Friedhofsgebühren Amtzell 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Amtzell · Baden-Württemberg · PLZ 88279

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 1. August 2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​‍ (Satzung + Gebühren) Amtzell

Gemeinde Amtzell

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württembergbeschloss der Gemeinderat am 2. Dezember 2024, zuletzt geändert am 20. Juli 2026, folgende

FRIEDHOFSSATZUNG

Friedhofsordnung und Gebührenverzeichnis Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

§ 2 Betreten des Friedhofs

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

II. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

§ 6 Särge

§ 7 Ausheben der Gräber

§ 8 Ruhezeit

§ 9 Umbettungen

III. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

§ 11 Reihengräber

§ 12 Wahlgräber

§ 13 Reihen- und Wahlgräber für Erdbestattungen

§ 14 Reihen- und Wahlgräber in Urnengrabfeldern

§ 15 Reihen- und Wahlgräber in Urnengemeinschaftsgrabanlagen

§ 16 Reihen- und Wahlgräber in Urnenstelen

IV. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 17 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

§ 18 Gestaltungsvorschriften der Grabfelder

§ 19 Genehmigungserfordernis

§ 20 Standsicherheit

§ 21 Unterhaltung

§ 22 Entfernung

V. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 23 Allgemeines

§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege

VI. Benutzung der Leichenhalle

§ 25 Benutzung der Leichenhalle

VII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

VIII. Bestattungsgebühren

§ 28 Erhebungsgrundsatz

§ 29 Gebührenschuldner

§ 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

§ 31 Verwaltungs- und Nutzungsgebühren

IX. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 32 Alte Rechte

§ 33 Übergangsvorschrift

§ 34 In-Kraft-Treten

§ 35 Verletzung von Verfahrens- und Formfehler

X. Gebührenverzeichnis I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohnerinnen und -einwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

§ 2 Betreten des Friedhofs

Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlassvorübergehend untersagen oder durch Öffnungszeiten einschränken.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede und jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle jeglicher Art außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten oder dafür zu werben,
  7. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer-, Steinmetz-, Gärtnereibetriebe und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen. Diese sind der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf dem gemeindlichen Friedhof schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

II. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

Särge dürfen höchstens 205 cm lang, 65 cm hoch und im Mittelmaß 65 cm breit sein. Sind inbesonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die währendder Ruhezeit im Erdboden verrotten.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 90 cm, bis zur Oberkante der Urne mindestens 50 cm; bei Tiefgräbern beträgt die Tiefe von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des untersten Sarges mindestens 160 cm. Bei Gräbern in der Urnengemeinschaftsgrabanlage beträgt die Gesamttiefe der Grabstelle von der Erdoberfläche 140 cm.

(3) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen der verstorbenen Person bis zur Grabstätte getragen wird.

§ 8 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit von Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre.

(2) Auf Wunsch kann die Ruhezeit bei Urnenreihengräbern sowie bei Reihengräbern in denen Kinder bestattet sind, welche vor Vollendung des zehnten Lebensjahres verstorben sind, auf 15 Jahre verkürzt werden. Eine Rückerstattung der Grabnutzungsgebühren ist dabei ausgeschlossen.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen und Aschen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. In den ersten zehn Jahren der Ruhezeit muss bei der Umbettung von Leichen ein besonderes öffentliches Interesse oder ein besonderer Härtefall für die Genehmigung vorliegen. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengräbern die Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgräbern die Nutzungsberechtigten.

(4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragstellenden zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Bei einer Umbettung in eine neue Grabstelle ist für diese eine neue Nutzungsurkunde auszustellen. Die für die bisherige Grabstelle bereits abgegoltenen Nutzungsjahre sind auf die Nutzungszeit der neuen Grabstelle sowie auf die hierfür zu entrichtenden Grabnutzungsgebühren anzurechnen. Die Nutzungszeit der neuen Grabstelle verkürzt sich entsprechend um die bereits abgegoltenen Nutzungsjahre. Mit der Umbettung erlischt das Nutzungsrecht an der bisherigen Grabstelle. Eine Erstattung der bereits entrichteten Grabnutzungsgebühren für die bisherige Grabstelle erfolgt nicht. Ferner ist eine Verrechnung mit dem neuen Grabnutzungsgebühren ausgeschlossen.

III. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber für Erdbestattungen
  2. 2. Wahlgräber für Erdbestattungen und Urnen
  3. 3. Reihen- und Wahlgräber in Urnengrabfeldern
  4. 4. Reihen- und Wahlgräber in Urnengemeinschaftsgrabanlagen
  5. 5. Reihen- und Wahlgräber in Urnenstelen
  6. 6. Anonyme Grabstelle für Sternenkinder
  7. 7. Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstelle

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für die Bestattung von Fehl- und Totgeburten sowie von Verstorbenen und Aschen Verstorbener, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigt an dem Grab ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  2. 2. die Kinder
  3. 3. die Stiefkinder,
  4. 4. die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. die Eltern,
  6. 6. die Geschwister,
  7. 7. die Stiefgeschwister,
  8. 8. die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben

der verstorbenen Person. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils die älteste Person verfügungsberechtigt.

Das Gleiche gilt beim Tod von Verfügungsberechtigten, auf die das Verfügungsrecht früher übergegangen war.

Sind die genannten Angehörigen nicht vorhanden oder verhindert, ist verfügungsberechtigt – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer sich dazu verpflichtet hat,
  2. 2. die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) In jedem Reihengrab wird nur eine verstorbene Person beigesetzt.

(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher durch die Gemeinde schriftlich mitgeteilt oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für die Bestattung von Fehl- und Totgeburten sowie von Verstorbenen und Aschen Verstorbener, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigt ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Bei Wahlgräbern in den Urnenstätten (Urnengrabfeld, Urnengemeinschaftsgrabanlage und Urnenstele) beträgt die Anzahl der Urnen, die bestattet werden können, maximal vier.

(3) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Die Verlängerungszeit beträgt mindestens fünf und höchstens 20 Jahre.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(5) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Nutzungsberechtigte an der Grabstätte sollen für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolgerin oder ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese Person ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils die älteste Person nutzungsberechtigt.

Das Gleiche gilt beim Tod von Nutzungsberechtigten, auf die das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(8) Nutzungsberechtigte können mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Es erfolgt keine anteilige Erstattung der Nutzungsgebühren.

(10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes werden Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich hingewiesen; sind diese nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, erfolgt ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabs zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, haben Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls sie nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgen.

§ 13 Reihen- und Wahlgräber für Erdbestattungen

(1) Es stehen Reihen- und Wahlgräber für Erdbestattungen zur Verfügung.

(2) Wahlgräber für Erdbestattungen können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(3) In Wahlgräbern für Erdbestattungen können auch Urnen beigesetzt werden. Die Anzahl der Urnen beträgt bei einfachen Wahlgräbern maximal sechs und bei Doppelwahlgräbern maximal zwölf Urnen. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 14 Reihen- und Wahlgräber in Urnengrabfeldern

(1) In Urnengrabfeldern stehen Reihen- und Wahlgräber als Erdgräber zur Verfügung. Sie dienen ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener.

(2) Auf dem Friedhof sind Urnengemeinschaftsgrabstellen für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen der Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.

(3) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.

§ 15 Reihen- und Wahlgräber in Urnengemeinschaftsgrabanlagen

(1) In Urnengemeinschaftsgrabanlagen stehen Reihen- und Wahlgräber zur Verfügung. Sie dienen ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener.

(2) Die Urnengemeinschaftsanlage wird von der Gemeinde bzw. einem von ihr beauftragten Dritten angelegt. Mit der Überlassung eines Reihengrabs oder der Verleihung eines Grabnutzungsrechts ist gleichzeitig ein Dauergrabpflegevertrag mit den Württembergischen Friedhofsgärtnern eG abzuschließen. Die Gemeinde erhebt Grabnutzungsgebühren gemäß Gebührenverzeichnis, während die Abrechnung der friedhofsgärtnerischen Leistungen direkt von der Genossenschaft mit den Nutzungs- bzw. Verfügungsberichtigten erfolgt. Die

friedhofsgärtnerischen Leistungen sind einmalig zu Beginn des Vertragsverhältnisses zu bezahlen.

(3) Nutzungs- und Verfügungsberechtigte haben keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung der Urnengemeinschaftsgrabanlage. Eigene Anpflanzungen sind nicht gestattet.

(4) Das Anbringen und/oder Ablegen von Steckvasen mit Blumensträußen, Grablaternen bzw. Grablichtern und individuellem Grabschmuck sind ausschließlich auf der dafür vorgesehenen Grabfläche gestattet. Sind abgelegte Blumensträuße verwelkt bzw. sehen abgelegte oder angebrachte Gegenstände nicht mehr ansprechend aus, können diese durch das Friedhofspersonal entfernt werden.

(5) Die Gräber können jeweils ein Grabmal in Form einer Stele und/oder einer Grabplatte erhalten. Stelen sind außerhalb und Grabplatten innerhalb der Grabfläche anzubringen. Wird keine Grabplatte angebracht, ist die Grabfläche Bestandteil des Dauerpflegevertrags. Die Grabnutzungs- und Grabverfügungsberechtigten sind für die Bereitstellung verantwortlich. Die nachfolgenden Gestaltungsvorschriften gelten entsprechend.

(6) Die Urnenbeisetzung ist nur ohne Überurne möglich.

§ 16 Reihen- und Wahlgräber in Urnenstelen

(1) In Urnenstelen stehen Reihen- und Wahlgräber in Urnenkammern zur Verfügung. Sie dienen ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener.

(2) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhezeit darf die Friedhofsverwaltung die beigesetzten Aschebehälter entfernen. Die Asche wird auf dem Friedhof in würdiger Form bestattet.

(3) Die Verschlussplatten werden von der Gemeinde an einen Gewerbebetrieb zur Beschriftung ausgehändigt. Die Beschriftung ist mit dem beauftragten Gewerbebetrieb und der Gemeinde abzustimmen. Die Kosten für die Herstellung und das Anbringen der Verschlussplatte sind von den Nutzungs- und Verfügungsberechtigten gem. des Friedhofsgebührenverzeichnisses zu tragen. Sollte die Platte innerhalb des Nutzungszeitraumes beschädigt oder aus sonstigen Gründen unansehnlich werden, so dass ein Austausch erforderlich ist, werden die hierfür entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.

(4) Die Urnengrößen sind der Kammergröße anzupassen (Tiefe: 30 cm, Breite: 30 cm, Höhe: 41 cm).

(5) Die Unterhaltung der Urnenstele erfolgt durch die Gemeinde. Da die Urnenstele pflegefrei ist, ist Blumenschmuck in der Urnenstele nur im Zusammenhang mit der Beisetzung und bis zu drei Monate danach zulässig. Die Befestigung von Kränzen und Pflanztöpfen an den Wänden sowie das Anbringen von Platten in Zwischenräumen sind nicht gestattet. Auf den Gesimsen vor den Urnenkammern dürfen keine festen Gegenstände wie z. B. Vasen oder (Solar-)Kerzen aufgestellt

werden. Das Ablegen von einzelnen Blumen, z. B. an Jahrestagen, ist bis zu zwei Wochen gestattet. Blumen und Gegenstände können durch das Friedhofspersonal entfernt werden.

IV. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 17 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 18 Gestaltungsvorschriften der Grabfelder

(1) Grabmale sind spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zu errichten. Urnengemeinschaftsanlagen sind hiervon ausgenommen. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den erhöhten Anforderungen ihrer Umgebung entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.

(3) Folgende Gestaltungs- und Bearbeitungsvorschriften werden festgelegt:

  1. 1. Die Grabmale sollen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.
  2. 2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie sollen gut verteilt und nicht aufdringlich groß sein.
  3. 3. Firmenbezeichnungen des oder der Hersteller dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf Einzelgräbern bis zu 70 cm² Ansichtsfläche
  2. 2. auf Doppel- oder Mehrfachgräbern bis zu 120 cm² Ansichtsfläche
  3. 3. Grabkreuze aus Holz oder Metall sind zulässig bis zu einer Höhe von 180 cm
  4. 4. Liegende Grabmale oder Abdeckplatten dürfen höchstens 60 % der Grabfläche bedecken
  5. 5. Grabeinfassungen sind vorgeschrieben.

(5) Auf den Grabflächen der Urnengemeinschaftsgrabanlage sind folgende Grabmale zulässig:

  1. 1. Eine Grabstele außerhalb der Grabfläche bis zu einer Größe von 30 x 80 x 15 cm (Breite x Höhe x Tiefe).
  2. 2. Eine Grabplatte innerhalb der vorgesehenen Grabfläche. Die Grabplatte muss das Grabfeld komplett bedecken.

(6) Sofern auf der Friedhofsfläche keine Fundamente für Grabmale vorhanden sind, müssen diese durch die Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten selbst hergestellt werden. Bereits vorhandene Fundamente sind von den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten zu verwenden.

(7) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 19 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Der Antrag kann in Papierform oder elektronisch erfolgen. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und die Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 20 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größeentsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zubefestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale a. bis 120 cm Höhe: 14 cm b. bis 140 cm Höhe: 16 cm c. ab 140 cm Höhe: 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer- und Steinmetzbetriebe) errichtet werden.

§ 21 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür sind bei Reihengräbern die Verfügungsberechtigten, bei Wahlgräbern die Nutzungsberechtigten.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder nach deren Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 22 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen und die Gemeinde über die Entfernung zu informieren. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese maximal drei Monate auf.

V. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 23 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte hat die nutzungs- bzw. verfügungsberechtigte Person zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts bzw. der Ruhezeit.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Wenn das Fundament von der nutzungsberechtigten Person errichtet wurde, ist dieses im Zuge der Abräumarbeiten zu entfernen.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- und Nutzungsberechtigte sowie Personen, die die Grabpflege tatsächlich vornehmen, sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) In Grabfeldern ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Urnengemeinschaftsgrabanlagen sind hiervon ausgenommen. Die Bepflanzung der Grabfelder darf nicht über die Einfassung hinausragen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. Das Grabmal darf nicht verdeckt werden und die Beschriftung muss lesbar bleiben.

§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Die nutzungs- bzw. verfügungsberechtigte Person ist verantwortlich, wenn eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt wird und hat auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist diese Person nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In den Entziehungsbescheiden sind die Nutzungsberechtigten aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind den Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VI. Benutzung der Leichenhalle

§ 25 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung von Friedhofspersonal oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person während der festgesetzten Zeiten sehen.

(3) Die Angehörigen erhalten auf Antrag für die Dauer der Aufbahrungszeit einen Schlüssel für die Aussegnungshalle. Ihnen obliegt das Ausschmücken des Abschiedsraumes.

(4) Bei zwei- oder mehrfacher Belegung des Abschiedsraumes der Aussegnungshalle müssen die Särge verschlossen werden.

(5) Der Sarg ist zu schließen, bevor dieser zur Bestattung aus dem Abschiedsraum herausgebracht wird.

(6) Die Überwachung der Aussegnungshalle obliegt einer von der Gemeinde bestellten Aufsichtsperson für die Aussegnungshalle. Diese hat ein Bestattungsbuch zu führen, in das Name, Alter, Stand und Wohnort des Verstorbenen sowie Zeit des Eintreffens und der Zeitpunkt der Beerdigung einzutragen sind. Diese hat außerdem die Pflicht, den Sarg der verstorbenen Person mit dem Namen zu kennzeichnen.

(7) Für Schmuck und andere Wertgegenstände, die den Verstorbenen mitgegeben werden, übernimmt die Gemeinde keine Verantwortung.

VII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlichoder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 a. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausgenommen hiervon sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, c. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Grabstätten unberechtigterweise betritt, e. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g. Waren und gewerbliche Dienste anbietet oder dafür wirbt, h. Druckschriften verteilt.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  4. 4. als verfügungsberechtigte, nutzungsberechtigte oder gewerbetreibende Person Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 19 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Abs. 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in würdigem oder verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Abs. 1), 6. die Grabstätten nicht der Würde des Ortes entsprechend herrichtet und pflegt sowie verwelkte Blumen und Kränze nicht von den Grabstätten entfernt und an den dafür vorgesehenen Plätzen ablagert (§ 23 Abs. 1),
  6. 7. durch Bepflanzungen die anderen Grabstätten und öffentlichen Anlagen beeinträchtigt (§ 23 Abs. 2),
  7. 8. die Grabstätte nicht innerhalb von sechs Monaten nach Belegung herrichtet (§ 23 Abs. 4),
  8. 9. die Grabstätte nicht nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt oder das von der nutzungsberechtigten Person errichtete Fundament nicht entfernt (§23 Abs. 5),
  9. 10. die gärtnerischen Anlagen der Gemeinde außerhalb der Grabstätten sowie in den Urnengemeinschaftsgrabanlagen verändert (§ 23 Abs. 6),
  10. 11. die Friedhofssatzung bezüglich §23 Abs. 7 nicht beachtet.

VIII. Bestattungsgebühren

§ 28 Erhebungsgrundsatz

Für die Nutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 29 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Nutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Entsteht der Gemeinde im Einzelfall erheblich mehr Aufwand, können Sondergebühren gegenüber den betreffenden Gebührenschuldnern festgesetzt werden.

(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

2. bei Nutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts,

  1. 3. bei Sondergebühren mit Anfallen der entstandenen Kosten.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Nutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 31 Verwaltungs- und Nutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Nutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Die Höhe einer Sondergebühr richtet sich nach der tatsächlich entstandenen Höhe des Mehraufwandes.

(3) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

IX. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 32 Alte Rechte

Nutzungsrechte, die in der Vergangenheit von der Kirchengemeinde Amtzell auf die politische Gemeinde übertragen wurden, werden auf eine Dauer von zehn Jahren begrenzt und könnenanschließend gemäß dieser Satzung verlängert werden. Neubelegungen sind nicht gestattet.

§ 33 Übergangsvorschrift

Bis zur Anpassung des Gebührenverzeichnisses werden die Gebühren für die Grabherstellung sowiedie entsprechenden Grabnutzungsgebühren für Urnenbestattungen analog auf Urnenreihen- und Urnenwahlgräber in Urnengemeinschaftsgrabanlagen angewandt.

§ 34 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofssatzung vom 24. Mai 2019 außer Kraft. Die Satzung zur Änderung der Satzung vom 20. Juli 2026 tritt zum 1. August 2026 in Kraft.

§ 35 Verletzung von Verfahrens- und Formfehler

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wennsie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Amtzell geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründensoll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Amtzell, 20. Juli 2026

Manuela Oswald Bürgermeisterin

Anlage zur Friedhofssatzung der Gemeinde Amtzell Gebührenverzeichnis

I. Verwaltungsgebühren

Die Gebühren betragen

  1. 1. für die Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines 35,00 € Grabmals
  2. 2. für die Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung von Leichen, 52,00 € Gebeinen oder Urnen

Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren inder jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.

II. Nutzungsgebühren

  1. 1. Die Grabherstellungsgebühren betragen
  1. 1.1. für das Herstellen und Schließen eines Grabs je Grabstätte bis 180 cm Tiefe
  2. 1.1.1. als Sargbestattung 1.271,00 €
  3. 1.1.2. als Urnenbestattung einschließlich der Urnengemeinschaftsanlage 403,00 €
  1. 1.2. als Urnenbestattung in der Urnenstele 105,00 €
  1. 1.3. Zuschläge werden erhoben
  2. 1.3.1. für die Tieferlegung bei der 1. Belegung 119,00 €
  3. 1.3.2. für Bestattungen an Samstagen 50 %
  4. 1.3.3. für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen 100 %

2. Die Grabnutzungsgebühren betragen

  1. 2.1. für die Überlassung eines Reihengrabs
  2. 2.1.1. als Sargbestattung 1.215,00 €
  3. 2.1.2. als Urnenbestattung 1.092,00 €
  4. 2.1.3. als anonyme Urnenbestattung 1.044,00 €
  5. 2.1.4. als Urnenbestattung in der Urnenstele 1.092,00 € 1.128,00 €
  6. 2.1.5. Urnengemeinschaftsanlage
  1. 2.2. für die Verleihung der Grabnutzungsrechte
  1. 2.2.1. für ein Wahlgrab doppeltief je Einzelgrabfläche 1.540,00 € Nutzungsverlängerung pro Jahr 77,00 €
  2. 2.2.2. für ein Urnenwahlgrabfeld je Einzelgrabfläche 1.920,00 € Nutzungsverlängerung pro Jahr (inkl. Urnengemeinschaftsanlage) 96,00 €
  3. 2.2.3. für eine Urnenkammer in der Urnenstele 1.860,00 € Nutzungsverlängerung pro Jahr 93,00 €

Die Gebühren für die Verleihung der Grabnutzungsrechte werden einmalig zu Beginn der Ruhezeit bzw. der Verlängerung gezahlt. Angefangene Monate werden voll gerechnet.

  1. 2.3. Auf die Grabnutzungsgebühren wird für die Bestattung Verstorbener, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Amtzell hatten, ein Zuschlag in Höhe von 40 % erhoben. Nicht zuschlagspflichtig sind Personen, die vor ihrer Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim ihren Hauptwohnsitz in Amtzell hatten, sowie Verstorbene, für die ein Wahlgrab zur Verfügung steht und in der Gemeinde tot aufgefundene Personen mit unbekanntem oder ohne Wohnsitz.
  1. 3. Gebühr für die Mitwirkung des Bestattungsordners während der Beerdigung
  1. 3.1. bei einer Sargbestattung 181,00 €
  2. 3.2. bei einer Urnenbestattung 120,00 €

III. Gebühren für die Deckplatten der Urnenstelen

  1. 1. Grundplatte (bronze patiniert) 460,00 €
  1. 2. Schrift einmeißeln
  2. 2.1. Kreuz mit 20 Buchstaben 690,00 €
  3. 2.2. Ähre oder Rose mit 20 Buchstaben 761,00 €
  4. 2.3. jeder weitere Buchstabe oder Ziffer 29,00 €
  5. 2.4. Fahrtkosten bei Zweitbeschriftung bzw. weiterer Inschrift sowie Montage der Ersatz- und fertigen Schriftplatte 89,00 €

IV. Gebühren für die Aussegnungshalle

  1. 1. Gebühr für die Nutzung der Aussegnungshalle 155,00 €
  2. 2. Gebühr für die Nutzung der Aufbahrung pro Tag 50,00 €
📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung der Friedhofssatzung Amtzell

Gemeinde Amtzell

FRIEDHOFSSATZUNG

Änderungssatzung

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberghat der Gemeinderat am 20. Juli 2026 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzungbeschlossen. Artikel I - Änderungen

  1. 1. § 9 Abs. 8 erhält folgende Fassung:

(8) Bei einer Umbettung in eine neue Grabstelle ist für diese eine neue Nutzungsurkunde auszustellen. Die für die bisherige Grabstelle bereits abgegoltenen Nutzungsjahre sind auf die Nutzungszeit der neuen Grabstelle sowie auf die hierfür zu entrichtenden Grabnutzungsgebühren anzurechnen. Die Nutzungszeit der neuen Grabstelle verkürzt sich entsprechend um die bereits abgegoltenen Nutzungsjahre. Mit der Umbettung erlischt das Nutzungsrecht an der bisherigen Grabstelle. Eine Erstattung der bereits entrichteten Grabnutzungsgebühren für die bisherige Grabstelle erfolgt nicht. Ferner ist eine Verrechnung mit dem neuen Grabnutzungsgebühren ausgeschlossen.

  1. 2. Die Anlage zur Friedhofssatzung der Gemeinde Amtzell (Gebührenverzeichnis) erhält folgende Fassung:

I. Verwaltungsgebühren

Die Gebühren betragen

  1. 1. für die Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines 35,00 € Grabmals
  2. 2. für die Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung von 52,00 € Leichen, Gebeinen oder Urnen

Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.

II. Nutzungsgebühren

  1. 1. Die Grabherstellungsgebühren betragen
  1. 1.1. für das Herstellen und Schließen eines Grabs je Grabstätte bis 180 cm Tiefe
  2. 1.1.1. als Sargbestattung 1.271,00 €
  3. 1.1.2. als Urnenbestattung einschließlich der 403,00 € Urnengemeinschaftsanlage
  1. 1.2. als Urnenbestattung in der Urnenstele 105,00 €
  1. 1.3. Zuschläge werden erhoben
  2. 1.3.1. für die Tieferlegung bei der 1. Belegung 119,00 €
  3. 1.3.2. für Bestattungen an Samstagen 50 %
  4. 1.3.3. für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen 100 %

2. Die Grabnutzungsgebühren betragen

  1. 2.1. für die Überlassung eines Reihengrabs
  2. 2.1.1. als Sargbestattung 1.215,00 €
  3. 2.1.2. als Urnenbestattung 1.092,00 €
  4. 2.1.3. als anonyme Urnenbestattung 1.044,00 €
  5. 2.1.4. als Urnenbestattung in der Urnenstele 1.092,00 € 1.128,00 €
  6. 2.1.5. Urnengemeinschaftsanlage
  1. 2.2. für die Verleihung der Grabnutzungsrechte
  1. 2.2.1. für ein Wahlgrab doppeltief je Einzelgrabfläche 1.540,00 € Nutzungsverlängerung pro Jahr 77,00 €
  2. 2.2.2. für ein Urnenwahlgrabfeld je Einzelgrabfläche 1.920,00 € Nutzungsverlängerung pro Jahr (inkl. Urnengemeinschafts- 96,00 € anlage) 1.860,00 €
  3. 2.2.3. für eine Urnenkammer in der Urnenstele 93,00 € Nutzungsverlängerung pro Jahr

Die Gebühren für die Verleihung der Grabnutzungsrechte werden einmalig zu Beginn der Ruhezeit bzw. der Verlängerung gezahlt. Angefangene Monate werden voll gerechnet.

  1. 2.3. Auf die Grabnutzungsgebühren wird für die Bestattung Verstorbener, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Amtzell hatten, ein Zuschlag in Höhe von 40 % erhoben. Nicht zuschlagspflichtig sind Personen, die vor ihrer Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim ihren Hauptwohnsitz in Amtzell hatten, sowie Verstorbene, für die ein Wahlgrab zur Verfügung steht und in der Gemeinde tot aufgefundene Personen mit unbekanntem oder ohne Wohnsitz.
  1. 3. Gebühr für die Mitwirkung des Bestattungsordners während der Beerdigung 181,00 €
  2. 3.1. bei einer Sargbestattung 120,00 €
  3. 3.2. bei einer Urnenbestattung

III. Gebühren für die Deckplatten der Urnenstelen

  1. 1. Grundplatte (bronze patiniert) 460,00 €
  1. 2. Schrift einmeißeln
  2. 2.1. Kreuz mit 20 Buchstaben 690,00 €
  3. 2.2. Ähre oder Rose mit 20 Buchstaben 761,00 €

2.3. jeder weitere Buchstabe oder Ziffer 29,00 €

  1. 2.4. Fahrtkosten bei Zweitbeschriftung bzw. weiterer Inschrift sowie Montage der Ersatz- und fertigen Schriftplatte 89,00 €

IV. Gebühren für die Aussegnungshalle

  1. 1. Gebühr für die Nutzung der Aussegnungshalle 155,00 €
  2. 2. Gebühr für die Nutzung der Aufbahrung pro Tag 50,00 €

Artikel II – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. August 2026 in Kraft.

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wennsie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Amtzell geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründensoll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Amtzell, 20. Juli 2026

Manuela Oswald Bürgermeisterin

Signiert von Manuela Oswald am 21.07.2026