Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.05.2022, i. d. F. der 1. Änderung vom 23.04.2026 (Inkrafttreten 01.06.2026) Volltext anzeigen ▼
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Kirchlicher Friedhof Ev.-luth. St. Nicolai-Kirchengemeinde Wittmund — Gebührenordnung
Friedhofsgebührenordnung (FGO) für den Friedhof der Ev.-luth. St. Nicolai-Kirchengemeinde Wittmund in Wittmund
in der Fassung der 1. Änderung vom 23.04.2026
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und § 30 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. St. Nicolai-Kirchengemeinde Wittmund für den Friedhof in Wittmund am 19.05.2022 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
- 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
- 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
- 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
- 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehen der Gebührenschuld
(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte. (2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
Friedhofsgebührenordnung Wittmund Seite 1 von 6 ausgedruckt mit Stand vom 26.05.26 (3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§ 4 – Umsatzsteuer
Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet.
§ 5 – Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 6 – Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages erhoben werden; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. (2) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten. (3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.
§ 7 – Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
- 1. Wahlgrabstätten
- a) Sarg, für 25 Jahre - je Grabstelle -: ------------------------------------------- 1.720,00 €
- b) für jedes Jahr der Verlängerung: --------------------------------------------------- 68,80 €
c) Kind, für 20 Jahre - je Grabstelle -: ---------------------------------------------- 990,00 €
d) für jedes Jahr der Verlängerung: --------------------------------------------------- 49,50 €
e) Urne, für 20 Jahre - je Grabstelle -: ------------------------------------------- 1.055,00 €
f) für jedes Jahr der Verlängerung: --------------------------------------------------- 52,75 €
Friedhofsgebührenordnung Wittmund Seite 2 von 6 ausgedruckt mit Stand vom 26.05.26 2. Rasengrabstätten Die Gebühr beinhaltet die Verleihung des Nutzungsrechtes, die Anlegung der Grabstätte als Grünfläche und deren laufenden Pflege:
a) Sarg, für 25 Jahre - je Grabstelle -: ------------------------------------------- 2.520,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung: ------------------------------------------------- 100,80 €
c) Urne, für 20 Jahre - je Grabstelle -:-------------------------------------------- 1.375,00 €
d) für jedes Jahr der Verlängerung: --------------------------------------------------- 68,75 €
- 3. Baumgrabstätten für Urnen Die Gebühr beinhaltet die Kosten für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in der Baumgrabanlage für Urnen inklusive deren laufenden Pflege.
a) für 20 Jahre - je Grabstelle -: -------------------------------------------------- 1.590,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung: --------------------------------------------------- 79,50 €
- 4. Gemeinschaftsgrabanlage für Urnen Die Gebühr beinhaltet die Kosten für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle in der Gemeinschaftsgrabanlage für Urnen und deren laufenden Pflege, zuzüglich der Kosten der Namensinschrift auf dem Gemeinschaftsdenkmal (s. Buchstabe c):
a) für 20 Jahre - je Grabstelle -: ---------------------------------------------------- 900,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung: --------------------------------------------------- 45,00 €
c) Namensinschrift (Vor- und Zuname), je Buchstabe: ------------------------------ 14,50 €
Hinweise:
- 1. Überschreitet bei zusätzlicher Bestattung einer Urne in einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte die neue Ruhezeit die bisherige Nutzungszeit, wird zur Anpassung an die neue Ruhezeit neben einer Gebühr gemäß Abschnitt II Buchstabe c) eine Verlängerungsgebühr nach Abschnitt I Nr. 1 bis 4 für jedes Jahr der Anpassung an die neue Ruhezeit erhoben, bei mehrstelligen Grabstätten für jede Stelle.
- 2. Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren möglich.
- 3. Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb, die Umwandlung und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
II. Gebühren für die Bestattung Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Auflegen und Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde sowie Nutzung der Friedhofskapelle für die Trauerfeier:
a) für eine Erdbestattung: --------------------------------------------------------- 785,00 €
b) für eine Bestattung von Kindern bis einschl. 5. Lebensjahr: ------------------ 360,00 €
c) für eine Urnenbestattung: ------------------------------------------------------- 360,00 €
Friedhofsgebührenordnung Wittmund Seite 3 von 6 ausgedruckt mit Stand vom 26.05.26 III. Gebühren für die Benutzung der Leichenkammer/Friedhofskapelle
a) Nutzung der Leichenkammer, je Nutzung: ---------------------------------------- 95,00 €
b) Nutzung der Friedhofskapelle, sofern die Bestattung/Beisetzung nicht auf dem Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Wittmund erfolgt: -------------------------------- 285,00 €
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühren Aus der Friedhofsunterhaltungsgebühr werden die Kosten der laufenden Bewirtschaftung und Pflege des Friedhofes und seiner Einrichtungen finanziert (Personal-/Sachkosten, Material für Aus- und Nachbesserungen, Reparatur und Nachpflanzungen, Abfallentsorgungskosten sowie Verwaltungs- und sonstige Betriebskosten, die nicht bereits über die Gebühren für die Nutzungsrechte finanziert werden. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr gilt nur für die Gebührenschuldner, die bereits vor dem 01.07.2022 das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert haben. Sie entrichten eine Gebühr in Höhe von:
25,00 € je Grabstelle und Jahr
bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. bis zu einer Verlängerung des Nutzungsrechtes weiter. Die Gebühr wird zum 01.01. eines jeden Jahres fällig. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr kann zu Hebungszeiträumen von bis zu drei Jahren zusammengefasst werden.
Die laufenden Gebühren können für die Restlaufzeit des Nutzungsrechtes mit der Zahlung des Gesamtbetrages abgelöst werden.
V. Verwaltungsgebühren:
a) Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines stehenden Grabmals einschließlich Standsicherheitsprüfung: ----------------------------------------------------------- 35,00 €
b) Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines liegenden Grabmals: ----------------- 10,00 €
c) Prüfung der Anzeige bei Veränderung eines Grabmals oder der Ergänzung von Inschriften: -------------------------------------------------------------------------- 10,00 €
d) Verwaltungskostenpauschale (bei Umschreibung, Umwandlung der Grabart, Anschriftenermittlung, etc.): ------------------------------------------------------- 15,00 €
VI. Sonstige Gebühren:
- 1. Auf Antrag der Nutzungsberechtigten können bepflanzte Grabstätten vorzeitig eingeebnet und in pflegefreie Rasengrabstätten umgewandelt werden. Für eine solche Umwandlung ist eine jährliche Gebühr bis zum Ende der Nutzungsdauer im Voraus zu entrichten:
a) Sarggrabstätte: ------------------------------------------------------------------32,00 €
b) Urnengrabstätte: -----------------------------------------------------------------16,00 €
Friedhofsgebührenordnung Wittmund Seite 4 von 6 ausgedruckt mit Stand vom 26.05.26 zuzüglich Ablösung der Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro je Grabstelle und Jahr der verbleibenden Nutzungsdauer bei Grabstätten, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung erworben/verlängert wurden.
- 2. Besonderer/zusätzlicher Arbeitsaufwand - je angef. ½ Std.: -------------------- 17,50 €*
Die mit einem * gekennzeichneten Gebührenpositionen unterliegen bei Umsatzsteuerpflicht des Friedhofsträgers der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung.
§ 8 – Zusätzliche Leistungen
Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 9 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung zum 01. des auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung in der Fassung vom 20.11.2014 außer Kraft.
Wittmund, den 19.05.2022
Der Kirchenvorstand:
L.S M. Stecher Ulrich Schierz Vorsitzende Kirchenvorsteher
Friedhofsgebührenordnung Wittmund Seite 5 von 6 ausgedruckt mit Stand vom 26.05.26 Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Der Kirchenvorstandsbeschluss zur Neufassung der Friedhofsgebührenordnung vom 19.05.2022 sowie die vorstehende Friedhofsgebührenordnung werden hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5 und 6, Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung der Ev.- luth. Landeskirche Hannovers in Verbindung mit dem Beschluss des Kirchenkreisvorstandes des Ev.-luth. Kirchenkreises Harlingerland vom 03.05.2011 zur Übertragung dieser Genehmigungsbefugnis kirchenaufsichtlich genehmigt.
Aurich, den 13.06.2022
Für den Kirchenkreisvorstand:
L. S.
gez. Dierks
Kirchenamtsleiter
Hinweise:
• Amtliche Bekanntmachung: Amtsblatt für den Landkreis Wittmund, Nr. 6 vom 30.06.2022 • Bekanntmachungshinweis: Anzeiger für Harlingerland v. 02.07.2022
• 1. Änderung: beschlossen am 23.04.2026; kirchenaufsichtlich genehmigt am 20.05.2026. Bekanntmachung: Amtsblatt für den Landkreis Wittmund Nr. 4 vom 26.05.2026, Inkrafttreten: 01.06.2026
Friedhofsgebührenordnung Wittmund Seite 6 von 6 ausgedruckt mit Stand vom 26.05.26
2. Friedhofssatzung Stand: 19.05.2022, i. d. F. der 1. Änderung vom 23.04.2026 (Inkrafttreten 01.06.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Kirchlicher Friedhof Ev.-luth. St. Nicolai-Kirchengemeinde Wittmund — Friedhofssatzung
Friedhofsordnung (FO)
für den Friedhof der Ev.-luth. St. Nicolai-Kirchengemeinde Wittmund in Wittmund
in der Fassung der 1. Änderung vom 23.04.2026
Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. St. Nicolai-Kirchengemeinde Wittmund am 19.05.2022 folgende Friedhofsordnung beschlossen:
Der Friedhof ist die Stätte, an der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Friedhofsverwaltung
§ 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Dienstleistungen
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung einer Bestattung
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 9 Ruhezeiten
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
§ 12 -entfällt-
§ 13 Wahlgrabstätten
§ 14 Rasengrabstätten
§ 15 Baumgrabstätten für Urnen
§ 15a Gemeinschaftsgrabanlage für Urnen
§ 16 Rückgabe von Wahlgrabstätten
Friedhofsordnung Wittmund Seite 1 von 22 § 17 Bestattungsverzeichnis
V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen
§ 18 Gestaltungsgrundsatz
§ 19 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderer Anlagen
§ 19a Verwendung von Natursteinen
VI. Anlage und Pflege von Grabstätten
§ 20 Allgemeines
§ 21 Grabpflege, Grabschmuck
§ 22 Vernachlässigung
VII. Grabmale und andere Anlagen
§ 23 Errichtung und Änderung von Grabmalen
§ 24 Mausoleen und gemauerte Grüfte
§ 25 Entfernung
§ 26 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 27 Leichenhalle
§ 28 Benutzung der Friedhofskapelle und der Kirche
IX. Haftung und Gebühren
§ 29 Haftung
§ 30 Gebühren
X. Schlussvorschriften
§ 31 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-luth. St. Nicolai-Kirchengemeinde Wittmund in seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst zurzeit die Flurstücke 38, 39/1, 42/5 Flur 11 Gemarkung Wittmund in Größe von insgesamt 3,2892 ha. Eigentümerin der Flurstücke ist die Ev.-luth. St. Nicolai-Kirchengemeinde Wittmund.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Ev.-luth. St. Nicolai-
Friedhofsordnung Wittmund Seite 2 von 22 Kirchengemeinde Wittmund hatten. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen i.S.d. Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.
(3) Andere Bestattungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwal-tung.
§ 2 – Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Kirchenvorstand verwaltet (Friedhofsverwaltung).
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung sowie den sonstigen kirchlichen und staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der Friedhofsverwaltung kann der Kirchenvorstand einzelne Personen, einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(4) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von Dienstleistungserbringern sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den jeweiligen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach der beschränkten Schließung dürfen keine neuen Nutzungsrechte mehr verliehen werden. Eine Verlängerung von bestehenden Nutzungsrechten darf lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit erfolgen. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Grabstellen, an denen die Ruhezeit nach dem Zeitpunkt der beschränkten Schließung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten. Ausnahmen von dieser Einschränkung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten zulassen.
(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pie-tätsfrist vergangen ist.
Friedhofsordnung Wittmund Seite 3 von 22 II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten - in jedem Fall aber nur bei Tageslicht - für den Besuch geöffnet. Außerhalb dieser Zeiten ist das Betreten nicht gestattet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
(3) Sofern bei Schnee- und/oder Eisglätte die Wege auf dem Friedhof nur insoweit geräumt werden, wie dieses für die notwendige Aufrechterhaltung des Friedhofszweckes erforderlich ist, geschieht die Benutzung nicht geräumter oder nicht gestreuter Wege auf eigene Gefahr.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, die Würde des Menschen oder die Ruhe der Toten verletzen oder geeignet sind, politische Gedanken öffentlich zu verbreiten, zu unterlassen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Friedhofsordnung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Inlinern, Skateboards aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühlen, Handwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer - zu befahren. Werden Fahrräder zum Transport von Arbeitsgeräten oder Grabschmuck benötigt, sind diese zu schieben;
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video– und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken. Aufnahmen auch zu privaten Zwecken sind grundsätzlich nicht zugelassen, sofern sie sich störend auf den jeweiligen Handlungsablauf auswirken können;
Friedhofsordnung Wittmund Seite 4 von 22 e) Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat zu entsorgen;
g) Fremde Grabstätten und die Friedhofsanlage außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen;
h) Tiere mitzubringen. Hunde werden geduldet, sofern sie angeleint sind und gewährleistet ist, dass sie die Wege nicht verlassen und Grabstätten und Anlagen nicht beschädigen oder verunreinigen;
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind und Interessen Anderer nicht beeinträchtigt werden..
(4) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(5) Hausmüll, Gewerbeabfälle und sonstige außerhalb des Friedhofs angefallene Abfälle dürfen nicht auf den Friedhof gebracht werden.
§ 6 – Dienstleistungen
(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Wird dieses nicht beachtet, kann die Friedhofsverwaltung nach erfolgloser Aufforderung – im Wiederholungsfall oder bei unmittelbarer Gefahr auch ohne Aufforderung – die Entsorgung auf Kosten des Verursachers veranlassen. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
Friedhofsordnung Wittmund Seite 5 von 22 (6) Folgende Leistungen werden zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes, zur Einhaltung bestattungsrechtlicher Vorschriften und zur Sicherung der Würde des Ortes entsprechender Abläufe auf dem Friedhof allein von der Friedhofsverwaltung (der Friedhofsträgerin) erbracht: Bestattung (Ausheben und Verfüllen eines Grabes), Umbettung, allgemeine Friedhofsunterhaltung
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anmeldung einer Bestattung
(1) Eine Bestattung ist unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen und der von der Friedhofsverwaltung dafür vorgehaltenen Formulare rechtzeitig bei der mit der Verwaltung des Friedhofes beauftragten Person bzw. Verwaltungsstelle anzumel-den. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird. Ebenso ist mitzuteilen, wenn besondere oder unübliche Abläufe der Bestattung oder Trauerfeier vorgesehen sind. Dies gilt insbesondere für Bestattungen nach anderen als christlichen Ritualen und Abläufen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist. Ebenso kann die Friedhofsverwaltung Handlungen und Rituale bei der Bestattung oder Trauerfeier untersagen, wenn sie gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche oder in anderer Weise gegen die Menschenwürde oder die Würde des Friedhofes verstoßen.
(3) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit der antragstellenden Person Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
§ 8 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhezeit ermöglicht.
Friedhofsordnung Wittmund Seite 6 von 22 (3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Für Sargauskleidung, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Für die Bestattung in zugänglich, ausgemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
§ 9 – Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt
a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre
b) bei Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr 25 Jahre
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre
§ 10 – Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
(2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden.
(3) Die berechtigte Person hat sich gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.
(4) Alle Umbettungen sind bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Arbeiten dürfen nur in Anwesenheit und unter Aufsicht einer dafür von der Friedhofsverwaltung benannten Person vorgenommen werden, die auch hinsichtlich der Grablage, Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen, Lagerung des Grabaushubs und sonstiger weiterer Friedhofsvorschriften weisungsbefugt ist. Bei der nachfolgenden Wiederbeisetzung ist die Anwesenheit der Angehörigen zulässig.
(5) Es liegt in der Entscheidung der Friedhofsverwaltung, ob Mitarbeiter des Friedhofes für die Durchführung der Ausgrabungsarbeiten zur Verfügung stehen. Ansonsten hat die die Umbettung veranlassende Person selbst und auf eigene Kosten für eine
Friedhofsordnung Wittmund Seite 7 von 22 Ausgrabung durch einen fachlich geeigneten Dienstleistungserbringer zu sorgen. Die Bereitstellung von Arbeitsgeräten ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
(6) Die Grabstätte ist nach Abschluss der Arbeiten wieder ordnungsgemäß zu verfüllen und sämtliche an der Grabstätte oder an Friedhofseinrichtungen entstandenen Beeinträchtigungen zu beseitigen. Grabmale, andere Anlagen ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des Friedhofes bzw. neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Mit Umbettung in ein Grab einer anderen Grabart auf dem Friedhof wird das Recht an der bisherigen Grabstätte entschädigungslos an die Friedhofsverwaltung zurück gegeben. Das Recht an der zukünftigen Grabstätte ist für die noch verbleibende Ruhezeit zu erwerben. Eine Erstattung oder Verrechnung von bereits gezahlten Gebühren erfolgt nicht.
IV. Grabstätten
§ 11 – Allgemeines
(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen auf dem Friedhof zur Verfügung:
a) Wahlgrabstätten für Särge und Urnen (§ 13),
b) Rasengrabstätten für Särge und Urnen (§ 14),
c) Baumgrabstätten für Urnen (§ 15),
d) Grabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage für Urnen (§ 15a).
(2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Nutzungsberechtigte Personen haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(3) Rechte an Reihengrabstätten werden nur im Todesfall vergeben. Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche bestattet werden. Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig – bei oder kurz nach der Geburt – verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle bestattet werden.
(5) In einer bereits belegten Wahlgrabstelle für Erdbestattungen dürfen zusätzlich zwei Aschen bestattet werden, in einer bereits belegten Wahlgrabstelle für Urnen drei zusätzliche Aschen, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die Ehegattin
Friedhofsordnung Wittmund Seite 8 von 22 oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder ein naher Verwandter war.
(6) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollen die Grabstellen je nach Lage etwa folgende Größe haben:
a) für Särge von Erwachsenen: Länge: 2,50 m Breite: 1,20 m,
b) für Särge von Kinder: Länge: 1,25 m Breite: 1,20 m,
b) für Urnen: Länge: 1,25 m Breite: 1,20 m,
c) für Urnen in einer Baumgrabstätte: Länge: 0,50 m Breite: 1,00 m,
d) für Urnen in der Gemeinschaftsgrabanlage: Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m.
Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße. Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
(7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(8) Ein Grab darf nur von Personen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.
(9) Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen, Vasen, Großgehölze usw.), soweit erforderlich, vor der Bestattung auf ihre Kosten entfernen. Über das Erfordernis entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(10) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung aus Absatz 9 nicht nach und muss beim Ausgeheben des Grabes das Grabzubehör von dem Friedhofsträger entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten von der nutzungsberechtigten Person dem Friedhofsträger zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.
§ 12 – -entfällt-
§ 13 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Bestattungen von Aschen, die mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt für:
a) Sarggrabstätten: 25 Jahre,
b) Kindergrabstätten: 20 Jahre,
b) Urnengrabstätten: 20 Jahre, jeweils vom Tage der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt.
Friedhofsordnung Wittmund Seite 9 von 22 (2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Absatz 2 auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte um Zeiträume von jeweils mindestens 5 Jahre verlängert werden, höchstens jedoch um die Zeit eines neuen Nutzungsrechtes gem. Absatz 1. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Bestattung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und folgende Angehörige bestattet werden:
a) Ehegatte,
b) Lebenspartner oder Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten,
d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) Eltern,
f) Geschwister,
g) Stiefgeschwister,
h) die nicht unter Buchstaben a) bis g) fallenden Erben.
Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den bestattungsberechtigten Personen bestattet wird. Kann nach dem Tode einer bestattungsberechtigten Person die Entscheidung der nutzungsberechtigten Person der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor der Bestattung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Bestattung zuzulassen. Die Bestattung anderer, auch nichtverwandter Personen bedarf eines Antrags der nutzungsberechtigten Person und der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(4) Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Lebzeiten ihr Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 3 Buchstaben a) bis h) genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen der bisherigen und der neuen nutzungsberechtigten Person sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich.
(5) Die nutzungsberechtigte Person soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf welchen ihrer bestattungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Rechtsnachfolgerin oder des Rechtsnachfolgers ist beizubringen. Hat die nutzungsberechtigte Person nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 bestattungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin hat der Friedhofsverwaltung auf deren Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter oder sie neue Nutzungsberechtigte ist. Ist der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er oder sie das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die aufgrund ihres oder seines Nutzungsrechtes bestattungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.
Friedhofsordnung Wittmund Seite 10 von 22 § 14 Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten sind pflegefreie Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, die mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben werden.
(2) Ein Gestaltungs- und Pflegerecht der Angehörigen besteht nicht, Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätten obliegt dem Friedhofsträger.
(3) Die Rasengrabstätten sind je Grabstelle mit einer bündig in den Rasen eingelassenen liegenden Grabplatte zu versehen. Die Beschaffung der Grabplatten erfolgt durch den Nutzungsberechtigten auf eigene Rechnung. Es dürfen ausschließlich Grabplatten mit folgenden Maßen verwendet werden:
Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m.
Die Platten müssen eine Mindeststärke von 5-6 cm aufweisen. Die Beschriftung ist einzugravieren, erhabene Buchstaben sowie das Auslegen mit Gold- oder Silberschrift sind nicht zulässig.
(4) Auf der Grabfläche sind Anpflanzungen, das Aufstellen von Schalen o.ä., stehender Blumenschmuck oder andere individuelle Grabgestaltung nicht zulässig. Das Ablegen von Grabschmuck auf einer Rasengrabstätte ist während der Vegetationszeit (März bis Oktober) nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlungen kann er von den Friedhofsmitarbeitern jederzeit entfernt werden. Die Friedhofsverwaltung ist dabei zur Aufbewahrung abgeräumter Gegenstände (z.B. Pflanzschalen und dergl.) nicht verpflichtet.
(5) Die nachträgliche Umwandlung von Grabstätten gemäß § 13 in entsprechende Rasengrabstätten ist grundsätzlich möglich, erfordert aber die Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Abräumen und Einebnen der Grabstätte obliegt in diesem Fall dem Nutzungsberechtigten; er kann bei Kostenübernahme die Friedhofsverwaltung damit beauftragen.
(6) Bei gemäß Absatz 5 umgewandelten Grabstätten kann ein vorhandenes Denkmal bestehen bleiben, sofern es den Anforderungen an die Standsicherheit genügt. Bei Entfernen eines solchen Denkmals ist eine Grabplatte nach Absatz 3 anzubringen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Einebnung der Grabstätte, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten eine entsprechende Grabplatte anbringen lassen.
(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Regelungen des § 13 entsprechend.
§ 15 – Baumgrabstätten für Urnen
(1) Baumgrabstätten für Urnen sind Grabstätten, die um einen Baum herum angeordnet sind, und an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird.
Friedhofsordnung Wittmund Seite 11 von 22 (2) Nutzungsrechte können bereits zu Lebzeiten erworben werden. Die Vergabe der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Auf jeder Grabstelle können zwei Urnen beigesetzt werden.
(3) Ein Gestaltungs- und Pflegerecht der Angehörigen besteht nicht. Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte obliegen der Friedhofsverwaltung. Eine Ablage von Blumenschmuck auf der Grabstätte im dafür vorgesehenen Bereich ist zulässig. Der Friedhofsträger ist zur Aufbewahrung widerrechtlich abgelegter und von ihm abgeräumter Gegenstände (z.B. Pflanzschalen) nicht verpflichtet.
(4) Die namentliche Kennzeichnung der Grabstätte ist erwünscht. Zulässig sind ausschließlich liegende Grabmale aus Naturmaterialien mit maximal folgenden Maßen: 30 cm lang und 40 cm breit.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Regelungen des § 13 entsprechend.
§ 15a – Gemeinschaftsgrabanlage für Urnen
(1) Die Gemeinschaftsgrabanlage für Urnen ist ein Gräberfeld mit nicht einzeln gekennzeichneten Grabstellen unterschiedlicher Nutzungsberechtigter.
(2) Grabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung von bis zu zwei Urnen vergeben. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung einer Grabstätte in bestimmter Lage. Eine Reservierung bestimmter Grabstätten ist nicht möglich.
(3) Die Namen der in der Gemeinschaftsgrabanlage Bestatteten werden auf den dafür vom Friedhofsträger vorgesehenen Stelen auf der Grabanlage genannt. Die Eintragungen werden vom Friedhofsträger zweimal jährlich (in gesammelter Form) spätestens jedoch zum Ende des Kirchenjahres, veranlasst.
(4) Die Bepflanzung und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Ein Ausschmücken, Einfassen oder Kennzeichnen einzelner Grabstellen ist nicht gestattet. Für das Ablegen von Grabschmuck ist die dafür vorgesehene gemeinsame Stelle zu benutzen. Ausgenommen hiervon ist der am Tag der Beisetzung abgelegte Grabschmuck. Er darf für die Dauer von maximal zwei Wochen auf der Grabfläche verbleiben und ist spätestens dann von der nutzungsberechtigten Person zu entfernen. Der Friedhofsträger ist zur Aufbewahrung widerrechtlich abgelegter und von ihm abgeräumter Gegenstände (z.B. Pflanzschalen) nicht verpflichtet.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Regelungen des § 13 entsprechend.
Friedhofsordnung Wittmund Seite 12 von 22 § 16 Rückgabe von Grabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten besteht kein Anspruch auf Gebühren-erstattung.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann mit den Nutzungsberechtigten übergroßer Grabstätten (Grabstätten mit mehr als vier Grabstellen) besondere schriftliche Vereinbarungen über die künftige Nutzung abschließen. Ein Anspruch auf Abschluss von derartigen Vereinbarungen besteht nicht.
§ 17 – Bestattungsverzeichnis
Die Friedhofsverwaltung führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, aus dem sich nachvollziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Ruhezeit abläuft.
V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen
§ 18 – Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Alle Grabstätten müssen im Rahmen dieser Vorschrift hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden.
§ 19 – Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen
(1) Die Aufgabe eines Grabmales soll es sein, das Grab nicht nur zu bezeichnen, sondern vielmehr das Andenken an die Verstorbenen zu erhalten.
(2) Grabmale und andere Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können. Die Gestaltung darf sich ferner nicht gegen den christlichen Glauben, die Menschenwürde oder die Würde eines Friedhofes richten. Im Übrigen gilt § 18 entsprechend. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.
(3) Bei der Größe der Grabmale ist auf die Größe der Grabstätte Rücksicht zu nehmen.
Friedhofsordnung Wittmund Seite 13 von 22 Das Grabmal soll sich harmonisch in das Gesamtbild des betroffenen Friedhofsbereiches eingliedern. Grabmale aus anderen Materialien als Naturstein (z.B. aus Zementmasse, Glas, Porzellan, Emaille, Blech, usw.) sind nicht gestattet. Grabmale, Stelen und Kreuze aus Holz sind zugelassen, sofern sie nur mit Holzimprägnierung behandelt werden. Schmiedeeiserne Kreuze sind zulässig, dürfen aber nur in Grautönen bzw. schwarz gestrichen werden.
(4) Grabmale und andere Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.
(5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist die für die Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen geeignete Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen). Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen zu entfernen. Sind nutzungsberechtigte Personen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf den Grabstätten, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 19a – Verwendung von Natursteinen
(1) Es sollen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen aus Natursteinen auf dem Friedhof verwendet werden, wenn
- 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird, oder
- 2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.
(2) Derzeit erfüllen folgende Staaten diese Voraussetzungen: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern.
Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die aus einem Drittland in einen der in Satz 1 genannten Staaten oder das Gebiet importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.
Friedhofsordnung Wittmund Seite 14 von 22 (3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:
- 1. Fair Stone
- 2. IGEP
- 3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
- 4. Xertifix
Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) setzt voraus, dass die erklärende Stelle
- 1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Überein- kommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
- 2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
- 3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt,
- 4. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.
(4) Für die abzugebende Erklärung kann das durch die Friedhofsverwaltung bereitgestellte und auf der Internetseite des Ev.-luth. Kirchenamtes in Aurich (www.kirchenamt-aurich.de) hinterlegte Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ verwendet werden.
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 20 – Allgemeines
(1) Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach deren Belegung hergerichtet sein. Werden Nutzungsrechte ohne sofortige Belegung im Voraus erworben oder überschreitet das Nutzungsrecht den Ablauf aller Ruhezeiten, ist die Herrichtung nicht zwingend erforderlich; Der Friedhofsträger kann für die Pflege solcher Grabstätten jedoch besondere Gebührenregelungen treffen.
(2) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes.
(3) Grabstätten sind ebenerdig anzulegen, allenfalls geringfügig höher als das Niveau der angrenzenden oder nächsten Wege. Auf Dauer angelegte Grabhügel sind nicht zulässig. Die zulässige Grabstättengröße darf nicht überschritten werden. Die Grabstätten dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Die Bepflanzung darf
Friedhofsordnung Wittmund Seite 15 von 22 seitlich nicht über die Grabstättengröße hinauswachsen. Das Pflanzen vom Bäumen ist nicht gestattet. Sträucher dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie ihrer Art nach eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten werden. Ansonsten sind sie auf diese Höhe zurückzuschneiden oder zu entfernen.
(4) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder Bestattungen behindernde Hecken und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(5) Die Grabstätten sind einzufassen. Grabeinfassungen können aus natürlichen Pflanzen oder festem Material bestehen, sofern bei bestimmten Grabarten oder Friedhofsbereichen nichts anderes geregelt ist. Natürliche Pflanzen sind durch Beschneiden innerhalb der Grababmessungen und möglichst niedrig zu halten. Feste Grabeinfassungen sind nur aus Naturstein zugelassen. Sie sollen in Material und Gestaltung eine harmonische Einheit mit einem eventuellen Grabmal bilden.
(6) Grababdeckung mit festen Materialien sollen aus Naturstein bestehen. Bei Sarggrabstätten ist eine Abdeckung der Grabstätte bis zu 3/4 der Gesamtfläche der Grabstätte zugelassen. Bei der Belegung einer Grabstätte mit Kies oder Splitt anstelle einer Bepflanzung darf kein luft- und wasserundurchlässiger Unterbau angelegt werden. Die Friedhofsverwaltung kann widerrechtlich aufgebrachte Abdeckungen auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernen lassen.
(7) Die Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
(8) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen oder Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
§ 21 – Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen und anderen Anlagen ist nicht gestattet.
(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden (ausgenommen sind Grabvasen, Grablichter und Markierungszeichen) und dürfen, ebenso wie Verpackungsmaterial und Transportbehälter aus diesen Stoffen, nicht in die Friedhofsabfälle gelangen, sondern sind mitzunehmen, soweit keine entsprechende Entsorgungsmöglichkeit angeboten wird.
(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.
Friedhofsordnung Wittmund Seite 16 von 22 § 22 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie der Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen oder bringen lassen. Ist die nutzungsberechtigte Person der Verpflichtung aus Satz 1 nicht nachgekommen, kann die Friedhofsverwaltung auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die anderen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen.
(2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und andere Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen oder entfernen lassen.
VII. Grabmale und andere Anlagen
§ 23 – Errichtung und Änderung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und anderen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofsordnung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht.
(2) Der Anzeige ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. In den Anzeigeunterlagen sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein.
(3) Mit dem Vorhaben darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine
Friedhofsordnung Wittmund Seite 17 von 22 Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsordnung oder das technische Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf von drei Monaten darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsordnung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet oder geändert worden ist.
(5) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK)“. Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.
(6) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation i.S.v. Satz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
(7) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen.
(8) Fachlich geeignet i.S.v. § 6 Absatz 2 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.
(9) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. Bei nicht ordnungsmäßiger Gründung und Befestigung des Grabmals und anderer Anlagen gilt § 19 Absatz 5.
Friedhofsordnung Wittmund Seite 18 von 22 § 24 Mausoleen und gemauerte Grüfte
(1) Soweit auf den Friedhöfen Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden. Neubauten sind nicht möglich. Im Übrigen gelten § 19 Absätze 4 und 5 entsprechend.
(2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften ist nur möglich, wenn sich die nutzungsberechtigten Personen in schriftlichen Verträgen gegenüber der Friedhofsverwaltung verpflichten, alle mit der Instandsetzung und Unterhaltung der Mausoleen und Grüfte verbundenen Kosten und die Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. Nach Beendigung des Nutzungsrechts sind die Mausoleen oder gemauerten Grüfte von den nutzungsberechtigten Personen vollständig zu entfernen.
§ 25 – Entfernung
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Anlagen durch die nutzungsberechtigten Personen zu entfernen, sofern sie nicht unter § 26 fallen. Sind die nutzungsberechtigten Personen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte für drei Monate. Werden die Grabmale und sonstigen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers. Für beseitigte Anlagen wird kein Ersatz geleistet. Die Kirchengemeinde ist zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und sonstiger Anlagen nicht verpflichtet.
(3) Sofern die Grabstätten vom Friedhofsträger abgeräumt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten von den nutzungsberechtigten Personen dem Friedhofsträger zu erstatten.
§ 26 – Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der Friedhofsverwaltung erhalten.
Friedhofsordnung Wittmund Seite 19 von 22 VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 27 – Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung oder deren Überführung an einen anderen Ort.
(2) Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, sofern keine Bedenken bestehen, in der Leichenhalle von einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung geöffnet werden. Särge sollen spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen werden.
(3) Ein Sarg, in dem eine verstorbene Person liegt, die im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei der der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat, wird nach Möglichkeit in einem besonderen Raum aufgestellt. Der Sarg darf nur mit schriftlicher Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde geöffnet werden.
§ 28 – Benutzung der Friedhofskapelle
(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung.
(2) Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechen.
(3) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Für verstorbene Mitglieder der Ev.-luth. St. Nicolai-Kirchengemeinde Wittmund steht in Ausnahmefällen für die Trauerfeier anstelle der Friedhofskapelle die Kirche zur Verfügung. Die Entscheidung im jeweiligen Einzelfall obliegt der Friedhofsverwaltung.
IX. Haftung und Gebühren
§ 29 – Haftung
(1) Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nichtordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Friedhofsordnung Wittmund Seite 20 von 22 (2) Nutzungsberechtigte Personen haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale und andere Anlagen entstehen.
§ 30 – Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
X. Schlussvorschriften
§ 31 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung zum 1. des auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofsordnung in der Fassung vom 20.11.2014 außer Kraft.
Wittmund, den 19.05.2022
Der Kirchenvorstand:
(L. S.)
M. Stecher Ulrich Schierz Vorsitzende Kirchenvorsteher
Friedhofsordnung Wittmund Seite 21 von 22 Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Der Kirchenvorstandsbeschluss zur Neufassung der Friedhofsordnung vom 19.05.2022 sowie die vorstehende Friedhofsordnung werden hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5 und 6, Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers in Verbindung mit dem Beschluss des Kirchenkreisvorstandes des Ev.-luth. Kirchenkreises Harlingerland vom 03.05.2011 zur Übertragung dieser Genehmigungsbefugnis kirchenaufsichtlich genehmigt.
Aurich, den 13.06.2022
Für den Kirchenkreisvorstand:
(L. S.)
Dierks Kirchenamtsleiter
Hinweise:
▪ Amtliche Bekanntmachung: Amtsblatt für den Landkreis Wittmund, Nr. 6 vom 30.06.2022 ▪ Bekanntmachungshinweis: Anzeiger für Harlingerland v. 02.07.2022 ▪ 1. Änderung: beschlossen am 23.04.2026; kirchenaufsichtlich genehmigt am 20.05.2026. Bekanntmachung: Elektronisches Amtsblatt für die Stadt Wittmund Nr. 4 vom 26.05.2026, Inkrafttreten: 01.06.2026
Friedhofsordnung Wittmund Seite 22 von 22
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wittmund?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wittmund mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Wittmund (Niedersachsen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: