Friedhofsgebühren Schlier 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Schlier · Baden-Württemberg · PLZ 88281

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2018
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 17.07.2018). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.080,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 Gebührenverzeichnis Ziff. 2.3.1 (Überlassung eines Reihengrabes für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren, Erdgrab)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.300,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 Gebührenverzeichnis Ziff. 2.5.1 (Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten – Einzelwahlgrab einfachtief)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
620,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 Gebührenverzeichnis Ziff. 2.3.4 (Überlassung eines Reihengrabes – Urnenreihengrab)
Urnenwahlgrab (2 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Urnen
1.500,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 15 J. Ruhezeit
* Bedingung: Urnendoppelwahlgrab; Belegung mit bis zu zwei Urnen möglich (Anlage 2)
💡 Umgerechnet: 750 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.500 € für 2 Urnen (= Ø 750 € je Urne)
📄 Anlage 1 Gebührenverzeichnis Ziff. 2.5.6 (Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten – Urnendoppelwahlgrab)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
770,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Beisetzung ohne Kennzeichnung und ohne Beisein von Angehörigen (§ 15)
📄 Anlage 1 Gebührenverzeichnis Ziff. 2.3.7 (Überlassung eines Reihengrabes – Urnengemeinschaftsgrab anonym)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.000,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Baumgrab (Rasenurnengrab), Belegung mit einer Urne möglich (Anlage 2)
📄 Anlage 1 Gebührenverzeichnis Ziff. 2.3.8 (Überlassung eines Reihengrabes – Baumgrab)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
580,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 580 € · Urne: 230 €
📄 Anlage 1 Gebührenverzeichnis Ziff. 2.1.1 und 2.2.1
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage 1 Gebührenverzeichnis Ziff. 2.7

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 17.07.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌‌​​‌ Gemeinde Schlier

Landkreis Ravensburg

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) für die Friedhöfe Schlier und Unterankenreute vom 17.07.2018

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, hat der Gemeinderat Schlier am 17.07.2018 die nachstehende Friedhofssatzung für die Friedhöfe Schlier und Unterankenreute beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Widmung

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende in der Gemeinde Schlier gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof in Schlier

b) Friedhof in Unterankenreute

(2) Die Friedhöfe in Schlier und Unterankenreute sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Schlier. Sie dieren der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung liegt. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dieren auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (3) Soweit nichts andes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhöfe)dürfen nur während derbekanntgegebenenÖffnungszeitenbetreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Fahrzeuge, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind (z.B. Rollatoren, Krankenfahrstühle und vergleichbare Hilfsmittel), sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. an Sonn- und Feiertagen sowie während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nahe storende und larmverursachende Arbeiten auszuführen,
  3. 3. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigten sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. 7. Druckschriften zu verteilen oder innerhalb der Friedhöfe anzubringen. Gleiches gilt für die Zugangs- und Außenbereiche der Friedhöfe.
  8. 8. Film-, Ton-, Video- und Photoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken zu erstellen,
  9. 9. in den Friedhofsanlagen zu lagern.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlüssig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Insbesondere sind sãmtliche Gegenstände und / oder Arbeitswerkzeuge und -geräte, die für die Erledigung der Arbeiten erforderlich waren von den Gewerbetriebenden unverzüglich zu entfernen. Dies gilt auch für angefallenen Abraum, Rest- oder Verpackungsmaterialien. Die Gemeinde hat das Recht zurückgelassene Gegenstände und / oder Arbeitswerkzeuge und -geräte in Verwahrung zunehmen, sofern diese zurückgelassen worden sind. Gewerblich genutzte Arbeitswerkzeuge und -geräte)dürfen nicht in den vorhandenen Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. (7) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur an Werktagen in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr ausgeführrt werden. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlaubt. (8) Alle Arbeiten sind unter Währung der Ruhe und der Würde der Friedhöfe durchzuführen. Im Übrigen gelten die Verhaltensvorschriften für Besucher (§ 3) sinngemäß auch für Gewerbetriebende und ihre Beschäftigten.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Anmeldung des Sterbefalls sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Wünsche der Geistlichen und der Hinterbliebenen werden, soweit möglich, berücksichtigt. An Samstagnachmittagen, sowie an Sonn- und Feiertagen werden keine Trauerfeiern, Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen. (3) Der späteste Beginn einer Trauerfeier mit anschließender Bestattung wird an Werktagen während der Sommerzeit auf 16:30 Uhr, in der Winterzeit auf 14:30 Uhr sowie an Samstagen auf 10:30 Uhr festgelegt.

§ 6 Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und Urnen

(1) Die Särge)dürfen hochstens 205 cm lang, 65 cm hoch und im Mittelmaß jedoch maximal 65 cm breit sein. Ist in besonderen Fällen ein größerer Sarg erforderlich, so sind dessen Maße bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen. Die Abmessungen der Särge für Kinder können sich nach deren Gröbe richten. (2) Es dürfen nur Särge aus leicht abbaubarem Holz (Weichholz) oder gleichwertigem Material verwendet werden. Die Särge dürfen in ihrer Bearbeitung z. B. kein PVC, PCP, formaldehydabspaltende, nitrozellulosehaltige oder sonstige umweltgefahrndende Lacke oder Zusätze enthalten. Gleiches gilt für die Sargausstattung und das Sargzubehör. Harthölzer sind nur als Furniere zugelassen. Ausnahmen sind bei Toten möglich, die aus dem Ausland überführrt werden mussten. Särge aus anderem Material als Weichholz bedürfen vor Verwendung der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (3) Aschekapsein und Überurnen müssen aus einem Material bestehen, das innerhalb der Ruhezeit verganglich ist. Bei den Überurnen ist die Vergänglichkeit durch eine entsprechende Zertifizierung (Aufkleber o.a.) für die einzeln Urne nachzuweisen.

§ 7 Bestattung

(1) Auf den Friedhöfen stellt die Gemeinde die Aufbahrungsräume für die Aufbahrung, sowie die Aussegnungsörtlichkeit für die Trauerfeiern, soweit möglich, bereit. Bestattungen und Urnenbeisetzungen werden grundsätzlich durch das gemeinsliche Friedhofspersonal vorgenommen. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. (2) Die Gemeinde lasst die Gräber ausheben und zufüllen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann einzeln Arbeitsen von Dritten ausführten halten. (4) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstoben sind, 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit der Aschen von Verstorbenen beträgt auf allen Friedhöfen 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt.

(2) Umbettungen aus einem Sargreihengrab, Urnenreihengrab oder Rasenreihengrab in ein anderes Sargreihengrab, Urnenreihengrab oder Rasenreihengrab sowie Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen und aus Baumgräbern (§§ 11, 13, 14, 15, 16 dieser Satzung) sind innerhalb der Gemeinde und der Friedhöfe grundsätzlich nicht zulässig. In besonderss begründeten Fällen kann die Gemeinde Ausnahmen von dieser Regelung zulassen. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte. (5) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 25 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Sargreihengrab oder ein Urnenreihengrab oder in Urnengemeinschaftsanlagen (§§ 11, 13, 14, 15, 16 dieser Satzung) umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (6) Umbettungen lasst die Gemeinde durchfuhren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller bzw. die Verursacher zu tragen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf den Friedhofen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfugung gestellt:

  1. 1. Reihengraber - § 11
  2. 2. Wahlgraber - § 12
  3. 3. Rasengräber - § 13
  4. 4. Urnengemeinschaftsanlagen halbanonym - § 14 (Nutzbarkeit ab Fertigstellung der Gemeinschaftsanlage)
  5. 5. Urnengemeinschaftsanlagen anonym - § 15 (Nutzbarkeit ab Fertigstellung der Gemeinschaftsanlage)
  6. 6. Baumgräber - § 16

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage und Grabart sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.

Verfügungsberechtigter ist, sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt, in nachstehender Reihenfolge:

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, persönlich Adressänderungen oder Wohnortwechsel unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld besteht. (5) Absätze 1, 3 bis 4 gelten auch für Urnenreihengraber entsprechend.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgrabern werden auf Antrag auf die Dauer der Ruhezeit nach § 8 verliehen. Sie können nur anländlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Eine Veränderung deses Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhezeit nach § 8, ist jeweils um weitere 10 Jahre auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber konnen ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Wahlend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wirde keine Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  2. 2. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter Nr. 1. Bis Nr. 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, persönlich Adressänderungen oder Wohnortwechsel unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattung sowie im Rahmen der Regelungen der §§ 17 und 18 der Satzung über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 2 gehoren, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10)Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Gebührenrückerstattung findet nichtstatt. (11)Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

§ 13 Rasengräber

(1) Rasengräber sind Grabstätten in einem besonderss ausgewiesenen Grabfeld für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Als Rasengräber werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Rasenerdgrab (Reihengrab)
  2. 2. Rasenwahlgrab
  3. 3. Rasenurnenreihengrab
  4. 4. Rasenurnenwahlgrab

(3) Die Ruhezeiten richten sich nach § 8 dieser Satzung. Die Regelungen der §§ 11 und 12 (Reihen- und Wahlgrab) dieser Satzung werden analog angewandt. (4) Die Pflege der Rasengräber obliegt ausschließlich der Gemeinde bzw. einem von ihr beauftragten Dritten. Art und Umfang der Pflege wird von der Gemeinde bestimmt. In der Pflege sind außer den laufenden Unterhaltungsarbeiten, auch die Anlage des Rasens und ggf. das Auffullen von Setzungen während der Nutzungsdauer enthalten. Der Verfügungsberechtigte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung, sowie die Art und Unterhaltung des Grabmals. (5) Der anlasslich der Bestattung auf der Rasenfläche abgelegte Grabschmuck ist innerhalb von vier Wochen nach der Bestattung vom Nutzungs- / Verfügungsberechtigten zu entfernen. Nach Ablauf der Frist dar f eine sonstige Grabausstattung (z.B. Grablaterne, Weihwasserbehälter) und kein Grabschmuck (z.B. Blumenschmuck, Grablichter) auf der Rasenfläche abgelegt werden. Widerrechtlich auf der Rasenfläche abgelegte Grabausstattung sowie Grabschmuck werden von der Gemeinde entfernt und entsorgt.

§ 14 Urnengemeinschaftsanlagen halbanonym

(Nutzbarkeit ab Fertigstellung der Gemeinschaftsanlage)

(1) Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabstätten für Beisetzungen von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. (2) Die Urnengemeinschaftsanlage besitzt ein gemeinsames Grabmal (Stele) mit den Name der Dort beigesetzten Aschen Verstorbener. Dieses Grabmal darf nur mit von der Gemeinde vorgegebenen Namensbeschriften versehen werden und wird auch von ihr durchgeführt. Die Reihenfolge der Beschriften ist nach der Reihenfolge (Sterbedatum) nicht veränderbar. (3) Die Pflege der Gemeinschaftsanlage obliegt ausschließlich der Gemeinde bzw. einem von ihr beauftragten Dritten. Art und Umfang der Pflege wird von der Gemeinde bestimmt. Der Verfügungsberechtigte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung, sowie die Art und Unterhaltung des Grabmals. (4) Auf der Gemeinschaftsanlage darf nichts angebracht bzw. aufgestellt werden, insbesondere keine Grabeinfassungen, keine sonstigen Grabausstattungen (z. B. Grablaterne, Weihwasserbehälter) und kein Grabschmuck (z. B. Blumenschmuck, Grablichter). (5) Unerlaubte Gegenstände werden von der Gemeinde entfernt, eine Aufbewährungspflicht besteht nicht.

§ 15 Urnengemeinschaftsanlagen anonym

(Nutzbarkeit ab Fertigstellung der Gemeinschaftsanlage)

(1) Die Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabstätten für anonyme Beisetzungen von Aschen Verstorbener. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet, die beigesetzten Aschen werden in einem Verzeichnis festgehalten. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung staat. (2) Die Pflege der Gemeinschaftsanlage obliegt ausschließlich der Gemeinde bzw. einem von ihr beauftragten Dritten. Art und Umfang der Pflege wird von der Gemeinde bestimmt. Der Verfügungsberechtigte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung, sowie die Art und Unterhaltung des Grabmals. (3) Auf der Gemeinschaftsanlage darf nichts angebracht bzw. aufgestellt werden, insbesondere keine Grabeinfassungen, keine sonstigen Grabausstattungen (z. B. Grablaterne, Weihwasserbehälter) und kein Grabschmuck (z. B. Blumenschmuck, Grablichter). (4) Unerlaubte Gegenstände werden von der Gemeinde entfernt, eine Aufbewährungspflicht besteht nicht.

§ 16 Baumgräber

(1) Baumgräber sind Grabstätten für Beisetzungen von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Sie sind Urnengrabstätten in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld. (2) Die Lage des Baumgrabes wird von der Gemeinde bestimmt. Wünsche des Verstorbenen bzw. der Hinterbliebenen werden, soweit möglich, berücksichtigt. (3) Die Ruhezeiten richten sich nach § 8 dieser Satzung. (4) Die Pflege der Baumgräber obliegt ausschließlich der Gemeinde bzw. einem von ihr beauftragten Dritten. Art und Umfang der Pflege wird von der Gemeinde bestimmt. Der Verfügungsberechtigte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung, sowie die Art und Unterhaltung des Grabmals. (5) Der anlasslich der Beisetzung auf der Baumumgebungsfläche abgelegte Grabschmuck ist innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung zu entfernen. Nach Ablauf der Frist)dürfen keine sonstigen Grabausstattungen (z. B. Grablaterne, Weihwasserbehälter) und kein Grabschmuck (z. B. Blumenschmuck, Grablichter) auf der Baumumgebungsfläche abgelegt werden. Widerrechtlich auf der Baumumgebungsfläche abgelegte Grabausstattungen sowie Grabschmuck werden von der Gemeinde entfern und entsorgt, eine Aufbewährungspflicht besteht nicht.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 17 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Die folgenden Vorschriften unter §§ 18 - 23 gelten für Grabstätten gemäß § 10 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 dieser Satzung. (2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 18 Gestaltungsvorschriften

(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Metall verwendet werden. (2) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteil und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  2. 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmales angebracht werden (max. Gröbe 80 x 30 mm).

(3) Auf Gräbern für Sargerdbestattungen sind Grabmale mit einer Höhe von minimal 0,60 m bis maximal 1,20 m zulässig. Auf Grabstätten für Personen unter 10 Jahren sind Grabmale mit einer Höhe von maximal 0,60 m zulässig. Die Breite der Grabmale ist auf die Grabbreite begrenzt. Die vorgenannten Maße sind von der Geländehöhe der jeweils angrenzenden Grabzwischenwege aus zu berechnen. (4) Auf Grabstätten für Urnenbestattungen sind Grabmale mit einer Höhe von maximal 0,60 m und oder liegende Grabmale zulässig. Das liegende Grabmal darf das Grab (Urnenreihengrab und Urnenwahlgrab) vollständig überdecken. Die Breite der Grabmale ist auf die Grabbreite begrenzt. Die vorgenannten Maße sind von der Geländehöhe der jeweils angrenzenden Grabzwischenwege aus zu berechnen. (5) Auf den Friedhöfen sind Grabeinfassungen jeder Art (auch Pflanzen) nicht zulässig, sowie die Gemeinde die Grabzwischenbereiche in den einzelnen Grabfeldern mit Grabeinfassungsplatten belegt hat oder belegen will. Anderenfalls sind lediglich Stein- oder Pflanzeinfassungen der Gräber gestattet. (6) Auf der Rückseite von Grabsteinen sowie Urnengräbern sind Pflanzschalen und sonstige Grabausstattungen nicht zulässig. Unerlaubte Gegenstände werden von der Gemeinde entfernt, eine Aufbewährungspflicht besteht nicht. (7) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig,

  1. 1. Grabmale aus schwarzem oder grellweibem Kunststein oder Gips, sowie aus Glas, Porzellan und Kunststoff jeder Form
  2. 2. Grabmale mit farbigem Anstrich;
  3. 3. Lichtbilder, wenn sie eine Höhe von 6 x 8 cm überschreiben.

(8) Grababdeckungen können zusätzlich zugelassen werden. Hierbei muss jedoch mindestens die Hälfte der Grabfläche wasserdurchlässig sein. Bezüglich der zu verwendenden Materialien der Grababdeckungen gelten die Vorschriften der Absätze 1, 2 und 7 Ziffern 1. bis 3.

(9) Die vorgenannten Vorschriften der Absätze 1, 2 und 7 Ziffern 1. bis 3. gelten auch für die sonstigen Grabausstattungen (z. B. Grablaterne, Weihwasserbehälter). (10)Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung sowie der Bewirtschaftung der Friedhöfe im Rahmen der Absätze 2 bis 9 dieser Vorschrift Ausnahmen zulassen.

§ 19 Besondere Gestaltungsvorschriften Rasengräber und Baumgräber

(1) In Grabfeldern für Bestattungen nach den §§ 13 und 16 müssen nach Ablauf von sechs Monaten Grabplatten erstellt werden. Provisorische Holzkreuze unmittelbar nach der Bestattung sind für einen Zeitraum von sechs Monaten zugelassen. Sie werden von Anfang an mit Rasen eingesät und)dürfen sonst keine Bepflanzung aufweisen. Das Bestreuen der Grabstände mit Kies oder Splitt ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, unerlaubt aufgestellte Gegenstände zu entfernen, eine Aufbewährungspflicht besteht nicht. (2) Die Grabplatten werden von der Gemeinde zur Verfugung gestellt und sind von den Nutzungsberechtigten beschriften zu halten. Durch die Gemeinde werden sie auf dem jeweiligen Grab platziert. Stehende Grabmale sind nicht zugelassen. (3) Die Beschriftung der Grabplatte ist nach dem Beschriftungsmuster der Anlage 3 dieser Satzung herzustellen.

§ 20 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen und Grabplatten bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung von Särgen provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Höhe von einer Höhe von 50 cm und einer Breite von 30 cm und Holzkreuze zulässig. In Rasengrabfeldern sind ohne Genehmigung bis zu einer Dauer von sechs Monaten nach der Bestattung oder Beisetzung ledigious Holzkreuze zulässig. (2) Der Antrag und die Zeichnung über den Entwurf des Grabmales oder der Grabplatte im Maßstab 1:10 sind zweifach durch den Grabnutzungs- oder Verflüungsberechtigten und dessen Erfüllungsgehilfen (z.B. Steinmetzbetrieb) schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole, die etwaige Farbgestaltung sowie die Fundamentierung anzugegeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modelles oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabplatte oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Genehmigung erreicht werden ist. (5) Die Grabmale und Grabplatten sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 21 Aufstellen von Grabmalen / Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standlicher sein. Sie sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein. Stehende Grabmale dürfen bei einer Höhe bis 1,20 m eine Mindeststärke von 14 cm nicht untersreiben. (2) Müssen anländlich von Bestattungen Grabmale und Einfassungen entfernt werden, *\text{dürfen} diese nicht auf dem öffentlichen Friedhofsgelände zwischengelagert werden. (3) Werden Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Gemeinde oder davon abweichend erreicht oder aufgestellt, kann die Gemeinde den Grabnutzungs- oder Verflugungsberechtigten und / oder den Grabmalersteller zur satzungskonformen Änderung oder Beseitigung des Grabmals und / oder der sonstigen Grabausstattung schriftlich auffordern. Wir dieser Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen schriftlich festgesetzten Frist Folge geleistet, kann das beanstandete Grabmal und die sonstige Grabausstattung auf Kosten des Grabnutzungs- oder Verflugungsberechtigten entfern werden.

§ 22 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich damit ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so haben die für die Unterhaltung verpflichteten Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigten unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigten zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung auf dessen Kosten zu beseitigen. Die Gemeinde bewahrt die entfernten Gegenstände drei Monate auf. Ist der Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigte nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genegt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände, um die vorgenannten Maßnahmen der Ersatzvornahme durchzuführen. (3) Für die durch nicht verkehrssichere Grabmale und sonstige Grabausstattungen entstandenen Schäden haftet der jeweilige Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigte.

§ 23 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfernt werden. Die Entfernung führt die Gemeinde durch. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Die Entfernung führt die Gemeinde durch. Die Grabnutzungs- und Verfugungsberechtigten werden vorher schriftlich informiert. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. (3) Die Gemeinde hat Interesse Grabmale nach ihrem Ermessen an geeigneter Stelle in den Friedhofen aufzustellen. Die Erlaubnis hierfür wird bei den jeweiligen Grabnutzungs- oder Verfugungsberechtigten eingeholt. Ein Anspruch auf Aufstellung besteht nicht.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 24 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Wurde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes und dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Soweit in den Grabzwischenbereichen Grabeinfassungsplatten verlegt worden sind (§ 18 Abs. 5 dieser Satzung), *\text{dürfen die Grabbeete nicht}*HOHER als die Grabeinfassungsplatten sein. Die Grabstätten *\text{dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. In der Breite sind die Anpflanzungen zu begrenzen auf maximal den Bereich der Pflanzfläche innerhalb der Grabeinfassungen oder der Grabfläche und der Höhe nach sind die Anpflanzungen zu begrenzen auf maximal 1,20 m. (3) Nicht zugelassen sind Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen privater Bänke. (4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der Grabnutzungs- oder Verfugungsberechtigte zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 23 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (7) Gartengeräte, Blumenasen etc. *\text{dürfen am Grab (insbesondere hinter dem Grab)} nicht aufbewahrt werden. Der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (Flaschen, Büchsen, Tassen etc.) als Behälter für Blumen oder Weihwasser *\text{dürfen nicht verwendet werden.} Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, unerlaubt abgelegte Gegenstände zu entfernen, eine Aufbewährungspflicht besteht nicht.

(8) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Art und Umfang der Pflege wird von der Gemeinde bestimmt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigte nichtbekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genegt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstätten (§ 10 Abs. 2, Nr. 1 dieser Satzung) von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten (§ 10 Abs. 2, Nr. 2 dieser Satzung) kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen. Iassen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhallen

§ 26 Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dieren der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Mitarbeiters der Friedhofsverwaltung oder mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtsrechtlichen- oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 27 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäß Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verpfugungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften dieser Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Grabnutzungs- oder Verpfugungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf den Friedhofen nicht der Wurde der Orte entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befind, die nicht gem. § 3 Abs. 2 Ziffer 1 dieser Satzung ausgenommen sind,
    • c) an Sonn- und Feiertagen sowie während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nahe störende und lärmverursachende Arbeitsen ausfuhrt,
    • d) die Friedhöfe, ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, sowie gartnerische und Rasenflächen sowie Grabstätten einschließlich deren Grabeinfassungen unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt (ausgenommen Blindhunde),
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagern,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken erstellt,
    • i) Druckschriften verteil oder innerhalb der Friedhöfe anzubringen. Gleiches gilt für die Zugangs- und Außenbereiche der Friedhöfe.,
    • j) in den Friedhofsanlagen lagert.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3 und 4 verstöft,
  4. 4. als Grabnutzungs- oder Verfugungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errecht, verändert (§ 20 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 23 Abs. 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 22 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 29 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefugten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Gemeinde Schlier in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

§ 31 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 32 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 33 Alte Rechte

Für Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits bestanden haben, gelten die bisherigen Vorschriften. Dies gilt nicht, wenn an diesen Grabstätten Wiederbelegungen oder Nutzungsverlängerungen nach Inkrafttreten dieser Satzung stattfinden.

§ 34 Inkrafttreten

(1) These Satzung tritt am 01.11.2018 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofssatzung vom 26.04.1994 sowie alle Änderungssatzungen, zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 04.08.2010, außer Kraft.

Ausgefertigt:

Schlier, 18.07.2018

Katja Liebmann

Bürgermeisterin

Anlagen der Satzung:

1 - Gebührenverzeichnis 2 - Belegungsmöglichkeiten der Grabarten 3 - Gestaltungsvorschriften für Grabplatten

Anlage 1 - Gebührenverzeichnis

ZifferLeistungGebühr
1.Verwaltungsgebühren
1.1Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals17,00 €
1.2Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen53,00 €
1.3Befristete Zulassung eines gewerblichen Grabmalaufstellers53,00 €
1.4Übertragung oder Verlängerung eines Nutzungsrechtes22,00 €
2.Benutzungsgebühren
2.1Bestattung
2.1.1von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren580,00 €
2.1.2.Zuschlag für eine Tieferlegung90,00 €
2.1.3von Personen unter 10 Jahren, Tot- und Fehlgeburten240,00 €
2.1.4ein Zuschlag zu 2.1.1 bis 2.1.4 für Bestattungen an Samstagen25%
2.2Beisetzung von Aschen
2.2.1regelmäßig230,00 €
2.2.2ein Zuschlag zu 2.2.1 für Beisetzungen an Samstagen25%
2.3Überlassung eines Reihengrabes
2.3.1für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren (Erdgrab)1.080,00 €
2.3.2für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren (Rasenerdgrab)1.850,00 €
2.3.3für Personen unter 10 Jahren660,00 €
2.3.4Urnenreihengrab620,00 €
2.3.5Rasenurnenreihengrab1.000,00 €
2.3.6Urnengemeinschaftsgrab halbanonym970,00 €
2.3.7Urnengemeinschaftsgrab anonym770,00 €
2.3.8Baumgrab1.000,00 €
2.5Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
2.5.1Einzelwahlgrab einfachtief1.300,00 €
2.5.2Einzelwahlgrab doppeltief2.270,00 €
2.5.3Rasenwahlgrab (Einzelgrab)2.070,00 €
2.5.4Doppelwahlgrab einfachtief2.540,00 €
2.5.5Doppelwahlgrab doppeltief4.480,00 €
2.5.6Urnendoppelwahlgrab1.500,00 €
2.5.7Urnenwahlgrab (4 Urnen)3.000,00 €
2.5.8Rasenurnenwahlgrab (4 Urnen)3.320,00 €
2.5.9Zusätzliche Urnenbestattungen in Wahlgräber (zusätzliche Belegung über Nutzungsrecht hinaus)730,00 €
2.6Verlängerung von besonderen Nutzungsrechten
2.6.1Einzelwahlgrab einfachtief je Jahr65,00 €
2.6.2Einzelwahlgrab doppeltief je Jahr113,50 €
2.6.3Rasenwahlgrab (Einzelgrab) je Jahr103,50 €
2.6.4Doppelwahlgrab einfachtief je Jahr127,00 €
2.6.5Doppelwahlgrab doppeltief je Jahr224,00 €
2.6.6Urnenwahlgrab je Jahr100,00 €
2.6.7Urnenwahlgrab (4 Urnen)200,00 €
2.6.8Rasenurnenwahlgrab (4 Urnen)221,33 €
2.7Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle)200,00 €
2.8Benutzung der Kühlvitrine pro Tag50,00 €
2.9Zuschlag für die Bestattung Auswärtiger zu Nr. 2.3 - 2.650%
2.10Grabräumungen
2.10.1Einzelgrab370,00 €
2.10.2Doppelgrab450,00 €
2.10.3Urnengrab bzw. Kindergrab370,00 €
2.11Sonstige Leistungen
2.11.1Ausgraben, Umbetten von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und angefangene Stunde50,00 €

Anlage 2 – Belegungsmöglichkeiten der Grabarten

Auf den Friedhöfen in Schlier und Unterankenreute gibt es folgende Garbarten, die wie folgt, maximal je nach Beschaffenheit der Grabstelle, belegt werden können.

  1. 1. Reihengräber:

Kindergrab – Belegung mit einem Sarg oder einer Urne möglich.

Reihengrab – Belegung mit einem Sarg oder einer Urne möglich.

Urnenreihengrab – Belegung mit einer Urne möglich.

  1. 2. Wahlgräber:

Einzelwahlgrab einfachtief – Belegung mit einem Sarg oder einer Urne und bis zu weiteren drei Urnen möglich.

Einzelwahlgrab doppeltief – Belegung mit zwei Särgen und bis zu zwei weiteren Urnen möglich.

Doppelwahlgrab einfachtief – Belegung mit zwei Särgen und bis zu zwei weiteren Urnen möglich.

Doppelwahlgrab doppeltief – Belegung mit vier Särgen und bis zu vier weiteren Urnen möglich.

Urnendoppelwahlgrab – Belegung mit bis zu zwei Urnen möglich.

Urnenwahlgrab – Belegung mit bis zu vier Urnen möglich.

  1. 3. Rasengräber:

Rasenreihengrab – Belegung mit einem Sarg möglich.

Rasenurnenreihengrab – Belegung mit einer Urne möglich.

Rasenwahlgrab – Belegung mit einem Sarg oder einer Urne und bis zu drei weiteren Urnen möglich.

Rasenurnenwahlgrab – Belegung mit bis zu vier Urnen möglich.

Hinweis zu Wahlgräbern:

Bei Hinzubettungen von Urnen in ein Einzelwahlgrab (einfach- oder doppeltief), in ein Doppelwahlgrab (einfach- oder doppeltief) sowie in ein Rasenwahlgrab fallen weitere Gebühren nach dem der Satzung als Anlage beiliegendem Gebührenverzeichnis Punkt 2.5.9 an.

  1. 4. Urnengemeinschaftsanlagen (Urnengrab) - Belegung mit einer Urne möglich.
  2. 5. Urnengemeinschaftsanlagen anonym (Urnengrab) - Belegung mit einer Urne möglich.
  3. 6. Baumgrab (Rasenurnengrab) - Belegung mit einer Urne möglich.

Anlage 3 – Gestaltungsvorschriften für Grabplatten

Beschriftung für Grabplatten (Rasenbestattung)

Grabplatten, Größe 50 x 40cm (Grauwacke Lagerbestand der Gemeinde Schlier)2,5
Grabplatten-Beschriftung Schutzrand 2,5 cm2,5
1,0
Einfache Rastereinteilung, von oben ab Schutzrand: 2,5cm1cm2,5cm1cm3,0cm2,5cm2,5
1,0
Beschriftung versal, mittig centriert: Schrift: Perpetux (Capitalis) (Kliniken im Untergesam: 25.6.2018)2,5
1,0
Versalhöhe Namen: 2,5 cm2,5
1,0
Versalhöhe Datum: 1,0 cm2,5
1,0
ACHTUNG: Bitte Stand des Datums beachten.2,5
Je nach Belegungszahl oben oder unten an den Rasterteilen ausgerichtet!1,0
Die Lebensdauer werden ohne Geburts- und Stardesrichter, mit Verwendung bis-Stilen ausgeführt.2,5
Führende Nullen und NICHT vorgesehen1,0
2,5
1,0
Auf den weiteren Seiten sind Beschriftungsmuster zu sehen.2,5
(Bei gleicher Systematik folgen jeweils die Rasterseiten.)1,0
3,0
2,5

MAXIMILIAN JOSEF

MUSTERMANN

31. 12. 1920 – 25. 8. 2018

KRESZENTIA

DOPPELBELEGUNG

  1. 20. 1. 1935 – 15. 12. 2021

MAXIMILIAN JOSEF

MUSTERMANN

31. 12. 1920 – 25. 8. 2018

UDO ROT

31. 12. 1920 – 25. 8. 2018

MARIA ROT

  1. 20. 1. 1935 – 15. 12. 2021

UDO ROT

31. 12. 1920 – 25. 8. 2018

ANDREA SCHMIDT

2.7.1962 – 16.7.2028

MARIA ROT

20.1.1935 – 15.12.2021

LUDO ROT

31.12.1920 – 25.8.2018

KRESZENTIA

DOPPELBELTGUNG

20.1.1935 – 15.12.2021

MAXIMILIAN JOSEF

MUSTERMANN

31.12.1920 – 25.8.2018

ANDREA SCHMIDT

2.7.1962 – 16.7.2028

MARIA ROT

20.1.1935 – 15.12.2021

UDO ROT

31.12.1920 – 25.8.2018

FAMILIE ROT

ANDREA

2.7.1962 – 16.7.2028

UDO

20.1.1935 – 15.12.2021

MARIA

31.12.1920 – 25.8.2018

FAMILIE ROT

ANDREA

  1. 2. 7. 1962 – 16. 7. 2028

UDO

  1. 20. 1. 1935 – 15. 12. 2021

MARIA

31. 12. 1920 – 25. 8. 2018

MUSTERMANN

MARIANNE

  1. 2. 7. 1962 – 16. 7. 2028

KLAUS-OTTO

  1. 20. 1. 1937 – 15. 12. 2021

HILDEGARD

  1. 3. 6. 1936 – 25. 8. 2018

HERMANN

  1. 7. 1. 1929 – 5. 9. 2018

FAMILIE MUSTERMANN

MARIANNE

  1. 2. 7. 1962 – 16. 7. 2028

KLAUS-OTTO

  1. 20. 1. 1937 – 15. 12. 2021

HILDEGARD

  1. 3. 6. 1936 – 25. 8. 2018

JULIUS JOSEF

  1. 7. 1. 1929 – 5. 9. 2018

MARIANNE KURZ-LANG

  1. 2. 7. 1962 – 16. 7. 2028

KLAUS-OTTO KURZ

  1. 20. 1. 1937 – 15. 12. 2021

HILDEGARD BEISPIEL

  1. 3. 6. 1936 – 25. 8. 2018

HERMANN BEISPIEL

  1. 7. 1. 1929 – 5. 9. 2018

MUSTERMANN

MARIANNE

  1. 2. 7. 1962 – 16. 7. 2028

KLAUS-OTTO

  1. 20. 1. 1937 – 15. 12. 2021

HILDEGARD

  1. 3. 6. 1936 – 25. 8. 2018

HERMANN

  1. 7. 1. 1929 – 5. 9. 2018

MARIANNE KURZ-LANG

  1. 2. 7. 1962 – 16. 7. 2028

KLAUS-OTTO KURZ

  1. 20. 1. 1937 – 15. 12. 2021

HILDEGARD BEISPIEL

  1. 3. 6. 1936 – 25. 8. 2018

HERMANN BEISPIEL

  1. 7. 1. 1929 – 5. 9. 2018

Beschriftung für Grabplatten der Baumgräber (Rasenbestattung)

Baumgrabplatten, Größe 30 x 21 cm (Grauwacke, Lagerbestand der Gemeinde Schlier)2,5
Grabplatten-Beschriftung Schutzland 2,5 cm, unten 3,0 cm2,5
Einfache Backsteitsellung, von oben ab Schutzrand: 2,5 cm2,5 cm1 cm2,5 cm1 cm2,5 cm1 cm2,5 cm2,5
1,0
Beschriftung veralt, mittig verträert: Schrift: Perpetua (Caprialis)2,5
1,0
Versalhöhe Namen: 2,5 cm2,5
1,0
Versalhöhe Datum: 1,8 cm2,5
Die Lebensdaten werden ohne Geburts- und Sterbezrichen, mit trennendem bis -Stroh ausgeführt. Führende Nullen sind NICHT vorgesehen.3,0

UDO ROT

31. 5. 1920 — 25. 1. 2018

MAXIMILIAN

MUSTERMANN

31. 5. 1920 — 25. 1. 2018

MAXIMILIAN

MUSTERMANN

31. 5. 1920 – 25. 1. 2018

MAXIMILIAN

MUSTERMANN

31. 5. 1920 – 25. 1. 2018

Beschriftung Stelen für halbanonyme Bestattung

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Schlier?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Schlier mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 88xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Schlier anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Schlier
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 230 € (Urne) bzw. 580 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Schlier (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 88xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Schlier:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €