Friedhofsgebühren Benz 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Benz · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 17429

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2007 Volltext anzeigen ▼

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Gebuehrenordnung

Friedhofsordnung der Pommerschen Evangelischen Kirchefür den Friedhof der Ev. Kirchengemeinde Benz in Benz Gemäß § 55 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union – Kirchliche Verwaltungsordnung (VwO) - vom 1. Juli 1998 hat der Gemeindekirchenrat der Ev. Kirchengemeinde Benz am 08.11.2006 folgende Friedhofsordnung beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Benzin seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst zurzeit das Flurstück 313 Flur Benz in Größe von insgesamt 8.826 qm. Eigentümer des Flurstückes ist die Evangelische Kirchengemeinde Benz. (2) Die kirchlichen Friedhöfe sind zur Bestattung der verstorbenen Gemeindegliederbestimmt. (3) Ferner werden auf dem Friedhof bestattet:

  1. 1. Glieder anderer evangelischer Kirchengemeinden,
  2. 2. Angehörige anderer christlicher Religionsgemeinschaften, die am Ort keineneigenen Friedhof besitzen und
  3. 3. andere Personen, wenn ein zu ihrer Aufnahme verpflichteter Friedhof am Ortnicht vorhanden ist (Monopolfriedhof). (4) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Gemeindekirchenrates. §2 Außerdienststellung und Entwidmung (1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einemwichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden. (2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt derbeschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nichtbelegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Beisetzungsberechtigten; nachträgliche Ausnahmen von dieser Einschränkung kann der Gemeindekirchenrat im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten genehmigen. (3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden. (4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenenaufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehrbestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfristvergangen ist.

§ 3

Friedhofsverwaltung (1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung in der Rechtsform einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Gemeindekirchenrat verwaltet. (2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den kirchlichen Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen Vorschriften. (3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Gemeindekirchenrat einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen. (4) Die kirchliche Aufsicht richtet sich nach dem jeweils geltenden kirchlichen Recht.

§ 4 – Amtshandlungen

(1) Bestattungen sind rechtzeitig vorher bei dem Pfarramt der Friedhofsträgerin anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird. (2) Das Pfarramt der Friedhofsträgerin kann nach Anhörung des Gemeindekirchenratesdenjenigen, der die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn er verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder dieevangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist. (3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der Genehmigung des Gemeindekirchenrates.

§ 5 – Haftung

Die Kirchengemeinde als Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist tagsüber bzw. während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuchvorübergehend geschlossen werden.

§ 7 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Der Friedhof erfordert ein der Würde des Ortes entsprechendes Verhalten. Äußerungen, die sich gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, sind zuunterlassen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und Rollstühlen, zu befahren,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten und Druckschriften zuverteilen,

c) Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, mitzubringen,

d) Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,

e) Einrichtungen und Anlagen einschließlich der Grabstätten zu verunreinigen oder zubeschädigen,

f) zu lärmen und zu spielen,

g) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungsfeiern Arbeitenauszuführen. (4) Der Gemeindekirchenrat kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen anderer nichtbeeinträchtigt werden. (5) Der Gemeindekirchenrat kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestimmungenerlassen. (6) Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. (7) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Gemeindekirchenrates. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 8 – Gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetreibende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten. (2) Eine gewerbliche Tätigkeit kann vom Gemeindekirchenrat untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hatund ihm danach schriftlich mitgeteilt worden ist, dass die weitere gewerbliche Tätigkeit im Wiederholungsfall untersagt werden wird. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhofnur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einemordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, bei Unterbrechung der Tagesarbeit soherzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen ist. Die Gewerbetreibendendürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder inden Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (4) Gewerbetreibende haften gegenüber der Kirchengemeinde für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechendegewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Gemeindekirchenrat. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 – Anmeldung einer Bestattung

(1) Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitiganzumelden. (2) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, istdas Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Der Zeitpunkt der Bestattung wird im Einvernehmen mit den Angehörigen festgelegt.

§ 10 – Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 11 – Särge

(1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffenhergestellt sein, soweit nicht anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2.05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, so ist dies dem Gemeindekirchenrat bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.

§ 12 – Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommenwerden. (2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in einanderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sind vorher zu hören, es sei denn, dass die Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können. (3) Ausnahmsweise kann auch den Angehörigen bei besonders gewichtigen Gründen ein Recht auf Umbettung zustehen. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Beiallen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern durchschriftliche Erklärung nachgewiesen werden. Der Antragsteller hat sich schriftlich zuverpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen etwa entstehen. (4) Jede Umbettung bedarf der vorherigen Genehmigung des Gemeindekirchenrates. Bei der Umbettung von Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, kann die Genehmigung erst erteilt werden, wenn für die Umbettung die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde und eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegen. Umbettungenvon Leichen oder Aschen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 2 nicht zulässig. (5) Die Grabmale und ihr Zubehör können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen der neuen Grababteilung nicht entgegenstehen. (6) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. IV. Grabstätten

§ 13 – Arten und Größen

(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:

a) Wahlgrabstätten für Särge und Urnenb) anonyme Rasengrabstätten für Särgec) anonyme Rasengrabstätten für Urnen (2) An den Grabstätten werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach dieser

Friedhofsordnung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. (3) Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfalle verliehen. Bei Wahlgrabstättenkann der Gemeindekirchenrat Ausnahmen zulassen. (4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche beigesetzt werden. Eineverstorbene Mutter und ihr gleichzeitig - bei oder kurz nach der Geburt - verstorbenes Kindoder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle beigesetzt werden. (5) In einer bereits belegten Wahlgrabstätte für Särge und Urnen darf zusätzlich eine Aschebeigesetzt werden, wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte oder ein naher Verwandterdes Beizusetzenden war. (6) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollten die Grabstellen für Särge und Urnen etwafolgende Größen haben: Länge: 2,10 – 2,50 m Breite: 1,00 – 1,20 m. Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend. (7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (8) Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür vom Gemeindekirchenrat bestimmt oder zugelassen sind.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 25 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. (2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Absatz 2 auf Antrag für diegesamte Wahlgrabstätte um 5 oder 10 Jahre verlängert werden. Der Gemeindekirchenrat istnicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Beieiner Beisetzung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung. (3) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und folgende Angehörige des Nutzungsberechtigten beigesetzt werden:

  1. 1. Ehegatte,
  2. 2. Kinder (eheliche, nichteheliche, als Kind angenommene Kinder),
  3. 3. Enkel (eheliche, nichteheliche, als Kind angenommene Kinder der Kinder),
  4. 4. Eltern (auch Annehmende von als Kind angenommene Personen),
  5. 5. Geschwister (auch Halbgeschwister),
  6. 6. Großeltern (auch Eltern der Annehmenden, die eine Person als Kind angenommenhaben),
  7. 7. Ehegatten der Kinder, der Enkel, der Geschwister,
  8. 8. Erben, die nicht unter den vorgenannten Personenkreis fallen, soweit es sichum natürliche Personen handelt. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird. Kann nach dem Tode eines Beisetzungsberechtigten die Entscheidung des Nutzungsberechtigten dem Gemeindekirchenrat nicht rechtzeitig vor der Beisetzung mitgeteilt werden, so ist der Gemeindekirchenrat nach pflichtgemäßer Prüfungberechtigt, die Beisetzung zuzulassen.

Die Beisetzung anderer Personen, auch nichtverwandter Personen (z. B. Angehörige des Ehegatten, Stiefkinder des Nutzungsberechtigten oder seines Ehegatten, Stiefgeschwister, Verlobte) bedarf eines Antrages des Nutzungsberechtigten und der Genehmigung des Gemeindekirchenrates. (4) Der Nutzungsberechtigte kann zu seinen Lebzeiten sein Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 3 Nr. 1 bis 8 genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Gemeindekirchenrateserforderlich. (5) Der Nutzungsberechtigte soll dem Gemeindekirchenrat schriftlich mitteilen, auf welchenseiner beisetzungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach seinem Todeübergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung des Rechtsnachfolgers ist nach Möglichkeit beizubringen. Hat der Nutzungsberechtigte nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Todeübergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 beisetzungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrechtinnerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger hat dem Gemeindekirchenrat auf dessen Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter ist. Ist der Rechtsnachfolger nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Personübertragen, die auf Grund seines Nutzungsrechtes beisetzungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.

§ 15 – Urnengrabstätten

Urnen können beigesetzt werden in:

a) normalen Wahlgrabstätten für Särge und Urnen ( s. § 13)

b) zusätzlich je eine Urne auf eine Wahlgrabstätte für Särge und Urnen (s. § 13 Abs. 5)

c) in der anonymen Grabanlage (s. § 16).

§ 16 – anonyme Grabstätten

(1) Anonyme Grabstätten werden mit je einer Grabstelle entweder für eine Urne für die Dauer von 25 Jahren oder einem Sarg für die Dauer von 25 Jahren vergeben. (2) Die Grabstellen werden von der Friedhofsverwaltung in einer Gemeinschaftsanlageangelegt und für die gesamte Dauer der Ruhefrist unterhalten und gepflegt. Angehörigeoder andere Personen sind nicht berechtigt, Pflegeleistungen durchzuführen undsonstige Veränderungen vorzunehmen. Zulässig ist es, Blumenschmuck an der dafürvorgesehenen Stelle aufzustellen. (3) Eine Namensgravur auf einer Steinplatte an der anonymen Grabstätte ist erwünscht undkann gegen Kostenübernahme bei der Kirchgemeinde in Auftrag gegeben werden.

§ 17 – Grabregister

Der Gemeindekirchenrat führt Verzeichnisse der Beigesetzten, der Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten.

§ 18 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder ingeschlossenen Feldern) obliegen dem Gemeindekirchenrat.

V. Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale

§ 19 – Anlage und Unterhaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Bei der Gestaltung sind die Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale (Anhang) zu beachten. Sie sind Bestandteil der Friedhofsordnung. Weitergehende Gestaltungsvorschriften werden in einer besonderen Ordnung für die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale geregelt. (2) Jede Grabstätte muss innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd angemesseninstand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zuentfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Für die Anlage und Pflege der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. (3) Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als 1 Jahrin der Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solchernicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen zur Beseitigung der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufgefordert. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zuermitteln, genügt eine öffentliche auf 6 Monate befristete Aufforderung zur Beseitigung der Mängel. Werden die Mängel nicht in der gesetzten Frist beseitigt, so kann der Gemeindekirchenratdie Grabstätte einebnen und begrünen lassen. Grabmale können nur gemäß § 23 entferntwerden. (4) Der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstätte nichtverändern.

§ 20 – Grabgewölbe

Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden. Sind solche Anlagen bei Inkrafttreten dieser Ordnung vorhanden, so sind sie vom Nutzungsberechtigtenin einem ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten oder zu beseitigen. Im Übrigen gelten § 22 Absätze 3 und 4 entsprechend.

§ 21 – Errichtung und Veränderung von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Gemeindekirchenrates errichtet oder verändert werden. Die Genehmigung setzt die Beachtung des § 22 Absätze 1 und 2 voraus. Die Genehmigung ist vor Aufstellung oder Änderung beim Gemeindekirchenrat schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1: 10 beizufügen, aus der im Besonderen die Anordnung von Schriftund Symbol auf dem Grabmal ersichtlich ist. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wennauf einem bereits vorhanden Grabmal anlässlich einer weiteren Beisetzung lediglich der Name, die Berufsbezeichnung, das Geburts- und Sterbedatum des Beigesetzten in gleicher Ausführung wie die vorhandene Beschriftung angebracht werden soll. (2) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals nicht dergenehmigten Zeichnung und ist sie nicht genehmigungsfähig, setzt der Gemeindekirchenratdem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann der Gemeindekirchenrat die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen. Bei nichtordnungsgemäßer Gründung und Befestigung des Grabmals gilt § 22 Absatz 5.

(3) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls dervorherigen schriftlichen Genehmigung des Gemeindekirchenrates. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 22 – Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen

(1) Gestaltung und Inschrift der Grabmale dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt oder der Würde des Ortes entgegensteht. Im Übrigen gelten § 19 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden. (2) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu gründen und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auchbeim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (3) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem Zustand zu erhalten. Hierfür ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (4) Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die Standsicherheit zu sorgen und haftetfür Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen. Die Ersatzpflicht tritt nichtein, wenn der Nutzungsberechtigte zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. (5) Mängel hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht diesnicht, so kann der Gemeindekirchenrat die Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigteninstandsetzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält der Nutzungsberechtigte vorher eine Aufforderung. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weitereszu ermitteln, wird die Aufforderung als Bekanntmachung veröffentlicht. Bei unmittelbarer Gefahr ist der Gemeindekirchenrat berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an den Nutzungsberechtigten das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmendurchzuführen. Der Nutzungsberechtigte erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätteoder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht diesnicht, so kann der Gemeindekirchenrat die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen.

§ 23 – Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen während der Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstätte nur mit Genehmigung des Gemeindekirchenrates entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungsfrist wird der Nutzungsberechtigte angeschrieben. Er kann die Beräumung kostenpflichtig beim Friedhofsträger in Auftrag geben oder hat selbst drei Monate Zeit, die Grabstelle völlig zu beräumen. Nach dieser Zeit veranlasst der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Beräumung und Entfernung der Grabmale mit Ausnahme von § 24. Die Kirchengemeinde hat keinen Ersatz für Grabmaleund sonstige Anlagen zu leisten. Sie ist auch zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale undsonstiger Anlagen nicht verpflichtet. Die Kirchengemeinde hat ebenfalls keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn der bisherige Nutzungsberechtigte selbst abräumt.

§ 24 – Grabmale mit Denkmalwert

Grabmale mit Denkmalwert werden nach Möglichkeit von der Kirchengemeinde erhalten.

VI. Benutzung Friedhofskapelle

§ 25 Friedhofskapelle (1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung. Sie dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung. (2) Bei den anderen Trauerfeiern darf der christliche Glaube nicht verunglimpft werden. Christliche Symbole in der Kapelle dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden. Weitere Symbole dürfen nicht verwendet werden. (3) Die Benutzung kann versagt werden, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes aneiner nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihm der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (5) Die Grunddekoration der Friedhofskapelle besorgt die Friedhofsträgerin. Zusätzliche Dekorationen sind mit der Friedhofsträgerin abzustimmen.

§ 26 – Musikalische Darbietungen

(1) Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern in der Friedhofskapelleund auf dem Friedhof ist vorher die Genehmigung der Pfarrerin oder des Pfarrerseinzuholen. (2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb der Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsträgerin. (3) Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, kann durch eine beauftragte Person der Friedhofsträgerin zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls durch die Friedhofsträgerin wegen Hausfriedensbruch zur Anzeige gebracht werden. VII. Gebühren

§ 27 – Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtung werden Gebühren nach der jeweilsgeltenden Gebührenordnung erhoben.

VIII. Schlußvorschriften

§ 28 – Kirchenaufsichtliche Genehmigung

(1) Diese Friedhofsordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit derkirchenaufsichtlichen Genehmigung und der öffentlichen Bekanntmachung. (2)Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen im vollen Wortlaut im Usedomer Amtsblatt des Amtes Usedom – Süd.

§ 30 – Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1.1.2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Bestimmungen der Kirchengemeinde für den Friedhof außer Kraft.

Benz, den 6.12. 2006

Der Gemeindekirchenrat Benz

Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 55 Absatz 2 Nr. 1. der VwO in Verbindung mit dem Kirchengesetz zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Greifswald, den 20.11.2006

Konsistorium: Papst, Abteilungsleiter

Anhang zur Friedhofsordnung Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale - Friedhof Benz I. Gestaltung der Grabstätten

  1. 1. Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise angelegt undunterhalten werden.
  2. 2. Beim Bepflanzen darf die Größe der Grabstätte nicht überschritten werden.
  3. 3. Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten nicht gestört werden. Wird dies nicht beachtet oder wachsen die Pflanzen überdie Grabstätten hinaus, so ist der Gemeindekirchenrat nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung der Beeinträchtigung berechtigt, die Anpflanzungenzurückzuschneiden oder zu beseitigen.
  4. 4. Hohe Grabhügel sind zu vermeiden, weil eine harmonische Gesamtwirkung der Grabfelder und eine gute gärtnerische Gestaltung der Grabstätten dadurch gestört werden. Um die einzelnen Grabstellen anzudeuten, genügt es, flache Hügel anzulegen, die mitkriechenden dauergrünen Gewächsen und niedrigen Blumen bepflanzt werden können. Der Grabhügel soll die Höhe von 20 cm nicht überschreiten.
  5. 5. Die Grabstätten oder die Grabstellen sollen nur dann mit festem Material eingefasstwerden, wenn dies wegen der Beschaffenheit des Bodens notwendig ist. Einfassungen aus Kunststoff, Beton oder Zement sind zu vermeiden.
  6. 6. Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Kunststoffen, Teerpappe u. ä. sind nicht zulässig. Das Belegen der Grabstätten mit Kies und Splitt oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung ist unerwünscht.
  7. 7. Sind ausnahmsweise Grabstätten mit Grabplatten abgedeckt, so ist der Pflanzenschmuckauf die freien Teile des Grabes zu beschränken.
  8. 8. Der Grabschmuck soll nur aus natürlichen Pflanzen und Blumen bestehen.
  9. 9. Behälter für Schnittblumen sind entweder unauffällig aufzustellen oder in die Erdeeinzulassen. Blechdosen, Einkochgläser, Flaschen u. ä. sollen für die Aufnahme von Schnittblumen nicht verwandt werden.
  10. 10. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie vonchemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nichtgestattet.
  11. 11. Bänke und Stühle auf oder neben Grabstätten stören in der Regel das Friedhofsbild. Der Gemeindekirchenrat kann in besonders gelagerten Einzelfällen jedoch die Aufstellung von Bänken genehmigen. Die Bänke sind dann aber klein zu halten und unauffällig zu gestalten.
  12. 12. Dem Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet, Bäume, große Sträucher und Hecken ohne Genehmigung des Gemeindekirchenrates zu beseitigen, weil durch solche Maßnahmen das Gesamtbild des Friedhofes gestört werden kann.

II. Gestaltung der Grabmale

1. Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofesbewirken oder die Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören. Sie dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen den christlichen Glauben richten.

  1. 2. Werkstattbezeichnungen sind nur an der Seite oder der Rückseite des Grabmales untenund in unauffälliger Weise gestattet.
  2. 3. Bei der Größe der Grabmale ist auf die Größe der Grabstätte Rücksicht zu nehmen. Unverhältnismäßig große Grabmale sind zu vermeiden.
  3. 4. Das einzelne Grabmal soll sich harmonisch in das Gesamtbild eingliedern. Benachbarte Grabmale sollen nach Form und Farbe aufeinander abgestimmt werden, damit ein ruhiger Eindruck der Grabfelder und des gesamten Friedhofes entsteht.
  4. 5. Bei schlichtem und unaufdringlichem Werkstoff wirken die Bearbeitung und die Schriftklarer und schöner. Deshalb sollen alle in der Farbe auffallenden und unruhigen Gesteinsarten vermieden werden. Die Bearbeitung und die Schrift sind der Gesteinsartanzupassen. Die Grabmale sollen in der Regel auf allen Seiten einheitlich bearbeitet sein.
  5. 6. Grabmale sollen möglichst nur dann einen Sockel haben, wenn dies wegen der Art des Grabmales nötig ist. Wenn ein Sockel verwandt wird, soll er nicht aus einem anderen Werkstein als dem des Grabmales sein.
  6. 7. Nicht gestattet sind:
    • a) Grabmale aus Beton, Terrazzo, Glas, Porzellan, Emaille, Blech oder ähnlichem Material,
    • b) Grabmale mit Anstrich,
    • c) Kunststeine,
    • d) das Anbringen von Lichtbildern auf Grabmalen.

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührenordnungfür den Friedhof der Ev. Kirchengemeinde Benz in Benz Gemäß § 56 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union - Kirchliche Verwaltungsordnung (VwO) - vom 1. Juli 1998 und § 27 der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev. Kirchengemeinde Benz in Benz hat der Gemeindekirchenrat am 08.11.2006 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig sind der Antragsteller und der Nutzungsberechtigte. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehen der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringung der Leistung.

§ 4 – Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sindinnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 5 – Stundung und Erlass der Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 6 – Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:

  1. 1. Wahlgrabstätte:
    • a) pro Jahrb) für 25 Jahre
  2. 2. anonyme Rasengrabstätte:
    • a) pro Jahrb) für 25 Jahrec) zuzüglich Pflegekosten / 15,00 € x 25 Jahre II. Friedhofsunterhaltungsgebühr: für ein Jahr je Grabstelle:

III. Sonstige Gebühren:

24,00 € 600,00 €

24,00 € 600,00 € 375,00 €

7,00 €

• • • • • • • • • • • • • • •

Verwaltungsgebühr je Bestattung oder Beisetzung 57,00 € Gebühr für Standsicherheitsprüfung Grabmal pro Jahr 1,72 € für 25 Jahre 43,00 € Herrichten des Grabes nach der Bestattung 20,00 € Umbettung und Versand einer Urne 200,00 € Umbettung einer Urne innerhalb d. Friedhofes(Ausbettung /Wiederbestattung) 150,00 € Träger Urne 20,00 € Genehmigung für Errichtung oder Änderung von Grabmalen 12,00 € Einebnung einer Grabstelle 25,00 € Entsorgung eines einfachen Grabsteines 20,00 € Entsorgung eines Grabsteines (Doppelgrabstätte) 30,00 € Entsorgung Grabumrandung aus Stein / Beton (einfache Grabstelle) 25,00 € Entsorgung Grabumrandung aus Stein / Beton (Doppelgrabstätte) 30,00 € Urnenbeisetzung auf vorhandene Grabstelle 100,00 € Benutzung der Friedhofskapelle einschl. Läutegeld 50,00 € Namensgravour auf Gedenktafel Rasengrabstätte 150,00 € Entscheidung über die Zulassung gewerblicher Tätigkeiten (Steinmetz/Gärtner) auf dem Friedhof pro Jahr 20,00 €

§ 7 – Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der

Gemeindekirchenrat die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 8 – Schlußvorschriften

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am 1.1.2007 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnungaußer Kraft. Benz, den 8.11.2006

Der Gemeindekirchenrat

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 56, Abs. 2, Nr. 1 der Kirchlichen Verwaltungsordnung (VwO) kirchenaufsichtlich genehmigt. Greifswald, den 20.11. 2006

Papst, Verwaltungsleiter im Konsistorium