🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Gemeinde Vogt
Landkreis Ravensburg
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 14.11.2018
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 14.11.2018 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Des Weiteren können:
a) Verstorbene Verwandte von Gemeindeeinwohnern ersten Grades beerdigt werdenb) Personen, die vor ihrer Unterbringung in einem außerhalb von Vogt liegenden Alters- bzw. Pflegeheim oder einer sonstigen Anstalt ihren Hauptwohnsitz in Vogt hatten, beerdigt werdenc) in besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhofarf nur während derbekannt gegebenen Öffnungszteiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebendenb) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nahe Arbeiten auszufahrenc) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betretend) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindhundee) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieteng) Druckschriften zu verteilen
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf dem gemeinslichen Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege (auch Rasenwege) nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend, oder nur an den darauf bestimmten Stellen, gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wirde eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstände beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzen Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt damit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge und Urnen
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Für die Erdbestattung)dürfen nur Holzsärge verwendet werden, es sei dess, dass eine Leiche in einem Metallsarg zum Bestattungsort überfuhrt werden musste. Aufgrund der vorhandenen Bodenbeschaffenheit)dürfen Holzsärge nur aus leicht verweslichem Holz verwendet werden. Andere dem Holze gleichwertige Materialien konnen verwendet werden sofern Sie durch das Bestattungsgesetz zugelassen sind und die Gemeinde aufgrund der vorhandenen Bodenverhältnisse eine Freigabe erteilt. (3) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lasst die Graber ausheben und zuflllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt:
Bei Verstorbenen über 10 Jahre 20 Jahre
Bei Verstorbenen vor Vollendung des 10. Lebensjahres,
Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen 15 Jahre
Bei Aschen 15 Jahre
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfugungsberechtigte bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu bezahlen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei dess, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengraberb) Urnenreihengraberc) Wahlgraberd) Urnenwahlgrabere) Anonyme Urnenreihengraberf) Urnenrasenreihengrab mit Grabplatteg) Urnenrasenwahlgrab mit Grabplatteh) Urnenbaumgrab
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grufte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge:
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10 Lebensjahr (Kindergrab)
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten10 Lebensjahr ab
- 3. Reihengraber für Aschen (Grabfeld)
- 4. Urnenreihengraber für anonyme Beisetzung, diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet
- 5. Urnenrasenreihengrab
- 6. Urnenbaumgrab
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener oder Urne beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld besteht gegeben. (6) Reihengraber konnen nur anlasslich eines Todesfalls verliehen werden.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anländlich eines Todesfalls verliehen werden. Die Veränderung eines Nutzungsrechts ist für mindestens ein Jahr und hochstens bis zu 20 Jahre nur auf Antrag möglich. (3) Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabern werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anländlich eines Todesfalls verliehen werden. Die Veränderung eines Nutzungsrechts ist für mindestens ein Jahr und hochstens bis zu 15 Jahre nur auf Antrag möglich. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (5) Ein Anspruch von Verleihung, erneuter Verleihung und Veränderung von Nutzungsrechten besteht nicht. (6) Wahlgräber können ein- und hochstens 4-stellig sein. In jedem einzelnen Wahlgrab für Erdbestattungen)dürfen zusätzlich bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. (7) Die Anzahl der Urnen, die in einem Urnenwahlgrab beigesetzt werden konnen, richtet sich nach der Höhe der Aschengrabstätte; zulässig sind bis zu 4 Urnen. Die Gemeinde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. (8) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen oder verlangert worden ist. (9) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf den überlebenden Ehegatten, und darüber auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, die Lebenspartnerin oder Lebenspartner
- 2. auf die Kinder
- 3. auf die Stiefkinder
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter
- 5. auf die vollbürtigen Geschwister
- 6. auf die Eltern
- 7. auf die Stiefgeschwister
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine nach Abs.7 Satz 3 genommen Personen übertragen. (11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Bei vorzeitigem Verzicht auf das Nutzungsrecht werden keine Rückzahlungen erstattet. (13) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbstrechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (14) These Vorschriften gelten, soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, auch für Urnenwahlgräber.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 13 Auswahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
§ 14 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 15 Größe der zu pflegenden Grabflächen und Größe der Grabmale
(1) Größe der zu pflegenden Grabflächen (= Bepflanzungsflächen)
| Grabart | Bepflanzungsfläche |
|---|---|
| 1. Urnenreihengrab | 90/70 cm |
| 2. Urnenwahlgräber | 90/70 cm |
| 3. Einzelgrab | 235/100 cm |
| 4. kleines Einzelgrab | 135/100 cm |
| 5. kleines Doppelgrab | 135/160 cm |
| 6. Doppelgrab | (a) 235/160 cm oder (b) 235/200 cm oder (c) 235/240 cm |
| 7. Dreiergräber | (a) 235/160 cm oder (b)235/200 cm oder (c) 235/240 cm oder (d) 235/340 cm |
(2) Mit der Wahl einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller die Größe der Bepflanzungsfläche. Bei Doppelgräbern und Dreiergräbern (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 und 7) kann er eine der vorgegebenen Breiten der zu pflegenden Fläche wählen. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht gelten für Doppelgräber nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 und 7 die Fläche 235/160 cm. Die angegebenen Bepflanzungsflächen sind einzuhalten. Die Bepflanzungsfläche ist von dem jeweiligen Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten zu pflegen.
(3) Größe der stehenden Grabmale und der Grabkreuze
3.1 Grabmale
Auf den in § 15 Abs. 1 Nr. 1 - 7 genannten Grabfelder sind Grabmale bis zu folgenden Größe zulässig:
| Grabart | Grabmalgröße (Ansichtsfläche) | Max. Höhe |
|---|
| Urnengräber (§ 15 Abs. 1 Nr. 1) | 0,20 - 0,40 qm | 100 cm |
|---|---|---|
| Urnenwahlgrab (§ 15 Abs. 1 Nr. 2) | 0,20 - 0,40 qm | 100 cm |
| --- | --- | --- |
| Einzelgrab (§ 15 Abs. 1 Nr. 3) | 0,45 - 0,80 qm | 130 cm |
| Einzelgrab (§ 15 Abs. 1 Nr. 4) | 0,30 - 0,60 qm | 110 cm |
| Doppelgrab (§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | 0,45 - 1,10 qm | 130 cm |
| Doppelgrab (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 (a) | 0,45 - 1,25 qm | 160 cm |
| (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 (b) | 0,50 - 1,30 qm | 160 cm |
| (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 (c) | 0,50 - 1,40 qm | 160 cm |
Für Dreiergrab (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 d) kann die Gemeinde im Einzelfall Ausnahmen von den Größen zulassen.
- 3.2. Grabkreuze aus Holz sind bis zu folgenden Größen zulässig:
| Grabart | Höhe | Breite |
|---|---|---|
| Urnengrab und Kindergrab | 80 - 100 cm | 30 - 40 cm |
| Reihengrab und einstellige Wahlgräber | 85 - 120 cm | 40 - 60 cm |
| Wahlgräber mehrstellig | 90 - 150 cm | 50 - 70 cm |
- 3.3. Grabkreuze aus Metall sind bis zu folgenden Größen zulässig:
| Grabart | Höhe | Breite |
|---|---|---|
| Urnengrab und Kindergrab | 90 - 110 cm | 40 - 50 cm |
| Reihengrab und einstellige Wahlgräber | 100 - 120 cm | 50 - 60 cm |
| Wahlgräber mehrstellig | 100 - 180 cm | 50 - 100 cm |
(4) Grabplatten unterliegen den Maßen (Ansicht) der stehenden Grabmale und müssen in einer Mindeststärke von 15 cm sichtbar bleiben oder bündig mit der Bodenoberkante verlegt werden. Soll eine Grabplatte und ein stehendes Grabmal errichtet werden, gelten die in § 15 Abs. 3.1 festgelegten Ansichtsfläche für beide zusammen. Ausnahmen kann die Gemeinde zulassen.
- 4.1. Grabplatten für die zur Verfügung gestellten Urnenrasengräber (§ 10 Abs. 2 f und g) müssen rund sein und einen Durchmesser von 40 cm haben und bündig mit der Bodenoberkante verlegt werden.
(5) Grabmale müssen so in die Gestaltungsfläche platziert werden, dass eine Umpflanzung möglich ist. (6) Grabmale müssen mindestens 15 cm Abstand von den seitlichen Grabkanten haben (linke und rechte Seite). Grabmale müssen bei Gräbern des § 15 Abs. 1 Nr. 3, 6, 7, 8 und 9 mindestens 10 cm Abstand von der hinteren Grabkante (Kopfseite) haben, bei den Gräbern des § 15 Abs. 1 Nr. 4 und 5 mindestens 5 cm Abstand von der hinteren Grabkante (Kopfseite) haben.
(7) Grabeinfassungen für Gräber im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 - 7
- 1. als Grabeinfassungen dürfen Metallstreifen bis 5 mm Stärke, bündig mit der Bodenoberkante eingelassen werden
- 2. Grabeinfassungen sind entweder gemäß dem jeweiligen Grabstein oder aus Granitpflaster entsprechend den Wegeinfassungen möglich
- 3. Grabeinfassungen nach Abs. 7 Nr. 2 sind bis zu folgenden Größen zulässig:
- 3.1. bei Gräbern nach § 15 Abs. 1 Nr. 3, 6 und 7
| Grabart | Material | Grabeinfassungsbreite |
|---|---|---|
| Einzelgrab/Mehrstellige Gräber | Pflaster | 15 x 17 cm oder auf Wunsch auch 12/10 cm bei Einzelgräbern |
| Einzelgrab | wie Stein | max. 14 cm |
| Mehrstellige Gräber | wie Stein | max. 19 cm |
- 3.2. bei Gräbern nach § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5
| Grabart | Material | Grabeinfassungsbreite |
|---|---|---|
| Einzelgrab/Mehrstellige Gräber | Pflaster | 5 x 6 cm |
| Einzelgrab/Mehrstellige Gräber | wie Stein | max. 6 cm |
- 4. Ausnahmen kann die Gemeinde bei Gräbern nach § 15 Abs.1 Nr. 7 (d) im Einzelfall zulassen.
- 5. Die Einfassungen sind bündig mit der Bodenoberkante zu verlegen.
- 6. Lebende Einfassungen (z.B. Hecken) sind nicht zulässig. (8) Firmenbezeichnungen)durfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (9) Auf Urnenrasengräber sind als Grabmale nur runde Grabplatten aus Stein oder Metall zulässig. Die Höhe der Grabplatten wird auf 40 cm Durchmesser beschränkt und sind flächig bündig mit dem Erdboden zu verlagen. Es ist darauf zu achten, dass die Grabplatte so stabil ist, dass beim Mahen durch die Gemeinde keine Schäden entstehen können. Auch die Schrift darf nicht überstehen und muss ebenfalls bündig mit dem Erdboden sein. Der Grabschmuck muss vier Wochen nach Beisetzung entfern werden. Nach Ablauf der Frist dürfen keine sonstigen Grabausstattungen (z. B. Grablaterne, Weihwasserbehälter) und kein Grabschmuck (z. B. Blumenschmuck, Grablichter) auf der Fläche abgestellt werden. Widerrechtlich abgelegte Grabausstattungen sowie Grabschmuck werden von der Gemeinde entfern und entsorgt, eine Aufbewährungspflicht besteht nicht. (10) Bei einem Urnenbaumgrab ist keine Grabplatte zulässig. Die Kennzeichnung erfolgt durch die Gemeinde durch ein Namensschild am Baum und wird den Angehörigen in Rechnung gestellt. Der Grabschmuck muss vier Wochen nach Beisetzung entfernt werden. Nach Ablauf der Frist)dürfen keine sonstigen Grabausstattungen (z. B. Grablaterne, Weihwasserbehälter) und kein Grabschmuck (z. B. Blumenschmuck, Grablichter) auf der Baumumgebungsfläche abgestellt werden. Widerrechtlich abgelegte Grabausstattungen sowie Grabschmuck werden von der Gemeinde entfernt und entsorgt, eine Aufbewährungspflicht besteht nicht.
§ 16 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Gröbe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig, bei Urnenrasengräbern und Urnenbaumgräbern bis zur Dauer von einem Jahr. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. Für den Antrag ist das bei der Gemeinde Vogt erhältliche, aktuelle Formular zu verwenden.
(3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 17 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmalebis 1,20 m Höhe: 14 cmbis 1,40 m Höhe: 16 cmab 1,40 m Höhe: 18 cm
§ 18 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich damit ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verpfugungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden ange-messenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände.
§ 19 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wir diese Verpflichtungtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzen angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 20 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Wurde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabbeete und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht hoher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) Auf den Grabstätten sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher nur bis zu einer Höhe von 160 cm zulässig. Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken ist nicht zulässig.
§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstände nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstände innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genegt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstände. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstände und Urnenreihengrabstände von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstände und Urnenwahlgrabstände kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstände im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungs-gesetz in Ordnung bringen lessen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 22 Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtszungsgemäß Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1)
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1)
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung erreicht, verändert (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1)
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 19 Abs. 1)
IX. Bestattungsgebühren
§ 25 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 26 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder) (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 27 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 28 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefugten Gebührenverzeichnis vom 14.11.2018. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 29 Alte Rechte
Nach den bisherigen Vorschriften richten sich auch nach Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung:
- 1. das Nutzungsrecht an Reihen- und Wahlgrabern
- 2. die Dauer der Ruhezeit bei allen bereits bestatteten Toten und beigesetzen Urnen
§ 30 Inkrafttreten
(1) These Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 16.12.2009 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft. Anlage zur Friedhofssatzung vom 14.11.2018 - Gebührenverzeichnis vom 14.11.2018
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| A. Verwaltungsgebühren | |
| 1. Verwaltungsgebühren | |
| 1.1. Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals | 20,00 € |
| 1.2. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
| 1.2.1. Einzelfall | 10,00 € |
| 1.2.2. Befristete Zulassung auf 5 Jahre | 25,00 € |
| 1.3. Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | 20,00 € |
| 1.4. Sonstige gewerbliche Tätigkeit | 20,00 € |
| 1.5. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 123,00 € |
| B. Bestattungsgebühren | |
| 2. Bestattung | |
| 2.1. Bestattung von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 567,00 € |
| 2.2. Bestattung von Personen im Alter von unter 10 Jahren | 351,00 € |
| 2.3. Bestattung von Tot- und Fehlgeburten | 252,00 € |
| 2.4. Beisetzung von Aschen | 252,00 € |
| 2.5. Zuschlag zu 2.1. bis 2.4. für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 50% | |
| C. Grabnutzungsgebühren | |
| 3. Erdreihengräber | |
| 3.1. Erdreihengrab für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 1.080,00 € |
| Zuschlag für erhöhten Pflegeaufwand für Erdgräber mit kleiner Ansichtsfläche | 60,00 € |
| 3.2. Erdreihengrab für Personen von unter 10 Jahren | 550,00 € |
| 4. Urnenreihengräber | |
| 4.1. Urnenreihengrab | 510,00 € |
| 4.2. anonymes Urnenreihengrab | 470,00 € |
| 4.3. Urnenrasenreihengrab für 1 Urne | 470,00 € |
| 4.4. Urnenbaumgrab für 1 Urne | 560,00 € |
| Für die Kosten des Namensschilds ist zusätzlich Kostenersatz an die Gemeinde zu leisten | |
| 5. Erdwahlgräber | |
| --- | --- |
| 5.1. Wahlgrab Einzelgrab | 1.290,00 € |
| Zuschlag für erhöhten Pflegeaufwand für Erdgräber mit kleiner Ansichtsfläche | 60,00 € |
| 5.2. Wahlgrab Doppelgrab | 3.010,00 € |
| Zuschlag für erhöhten Pflegeaufwand für Erdgräber mit kleiner Ansichtsfläche | 130,00 € |
| 5.3. Wahlgrab Dreiergrab | 4.310,00 € |
| 6. Urnenwahlgräber | |
| 6.1. Urnenwahlgrab bis zu 2 Urnen | 1.100,00 € |
| 6.2. Urnenrasenwahlgrab bis zu 2 Urnen | 1.060,00 € |
| 7. Hinzubestattung von Urnen in bestehende Erdgräber, pro zusätzlicher Grabstelle | 480,00 € |
| 8. Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts | |
| 8.1. für die Dauer einer Nutzungsperiode | |
| 8.2. für eine davon abweichende Nutzungsdauer: anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsdauer zur erneuten Nutzungsdauer. | |
| D. Aussegnungshalle/Kühleinrichtungen | |
| 9. Benutzung der Leichenhalle | |
| 9.1. Benutzung der Aufbewahrungszeille, je angefangenem Tag | 82,00 € |
| 9.2. Benutzung der Aussegnungshalle zur Trauerfeier | 200,00 € |
| E. Sonstige Leistungen | |
| 10. Ausgraben, Umbetten und sonstige Leistungen, je angefangener Stunde | 55,00 € |
| 11. Bei Abräumung der Grabstätte auf Antrag, vor Ablauf der Ruhezeit, ist für die Restruhezeit eine Gebühr für den Pflegeaufwand zu entrichten, pro Jahr | 83,00 € |
Ausgefertigt Vogt, 30.11.2018
Peter Smigoc Bürgermeister