📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsatzung der Gemeinde Baienfurt (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 10.11.2020, zuletzt geändert am 14.11.2023 (Stand: 01.01.2024)
Friedhofsatzung
752.0
Gemeinde Baienfurt Landkreis Ravensburg
F R I E D H O F S A T Z U N G
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Vom 10.11.2020
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
II: Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
§ 6 Grabgrößen
§ 7 Ausheben der Gräber
§ 7 a Urnen
§ 8 Ruhezeit
§ 9 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines/Grabstätten
§ 11 Reihengräber
§ 12 Wahlgräber
§ 13 Urnenwandkammern
§ 13 a Urnenstelenkammern
§ 13 b Urnengemeinschaftsinseln
§ 13 c Urnenerdgräberinseln
§ 13 d Baumgräber
§ 13 e Rasengräber
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Auswahlmöglichkeit
§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 16 Besondere Gestaltungsvorschriften
§ 16 a Besondere Gestaltungsvorschriften Grabfelder A – D
Friedhofsatzung
752.0
§ 16 b Besondere Gestaltungsvorschriften Grabfelder E – M
§ 16 c Besondere Gestaltungsvorschriften für Urnenbaumgräber (alt)
§ 17 Genehmigungserfordernis
§ 18 Standsicherheit
§ 19 Unterhaltung
§ 20 Entfernung
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21 Allgemeines
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
VII. Benutzung der Friedhofseinrichtungen (Leichenhalle/Raum der Verabschiedung)
§ 23 Benutzung der Leichenhalle
§ 23 a Raum der Verabschiedung
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
IX. Bestattungsgebühren
§ 26 Erhebungsgrundsatz
§ 27 Gebührenschuldner
§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
§ 31 Inkrafttreten
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 14.11.2023 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung in der Fassung vom 10.11.2020 beschlossen.
Friedhofsatzung
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I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Bei Einbruch der Dunkelheit werden die Eingänge abgeschlossen.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen.
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(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über den Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 6 Grabgröße
Die Grabmaße betragen:
- 1. im Friedhofteil A – D
a) bei Reihengräbern für Verstorbene über 10 Jahre
- Länge 2,10 m, Breite 0,90 m, Tiefe 1,80 m -
b) bei Reihengräbern für Verstorbene bis zu 10 Jahren (Kindergräber)
- Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Tiefe 1,20 m -
c) bei Wahlgräbern gelten die Maße des Friedhofplanes
d) bei Reihenurnengräbern Länge 1 m, Breite 0,60 m.
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- 2. im Friedhofteil E - M
a) bei Rasengräbern (Reihengrab/Wahlgrab)
- Länge 2,60 m, Breite 1,00 m -
b) bei Reihengräbern für Verstorbene bis zu 10 Jahren (Kindergräber)
- Länge 1,60 m, Breite 0,80 m -
c) bei Wahlgräbern
- Länge 2,50 m, Breite 1m je Grabstelle -
d) bei Wahlurnengräbern Länge 1 m, Breite 0,60 m.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und schließen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 7 a Urnen
(1) Aschekapseln und Überurnen müssen aus einem Material bestehen, das innerhalb der Ruhezeit vergänglich ist. Bei den Überurnen ist die Vergänglichkeit für die einzelne Urne durch eine entsprechende Zertifizierung des Herstellers der Friedhofsverwaltung vorab nachzuweisen.
Die Gemeinde kann Urnen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, von der Bestattung ausschließen.
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§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind 15 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt einheitlich 15 Jahre für alle Urnengrabstätten gleich welcher Art. Für Urnengrabstätten, die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung erworben wurden, gilt die Ruhezeit der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Friedhofssatzung fort.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (3) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 und 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Der Friedhof ist in die Grabfelder A - D (alter Friedhofsteil) und E - M (neuer Friedhofsteil) eingeteilt. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber
b) Urnenreihengräber
c) Wahlgräber
d) Urnenwahlgräber
e) Urnenwandkammern
f) Urnenstelenkammern
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g) Baumgräber
h) Pflegefreie Urnenerdgräber (Urnengemeinschaftsinseln/Urnenerdgräberinseln)
i) Pflegefreie Rasengräber
(2) Für Urnenbeisetzungen stehen alle Grabstätten zur Verfügung.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
b) Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
(6) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr können abweichend von Abs. 1 verlängert werden. Für die Verlängerung gelten die Vorschriften für die Verlängerung der Nutzungszeit von Wahlgräbern entsprechend.
(7) Abs. 1, 3 - 6 gelten entsprechend auch für Urnenreihengräber/Urnenwandkammern/Urnenstelenkammern/Urnengemeinschaftsinsel/Baumgräber.
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§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Leichen werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte an Wahlgräber für Aschen werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren verliehen. Sie können in der Regel nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Die Mindestverlängerungszeit beträgt 5 Jahre.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über
a) auf den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
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(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber/Urnenwandkammern/Urnenstelenkammern/Urnenerdgräberinseln/Baumgräber.
(13) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13 Urnenwandkammern
(1) Urnenbeisetzungen in Urnenwandkammern werden als einstellige Urnenreihengrabstätten und als zweistellige Urnenwahlgrabstätten in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld auf dem Friedhof angeboten.
(2) Die Verschlussplatte für die Urnenwandkammer wird von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Die Kosten hierfür sind in der Grabnutzungsgebühr enthalten. Sollte die Platte innerhalb des Nutzungszeitraumes beschädigt oder aus sonstigen Gründen unansehnlich werden, sodass ein Austausch erforderlich ist, werden die hierfür entstehenden Kosten in Rechnung gestellt. Die Beschriftung und das Anbringen der Verschlussplatte erfolgt auf Kosten des Nutzungsberechtigten/des Verfügungsberechtigten durch einen Fachbetrieb. Eine Bemalung oder sonstige farbige Anstriche auf der Verschlussplatte werden nicht zugelassen. Dasselbe gilt für das Anbringen von Zubehör wie z.B. Kerzenständer, Kranzgaben und Weihwasserbehälter. Lediglich Blumenvasen werden in zur Grabplatte und zur Urnenwand passender Ausführung bis zu einer Höhe von 20 cm und bis zu einer Breite von 5 cm zugelassen. Eine entsprechende Grabmalgenehmigung ist vorher einzuholen. Blumen, Gestecke und Kränze dürfen nicht auf die Urnenkammern gelegt oder gestellt werden. Sie können in Absprache mit dem Friedhofspersonal vor der Anlage abgelegt werden. Nach einer angemessenen Zeit (maximal 10 Tage) sind die Gegenstände wieder abzuräumen. Ansonsten wird die Gemeinde Gegenstände entfernen. Die Kosten hierfür werden nach der Bestattungsgebührenordnung erhoben.
(3) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofsatzung.
§ 13 a Urnenstelenkammern
(1) Urnenstelenkammern werden in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld auf dem Friedhof angeboten. In den Urnenstelenkammern werden Urnenreihengraber und Urnenwahlgräber angeboten.
(2) Die Verschlussplatte für die Urnenstelenkammer wird von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Die Kosten hierfür sind in der Grabnutzungsgebühr enthalten. Sollte die Platte innerhalb des Nutzungszeitraumes beschädigt oder aus sonstigen Gründen unansehnlich werden, so dass ein Austausch erforderlich ist, werden die hierfür entstehenden Kosten in Rechnung gestellt. Die Beschriftung und das Anbringen der Verschlussplatte erfolgt auf Kosten des Nutzungsberechtigten/Verfügungsberechtigten durch einen Fachbetrieb. Eine Bemalung oder sonstige farbige Anstriche auf der Verschlussplatte werden nicht zugelassen. Dasselbe gilt für das Anbringen von Zubehör wie z.B. Kerzenständer, Kranzgaben und Weihwasserbehälter. Lediglich Blumenvasen werden in zur Grabplatte und zur Urnenstelenkammer passender Ausführung bis zu einer Höhe von 20 cm und bis zu einer Breite von 5 cm zugelassen. Eine entsprechende Grabmalgenehmigung ist vorher einzuholen.
(3) Vor den Urnenstelen ist eine Ablagemöglichkeit für Blumen vorgesehen.
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(4) Gestecke und Kränze dürfen nach der Beisetzung abgelegt werden und sind nach maximal 10 Tagen von den Angehörigen abzuräumen. Ansonsten wird die Gemeinde die Gegenstände entfernen. Kosten die hierfür entstehen werden nach der Bestattungsgebührenordnung erhoben.
(5) Die Beschriftung und das Anbringen der Verschlussplatte erfolgt auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch einen Fachbetrieb. Die Schriftart sowie deren Größe sind durch den beauftragten Fachbetrieb mit der Gemeinde abzustimmen.
(6) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofsatzung.
§ 13 b Urnengemeinschaftsinseln
(1) Urnengemeinschaftsinseln werden in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld auf dem Friedhof angeboten. In der Urnengemeinschaftsinsel werden Urnenreihengräber angeboten.
(2) Da es sich um pflegefreie Urnenreihengräber handelt obliegt die Gestaltung und Pflege dieser Grabstätten ausschließlich der Gemeinde bzw. einem von ihr beauftragten Dritten. Der Verfügungsberechtigte der Grabstätte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung. Eine Ablage von Schnittblumen, Kerzen oder sonstigem Grabschmuck ist nicht erlaubt.
(3) Die Pflegekosten sind mit der Grabnutzungsgebühr abgegolten.
(4) Eine Beschriftung in Form einer Bronzetafel ist erlaubt. Die Schriftart, die Größe der Bronzetafel und deren Positionierung erfolgen in Absprache des beauftragten Fachbetriebes mit der Gemeinde.
(5) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofsatzung.
§ 13 c Urnenerdgräberinseln
(1) Urnenerdgräberinseln werden in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld auf dem Friedhof angeboten. In der Urnenerdgräberinsel werden Urnenwahlgräber angeboten.
(2) Da es sich um pflegefreie Urnenwahlgräber handelt obliegt die Gestaltung und Pflege dieser Grabstätten ausschließlich der Gemeinde bzw. einem von ihr beauftragten Dritten. Der Nutzungsberechtigte der Grabstätte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung. Eine Ablage von Schnittblumen, Kerzen oder sonstigem Grabschmuck ist nicht erlaubt.
(3) Die Pflegekosten sind mit der Grabnutzungsgebühr abgegolten.
(4) Eine Beschriftung in Form einer Bronzetafel ist erlaubt. Die Schriftart, die Größe der Bronzetafel und deren Positionierung erfolgen in Absprache des beauftragten Fachbetriebes mit der Gemeinde.
(5) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofsatzung.
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§ 13 d Baumgräber
(1) Baumgräber werden in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld auf dem Friedhof angeboten. Baumgräber werden sowohl als Urnenwahlgräber und Urnenreihengräber angeboten. Die Verschlussplatte des Baumgrabes wird von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Die Kosten hierfür sind in der Grabnutzungsgebühr enthalten. Sollte die Platte innerhalb des Nutzungszeitraumes beschädigt oder aus sonstigen Gründen unansehnlich werden, so dass ein Austausch erforderlich ist, werden die hierfür entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.
Die Beschriftung und das Anbringen der Verschlussplatte erfolgt auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch einen Fachbetrieb. Die Schriftart sowie deren Größe sind durch den beauftragten Fachbetrieb mit der Gemeinde abzustimmen.
(2) Für Baumbestattungen verwendete Urnen müssen aus einem Material bestehen, das innerhalb der Ruhezeit vergänglich ist. (3) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der Grabstätten unterliegt ausschließlich der Gemeinde. (4) Die Ablage von Schnittblumen auf Urnenbaumgräbern bzw. dem Vasenstein wird gestattet. Die Blumen sind nach einer angemessenen Zeit (maximal 10 Tagen) abzuräumen. Ansonsten werden sie von der Gemeinde entfernt. Die Kosten hierfür werden nach dem Bestattungsgebührenverzeichnis erhoben. Die Ablage oder Anbringung von Kerzen, Bildern oder anderen Gegenständen wird bei Urnenbaumgräbern nicht erlaubt. (5) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofsatzung.
§ 13 e Rasengräber
(1) Rasengräber sind Grabstätten in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld auf dem Friedhof. (2) Als Rasengräber werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt Rasensargreihengrab Rasensargwahlgrab. (3) Es sind nur stehende Grabmale mit oder ohne Sockel zugelassen. Des Weiteren richten sich die Vorschriften nach § 16 b Abs 3 a. (4) Grabeinfassungen und Anpflanzungen jeder Art, sowie sonstige Grabausstattungen (z. B. Weihwasserkessel, Grableuchten o. ä.) sind nicht zugelassen. Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder Splitt ist nicht gestattet. (5) Die Pflege der Rasengräber obliegt ausschließlich der Gemeinde bzw. einem von ihr beauftragten Dritten. In der Pflege sind außer den laufenden Unterhaltungsarbeiten, auch die Anlage des Rasens und gegebenenfalls das Auffüllen von Setzungen während der Ruhezeit/Nutzungsdauer enthalten. Die Pflegekosten sind mit der Grabnutzungsgebühr abgegolten. (6) Der anlässlich der Bestattung auf der Rasenfläche abgelegte Grabschmuck ist innerhalb von 1 Monat nach der Bestattung vom Nutzungsberechtigten/den Angehörigen zu
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entfernen.
Die Ablage von Schnittblumen auf der Rasenfläche wird gestattet. Die Gemeinde ist berechtigt im Rahmen der Rasenpflege die Schnittblumen zu entfernen..
(7) Soweit in diesem Paragraph nichts Ausdrückliches geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Auswahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof gelten für die Grabfelder A – D (§ 16 a) und E – M (§ 16 b) besondere Gestaltungsvorschriften. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Gemeinde, an welchem Ort die Grabstelle liegen soll. Die Gemeinde hat dabei nach Möglichkeit die Vorstellungen des Antragstellers zu berücksichtigen. Der Antragsteller verpflichtet sich, die in den Belegungs- und Grabmalplänen für das betreffende Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften (§§ 15,16 a bis 16 c) einzuhalten.
§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabmale
a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
c) mit Farbanstrich auf Stein,
d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
e) mit Lichtbildern, wenn sie eine Größe von 10 x 15 cm übersteigen.
Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.
(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. (4) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
b) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (5) Die Friedhofsverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 16 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) In den Grabfeldern müssen nach Ablauf der Frist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Über die Vorschriften des §15 hinaus werden an die Grabmale und
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sonstigen Grabausstattungen in Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung höhere Anforderungen gestellt.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 16 a bis 16 c und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 16 a Besondere Gestaltungsvorschriften für die Grabfelder A - D
(1) Grabeinfassungen sind im alten Friedhofsteil (A-D) zulässig. Dies gilt nicht für den Bereich der Urnenreihen- und Urnenwahlgräber. Hier gilt die Regelung wie im neuen Friedhofsteil E – M (siehe § 16 b Abs. 1).
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind
- Grabmale bis 1,60 m Höhe sowie
- stählerne Kreuze bis 1,80 m Höhe zulässig.
Für ein- und zweistellige Grabstätten ist eine Ansichtsfläche bis zu 1,30m² zulässig, für drei- und mehrstellige Grabstätten bis zu 1,40 m²
§ 16 b Besondere Gestaltungsvorschriften für die Grabfelder E - M
(1) Grabeinfassungen sind im neuen Friedhofteil (E-M) nicht zulässig. Sie sind in jeder Art - auch aus Pflanzen- nicht zulässig. Die Gemeinde belegt die Einfassung in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten. Die Kosten hierfür werden nach der Bestattungsgebührenordnung erhoben.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stählerne Kreuze bis 1,80 m Höhe zulässig.
(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche 1,30 m Höhe Kindergräber max. 0,90 m Höhe Urnengrabstätten max. 0,80 m Höhe, 0,60 m Breite
b) auf zweistelligen Grabstätten bis zu 1,30 m² Ansichtsfläche 1,60 m Höhe
c) auf drei- und mehrstelligen Grabstätten bis 1,40 m² Ansichtsfläche 1,60 m Höhe
(4) Die Grabmale dürfen einen Sockel von max. 10 cm haben.
§ 16 c Besondere Vorschriften für Urnenbaumgräber
Die Absätze 1 bis 6 gelten für die bestehenden Baumgräber unter erhaltenswerten Bäumen die vor der Anlage des Baumhaines in Abteilung L angelegt wurden.
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(1) Für die Bestattung von Urnen werden unter erhaltenswerten Bäumen Urnenbaumgräber als besondere Reihengräber in unmittelbarer Nähe eines Baumes zur Verfügung gestellt. Für Urnenbaumgräber gelten die Vorschriften für Urnenreihengräber entsprechend, soweit in diesem Paragraphen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Für Baumbestattungen verwendete Urnen müssen aus einem Material bestehen, das innerhalb der Ruhezeit vergänglich ist.
(3) Pro Baum werden von der Gemeinde -je nach Lage- bis zu vier Urnenbaumgräber vergeben.
(4) Als Gedenkzeichen kann am Baumstamm ein Grabmal aus metallischem Material bis zur Größe von 6 x 9 cm angebracht werden. Das Grabmal muss der Würde des Ortes entsprechen. Die Entscheidung über die Platzierung des Gedenkzeichens sowie die Anbringung an dem Baum erfolgen durch die Gemeinde. Eine Verpflichtung zur Anbringung eines Grabmals besteht bei Urnenbaumgräbern nicht.
(5) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der Grabstätten unterliegt ausschließlich der Gemeinde.
(8) Die Ablage von Schnittblumen auf Urnenbaumgräbern wird gestattet. Die Blumen sind nach einer angemessenen Zeit (maximal 10 Tagen) abzuräumen. Ansonsten werden sie von der Gemeinde entfernt. Die Kosten hierfür werden nach dem Bestattungsgebührenverzeichnis erhoben. Die Ablage oder Anbringung von Kerzen, Bildern oder anderen Gegenständen wird bei Urnenbaumgräbern nicht erlaubt.
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§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 18 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks als Streifenfundament zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 14 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
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§ 20 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen in die dafür bereitgestellten Container getrennt nach Gartenabfällen, Erdaushub und nicht verwertbare Friedhofabfälle abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§§ 16 a Abs. 1 und 16 b Abs. 1) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Deshalb darf die Grabbepflanzung nicht höher als 2,5 Meter werden.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätten hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- und Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) Die gärtnerische Gestaltung muss auf die Umgebung abgestimmt werden.
(8) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Massive Grababdeckungen werden nur bei Urnengräbern zugelassen.
(9) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
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§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 23 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
§ 23 a Raum der Verabschiedung
(1) Der Raum der Verabschiedung wird den Hinterbliebenen von Verstorbenen auf Antrag für bis zu 3 Stunden wahlweise zu den Zeiten 9:00 bis 12:30 Uhr, 14:00 bis 17:00 Uhr und 18:00 bis 21:00 Uhr (jeweils von montags bis freitags - ausgenommen an Feiertagen) überlassen, um sich von dem Verstorbenen verabschieden zu können. Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht.
(2) Der Schlüssel für den Verabschiedungsraum ist bei der Gemeindeverwaltung frühestens am Arbeitstag vor der Nutzung abzuholen und spätestens am auf die Nutzung folgenden Arbeitstag dort zurückzugeben.
(3) Der Transport des Sarges in den Verabschiedungsraum ist von den Nutzenden zu veranlassen.
(4) Kerzen und anderes offenes Feuer sind abgesehen von den vorhandenen Öllampen nicht gestattet.
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(5) Zeitgleich mit der Benutzung des Verabschiedungsraums können in dem Friedhofsgebäude Aussegnungsfeiern, Beerdigungen und ähnliches stattfinden. Insbesondere auf derartige Feierlichkeiten aber auch auf die übrigen Besucher ist Rücksicht zu nehmen. (6) Die Benutzung einer mitgebrachten Musikanlage wird gestattet. Die Lautstärke der Musikanlage darf die übliche Zimmerlautstärke nicht übersteigen. Beim Betrieb einer Musikanlage sind die Fenster und die Türe geschlossen zu halten. (7) Der Verabschiedungsraum ist nach der Benutzung in ordentlichem Zustand zu verlassen. (8) Im Übrigen liegt die Durchführung der Verabschiedung in der Hand des Nutzenden.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinden von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. Entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof uns seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
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- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigungspflicht errichtet, verändert (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 26 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte, oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder) (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
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X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 31 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
| Beschluss- datum | Ausfertigungsdatum | Öffentliche Bekanntmachung | Inkrafttreten | |
|---|---|---|---|---|
| Satzung | 11.10.2000 | 12.10.2000 | 27.10.2000 | 01.01.2001 |
| Änderung | 13.11.2002 | 14.11.2002 | 22.11.2002 | 01.01.2003 |
| Änderung | 15.09.2004 | 16.09.2004 | 24.09.2004 | 01.10.2004 |
| Änderung | 08.12.2009 | 08.12.2009 | 18.12.2009 | 28.12.2009 |
| Änderung | 21.09.2010 | 22.09.2010 | 24.09.2010 | 01.10.2010 |
| Änderung | 12.10.2010 | 12.10.2010 | 15.10.2010 | 16.10.2010 |
| Änderung | 17.12.2013 | 23.01.2014 | 31.01.2014 | 01.02.2014 |
| Neue Fassung | 10.11.2020 | 17.11.2020 | 27.11.2020 | 01.01.2021 |
| Änderung | 18.10.2022 | 18.10.2022 | 18.11.2022 | 01.01.2023 |
| Änderung | 14.11.2023 | 03.11.2023 | 24.11.2023 | 01.01.2024 |
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**Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung
- Gebührenverzeichnis -**
| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr ab 01.01.2024 |
|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung/Veränderung/Auflösung eines Grabmals | 25,00 |
| 1.2 | Neuzulassung von gewerblichen Tätigkeiten | |
| 1.21 | Einzelfall | 25,00 |
| 1.22 | gem. § 4 Abs. 2 für eine 5jährige Zulassung | 25,00 |
| 1.3 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 25,00 |
| 2. | Benutzungsgebühren | |
| 2.1 | Bestattungsgebühren | |
| 2.11 | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 1.050,00 |
| 2.12 | von Personen unter 10 Jahren | 900,00 |
| 2.13 | von Tot- und Fehlgeburten | 460,00 |
| 2.14 | im Wahlgrab Erstbelegung doppeltief | 1.150,00 |
| 2.15 | ein Zuschlag zu den Gebühren 2.11 bis 2.14 für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen je | 30 % |
| 2.2 | Beisetzung von Aschen | |
| 2.21 | Urnenerdgrab (Urnenreihengrab/Urnenwahlgrab) | 345,00 |
| 2.22 | Urnenwandkammern/Urnenstelenkammern | 250,00 |
| 2.23 | Urnenbeigabe in Wahlgrab | 345,00 |
| 2.24 | Urnengemeinschaftsinseln/Urnenerdgräberinseln | 345,00 |
| 2.25 | Urnengrab anonym | 345,00 |
Friedhofsatzung
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| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr ab 01.01.2024 |
|---|---|---|
| 2.26 | Baumgrab (einstellig/zweistellig) | 250,00 |
| 2.27 | ein Zuschlag zu den Gebühren 2.21 bis 2.26 für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen | 30 % |
| 2.3 | Überlassung eines Reihengrabes | |
| 2.31 | für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 1.600,00 |
| 2.32 | für Personen unter 10 Jahren | 1.050,00 |
| 2.33 | für Tot- und Fehlgeburten | 1.050,00 |
| 2.34 | Rasensargreihengrab | 2.400,00 |
| 2.35 | Urnenreihengrab (anonymes Urnenreihengrab) | 800,00 |
| 2.36 | Urnenwandkammer einschließlich Verschlussplatte | 850,00 |
| 2.37 | Urnenstelenkammer einschließlich Verschlussplatte | 1.500,00 |
| 2.38 | Baumgrab einstellig einschließlich Verschlussplatte | 1.100,00 |
| 2.39 | Urnengemeinschaftsinsel Reihengrab | 1.050,00 |
| 2.4 | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | |
| 2.41 | Einzelgrabfläche (einfachtief) Nutzungsverlängerung pro Jahr | 2.700,00 90,00 |
| 2.42 | Einzelgrabfläche (doppelttief) Nutzungsverlängerung doppeltief pro Jahr | 3.900,00 130,00 |
| 2.43 | Rasensargwahlgrab einfachtief Nutzungsverlängerung pro Jahr | 3.600,00 120,00 |
| 2.44 | Rasensargwahlgrab doppeltief Nutzungsverlängerung doppeltief pro Jahr | 4.800,00 160,00 |
| 2.45 | Zusätzliche Urne im Wahlgrab | 600,00 |
| 2.46 | Urnenwahlgrab (2 stellig) Nutzungsverlängerung Urnenwahlgrab pro Jahr | 2.250,00 90,00 |
| 2.461 | für eine weitere Urne im Urnenwahlgrab | 1.000,00 |
Friedhofsatzung
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| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr ab 01.01.2024 |
|---|---|---|
| 2.47 | Baumgrab zweistellig einschließlich Verschlussplatte Nutzungsverlängerung Baumgrab zweistellig pro Jahr | 2.940,00 110,00 |
| 2.48 | Urnenwandkammer ( 2 stellig) einschließlich Verschlussplatte Nutzungsverlängerung Urnenwandkammer 2 stellig pro Jahr | 2.150,00 80,00 |
| 2.49 | Urnenstelenkammer (2 stellig) einschließlich Verschlussplatte Nutzungsverlängerung Urnenstelenkammer pro Jahr | 3.400,00 130,00 |
| 2.491 | für eine weitere Urne in der Urnenstelenkammer | 1.000,00 |
| 2.50 | Urnenendgräberinsel Urnenwahlgrab (2 stellig) Nutzungsverlängerung Urnengrab in der Urnenendgräberinsel pro Jahr | 2.750,00 110,00 |
| 2.51 | für eine davon abweichende Nutzungsdauer, anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet. | |
| 2.6 | Benutzung anderer Friedhofeinrichtungen | |
| 2.61 | Aufbewahrungsraum (je Nutzungstag) | 50,00 |
| 2.62 | Aussegnungshalle (je Tag/Trauerfall) | 170,00 |
| 2.63 | Raum der Verabschiedung (3 Stunden) | 130,00 |
| 2.7 | Sonstige Leistungen | |
| 2.71 | Bestattungsordner für die Durchführung von Trauerfeiern wenn die Beisetzung nicht auf dem Friedhof in Baienfurt durchgeführt wird. | 144,00 |
| 2.72 | Sonstige Tätigkeiten Abräumen Grabstätte, Aufkiesung/Humusierung Grab; Umbettungen etc. werden auf Antrag und gegen Kostenersatz nach den jeweils aktuellen Stundenverrechnungssätzen ausgeführt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gebührenverzeichnisses liegen diese bei Bauhof Mitarbeiter 48,00 €/Stunde; Große Maschinen/Fahrzeuge 20,00 €/Stunde und kleine Maschinen 10,00 €/Stunde. |
Friedhofsatzung
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| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr ab 01.01.2024 |
|---|---|---|
| 3. | Verlegen von Trittplatten zwischen Grabfeldern Die entstandenen Kosten werden dem Nutzungsberechtigten/dem Verfügungsberechtigten in Rechnung gestellt. | |
| 4. | Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu. |
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Baienfurt?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Baienfurt mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!