Friedhofsgebühren Wolgast 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Wolgast · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 17438

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2014
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 24.04.2014). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.300,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 2.10 GebS (1er Sargreihengrab T)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.800,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 2.7 GebS (1er Sargwahlgrabstelle T = 1-stelliges Einzelwahlgrab)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 2.2 GebS (Urnenreihengrab)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
1.000,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 250 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.000 € für 4 Urnen (= Ø 250 € je Urne)
📄 § 5 Ziff. 2.3 GebS (Urnenwahlgrab 2er – kleinste bepreiste Einheit; kein 1er-Urnenwahlgrab-Tarif in der Satzung vorhanden)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 2.1 GebS (Urnengemeinschaftsanlage = anonyme Bestattung gem. § 16 Abs. 1 a) Friedhofssatzung)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
250,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Ziff. 1.1 und 1.2 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 24.04.2014 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​​ Satzung der Stadt Wolgast über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) vom 24.04.2014

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Satzung der Stadt Wolgast über die Erhebung von Friedhofsgebühren Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) i. d. F. der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBI. M-V, S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBI. M-V, S. 366,378), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) i. d. F. vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V, S.410, 427) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom .2014 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Satzung erlassen:

§ 1 – Art der Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe in Wolgast sowie für die Überlassung und Vergabe von Grabstellen und für die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen werden Gebühren im Sinne des KAG und der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

Zur Gebührenzahlung ist der Antragsteller, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof benutzt wird, Schuldner.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren nach § 2 entstehen nach Inanspruchnahme der Einrichtungen, der Leistung bzw. der Beantragung der Grabstellen. (2) Alle Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Festsetzung zu entrichten. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4 – Stundung, Niederschlagung, Erlass

Eine festgesetzte Gebühr kann im Einzelfall auf Antrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 5 – Höhe der Gebühren

Es werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Nutzung der Trauerhalle
  1. 1.1. Trauerfeier Tannenkampfriedhof Je Trauerfeier 250,00 €
  2. 1.2. Trauerfeier St. Gertrud Je Trauerfeier 250,00 €
  1. 2. Vergabe von Grabstellen mit Erwerb des Nutzungsrechtes und Friedhofsunterhaltungs- gebühren
  2. 2.1. Urnengemeinschaftsanlage 600,00 €
  3. 2.2. Urnenreihengrab 600,00 €
  4. 2.3. Urnenwahlgrab 2er 1.000,00 €
  5. 2.4. Urnenwahlgrab 4er 1.500,00 €
  6. 2.5. Urnenwahlgrab mit Stein 4er 1.500,00 €
  7. 2.6. Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung 1.150,00 €
  8. 2.7. 1er Sargwahlgrabstelle T 1.800,00 €
  9. 2.8. 2er Sargwahlgrabstelle T 2.400,00 €

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  1. 2.9. 3er Sargwahlgrabstelle T 2.600,00 € 2.10 1er Sargreihengrab T 1.300,00 € 2.11. Kindergrab bis zum vollendeten 12.Lebensjahr 0,00 € 2.12. Kindergrab ab 13 Jahre bis zum vollendeten 17. Lebensjahr 450,00 € 2.13. 1er Sargwahlgrabstelle AF 1.800,00 € 2.14. 2er Sargwahlgrabstelle AF 2.400,00 € 2.15. 3er Sargwahlgrabstätte AF 2.600,00 €

Für jedes Jahr weitere Nutzung der Grabstelle, sowie für die Friedhofsunterhaltung , z.B. bei Nachbelegung, erhöht sich die Gebühr in Erdwahlgrabstätten um 1/25, bei Urnengrabstätten um 1/20 und bei Kindergräbern um 1/15

  1. 3. Verlängerungen der Nutzungszeit werden wie folgt berechnet
  2. 3.1. Urnenwahlgrab 2er pro Jahr 1/20 von 1.000,00 50,00 €
  3. 3.2. Urnenwahlgrab 4er pro Jahr 1/20 von 1.500,00 75,00 €
  4. 3.3. Urnenwahlgrab mit Stein 4er pro Jahr 1/20 von 1.500,00 75,00 €
  5. 3.4. 1er Sargwahlgrabstelle T pro Jahr 1/25 von 1.800,00 72,00 €
  6. 3.5. 2er Sargwahlgrabstelle T pro Jahr 1/25 von 2.400,00 96,00 €
  7. 3.5.1. 2er Sargwahlgrabstelle T bei einer 2/3 Abdeckung pro Jahr 96,00 €
  8. 3.6. 3er Sargwahlgrabstelle T pro Jahr 1/25 von 2.600,00 104,00 €
  9. 3.6.1. 3er Sargwahlgrabstelle T bei einer 2/3 Abdeckung pro Jahr 104,00 €
  10. 3.7. Kindergrab bis z.vollend.12.LJ pro Jahr 1/15 von 0,00 0,00 €
  11. 3.8. Kindergrab ab 13.b.vollend.17 LJ pro Jahr 1/15 von 450,00 30,00 €
  12. 3.9. 1er Sargwahlgrabstelle AF pro Jahr 1/25 von 1.800,00 72,00 €
  13. 3.9.1. 1er Sargwahlgrabstelle AF bei einer 2/3 Abdeckung pro Jahr 72,00 €
  14. 3.10. 2er Sargwahlgrabstelle AF pro Jahr 1/25 von 2.400,00 96,00 €
  15. 3.10.1. 2er Sargwahlgrabstelle AF bei einer 2/3 Abdeckung pro Jahr 96,00 €
  16. 3.11. 3er Sargwahlgrabstelle AF pro Jahr 1/25 von 2.600,00 104,00 €
  17. 3.11.1. 3er Sargwahlgrabstelle AF bei einer 2/3 Abdeckung pro Jahr 104,00 € Verlängerungen der Nutzungszeit von Grabstellen werden nur jahresweise berechnet.
  1. 4. Verwaltungsleistungen
  2. 4.1. Grabmalgenehmigungsgebühr Je Antrag 63,28 €
  3. 4.2. Urnenversand Je Urnenversand 76,23 €
  4. 4.3. Umbettungen errechnen sich auf der Grundlage des tatsächlichen Aufwandes der Sonderleistungen + Arbeitsaufwand 76,23 €
  5. 4.4. Grabauflösung je Urnenstelle 37,73 € Grabauflösung je Erdgrabstätte 74,99 €
  6. 4.5. Entfernen und Entsorgen von je einer Grabeinfassung oder je Grabstein 62,87 €
  7. 4.6. Pflegeübernahme für noch nicht abgelegene Erdgrabstätten Grasmahd für 1er Sarggrabstätte pro Jahr 33,53 € Grasmahd für 2 er Sarggrabstätte pro Jahr 52,12 € Grabpflege für ein Urnenwahlgrab pro Jahr 10,50 € Grabpflege für ein Urnenwahlgrab 2er pro Jahr 18,70 € Grabpflege für ein Urnenwahlgrab 4er pro Jahr 23,40 €

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§ 6 – Inkrafttreten

(1) Die Satzung der Stadt Wolgast über die Erhebung von Friedhofsgebühren tritt nach Bekannt-gabe in Kraft.

Wolgast, den 24.04.2014

gez.Weigler Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 24.04.2014 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Wolgast vom 24.04.2014

Friedhofsatzung der Stadt Wolgast

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.Juli 2011 (GVOBI. M-V, S. 777) in Verbindung mit dem § 14 Bestat-tungsgesetz für das Land Mecklenburg- Vorpommern (BestattG M – V) i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.07.1998 (GVOBl. M – V S.617, GS M – V Gl. Nr.2 128-1) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 01. Dezember 2008 (GVOBl. M – V S.461) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 07.04.2014 folgende Friedhofssatzung der Stadt Wolgast erlassen:

Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 8 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen

§ 9 – Ausheben der Gräber

§ 10 – Ruhezeiten

§ 11 – Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 – Arten von Grabstellen

§ 13 – Reihengrabstätten

§ 14 – Wahlgrabstätten

§ 15 – Nutzungsrechte an Grabstätten

§ 16 – Sondergrabfelder

V. Gestaltungen der Grabstätten

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 18 – Herrichtung und Unterhaltung

§ 19 – Vernachlässigung der Grabpflege

§ 20 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21 – Allgemeine Anforderungen

§ 22 – Zustimmungserfordernis

§ 23 – Anlieferung

§ 24 – Fundamentierung und Befestigung

§ 25 – Unterhaltung

§ 26 – Entfernung

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 27 – Benutzung der Leichenhalle

§ 28 – Trauerfeier

VIII. Schlussbestimmung

§ 29 – Alte Rechte

§ 30 – Haftung

§ 31 – Gebühren

§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

§ 33 – Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Wolgast gelegenen und von ihr verwalte-ten Friedhöfe:

a) Alter Friedhof

b) Alter Friedhof / Neuer Teil

c) Friedhof am Tannenkamp

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Wolgast. (2) Die Friedhöfe dienen dem Gedenken an die Verstorbenen und der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Wolgast waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorheri-gen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Ent-widmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstät-ten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungs-zeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte / Ur-nenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er beim Eintritt eines weiteren Be-stattungsfalles in einem Mehrfachgrab die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Wolgast in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Die Nutzungsberechtigten oder Angehörigen erhalten zusätzlich einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt be-kannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstät-ten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Der Bürgermeister kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzel-ner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind: Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszu-führen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofs-verwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestat-tungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtung, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern und jeglichen sonstigen Müll zu entsorgen

h) Hundekot liegen zu lassen. Hunde sind an der Leine zu führen, i) das Füttern von Tieren jeglicher Art ist strengstens untersagt. (4) Der Bürgermeister kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltun-gen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens 3 Tage vorher zu beantragen.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Dienstleistende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Zulassung wird für 2 Jahre erteilt. (2) Zugelassen sind Dienstleistende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Die Dienstleistenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergan-genen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistenden haften für alle Schäden, die sie oder ih-re Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursa-chen. (4) Unbeschadet § 5 Abs.3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur wäh-rend der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In Fällen des § 4 Abs.2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätes-tens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbei-ten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur auf den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Dienstleistende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs.4 - 6 versto-ßen oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entzie-hen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzu-melden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte bean-tragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Feuerbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzule-gen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung in Abstimmung mit den Bestattern fest, wobei möglichst die Wünsche der Antragsteller berücksichtigt werden. Die Bestattungen erfolgen in der Regel an den Werktagen von 9.00 – 14.30 Uhr, außer Sonnabends, dann von

  1. 9.00. – 13.00 Uhr.

(5) Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

§ 8

Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtig-keit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, die Bekleidung der Leichen und unterir-disch beigesetzte Urnen und Überurnen dürfen nur aus Materialien bestehen, die innerhalb der Ruhezeit vergehen. Die Abbauprodukte dürfen keine Ressourcen schädigenden Eigen-schaften haben. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0.65 m hoch und im Mittelmaß 0.65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwal-tung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber sind durch die beauftragten Bestattungsunternehmen auszuheben und wieder zu verfüllen. Jeglicher Blumenschmuck sowie Grabgebinde wird durch das Bestattungsunter-nehmen abgelegt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche ( ohne Hügel ) bis zur Oberkan-te der Urne mindestens 0,40 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erd-wände getrennt sein. Der Zwischenraum der Oberkante des Sarges und der Bodenoberfläche (ohne Grabhügel) soll 0,90 m betragen.

§ 10

Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf dem

a) Alter und Alter Friedhof / Neuer Teil für Leichen 25 Jahre

für Aschen 20 Jahre

b) Friedhof Tannenkamp für Leichen 25 Jahre

für Aschen 20 Jahre bei Grababdeckungen mit 2/3 Grabflächenversiegelung (Leichen) 30 Jahre

(2) Die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt auf allen Stadtfried-höfen 15 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbet-tungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstät-te/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 blei-ben unberührt. Umbettungen aus Sondergrabanlagen nach § 16 sind nicht möglich. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschereste können nur mit vorheri-ger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Rei-hengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige der Verstor-benen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungs-berechtigte. Mit dem Antrag ist der Grabstätten - Nutzungsvertrag nach § 13 Abs.1 bzw. die Verleihungsurkunde nach § 14 Abs. 1 vorzulegen. In den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 18 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstät-ten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeit-punkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen oder Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördli-cher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. IV. Grabstätten

§ 12

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten (Einzelgrabstellen für einen Sarg oder eine Urnenbestattung §13)

b) Wahlgrabstätten (für Sarg-und / oder Urnenbestattung § 14)

c) Sondergrabstätten

  • Urnengemeinschaftsanlagen (anonyme Bestattung) (§ 16)
  • Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung (§ 16)
  • Urnenreihengrabfelder Alter Friedhof Neuer Teil (§ 16)

d) Grabfeld für besondere Grabpflegekulturen (§ 16)

e) Ehrengrabstätten (Kriegsgräber) (§ 16) (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zuge-teilt werden. Über die Zuteilung wird ein eingeschränktes Nutzungsrecht vergeben. Ein Wie-dererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in ei-ner Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehöri-gen oder die Leiche von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten mit weitergehenden Rechten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren bei Erdwahlgräber mit 2/3 Versiege-lung der Grabfläche 30 Jahre und für Urnenwahlgrabstätten ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festge-legt wird. Nutzungsrechte können auch schon zu Lebzeiten vergeben werden. (2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Eine Grabstätte kann aus mehreren Grabstellen bestehen. Je Erdgrabstelle kann eine Leiche bestattet wer-den. (3) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergan-genen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalls über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (4) Das Ausmauern von Wahlgräbern ist nicht möglich. (5) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, werden nach § 10 dieser Satzung auf eine Nutzungszeit seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung oder vor Ab-lauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung. Auf dem Friedhof Tannenkamp, Feld II und III erfolgt keine Neuvergabe von Grabstellen jeglicher Art. Nach Ablauf der Ruhezeit an voll belegten Wahlgrabstätten ist auf dem Feld II und III keine Verlängerung von Grabnut-zungsrechten mehr möglich. Ausgenommen hiervon ist das Urnenhain.

Es werden eingerichtet: -Erdwahlgrab für einen Sarg und zusätzlich 2 Urnen -Doppelerdwahlgrab für 2 Särge und zusätzlich 4 Urnen -Urnenwahlgrab für 2 oder 4 Urnen ausgenommen Feld II und III auf dem Friedhof Tannenkamp

§ 15

Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte entsteht auf Antrag für die Dauer der in § 10 Ruhe-zeiten festgelegten Nutzungszeit. (2) Der Vergabe des Nutzungsrechtes hat in der Regel eine persönliche Beratung des Antrag-stellers durch die Friedhofsverwaltung vorauszugehen. (3) Das Nutzungsrecht kann in der Regel auf Antrag verlängert werden. Eine Verlängerung ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die rest-liche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung des Grabstellennutzungsvertrages. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Able-ben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfol-ge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) – g) fallenden Erben.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen, er bedarf hierzu der vorherigen

Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschrei-

ben zu lassen. (9) Während der Nutzungszeit darf nur eine Bestattung stattfinden, wenn die Ruhezeit die Dauer

des bisherigen Nutzungsrechtes nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für

die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vor her schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 6 Mona-ten auf der Grabstätte hingewiesen. (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Erstattung von Friedhofs-gebühren erfolgt nicht. (12) Auf Antrag ist die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes an belegten und teilbelegten Wahlgrabstätten und Reihengrabstätten, deren Ruhezeiten noch nicht beendet sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:

a) Friedhofsgebühren für die verbleibende Nutzungszeit werden nicht erstattet,

b) Zahlung einer Pflegegebühr bis zum Ablauf der Ruhezeit,

c) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sowie Zubehör sind durch den Antrags-tel-ler abzuräumen und zu entsorgen.

§ 16

Sondergrabanlagen

(1) Sondergrabanlagen sind:

a) Urnengemeinschaftsanlage (anonyme Bestattung)

b) Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung

c) Urnenreihengrabfelder Alter Friedhof Neuer Teil

d) Grabfeld für besondere Grabpflegekulturen

e) Ehrengrabstätten

(2) Anonyme Urnengrabstellen sind Grabstellen auf besonderen Grabfeldern. Die Ruhezeit be-trägt 20 Jahre. Ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nicht vergeben. Die Gestaltung und Pflege erfolgt durch die Friedhofsverwaltung und wird im Voraus bezahlt. Anonyme Urnenbeisetzungen werden ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen und ohne Hinweise auf den Zeitpunkt und die Stelle der Beisetzung vom Bestatter in Abstim-mung mit der Friedhofsverwaltung durchgeführt.

zu Abs.1 a) Urnengemeinschaftsanlagen (anonyme Bestattung) Die Beisetzung erfolgt in einer Rasenfläche. Der Bestattungsplatz wird nicht gekennzeichnet. Das Aufstellen von Grabmalen, sowie das Betreten der Beisetzungsfläche sind nicht gestattet. Das Niederlegen von Gebinden und Blumen ist nur auf der dafür vorge-sehenen Fläche erlaubt. zu Abs.1 b) Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung Die Beisetzung erfolgt in einer mit Pflanzen gestalteten Fläche. Die Anlage ist mit einem Ge-meinschaftsgrabmal ausgestattet. Der Friedhofsträger sorgt für die Anbringung der Namen und Lebensdaten der Bestatteten und entscheidet über die Voraussetzung und den Zeitpunkt der Anbringung der Namen und Daten auf dem Grabmal. Die Gestaltung, Herrichtung und Un-terhaltung der Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung obliegt dem Friedhofsträger. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. zu Abs.1c) Urnenreihengrabfelder werden in Einzelbelegung, vom Friedhofsträger bestimmt, innerhalb der eingerichteten Fläche dicht und für die Dauer der Ruhezeit belegt. Ein Nutzungsrecht kann nicht erworben werden. Eine individuelle Gestaltung der Grünflächen durch Ablegen von Blumenschmuck und Gebinden oder das Aufstellen von Vasen und bepflanzten Gefäßen sowie das Einbringen von Pflanzen in das Erdreich sind nicht gestattet. Die Gestaltung und Pflege des Urnenreihengrabfeldes auf dem Neuen Friedhof erfolgt durch die Friedhofsverwaltung und wird im Voraus bezahlt.

zu Abs.1 d) Für Bestattungen entsprechend den Bedürfnissen anderer Konfessionen, wird auf

dem Friedhof Tannenkamp ein gesondertes Grabfeld zur Verfügung gestellt. Das

Grabfeld wird unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben eine freie Gestaltung zugelassen,

wobei die Grundmaße wie Länge, Breite der Einzelgräber und Doppelgräber, wie in der gülti-

gen Friedhofsatzung geregelt, bestehen bleiben.

Alle Verstorbenen können- unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und konfessionellen

Zugehörigkeit- auf jedem Wolgaster Friedhof beigesetzt werden. zu Abs.1e) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt. V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen besteht die Möglichkeit zwischen Grabfelder mit Grabstätten ohne Gestal-tungsvorschriften und solchen mit Gestaltungsvorschriften zu wählen. Eine Verpflichtung zur Aufstellung von Grabmalen besteht für Grabstätten ohne besondere Gestaltungsvorschriften nicht. (2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass Friedhofs-zweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. (3) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, aus-gewiesen. (4) Bepflanzung der Grabstellen

a) Jede Grabstätte ist innerhalb der Grenzen mit einer Grundbepflanzung auszustatten. Der Nutzungsberechtigte bzw. die Erben sind verpflichtet, die Grabstätte etwa errichtete Denkmäler und angelegte Einfriedungen sowie Anpflanzungen ständig entsprechend der Friedhofssatzung im gepflegten Zustand zu erhalten.

b) Zur Bepflanzung der Grabstätte dürfen nur solche Pflanzen verwendet werden, die nicht andere Gräber, öffentliche Anlagen oder Wege beeinträchtigen. Hecken dürfen bei Ur-nengrabstellen nicht höher als 0,30 m, bei Erdgrabstellen nicht höher als 0,50 m sein. Andere Gehölze, die höher als 1,50 m sind verboten. Bei Überschreiten der festgeleg-ten Höhen gehen Hecken und Gehölze in das Verfügungsrecht der Stadt Wolgast über, die das Entfernen anordnen oder auf Kosten des Nutzungsberechtigten vornehmen kann. Ordnungswidrig handelt wer die allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gem. §§ 17 – 21 für Grabstellen und Grabmale nicht beachtet.

c) Außerhalb von Grabstätten ist es insbesondere nicht gestattet:

a) Glas oder Umfassungen auszubringen

b) Geräte zur Grabpflege oder leere Gefäße zu lagern

d) Ruhebänke neben Grabstellen oder in deren Nähe, dürfen nicht aufgestellt werden. Die Friedhofsverwaltung wird für Ruheplätze Sorge tragen.

§ 18

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd in-stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Cha-rakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dür-fen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen (siehe auch § 17 Abs. (4)). Im Urnenhain sind pro Grabstätte zwei bewegliche Gefäße mit den Abmessungen von höchs-tens 0,30 m x 0,30 m und einer max. Höhe von 0,25 m gestattet. Sollte mehr Vasen oder schalen gestellt werden, wird außerhalb der Grabstätte, wie in Abs.7 verankert, keine Unterhaltung durchgeführt. Grablichter sind nur zulässig, wenn sie fest mit dem Boden verbunden und in einer nicht brennbaren Hülle eingebracht sind. Für die Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung sind nur die Vasen zu nutzen, die von der Friedhofsverwaltung auf dieser Anlage aufgestellt wurden. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber des Grabstellen - Nutzungsvertrages, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhe-zeit oder des Nutzungsrechts. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustim-mung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten / Urnenreihen-grabstätten den Grabstellen - Nutzungsvertrag vorzulegen, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahl-grabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. (6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestat-tung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkan-nen.

§ 19

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofs-verwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewie-sen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grab-stätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Auf-forderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen,

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen oder

c) an besonderen Orten aufbewahren. (2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in die-sem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Bei ordungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

§ 20 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind die im § 16 Abs. 1 a – c benannten Sondergrabanlagen.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21

Allgemeinen Anforderungen

(1) Grabmale müssen sich, unbeschadet der besonderen Anforderungen der §17 -19 in Material, Gestaltung, Bearbeitung und Größe so an die Umgebung anpassen, dass die Würde des Friedhofes und der Zweck in seinen Teilen und seiner Gesamtheit gewahrt werden. (2) Grabmale dürfen aus Naturstein, Holz und geschmiedetem oder gegossenem Metall sein. Findlinge dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verwendet werden. (2a) Findlinge im Urnenhain sind Eigentum des Friedhofs und werden nur für die Dauer des Nutzungsrechtes an die Erwerber vergeben. (3) Auf jeder Grabstelle ist nur ein Grabmal aufzustellen. Zusätzliche Liegeplatten können bei Erdwahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung auf Antrag genehmigt werden. Sie müssen dem vorhandenen Grabmal in Material, Schrift und Bearbeitung entsprechen. (4) Auf Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (wie Urnenreihengrabfeld auf dem

Alten Friedhof/Neuer Teil und Urnenhain auf dem Friedhof Tannenkamp) werden Grabmale in Material und Größe reglementiert. Zur Differenzierung der Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung entsprechend allgemeine Regeln aufstellen. (5) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführte Materialien, Zutaten, Gestaltungs-und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff und Ölfarbenanstrich. (6) Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften müssen folgende Mindest-anforderung genügen:

a) stehende Grabmale müssen in Abhängigkeit von der Höhe, mindestens aber eine Stärke von 12 cm aufweisen,

b) liegende Grabmale müssen mindestens 12 cm stark sein (z.B. Urnenreihengrabfeld Alter Friedhof/Neuer Teil)

c) liegende Platten zur schlichten namentlichen Kennzeichnung von Gräbern müssen eine Mindeststärke von 5 cm aufweisen.

d) Abdeckungen auf Urnen- und Erdgräbern dürfen maximal 2/3 der Grabfläche versiegeln. Als Kernmaße werden festgelegt:

Wahlgräber Breite Höhe Mindeststärke Urnenwahlgräber 80x80 Grabmal stehend Liegeplatten

bis 0,60 m bis 0,60 m

bis 1,00 m bis 0,50 m

mind. 0,12 m mind. 0,04 m Erdeinzelgrab 1,0x2,20 Grabmal stehend Liegeplatten

bis 0,70 m bis 0,65 m

bis 1,20 m bis 0,65 m

mind. 0,12 m mind. 0,04 m Zwei-und mehrstellige Erdgräber ab 2,40x2,20 Grabmal stehend Liegeplatte Liegestein bis 1,40 m bis 0,65 m bis 1,20 m bis 1,20 m bis 0,65 m bis 1,00 m

mind.0,12 m mind.0,04 m mind.0,12 m

Reihengräber Breite Höhe Mindeststärke Urnenreihengrabfeld NF Grabmal liegend (Pflicht)

0,40 m

0,30 m

0,12 m Naturstein, Beschriftung und Orna-ment vertieft eingearbei-tet, Platte ebenerdig einlassen Urnenreihengrab 60x60 Grabmal stehend Liegeplatten

bis 0,40 m bis 0,40 m

bis 0,90 m bis 0,40 m

mind. 0,12 m mind. 0,04 m Erdreihengrab 1,00x2,20 Grabmal stehend Liegeplatte

bis 0,75 m bis 0,65 m

bis 1,20 m bis 0,65 m

mind. 0,12 m mind. 0,04 m

Kindergrab bis 5 Jahre 0,60x1,30 m Grabmal stehend Liegeplatte

bis 0,40 m bis 0,40 m

bis 0,90 m bis 0,35 m

mind. 0,12 m mind. 0,04 m

(8) Einfassungen der Grabstätten

a) es sind nur Grabeinfassungen aus Naturstein zulässig

b) Grabeinfassungen und Grabstein sollen die gleiche Farbe haben. Bei Grabmalen aus Holz oder anderen Stoffen, gem. § 21 Absatz 2, muss die Grabeinfassung farblich zum Grabmal passen. Grabeinfassungen aus anderen Materialien sind nicht gestattet.

c) Abmessungen (Außenmaße) a. Urnenwahlgrab für 2 Urnen: 0,8 x 0,8 m b. Urnenwahlgrab für 4 Urnen: 1,0 x 0,8 m c. Kindergrabstätten: 0,6 x 1,3 m d. Einzelwahlgrab: 1,0 x 2,2 m e. Doppelwahlgrab: 2,4 x 2,2 m

d) Materialbreite: mind. 0,06 m

(9) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält, kann er Ausnah-men von den Vorschriften im Einzelfall zulassen.

§ 22

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie grö-ßer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnengrabstätten den Grabstellen - Nutzungsvertrag vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Abs. 1 gilt entspre-chend. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (4) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 23

Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwal-tung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofsein-gang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 24

Fundamentierung und Befestigung

(1) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal), in der jeweils aktuellen Fassung. (2) Für das Fundamentieren und Versetzen gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz, Stein – und Holzbildhauerhandwerkes in der jeweiligen Fassung. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach dem § 21.

§ 25

Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrs-sicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist bei Reihengrabstätten/Urnengrabstätten der Inhaber des Grabstellen - Nutzungsvertrages, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortli-chen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswid-rige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist ver-pflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht be-kannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öf-fentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabma-len oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Nach Erlöschen der Nutzungsrechte und der Zustimmung der Berechtigten, können Grabmale an besonderen Orten aufbewahrt werden.

§ 26

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftli-cher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 18 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern der Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von

§ 25 schriftlich sein Einverständnis erteilt hat.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu ent-fernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grab-mal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nut-zungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurden. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abge-räumt werden, hat der jeweilige Inhaber des Grabstellen- Nutzungsvertrages oder der Nut-zungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers des Grabstellennutzungsvertrages oder des Nut-zungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 27

Benutzung der Leichenhalle (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Er-laubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die An-gehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätes-tens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 28

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum ( Friedhofskapelle ), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmel-dung bei der Friedhofsverwaltung und deren Zustimmung.

VIII. Schlussbestimmung

§ 29

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschrif-ten. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter o-der unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 30

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 31

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs.1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend ver-hält oder Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs.3 missachtet,

c) entgegen § 5 Abs.5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofs-verwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) entgegen § 20 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauli-che Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

f) Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entge-gen § 25 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

g) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 18 Abs.9 verwendet oder so beschaffendes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof ent-fernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

h) Grabstätten entgegen § 19 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EURO geahndet werden.

§ 33

Inkrafttreten

(1) Die Friedhofssatzung der Stadt Wolgast tritt nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Stadt Wolgast in der Fassung vom 01.01.2011 und die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Wolgast vom 29.08.2013 außer Kraft.

Wolgast, den 24.04.2014

Weigler Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung der Friedhofssatzung Wolgast, Stadt

Stadt Lassan Stadtvertretung

Stadtvertretung Bekanntmachung der Tagesordnung der Sitzung am 15.11.2011

Am Dienstag, dem 15.11.2011 findet um 19.00 Uhr im Rathaus (Lassan, Markt 9) die öffentliche Sitzungder Stadtvertretung Lassan statt.

Tagesordnung: Öffentlicher Teil

  1. 1. Eröffnung der Sitzung
  1. 2. Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladungen, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
  1. 3. Einwohnerfragestunde
  1. 4. Billigung der Tagesordnung
  1. 5. Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung
  1. 6. Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse (§ 31 Abs. 3 KV M-V)
  1. 7. Bericht des Bürgermeisters über wichtige Angelegenheiten
  1. 8. Berichte aus den Ausschüssen
  1. 9. Anfragen der Mitglieder der Vertretung
  1. 10. Änderung der Hauptsatzung Beschlussvorlage • StV Lassan 09-BV 2011-072
  2. 11. Abberufung der weiteren Mitglieder des Amtsausschusses und Neuwahl eines weiteren Mitgliedes in den Amtsausschuss Beschlussvorlage • StV Lassan 09-BV 2011-073
  3. 12. Verlängerung des Konzessionsvertrages mit der Gasversorgung Vorpommern GmbH Beschlussvorlage • StV Lassan 09-BV 2011-061
  4. 13. Beschluss über die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2011 der Stadt Lassan Beschlussvorlage • StV Lassan 09-BV 2011-070
  5. 14. Abwägungsbeschluss der TÖB Stellungnahmen zum Entwurf der 1. Ergänzung der Satzung zur Klarstellung und erweiterten Abrundung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waschow Beschlussvorlage • StV Lassan 09-BV 2011-055
  6. 15. Satzungsbeschluss zur 1. Ergänzung der Satzung zur Klarstellung und erweiterten Abrundung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waschow Beschlussvorlage • StV Lassan 09-BV 2011-056 16. Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Lassan über die Erhebung von Friedhofsgebühren Beschlussvorlage • StV Lassan 09-BV 2011-066 17. Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Lassan OT Waschow über die Erhebung von Friedhofsgebühren Beschlussvorlage • StV Lassan 09-BV 2011-067
  7. 18. Grundsatzbeschluss über die Zulässigkeit von Freiflächen-Photovoltaikanlagen Beschlussvorlage • StV Lassan 09-BV 2011-068
  8. 19. Genehmigung der Eilentscheidung des Bürgermeisters zur Auftragserteilung Montage von Fahrgastunterständen Beschlussvorlage • StV Lassan 09-BV 2011-071
  9. 20. Schließen des öffentlichen Teils der Sitzung

Nicht öffentlicher Teil

  1. 21. Auftragsvergabe Malerarbeiten am Gebäude Neustadt 12 Beschlussvorlage • StV Lassan 09-BV 2011-060
  2. 22. Änderung zum Pachtvertrag zwischen der Stadt Lassan und der GbR Keller/Mattausch Beschlussvorlage • StV Lassan 09-BV 2011-062
  3. 23. Einvernehmen der Gemeinde zum Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des BP 1 "Am Sportplatz" Beschlussvorlage • StV Lassan 09-BV 2011-063
  4. 24. Auftragsvergabe - weiterführende Planungsleistungen zum Ausbau der Straße Siedlung-West Beschlussvorlage • StV Lassan 09-BV 2011-069
  5. 25. Einvernehmenserteilung zu vorliegenden Bauanträgen bzw. Bauvoranfragen
  1. 26. Weitere Informationen
  1. 27. Schließen der Sitzung

Wolgast, 4.11.2011 Für die Richtigkeit

– Fred Gransow – – gez. Kerstin Bolljahn-Thiessen – Bürgermeister Innerer und Einwohnerservice

Aenderungssatzung der Wolgast, Stadt

1.Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Stadt Wolgast in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.11.2010

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.Juli 2011 (GVOBI. M-V, S. 777) in Verbindung mit dem § 14 Bestattungsgesetz für das Land Mecklenburg- Vorpommern (BestattG M – V) i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.07.1998 (GVOBl. M – V S.617, GS M – V Gl. Nr.2 128-1) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 01. Dezember 2008 (GVOBl. M – V S.461) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 26.08.2013 folgende 1.Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Wolgast erlassen:

Artikel 1 : § 10 Ruhezeiten

wird wie folgt ergänzt:

(1) „Die Ruhezeit…….

b) Friedhof Tannenkamp für Leichen……

für Aschen……

für besondere Grabpflegekulturen bei Grababdeckungen für Erdgräber mit 2/3 Grabflächenversiegelung 30 Jahre

Artikel 2 : § 14 Wahlgrabstätten

wird wie folgt ergänzt:

(4) „Auf Erdwahlgrabstätten…..

  • …… bis 4 Urnen

ausgenommen Feld II und III auf dem Friedhof Tannenkamp“

(14) „Nutzungsrechte von …….. ……..nach Inkrafttreten dieser Satzung. Auf dem Friedhof Tannenkamp, Feld II und III erfolgt keine Neuvergabe von Grabstellen jeglicher Art. Nach Ablauf der Ruhezeit an voll belegten Wahlgrabstätten ist auf dem Feld II und III keine Verlängerung von Grabnutzungsrechten mehr möglich. Ein Widererwerb des eingeschränkten Nutzungsrechtes an einzelnen Erd- und Urnenreihengräber ist generell nicht möglich.“

Artikel 3 : wird wie folgt neu gefasst

§ 29 Regelung für Bestattungen mit besonderen Grabpflegekulturen

Für Bestattungen entsprechend den Bedürfnissen anderer Konfessionen, wird auf dem

Friedhof Tannenkamp eine Fläche in Block D (ca.100 m²) zu Verfügung gestellt. Das Grab-feld wird unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben eine freie Gestaltung zulassen, wo-

bei die Grundmaße wie Länge und Breite der Einzelgräber und Doppelgräber, wie in der

gültigen Friedhofssatzung geregelt, bestehen bleiben.

Alle Verstorbenen können – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und konfessionellen

Zugehörigkeit – auf jedem Wolgaster Friedhof beigesetzt werden.

Artikel 4 : alle nachfolgenden Paragrafen verschieben sich um eine Ziffer

Artikel 5 : § 34 Inkrafttreten

Die 1.Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Wolgast i. d. F. der Bekannt-

machung vom 11.11.10 tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Wolgast, den 29.08.2013

gez. Weigler Bürgermeister

Aenderungssatzung der Wolgast, Stadt

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Wolgast

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) i. d. F. der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V, S. 777) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) i. d. F. vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.Juli 2011 (GVOBl. M - V, S.777, 833) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 16 .12.2013 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Satzung erlassen:

Artikel 1 : § 5 Höhe der Gebühren

wird wie folgt geändert

Pkt: 2.6 Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung 1.150,00 €

Artikel 2 : § 6 Inkrafttreten

Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Wolgast i.d.F. Fassung der Bekanntmachung vom 16.12.2010 tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Wolgast, den 18.12.2013

gez. Weigler Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wolgast?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wolgast mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 17xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Wolgast anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Wolgast
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Wolgast nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Wolgast (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 17xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Wolgast:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €