jahre; bei Kindergräbern (Kinder, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind) 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre. (Hinweis: Inkrafttreten 01.02.2009)

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde grundsätzlich nicht zulässig. (2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte. (3) In den Fällen des § 21 Abs. 1, Satz 3 oder bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1, Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnen-Reihengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Die Umbettungen läßt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. § 7, Abs. 1 gilt entsprechend. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch die Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber (Einzelgräber)

b) Wahlgräber

c) Urnenwahlgräber

d) Urnengemeinschaftsgrab (2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nur in besonders begründeten Fällen möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31, Abs. 1 Bestattungsgesetz)

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergräber), sofern nicht unter b) bestattet,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr. (3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Die Gemeinde kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. (6) Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht eingeräumt wird. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren, bei Tiefgräbern auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anläßlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Ein Anspruch auf Einräumung oder erneuten Erwerb von Nutzungsrechten besteht nicht. (4) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (5) Tieferlegungen sind nur auf den dafür ausgewiesenen Grabfeldern zugelassen. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut erworben worden ist. (7) Der Erwerber soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Erwerbers über:

a) auf den Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. (8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 7, Satz 3 an seine Stelle. (9) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 7, Satz 3 über. (10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (12) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. (13) Mehrkosten, die beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu tragen, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (14) Die Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.

§ 12a Urnenwahlgräber und Urnengemeinschaftsgrab

(1) Urnenwahlgräber und Urnengemeinschaftsgräber sind Aschengrabstätten in Grabfeldern bzw. Urnenstätten, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Urnengemeinschaftsgräber werden von der Gemeinde angelegt und unterhalten. Die Nutzungsdauer beträgt 15 Jahre. Die Hinterbliebenen dürfen den Namen des Verstorbenen auf einer Beschriftungstafel am Grabmal anbringen. Die Tafel muss in Form und Größe den bisher angebrachten Tafeln entsprechen. Die Hinterbliebenen dürfen keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen. (3) Urnenwahlgräber werden von der Gemeinde angelegt. In Urnenwahlgräbern können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für die Urnengräber. (5) Die Urnen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit verrotten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 13 Auswahlmöglichkeit

(6) Für Grabmale und sonstige Grabausstattungen auf den Friedhöfen gelten grundsätzlich die allgemeinen Gestaltungsvorschriften. Auf den Friedhöfen Ratzenried und Eglofs sind zur Auswahl Grabfelder eingerichtet, für die darüber hinaus besondere Gestaltungsvorschriften einzuhalten sind.

§ 14 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sowie Grabschmuck müssen der Würde des Ortes entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

a) aus schwarzem Kunststein, aus Gips oder Beton,

b) mit in Zement aufgesetzten figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

c) mit Farbanstrich auf Stein, ausgenommen Inschriften,

d) mit Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

e) mit Lichtbildern größer als DIN A 7.

Dies gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.

(3) Ein Fundament ist von den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten herzustellen, sofern kein Streifenfundament vorhanden ist. (4) Grabeinfassungen sollen aus Pflanzen mit niedrigem Wuchs beschaffen sein. Es sind auch Grabeinfassungen in Stein zugelassen. Sie sollen nicht breiter als 20 cm sein. (5) Die Grabeinfassungen sollen folgende Maße nicht übersteigen: 90 cm x 160 cm (Reihengrab und einstelliges Wahlgrab), 160 cm x 160 cm (Doppelgrab) und 90 cm x 100 cm (Urnenwahlgrab).

§ 15 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Über die Vorschriften des § 14 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sowie der Grabschmuck in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Dies gilt auch für die Rückseite der Grabmale. Für die Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. (2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: (3) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Gold und Silber sollen dabei nicht verwendet werden. (4) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmales angebracht werden. (5) Auf den Kreuzwegstationen in Ratzenried dürfen keine Namen und sonstige Beschriftungen angebracht werden. Bestehende Beschriftungen sind nach Ablauf der Ruhezeit zu entfernen. (6) Auf Grabstätten entlang der Friedhofsmauer sind nebenstehenden und liegenden Grabmalen auch Steinplatten, die an der Friedhofsmauer befestigt werden, zugelassen. Die Grabmale und Platten müssen in Größe und Form den Mauerfeldern angepasst sein. An den vorgemauerten Pfeilern dürfen keine Platten angebracht werden. Grabmale an den Friedhofsmauern sind so zu gestalten, dass die Mauerabdeckung nicht unterbrochen wird. (7) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,75 m² Ansichtsfläche,

b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,20 m² Ansichtsfläche,

c) Grabkreuze aus Holz oder Metall sind zulässig bis zu einer Höhe von 1,80 m,

d) liegende Grabmale oder Abdeckplatten dürfen höchstens 0,70 m² der Grabfläche bedecken.

Bestehende Grabmale sind von dieser Pflicht ausgenommen.

(8) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

e) Auf Urnenwahlgrabstätten stehende oder liegende Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche (9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 – 6 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 16 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 17 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 15 cm stark und sollten aus einem Stück hergestellt sein.

§ 18 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen First beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 19 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb von 3 Monaten erfüllt, so kann die Gemeinde diese gegen Ersatz der Kosten entfernen.

Der Gemeinde obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 20 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Es ist nicht gestattet, Grabmale zum Schutz gegen Witterungseinflüsse (vor allem im Winter) mit Plastikfolien, Papier usw. abzudecken bzw. einzubinden. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätten hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19, Abs. 2, Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstättenreihen obliegt ausschließlich der Gemeinde.

§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1, Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

§ 22 Leichenhalle

Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

VII. Haftung und Ordnungswidrigkeiten

§ 23

Bei Grabstätten auf ehemals kirchlichen Friedhöfen, über welche die jeweilige Kirchengemeinde bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften der Kirchengemeinde. Dies gilt jedoch nur bis zum Ablauf der bisher bestehenden Nutzungsrechte.

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritten freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht gefolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  4. 4. als Verfügungs- und Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert oder entfernt.
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18, Abs. 1)

VIII. Bestattungsgebühren

§ 26 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindeeigenen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  4. 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Einräumung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Zustellung der Gebührenrechnung und die übrigen Benutzungsgebühren 14 Tage nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.

IX. Schlußvorschriften

§ 30 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4, Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Argenbühl, den 06. Dezember 2017

Sauter Bürgermeister

Anlage 1 zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

  • Gebührenverzeichnis -
Nr. Amtshandlung/GebührentatbestandGebühr
1. Verwaltungsgebühren
1.1. Genehmigung zur Beisetzung auswärtiger Personen13,00 €
1.2. Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung von Leichen, Gebeinen oder Urnen54,00 €
1.3. Für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
1.3.1. Für einen Einzelfall27,00 €
1.3.2. Für eine befristete Zulassung auf die Dauer von 5 Jahren136,00 €
2. Benutzungsgebühren
2.1. Überlassung eines Reihengrabes
2.1.1. an Personen von 10 und mehr Jahren1.530,00 €
2.1.2. an Personen unter 10 Jahren920,00 €
2.1.3. Urnengemeinschaftsgrab je Urne, die im Urnengemeinschaftsgrab für eine Grabnutzungsdauer gemäß § 8 Abs. 2920,00 €
2.2. Einräumung besonderer Grabnutzungsrechte
2.2.1. Einzelwahlgrab doppeltief (Nutzungszeit 30 Jahre)1.980,00 €
2.2.2. Doppelwahlgrab einfachtief (Nutzungszeit 25 Jahre)1.720,00 €
2.2.3. Doppelwahlgrab doppeltief (Nutzungszeit 30 Jahre)2.250,00 €
2.2.4. Dreifachwahlgrab einfachtief (Nutzungszeit 25 Jahre)1.930,00 €
2.2.5. Urnenwahlgrab (max. 4 Urnen, Nutzungszeit 15 Jahre)910,00 €
2.3. Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
2.3.1. Für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.2. bis 2.2.5.
2.3.2. Für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Es findet eine monatsgenaue Abrechnung statt.
2.4. Benutzung der Aussegnungshalle / Aufbahrungsraum
2.4.1. Aussegnungshalle, je Fall200,00 €
2.4.2. Aufbahrungsraum, je angefangener Tag40,00 €
  1. 2.5. Auslagen
  2. 2.5.1. für Streifenfundamente sind zu erstatten Einzelgrab 340,00 € Doppelgrab 500,00 €
  3. 2.6. Grabeinfassung bei Urnengräbern 510,00 €