🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20.03.2003 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Aktuelle Lesefassung Satzung der Gemeinde Peenemünde über die Erhebung von Friedhofsgebühren Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBI. M-V, S.29) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09. August 2000 (GVOBI. M-V, S. 360) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 6, 7 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01. Juni 1993 (GVOBI. M-V, S.522) berichtigt am 04. November 1993 (GVOBI. M-V, S.916) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 20.03.2003 folgende Satzung erlassen:
§ 1 – Art der Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs in der Gemeinde Peenemünde sowie für die Überlassungund Vergabe von Grabstellen und für die damit im Zusammenhang stehenden Leistungenwerden Gebühren im Sinne des KAG und der Kommunalverfassung MecklenburgVorpommern erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Gebührenzahlung sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof benutzt wird. (2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebührenpflicht, Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbrachtwerden müssen, entsteht die Gebührenpflicht mit der Erbringung der Leistung. (2) Alle Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeitangegeben, gilt dieser. Rückständige Gebühren können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
§4 Stundung
, Niederschlagung, Erlass Eine festgesetzte Gebühr kann im Einzelfall auf Antrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 5 – Höhe der Gebühren
Es werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Vergabe von Grabstellen mit Erwerb des Nutzungsrechtes
- 1.1. URG (Urnenreihengrab) 237,75 €
- 1.2. UWG (1) (Urnenwahlgrab bis zu zwei Urnen) 317,00 €
- 1.3. UWG (2) (Urnenwahlgrab bis zu vier Urnen ) 634,00 €
- 1.4. ERG (Erdreihengrab) 317,40 €
- 1.5. EWG (1) (Erdwahlgrab für einen Sarg) 396,25 €
- 1.6. EWG (2) (Erdwahlgrab für zwei Särge) 792,50 € Für jedes weitere Jahr der Nutzung der Grabstelle, z.B. bei Nachbelegung, erhöht sich die Gebühr in Erdwahlgrabstätten um 15,85 € pro Jahr.
- 2. Friedhofsunterhaltungsgebühr
- 2.1. URG (Urnenreihengrab) 462,45 €
- 2.2. UWG (Urnenwahlgrab) 616,60 €
- 2.3. ERG (Erdreihengrab) 616,60 €
- 2.4. EWG (Erdwahlgrab) 770,75 € Für jedes Jahr weitere Nutzung der Grabstelle z.B. bei Nachbelegung erhöht sich die Friedhofsunterhaltungsgebühr um 30,83 € pro Jahr. §6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die bisher gültige Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2002 tritt gleichzeitig außer Kraft.