🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 17.12.2020 Volltext anzeigen ▼
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Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument der Anklam, Hansestadt
Friedhofssatzung der Hansestadt Anklam für den Kommunalen Friedhof Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (in der derzeit gültigen Fassung) und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (in der derzeit gültigen Fassung) hat die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam auf ihrer Sitzung am 17.12.2020 folgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis
- 1. Allgemeine Vorschriften ....................................................................................................................... 3 § 1 Geltungsbereich ............................................................................................................................. 3 § 2 Friedhofszweck „ „„ .. „.„„„„ „. „„„„„„„ .. „ „ „„„.„ ... „ „„„ ... „ „„„„.„„. „„„„ .. „„„„ „. „ „ „ „„„„„„ „.„. 3 § 3 Schließung und Entwidmung „„„„.„.„ .. „.„„„„„„.„„„„„„.„„„„„„„.„.„„„„„„„.„.„„.„„.„„ ... „.„ .. 3 § 4 Ersatzgrabstellen ............................ „ ........................ „„ ................................................................. 3 II. Ordnungsvorschriften .......................................................................................................................... 4 § 5 Öffnungszeiten „„„ .. „„„„.„„ .. „„„ .. „„„.„„„„„„„„„„„„„ ... „„„„.„„ ......... „„.„„„„„„„„„„„„„„„„ 4 § 6 Verhalten auf dem Friedhof .. „„„„„„„ .. „„„„„„„„„„„„„„„.„„„.„„„„„.„„„„.„„ .. „„„„„„ ... „„„„. 4 § 7 Gewerbetreibende ............. „ ....................................... „ ....................... „ .............................. „ ....... 5 III. Bestattungsvorschriften ...... „ ................................................ „ ................................................ „ ......... 6 § 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen„„„„„„„„„„.„ .... „„„„„„„„„„„„„.„„„„„„„„„„„„.„ ... „„„ 7 § 10 Ausheben der Gräber „„„.„„„„„ .. „„„.„.„„„„„„„.„„„„„„„„„„„.„„„„„ .. „„.„„.„.„„„„.„„„„„„. 7 § 11 Ruhezeit ..... „.„„ ... „„.„„ „ „ „„ „„ „ „ „ .. „„„„„„„„„„„. „„„„ .. „ .. „„„„.„ .. „ „„„„. „ „ „ „„„„„ „„„. „ „„. 8 § 12 Umbettungen ...... „ .............................................................................. „ ..... „ ............................... 8 IV. Nutzungsrechte .......... „ ........................ „„ ....................... „„„ ....................... „ .................................... 8 § 13 Inhalt und Erwerb des Nutzungsrechtes „„„„.„„„„ ..... „„„„„„„„„„„„„„„„„ .. „.„„„.„„„„.„„„„ 8 § 14 Erlöschen des Nutzungsrechts„ .. „.„„„„„„„„„„„„„„„„.„ .... „„.„„„„ ..... „„ ..... „„„ .. „„„„„„„„„„ 9 V. Grabstätten ........... „ .................................................................................. „ ...................................... 10 § 15 Allgemeines ............................................................................................... „ .............................. 10 § 16 Erdreihengrabstätten ............................................................................. „ ................................. 11 § 17 Erdwahlgrabstätten .................... „ ... „ ........................................................................................ 11 § 18 Urnenreihengrabstätten .............. „ ............................................................................................ 12 § 19 Urnenwahlgrabstellen „„„„„„„„„„„„„„„„„.„„„„„„„„„„„„„.„„„„„„„„„„„„„.„„„„„„„„„„„ 12 § 20 Anonyme Erd- und Aschebestattungen„„„„„ „„ „„„„„„„.„„„. „„„„„ ... „„.„„„„ .... „„„ ... „„.„„. 13 § 21Ehrengrabstätten .......................................................... „ ........................................................... 13 VI. Gestaltung von Grabstellen .................................................................................................... „ ........ 14 § 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze .. „ ..... . .. ....... . . ................. . ............. ..... . . ..................... ...... . .... 14 § 23 Gestaltung der Grabmale in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften .............. 15 § 24 Gestaltung der Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ............... 16 § 25 Vernachlässigung des Grabes .................................................................................................... 17 § 26 Zustimmungserfordernis und Errichtung von Grabmalen, Einfassungen und Grabausstattungen ............................................................................................................................ 17 § 27 Unterhaltung ............................................................................................................................. 18 § 28 Entfernung ................................................................................................................................. 18 VII. Trauerfeiern .................................................................................................................................... 19 § 29 Trauerfeiern ............................................................................................................................... 19 VIII. Gebühren ....................................................................................................................................... 19 § 30 Gegenstand der Gebühren und Gebührensätze ....................................................................... 19 § 31 Gebührenschuldner ................................................................................................................... 20 § 32 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren ................................................................................... 20 IX. Schlussbestimmungen ...................................................................................................................... 20 § 33 Bestehende Nutzungsrechte ..................................................................................................... 20 § 34 Haftung ...................................................................................................................................... 20 § 35 Ordnungswidrigkeiten ............................................................................................................... 21 § 36 Inkrafttreten .............................................................................................................................. 22
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Friedhofssatzung gilt für den „Kommunalen Friedhof" auf dem Grundstück der Hansestadt Anklam, Demminer Landstraße 3b. § 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof dient der pietätvollen, würdigen und geordneten Bestattung der nach Maßgabe dieser Satzung berechtigten Personen. (2) Jeder Einwohner der Hansestadt Anklam oder jede Person die ein Recht auf eine Beisetzung auf einer speziellen Grabstätte besitzt, hat bei seinem Ableben Anspruch darauf, auf dem Kommunalen Friedhof, nach Maßgabe dieser Satzung, bestattet zu werden. (3) Andere Personen können ein entsprechendes Recht erlangen, wenn die Friedhofsverwaltung ihre Zustimmung nach pflichtgemäßen Ermessen erteilt. § 3 Schließung und Entwidmung (1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Grabnutzungsrechte werden nicht mehr erteilt und nicht mehr verlängert. (3) Die Hansestadt Anklam kann das Friedhofsgrundstück auch aus Gründen des öffentlichen Wohles einer anderen Verwendung zuführen (Entwidmung). (4) Durch die Entwidmung verliert das Grundstück oder einzelne Grabstätten seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. (5) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. § 4 Ersatzgrabstellen (1) Im Falle der Entwidmung stellt die Hansestadt Anklam den betroffenen Nutzungsberechtigten Ersatzgrabstellen auf dem kommunalen Friedhof zur Verfügung. Im Falle der Schließung stellt die Hansestadt Anklam den betroffenen Nutzungsberechtigten Ersatzgrabstellen auf dem kommunalen Friedhof zur Verfügung, wenn durch die Schließung ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Familiengrab beigesetzt werden kann. (2) Eine Umbettung in Ersatzgrabstellen erfolgt im Falle der Aufhebung nur, wenn die für die Grabstelle bestimmte Ruhezeit und gewährte Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist oder im Falle der Schließung, wenn durch die Schließung ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Familiengrab beigesetzt werden kann. (3) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstellen erstreckt sich in gleichem Umfang auf Ersatzwahlgrabstellen. (4) Die Termine für die Umbettung sind mindestens einen Monat zuvor öffentlich bekannt zu machen. Außerdem sind die Umbettungstermine
- bei Erdreihengrabstellen einem Angehörigen des Verstorbenen und
- bei Erdwahlgrabstellen/Urnenwahlgrabstellen dem Nutzungsberechtigten
schriftlich mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist oder nur mit unzumutbarem Aufwand ermittelt werden kann. II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist täglich durchgehend geöffnet. (2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof oder einzelne Friedhofsteile für den Publikumsverkehr gesperrt werden. Die Friedhofsverwaltung weist auf die Sperrung mündlich durch ausgewiesene Friedhofsmitarbeiter, durch ein Hinweisschild oder durch rot-weißes Absperrband an den Eingängen bzw. an den zu gesperrten Friedhofsteilen führenden Wege hin.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und die Pietät zu wahren. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Es ist verboten,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen Rollstühle (oder ähnliche Gehhilfen), sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden und Bürger, die im Besitz einer Genehmigung zum Befahren des Friedhofes (befristete Genehmigung) sind,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigen und Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) Abfälle abzulegen, die mit der Grabpflege in keinem direkten Zusammenhang stehen,
h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
i) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken, sowie zu lagern,
j) Tiere, die nicht angeleint sind, mitzuführen oder sie an oder auf Grabstellen laufen zu lassen. Verunreinigungen durch mitgeführte Tiere sind vom Tierführer sofort zu beseitigen, Die Hansestadt Anklam kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern sind 7 Tage vorher bei der Hansestadt Anklam zur Zustimmung anzumelden.
§ 7 Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung der Hansestadt Anklam, die gleichzeitig den Umfang festlegt. (2) Zuzulassen ist der Antragsteller, der
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist und
b) selbst oder deren fachlicher Vertreter die Meisterprüfung abgelegt hat oder in der Handwerksrolle eingetragen ist oder über eine gleichwertige fachliche Qualifikation verfügt. Die Hansestadt Anklam kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist,
c) einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftplfichtversicherungsschutz nachweist. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Die Zulassung erfolgt durch Genehmigung der Friedhofsverwaltung der Hansestadt Anklam. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie Anweisungen des Friedhofspersonals Folge zu leisten. (5) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof fahrlässig oder schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr durchgeführt werden. Sie sind spätestens an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen um 12:00 Uhr zu beenden. In dem Fall des § 5 (2) sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (7) Die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, die von der Friedhofsverwaltung im Vorfeld genehmigt werden. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den vor der Arbeit begonnen Zustand zu bringen. (8) Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Für anfallenden Abfall besteht ein Mitnahmegebot. Ausnahme dafür ist § 6 (3) g. (10) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 - 9 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Hansestadt Anklam die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeiner Teil
(1) Bestattungen sind eine hoheitliche Aufgabe und obliegen der Friedhofsverwaltung. Zu den hoheitlichen Aufgaben gehören sämtliche Tätigkeiten auf dem Friedhof, die für einen würdigen Umgang mit dem Verstorbenen erforderlich sind und die die Einhaltung der hygienischen Anforderungen gewährleisten. (2) Erdbestattung ist die Beisetzung einer Leiche in einem Sarg. Feuerbestattung ist die Einäscherung einer Leiche mit anschließender Beisetzung der Asche. (3) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Hansestadt Anklam anzumelden. Der Anmeldung erforderlichen Unterlagen sind bis spätestens 48 Stunden vor der Bestattung bzw. Trauerfeier bei der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (4) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattung ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen. Ohne gültiges Nutzungsrecht findet keine Beisetzung statt. (5) Den Beisetzungstermin setzt die Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit den Bestattern und den Hinterbliebenen fest. Die Wünsche der Hinterbliebenen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Särge, deren Innenausstattung und die Bekleidung der Leiche dürfen nur aus Materialien bestehen, die innerhalb der Ruhezeit vergehen. Die Abbauprodukte dürfen keine Ressourcen schädigende Eigenschaft haben. (2) Die Särge sollen maximal eine Länge von 2, 1 Om, eine Höhe von 0,80m und im Mittelmaß 0,65m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Hansestadt Anklam bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Es dürfen Aschekapseln, Schmuckurnen und sonstige Urnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit, die für die entsprechende Bestattung gilt, umweltgerecht abbaubar ist. Die Friedhofsverwaltung kann vom Bestatter eine Unbedenklichkeitserklärung für die von ihm verwendete Materialien anfordern.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Das Ausschachten und Schließen von Gräbern wird ausschließlich von den Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung oder durch die Bestatter vorgenommen. (2) Vorhandenes Grabzubehör ist zuvor von dem Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen. Gehölzwuchs bei Zweitbelegung kann durch die Friedhofsverwaltung nach Auftragserteilung kostenpflichtig gerodet werden. (3) Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden. Beschädigungen von Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, beseitigt die Friedhofsverwaltung bzw. der Bestatter. (4) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m. (5) Der Abstand zwischen den Gruften für die Erdbestattung darf 0,30m nicht unterschreiten.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattung beträgt 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen werden von einem Bestatter vorgenommen, wenn der Antragsteller der Friedhofsverwaltung einen wichtigen Grund nachweist, der den Schutz der Totenruhe überwiegt und bei Leichen die Zustimmung des Gesundheitsamtes vorliegt. (3) Der Antrag auf Umbettung kann nur von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten gestellt werden. Den Zeitpunkt der Umbettung legt die Friedhofsverwaltung fest. (4) Auf den Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit haben Umbettungen keinen Einfluss. (5) Der Antragsteller trägt die Kosten der Umbettung und haftet für Schäden, die aufgrund der Umbettung entstehen. (6) Eine Ausgrabung von Leichen oder Aschen zu anderen Zwecken als zur Umbettung darf nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung erfolgen. IV. Nutzungsrechte
§ 13 Inhalt und Erwerb des Nutzungsrechtes
( 1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle entsteht auf Antrag durch Aushändigung einer Urkunde und Zuweisung der Grabstelle durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Vergabe des Nutzungsrechts hat in der Regel eine persönliche Beratung des Antragsstellers durch die Friedhofsverwaltung vorauszugehen. (3) Aus dem Nutzungsrecht ergeben sich Rechte und Pflichten, die Grabstätte entsprechend der im Anhang beigefügten Belegungs- und Gestaltungsregelung zu pflegen, zu gestalten und in Stand zu halten. (4) Bereits bei Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Todes seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe/Partnerschaft vorhanden sind.
b) auf die ehelichen-, nichtehelichen Adoptivkinder
c) auf die Eltern
d) auf die Geschwister
e) auf die Großeltern
f) auf die Enkelkinder
g) auf die nicht unter Buchstabe a bis f fallenden Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen nach den Buchstaben b bis g wird jeweils der älteste Nutzungsberechtigter. Sind keine Angehörigen der Gruppe nach den Buchstaben a bis g vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine andere Person ist mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. (5) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben. Der Rechtsnachfolger erwirbt das Recht, innerhalb des von den §§15 ff. gesetzten Rahmens in der Grabstelle bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in dieser Wahlgrabstelle zu entscheiden. (6) Das Nutzungsrecht kann verlängert werden. Eine Verlängerung ist auf schriftlichen Antrag, jedoch nur für die gesamte Grabstelle möglich. Vorschriften dieser Satzung die eine Verlängerung ausschließen bleiben unberührt. (7) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch Ruhezeit überschritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern. Das Nutzungsrecht wird nur auf volle Jahre verlängert. (8) Anschriftänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
§ 14 Erlöschen des Nutzungsrechts
(1) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte erlischt, wenn
a) die Zeit abgelaufen ist, für die es erworben wurde oder
b) der Berechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet, wobei erst nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Umbettung der Verzicht erklärt werden kann. (2) Die Rückgabe des Nutzungsrechtes an teilbelegten Wahlgrabstellen ist nach Ablauf der Ruhezeit möglich. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstelle möglich. (3) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstellen kann jederzeit zurückgegeben werden. (4) Bei Erlöschen des Nutzungsrechtes gern. § 14 Abs. 1 und der Rückgabe gern.
§ 14 Abs. 2 und 3 erfolgt keine Erstattung der Gebühren.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte durch eine öffentliche Bekanntmachung am Anfang jedes Jahres (Grabstellenaufruf) und durch einen Hinweis am Schaukasten des Friedhofs hingewiesen. Wird kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechtes gestellt, kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstätte neu vergeben. V. Grabstätten
§ 15 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Hansestadt Anklam. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Erdreihengrabstätten (ERG)
b) Erdwahlgrabstätten Einzel (EWG) und Erdwahlgrabstätten Dappelt (EDWG)
c) Urnenreihengrabstätten (URG)
d) Urnenwahlgrabstätten Einzel (UWG) und Urnenwahlgrabstätten Dappelt (UDWG)
e) Urnenreihengrabstätten halbanonym (URG HA)
f) Erdreihengrabstätten halbanonym (ERG HA)
g) Urnenwahlgrabstätten 2 (UWG 2)
h) anonyme Erdreihengrabstätten (AURG)
i) anonyme Urnenreihengrabstätten (AUER)
j) Ehrengrabstätten (EGS) (3) Aus der im Anhang beigefügten Belegungs- und Gestaltungsregelung ergeben sich die in den einzelnen Bereichen des Friedhofes zugelassene Grabstellenarten.
§ 16 Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstellen sind Einzelgrabstätten (3,00m x 1,20m) zur Erdbestattung, die der Reihe nach belegt werden. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstätte. (2) Das Nutzungsrecht wird im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren vergeben. Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist nicht möglich. (3) Die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leiche von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 6 Jahren dürfen gemeinsam in einer Reihengrabstelle bestattet werden. (4) Sargrasenstellen sind Erdreihengrabstellen, deren Gestaltung und Pflege durch die Friedhofsverwaltung erfolgt und im Voraus bezahlt wird. Die Friedhofsverwaltung erhält für die Dauer der Ruhezeit das Nutzungsrecht. Die Grabfläche wird als Rasenfläche angelegt, in die von der Friedhofsverwaltung ein Liegestein ebenerdig zu legen ist (ERG HA). Auf der Grabstelle ist das Ablegen einer Liegeplatte in der Granitart Nero lmpalaplatte mit vorgegebenen Abmessungen (0,45m x 0,35m x 0,04m) Pflicht. Es besteht keine individuelle Pflanzmöglichkeit für den Nutzer. Das Aufstellen von Blumenkübeln, ähnlichen Gefäßen oder anderen Gegenständen ist außerhalb der Grabschmucksammelstelle nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, Blumenschmuck und andere Gegenstände nach eigenem Ermessen zu entsorgen. In der Zeit vom Totensonntag bis zum 31.03. dürfen jeweils drei Gegenstände auf der Grabplatte abgelegt werden. Diese sind dann selbstständig zu beräumen.
§ 17 Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstellen sind Grabstellen, an denen das Nutzungsrecht auf Antrag (Einzelader Doppelgräber) für eine Nutzungszeit von 20 Jahren vergeben wird. Die Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist mehrfach möglich. Die Lage der Wahlgrabstelle wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechtes abgestimmt. Erdwahlgrabstätten werden in Formen: Erdwahlgrabstätte Einzel, Erdwahlgrabstätte Dappelt angeboten. (2) Folgende Erdwahlgrabstelle Einzel ist möglich,
a) Erdwahlgrabstelle Einzel sind Grabstellen (3,00m x 1,50m), in den ein Sarg und bis zu zwei Urnen beigesetzt werden können. (3) Folgende Erdwahlgrabstelle Dappelt ist möglich,
a) Erdwahlgrabstelle Dappelt sind Grabstellen (6,00m x 3,00m), in den ein bis zwei Särge und bis zu vier Urnen beigesetzt werden können. (4) Kindergräber sind Grabstellen im Sinne des Absatzes 1, die ausschließlich für die Bestattung von Kindern bis maximal 6 Jahren vorgesehen sind. In jeder 1,40m x 1,60m großen Grabstelle darf nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden.
§ 18 Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstellen sind Einzelgrabstätten (1,00m x 1,20m) zur Aschebestattung, die der Reihe nach belegt werden. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstätte. (2) Das Nutzungsrecht wird im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren vergeben. Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist nicht möglich. (3) Urnenrasenstellen sind Urnenreihengrabstellen, deren Gestaltung und Pflege durch die Friedhofsverwaltung erfolgt im Voraus bezahlt wird. Die Friedhofsverwaltung erhält für die Dauer der Ruhezeit das Nutzungsrecht. Die Grabfläche wird als Rasenfläche angelegt, in die von der Friedhofsverwaltung ein Liegestein ebenerdig zu legen ist (URG HA). Auf der Grabstelle ist das Ablegen einer Liegeplatte in der Granitart Nero lmpalaplatte mit vorgegebenen Abmessungen (0,45m x 0,35m x 0,04m) Pflicht. Die Gestaltung und Pflege erfolgt durch die Friedhofsverwaltung und wird im Voraus mit der Verleihung des Nutzungsrechtes bezahlt. Es besteht keine individuelle Pflanzmöglichkeit für den Nutzer. Das Aufstellen von Blumenkübeln, ähnlichen Gefäßen oder anderen Gegenständen ist außerhalb der Grabschmucksammelstelle nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, Blumenschmuck und andere Gegenstände nach eigenem Ermessen zu entsorgen. In der Zeit vom Totensonntag bis zum 31.03. dürfen jeweils drei Gegenstände auf der Grabplatte abgelegt werden. Diese sind dann selbstständig zu beräumen.
§ 19 Urnenwahlgrabstellen
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstellen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) vergeben und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstelle. Das Nutzungsrecht kann mehrmals verlängert werden. Urnenwahlgrabstätten werden in Formen: Urnenwahlgrabstätte Einzel, Urnenwahlgrabstätte Dappelt oder Sonderform angeboten. (2) Folgende Urnenwahlgrabstellen sind möglich,
a) Einzel: sind Grabstellen (1,00m x 1,20m), in den ein bis zwei Urnen beigesetzt werden können.
b) Doppel: sind Grabstellen (2,00m x 2,40m), in den ein bis vier Urnen beigesetzt werden können. (3) Folgende Sonderform ist möglich,
a) in der Sonderform Urnenwahlgrabstätte 2 (mit Grabplatte) können 1 - 2 Urnen beigesetzt werden. Auf der Grabstelle ist das Ablegen einer Liegeplatte mit der vorgegebenen Abmessung (0,80 m * 0,60 m) Pflicht. Das Grabmal ist durch den Nutzungsberechtigten spätestens 24 Monate nach der Bestattung selbst zu liefern. Der Nutzungsberechtigte entscheidet über den Inhalt bzw. die Gestaltung der Grabplatte selbst. Stehende Grabmale dürfen nicht höher als 0,80 m sein. Dies ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. (4) Alle außerhalb der Grabstelle aufgestellten Blumenkübel, ähnliche Gefäße oder andere Gegenstände sind nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, Blumenschmuck und andere Gegenstände nach eigenem Ermessen zu entsorgen.
§ 20 Anonyme Erd- und Aschebestattungen
(1) Die Urnen- bzw. Erdgemeinschaftsanlage ist ein Gräberfeld, in dem Urnen und Särge an einem vom Friedhofsträger bestimmten Platz beigesetzt werden. (2) Die Ruhezeit beträgt für Erd- und Feuerbestattungen 20 Jahre. (3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle wird nicht verliehen. (4) Eine Aus- bzw. Umbettung von Urnen und Särgen ist aus der Gemeinschaftsanlage wegen Störung der Totenruhe Dritter nicht möglich. (5) Die Gestaltung und Pflege erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Das niederlegen von Gebinden und Blumen darf nur an der dafür vorgesehen Sammelstelle erfolgen. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, Blumenschmuck und andere Gegenstände nach eigenem Ermessen zu entsorgen. (6) Das Betreten der Beisetzungsfläche ist außer im Bestattungsfall nicht gestattet.
§ 21 Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam. (2) Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Friedhofsverwaltung. VI. Gestaltung von Grabstellen
§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Darüber hinaus bemisst sich die Gestaltung für Gräber und Grabmale danach, ob die Grabstelle in einem Friedhofsteil mit allgemeinen oder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften liegt. Die Unterschiedlichen Abteilungen und die für sie geltenden Gestaltungsvorschriften werden im Satzungstext erläutert. Die Belegungspläne sind Bestandteil dieser Satzung. (3) Der Bestattungspflichtige hat das Recht, zwischen einer Grabstelle mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und einer Grabstelle mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen und hierüber einen Nutzungsvertrag abzuschließen. (4) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechtes, bei Reihengrabstellen mit Ablauf der Ruhezeit. (5) Bei der Bepflanzung einer Grabstelle ist darauf zu achten, dass andere Grabstellen und öffentliche Anlagen und Wege dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstellen obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Blumengebinde, Kränze und dergleichen dürfen nur aus kompostierbaren Materialien bestehen. Nach dem Verwelken sind sie umgehend von dem Nutzungsberechtigten von der Grabstelle zu entfernen und in die bereitgestellten Behältnisse für verrotbare Abfälle abzulagern. Das Verbrennen von Abfällen ist verboten. (7) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel dürfen nicht verwendet werden. (8) Gießkannen und Gartengeräte sind nicht auf der Grabstelle zu lagern, für Blumensträuße sind Grabvasen zu verwenden. (9) Das Aufstellen von Bänken auf den Grabstellen ist nicht gestattet. (10) Die Neuanpflanzung von Seitenhecken (Abgrenzung zu den Nachbargräbern) ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Jeweils die linke Hecke gehört zur Grabstelle. Für die Pflege dieser Hecke ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Hecken sind nicht höher als 0,45m und nicht breiter als 0,25m zu halten. (11) Bäume und baumartige Sträucher dürfen nicht gepflanzt werden. (12) Das Aufbringen von Feldsteinen, Kies, Sand und Splitt auf die Grabstätten sowie das Abdecken mit Folie ist nicht gestattet. Verwendetes Schreddermaterial muss aus naturbelassenem Material bestehen. (13) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in den Verfügungsbereich der Friedhofsverwaltung über, wenn sie von den Verantwortlichen nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nicht fristgerecht abgeräumt worden sind.
§ 23 Gestaltung der Grabmale in Abteilungen
mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (1) Grabmale in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften müssen in Abhängigkeit von ihrer Höhe eine Mindeststärke aufweisen. Diese Mindeststärke soll, um eine große Eigenstandfestigkeit der Grabmale sicherzustellen, ab Höhe 0,40 - 0,?0m 0,70 - 1,00m 1,00m - 1,50m über 1,50m Liegesteine Mindeststärke 0,12m 0, 14m 0,16m 0,18m 0,04m (2) Auf jeder Grabstelle soll nur ein Grabmal aufgestellt werden. Zusätzliche Liegesteine können von der Friedhofsverwaltung auf schriftlichen Antrag genehmigt werden. Sie müssen dem vorhandenen Grabmal in Material, Schrift und Bearbeitung entsprechen. (3) Zur Herstellung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Grabausstattungen werden Steinmetze, Steinbildhauer, Holzbildhauer sowie bildende Künstler zugelassen, die den Anforderungen des § 7 erfüllen. (4) Für die Grabmale sind alle Natursteinmaterialien und Holz, für die Grabausstattungen Naturstein, Metall und Metalllegierungen zugelassen. Die Anbringung von Fotos der Verstorbenen auf dem Grabstein ist nur in Form eines Porzellanfotos in einer Größe von maximal 0, 10m x 0, 13m zulässig. (5) Unzulässig sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Aluminium, Kunststoff und Ölfarbenanstriche. (6) Bei Verwendung von Sockelsteinen dürfen diese eine sichtbare Höhe von 0, 15m nicht überschreiten. (7) Schriften, Ornamente, Figuren und Symbole dürfen in das Material von Grabmalen hinein oder aus ihm heraus gearbeitet werden. Erfolgt dies nicht, so müssen Schriften, Ornamente, Figuren und Symbole verdübelt sein und können aus einem der in Abs. 4 genannten Materialien bestehen. Zweitschriften auf Grabmalen müssen der Erstschrift angepasst sein. Farbige Tönung sowie Ölfarben und Lackanstriche sind nicht gestattet. (8) Als Kernmaße für Grabmale bei Erdbeisetzungen werden festgelegt:
a) auf Reihengrabstätten
b) auf Einzel Wahlgrabstätten
c) auf Doppel Wahlgrabstätten stehende Grabmale liegende Grabmale stehende Grabmale liegende Grabmale stehende Grabmale liegende Grabmale 0,30m2 - 0,40m2 bis 0,35m2 0,40m2 - 0,60m2 bis 0,45m2 0,50m2 - 0,90m2 bis 0,60m2 (9) Als Kernmaße für Grabmale bei Aschebeisetzungen werden festgelegt:
a) auf Reihengrabstätten
b) auf Einzel Wahlgrabstätten
c) auf Doppel Wahlgrabstätten stehende Grabmale liegende Grabmale stehende Grabmale liegende Grabmale stehende Grabmale liegende Grabmale 0,30m2 - 0,45m2 bis 0,25m2 0,30m2 - 0,45m2 bis 0,25m2 0,30m2 - 0,50m2 bis 0,35m2 ( 10) Liegesteine dürfen im Normalfall höchstens mit einer zur Abwässerung nötigen Neigung von 10 - 15 % verlegt werden.
§ 24 Gestaltung der Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften (1) Es kann ein zusätzlicher Grabstein von der Friedhofsverwaltung auf schriftlichen Antrag genehmigt werden. Zusammen mit dem vorhandenen Grabstein darf er die in
§ 24 Abs. 8 und 9 festgelegten Kernmaße nicht überschreiten. Er muss dem
vorhandenen Grabmal in Material, Schrift und Bearbeitung entsprechen. (2) Schriften, Ornamente, Figuren und Symbole dürfen ausschließlich handwerklich gestaltet sein. Sie sollen ausreichend tief oder erhaben gearbeitet werden. Schriften, Ornamente, Figuren und Symbole können aus dem gegossenen oder geschmiedeten Metall, wie Kupfer, Bronze oder Messing bestehen. Nicht gestattet sind Fotos in Metallrahmen, das Radieren von Porträts und das Anbringen von Glas oder Kunststofftafeln. (3) Grabstellen mit Einzäunungsanlagen und sonstigen baulichen Anlagen sind durch den Nutzungsberechtigten über die Durchführung geeigneter Reparatur- und Konservierungsmaßnahmen zu erhalten. (4) Die Abdeckung der Gräber mit Steinplatten ist nur nach Genehmigung der Friedhofsverwaltung der Hansestadt Anklam zulässig.
§ 25 Vernachlässigung des Grabes
(1) Die Friedhofsverwaltung kann dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Herrichtung bzw. Pflege setzen, wenn die Grabstelle den Gestaltungsvorschriften nicht entspricht, die Würde des Friedhofes stört oder die Sicherheit beeinträchtigt. (2) Ist eine schriftliche Aufforderung nicht möglich, weil der Verantwortliche unbekannt ist und nicht mit zumutbaren Aufwand ermittelt werden kann, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstelle, durch den der Verantwortliche aufgefordert wird, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung unbeachtet, so kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf einer von ihr festgelegten Frist die Grabstelle auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Entsprechendes gilt für ordnungswidrigen Grabschmuck. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche unbekannt oder nicht mit zumutbaren Aufwand zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
§ 26 Zustimmungserfordernis und Errichtung von Grabmalen,
Einfassungen und Grabausstattungen (1) Vor der Errichtung und Veränderung von Grabmalen ist die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen. Den Genehmigungsantrag zum Aufstellen eines Grabmals kann nur der Nutzungsberechtigte oder dessen Bevollmächtigter stellen. Der Antrag bedarf der Schriftform. (2) Dem Antrag ist ein Grabmaientwurf inkl. Grundriss, Seitenansicht, Angabe des zu verwendeten Materials, des Inhalts der Form und der Anordnung beizulegen. (3) Provisorische Grabmale in Form von naturbelassenen Holztafeln oder Holzkreuzen bedürfen keiner Genehmigung wenn ihre Abmessung 0, 15m x 0,30m nicht überschreiten. Sie dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (4) Für die jährliche Prüfung der Grabmaianlagen gilt die „Überprüfung der Standsicherheit von Grabdenkmalen nach den Unfallverhütungsvorschriften VSG 4. 7
§ 9 Grabmale und Fundamente" der SVLFG Kassel.
(5) Die Gesamtgröße der Grabausstattung je Grabstelle wie Vogeltränken, Grableuchten, Skulpturen und Trittplatten ist auf insgesamt 0,5m2 Grundfläche und die Höhe von 1,0m begrenzt. Es dürfen nicht mehr als 5 Grabausstattungen je Grabstelle aufgestellt werden. (6) Macht der Berechtigte nicht innerhalb von zwei Jahren von der Errichtungsgenehmigung Gebrauch, verfällt die Genehmigung.
§ 27 Unterhaltung
(1) Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die jeweiligen Nutzungs berechtigten. (2) Die Standsicherheit der Grabmale wird durch die Friedhofsverwaltung einmal jährlich über die Druckprobe geprüft. Stellt die Friedhofsverwaltung fest, dass Grabmale nicht mehr standsicher sind werden diese durch den Aufkleber „Unfallgefahr" gekennzeichnet. Der Nutzungsberechtigte wird schriftlich aufgefordert, innerhalb einer ihm gesetzten Frist Abhilfe- und Sicherungsmaßnahmen einzuleiten. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder kann er mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden, so erfolgt die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen. (3) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. das Niederlegen von Grabmalen, Absperrungen etc.) treffen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. (4) Die Hansestadt Anklam ist verpflichtet die Gegenstände aufzubewahren.
§ 28 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert, umgesetzt, ausgetauscht oder entfernt werden. (2) Stellt die Friedhofsverwaltung Verstöße gegen§ 27 (1) und § 29 (1) fest, ist sie berechtigt, die Grabmale und Grabeinfassungen einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten vom satzungswidrigen Zustand auf dessen Kosten beseitigen zu lassen. (3) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes oder nach Einziehung von Nutzungsrechten hat der Nutzungsberechtigte das Grabmal, Grabeinfassungen, Grabausstattungen - einschließlich der Fundamente - auf seine Kosten von der Grabstelle zu entfernen. (4) Sind Grabmale, Fundamente und Grabeinfassungen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist die Friedhofsverwaltung dazu berechtigt, diese zu entfernen. Die dadurch entstandenen Kosten sind von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten zu tragen. Grabmale und Grabausstattungen werden von der Friedhofsverwaltung nicht aufbewahrt. VII. Trauerfeiern
§ 29 Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern können in den dafür bestimmten Räumen der Feierhalle des Friedhofes oder am Grabe abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Feierhalle und des Foyers für eine Trauerfeier oder Beisetzung ohne Feier wird auf maximal 60 Minuten festgesetzt. Jeweils 30 Minuten dienen dem Vor- und Nachbereiten der Feierlichkeiten. (3) Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung. (4) Die Aufbahrung des Verstorbenen wird untersagt, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Gesundheitsamtes. (5) Pflanzschmuck und andere zusätzliche Ausstattungsgegenstände sind durch die Bestatter mitzubringen. Das Lagern in der Feierhalle oder in den Räumen des Friedhofsgebäudes ist untersagt. VIII. Gebühren
§ 30 Gegenstand der Gebühren und Gebührensätze
(1) Für die Nutzung des städtischen Friedhofes, seiner Einrichtungen und für Leistungen der Friedhofsverwaltung auf dem Friedhof sowie die damit zusammenhängenden Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem in Anhang 1 dieser Satzung angefügten Gebührenverzeichnis. (2) Für besondere, zusätzliche Leistungen setzt die Friedhofsverwaltung die zu zahlende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand der Grundlage des in Anhang 1 ausgewiesenen Stundensatzes fest.
§ 31 Gebührenschuldner
(1) Zur Gebührenzahlung sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der kommunale Friedhof und seine Einrichtungen genutzt sowie Leistungen auf dem Friedhof erbracht werden. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner
§ 32 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen mit Antragstellung. In Fällen, in denen kein Antrag erfolgt oder erforderlich ist, entstehen die Gebühren mit Erbringung der Leistung. überschreitet die tatsächliche Nutzung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtung die in dieser Satzung vorgesehen Nutzungszeit, so entsteht die entsprechende Gebühr nochmals. (2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides festgesetzt und sind binnen 21 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. IX. Schlussbestimmungen
§ 33 Bestehende Nutzungsrechte
Die bestehenden Regelungen bezüglich der Nutzungszeit und der Gestaltung von Grabstellen, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, bleiben unberührt.
§ 34 Haftung
Die Hansestadt Anklam haftet nicht für Diebstähle auf dem Friedhof und für Beschädigungen der Grabstätten und ihrer Ausstattung durch Dritte, Tiere und durch höhere Gewalt. Die Friedhofsverwaltung überprüft in regelmäßigen Abständen die Sicherheit in den einzelnen Friedhofsteilen. Darüber hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten bestehen nicht.
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach§ 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung MV handelt, wer:
a) sich vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 dieser Satzung außerhalb der Öffnungszeiten auf dem Friedhof aufhält, ohne dazu befugt zu sein,
b) sich nicht gemäß§ 6 Abs. 1 bis 3 dieser Satzung auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend verhält,
c) sich entgegen § 7 Abs. 1 dieser Satzung als Gewerbetreibender ohne Genehmigung gewerblich auf dem Friedhof betätigt,
d) entgegen § 7 Abs. 6 dieser Satzung als Gewerbetreibender außerhalb der dort genannten Zeiten tätig ist,
e) entgegen§ 7 Abs. 7 dieser Satzung Werkzeuge und Materialien lagert oder gewerbliche Geräte an oder in Wasserentnahmestellen reinigt,
f) Särge, Urnen und Überurnen verwendet, die nicht den in § 9 dieser Satzung angegebenen Vorschriften entsprechen
g) die Gestaltungsvorschrift gern. §§ 2 ff. dieser Satzung für Grabstellen und Grabmale missachtet,
h) Grabmale ohne Genehmigung nach § 26 dieser Satzung aufstellt,
i) Grabstätten im Sinne des § 25 dieser Satzung vernachlässigt. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von 35 € bis 1.000 €geahndet (1) (2) (3)
§ 36 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die am 19.12.2000 bekanntgemachte Friedhofsund Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Änderungsatzung, bekannt gemacht am 12.11.2001, außer Kraft. Für Gebührenverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung bereits entstanden waren, gilt weiterhin das bisherige Recht. Anhang 1 - Gebührenverzeichnis Anhang 2 - Belegungs- und Gestaltungsregelungen Anhang 3 - Belegungsplan Anklam, 18.12.2020 Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. Anklam, 18.12.2020 Anhang 1 zur Friedhof- und Friedhofsgebührensatzung Anhang 1 - Gebührenverzeichnis 1. Erwerb des Nutzungsrechts für die Dauer von 20 Jahren an Erdwahlgrabstätten a) b) c) Erdwahlgrabstelle Einzel Erdwahlgrabstelle Doppelt Für Kinder bis 5 Jahre Einzel 2. Erwerb des Nutzungsrechts für die Dauer von 20 Jahren an Urnenwahlgrabstätten a) b) c) Urnenwahlgrab Einzel (1-2 Urnen) Urnenwahlgrab Doppel (1-4 Urnen) Urnenwahlgrab 2 (1 -2 Urnen mit Pflege) 3. Erwerb des Nutzungsrechts für die Dauer von 20 Jahren an Erdreihengrabstätten a) b) c) Grabstätte für Verstorbene ab 6 Jahre Halbanonyme Erdgrabstätte (zzgl. Grabplatte) Anonyme Erdgrabstätte 4. Erwerb des Nutzungsrechts für die Dauer von 20 Jahren an Urnenreihengrabstätten a) b) c) d) Grabstätte für Verstorbene ab 6 Jahre Anonyme Urnengrabstätte (Urnengemeinschaftsanlage) Halbanonyme Urnengrabstätte (zzgl. Grabplatte) Ehrengrabstätte 740,00 € 1.335,00 € 0,00€ 410,00€ 815,00 € 285,00 € 670,00 € 950,00 € 670,00 € 285,00 € 240,00 € 460,00 € 250,00 € 5. überschreitet die Ruhezeit das Nutzungsrecht, wird für die über die Dauer des Nutzungsrechts hinausgehenden Jahre eine Gebühr, berechnet nach Felgendem Gebührensatz je Verlängerungsjahr, erhoben. Im Falle der Verlängerung an einer Grabstelle auf Antrag wird eine Gebühr, berechnet nach folgendem Gebührensatz je Verlängerungsjahr, erhoben. 6. Gebühren der Hansestadt Anklam für Leistungen der Friedhofsverwaltung a) b) c) d) e) f) g) h) i) Benutzung der Trauerhalle Grundgebühr Trauerhalle Genehmigung von Grabmalen Erstellen des Grabstellennachweis Erstellen des Nutzungsvertrages Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof (Jahrespauschale) Erteilung einer Genehmigung zum Befahren des Friedhofs (Jahrespauschale) Genehmigung von Umbettungen Verwaltungsaufwand/Stunde 130,00 € 20,00 € 16,00 € 32,00 € 32,00 € 100,00 € 25,00 € 32,00 € 32,00 €
7. Nachkauf einer Grabstelle (Erdgräber) a) b) Zur Erfüllung der Ruhefrist je Jahr 1/20 vom Gebührensatz Zusätzliche Urne auf Wahlstelle 8. Nachkauf einer Grabstelle (Urnengräber) 0,00 € a) b) Zur Erfüllung der Ruhefrist Zusätzliche Urne auf Wahlstelle je Jahr 1 /20 vom Gebührensatz 0,00 € Sonderregelungen a) Beisetzung der Asche eines Kindes unter 6 Jahren und Asche einer Tot- oder Fehlgeburt auf der anonymen Urnengemeinschaftsanlage 0,00€
Anhang 2 zur Friedhof- und Friedhofsgebührensatzung Anhang II - Belegungs- und Gestaltungsregelungen Belegung Neu Nachbele Verlän Hügel Einfass Besonderheit kauf gung gerung ung AERG 1 Nein Nein Nein Nein Nein U rnengemei nschafts AURG 1 anlage AERG2 Ja Nein Nein Nein Nein U rnengemei nschafts AURG2 anlage URG Ja Ja Nein Nein Ja UWG.1 Ja Ja Ja Nein Ja ERG HA Ja Nein Nein Ja Nein Erdbestattung mit Sonderform URGHA Ja Nein Nein Nein Nein Aschebestattung mit Sonderform UWG2 Ja Ja Ja Nein Nein Aschebestattung mit Sonderform ERG 1 Ja Ja Nein Ja Ja ERG 2 Ja Ja Nein Ja Ja EWG2 Ja Ja Ja Ja Ja EWG1 Nein Ja Ja Ja Ja Ehren Ja Nein Ja Nein Nein Kinder Nein Nein Ja Nein Ja Das Abkürzungsverzeichnis finden Sie in § 15 dieser Satzung. )> ::l ::J'" su ::l (Q m C1> <D (Q c: ::l (Q f/) "C iii" ::l )> ::l ::J'" su ::l (/l (Q (J) w ;:::+ (J) N N c: cn „ < '"Tl „ ::::l Ci)' N cn c. ::J'" c: ::l c. '"Tl ::::!. C1> c. ::J'" f/) (Q C1> C" c:: ::J'" „ C1> ::l f/) su F3" c: ::l (Q
§ 36 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft (2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die am 19.12.2000 bekanntgemachte Friedhofsund Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Änderungsatzung, bekannt gemacht am 12.11 .2001 , außer Kraft. (3) Für Gebührenverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung bereits entstanden waren, gilt weiterhin das bisherige Recht. Anhang 1 - Gebührenverzeichnis Anhang 2 - Belegungs- und Gestaltungsregelungen Anhang 3 - Belegungsplan Anklam, 18.12.2020 Michael Galander Bürgermeister Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. Anklam, 18.12.2020 Michael Galander Bürgermeister