Friedhofsgebühren Weingarten 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Weingarten · Baden-Württemberg · PLZ 88250

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.10.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

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Große Kreisstadt Weingarten

752.04

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen vom 16.03.1972 zuletzt geändert am 19.10.2020

Inhalt

§ 1 Erhebungsgrundsatz ........................................................................................................................... 1

§ 2 Gebührenschuldner ............................................................................................................................ 1

§ 3 Auskunftspflichten .............................................................................................................................. 2

§ 4 Gebührenerstattung für nicht vollständig genutzte Grabnutzungsrechte ............................................ 2

§ 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld ................................................................................... 2

§ 6 Verwaltungsgebühren ......................................................................................................................... 3

§ 7 Bestattungsgebühren .......................................................................................................................... 3

§ 8 Sonstige Bestattungsgebühren ............................................................................................................ 4

§ 9 Grabnutzungsgebühren ...................................................................................................................... 4

§ 10 Umsatzsteuer....................................................................................................................................6

§ 11 Übergangsregelung .......................................................................................................................... 6

§ 12 Inkrafttreten ..................................................................................................................................... 6

Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2020 und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalab-gabengesetzes Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17.03.2005, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07.11.2017 hat der Gemeinderat Weingarten in seiner Sitzung vom 19.10.2020 nach-stehende Satzung beschlossen:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:

a. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,

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Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

b. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet oder c. wer die Gebührenschuld aufgrund letztwilliger Verfügung des Verstorbenen zu tragen hat.

(2) Zur Zahlung der Bestattungsgebühren, der sonstigen Benutzungsgebühren und der Grabnutzungs-gebühren ist verpflichtet:

a. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt, b. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Le-benspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwis-ter und Enkelkinder (in dieser Reihenfolge), c. wer gegenüber der Stadt die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetztes haftet und d. wer die Gebührenschuld auf Grund letztwilliger Verfügung des Verstorbenen zu tragen hat.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Auskunftspflichten

Die Gebührenschuldner haben zur Feststellung und Veranlagung der Gebührenschuld vollständige und rich-tige Auskünfte gegenüber der Friedhofsverwaltung der Stadt zu erteilen.

§ 90 Abgabenordnung

(AO) i.V. mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) gilt entsprechend.

§ 4 Gebührenerstattung für nicht vollständig genutzte Grabnutzungsrechte

Wird das Nutzungsrecht an einer Grabstelle vor Ablauf der Nutzungszeit zurückgegeben, entsteht daraus für den Nutzungsberechtigten kein Erstattungsanspruch auf Rückzahlung der entrichteten Gebühr für die nicht in Anspruch genommenen Nutzungsjahre, solange die satzungsgemäße Ruhezeit an der jeweiligen Grabstelle noch nicht abgelaufen ist.

§ 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht:

a. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b. bei den Bestattungsgebühren (§7) im Zeitpunkt der Herstellung bzw. der Beisetzung c. bei den sonstigen Bestattungsgebühren (§ 8) mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrich-tung (§ 8 Abs. 3 - 5), mit der Dienstleistung des Bestattungsordners sowie der Trägerdienste (§ 8 Abs. 1, 2, 6), mit der Abräumung der in § 8 Abs. 10 – 12 aufgeführten Grabarten, mit der Übergabe der Grabeinfassungsplatten (§ 8 Abs. 7 – 9) an den Nutzungsberechtigten oder seinen Bevollmächtigten und d. bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes.

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Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

(2) Die Verwaltungsgebühren (§ 6), die Bestattungsgebühren (§ 7) und sonstigen Bestattungsgebüh-ren (§ 8) sowie die Grabnutzungsgebühren (§ 9) werden einen Monat nach Bekanntgabe der Ge-bührenfestsetzung durch Bescheid an den Gebührenschuldner zahlungsfällig.

§ 6 Verwaltungsgebühren

  1. 1. Allgemeine Verwaltungsgebühr je Bestattungsfall 137,00 €
  1. 2. Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals 51,00 €
  1. 3. Gebühr für die Verlängerung von Nutzungsrechten 28,00 €
  1. 4. Gebühr für die Auflösung von Gräbern nach Ablauf der Ruhezeit 20,00 €
  1. 5. Gebühr für die Änderung von Nutzungsrechten je Vorgang 28,00 € § 7 Bestattungsgebühren
  1. 1. Für die Herstellung eines Grabes bei Personen unter 10 Jahren 197,00 €
  1. 2. Für die Herstellung eines Grabes bei Personen über 10 Jahren als Reihengrab oder als Erstbestattung in einem Wahlgrab 777,00 €
  1. 3. Für die zweite Belegung und jede weitere Bestattung in einem Wahlgrab (in einem Sarg) 968,00 €
  1. 4. Für die Tieferlegung eines Sarges 191,00 €
  1. 5. Für die Herstellung eines Rasensarggrabes 777,00 €
  1. 6. Für die Herstellung des Urnengrabes bei einer Urnenbeigabe in ein Wahlgrab für Sargbestattungen 140,00 €
  1. 7. Für die Herstellung eines Urnen-Erdgrabes (Reihengrab oder Wahlgrab) 140,00 €
  1. 8. Für die Herstellung eines Rasengrabes für Urnen 140,00 €
  1. 9. Für die Herstellung eines Urnenbaumgrabes 140,00 €
  1. 10. Für die Bestattung in einer Urnennischenanlage 70,00 €
  1. 11. Für die Bestattung in einer nicht-anonymen Urnengemeinschaftsanlage 119,00 €

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  1. 12. Für die Bestattung in einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage 70,00 € § 8 Sonstige Bestattungsgebühren
  1. 1. Bestattungsordner je Trauerfeier ohne zeitgleiche Beisetzung 136,00 €
  1. 2. Bestattungsordner je Beisetzung / Beerdigung 136,00 €
  1. 3. Nutzung der Aussegnungshalle pro Tag 212,00€
  1. 4. Benutzung der Aufbahrungsräume pro Tag 35,00€
  1. 5. Benutzung der Kühleinrichtung pro Tag 78,00 €
  1. 6. Gebühr je Sargträger 64,00 €
  1. 7. Für die Grabeinfassungsplatten bei bis zu 2-stelligen Erdgräbern 168,00 €
  1. 8. Für die Grabeinfassungsplatten bei 4-stelligen Erdgräbern 185,00 €
  1. 9. Für die Grabeinfassungsplatten bei Urnengräbern 95,00 €
  1. 10. Für das Abräumen eines Urnengrabes einschließlich der Entsorgung der Grabeinrichtungen (Stein etc.) 151,00 €
  1. 11. Für das Abräumen eines Reihengrabes einschließlich der Entsorgung der Grabeinrichtungen (Stein etc.) 269,00 €
  1. 12. Für das Abräumen eines mehrstelligen Wahlgrabes einschließlich der Entsorgung der Grabeinrichtungen (Stein etc.) 286,00 €
  1. 13. Verrechnungssatz Mitarbeiter bei Sonderleistungen (je Stunde) 43,80 €
  1. 14. Verrechnungssatz für Bagger (je Stunde) 42,20 €
  1. 15. Verrechnungssatz für Muldenkipper (Leiber) (je Stunde) 27,50 € § 9 Grabnutzungsgebühren
  1. 1. Für die Überlassung eines Reihengrabes für Personen unter 10 Jahren 893,00 €
  1. 2. Für die Überlassung eines Reihengrabes für Personen über 10 Jahren 1.176,00 €

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Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

  1. 3. Für die Überlassung eines Rasensargreihengrabes 1.477,00 €
  1. 4. Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes mit Basaltstein 569,00 €
  1. 5. Für die Überlassung eines Platzes in der nicht-anonymen Urnen- gemeinschaftsanlage (Blumenwiese) 805,00 €
  1. 6. Für die Überlassung eines Platzes in der anonymen Urnen- gemeinschaftsanlage 360,00 €
  1. 7. Für die Verleihung besonderer Nutzungsrechte:

a. bei einem 2-stelligen Wahlgrab (Sargbestattung) 2.217,00 € b. bei einem 4-stelligen Wahlgrab (Sargbestattung) 3.589,00 € c. bei einem 6-stelligen Wahlgrab (Sargbestattung) 4.962,00 € d. für ein Urnenwahlgrab (Erdgrab) für bis zu vier Urnen 1.914,00 € e. für ein 2-stelliges Urnenwahlgrab (Urnennische im Kolumbarium) 1.631,00 € f. Für die Überlassung eines Urnenbaumwahlgrabes 1.334,00 € g. Für die Überlassung eines Urnengrabes im Urnenband 1.286,00 € h. für eine Urnenbeigabe in ein bestehendes Wahlgrab für Sargbestattungen 453,00 €

Das Abräumen der Gräber wird nach dem Ablauf der Nutzungszeit durch die Stadt veranlasst. In den Ziffern a bis h ist das Abräumen des Grabes nach Ablauf der Nutzungszeit enthalten.

  1. 8. Im Fall einer notwendigen Verlängerung des Nutzungsrechtes durch eine Mehrfachbelegung der Grabstelle oder eines erneuten Erwerbs des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab mit einer verkürz- ten Laufzeit werden die folgenden Grabnutzungsgebühren berechnet:

a. bei einem 2-stelligen Wahlgrab (§ 9 Abs.7 a), pro Jahr 96,00 € b. bei einem 4-stelligen Wahlgrab (§ 9 Abs.7 b), pro Jahr 165,00 € c. bei einem 6-stelligen Wahlgrab (§ 9 Abs. 7 c), pro Jahr 233,00 € d. bei einem 1-stelligen Urnenwahlgrab (Erdgrab), pro Jahr 28,00 € e. bei einem 2-stelligen Urnenwahlgrab (Erdgrab), pro Jahr 72,00 € f. bei einem 4-stelligen Urnenwahlgrab (Erdgrab) (§ 9 Abs.7 d), pro Jahr 117,00 € g. bei einem 2-stelligen Urnenwahlgrab (Urnennische), (§ 9 Abs.7 e ), pro Jahr 52,00 € h. bei einem Urnenbaumwahlgrab (§9 Abs. 7 f), pro Jahr 88,00 € i. bei einem Urnenwahlgrab im Urnenband (§9 Abs. 7g), pro Jahr 85,00 €

Angefangene Jahre werden tagweise abgerechnet.

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Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

  1. 9. Für die Umwandlung eines Wahlgrabes in ein variables Grab für die Rest- laufzeit, pro Jahr 207,00 €

Die Gebühr fällt auch an, wenn das Grab ohne Antragstellung bzw. unberechtigt umgewandelt wird.

§ 10 Umsatzsteuer

Die in dieser Satzung angegebenen Gebühren sind Nettogebühren. Je nach gesetzlicher Regelung kann Umsatzsteuer hinzukommen.

§ 11 Übergangsregelung

Für Grabstätten die bei Inkrafttreten dieser Gebührensatzung bereits bestanden haben, gelten die bisheri-gen Vorschriften. Dies gilt nicht, wenn an diesen Grabstätten Wiederbelegungen oder Verlängerungen stattfinden oder das bisherige Nutzungsrecht abläuft.

§ 12 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen vom 16.03.1972 in der Änderungsfassung vom 17.07.2017 außer Kraft.

gez. Markus Ewald, Oberbürgermeister

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden- Württem-berg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekannt-machung dieser Satzung gegenüber der Stadt Weingarten geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öf-fentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

Beschlussdatum Ausfertigungsdatum Amtliche Bekanntmachung Inkrafttreten Satzung 20.11.1995

Änderung 18.07.2016

Änderung 17.07.2017 19.07.2017 21.07.2017 22.07.2017 Änderung 19.10.2020

Im September 2024 sind redaktionelle Änderungen an dieser Satzung vorgenommen worden.

Gez. Oberbürgermeister Clemens Moll Dokument unterschrieben von: Clemens Moll am: 12.09.2024 09:08

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

752.04

Satzung über die Erhebung von Große Kreisstadt Weingarten Gebühren im Bestattungswesen

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen vom 16.03.1972 zuletzt geändert am 17.07.2017

Inhalt

§ 1 Erhebungsgrundsatz ........................................................................................................................... 1

§ 2 Gebührenschuldner ............................................................................................................................ 1

§ 3 Auskunftspflichten .............................................................................................................................. 2

§ 4 Gebührenerstattung für nicht vollständig genutzte Grabnutzungsrechte ............................................ 2

§ 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld ................................................................................... 2

§ 6 Verwaltungsgebühren ......................................................................................................................... 3

§ 7 Bestattungsgebühren .......................................................................................................................... 3

§ 8 Sonstige Bestattungsgebühren ............................................................................................................ 4

§ 9 Grabnutzungsgebühren ...................................................................................................................... 4

§ 10 Umsatzsteuer....................................................................................................................................6

§ 11 Übergangsregelung .......................................................................................................................... 6

§ 12 Inkrafttreten ..................................................................................................................................... 6

Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2020 und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalab-gabengesetzes Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17.03.2005, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07.11.2017 hat der Gemeinderat Weingarten in seiner Sitzung vom 19.10.2020 nach-stehende Satzung beschlossen:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:

a. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,

752.04

Satzung über die Erhebung von Große Kreisstadt Weingarten Gebühren im Bestattungswesen

b. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet oder c. wer die Gebührenschuld aufgrund letztwilliger Verfügung des Verstorbenen zu tragen hat.

(2) Zur Zahlung der Bestattungsgebühren, der sonstigen Benutzungsgebühren und der Grabnutzungs-gebühren ist verpflichtet:

a. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt, b. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Le-benspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwis-ter und Enkelkinder (in dieser Reihenfolge), c. wer gegenüber der Stadt die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetztes haftet und d. wer die Gebührenschuld auf Grund letztwilliger Verfügung des Verstorbenen zu tragen hat.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Auskunftspflichten

Die Gebührenschuldner haben zur Feststellung und Veranlagung der Gebührenschuld vollständige und rich-tige Auskünfte gegenüber der Friedhofsverwaltung der Stadt zu erteilen.

§ 90 Abgabenordnung

(AO) i.V. mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) gilt entsprechend.

§ 4 Gebührenerstattung für nicht vollständig genutzte Grabnutzungsrechte

Wird das Nutzungsrecht an einer Grabstelle vor Ablauf der Nutzungszeit zurückgegeben, entsteht daraus für den Nutzungsberechtigten kein Erstattungsanspruch auf Rückzahlung der entrichteten Gebühr für die nicht in Anspruch genommenen Nutzungsjahre, solange die satzungsgemäße Ruhezeit an der jeweiligen Grabstelle noch nicht abgelaufen ist.

§ 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht:

a. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b. bei den Bestattungsgebühren (§7) im Zeitpunkt der Herstellung bzw. der Beisetzung c. bei den sonstigen Bestattungsgebühren (§ 8) mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrich-tung (§ 8 Abs. 3 - 5), mit der Dienstleistung des Bestattungsordners sowie der Trägerdienste (§ 8 Abs. 1, 2, 6), mit der Abräumung der in § 8 Abs. 10 – 12 aufgeführten Grabarten, mit der Übergabe der Grabeinfassungsplatten (§ 8 Abs. 7 – 9) an den Nutzungsberechtigten oder seinen Bevollmächtigten und d. bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes.

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Satzung über die Erhebung von Große Kreisstadt Weingarten Gebühren im Bestattungswesen

(2) Die Verwaltungsgebühren (§ 6), die Bestattungsgebühren (§ 7) und sonstigen Bestattungsgebüh-ren (§ 8) sowie die Grabnutzungsgebühren (§ 9) werden einen Monat nach Bekanntgabe der Ge-bührenfestsetzung durch Bescheid an den Gebührenschuldner zahlungsfällig.

§ 6 Verwaltungsgebühren

  1. 1. Allgemeine Verwaltungsgebühr je Bestattungsfall 137,00 €
  1. 2. Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals 51,00 €
  1. 3. Gebühr für die Verlängerung von Nutzungsrechten 28,00 €
  1. 4. Gebühr für die Auflösung von Gräbern nach Ablauf der Ruhezeit 20,00 €
  1. 5. Gebühr für die Änderung von Nutzungsrechten je Vorgang 28,00 €

§ 7 Bestattungsgebühren

  1. 1. Für die Herstellung eines Grabes bei Personen unter 10 Jahren 197,00 €
  1. 2. Für die Herstellung eines Grabes bei Personen über 10 Jahren als Reihengrab oder als Erstbestattung in einem Wahlgrab 777,00 €
  1. 3. Für die zweite Belegung und jede weitere Bestattung in einem Wahlgrab (in einem Sarg) 968,00 €
  1. 4. Für die Tieferlegung eines Sarges 191,00 €
  1. 5. Für die Herstellung eines Rasensarggrabes 777,00 €
  1. 6. Für die Herstellung des Urnengrabes bei einer Urnenbeigabe in ein Wahlgrab für Sargbestattungen 140,00 €
  1. 7. Für die Herstellung eines Urnen-Erdgrabes (Reihengrab oder Wahlgrab) 140,00 €
  1. 8. Für die Herstellung eines Rasengrabes für Urnen 140,00 €
  1. 9. Für die Herstellung eines Urnenbaumgrabes 140,00 €
  1. 10. Für die Bestattung in einer Urnennischenanlage 70,00 €
  1. 11. Für die Bestattung in einer nicht-anonymen Urnengemeinschaftsanlage 119,00 €

752.04

Satzung über die Erhebung von Große Kreisstadt Weingarten Gebühren im Bestattungswesen

  1. 12. Für die Bestattung in einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage 70,00 €

§ 8 Sonstige Bestattungsgebühren

  1. 1. Bestattungsordner je Trauerfeier ohne zeitgleiche Beisetzung 136,00 €
  1. 2. Bestattungsordner je Beisetzung / Beerdigung 136,00 €
  1. 3. Nutzung der Aussegnungshalle pro Tag 212,00€
  1. 4. Benutzung der Aufbahrungsräume pro Tag 35,00€
  1. 5. Benutzung der Kühleinrichtung pro Tag 78,00 €
  1. 6. Gebühr je Sargträger 64,00 €
  1. 7. Für die Grabeinfassungsplatten bei bis zu 2-stelligen Erdgräbern 168,00 €
  1. 8. Für die Grabeinfassungsplatten bei 4-stelligen Erdgräbern 185,00 €
  1. 9. Für die Grabeinfassungsplatten bei Urnengräbern 95,00 €
  1. 10. Für das Abräumen eines Urnengrabes einschließlich der Entsorgung der Grabeinrichtungen (Stein etc.) 151,00 €
  1. 11. Für das Abräumen eines Reihengrabes einschließlich der Entsorgung der Grabeinrichtungen (Stein etc.) 269,00 €
  1. 12. Für das Abräumen eines mehrstelligen Wahlgrabes einschließlich der Entsorgung der Grabeinrichtungen (Stein etc.) 286,00 €
  1. 13. Verrechnungssatz Mitarbeiter bei Sonderleistungen (je Stunde) 43,80 €
  1. 14. Verrechnungssatz für Bagger (je Stunde) 42,20 €
  1. 15. Verrechnungssatz für Muldenkipper (Leiber) (je Stunde) 27,50 €

§ 9 Grabnutzungsgebühren

  1. 1. Für die Überlassung eines Reihengrabes für Personen unter 10 Jahren 893,00 €
  1. 2. Für die Überlassung eines Reihengrabes für Personen über 10 Jahren 1.176,00 €

752.04

Satzung über die Erhebung von Große Kreisstadt Weingarten Gebühren im Bestattungswesen

  1. 3. Für die Überlassung eines Rasensargreihengrabes 1.477,00 €
  1. 4. Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes mit Basaltstein 569,00 €
  1. 5. Für die Überlassung eines Platzes in der nicht-anonymen Urnen- gemeinschaftsanlage (Blumenwiese) 805,00 €
  1. 6. Für die Überlassung eines Platzes in der anonymen Urnen- gemeinschaftsanlage 360,00 €
  1. 7. Für die Verleihung besonderer Nutzungsrechte:

a. bei einem 2-stelligen Wahlgrab (Sargbestattung) 2.217,00 € b. bei einem 4-stelligen Wahlgrab (Sargbestattung) 3.589,00 € c. bei einem 6-stelligen Wahlgrab (Sargbestattung) 4.962,00 € d. für ein Urnenwahlgrab (Erdgrab) für bis zu vier Urnen 1.914,00 € e. für ein 2-stelliges Urnenwahlgrab (Urnennische im Kolumbarium) 1.631,00 € f. Für die Überlassung eines Urnenbaumwahlgrabes 1.334,00 € g. Für die Überlassung eines Urnengrabes im Urnenband 1.286,00 € h. für eine Urnenbeigabe in ein bestehendes Wahlgrab für Sargbestattungen 453,00 €

Das Abräumen der Gräber wird nach dem Ablauf der Nutzungszeit durch die Stadt veranlasst. In den Ziffern a bis h ist das Abräumen des Grabes nach Ablauf der Nutzungszeit enthalten.

  1. 8. Im Fall einer notwendigen Verlängerung des Nutzungsrechtes durch eine Mehrfachbelegung der Grabstelle oder eines erneuten Erwerbs des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab mit einer verkürz- ten Laufzeit werden die folgenden Grabnutzungsgebühren berechnet:

a. bei einem 2-stelligen Wahlgrab (§ 9 Abs.7 a), pro Jahr 96,00 € b. bei einem 4-stelligen Wahlgrab (§ 9 Abs.7 b), pro Jahr 165,00 € c. bei einem 6-stelligen Wahlgrab (§ 9 Abs. 7 c), pro Jahr 233,00 € d. bei einem 1-stelligen Urnenwahlgrab (Erdgrab), pro Jahr 28,00 € e. bei einem 2-stelligen Urnenwahlgrab (Erdgrab), pro Jahr 72,00 € f. bei einem 4-stelligen Urnenwahlgrab (Erdgrab) (§ 9 Abs.7 d), pro Jahr 117,00 € g. bei einem 2-stelligen Urnenwahlgrab (Urnennische), (§ 9 Abs.7 e ), pro Jahr 52,00 € h. bei einem Urnenbaumwahlgrab (§9 Abs. 7 f), pro Jahr 88,00 € i. bei einem Urnenwahlgrab im Urnenband (§9 Abs. 7g), pro Jahr 85,00 €

Angefangene Jahre werden tagweise abgerechnet.

752.04

Satzung über die Erhebung von Große Kreisstadt Weingarten Gebühren im Bestattungswesen

  1. 9. Für die Umwandlung eines Wahlgrabes in ein variables Grab für die Rest- laufzeit, pro Jahr 207,00 €

Die Gebühr fällt auch an, wenn das Grab ohne Antragstellung bzw. unberechtigt umgewandelt wird.

§ 10 Umsatzsteuer

Die in dieser Satzung angegebenen Gebühren sind Nettogebühren. Je nach gesetzlicher Regelung kann Umsatzsteuer hinzukommen.

§ 11 Übergangsregelung

Für Grabstätten die bei Inkrafttreten dieser Gebührensatzung bereits bestanden haben, gelten die bisheri-gen Vorschriften. Dies gilt nicht, wenn an diesen Grabstätten Wiederbelegungen oder Verlängerungen stattfinden oder das bisherige Nutzungsrecht abläuft.

§ 12 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen vom 16.03.1972 in der Änderungsfassung vom 17.07.2017 außer Kraft.

Hinweis : Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württem-berg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung, wird nach § 4 Abs. 4 und 5 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Weingarten geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verlet-zung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.

Beschlussdatum Ausfertigungsdatum Amtliche Inkrafttreten Bekanntmachung Satzung 20.11.1995 Änderung 18.07.2016 Änderung 17.07.2017 19.07.2017 21.07.2017 22.07.2017 Änderung 19.10.2020

752.04

Satzung über die Erhebung von Große Kreisstadt Weingarten Gebühren im Bestattungswesen

gez. Markus Ewald Oberbürgermeister

Dokument unterschrieben von: Markus Ewald, Stadtverwaltung Weingarten am: 28.10.2020 10:27

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen der Großen Kreisstadt Weingarten vom 19.10.2020

Große Kreisstadt Weingarten Sitzungsdienst

Sitzungsvorlage

Vorlage Nr.: 367/2020

Abteilung: 3.3. Abgabenwesen Erstelldatum: 25.08.2020

Verfasser: Gallasch, Daniel Aktenzeichen:

Fachbereich: Fachbereich 3 Auszüge 3.3. Abgabenwesen, RPA, SG 1.3.2, SG 4.3.3 OB: Markus Ewald

Gremium Termin Behandlung

Gemeinderat 19.10.2020 öffentlich

Betreff

Aktualisierung Friedhofs- und Bestattungsgebühren

Beschlussvorschlag:

  1. 1. Dem Gemeinderat liegt die Neukalkulation der Gebühren im Bestattungswesen der Kommunal-Beratung Kurz GmbH vom 23.9.2020 vollständig vor. Der Gemeinderat nimmt diese Neukalkulation zur Kenntnis und stimmt den inhaltlichen Festsetzun- gen sowie den getroffenen Ermessens- und Prognoseentscheidungen zu.

Insbesondere trifft der Gemeinderat folgende Ermessensentscheidungen:

a) Der Gemeinderat beschließt, dass Kreuzberg- und Marienfriedhof eine einheitliche Einrichtung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Weingarten darstellen, für die einheitliche Gebührensätze festgesetzt werden.

b) Der Gemeinderat stimmt der vorgenommenen Methode (Äquivalenzziffernmetho-de) gemäß beiliegender Kalkulation zur Ermittlung der gebühren- und ansatzfähi-gen Kosten zu.

c) Der Gemeinderat stimmt der vorgenommenen Ermittlung der Grabflächen zu. d) Der Gemeinderat stimmt der Festlegung der Äquivalenzziffern für die unterschiedli-chen Grabarten zu.

e) Der Gemeinderat stimmt den Prognoseentscheidungen für die Kostenermittlung für den Kalkulationszeitraum zu.

f) Der Gemeinderat stimmt der vorgenommenen Verteilung der Kosten auf die Grab-flächen und Kostenstellen zu.

g) Der Gemeinderat stimmt den in der Neukalkulation zu Grunde gelegten Abschrei-bungen und dem kalkulatorischen Zinssatz zu.

h) Der Gemeinderat stimmt den vorgenommenen Kostenzuschlägen zu,

 bei Urnenreihengräbern mit Basaltstein,  bei Rasenurnenreihengräbern mit Namensplatte, Urnenwahlgrab im Urnenband  bei Gräbern der nicht- anonymen Urnengemeinschaftsanlage,  bei Nischen der Urnennischenanlage nach Ablauf des Nutzungsrechtes.

i) Der Gemeinderat stimmt zu, dass zukünftig kein Abzug für öffentliches Grün vorge-nommen wird.

  1. 2. Der Gemeinderat beschließt für die in der Neukalkulation aufgeführten Gebühren eine 100 %-ige Kostendeckung.
  1. 3. Der Gemeinderat beschließt nachfolgende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen:

Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2020 und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17.03.2005, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetztes vom 07.11.2017 hat der Gemeinderat Weingarten in seiner Sitzung vom 19.10.2020 nachstehende Satzung be-schlossen:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

Seite 2 von 9 Vorlage Nr.: 367/2020 § 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:

a. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenom-men wird, b. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet oder c. wer die Gebührenschuld aufgrund letztwilliger Verfügung des Verstorbenen zu tragen hat.

(2) Zur Zahlung der Bestattungsgebühren, der sonstigen Benutzungsgebühren und der Grabnutzungsgebühren ist verpflichtet:

a. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt, b. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, El-tern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder (in dieser Reihen-folge), c. wer gegenüber der Stadt die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetztes haftet und d. wer die Gebührenschuld auf Grund letztwilliger Verfügung des Verstorbe-nen zu tragen hat.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Auskunftspflichten

Die Gebührenschuldner haben zur Feststellung und Veranlagung der Gebührenschuld vollständige und richtige Auskünfte gegenüber der Friedhofsverwaltung der Stadt zu erteilen.

§ 90 Abgabenordnung

(AO) i.V. mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) gilt entsprechend.

§ 4 Gebührenerstattung für nicht vollständig genutzte Grabnutzungsrechte

Wird das Nutzungsrecht an einer Grabstelle vor Ablauf der Nutzungszeit zurückgege-ben, entsteht daraus für den Nutzungsberechtigten kein Erstattungsanspruch auf Rückzahlung der entrichteten Gebühr für die nicht in Anspruch genommenen Nut-zungsjahre, solange die satzungsgemäße Ruhezeit an der jeweiligen Grabstelle noch nicht abgelaufen ist.

Seite 3 von 9 Vorlage Nr.: 367/2020 § 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht:

a. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b. bei den Bestattungsgebühren (§7) im Zeitpunkt der Herstellung bzw. der Beisetzung c. bei den sonstigen Bestattungsgebühren (§ 8) mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung (§ 8 Abs. 3 - 5), mit der Dienstleistung des Bestat-tungsordners sowie der Trägerdienste (§ 8 Abs. 1, 2, 6), mit der Abräumung der in § 8 Abs. 10 – 12 aufgeführten Grabarten, mit der Übergabe der Gra-beinfassungsplatten (§ 8 Abs. 7 – 9) an den Nutzungsberechtigten oder sei-nen Bevollmächtigten und d. bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes.

(2) Die Verwaltungsgebühren (§ 6), die Bestattungsgebühren (§ 7) und sonstigen Bestattungsgebühren (§ 8) sowie die Grabnutzungsgebühren (§ 9) werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung durch Bescheid an den Ge-bührenschuldner zahlungsfällig.

§ 6 Verwaltungsgebühren

  1. 1. Allgemeine Verwaltungsgebühr je Bestattungsfall 137,00 €
  1. 2. Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals auf einem Reihengrab, Wahlgrab und Urnennischengrab 51,00 €
  1. 3. Gebühr für die Verlängerung von Nutzungsrechten 28,00 €
  1. 4. Gebühr für die Auflösung von Gräbern nach Ablauf der Ruhezeit 20,00 €
  1. 5. Gebühr für die Änderung von Nutzungsrechten je Vorgang 28,00 €

§ 7 Bestattungsgebühren

(1) Für die Herstellung eines Grabes bei Personen unter 10 Jahren 197,00 €

(2) Für die Herstellung eines Grabes bei Personen über 10 Jahren als Reihengrab oder als Erstbestattung in einem Wahlgrab 777,00 €

Seite 4 von 9 Vorlage Nr.: 367/2020 (3) Für die zweite Belegung und jede weitere Bestattung in einem Wahlgrab (in einem Sarg) 968,00 €

(4) Für die Tieferlegung eines Sarges 191,00 €

(5) Für die Herstellung eines Rasensarggrabes 777,00 €

(6) Für die Herstellung des Urnengrabes bei einer Urnen-beigabe in ein Wahlgrab für Sargbestattungen 140,00 €

(7) Für die Herstellung eines Urnen-Erdgrabes (Reihengrab oder Wahlgrab) 140,00 €

(8) Für die Herstellung eines Rasengrabes für Urnen 140,00 €

(9) Für die Herstellung eines Urnenbaumgrabes 140,00 €

(10) Für die Bestattung in einer Urnennischenanlage 70,00 €

(11) Für die Bestattung in einer nicht-anonymen Urnen-gemeinschaftsanlage 119,00 €

(12) Für die Bestattung in einer anonymen Urnen-gemeinschaftsanlage 70,00 €

§ 8 Sonstige Bestattungsgebühren

  1. 1. Bestattungsordner je Trauerfeier ohne zeitgleiche Beisetzung 136,00 €
  1. 2. Bestattungsordner je Beisetzung / Beerdigung 136,00 €
  1. 3. Nutzung der Aussegnungshalle pro Tag 212,00€
  1. 4. Benutzung der Aufbahrungsräume pro Tag 35,00€
  1. 5. Benutzung der Kühleinrichtung pro Tag 78,00 €
  1. 6. Gebühr je Sargträger 64,00 €
  1. 7. Für die Grabeinfassungsplatten bei bis zu 2-stelligen Erdgräbern 168,00 €

Seite 5 von 9 Vorlage Nr.: 367/2020 8. Für die Grabeinfassungsplatten bei 4-stelligen Erdgräbern 185,00 €

  1. 9. Für die Grabeinfassungsplatten bei Urnengräbern 95,00 €
  1. 10. Für das Abräumen eines Urnengrabes einschließlich der Entsorgung der Grabeinrichtungen (Stein etc.) 151,00 €
  1. 11. Für das Abräumen eines Reihengrabes einschließlich der Entsorgung der Grabeinrichtungen (Stein etc.) 269,00 €
  1. 12. Für das Abräumen eines mehrstelligen Wahlgrabes einschließlich der Entsorgung der Grabeinrichtungen (Stein etc.) 286,00 €
  1. 13. Verrechnungssatz Mitarbeiter bei Sonderleistungen (je Stunde) 43,80 €
  1. 14. Verrechnungssatz für Bagger (je Stunde) 42,20 €
  1. 15. Verrechnungssatz für Muldenkipper (Leiber) (je Stunde) 27,50 €

§ 9 Grabnutzungsgebühren

  1. 1. Für die Überlassung eines Reihengrabes für Personen unter 10 Jahren 893,00 €
  1. 2. Für die Überlassung eines Reihengrabes für Personen über 10 Jahren 1.176,00 €
  1. 3. Für die Überlassung eines Rasensargreihengrabes 1.477,00 €
  1. 4. Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes mit Basaltstein 569,00 €
  1. 5. Für die Überlassung eines Platzes in der nicht-anonymen Urnengemeinschaftsanlage (Blumenwiese) 805,00 €
  1. 6. Für die Überlassung eines Platzes in der anonymen Urnengemeinschaftsanlage 360,00 €
  1. 7. Für die Verleihung besonderer Nutzungsrechte:

Seite 6 von 9 Vorlage Nr.: 367/2020 a. bei einem 2-stelligen Wahlgrab (Sargbestattung) 2.217,00 € b. bei einem 4-stelligen Wahlgrab (Sargbestattung) 3.589,00 € c. bei einem 6-stelligen Wahlgrab (Sargbestattung) 4.962,00 € d. für ein Urnenwahlgrab (Erdgrab) für bis zu vier Urnen 1.914,00 € e. für ein 2-stelliges Urnenwahlgrab (Urnennische im Kolumbarium) 1.631,00 € f. Für die Überlassung eines Urnenbaumwahlgrabes 1.334,00 € g. Für die Überlassung eines Urnengrabes im Urnenband 1.286,00 € h. für eine Urnenbeigabe in ein bestehendes Wahlgrab für Sargbestattungen 453,00 €

Das Abräumen der Gräber wird nach dem Ablauf der Nutzungszeit durch die Stadt ver-anlasst. In den Ziffern a bis h ist das Abräumen des Grabes nach Ablauf der Nutzungs-zeit enthalten.

  1. 8. Im Fall einer notwendigen Verlängerung des Nutzungsrechtes durch eine Mehr- fachbelegung der Grabstelle oder eines erneuten Erwerbs des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab mit einer verkürzten Laufzeit werden die folgenden Grab- nutzungsgebühren berechnet:

a. bei einem 2-stelligen Wahlgrab (§ 9 Abs.7 a), pro Jahr 96,00 € b. bei einem 4-stelligen Wahlgrab (§ 9 Abs.7 b), pro Jahr 165,00 € c. bei einem 6-stelligen Wahlgrab (§ 9 Abs. 7 c), pro Jahr 233,00 € d. bei einem 1-stelligen Urnenwahlgrab (Erdgrab), pro Jahr 28,00 € e. bei einem 2-stelligen Urnenwahlgrab (Erdgrab), pro Jahr 72,00 € f. bei einem 4-stelligen Urnenwahlgrab (Erdgrab) (§ 9 Abs.7 d), pro Jahr 117,00 € g. bei einem 2-stelligen Urnenwahlgrab (Urnennische) (§ 9 Abs.7 e ), pro Jahr 52,00 € h. bei einem Urnenbaumwahlgrab (§9 Abs. 7 f), pro Jahr 88,00 € i. bei einem Urnenwahlgrab im Urnenband (§9 Abs. 7g), pro Jahr 85,00 €

Angefangene Jahre werden tagweise abgerechnet.

  1. 9. Für die Umwandlung eines Wahlgrabes in ein variables Grab für die Restlaufzeit, pro Jahr 207,00 €

Die Gebühr fällt auch bei einer eigenmächtigen Umwandlung an.

§ 10 Umsatzsteuer

Seite 7 von 9 Vorlage Nr.: 367/2020 Die in dieser Satzung angegeben Gebühren sind Nettogebühren. Je nach gesetzlicher Regelung kann Umsatzsteuer hinzukommen.

§ 11 Übergangsregelung

Für Grabstätten die bei Inkrafttreten dieser Gebührensatzung bereits bestanden haben, gelten die bisherigen Vorschriften. Dies gilt nicht, wenn an diesen Grabstätten Wieder-belegungen oder Verlängerungen stattfinden oder das bisherige Nutzungsrecht ab-läuft.

§ 12 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen vom 16.03.1972 in der Änderungsfassung vom 17.07.2017 außer Kraft.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung, wird nach § 4 Abs. 4 und 5 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Weingarten geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öf-fentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung ver-letzt worden ist.

Finanzielle Auswirkung:

Mit der Gebührenkalkulation wird eine Kostendeckungsquote von 100 Prozent angestrebt. In der Kalkulation wird von jährlich durchschnittlichen gebührenfähigen Kosten von 608.000 Euro ausgegangen. Bei der letzten Kalkulation im Jahr 2017 wurde bei ebenfalls voller Kostende-ckung von Kosten in Höhe von ca. 510.000 Euro ausgegangen. Entsprechend ergeben sich durch die Neukalkulation rechnerisch Mehrerträge von ca. 98.000 Euro. In der Praxis der vergangenen Jahre zeigt sich allerdings, dass ein angestrebter Kostendeckungs-grad im Bereich der Friedhofs- und Bestattungsgebühren zumeist nicht ganz erreicht wird. Der Grund sind Anpassungsreaktionen der Nutzer.

Seite 8 von 9 Vorlage Nr.: 367/2020 Vor-Einschätzung der Klimarelevanz:

positiv negativ keine

Sachverhalt:

Die aktuelle Satzung über die Erhebung der Gebühren im Bestattungswesen ist seit 22.07.2017 in Kraft. Auf Grund verschiedenster Änderungen, Ergänzungen und Entwicklungen im Zeitraum der vergangenen Jahre ist es erforderlich, eine Gebührenanpassung vorzunehmen.

So wurden in den vergangenen Jahren neue Formen und Möglichkeiten für Urnenbeisetzungen geschaffen. Diese neuen Formen müssen gebührenrechtlich kalkuliert und in die entsprechende Satzung aufgenommen werden. Daneben ist die Kostendeckungsquote dieser öffentlichen Ein-richtung durch Kostensteigerungen, zahlreiche Unterhaltungsmaßnahmen und Investitionen in den zurückliegenden Jahren gesunken. Eine Korrektur dieser Entwicklung ist deshalb erforder-lich. Vor diesem Hintergrund streben Verwaltung und Gemeinderat durch den Beschluss der Neukalkulation eine Kostendeckung von 100 Prozent an.

Im Zuge der Gebührenkalkulation, die von der Kommunal-Beratung Kurz GmbH (KBK) erstellt worden ist, wurden die Obergrenzen der jeweiligen Gebührentatbestände ermittelt. Gegenüber der aktuellen Kalkulation ist die neue Gebührenbedarfsberechnung in Teilen weiter differenziert worden, beispielsweise bei der Zuordnung der Kostenstellen auf den Verwaltungsbereich und die Grabflächen (Grabstellen). Besondere Berücksichtigung fand auch die Tatsache, dass eine weitere, starke Verschiebung von den Sargbestattungen hin zu Urnenbeisetzungen erfolgt ist

Im Übrigen wird auf die Ausführungen der beiliegenden Erläuterungen zur Kalkulation verwie-sen.

Anlagen:

 Gebührenvergleich Ravensburg Teil 1  VERTRAULICH Gebührenvergleich Ravensburg Teil 2  752.04-Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen_19.10.2020  Synopse 752.04-Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswe-sen_19.10.2020  Weingarten Friedhofsgebühren Gesamt

Seite 9 von 9 Vorlage Nr.: 367/2020

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 21.11.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Weingarten, Stadt - friedhofsordnung_752-03

Große Kreisstadt Weingarten 752.03

Friedhofsordnung

Friedhofsordnung vom 18.07.2016 zuletzt geändert am 21.11.2022

Inhalt

I. Allgemeine Vorschriften ......................................................................................................................... 2

§ 1 Geltungsbereich und Widmung .......................................................................................................... 2

II. Ordnungsvorschriften ............................................................................................................................ 3

§ 2 Öffnungszeiten ................................................................................................................................... 3

§ 3 Verhalten auf den Friedhöfen.............................................................................................................. 3

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof .......................................................................................... 4

III. Bestattungsvorschriften ........................................................................................................................ 5

§ 5 Allgemeines ........................................................................................................................................ 5

§ 6 Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und Urnen ................................................................. 5

§ 7 Bestattung .......................................................................................................................................... 6

§ 8 Ruhezeit.............................................................................................................................................. 6

§ 9 Umbettungen ..................................................................................................................................... 6

IV. Grabstätten.......................................................................................................................................... 7

§ 10 Allgemeines ...................................................................................................................................... 7

§ 11 Reihengräber .................................................................................................................................... 8

§ 12 Wahlgräber ....................................................................................................................................... 9

§ 13 Rasengräber .................................................................................................................................... 10

§ 14 Urnennischenanlage (Kolumbarium) ............................................................................................... 11

§ 15 Urnengemeinschaftsanlagen ........................................................................................................... 11

§ 16 Urnengemeinschaftsanlagen anonym ............................................................................................. 12

§ 17 Baumgräber .................................................................................................................................... 12

§ 17a Urnenband

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen ........................................................................................ 13

§ 18 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz .................................................................................................. 13

§ 19 Gestaltungsvorschriften .................................................................................................................. 13

§ 20 Genehmigungserfordernis ............................................................................................................... 14

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Friedhofsordnung

§ 21 Aufstellung von Grabmalen / Standsicherheit .................................................................................. 15

§ 22 Unterhaltung .................................................................................................................................. 16

§ 23 Entfernung ..................................................................................................................................... 16

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten ............................................................................................... 17

§ 24 Allgemeines .................................................................................................................................... 17

§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege ................................................................................................... 18

VII. Benutzung der Aufbahrungsräume ................................................................................................... 18

§ 26 Aufbahrungsräume ......................................................................................................................... 18

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten ....................................................................................................... 19

§ 27 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung ................................................................................... 19

§ 28 Ordnungswidrigkeiten .................................................................................................................... 19

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren ......................................................................................... 20

IX. Übergangs- und Schlussvorschriften ................................................................................................... 20

§ 30 Alte Rechte ..................................................................................................................................... 20

§ 31 Inkrafttreten ................................................................................................................................... 20

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, hat der Gemeinderat am 18.07.2016 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Widmung

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende Gebiete der in der großen Kreisstadt Weingarten gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Kreuzbergfriedhof b) Marienfriedhof

(2) Die Friedhöfe in Weingarten sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 12 dieser

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Satzung zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind nur während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Eingangsbereichen durch Hinweistafeln bekannt gegeben.

(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Fahrzeuge, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind (z.B. Krankenfahrstühle und ähnliche Hilfsmittel), sowie Fahrzeuge der Stadt und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden, 2. an Sonn- und Feiertagen sowie während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der

Nähe störende und lärmverursachende Arbeiten auszuführen, 3. die Friedhöfe, ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie gärtnerische- und Rasenflächen sowie Grabstätten einschließlich deren Grabeinfassungen, unberechtigterweise zu betreten, 4. Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenhunde), 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, 7. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken zu erstellen, 8. Druckschriften zu verteilen oder innerhalb der Friedhöfe anzubringen. Gleiches gilt für die

Zugangs- und Außenbereiche der Friedhöfe. 9. in den Anlagen der Friedhöfe zu lagern.

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Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Die Stadt kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt, auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur mit geeigneten Fahrzeugen, soweit dies zur Arbeitsverrichtung notwendig ist, befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen, nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Mit Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Insbesondere sind sämtliche Gegenstände und / oder Arbeitswerkzeuge und -geräte, die für die Erledigung der Arbeiten erforderlich waren von den Gewerbetreibenden unverzüglich zu entfernen. Dies gilt auch für angefallenen Abraum, Rest- oder Verpackungsmaterialien. Die Stadt hat das Recht zurückgelassene Gegenstände und / oder Arbeitswerkzeuge und -geräte in Verwahrung zu nehmen, sofern diese zurückgelassen worden sind. Gewerblich genutzte Arbeitswerkzeuge und -geräte dürfen nicht in den vorhandenen Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(4) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 2 und 3 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(5) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a) und §§ 71 a) bis 71 e) des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

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(6) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr ausgeführt werden. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten nur mit Zustimmung der Stadt erlaubt.

(7) An Sonn- und Feiertagen sowie an Samstag-Nachmittagen sind gewerbliche Arbeiten nicht erlaubt. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

(8) Die Stadt kann für bestimmte Tage oder Tageszeiten gewerbliche Arbeiten untersagen oder einschränken. Das gleiche gilt für Arbeiten, durch die Bestattungsfeierlichkeiten gestört werden können.

(9) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und der Würde der Friedhöfe durchzuführen. Im Übrigen gelten die Verhaltensvorschriften für Besucher (§ 3) sinngemäß auch für Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Anmeldung des Sterbefalls sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Der Ort und die Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Geistlichen und der Hinterbliebenen werden, - soweit möglich -, berücksichtigt. An Samstagen, sowie an Sonn- und Feiertagen werden keine Trauerfeiern, Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen.

(3) Verstorbene, die einer Religion angehören, die eine Bestattung im Tuch vorsieht, können im Tuch bestattet werden. Voraussetzung dafür ist ihr erklärter oder mutmaßlicher Wille. Sind Gesundheitsgefahren zu befürchten, kann das zuständige Gesundheitsamt eine Bestattung im Sarg anordnen (§39 Absatz 1 Satz 2 Bestattungsgesetz i. v.m.

§ 4 Bestatt

VO).

§ 6 Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(2) Die Särge dürfen grundsätzlich höchstens 205 cm lang, 65 cm hoch und im Mittelmaß jedoch maximal 65 cm breit sein. Ist in besonderen Fällen ein größerer Sarg erforderlich, so sind dessen

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Maße bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen. Die Abmessungen der Särge für Kinder können sich nach deren Größe richten.

(3) Es dürfen nur Särge aus leicht abbaubarem Holz (Weichholz) oder gleichwertigem Material verwendet werden. Die Särge dürfen in ihrer Bearbeitung z. B. kein PVC, PCP, formaldehydabspaltende, nitrozellulosehaltige oder sonstige umweltgefährdende Lacke oder Zusätze enthalten. Gleiches gilt für die Sargausstattung und das Sargzubehör. Harthölzer sind nur als Furniere zugelassen. Ausnahmen sind bei Toten möglich, die aus dem Ausland überführt werden mussten. Särge aus anderem Material als Weichholz bedürfen vor Verwendung der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(4) Aschekapseln und Überurnen müssen aus einem Material bestehen, das innerhalb der Ruhezeit vergänglich ist. Bei den Überurnen ist die Vergänglichkeit durch eine entsprechende Zertifizierung (Aufkleber o.ä.) für die einzelne Urne nachzuweisen.

§ 7 Bestattung

(1) Auf den Friedhöfen stellt die Stadt die Aufbahrungsräume für die Aufbahrung, sowie die Aussegnungshallen für die Trauerfeiern bereit. Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Ausgrabungen werden grundsätzlich durch das städtische Friedhofspersonal vorgenommen. Dazu gehört der Transport der Särge zum Grab, das Öffnen und Schließen der Gräber, Versenken der Särge oder die Beisetzung von Urnen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann einzelne Arbeiten von Dritten ausführen lassen.

(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des

  1. 10. Lebensjahres verstoben sind, 15 Jahre.

Die Ruhezeit der Aschen von Verstorbenen beträgt auf allen Friedhöfen 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen von Verstorbenen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt.

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(2) Umbettungen aus einem Sargreihengrab, Urnenreihengrab oder Rasenreihengrab in ein anderes Sargreihengrab, Urnenreihengrab oder Rasenreihengrab sowie Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen (§§ 15, 16 dieser Satzung) und aus Baumgräbern sind innerhalb der Stadt grundsätzlich nicht zulässig. In besonders begründeten Fällen kann die Stadt Ausnahmen von dieser Regelung zulassen

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Sargreihengrab, Urnenreihengrab oder Rasenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 und bei der Entziehung von Nutzungsrechten nach § 25 Abs.1 Satz 4 dieser Satzung können Verstorbene oder Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Sargreihengrab, Urnenreihengrab oder Rasenreihengrab oder in Urnengemeinschaftsanlagen (§§ 15,16 dieser Satzung) umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Die Umbettung lässt die Stadt durchführen, diese bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung (vor Ablauf der Ruhezeit) und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller bzw. die Verursacher zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

1. Reihengräber (Sarg- und Urnengräber) 2. Wahlgräber (Sarg- und Urnengräber, zwei- und vierstellig) 3. Urnennischenanlagen (Kolumbarium)

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4. Rasengräber (Sarg- und Urnengräber) 5. Urnengemeinschaftsanlagen 6. Urnengemeinschaftsanlagen anonym 7. Urnenbaumwahlgräber 8. Urnenband

(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer bestimmten Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Die Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen Verstorbener, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist, – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung (z.B. durch Testament oder Bestattungsvorsorge) erfolgt ist, - in nachstehender Reihenfolge:

1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), 2. wer sich dazu verpflichtet hat, 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, persönlich Adressänderungen oder Wohnortwechsel unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(2) Auf den Friedhöfen sind ausgewiesen:

1. Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, 2. Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr an.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener bestattet oder beigesetzt.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher durch Hinweise auf den betreffenden Gräbern und Aushang auf dem jeweiligen Friedhof bekanntgegeben.

(6) Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.

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§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die Beisetzung von Aschen Verstorbener und die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag zunächst für die Dauer der Ruhezeit nach § 8 verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Eine Verlängerung dieses Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhezeit ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten besteht grundsätzlich nicht.

(4) Wahlgräber können mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

(1) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch

dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, (2) auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder (3) auf die Stiefkinder, (4) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, (5) auf die Eltern, (6) auf die Geschwister, (7) auf die Stiefgeschwister, (8) auf die nicht unter Nr. 1. bis Nr. 7. fallenden Erben.

(7) Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht zu Lebzeiten auf eine andere Person übertragen.

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(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattung sowie im Rahmen der Regelungen der §§ 18 und 19 der Satzung über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 2 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(10) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Gebührenrückerstattung findet nicht statt.

(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.

(13) In Urnenwahlgräbern können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(14) Die Beisetzung von Urnen in einem vorhandenen Erdwahlgrab für Särge ist zulässig.

(15) Sargwahlgräber können auf dem Marienfriedhof auf Antrag in variable Sargwahlgräber umgewandelt werden. Die Pflege obliegt ausschließlich der Stadt bzw. einem von ihr beauftragten Dritten. In der Pflege sind neben den laufenden Unterhaltungsarbeiten auch die Anlage des Rasens und ggf. das Auffüllen von Setzungen während der Nutzungsdauer enthalten. Die Pflanzfläche wird von der Stadt entfernt. Der Grabstein bleibt stehen. Die Standsicherheit obliegt weiterhin dem Grabnutzungsberechtigten und muss gewahrt bleiben. Die anfallenden Gebühren der Grabpflege sind für die gesamte Restlaufzeit im Voraus zu bezahlen. Es dürfen keine sonstigen Grabausstattungen (z.B. Grablaternen, Weihwasserbehälter) und kein Grabschmuck (z.B. Blumenschmuck, Grablichter) auf der Rasenfläche abgelegt werden.

§ 13 Rasengräber

(1) Rasengräber sind Grabstätten in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld.

(2) Als Rasengräber werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:

1. Rasensargreihengrab 2. Rasenurnenreihengrab

(3) Die Ruhezeiten richten sich nach § 8 dieser Satzung. Die Regelungen der §§ 11 und 12 dieser

Satzung werden analog angewandt.

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(4) Die Pflege der Rasengräber obliegt ausschließlich der Stadt bzw. einem von ihr beauftragten Dritten. In der Pflege sind außer den laufenden Unterhaltungsarbeiten, auch die Anlage des Rasens und ggf. das Auffüllen von Setzungen während der Nutzungsdauer enthalten.

(5) Der anlässlich der Bestattung / Beisetzung auf der Rasenfläche abgelegte Grabschmuck ist innerhalb von zwei Wochen nach der Bestattung / Beisetzung vom Nutzungs- / Verfügungsberechtigten zu entfernen. Nach Ablauf der Frist darf keine sonstige Grabausstattung (z.B. Grablaterne, Weihwasserbehälter) und kein Grabschmuck (z.B. Blumenschmuck, Grablichter) auf der Rasenfläche abgelegt werden. Widerrechtlich auf der Rasenfläche abgelegte Grabausstattung sowie Grabschmuck werden von der Stadt entfernt und entsorgt.

§ 14 Urnennischenanlage (Kolumbarium)

(1) Urnennischenanlagen sind Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Nische.

(3) Der anlässlich der Beisetzung vor der Urnennische abgelegte Grabschmuck ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beisetzung vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Nach Ablauf der Frist darf kein weiterer Grabschmuck vor der Urnennische abgelegt werden.

(4) Die Ruhezeiten richten sich nach § 8 dieser Satzung. Die Regelungen des § 12 Abs. 1- 9 dieser Satzung werden analog angewandt.

§ 15 Urnengemeinschaftsanlagen

(1) Die Urnengemeinschaftsanlage besitzt ein gemeinsames Grabmal mit den Namen der dort beigesetzten Aschen Verstorbener. Dieses Grabmal darf nur mit von der Stadt vorgegebenen Beschriftung versehen werden. Die Kosten für die Beschriftung trägt der Verfügungsberechtigte.

(2) Die Pflege der Gemeinschaftsanlage obliegt ausschließlich der Stadt bzw. einem von ihr beauftragten Dritten. Der Verfügungsberechtigte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung, sowie die Art und Unterhaltung des Grabmals.

(3) Auf der Gemeinschaftsanlage darf nichts angebracht bzw. aufgestellt werden, insbesondere keine Grabeinfassungen, keine sonstigen Grabausstattungen (z. B. Grablaterne, Weihwasserbehälter) und kein Grabschmuck (z. B. Blumenschmuck, Grablichter).

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(4) Unerlaubte Gegenstände werden von der Stadt entfernt, eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

§ 16 Urnengemeinschaftsanlagen anonym

Diese Urnengemeinschaftsanlagen dienen anonymen Beisetzungen von Aschen Verstorbener. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet, die beigesetzten Urnen werden in einem Verzeichnis festgehalten. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.

§ 17 Baumgräber

(1) Baumgräber sind Urnenwahlgrabstätten, für maximal zwei Urnen in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld.

(2) Die Lage des Baumgrabes wird von der Stadt bestimmt. Wünsche des Verstorbenen bzw. der Hinterbliebenen werden, soweit möglich, berücksichtigt.

(3) Die Ruhezeiten richten sich nach § 8 dieser Satzung.

(4) Die Pflege der Baumgräber obliegt ausschließlich der Stadt bzw. einem von ihr beauftragten Dritten.

(5) Der anlässlich der Beisetzung auf der Baumumgebungsfläche abgelegte Grabschmuck ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beisetzung zu entfernen. Das Aufstellen von Gegenständen ist nicht gestattet. Nach Ablauf der Frist dürfen keine sonstigen Grabausstattungen (z. B. Grablaterne, Weihwasserbehälter) und kein Grabschmuck (z. B. Blumenschmuck, Grablichter) auf der Baumumgebungsfläche abgelegt werden. Widerrechtlich auf der Baumumgebungsfläche abgelegte Grabausstattungen sowie Grabschmuck werden von der Stadt entfernt und entsorgt.

(6) Die Namen dürfen auf einer Steinplatte mit der maximalen Größe von einer Länge 40 cm, Breite 40 cm und Stärke von mindestens 8 cm angebracht werden. Die Steinplatte ist eben in der Rasenfläche zu verlegen. Die Kosten trägt der Grabnutzungsberechtigte.

§ 17a Urnenband

(1) Urnengräber am Urnenband sind Wahlgräber für bis zu 2 Urnen. Die Namen dürfen nur mit einem Bronze-Schild mit einer Länge von 15 cm und einer Breite von 4 cm auf der von der Stadt vorgegebenen Fläche angebracht werden. Das Aufstellen von Gegenständen ist nicht gestattet. Die Kosten der Namensschilder trägt der Grabnutzungsberechtigte.

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V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 18 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Die folgenden Vorschriften unter §§ 18 - 23 gelten für Grabstätten gemäß § 10 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 dieser Satzung.

(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sowie Grabschmuck müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 19 Gestaltungsvorschriften

(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Metall verwendet werden.

(2) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des

Grabmales angebracht werden (max. Größe 80 x 30 mm). 3. Ein QR Code ist nicht zulässig.

(3) Auf Gräbern für Sargerdbestattungen sind Grabmale mit einer Höhe von minimal 0,60 m bis maximal 1,40 m zulässig. Auf Kindergräbern sind Grabmale mit einer Höhe von maximal 0,80 m zulässig. Die Breite der Grabmale ist auf die Grabbreite begrenzt. Die vorgenannten Maße sind von der Geländehöhe der jeweils angrenzenden Grabzwischenwege aus zu berechnen.

(4) Auf Urnenerdgrabstätten sind Grabmale mit einer Höhe von minimal 0,60 m und maximal 0,80 m zulässig.

(5) Liegende Grabmale dürfen nur eben oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.

(6) Auf den Friedhöfen sind Grabeinfassungen jeder Art (auch Pflanzen) nicht zulässig, soweit die Stadt die Grabzwischenbereiche in den einzelnen Grabfeldern mit Grabeinfassungsplatten belegt hat oder belegen will. Anderenfalls sind lediglich Stein- oder Pflanzeinfassungen der Gräber gestattet.

Auf dem Marienfriedhof sind bei Sargwahl-, Sargreihen- und Urnenwahlgräbern und auf dem Kreuzbergfriedhof bei Urnenwahlgräbern in den Abteilungen IX, XVII und XVIII

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Grabeinfassungsplatten durch den Nutzungsberechtigten, auf dessen Kosten, fachmännisch zu verlegen. Die Grabeinfassungsplatten sind in den Abmessungen 20 cm x 50 cm/60cm/80 cm x 6 cm zu verarbeiten. Materialanforderung Silikonfase, Festigkeitsklasse C35/45, Sichtbetonklasse 4, Rutschhemmklasse R9. Die Einfassungsplatten können von der Friedhofsverwaltung bezogen werden.

(7) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig,

1. Grabmale aus schwarzem oder grellweißem Kunststein oder Gips, sowie aus Glas,

Porzellan und Kunststoff jeder Form 2. Grabmale mit farbigem Anstrich; Ausnahmen sind zulässig, sofern der farbige Flächenanteil 10 % der Vorderfront des Grabmals nicht übersteigt. Grelle Farben und Leuchtfarben sind ausgeschlossen. 3. Lichtbilder, wenn sie eine Größe von 10 x 15 cm überschreiten,

(8) Grababdeckungen können zugelassen werden. Hierbei sollte jedoch mindestens die Hälfte der Grabfläche zur Bepflanzung zur Verfügung stehen. Bezüglich der zu verwendenden Materialien der Grababdeckungen gelten die Vorschriften der Absätze 1, 2 und 7 Ziffern 1. bis 3. Auf Urnenerdgräbern sind Grabsteine und vollständige Grababdeckungen zulässig.

(9) Die vorgenannten Vorschriften der Absätze 1, 2 und 7 Ziffern 1. bis 3. gelten auch für die sonstigen Grabausstattungen (z. B. Grablaterne, Weihwasserbehälter).

(10) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung sowie der Bewirtschaftung der Friedhöfe im Rahmen der Absätze 2 bis 9 dieser Vorschrift Ausnahmen zulassen.

§ 20 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Holznamenstafeln mit einer Maximalgröße von 30 cm x 50 cm und Holzkreuze mit einer Maximalgröße von 150 cm Höhe und Balkenbreite von 60 cm zulässig.

(2) Der Antrag und die Zeichnung über den Entwurf des Grabmales im Maßstab 1:10 sind zweifach durch den Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigten und dessen Erfüllungsgehilfen (z.B. Steinmetzbetrieb) schriftlich bei der Stadt / Friedhofsverwaltung einzureichen.

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Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole, die etwaige Farbgestaltung sowie die Fundamentierung anzugeben.

Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modelles oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.

§ 21 Aufstellung von Grabmalen / Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie müssen ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks fundamentiert und befestigt sein, so dass sie dauerhaft standsicher sind.

Stehende Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm

(2) Müssen anlässlich von Bestattungen / Beisetzungen Grabmale und Einfassungen entfernt werden, dürfen diese nicht auf dem öffentlichen Friedhofsgelände zwischengelagert werden.

(3) Werden Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Stadt Weingarten oder davon abweichend errichtet oder aufgestellt, kann die Stadt den Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigten und / oder den Grabmalersteller zur satzungskonformen Änderung oder Beseitigung des Grabmals und / oder der sonstigen Grabausstattung schriftlich auffordern.

Wird dieser Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen schriftlich festgesetzten Frist Folge geleistet, kann das beanstandete Grabmal und die sonstige Grabausstattung auf Kosten des Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigten entfernt werden.

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§ 22 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei allen Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so haben die für die Unterhaltung verpflichteten Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigten unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigten zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung auf dessen Kosten zu beseitigen. Die Stadt bewahrt die entfernten Gegenstände drei Monate auf. Ist der Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte, um die vorgenannten Maßnahmen der Ersatzvornahme durchzuführen.

(3) Für die durch nicht verkehrssichere Grabmale und sonstige Grabausstattungen entstandenen Schäden haftet der jeweilige Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigte.

§ 23 Entfernung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts durch den Grabrechtsinhaber bzw. einen durch diesen beauftragten Dritten oder durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch einen von ihr beauftragten Dritten abzuräumen. Die Gebühr für das Abräumen wird zusammen mit der Gebühr für das Nutzungsrecht am Grab erhoben. Das Abräumen eines Grabes ist durch den Grabrechtsinhaber innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit schriftlich anzuzeigen. Wird das Grabmal durch bzw. auf Veranlassung des Grabrechtsinhabers entfernt, so ist die für Abräumen entrichtete Gebühr zu erstatten. Im Falle eines Abräumens durch die Stadt bewahrt diese die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen drei Monate auf.

(2 ) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(3) Für vor dem 04.11.2020 vergebene Grabrechte ist § 23 der Friedhofsordnung vom 18.07.2016 anzuwenden.

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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Soweit in den Grabzwischenbereichen Grabeinfassungsplatten verlegt worden sind (§ 19 Abs. 6 dieser Satzung), dürfen die Grabbeete nicht höher als die Grabeinfassungsplatten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. In der Breite sind die Anpflanzungen zu begrenzen auf maximal den Bereich der Pflanzfläche innerhalb der Grabeinfassungen und der Höhe nach sind die Anpflanzungen zu begrenzen auf maximal 1,30 m.

(3) Nicht zugelassen sind Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen privater Bänke.

(4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigte zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.

(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 23 Abs. 2 dieser Satzung gilt entsprechend.

(7) Gartengeräte, Blumenvasen etc. dürfen am Grab (insbesondere hinter dem Grab) nicht aufbewahrt werden. Der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (Flaschen, Büchsen, Tassen etc.) als Behälter für Blumen oder Weihwasser dürfen nicht verwendet werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, unerlaubt abgelegte Gegenstände zu entfernen, eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(8) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

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§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten (§ 10 Abs. 2, Nr. 1 dieser Satzung) von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten (§ 10 Abs. 2, Nr. 2 dieser Satzung) kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Aufbahrungsräume

§ 26 Aufbahrungsräume

(1) Die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Mitarbeiters der Friedhofsverwaltung oder mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtsrechtlichen- oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Aufbahrungsraum aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen zusätzlich der Genehmigung des Gesundheitsamtes.

(4) Bei durchschnittlichen Außentemperaturen ab 10 Grad Celsius sind die vorhandenen Kühleinrichtungen innerhalb der Aufbahrungsräume auf den Friedhöfen entsprechend den Anweisungen der Friedhofsverwaltung zu nutzen.

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VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 27 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften dieser Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2

a) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde der Orte entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, die nicht gem. § 3 Abs. 2 Ziffer 1 dieser Satzung ausgenommen sind, c) an Sonn- und Feiertagen sowie während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende und lärmverursachende Arbeiten ausführt,

d) die Friedhöfe, ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, sowie gärtnerische und Rasenflächen sowie Grabstätten einschließlich deren Grabeinfassungen unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt (ausgenommen Blindenhunde), f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken erstellt, i) Druckschriften verteilt oder innerhalb der Friedhöfe anzubringen. Gleiches gilt für die Zugangs- und Außenbereiche der Friedhöfe., j) in den Anlagen der Friedhöfe lagert.

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3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) oder gegen die

Vorschriften des § 4 Abs. 3 und 4 verstößt, 4. als Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 20 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 23 Abs. 1), 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Abs. 1).

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Stadt Weingarten in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

IX. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

Für Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits bestanden haben, gelten die bisherigen Vorschriften. Dies gilt nicht, wenn an diesen Grabstätten Wiederbelegungen oder Nutzungsverlängerungen nach Inkrafttreten dieser Satzung stattfinden.

§ 31 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Beschlussdatum Ausfertigungsdatum Amtliche Bekanntmachung Inkrafttreten Satzung 20.11.1995 21.11.1995 21.11.1995 01.01.1996 Änderung 18.07.2016 20.07.2016 22.07.2016 23.07.2016 Änderung 05.07.2021 06.07.2021 06.07.2021 07.07.2021 Änderung 21.11.2022 01.12.2022 01.12.2022 02.12.2022

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Friedhofsordnung

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Weingarten geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Im August 2024 sind redaktionelle Änderungen an dieser Satzung vorgenommen worden.

Gez. Oberbürgermeister Clemens Moll Dokument unterschrieben von: Clemens Moll am: 28.08.2024 15:27

Friedhofsordnung vom 18.07.2016

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Große Kreisstadt Weingarten Friedhofsordnung

Friedhofsordnung vom 18.07.2016

Inhalt

I. Allgemeine Vorschriften ......................................................................................................................... 2

§ 1 Geltungsbereich und Widmung .......................................................................................................... 2

II. Ordnungsvorschriften ............................................................................................................................ 3

§ 2 Öffnungszeiten ................................................................................................................................... 3

§ 3 Verhalten auf den Friedhöfen.............................................................................................................. 3

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof .......................................................................................... 4

III. Bestattungsvorschriften ........................................................................................................................ 5

§ 5 Allgemeines ........................................................................................................................................ 5

§ 6 Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und Urnen ................................................................. 5

§ 7 Bestattung .......................................................................................................................................... 6

§ 8 Ruhezeit.............................................................................................................................................. 6

§ 9 Umbettungen ..................................................................................................................................... 6

IV. Grabstätten.......................................................................................................................................... 7

§ 10 Allgemeines ...................................................................................................................................... 7

§ 11 Reihengräber .................................................................................................................................... 8

§ 12 Wahlgräber ....................................................................................................................................... 8

§ 13 Rasengräber .................................................................................................................................... 10

§ 14 Urnennischenanlage (Kolumbarium) ............................................................................................... 11

§ 15 Urnengemeinschaftsanlagen ........................................................................................................... 11

§ 16 Urnengemeinschaftsanlagen anonym ............................................................................................. 11

§ 17 Baumgräber .................................................................................................................................... 12

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen ........................................................................................ 12

§ 18 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz .................................................................................................. 12

§ 19 Gestaltungsvorschriften .................................................................................................................. 12

§ 20 Genehmigungserfordernis............................................................................................................... 13

§ 21 Aufstellung von Grabmalen / Standsicherheit .................................................................................. 14

§ 22 Unterhaltung .................................................................................................................................. 15

§ 23 Entfernung ..................................................................................................................................... 15

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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten ............................................................................................... 16

§ 24 Allgemeines .................................................................................................................................... 16

§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege ................................................................................................... 17

VII. Benutzung der Aufbahrungsräume ................................................................................................... 17

§ 26 Aufbahrungsräume ......................................................................................................................... 17

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten ....................................................................................................... 18

§ 27 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung ................................................................................... 18

§ 28 Ordnungswidrigkeiten .................................................................................................................... 18

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren ......................................................................................... 19

IX. Übergangs- und Schlussvorschriften ................................................................................................... 19

§ 30 Alte Rechte ..................................................................................................................................... 19

§ 31 Inkrafttreten ................................................................................................................................... 20

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, hat der Gemeinderat am 18.07.2016 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Widmung

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende Gebiete der in der großen Kreisstadt Weingarten gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Kreuzbergfriedhof

b) Marienfriedhof

(2) Die Friedhöfe in Weingarten sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 12 dieser Satzung zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist.

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(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind nur während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Eingangsbereichen durch Hinweistafeln bekannt gegeben.

(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Fahrzeuge, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind (z.B. Krankenfahrstühle und ähnliche Hilfsmittel), sowie Fahrzeuge der Stadt und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. an Sonn- und Feiertagen sowie während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende und lärmverursachende Arbeiten auszuführen,
  3. 3. die Friedhöfe, ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie gärtnerische- und Rasenflächen sowie Grabstätten einschließlich deren Grabeinfassungen, unberechtigterweise zu betreten,
  4. 4. Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenhunde),
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. 7. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken zu erstellen,
  1. 8. Druckschriften zu verteilen oder innerhalb der Friedhöfe anzubringen. Gleiches gilt für die Zugangs- und Außenbereiche der Friedhöfe.
  2. 9. in den Anlagen der Friedhöfe zu lagern.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.

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(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Die Stadt kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt, auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur mit geeigneten Fahrzeugen, soweit dies zur Arbeitsverrichtung notwendig ist, befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen, nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Mit Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Insbesondere sind sämtliche Gegenstände und / oder Arbeitswerkzeuge und -geräte, die für die Erledigung der Arbeiten erforderlich waren von den Gewerbetreibenden unverzüglich zu entfernen. Dies gilt auch für angefallenen Abraum, Rest- oder Verpackungsmaterialien. Die Stadt hat das Recht zurückgelassene Gegenstände und / oder Arbeitswerkzeuge und -geräte in Verwahrung zu nehmen, sofern diese zurückgelassen worden sind. Gewerblich genutzte Arbeitswerkzeuge und -geräte dürfen nicht in den vorhandenen Wasserentnahme stellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(4) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(5) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a) und §§ 71 a) bis 71 e) des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

(6) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr ausgeführt werden. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten nur mit Zustimmung der Stadt erlaubt.

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(7) An Sonn- und Feiertagen sowie an Samstag-Nachmittagen sind gewerbliche Arbeiten nicht erlaubt. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

(8) Die Stadt kann für bestimmte Tage oder Tageszeiten gewerbliche Arbeiten untersagen oder einschränken. Das gleiche gilt für Arbeiten, durch die Bestattungsfeierlichkeiten gestört werden können.

(9) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und der Würde der Friedhöfe durchzuführen. Im Übrigen gelten die Verhaltensvorschriften für Besucher (§ 3) sinngemäß auch für Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Anmeldung des Sterbefalls sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Der Ort und die Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Geistlichen und der Hinterbliebenen werden, - soweit möglich -, berücksichtigt. An Samstagen, sowie an Sonn- und Feiertagen werden keine Trauerfeiern, Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen.

§ 6 Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(2) Die Särge dürfen grundsätzlich höchstens 205 cm lang, 65 cm hoch und im Mittelmaß jedoch maximal 65 cm breit sein. Ist in besonderen Fällen ein größerer Sarg erforderlich, so sind dessen Maße bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen. Die Abmessungen der Särge für Kinder können sich nach deren Größe richten.

(3) Es dürfen nur Särge aus leicht abbaubarem Holz (Weichholz) oder gleichwertigem Material verwendet werden. Die Särge dürfen in ihrer Bearbeitung z. B. kein PVC, PCP, formaldehydabspaltende, nitrozellulosehaltige oder sonstige umweltgefährdende Lacke oder Zusätze enthalten. Gleiches gilt für die Sargausstattung und das Sargzubehör. Harthölzer sind nur als Furniere zugelassen. Ausnahmen sind bei Toten möglich, die aus dem Ausland überführt

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werden mussten. Särge aus anderem Material als Weichholz bedürfen vor Verwendung der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(4) Aschekapseln und Überurnen müssen aus einem Material bestehen, das innerhalb der Ruhezeit vergänglich ist. Bei den Überurnen ist die Vergänglichkeit durch eine entsprechende Zertifizierung (Aufkleber o.ä.) für die einzelne Urne nachzuweisen.

§ 7 Bestattung

(1) Auf den Friedhöfen stellt die Stadt die Aufbahrungsräume für die Aufbahrung, sowie die Aussegnungshallen für die Trauerfeiern bereit. Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Ausgrabungen werden grundsätzlich durch das städtische Friedhofspersonal vorgenommen. Dazu gehört der Transport der Särge zum Grab, das Öffnen und Schließen der Gräber, Versenken der Särge oder die Beisetzung von Urnen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann einzelne Arbeiten von Dritten ausführen lassen.

(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des

  1. 10. Lebensjahres verstoben sind, 15 Jahre.

Die Ruhezeit der Aschen von Verstorbenen beträgt auf allen Friedhöfen 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen von Verstorbenen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt.

(2) Umbettungen aus einem Sargreihengrab, Urnenreihengrab oder Rasenreihengrab in ein anderes Sargreihengrab, Urnenreihengrab oder Rasenreihengrab sowie Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen (§§ 15, 16 dieser Satzung) und aus Baumgräbern sind innerhalb der Stadt grundsätzlich nicht zulässig. In besonders begründeten Fällen kann die Stadt Ausnahmen von dieser Regelung zulassen

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(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Sargreihengrab, Urnenreihengrab oder Rasenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 und bei der Entziehung von Nutzungsrechten nach § 25 Abs.1 Satz 4 dieser Satzung können Verstorbene oder Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Sargreihengrab, Urnenreihengrab oder Rasenreihengrab oder in Urnengemeinschaftsanlagen (§§ 15,16 dieser Satzung) umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Die Umbettung lässt die Stadt durchführen, diese bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung (vor Ablauf der Ruhezeit) und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller bzw. die Verursacher zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber (Sarg- und Urnengräber)
  2. 2. Wahlgräber (Sarg- und Urnengräber, zwei- und vierstellig)
  3. 3. Urnennischenanlagen (Kolumbarium)

(3) ab dem 01.04.2017 stehen zusätzlich folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung:

  1. 1. Rasengräber (Sarg- und Urnengräber)
  2. 2. Urnengemeinschaftsanlagen
  3. 3. Urnengemeinschaftsanlagen anonym
  4. 4. Baumgräber

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(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer bestimmten Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Die Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen Verstorbener, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist, – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung (z.B. durch Testament oder Bestattungsvorsorge) erfolgt ist, - in nachstehender Reihenfolge:

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, persönlich Adressänderungen oder Wohnortwechsel unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(2) Auf den Friedhöfen sind ausgewiesen:

  1. 1. Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr an.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener bestattet oder beigesetzt.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher durch Hinweise auf den betreffenden Gräbern und Aushang auf dem jeweiligen Friedhof bekanntgegeben.

(6) Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die Beisetzung von Aschen Verstorbener und die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

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(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag zunächst für die Dauer der Ruhezeit nach § 8 verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Eine Verlängerung dieses Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhezeit ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten besteht grundsätzlich nicht.

(4) Wahlgräber können mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

  1. 1. auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  2. 2. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter Nr. 1. Bis Nr. 7. fallenden Erben.

(7) Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht zu Lebzeiten auf eine andere Person übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattung sowie im Rahmen der Regelungen der §§ 18 und 19 der Satzung über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 2 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

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(10) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Gebührenrückerstattung findet nicht statt.

(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.

(13) In Urnenwahlgräbern können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(14) Die Beisetzung von Urnen in einem vorhandenen Erdwahlgrab für Särge ist zulässig.

§ 13 Rasengräber

(1) Rasengräber sind Grabstätten in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld.

(2) Als Rasengräber werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Rasensargreihengrab
  2. 2. Rasenurnenreihengrab
  3. 3. Rasenurnenwahlgrab

(3) Die Ruhezeiten richten sich nach § 8 dieser Satzung. Die Regelungen der §§ 11 und 12 dieser Satzung werden analog angewandt.

(4) Die Pflege der Rasengräber obliegt ausschließlich der Stadt bzw. einem von ihr beauftragten Dritten. In der Pflege sind außer den laufenden Unterhaltungsarbeiten, auch die Anlage des Rasens und ggf. das Auffüllen von Setzungen während der Nutzungsdauer enthalten.

(5) Der anlässlich der Bestattung / Beisetzung auf der Rasenfläche abgelegte Grabschmuck ist innerhalb von zwei Wochen nach der Bestattung / Beisetzung vom Nutzungs- / Verfügungsberechtigten zu entfernen. Nach Ablauf der Frist darf keine sonstige Grabausstattung (z.B. Grablaterne, Weihwasserbehälter) und kein Grabschmuck (z.B. Blumenschmuck, Grablichter) auf der Rasenfläche abgelegt werden. Widerrechtlich auf der Rasenfläche abgelegte Grabausstattung sowie Grabschmuck werden von der Stadt entfernt und entsorgt.

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§ 14 Urnennischenanlage (Kolumbarium)

(1) Urnennischenanlagen sind Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Nische.

(3) Der anlässlich der Beisetzung vor der Urnennische abgelegte Grabschmuck ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beisetzung vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Nach Ablauf der Frist darf kein weiterer Grabschmuck vor der Urnennische abgelegt werden.

(4) Die Ruhezeiten richten sich nach § 8 dieser Satzung. Die Regelungen des § 12 Abs. 1- 9 dieser Satzung werden analog angewandt.

§ 15 Urnengemeinschaftsanlagen

(1) Die Urnengemeinschaftsanlage besitzt ein gemeinsames Grabmal mit den Namen der dort beigesetzten Aschen Verstorbener. Dieses Grabmal darf nur mit von der Stadt vorgegebenen Namensschildern versehen werden. Die Kosten für Beschriftung und das Anbringen des Namensschildes trägt der Verfügungsberechtigte.

(2) Die Pflege der Gemeinschaftsanlage obliegt ausschließlich der Stadt bzw. einem von ihr beauftragten Dritten. Der Verfügungsberechtigte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung, sowie die Art und Unterhaltung des Grabmals.

(3) Auf der Gemeinschaftsanlage darf nichts angebracht bzw. aufgestellt werden, insbesondere keine Grabeinfassungen, keine sonstigen Grabausstattungen (z. B. Grablaterne, Weihwasserbehälter) und kein Grabschmuck (z. B. Blumenschmuck, Grablichter).

(4) Unerlaubte Gegenstände werden von der Stadt entfernt, eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

§ 16 Urnengemeinschaftsanlagen anonym

Diese Urnengemeinschaftsanlagen dienen anonymen Beisetzungen von Aschen Verstorbener. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet, die beigesetzten Urnen werden in einem Verzeichnis festgehalten. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.

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§ 17 Baumgräber

(1) Baumgräber sind Urnengrabstätten in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld.

(2) Die Lage des Baumgrabes wird von der Stadt bestimmt. Wünsche des Verstorbenen bzw. der Hinterbliebenen werden, soweit möglich, berücksichtigt.

(3) Die Ruhezeiten richten sich nach § 8 dieser Satzung.

(4) Die Pflege der Baumgräber obliegt ausschließlich der Stadt bzw. einem von ihr beauftragten Dritten.

(5) Der anlässlich der Beisetzung auf der Baumumgebungsfläche abgelegte Grabschmuck ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beisetzung zu entfernen. Nach Ablauf der Frist dürfen keine sonstigen Grabausstattungen (z. B. Grablaterne, Weihwasserbehälter) und kein Grabschmuck (z. B. Blumenschmuck, Grablichter) auf der Baumumgebungsfläche abgelegt werden. Widerrechtlich auf der Baumumgebungsfläche abgelegte Grabausstattungen sowie Grabschmuck werden von der Stadt entfernt und entsorgt.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 18 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Die folgenden Vorschriften unter §§ 18 - 23 gelten für Grabstätten gemäß § 10 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 dieser Satzung.

(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sowie Grabschmuck müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 19 Gestaltungsvorschriften

(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Metall verwendet werden.

(2) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  2. 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmales angebracht werden (max. Größe 80 x 30 mm).

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(3) Auf Gräbern für Sargerdbestattungen sind Grabmale mit einer Höhe von minimal 0,60 m bis maximal 1,40 m zulässig. Auf Kindergräbern sind Grabmale mit einer Höhe von maximal 0,80 m zulässig. Die Breite der Grabmale ist auf die Grabbreite begrenzt. Die vorgenannten Maße sind von der Geländehöhe der jeweils angrenzenden Grabzwischenwege aus zu berechnen.

(4) Auf Urnenerdgrabstätten sind Grabmale mit einer Höhe von minimal 0,60 m und maximal 0,80 m zulässig.

(5) Liegende Grabmale dürfen nur eben oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.

(6) Auf den Friedhöfen sind Grabeinfassungen jeder Art (auch Pflanzen) nicht zulässig, soweit die Stadt die Grabzwischenbereiche in den einzelnen Grabfeldern mit Grabeinfassungsplatten belegt hat oder belegen will. Anderenfalls sind lediglich Stein- oder Pflanzeinfassungen der Gräber gestattet.

(7) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig,

  1. 1. Grabmale aus schwarzem oder grellweißem Kunststein oder Gips, sowie aus Glas, Porzellan und Kunststoff jeder Form
  2. 2. Grabmale mit farbigem Anstrich; Ausnahmen sind zulässig, sofern der farbige Flächenanteil 10 % der Vorderfront des Grabmals nicht übersteigt. Grelle Farben und Leuchtfarben sind ausgeschlossen.
  3. 3. Lichtbilder, wenn sie eine Größe von 10 x 15 cm überschreiten,

(8) Grababdeckungen können zugelassen werden. Hierbei sollte jedoch mindestens die Hälfte der Grabfläche zur Bepflanzung zur Verfügung stehen. Bezüglich der zu verwendenden Materialien der Grababdeckungen gelten die Vorschriften der Absätze 1, 2 und 7 Ziffern 1. bis 3. Auf Urnenerdgräbern sind Grabsteine und vollständige Grababdeckungen zulässig.

(9) Die vorgenannten Vorschriften der Absätze 1, 2 und 7 Ziffern 1. bis 3. gelten auch für die sonstigen Grabausstattungen (z. B. Grablaterne, Weihwasserbehälter).

(10) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung sowie der Bewirtschaftung der Friedhöfe im Rahmen der Absätze 2 bis 9 dieser Vorschrift Ausnahmen zulassen.

§ 20 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Holznamenstafeln mit einer Maximalgröße von 30 cm x

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50 cm und Holzkreuze mit einer Maximalgröße von 150 cm Höhe und Balkenbreite von 60 cm zulässig.

(2) Der Antrag und die Zeichnung über den Entwurf des Grabmales im Maßstab 1:10 sind zweifach durch den Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigten und dessen Erfüllungsgehilfen (z.B. Steinmetzbetrieb) schriftlich bei der Stadt / Friedhofsverwaltung einzureichen.

Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole, die etwaige Farbgestaltung sowie die Fundamentierung anzugeben.

Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modelles oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.

§ 21 Aufstellung von Grabmalen / Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie müssen ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks fundamentiert und befestigt sein, so dass sie dauerhaft standsicher sind.

Stehende Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm

(2) Müssen anlässlich von Bestattungen / Beisetzungen Grabmale und Einfassungen entfernt werden, dürfen diese nicht auf dem öffentlichen Friedhofsgelände zwischengelagert werden.

(3) Werden Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Stadt Weingarten oder davon abweichend errichtet oder aufgestellt, kann die Stadt den

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Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigten und / oder den Grabmalersteller zur satzungskonformen Änderung oder Beseitigung des Grabmals und / oder der sonstigen Grabausstattung schriftlich auffordern.

Wird dieser Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen schriftlich festgesetzten Frist Folge geleistet, kann das beanstandete Grabmal und die sonstige Grabausstattung auf Kosten des Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigten entfernt werden.

§ 22 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei allen Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so haben die für die Unterhaltung verpflichteten Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigten unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigten zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung auf dessen Kosten zu beseitigen. Die Stadt bewahrt die entfernten Gegenstände drei Monate auf. Ist der Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte, um die vorgenannten Maßnahmen der Ersatzvornahme durchzuführen.

(3) Für die durch nicht verkehrssichere Grabmale und sonstige Grabausstattungen entstandenen Schäden haftet der jeweilige Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigte.

§ 23 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt

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die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme, auf Kosten des Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigten nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen.

(3) Die Stadt bewahrt die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen drei Monate auf. Das Abräumen eines Grabes ist der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Soweit in den Grabzwischenbereichen Grabeinfassungsplatten verlegt worden sind (§ 19 Abs. 6 dieser Satzung), dürfen die Grabbeete nicht höher als die Grabeinfassungsplatten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. In der Breite sind die Anpflanzungen zu begrenzen auf maximal den Bereich der Pflanzfläche innerhalb der Grabeinfassungen und der Höhe nach sind die Anpflanzungen zu begrenzen auf maximal 1,30 m.

(3) Nicht zugelassen sind Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen privater Bänke.

(4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigte zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.

(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 23 Abs. 2 dieser Satzung gilt entsprechend.

(7) Gartengeräte, Blumenvasen etc. dürfen am Grab (insbesondere hinter dem Grab) nicht aufbewahrt werden. Der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (Flaschen, Büchsen, Tassen etc.) als Behälter für Blumen oder Weihwasser dürfen nicht verwendet werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, unerlaubt abgelegte Gegenstände zu entfernen, eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

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(8) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten (§ 10 Abs. 2, Nr. 1 dieser Satzung) von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten (§ 10 Abs. 2, Nr. 2 dieser Satzung) kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Aufbahrungsräume

§ 26 Aufbahrungsräume

(1) Die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Mitarbeiters der Friedhofsverwaltung oder mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtsrechtlichen- oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Aufbahrungsraum aufgestellt werden. Der

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Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen zusätzlich der Genehmigung des Gesundheitsamtes.

(4) Bei durchschnittlichen Außentemperaturen ab 10 Grad Celsius sind die vorhandenen Kühleinrichtungen innerhalb der Aufbahrungsräume auf den Friedhöfen entsprechend den Anweisungen der Friedhofsverwaltung zu nutzen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 27 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften dieser Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde der Orte entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, die nicht gem. § 3 Abs. 2 Ziffer 1 dieser Satzung ausgenommen sind,
    • c) an Sonn- und Feiertagen sowie während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende und lärmverursachende Arbeiten ausführt,

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d) die Friedhöfe, ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, sowie gärtnerische und Rasenflächen sowie Grabstätten einschließlich deren Grabeinfassungen unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt (ausgenommen Blindenhunde),

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken erstellt,

i) Druckschriften verteilt oder innerhalb der Friedhöfe anzubringen. Gleiches gilt für die Zugangs- und Außenbereiche der Friedhöfe.,

j) in den Anlagen der Friedhöfe lagert.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3 und 4 verstößt,
  2. 4. als Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 20 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 23 Abs. 1),
  3. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Abs. 1).

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Stadt Weingarten in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

IX. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

Für Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits bestanden haben, gelten die bisherigen Vorschriften. Dies gilt nicht, wenn an diesen Grabstätten Wiederbelegungen oder Nutzungsverlängerungen nach Inkrafttreten dieser Satzung stattfinden.

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§ 31 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 01.01.1996 außer Kraft.

Beschlussdatum Ausfertigungsdatum Amtliche Inkrafttreten Bekanntmachung Satzung 20.11.1995

Änderung 18.07.2016

Friedhofsordnung der Großen Kreisstadt Weingarten vom 18.07.2016, zuletzt geändert am 21.11.2022

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Friedhofsordnung vom 18.07.2016 zuletzt geändert am 21.11.2022

Inhalt

I. Allgemeine Vorschriften ......................................................................................................................... 2

§ 1 Geltungsbereich und Widmung .......................................................................................................... 2

II. Ordnungsvorschriften ............................................................................................................................ 3

§ 2 Öffnungszeiten ................................................................................................................................... 3

§ 3 Verhalten auf den Friedhöfen.............................................................................................................. 3

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof .......................................................................................... 4

III. Bestattungsvorschriften ........................................................................................................................ 5

§ 5 Allgemeines ........................................................................................................................................ 5

§ 6 Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und Urnen ................................................................. 5

§ 7 Bestattung .......................................................................................................................................... 6

§ 8 Ruhezeit.............................................................................................................................................. 6

§ 9 Umbettungen ..................................................................................................................................... 6

IV. Grabstätten.......................................................................................................................................... 7

§ 10 Allgemeines ...................................................................................................................................... 7

§ 11 Reihengräber .................................................................................................................................... 8

§ 12 Wahlgräber ....................................................................................................................................... 9

§ 13 Rasengräber .................................................................................................................................... 10

§ 14 Urnennischenanlage (Kolumbarium) ............................................................................................... 11

§ 15 Urnengemeinschaftsanlagen ........................................................................................................... 11

§ 16 Urnengemeinschaftsanlagen anonym ............................................................................................. 12

§ 17 Baumgräber .................................................................................................................................... 12

§ 17a Urnenband 12

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen ........................................................................................ 13

§ 18 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz .................................................................................................. 13

§ 19 Gestaltungsvorschriften .................................................................................................................. 13

§ 20 Genehmigungserfordernis............................................................................................................... 14

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§ 21 Aufstellung von Grabmalen / Standsicherheit .................................................................................. 15

§ 22 Unterhaltung .................................................................................................................................. 16

§ 23 Entfernung ..................................................................................................................................... 16

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten ............................................................................................... 17

§ 24 Allgemeines .................................................................................................................................... 17

§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege ................................................................................................... 18

VII. Benutzung der Aufbahrungsräume ................................................................................................... 18

§ 26 Aufbahrungsräume ......................................................................................................................... 18

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten ....................................................................................................... 19

§ 27 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung ................................................................................... 19

§ 28 Ordnungswidrigkeiten .................................................................................................................... 19

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren ......................................................................................... 20

IX. Übergangs- und Schlussvorschriften ................................................................................................... 20

§ 30 Alte Rechte ..................................................................................................................................... 20

§ 31 Inkrafttreten ................................................................................................................................... 21

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, hat der Gemeinderat am 18.07.2016 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Widmung

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende Gebiete der in der großen Kreisstadt Weingarten gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Kreuzbergfriedhof

b) Marienfriedhof

(2) Die Friedhöfe in Weingarten sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 12 dieser

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Satzung zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind nur während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Eingangsbereichen durch Hinweistafeln bekannt gegeben.

(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Fahrzeuge, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind (z.B. Krankenfahrstühle und ähnliche Hilfsmittel), sowie Fahrzeuge der Stadt und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. an Sonn- und Feiertagen sowie während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende und lärmverursachende Arbeiten auszuführen,
  3. 3. die Friedhöfe, ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie gärtnerische- und Rasenflächen sowie Grabstätten einschließlich deren Grabeinfassungen, unberechtigterweise zu betreten,
  4. 4. Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenhunde),
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. 7. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken zu erstellen,
  1. 8. Druckschriften zu verteilen oder innerhalb der Friedhöfe anzubringen. Gleiches gilt für die Zugangs- und Außenbereiche der Friedhöfe.
  2. 9. in den Anlagen der Friedhöfe zu lagern.

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Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Die Stadt kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt, auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur mit geeigneten Fahrzeugen, soweit dies zur Arbeitsverrichtung notwendig ist, befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen, nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Mit Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Insbesondere sind sämtliche Gegenstände und / oder Arbeitswerkzeuge und -geräte, die für die Erledigung der Arbeiten erforderlich waren von den Gewerbetreibenden unverzüglich zu entfernen. Dies gilt auch für angefallenen Abraum, Rest- oder Verpackungsmaterialien. Die Stadt hat das Recht zurückgelassene Gegenstände und / oder Arbeitswerkzeuge und -geräte in Verwahrung zu nehmen, sofern diese zurückgelassen worden sind. Gewerblich genutzte Arbeitswerkzeuge und -geräte dürfen nicht in den vorhandenen Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(4) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 2 und 3 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(5) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a) und §§ 71 a) bis 71 e) des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

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(6) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr ausgeführt werden. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten nur mit Zustimmung der Stadt erlaubt. (7) An Sonn- und Feiertagen sowie an Samstag-Nachmittagen sind gewerbliche Arbeiten nicht erlaubt. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

(8) Die Stadt kann für bestimmte Tage oder Tageszeiten gewerbliche Arbeiten untersagen oder einschränken. Das gleiche gilt für Arbeiten, durch die Bestattungsfeierlichkeiten gestört werden können.

(9) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und der Würde der Friedhöfe durchzuführen. Im Übrigen gelten die Verhaltensvorschriften für Besucher (§ 3) sinngemäß auch für Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Anmeldung des Sterbefalls sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Der Ort und die Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Geistlichen und der Hinterbliebenen werden, - soweit möglich -, berücksichtigt. An Samstagen, sowie an Sonn- und Feiertagen werden keine Trauerfeiern, Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen.

(3) Verstorbene, die einer Religion angehören, die eine Bestattung im Tuch vorsieht, können im Tuch bestattet werden. Voraussetzung dafür ist ihr erklärter oder mutmaßlicher Wille. Sind Gesundheitsgefahren zu befürchten, kann das zuständige Gesundheitsamt eine Bestattung im Sarg anordnen (§39 Absatz 1 Satz 2 Bestattungsgesetz i. v.m.

§ 4 Bestatt

VO).

§ 6 Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(2) Die Särge dürfen grundsätzlich höchstens 205 cm lang, 65 cm hoch und im Mittelmaß jedoch maximal 65 cm breit sein. Ist in besonderen Fällen ein größerer Sarg erforderlich, so sind dessen

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Maße bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen. Die Abmessungen der Särge für Kinder können sich nach deren Größe richten.

(3) Es dürfen nur Särge aus leicht abbaubarem Holz (Weichholz) oder gleichwertigem Material verwendet werden. Die Särge dürfen in ihrer Bearbeitung z. B. kein PVC, PCP, formaldehydabspaltende, nitrozellulosehaltige oder sonstige umweltgefährdende Lacke oder Zusätze enthalten. Gleiches gilt für die Sargausstattung und das Sargzubehör. Harthölzer sind nur als Furniere zugelassen. Ausnahmen sind bei Toten möglich, die aus dem Ausland überführt werden mussten. Särge aus anderem Material als Weichholz bedürfen vor Verwendung der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(4) Aschekapseln und Überurnen müssen aus einem Material bestehen, das innerhalb der Ruhezeit vergänglich ist. Bei den Überurnen ist die Vergänglichkeit durch eine entsprechende Zertifizierung (Aufkleber o.ä.) für die einzelne Urne nachzuweisen.

§ 7 Bestattung

(1) Auf den Friedhöfen stellt die Stadt die Aufbahrungsräume für die Aufbahrung, sowie die Aussegnungshallen für die Trauerfeiern bereit. Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Ausgrabungen werden grundsätzlich durch das städtische Friedhofspersonal vorgenommen. Dazu gehört der Transport der Särge zum Grab, das Öffnen und Schließen der Gräber, Versenken der Särge oder die Beisetzung von Urnen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann einzelne Arbeiten von Dritten ausführen lassen.

(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des

  1. 10. Lebensjahres verstoben sind, 15 Jahre.

Die Ruhezeit der Aschen von Verstorbenen beträgt auf allen Friedhöfen 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen von Verstorbenen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt.

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(2) Umbettungen aus einem Sargreihengrab, Urnenreihengrab oder Rasenreihengrab in ein anderes Sargreihengrab, Urnenreihengrab oder Rasenreihengrab sowie Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen (§§ 15, 16 dieser Satzung) und aus Baumgräbern sind innerhalb der Stadt grundsätzlich nicht zulässig. In besonders begründeten Fällen kann die Stadt Ausnahmen von dieser Regelung zulassen

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Sargreihengrab, Urnenreihengrab oder Rasenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 und bei der Entziehung von Nutzungsrechten nach § 25 Abs.1 Satz 4 dieser Satzung können Verstorbene oder Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Sargreihengrab, Urnenreihengrab oder Rasenreihengrab oder in Urnengemeinschaftsanlagen (§§ 15,16 dieser Satzung) umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Die Umbettung lässt die Stadt durchführen, diese bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung (vor Ablauf der Ruhezeit) und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller bzw. die Verursacher zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber (Sarg- und Urnengräber)
  2. 2. Wahlgräber (Sarg- und Urnengräber, zwei- und vierstellig)
  3. 3. Urnennischenanlagen (Kolumbarium)

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  1. 4. Rasengräber (Sarg- und Urnengräber)
  2. 5. Urnengemeinschaftsanlagen
  3. 6. Urnengemeinschaftsanlagen anonym
  4. 7. Urnenbaumwahlgräber
  5. 8. Urnenband

(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer bestimmten Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Die Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen Verstorbener, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist, – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung (z.B. durch Testament oder Bestattungsvorsorge) erfolgt ist, - in nachstehender Reihenfolge:

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, persönlich Adressänderungen oder Wohnortwechsel unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(2) Auf den Friedhöfen sind ausgewiesen:

  1. 1. Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr an.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener bestattet oder beigesetzt.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher durch Hinweise auf den betreffenden Gräbern und Aushang auf dem jeweiligen Friedhof bekanntgegeben.

(6) Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.

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§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die Beisetzung von Aschen Verstorbener und die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag zunächst für die Dauer der Ruhezeit nach § 8 verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Eine Verlängerung dieses Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhezeit ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten besteht grundsätzlich nicht.

(4) Wahlgräber können mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

(1) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, (2) auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder (3) auf die Stiefkinder, (4) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, (5) auf die Eltern, (6) auf die Geschwister, (7) auf die Stiefgeschwister, (8) auf die nicht unter Nr. 1. bis Nr. 7. fallenden Erben.

(7) Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht zu Lebzeiten auf eine andere Person übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattung sowie im 752.03

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Rahmen der Regelungen der §§ 18 und 19 der Satzung über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 2 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(10) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Gebührenrückerstattung findet nicht statt.

(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.

(13) In Urnenwahlgräbern können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(14) Die Beisetzung von Urnen in einem vorhandenen Erdwahlgrab für Särge ist zulässig.

(15) Sargwahlgräber können auf dem Marienfriedhof auf Antrag in variable Sargwahlgräber umgewandelt werden. Die Pflege obliegt ausschließlich der Stadt bzw. einem von ihr beauftragten Dritten. In der Pflege sind neben den laufenden Unterhaltungsarbeiten auch die Anlage des Rasens und ggf. das Auffüllen von Setzungen während der Nutzungsdauer enthalten. Die Pflanzfläche wird von der Stadt entfernt. Der Grabstein bleibt stehen. Die Standsicherheit obliegt weiterhin dem Grabnutzungsberechtigten und muss gewahrt bleiben. Die anfallenden Gebühren der Grabpflege sind für die gesamte Restlaufzeit im Voraus zu bezahlen. Es dürfen keine sonstigen Grabausstattungen (z.B. Grablaternen, Weihwasserbehälter) und kein Grabschmuck (z.B. Blumenschmuck, Grablichter) auf der Rasenfläche abgelegt werden.

§ 13 Rasengräber

(1) Rasengräber sind Grabstätten in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld.

(2) Als Rasengräber werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Rasensargreihengrab
  2. 2. Rasenurnenreihengrab

(3) Die Ruhezeiten richten sich nach § 8 dieser Satzung. Die Regelungen der §§ 11 und 12 dieser Satzung werden analog angewandt.

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(4) Die Pflege der Rasengräber obliegt ausschließlich der Stadt bzw. einem von ihr beauftragten Dritten. In der Pflege sind außer den laufenden Unterhaltungsarbeiten, auch die Anlage des Rasens und ggf. das Auffüllen von Setzungen während der Nutzungsdauer enthalten.

(5) Der anlässlich der Bestattung / Beisetzung auf der Rasenfläche abgelegte Grabschmuck ist innerhalb von zwei Wochen nach der Bestattung / Beisetzung vom Nutzungs- / Verfügungsberechtigten zu entfernen. Nach Ablauf der Frist darf keine sonstige Grabausstattung (z.B. Grablaterne, Weihwasserbehälter) und kein Grabschmuck (z.B. Blumenschmuck, Grablichter) auf der Rasenfläche abgelegt werden. Widerrechtlich auf der Rasenfläche abgelegte Grabausstattung sowie Grabschmuck werden von der Stadt entfernt und entsorgt.

§ 14 Urnennischenanlage (Kolumbarium)

(1) Urnennischenanlagen sind Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Nische.

(3) Der anlässlich der Beisetzung vor der Urnennische abgelegte Grabschmuck ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beisetzung vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Nach Ablauf der Frist darf kein weiterer Grabschmuck vor der Urnennische abgelegt werden.

(4) Die Ruhezeiten richten sich nach § 8 dieser Satzung. Die Regelungen des § 12 Abs. 1- 9 dieser Satzung werden analog angewandt.

§ 15 Urnengemeinschaftsanlagen

(1) Die Urnengemeinschaftsanlage besitzt ein gemeinsames Grabmal mit den Namen der dort beigesetzten Aschen Verstorbener. Dieses Grabmal darf nur mit von der Stadt vorgegebenen Beschriftung versehen werden. Die Kosten für die Beschriftung trägt der Verfügungsberechtigte.

(2) Die Pflege der Gemeinschaftsanlage obliegt ausschließlich der Stadt bzw. einem von ihr beauftragten Dritten. Der Verfügungsberechtigte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung, sowie die Art und Unterhaltung des Grabmals.

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(3) Auf der Gemeinschaftsanlage darf nichts angebracht bzw. aufgestellt werden, insbesondere keine Grabeinfassungen, keine sonstigen Grabausstattungen (z. B. Grablaterne, Weihwasserbehälter) und kein Grabschmuck (z. B. Blumenschmuck, Grablichter).

(4) Unerlaubte Gegenstände werden von der Stadt entfernt, eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

§ 16 Urnengemeinschaftsanlagen anonym

Diese Urnengemeinschaftsanlagen dienen anonymen Beisetzungen von Aschen Verstorbener. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet, die beigesetzten Urnen werden in einem Verzeichnis festgehalten. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.

§ 17 Baumgräber

(1) Baumgräber sind Urnenwahlgrabstätten, für maximal zwei Urnen in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld.

(2) Die Lage des Baumgrabes wird von der Stadt bestimmt. Wünsche des Verstorbenen bzw. der Hinterbliebenen werden, soweit möglich, berücksichtigt.

(3) Die Ruhezeiten richten sich nach § 8 dieser Satzung.

(4) Die Pflege der Baumgräber obliegt ausschließlich der Stadt bzw. einem von ihr beauftragten Dritten.

(5) Der anlässlich der Beisetzung auf der Baumumgebungsfläche abgelegte Grabschmuck ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beisetzung zu entfernen. Das Aufstellen von Gegenständen ist nicht gestattet. Nach Ablauf der Frist dürfen keine sonstigen Grabausstattungen (z. B. Grablaterne, Weihwasserbehälter) und kein Grabschmuck (z. B. Blumenschmuck, Grablichter) auf der Baumumgebungsfläche abgelegt werden. Widerrechtlich auf der Baumumgebungsfläche abgelegte Grabausstattungen sowie Grabschmuck werden von der Stadt entfernt und entsorgt. (6) Die Namen dürfen auf einer Steinplatte mit der maximalen Größe von einer Länge 40 cm, Breite 40 cm und Stärke von mindestens 8 cm angebracht werden. Die Steinplatte ist eben in der Rasenfläche zu verlegen. Die Kosten trägt der Grabnutzungsberechtigte.

§ 17a Urnenband

(1) Urnengräber am Urnenband sind Wahlgräber für bis zu 2 Urnen. Die Namen dürfen nur mit einem Bronze-Schild mit einer Länge von 15 cm und einer Breite von 4 cm auf der von der Stadt vorgegebenen Fläche angebracht werden. Das Aufstellen von Gegenständen ist nicht gestattet. Die Kosten der Namensschilder trägt der Grabnutzungsberechtigte.

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V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 18 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Die folgenden Vorschriften unter §§ 18 - 23 gelten für Grabstätten gemäß § 10 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 dieser Satzung.

(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sowie Grabschmuck müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 19 Gestaltungsvorschriften

(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Metall verwendet werden.

(2) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  2. 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmales angebracht werden (max. Größe 80 x 30 mm).
  3. 3. Ein QR Code ist nicht zulässig.

(3) Auf Gräbern für Sargerdbestattungen sind Grabmale mit einer Höhe von minimal 0,60 m bis maximal 1,40 m zulässig. Auf Kindergräbern sind Grabmale mit einer Höhe von maximal 0,80 m zulässig. Die Breite der Grabmale ist auf die Grabbreite begrenzt. Die vorgenannten Maße sind von der Geländehöhe der jeweils angrenzenden Grabzwischenwege aus zu berechnen.

(4) Auf Urnenerdgrabstätten sind Grabmale mit einer Höhe von minimal 0,60 m und maximal 0,80 m zulässig.

(5) Liegende Grabmale dürfen nur eben oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.

(6) Auf den Friedhöfen sind Grabeinfassungen jeder Art (auch Pflanzen) nicht zulässig, soweit die Stadt die Grabzwischenbereiche in den einzelnen Grabfeldern mit Grabeinfassungsplatten belegt hat oder belegen will. Anderenfalls sind lediglich Stein- oder Pflanzeinfassungen der Gräber gestattet.

Auf dem Marienfriedhof sind bei Sargwahl-, Sargreihen- und Urnenwahlgräbern und auf dem Kreuzbergfriedhof bei Urnenwahlgräbern in den Abteilungen IX, XVII und XVIII

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Grabeinfassungsplatten durch den Nutzungsberechtigten, auf dessen Kosten, fachmännisch zu verlegen. Die Grabeinfassungsplatten sind in den Abmessungen 20 cm x 50 cm/60cm/80 cm x 6 cm zu verarbeiten. Materialanforderung Silikonfase, Festigkeitsklasse C35/45, Sichtbetonklasse 4, Rutschhemmklasse R9. Die Einfassungsplatten können von der Friedhofsverwaltung bezogen werden.

(7) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig,

  1. 1. Grabmale aus schwarzem oder grellweißem Kunststein oder Gips, sowie aus Glas, Porzellan und Kunststoff jeder Form
  2. 2. Grabmale mit farbigem Anstrich; Ausnahmen sind zulässig, sofern der farbige Flächenanteil 10 % der Vorderfront des Grabmals nicht übersteigt. Grelle Farben und Leuchtfarben sind ausgeschlossen.
  3. 3. Lichtbilder, wenn sie eine Größe von 10 x 15 cm überschreiten,

(8) Grababdeckungen können zugelassen werden. Hierbei sollte jedoch mindestens die Hälfte der Grabfläche zur Bepflanzung zur Verfügung stehen. Bezüglich der zu verwendenden Materialien der Grababdeckungen gelten die Vorschriften der Absätze 1, 2 und 7 Ziffern 1. bis 3. Auf Urnenerdgräbern sind Grabsteine und vollständige Grababdeckungen zulässig.

(9) Die vorgenannten Vorschriften der Absätze 1, 2 und 7 Ziffern 1. bis 3. gelten auch für die sonstigen Grabausstattungen (z. B. Grablaterne, Weihwasserbehälter).

(10) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung sowie der Bewirtschaftung der Friedhöfe im Rahmen der Absätze 2 bis 9 dieser Vorschrift Ausnahmen zulassen.

§ 20 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Holznamenstafeln mit einer Maximalgröße von 30 cm x 50 cm und Holzkreuze mit einer Maximalgröße von 150 cm Höhe und Balkenbreite von 60 cm zulässig.

(2) Der Antrag und die Zeichnung über den Entwurf des Grabmales im Maßstab 1:10 sind zweifach durch den Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigten und dessen Erfüllungsgehilfen (z.B. Steinmetzbetrieb) schriftlich bei der Stadt / Friedhofsverwaltung einzureichen.

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Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole, die etwaige Farbgestaltung sowie die Fundamentierung anzugeben.

Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modelles oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.

§ 21 Aufstellung von Grabmalen / Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie müssen ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks fundamentiert und befestigt sein, so dass sie dauerhaft standsicher sind.

Stehende Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm

(2) Müssen anlässlich von Bestattungen / Beisetzungen Grabmale und Einfassungen entfernt werden, dürfen diese nicht auf dem öffentlichen Friedhofsgelände zwischengelagert werden.

(3) Werden Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Stadt Weingarten oder davon abweichend errichtet oder aufgestellt, kann die Stadt den Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigten und / oder den Grabmalersteller zur satzungskonformen Änderung oder Beseitigung des Grabmals und / oder der sonstigen Grabausstattung schriftlich auffordern.

Wird dieser Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen schriftlich festgesetzten Frist Folge geleistet, kann das beanstandete Grabmal und die sonstige Grabausstattung auf Kosten des Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigten entfernt werden.

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§ 22 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei allen Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so haben die für die Unterhaltung verpflichteten Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigten unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigten zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung auf dessen Kosten zu beseitigen. Die Stadt bewahrt die entfernten Gegenstände drei Monate auf. Ist der Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte, um die vorgenannten Maßnahmen der Ersatzvornahme durchzuführen.

(3) Für die durch nicht verkehrssichere Grabmale und sonstige Grabausstattungen entstandenen Schäden haftet der jeweilige Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigte.

§ 23 Entfernung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts durch den Grabrechtsinhaber bzw. einen durch diesen beauftragten Dritten oder durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch einen von ihr beauftragten Dritten abgeräumt werden. Die Gebühr für das Abräumen wird zusammen mit der Gebühr für das Nutzungsrecht am Grab erhoben. Das Abräumen eines Grabes ist durch den Grabrechtsinhaber innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit schriftlich anzuzeigen. Wird das Grabmal durch bzw. auf Veranlassung des Grabrechtsinhabers entfernt, so ist die für Abräumen entrichtete Gebühr zu erstatten. Im Falle eines Abräumens durch die Stadt bewahrt diese die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen drei Monate auf.

(2 ) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

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(3) Für vor dem 04.11.2020 vergebene Grabrechte ist § 23 der Friedhofsordnung vom 18.07.2016 anzuwenden.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Soweit in den Grabzwischenbereichen Grabeinfassungsplatten verlegt worden sind (§ 19 Abs. 6 dieser Satzung), dürfen die Grabbeete nicht höher als die Grabeinfassungsplatten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. In der Breite sind die Anpflanzungen zu begrenzen auf maximal den Bereich der Pflanzfläche innerhalb der Grabeinfassungen und der Höhe nach sind die Anpflanzungen zu begrenzen auf maximal 1,30 m.

(3) Nicht zugelassen sind Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen privater Bänke.

(4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigte zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.

(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 23 Abs. 2 dieser Satzung gilt entsprechend.

(7) Gartengeräte, Blumenvasen etc. dürfen am Grab (insbesondere hinter dem Grab) nicht aufbewahrt werden. Der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (Flaschen, Büchsen, Tassen etc.) als Behälter für Blumen oder Weihwasser dürfen nicht verwendet werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, unerlaubt abgelegte Gegenstände zu entfernen, eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

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(8) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten (§ 10 Abs. 2, Nr. 1 dieser Satzung) von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten (§ 10 Abs. 2, Nr. 2 dieser Satzung) kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Aufbahrungsräume

§ 26 Aufbahrungsräume

(1) Die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Mitarbeiters der Friedhofsverwaltung oder mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtsrechtlichen- oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

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(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Aufbahrungsraum aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen zusätzlich der Genehmigung des Gesundheitsamtes.

(4) Bei durchschnittlichen Außentemperaturen ab 10 Grad Celsius sind die vorhandenen Kühleinrichtungen innerhalb der Aufbahrungsräume auf den Friedhöfen entsprechend den Anweisungen der Friedhofsverwaltung zu nutzen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 27 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften dieser Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde der Orte entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, die nicht gem. § 3 Abs. 2 Ziffer 1 dieser Satzung ausgenommen sind,

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c) an Sonn- und Feiertagen sowie während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende und lärmverursachende Arbeiten ausführt,

d) die Friedhöfe, ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, sowie gärtnerische und Rasenflächen sowie Grabstätten einschließlich deren Grabeinfassungen unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt (ausgenommen Blindenhunde),

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken erstellt,

i) Druckschriften verteilt oder innerhalb der Friedhöfe anzubringen. Gleiches gilt für die Zugangs- und Außenbereiche der Friedhöfe.,

j) in den Anlagen der Friedhöfe lagert.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3 und 4 verstößt,
  2. 4. als Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 20 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 23 Abs. 1),
  3. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Abs. 1).

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Stadt Weingarten in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

IX. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

Für Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits bestanden haben, gelten die bisherigen Vorschriften. Dies gilt nicht, wenn an diesen Grabstätten Wiederbelegungen oder Nutzungsverlängerungen nach Inkrafttreten dieser Satzung stattfinden.

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§ 31 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Beschlussdatum Ausfertigungsdatum Amtliche Inkrafttreten Bekanntmachung Satzung 20.11.1995 21.11.1995 21.11.1995 01.01.1996

Änderung 18.07.2016 20.07.2016 22.07.2016 23.07.2016

Änderung 05.07.2021 06.07.2021 06.07.2021 07.07.2021

Änderung 21.11.2022 01.12.2022 01.12.2022 02.12.2022

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Ausfertigung Friedhofssatzung

AUSFERTIGUNG

Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Großen Kreisstadt Weingarten vom 18.07.2016, zuletzt geändert durch Satzung vom 21.11.2022

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in den jeweils gültigen Fassungen, hat der Gemeinderat der Stadt Weingarten am 21.11.2022 die Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung beschlossen:

Artikel 1 – Satzungsänderungen

§ 4 III der Friedhofsordnung erhält folgende neue Fassung:

Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 2 und 3 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

§ 19 VI der Friedhofsordnung erhält folgende neue Fassung:

Auf den Friedhöfen sind Grabeinfassungen jeder Art (auch Pflanzen) nicht zulässig, soweit die Stadt die Grabzwischenbereiche in den einzelnen Grabfeldern mit Grabeinfassungsplatten belegt hat oder belegen will. Anderenfalls sind lediglich Stein- oder Pflanzeinfassungen der Gräber gestattet.

Auf dem Marienfriedhof sind bei Sargwahl-, Sargreihen- und Urnenwahlgräbern und auf dem Kreuzbergfriedhof bei Urnenwahlgräbern in den Abteilungen IX, XVII und XVIII Grabeinfassungsplatten durch den Nutzungsberechtigten, auf dessen Kosten, fachmännisch zu verlegen. Die Grabeinfassungsplatten sind in den Abmessungen 20 cm x 50 cm/60cm/80 cm x 6 cm zu verarbeiten. Materialanforderung Silikonfase, Festigkeitsklasse C35/45, Sichtbetonklasse 4, Rutschhemmklasse R9. Die Einfassungsplatten können von der Friedhofsverwaltung bezogen werden.

Artikel 2 – Inkrafttreten

Die Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Weingarten, 21.11.2022 Dokument unterschrieben von: Clemens Moll am: 01.12.2022 13:08

Clemens Moll Oberbürgermeister

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Weingarten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.