Friedhofsgebühren Boldekow 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Boldekow · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 17392

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 05.10.2011 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebührensatzung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌‍ der Gemeinde Boldekow zur Satzung für den Friedhof im OT Zinzow

Aufgrund der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Art. 5 G zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 14. 12. 2007 (GVOBl. M-V S. 410) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Boldekow vom 05.10.2011 folgende Gebührensatzung erlassen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

§ 2 Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig ist der Antragsteller oder die Person, in deren Auftrag der Friedhof benutzt wird. Wird der Auftrag von mehreren Personen oder im Auftrag von mehreren Personen gestellt, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofsatzung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

Die Heranziehung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsverfahren eingezogen.

§ 5 Gebühren

Einzelgrabstelle130,00 €
Nach-/wiederverkauf5,00 €pro Jahr und Grab
Urnengrabstätteim Extragrab130,00 €
im vorhandenen Grab65,00 €
Nach-/wiederverkauf5,00 €pro Jahr und Grab
anonyme Urnengrabstätte80,00 €
Gebühren für die Bewirtschaftung (Müllentsorgung, Wasser, Pflegearbeiten, Mitgliedsbeitrag Berufsgenossenschaft, Überprüfung Grabsteine)7,00 €pro Jahr und Grab
Benutzung der Feierhalle20,00 €
Ausfertigungsgebühr Nutzungsurkunde1,00 €

§ 6 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die bestehende Gebührenordnung vom 17.12.1996 sowie ihre Änderungen außer Kraft.

Boldekow, 06.10.2011

Dr. Vogel Bürgermeister

(Siegel)

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung der Gemeinde Boldekow für den Friedhof im OT Zinzow

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004, S. 205), zuletzt geändert durch Art. 2 ÄndG vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Boldekow vom 05-10.2011 folgende Satzung erlassen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den in der Gemarkung Zinzow, Flur 4, Flurstück 7/2 gelegenen Friedhof.

§ 2 Zweckbestimmung

Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Boldekow. Sie dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner in den Dörfern der Gemeinde Boldekow waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen aus wichtigem öffentliche Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteit. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlichbekanntzumachen. (3) Die Gemeinde Boldekow kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen. (4) Die Gemeinde Boldekow kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof in Zinzow ist für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, (a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle, (b) Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, (c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, (d) ohne schriftlichen Antrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren, (e) Druckschriften zu verteilen,

(f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, (g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, (h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern (4) soweit Friedhofsbesucher Hunde mitbringen, sind diese an der Leine zu führen. (5) Totengedenkfeiern sind 7 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden.

§ 6 Gewerbebetriebende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zuzulassen sind Gewerbetriebende, diea) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind undb) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist. (3) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Gewerbliche Arbeitsen dürfen nur werktags von Montag bis Freitag zu den üblichen Arbeitszeiten ausgeführrt werden. (5) Die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetriebenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (6) Gewerbetriebende, die trotznchriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstelle beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattung ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.

§ 8 Beschaffenheit von Särgen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein. Sie dürfen die üblichen Maße nicht überschreiten.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden durch den Bestatter oder beauftragte Dritte ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu halten. Für die Entfernung der Grabmale, Einfassungen und sonstiger Werkstücke aus Naturstein ist ein zugelassener Steinmetzbetrieb zu beauftragen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeinde zu erstatten.

§ 10 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit und die Nutzungszeit sind gleich. Überschreitet die Ruhezeit der letzten Beisetzung die Nutzungszeit der Grabstätte, so wird die Nutzungszeit entsprechend verlängert.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Friedhofes sind nicht zulässig. (3) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedürfen einer behörddlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Erdreihengrabstätte 3,00 x 1,50 mb) Erdwahlgrabstätte 3,00 x 1,50 mc) Urnenreihengrabstätte 1,00 x 1,00 md) Urnenwahlgrabstätte 1,00 x 1,00 me) Urnenreihengrabstätte/anonym

(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushängigung der Graburkunde. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstände. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstände kann jederzeit, an teilbelegten Grabstände erst nach Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich und erfolgt entschädigungslos. Die Friedhofsverwaltung kann das Nutzungsrecht entziehen, wenn eine Grabstände nicht friedhof-swurdig unterhalten wird. Die Entziehung erfolgt entschädigungslos. (4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände, an Wahlgrabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätte

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.

§ 14 Wahlgrabstätte

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag für die Wahlgrabstätte möglich. (2) Eine Beisetzung darf nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen undihn das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt seines Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über.

a) auf dem überlebenden Ehegatten, und darüber auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinderd) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigten ihrer Vater oder Mutter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 3 Satz 2 übertragen, er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (5) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstände.

§ 15 Beisetzung von Aschen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden ina) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten/anonym

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschegrabststellen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. (4) In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 25 cm mal 25 cm je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofsatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 17 Grabmale

(1) Grabmale)dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder die Friedhofsbesucher storen. Sie müssen sich in ihrer Gestaltung harmonisch in das Gesamtbild eingliedern. Benachbarte Grabmale sollen nach Form und Farbe aufeinander abgestimmt werden, damit ein ruhiger Eindruck der Grabfelder und des gesamten Friedhofes entsteht. (2) Nicht gestattet sind Grabmale aus Beton, Terrazzo, Glas, Porzellan, Emaille, Blech oder ähnlichem Material sowie Grabmale mit Anstrich, Kunststeine und auch das Anbringen von Lichtbildern auf Grabmalen. (3) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Reihengrabstätten zwischen 70-80 cm Höhe und 40-45 cm Breite sowie eine Stärke zwischen 15-18 cm,

b) auf einstellige Wahlgrabstätten bis 90 cm Höhe und zwischen 45-50 cm Breite sowie zwischen15-18 cm Stärke,

c) auf zwei oder mehrstelligen Wahlgrabstätten zwischen 100-110 cm Höhe und 50-60 cm Breite sowie zwischen 15-20 cm Stärke oder Breitstein zwischen 80-90 cm Höhe und 100-110 cm Breite sowie zwischen 15-18 cm Stärke und stärker.

(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:

a) auf Urnenwahlgrabstätten – Kissensteine mit den Maßen 40 X 50 cm und mit einer Höhe von der vorderen Seite zwischen 8 -10 cm und an der gegenüberliegenden Seite von 15 cm sowie stehende Grabmale mit einer Höhe von 80 cm und einer Breite von 40-45 cm und einer Stärke von 15-20 cm.

(5) Auf dem anonymen Grabfeld werden keine Grabmale zugelassen.

§ 18 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. (2) Den Anträgen sind beizufügen: Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden ist.

§ 19 Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht

umstürzen oder sich senken können. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt außerdem die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“.

§ 20 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sache aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genegt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein 4wöchiger Hinweis auf der Grabstände. Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 21 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 22 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise angelegt und unterhalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandsetzung ist der Verfugungsberechtigte verantwortlich. (4) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecke nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöfe und Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestelltten Behälter zu entsorgen. (5) Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Kunststoff u. ä. sind nicht zulässig. Auch ist das Belegen der Grabstände mit Kies, Splitt oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung nicht zulässig.

§ 23 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Anforderung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein 4 wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder die Grabstätte abräumen und einebnen und die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen beseitigen lassen.

§ 24 Trauerfeier

Die Trauerfeiern können in dem dafür bestimmten Raum (Feierhalle), am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

VII. Schlussvorschriften

§ 25 Allgemeines

(1) Von der Friedhofsverwaltung werden geführt:

a) ein Verzeichnis aller auf dem Friedhof beigesetzter Personen in der Zeitfolge der Beerdigungb) ein Verzeichnis der angelegten Grabstättenc) eine Namenskartei

§ 26 Haftung

Die Gemeinde Boldekow haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 27 Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde Boldekow verwalteten Friedhofes sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten.

§ 28 Verstöße

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten und werden mit einem Bußgeld bis zu 2.500,00 € geahndet.

§ 29 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 17.12.1996 außer Kraft.

Boldekow, 06.10.2011

Dr. Vogel Bürgermeister

(Siegel)