Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.05.2024 · Friedhofssatzung: 01.05.2024
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 700,00 € Im Tarif als 'Einzelgräber für Personen vom vollendeten 5. Lebensjahr' aufgeführt (entspricht Reihengrab laut § 11 Satzung) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben Nicht im Tarif aufgeführt |
| Urnenreihengrab | 900,00 € Im Tarif als 'Urnenreihengrabstellen' aufgeführt |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben Nicht im Tarif aufgeführt |
| Urnengrab anonym | 500,00 € Im Tarif als 'anonyme und halbanonyme Urnengrabstellen' aufgeführt |
| Baumbestattung | 525,00 € Im Tarif als 'Baumgrabstelle' aufgeführt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 420,00 € (Sarg), 130,00 € (Urne) Separat als 'Ausheben und Schließen eines Grabes' aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 350,00 € Im Tarif als 'Friedhofskapelle' aufgeführt |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gemeinde Friedeburg
C-14-1
Ortsrecht-Sammlung
Vorschrift: Friedhofssatzung
Beschließendes Organ: Gemeinderat
Zuständig in der Verwaltung: Fachbereich Bürgerservice
Fundstellennachweis:
| Bezeichnung | Datum vom | Beschluß vom | Genehmigung | Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Wittmund | Inkrafttreten am | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| am | von | Nr. | vom | Seite | ||||
| Neufassung | 20.12.1973 | 20.12.1973 | 24 | 27.12.1973 | 153 | 28.12.1973 | ||
| 1. Änderung | 18.12.1986 | 18.12.1986 | 22 | 29.12.1986 | 124 | 30.12.1986 | ||
| Neufassung | 29.03.1990 | 29.03.1990 | 6 | 17.04.1990 | 25 | 18.04.1990 | ||
| 1. Änderung | 20.12.1990 | 20.12.1990 | 22 | 28.12.1990 | 84 | 01.01.1991 | ||
| 2. Änderung | 19.12.2001 | 19.12.2001 | 13 | 28.12.2001 | 110 | 01.01.2002 | ||
| 3. Änderung | 04.10.2012 | 04.10.2012 | 11 | 30.11.2012 | 76 | 01.12.2012 | ||
| 4. Änderung | 03.12.2013 | 03.12.2013 | 13 | 30.12.2013 | 118 | 01.01.2014 | ||
| Neufassung | 25.09.2019 | 25.09.2019 | 12 | 29.11.2019 | 199 | 01.01.2020 | ||
| 1. Änderung | 03.04.2024 | 03.04.2024 | 5 | 30.04.2024 | 5 | 01.05.2024 | ||
Erläuterungen:
Ausdruck: 04.11.2024, 17:03 Uhr Friedhofssatzung
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Friedhofssatzung
der Gemeinde Friedeburg vom 25.09.2019
(unter Berücksichtigung der Änderungssatzung vom 03.04.2024)
Aufgrund der §§ 10, 11, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27.03.2019 (Nds. GVBl. S. 70) hat der Rat der Gemeinde Friedeburg am 25.09.2019 folgende Neufassung der Friedhofssatzung beschlossen:
I. - Allgemeine Bestimmungen
§ 1
##### Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den Waldfriedhof in der Ortschaft Friedeburg und für den Friedhof in der Ortschaft Bentstreek mit den Friedhofskapellen, den Friedhof in Wiesede sowie für die Totenkammern in der Ortschaft Etzel, Marx und Wiesede.
§ 2
##### Zweckbestimmung der Friedhöfe
(1) Die Friedhöfe sind Eigentum und nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde Friedeburg.
(2) Der Waldfriedhof in der Ortschaft Friedeburg dient der Beisetzung aller Personen, die am Todestag den Hauptwohnsitz in der Ortschaft Friedeburg hatten. Außerdem dient der Friedhof für anonyme und halbanonyme Beisetzungen aller Personen, die am Todestag den Hauptwohnsitz in der Gemeinde Friedeburg hatten.
Der Friedhof in der Ortschaft Bentstreek dient der Beisetzung aller Personen, die am Todestag den Hauptwohnsitz in der Ortschaft Bentstreek hatten. Außerdem dient der Friedhof für anonyme und halbanonyme Beisetzungen aller Personen, die am Todestag den Hauptwohnsitz in der Ortschaft Bentstreek hatten. Weiterhin dient der Friedhof der Beisetzung der Asche im Wurzelbereich der für Baumbestattungen registrierten Bäume. Dort kann neben Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Friedeburg jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte erworben hat.
Der Friedhof in der Ortschaft Wiesede dient der Beisetzung aller Personen, die am Todestag den Hauptwohnsitz in den Ortsteilen Wiesede und Heselerfeld hatten. Außerdem dient der Friedhof für anonyme und halbanonyme Beisetzungen aller Personen, die am Todestag den Hauptwohnsitz in den Ortsteilen Wiesede und Heselerfeld hatten.
(3) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Beerdigungswesens obliegt der Gemeinde als öffentliche Aufgabe. Sie bedient sich zu deren Erfüllung der Gemeindeverwaltung und des ihr nachgeordneten Friedhofspersonals. Diese Bediensteten nehmen ihre Aufgaben gegenüber Benutzern und Besuchern als Amtspflicht wahr. Sie üben das Hausrecht auf den Friedhöfen und in den Friedhofskapellen im Auftrage der Gemeinde aus.
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II. - Ordnungsvorschriften
§ 3
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind täglich von 8.00 Uhr - 20.00 Uhr für die Besucher geöffnet. Diese haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Aushänge mit den Hinweisen aus der Friedhofssatzung sind von den Besuchern zu beachten.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden ausgenommen - zu befahren,
- b) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten.
- c) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- e) das Fotografieren von Beerdigungsfeierlichkeiten durch unbeteiligte Personen,
- f) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Die Gemeinde bzw. das Friedhofspersonal kann das Betreten aller und einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Den Anordnungen der mit der Aufsicht beauftragten Personen ist Folge zu leisten.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(2) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr, zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(4) Gewerbetreibende, die gegen diese Friedhofssatzung und die sonstigen Anordnungen der Gemeinde verstoßen, kann vorübergehend oder in besonderen Fällen auch dauernd die Ausübung von Arbeiten untersagt werden.
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III. - Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 5
##### Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Der Zeitpunkt der Bestattung wird – soweit möglich – von der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem Bestattungsunternehmen festgelegt. (5) An Sonn-, Fest- und Feiertagen werden Bestattungen überhaupt nicht vorgenommen. (6) Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden.
§ 6
##### Särge
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 7
##### Ausheben von Gräber
(1) Die Gräber werden von einem von der Friedhofsverwaltung beauftragten Unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. Auf Antrag darf das Ausheben von Gräbern im Rahmen der Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voreinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 8
##### Ruhezeit
Es gelten folgende Ruhezeiten:
| Grabstellen für Erdbestattungen für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr | 30 Jahre |
|---|---|
| Grabstellen für Erdbestattungen für Kinder bis zum vollendetem 5. Lebensjahr | 25 Jahre |
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Grabstellen für Urnenbestattungen
20 Jahre
§ 9
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihen- oder Einzelgrabstätte in eine andere Reihen- oder Einzelgrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde vorzulegen.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. - Grabstätten
§ 10
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihen- oder Einzelgräber für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b) Reihen- oder Einzelgräber für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr
c) Familiengräber mit einer oder mehreren Grabstellen
d) Rasengräber für Erd- und Urnenbestattungen
e) Urnengräber als Urnenreihengrabstellen, Rasengrabstellen und Gemeinschaftsgrabstellen
f) Gemeinschaftsgräber als anonyme und halbanonyme Grabstellen
g) Baumgrabstellen
(3) Die Beisetzung von Urnen kann auch in Reihen-, Einzel- oder Familiengrabstellen erfolgen, wenn noch eine Ruhefrist von mindestens 20 Jahren besteht. Die oberirdische Beisetzung von Urnen ist nicht gestattet.
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(4) Die Anlegung von Gruftgewölben ist nicht zulässig.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 11
Reihen- oder Einzelgrabstätten
(1) Reihen- oder Einzelgrabstätten sind Gräber für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Nach Ablauf der Ruhefrist fallen die Reihengräber der Gemeinde zum Zwecke der freien Nutzung wieder zu. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist bei Reihengräbern nicht möglich.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.
(3) Auf den Friedhöfen Bentstreek und Wiesede besteht die Möglichkeit, dass Reihen- oder Einzelgrabstätten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung vor Ablauf der letzten Ruhezeit eingeebnet und eingesät werden können.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist dem Nutzungsberechtigten bekanntzumachen.
(5) Die Gräber sollen folgende Maße haben (Bruttofläche):
a) Reihengräber für Kinder bis zu 5 Jahren
Länge 1,20 m
Breite 1,00 m
b) Reihengräber für Personen über 5 Jahren
Länge 2,20 m
Breite 1,20 m
§ 12
Familiengrabstätten
(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Familiengrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.
(2) In jeder Familiengrabstelle darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Familiengrabstätte zusätzlich eine Urne, die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(3) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Familiengrabstätte möglich. Auf Antrag der nutzungsberechtigten Person ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts um Zeiträume von jeweils 5 Jahren möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn in den letzten 10 Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist.
(4) Familiengrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
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(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht für die gesamte Familiengrabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Bei Bestattungen in Familiengräbern mit mindestens 4 Grabstellen besteht die Möglichkeit, nur 2 Grabstellen bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern. Die übrigen Grabstellen werden auf Antrag zur weiteren Nutzung und Pflege kostenfrei überlassen werden, solange diese noch von dem Nutzungsberechtigten ordnungsgemäß gepflegt werden.
(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über;
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) – g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) – d) und f) –h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Familiengrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Bei teilbelegten Grabstätten dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung unbelegte Grabstätten ausnahmsweise zurückgegeben werden, solange mindestens zwei nebeneinanderliegende Grabstellen bestehen bleiben und von den zurückgegebenen Grabstellen eine neue Familiengrabstätte gebildet werden kann. Andernfalls kann die gesamte Familiengrabstätte erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die im Voraus geleisteten Gebühren für das Nutzungsrecht und für die allgemeine Friedhofspflege werden nicht erstattet.
(13) Auf den Friedhöfen Bentstreek und Wiesede besteht die Möglichkeit, dass Familiengrabstellen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung vor Ablauf der letzten Ruhezeit eingeebnet und eingesät werden können.
(14) Das Ausmauern von Familiengrabstätten ist nicht zulässig.
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(15) Das Nutzungsrecht für Erb- und Familiengräber der Friedhofsordnung der früheren Friedhofsgemeinschaft Wiesede-Heselerfeld läuft ab 01.01.1991 für die Dauer von 30 Jahren bis zum 31.12.2020. Im Sterbefall ist das Nutzungsrecht um die fehlende Ruhefrist zu verlängern.
(16) Die Grabstellen in Familiengräbern sollen folgende Maße haben (Bruttofläche):
Länge 2,20 m Breite 1,20 m
§ 13
Rasengräber
(1) Rasengräber sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(2) Ausnahmsweise dürfen bei einem Todesfall auch eine benachbarte zusätzliche Grabstelle für die spätere Bestattung eines Angehörigen erworben werden. Bei der Belegung dieser zusätzlichen Grabstelle ist das Nutzungsrecht für diese Grabstelle bis zum Ablauf der Ruhefrist zu verlängern.
(3) In einem Urnenrasengrab darf nur eine Urne beigesetzt werden.
(4) In einem Sargrasengrab darf nur eine Leiche bestattet werden.
(5) Bei Rasengräbern wird eine Inschriftgedenkplatte eingebracht. Die Größe der Gedenkplatte muss 50 x 50 cm sein. Die Platten müssen rasenbündig eingesetzt werden und sie müssen eine Stärke von 10 cm haben. Sie dürfen keine Erhöhungen (z.B. erhabene Aufschrift) haben. Für alle liegenden Inschriftplatten darf nur Hartgestein verwendet werden. Die Pflege der Grünflächen wird von der Gemeinde Friedeburg veranlasst.
(6) Das Ablegen von Blumenschmuck, Kränzen sowie das Aufstellen von Pflanzschalen ist auf Rasengräbern nicht gestattet. Widerrechtlich abgestellter Grabschmuck kann von der Gemeinde entschädigungslos entfernt werden. In der Zeit vom Volkstrauertag bis 31.03. ist das vorübergehende Ablegen eines Grabgesteckes oder Grablichtes auch auf der Grabplatte gestattet. Der Nutzungsberechtigte ist dafür verantwortlich, dass der Grabschmuck wieder entfernt wird.
(7) Das Nutzungsrecht kann für maximal zwei zusammenliegende Sarg- und Urnenrasengrabstellen in einem Gemeinschaftsgrabfeld erworben werden.
§ 14
Urnengrabstellen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
- a) Urnenreihengrabstellen
- b) anonymen Urnenrasengrabstellen
- c) halbanonyme Urnenrasengrabstellen mit Schriftzug auf Stelen
- d) in Rasengräbern mit Platte
(2) Urnenreihengrabstellen sowie Urnenrasengräber sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) In einer Urnenreihengrabstelle dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Urnengrabstelle möglich. Auf Antrag der nutzungsberechtigten Person ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts um Zeiträume von jeweils 5 Jahren möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn in den letzten 10 Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist.
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(4) In einem Urnenrasengrab darf nur eine Urne beigesetzt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Einzelgräber auch für Urnenreihengrabstellen.
(6) Anonyme und halbanonyme Urnengrabstellen sind Aschenstätten, die im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden.
(7) Urnenreihengrabstellen haben folgende Maße:
Länge 1,00 m Breite 1,00 m
(8) Urnenrasengrabstellen, anonyme und halbanonyme Urnenrasengrabstellen haben folgende Maße:
Länge 0,50 m Breite 0,50 m
§ 14a
Baumgrabstellen
(1) In einer Baumgrabstelle wird die Asche ausschließlich im Wurzelbereich der registrierten Bäume im Umkreis von ca. 1,5 m bis 3 m ab Stamm gemessen beigesetzt. Im Wurzelbereich jedes Baumes können bis zu 14 Urnen beigesetzt werden.
(2) In einer Baumgrabstelle darf nur eine Urne beigesetzt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(3) Ausnahmsweise dürfen bei einem Todesfall auch eine benachbarte zusätzliche Baumgrabstelle für die spätere Bestattung eines Angehörigen erworben werden. Bei der Belegung dieser zusätzlichen Baumgrabstelle ist das Nutzungsrecht für diese Grabstelle bis zum Ablauf der Ruhefrist zu verlängern.
(4) Das Nutzungsrecht kann für maximal zwei zusammenliegende Baumgrabstellen erworben werden.
(5) Nach dem Konzept der Baumbestattung werden ausnahmslos biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen im Wurzelbereich vorhandener Bäume beigesetzt. Alle Bäume sind seitens der Nutzungsberechtigten in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht durch die Nutzungsberechtigten verändert werden.
(6) Die Urnen werden so beigesetzt, dass sie von mindestens 50 Zentimetern Erde bedeckt sind, wobei keine Grabhügel erlaubt sind, sondern ein einheitliches Bodenniveau eingehalten wird. Das gesamte Umfeld ist in natürlichem Charakter zu belassen.
(7) Eine Beisetzung der Aschen erfolgt ausschließlich an registrierten und kartographierten Stellen nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene Waldabschnitt auf dem Friedhof darf in seinem Erscheinungsbild nicht durch die Nutzungsberechtigten gestört oder verändert werden. Es ist nicht zulässig, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
(8) Im Wurzelbereich der Ruhebäume und auf dem Waldboden dürfen nur durch die Gemeinde Friedeburg Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
- a) Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten,
- b) Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen,
- c) Kerzen oder Lampen aufzustellen,
- d) ohne Erlaubnis der Betreiberin Anpflanzungen vorzunehmen.
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(9) Die für eine Baumbestattung registrierten Bäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer. Darüber hinaus wird die Anbringung einer Platte am Baum erlaubt. Auf dieser Platte können bis zu 14 Namensschilder befestigt werden. Bei jungen Bäumen wird die Platte an einer separaten Holzstehle angebraucht.
§ 15
Anonymes Gemeinschaftsgrabfeld
(1) Im anonymen Gemeinschaftsgrabfeld erfolgen Beisetzungen ohne individuelle Kennzeichnung der Beisetzungsstelle.
(2) Das Gemeinschaftsgrabfeld wird durch oder im Auftrag der Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt. Ein Ablegen von Blumen ist nur an Gedenk- und Feiertagen und nur in den von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellten Vasen gestattet. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, abgelegten Blumenschmuck nach einer gewissen Zeit zu entfernen.
(3) Umbettungen aus Gemeinschaftsgrabfeldern sind nicht möglich.
(4) In einem anonymen Grab darf jeweils nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden.
(5) Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
§ 16
Halbanonymes Gemeinschaftsgrabfeld
(1) Im halbanonymen Gemeinschaftsgrabfeld erfolgen Beisetzungen mit individueller Kennzeichnung. Es werden Vorname, Name, Geburtsjahr und Todesjahr auf einer zentralen Stele angebracht.
(2) Die Beschriftung erfolgt im Auftrag der Friedhofsverwaltung.
(3) Das halbanonyme Gemeinschaftsgrabfeld wird durch oder im Auftrag der Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt. Ein Ablegen von Blumen ist nur an Gedenk- und Feiertagen und nur in den von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellten Vasen gestattet. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, abgelegten Blumenschmuck nach einer gewissen Zeit zu entfernen.
(4) Umbettungen aus halbanonymen Gemeinschaftsgrabfeldern sind nicht möglich.
(5) In einem halbanonymen Grab darf jeweils nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden.
(6) Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
V. - Grabmale und bauliche Anlagen
§ 17
Herrichtung von Grabstellen
(1) Neue Grabstellen sind spätestens 2 Monate nach der Beisetzung der Würde des Ortes entsprechend herzurichten und bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes ordnungsgemäß instandzuhalten. Erfolgt dies trotz Aufforderung nicht, so können die Grabstellen eingeebnet und eingesät werden, wobei die entstehenden Kosten dem Grabstellenberechtigten auferlegt werden.
(2) Die Grabstellen müssen in einer dem Friedhof würdigen Weise gärtnerisch angelegt werden. Grabbeete dürfen 15 cm Höhe über dem Wegeniveau nicht überschreiten. Die Bepflanzung darf 1,20 m Höhe nicht überschreiten und muss ausschließlich auf die betreffende Grabstelle beschränkt bleiben. An den Anlagen und Wegen sind Veränderungen außerhalb der Grabstelle von Außenstehenden nicht gestattet.
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(3) Das Bestreuen der Grabstelle mit Kies sowie das Aufstellen unwürdiger Gefäße (z.B. Konservendosen) zur Aufnahme von Blumen ist nicht zulässig.
In der Zeit von samstags 15.00 Uhr bis montags 8.00 Uhr dürfen keine Aufräumungsarbeiten durchgeführt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den gekennzeichneten Plätzen abzulegen.
§ 18
Grabsteine
(1) Gewerbliche Arbeiten an Grabstätten sowie die Errichtung von Grabmälern ist nur mit Zustimmung der Gemeinde gestattet.
Die Genehmigung der Gemeinde zur Aufstellung von Grabmälern ist rechtzeitig unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 einzuholen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten in Bezug auf die Art des verwendeten Materials, Art der Beschriftung sowie die entsprechenden Größen ersichtlich sein.
Die Aufstellung eines Grabmales ist nur in Gegenwart des Friedhofswärters gestattet.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoffe, Art und Größe der Grabmäler beziehen. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler können auf Kosten der Pflichtigen von der Gemeinde entfernt werden. Einfriedigungen und Einfassungen baulicher Art sind verboten. Grundsätzlich nicht gestattet sind:
- a) Natursteinsockel aus anderem Material, wir er zum Grabmal selbst verwendet wird
- b) Kunststeinsockel unter Natursteingrabmälern
- c) Grabmäler aus gegossener Zementmasse
- d) Terazzo oder schwarzer Kunststein
- e) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck
- f) Ölfarbenanstrich auf Steingrabmälern
- g) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen
- h) Lichtbilder
(3) Die maximale Größe der Grabmäler auf Rasengräber darf 50 x 50 cm nicht über- und unterschreiten.
(4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts nicht entfernte Grabmäler gehen in das Eigentum der Gemeinde über.
§ 19
Verwendung von Natursteinen
(1) Natursteine dürfen nur verwendet werden, wenn
- 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird, oder
- 2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.
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(2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.
(3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:
- Fair Stone
- IGEP
- Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
- Xertifix
Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) setzt voraus, dass die erklärende Stelle
- 1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
- 2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
- 3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt,
- 4. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.
(4) Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.
(5) Für die abzugebende Erklärung ist das als Anlage beigefügte Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden.
§ 20
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
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(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
§ 21
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Familiengrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Familiengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VI. - Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 22
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und Pflege übernehmen.
(3) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(6) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
(7) Die Bestattungsfläche für Baumbestattungen ist eine naturnah bewirtschaftete Fläche. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die für eine Baumbestattung registrierten Bäume. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist nicht zulässig.
(8) Die Friedhofsverwaltung oder ein von ihr beauftragter Dritter darf Pflegeeingriffe an den für eine Baumbestattung registrierten Bäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung geboten sind.
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(9) Pflegeeingriffe durch Nutzungsberechtigte oder andere nicht von der Friedhofsverwaltung beauftragte Dritte sind nicht zulässig.
§ 23
Sonstige Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden.
(2) Unzulässig ist
- a) das Einfassen der Grabstätte mit Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,
- b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
- c) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 im Einzelfall zulassen.
§ 24
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
- a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
- b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VII. - Friedhofskapellen und Totenkammern
§ 25
Totenkammern
(1) Totenkammern dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Totenkammer aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
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§ 26
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
VIII. - Schlussvorschriften
§ 27
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
Wer die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig und kann gemäß § 10 Abs. 5 des NKomVG mit einem Bußgeld bis zu 5.000 € belegt werden.
§ 29
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 29.03.1990 außer Kraft.
Friedeburg, den 25.09.2019
gez. Goetz
Der Bürgermeister
Ausdruck: 04.11.2024, 17:03 Uhr Friedhofssatzung
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Anlage zu § 19 der Friedhofssatzung der Gemeinde Friedeburg
Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG
Zutreffendes bitte ankreuzen
Die Natursteine stammen aus einem Staat oder Gebiet, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt,
nämlich: ...
Ich erkläre, dass die Natursteine in den vorstehend genannten Staat oder das Gebiet nicht zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird.
oder
Da die Natursteine nicht aus einem Staat oder Gebiet stammen, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt, wird als Nachweis ein Zertifikat einer der nachfolgend aufgeführten Organisationen vorgelegt:
2.1 Fair Stone 2.2 IGEP 2.3 Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN 2.4 Xertifix
oder
Der Nachweis wird durch eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG erbracht,
nämlich: ...
Die erklärende Stelle
- verfügt über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse,
- ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt,
- erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat,
- dokumentiert ihre Tätigkeit und stellt die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Ort
Datum
Unterschrift
Ausdruck: 04.11.2024, 17:03 Uhr Friedhofssatzung
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Seite: 16
**Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
in der Fassung vom 28.06.2018 (Nds. GVBl. S. 117)**
- Auszug -
§ 13 a Friedhofssatzung
(1) Für Gemeindefriedhöfe kann die Gemeinde eine Satzung erlassen, um die Friedhofsordnung zu regeln.
(2) In der Friedhofssatzung soll vorgesehen werden, dass Natursteine nur verwendet werden dürfen, wenn
- 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird,
oder
- 2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist dem Friedhof nachzuweisen, dass die Waren unter Beachtung des Übereinkommens nach Absatz 2 Nr. 1 gewonnen und hergestellt worden sind. Der Nachweis ist zu führen durch ein Zertifikat einer unabhängigen Stelle oder Vereinigung, die sich für die Beachtung des Übereinkommens nach Satz 1 einsetzt. Der Friedhofsträger gibt in der Friedhofssatzung bekannt, welche Zertifikate er anerkennt. Er kann gleichwertige Erklärungen geeigneter Stellen oder Vereinigungen zulassen.
Ausdruck: 04.11.2024, 17:03 Uhr
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Gemeinde Friedeburg
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Ortsrecht-Sammlung
Vorschrift: Friedhofsgebührenordnung mit Gebührentarif
Beschließendes Organ: Gemeinderat
Zuständig in der Verwaltung: Fachbereich Zentrale Dienste, Finanzen und Tourismus
Fundstellennachweis:
| Bezeichnung | Datum vom | Beschluß vom | Genehmigung | Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Wittmund | Inkrafttreten am | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| am | von | Nr. | vom | Seite | ||||
| Neufassung | 20.12.1973 | 20.12.1973 | 24 | 27.12.1973 | 154 | Tag n.Bek. | ||
| 1. Änderung | 16.12.1976 | 16.12.1976 | 3 | 28.12.1976 | 99 | 01.01.1977 | ||
| 2. Änderung | 25.09.1980 | 25.09.1980 | 20 | 01.12.1980 | 145 | 01.01.1981 | ||
| 3. Änderung | 30.09.1982 | 30.09.1982 | 19 | 15.10.1982 | 83 | 01.01.1983 | ||
| 4. Änderung | 18.12.1986 | 18.12.1986 | 22 | 29.12.1986 | 125 | 01.01.1987 | ||
| 5 Änderung | 09.06.1988 | 09.06.1988 | 12 | 01.07.1988 | 40 | 01.01.1989 | ||
| 6. Änderung | 20.12.1990 | 20.12.1990 | 22 | 28.12.1990 | 84 | 01.01.1991 | ||
| 7. Änderung | 15.12.1994 | 15.12.1994 | 21 | 20.12.1994 | 94 | 01.01.1995 | ||
| 8. Änderung | 25.09.1997 | 25.09.1997 | 16 | 15.10.1997 | 65 | 01.01.1998 | ||
| 9. Änderung | 19.12.2001 | 19.12.2001 | 13 | 28.12.2001 | 110 | 01.01.2002 | ||
| 10. Änderung | 24.06.2004 | 24.06.2004 | 7 | 30.07.2004 | 50 | 01.01.2005 | ||
| 11. Änderung | 12.04.2011 | 12.04.2011 | 6 | 30.06.2011 | 35 | 01.07.2011 01.01.2012 | ||
| 12. Änderung | 31.03.2015 | 31.03.2015 | 4 | 30.04.2015 | 30 | 01.01.2015 | ||
| Neufassung | 25.09.2019 | 25.09.2019 | 12 | 29.11.2019 | 205 | 01.01.2020 |
- Fortsetzung siehe Rückseite -
Ausdruck: 07.08.2024, 16:39 Uhr Friedhofsgebührenordnung mit Gebührentarif
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Fortsetzung von Seite 1:
| 1. Änderung | 26.01.2023 | 26.01.2023 | 2 | 28.02.2023 | 7 | 01.02.2023 | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2. Änderung | 03.04.2024 | 03.04.2024 | 5 | 30.04.2024 | 27 | 01.05.2024 | ||
Erläuterungen:
Ausdruck: 07.08.2024, 16:39 Uhr Gemeinde Friedeburg
C-14-2
Seite 1
Friedhofsgebührenordnung
der Gemeinde Friedeburg vom 25.09.2019
- unter Berücksichtigung der Änderungssatzungen vom
26.01.2023 und 03.04.2024
Aufgrund der §§ 10, 11, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27.03.2019 (Nds. GVBl. S. 70) und des § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121) hat der Rat der Gemeinde Friedeburg am 25.09.2019 folgende Neufassung der Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe, Friedhofskapellen und Totenkammern in der Gemeinde Friedeburg und ihrer Einrichtungen sowie für Amtshandlungen auf dem Gebiete des Friedhofswesens werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Gebührenordnung gehörenden Gebührentarif. Für zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht aufgeführt sind, werden Vergütungen im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt.
§ 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist der Nutzungsberechtigte oder sonstige Antragsteller verpflichtet. Mehrere Nutzungsberechtigte oder Antragsteller haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entrichtung der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld für Grabnutzungsgebühren entsteht mit dem Erwerb bzw. der Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle. Die Gebühren werden zwei Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
(2) Die Gebührenschuld für die Benutzungsgebühren für Friedhofskapellen und Kühlzellen und die Gebühren für die Grabherstellung entsteht mit der Anmeldung der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung. Die Gebühren werden zwei Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
§ 4
Gebühren bei Zurücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofs oder der Bestattungseinrichtung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Gebührentarif festgesetzten Gebühren erhoben.
Ausdruck: 07.08.2024, 16:39 Uhr Friedhofsgebührenordnung mit Gebührentarif
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Seite 2
§ 5
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt zum 01.01.2020 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Friedeburg vom 20.12.1973 außer Kraft.
Friedeburg, den 25.09.2019
gez. Goetz
H. Goetz
Der Bürgermeister
Ausdruck: 07.08.2024, 16:39 Uhr Gemeinde Friedeburg
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Seite 3
Gebührentarif
zur Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Friedeburg
- gültig ab 01. Januar 2020 -
A. Einmalige Gebühren
(1) Nutzungsrecht an Grabstätten je Grabstelle
##### a) Einzelgräber
| für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 450,00 € |
|---|---|
| für Personen vom vollendeten 5. Lebensjahr | 700,00 € |
| b) Familiengräber | 1.200,00 € |
|---|---|
| Verlängerung des Nutzungsrechts | 40,00 €/Jahr |
| c) Rasengräber für Erdbestattungen | 1.200,00 € |
|---|
| d) Rasengräber für Urnenbestattungen | 500,00 € |
|---|
| e) Urnenreihengrabstellen | 900,00 € |
|---|---|
| Verlängerung des Nutzungsrechts | 45,00 €/Jahr |
| f) anonyme und halbanonyme Reihengrabstellen | 1.200,00 € |
|---|
| g) anonyme und halbanonyme Urnengrabstellen | 500,00 € |
|---|
| h) Baumgrabstelle | 525,00 € |
|---|
(2) Benutzung pro Sterbefall
| a) Friedhofskapelle | 350,00 € |
|---|---|
| b) Totenkammer | 125,00 € |
##### Weitere Leistungen:
##### a) Ausheben und Schließen eines Grabes,
| für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 120,00 € |
|---|---|
| für Personen vom vollendeten 5. Lebensjahr | 420,00 € |
| Urnenbeisetzung | 130,00 € |
| b) Bedienung der Glocken bzw. des Glockenspieles | 35,00 € |
|---|
| c) Nutzung der Musikanlage zum Abspielen von Begleitmusik | 20,00 € |
|---|
Solange auf dem Friedhof in Bentstreek die Arbeiten in Nachbarschaftshilfe kostenlos verrichtet werden, entfallen die vorstehenden Gebühren.
B. Übergangsregelung
Für die Gebührenschuldner unter A, die bereits vor Inkrafttreten der Satzung vom 01.01.2012 das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erworben haben, gilt diese Satzung nicht. Sie entrichten die unter B „Laufende Gebühren“ des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Friedeburg vom
Ausdruck: 07.08.2024, 16:39 Uhr Friedhofsgebührenordnung mit Gebührentarif
C-14-2
Seite 4
20.12.1973 zuletzt geändert durch die 12. Änderungssatzung vom 31.03.2015 benannten Gebühren in Höhe von
9,00 €/Grabstätte/Jahr
bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. bis zu einer Verlängerung des Nutzungsrechtes weiter. Die laufenden Gebühren können für die Restlaufzeit des Nutzungsrechtes mit der Zahlung des Gesamtbetrages abgelöst werden.
C. Gebühren für die Genehmigung zum Aufstellen von Grabmalen
Gebühr je Grabmal 20,00 €
Die Gebührensätze treten ab dem 01.01.2020 in Kraft.
Beschlossen vom Rat der Gemeinde Friedeburg am 25.09.2019.
Friedeburg, den 25.09.2019
gez. Goetz
Der Bürgermeister
Ausdruck: 07.08.2024, 16:39 Uhr