Friedhofsgebühren Lütow 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Lütow · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 17440

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 28.03.2012 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌‌‌‍

Satzung der Gemeinde Lütow über die Erhebung von Friedhofsgebühren

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) i. d. F. der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V, S. 777), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M – V, S.777, 833) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 19.03.2012 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Satzung erlassen:

§ 1 – Art der Gebühren

Für die Benutzung der Friedhofseinrichtung in Lütow sowie für die Überlassung und Vergabe von Grabstellenund für die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen werden Gebühren im Sinne des KAG und der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

Zur Gebührenzahlung ist der Antragsteller, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof benutzt wird, Schuldner.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren nach § 2 entstehen nach Inanspruchnahme der Einrichtungen, der Leistung bzw. der Beantragung der Grabstellen. (2) Alle Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Festsetzung zu entrichten. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4 – Stundung, Niederschlagung, Erlass

Eine festgesetzte Gebühr kann im Einzelfall auf Antrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 5 – Höhe der Gebühren

Es werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Vergabe von Grabstellen mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes
  1. 1.1. Erdwahlgrab 1er 476,85 €
  2. 1.2. Erdwahlgrab 2er 1.144,44 €
  3. 1.3. Erdwahlgrab 3er 1.716,66 €
  4. 1.4. Erdreihengrab 476,85 €
  5. 1.5. Kindergrab 101,44 €
  6. 1.6. Urnengrab einfach 86,70 €
  7. 1.7. Urnenwahlgrab 2 er 221,96 €
  8. 1.8. Urnengemeinschaftsanlage (anonyme Bestattung) 86,70 € Für jedes Jahr weitere Nutzung der Grabstelle, z.B. bei Nachbelegungen, erhöht sich die Gebühr in Erdwahlgrabstätten um 1/25, bei Urnengrabstätten um 1/20 und bei Kindergräbern um 1/15.
  9. 2. Verlängerungen der Nutzungszeiten werden wie folgt berechnet
  10. 2.1. Erdwahlgrab 1er Je Jahr 1/25 von 476,85 € 19,07 €
  11. 2.2. Erdwahlgrab 2er Je Jahr 1/25 von 1.144,44 € 45,78 €
  12. 2.3. Erdwahlgrab 3er Je Jahr 1/25 von 1.716,66 € 68,67 €

2.4. Kindergrab Je Jahr 1/15 von 101,44 € 6,76 €

  1. 2.5. Urnengrab Je Jahr 1/20 von 86,70 € 4,34 €
  2. 2.6. Urnenwahlgrab 2er Je Jahr 1/20 von 221,96 € 11,10 € Verlängerungen der Nutzungszeit von Grabstellen werden nur jahresweise berechnet.
  1. 3. Verwaltungsleistungen 3.1.Grabmalgenehmigungsgebühr
  2. 3.2. Urnenversand
  3. 3.3. Umbettungen
  4. 3.4. Grabauflösungen

Je Antrag 9,01 € Je Urnenversand 15,77 € Je Umbettung 16,53 € Je Urnengrab 17,33 € Je Erdwahlgrab 22,87 €

  1. 3.5. Entfernen und Entsorgen von je einer Grabeinfassung oder je Grabstein 14,92 €
  2. 4. Nutzung Trauerhalle
  3. 4.1. Trauerfeierje Trauerfeier

77,44 €

§ 6 – Inkrafttreten

Die Satzung der Gemeinde Lütow über die Erhebung von Friedhofsgebühren tritt am Tagenach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Lütow über die Änderung der Erhebung von Friedhofsgebühren vom 28.03.1995, i.d.F. der Bekanntgabe vom 19.04.1993 außer Kraft.

Lütow, den 28.03.2012

Wessel Bürgermeisterin