Friedhofsgebühren Norden 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Norden · Niedersachsen · PLZ 26506

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2022
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2022 (14. Änderung der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, beschlossen 05.07.2022, veröffentlicht 15.07.2022; Gebührensatzung neu gefasst 21.03.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.1 (Reihengräber)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
870,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.3 (Wahlgräber – Nutzungsrecht je Einzelstelle)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.11 (Urnengräber)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
530,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.12 (Urnengräber)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
410,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.14 (Urnengräber)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
295,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 295 € · Urne: 147 €
📄 Gebührentarif Ziff. 2.1 und 2.3 (Grabherstellung)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
93,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif Ziff. 4.1 (Sonstiges)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2022 (14. Änderung der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, beschlossen 05.07.2022, veröffentlicht 15.07.2022; Gebührensatzung neu gefasst 21.03.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​‌ Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Norden (14. Änderung der Anlage, Stand 2022)

Aufgrund der §§ 10, 13 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 307) hat der Rat der Stadt Norden in seiner Sitzung am 05.07.2022 nachfolgende Änderung der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Norden beschlossen:

  1. 14. Änderung der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Norden:
  2. 1. Benutzungsgebühren je Einzelgrab Reihengräber

1.1 Nutzungsrecht für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr 500,00 € 1.2 Nutzungsrecht für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr 280,00 €

Wahlgräber

1.3 Nutzungsrecht je Einzelstelle 870,00 € 1.4 Nutzungsrechtsverlängerung je Einzelstelle pro Jahr 26,00 € 1.5 Nutzungsrecht Rasengrab in parkähnlicher Lage 1.580,00 € 1.6 Nutzungsrecht Rasengrab in Kleinfeldbereichen mit individuellem Grabmal 1.225,00 € 1.7 Nutzungsrechtverlängerung zu 1.5 & 1.6 pro Jahr und Stelle 95,00 € 1.8

1.9

Gebühr nach Umwandlung in Rasengrab in Kleinfeldbereichen mit individuellem Grabmal pro Jahr und Stelle (Barenbuscher Weg) Gebühr nach Umwandlung in Rasengrab in Kleinfeldbereichen mit individuellem Grabmal pro Jahr und Stelle (Leybuchtpolder) 56,00 €

27,50 € 1.10 Freischneiden der Grabplatte von Rasengräbern in Kleinfeldbereichen mit individuellem Grabmal 25,00 €

Urnengräber

1.11 Urnenreihengrab 500,00 € 1.12 Urnenwahlgrab 530,00 € 1.13 Nutzungsrechtsverlängerung zu 1.12 / Jahr 25,00 € 1.14 Urnengrab ohne Kennzeichnung 410,00 € 1.15 1.16 Urnengemeinschaftsgrabstelle mit Pflege Nutzungsrechtsverlängerung zu 1.15 pro Jahr und Stelle 730,00 € 45,00 € 1.17 1.18

1.19

Urnenrasengrab im Kleinfeldbereich mit individuellem Grabmal Gebühr nach Umwandlung in Urnenrasengrab in Kleinfeldb. m. individuellem Grabmal pro Jahr und Stelle (Barenbusch) Gebühr nach Umwandlung in Urnenrasengrab in Kleinfeldb. m. individuellem Grabmal pro Jahr und Stelle (Leybuchtpolder) 1.010,00 € 55,00 €

27,50 € 1.20 Nutzungsrechtsverlängerung zu 1.17 95,00 € 1.21

Urnengrab auf der Obstwiese in Leybuchtpolder 1.550,00 €

Erbgräber

1.22 Veranlagung für 10 Jahre pro Jahr und Stelle 16,50 €

  1. 2. Grabherstellung

2.1 Für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr 295,00 € 2.2 Für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr 105,00 € 2.3 Urnengrab 147,00 €

  1. 3. Ein-, Aus- und Umbettungen von Särgen und Urnen

3.1 Gebühr nach tatsächlichem Aufwand

  1. 4. Sonstiges

4.1 Benutzung der Friedhofskapelle 93,00 € 4.2

Benutzung der Leichenhalle Tag 1 bis 4 Benutzung der Leichenhalle ab Tag 5 je Tag

184,00 € 45,00 € 4.3 Orgelnutzung 5,00 €

  1. 5. Verwaltungsgebühren

5.1 Nutzungsrechtsurkunde für eine Wahlgrabstätte 8,00 € 5.2 Berechtigungsschein nach § 6 der Friedhofssatzung 39,00 € 5.3 Umschreibung von Erbgrabstätten pro Stelle 12,00 € 5.4 Überlassen von Räumlichkeiten an Bestatter pro Jahr 155,00 € 5.5 Genehmigung von Grabmalen nach § 23 der Friedhofssatzung 20,00 €

Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden am 15.07.2022, Nr. 38/2022

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Friedhofssatzung inkl. 9. Änderungssatzung, beschlossen 20.02.2023, veröffentlicht 06.04.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Norden inkl. 9. Änderungssatzung (Stand 2023)

Friedhofssatzung der Stadt Norden inkl. 9. Änderungssatzung Aufgrund der §§ 10, 13 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfas-sungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBI. S. 307) hat der Rat der Stadt Norden in seiner Sitzung am 20.02.2023 nachfolgende Ände-rung der Friedhofssatzung der Stadt Norden beschlossen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ § Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

§ 6 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeiten

§ 8 Särge

§ 9 Ausheben der Gräber

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Urnengrabstätten

§ 16 Erbgrabstätten

§ 17 Ehrengrabstätten

§ 18 Urnengemeinschaftsgrabanlagen

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Allg. u. zusätzl. Gestaltungsvorschriften

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 21 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 22 Allg. Gestaltungsvorschriften

§ 23 Zustimmungserfordernis

§ 24 Anlieferung

§ 25 Fundamentierung und Befestigung

§ 26 Unterhaltung

§ 27 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28 Herrichtung und Unterhaltung

§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhalle und Trauerfeiern

§ 30 Benutzung der Leichenhalle

§ 31 Trauerfeiern

IX. Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 32 Alte Rechte

§ 33 Haftung

§ 34 Gebühren

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

§ 36 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1.) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende, im Gebiet der Stadt Norden gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof Am Zingel

b) Friedhof Barenbuscher Weg

c) Friedhof im Ortsteil Leybuchtpolder

(2.) Diese Friedhöfe stehen im Eigentum der Stadt.

§ 2 Friedhofszweck

(1.) Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Norden.

(2.) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Norden waren oder zu Lebzeiten ein Recht auf Bestattung in einer bestimm-ten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1.) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zuge-führt (Entwidmung) werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bei-setzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigen-schaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung o-der Entwidmung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2.) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3.) Die Stadt Norden kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ru-hefristen abgelaufen sind.

(4.) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einver-nehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräu-mung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsbe-rechtigten möglich. II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1.) Als Öffnungszeiten werden folgende Zeiten festgelegt: Vom 15.04. bis 15.10. jeden Jahres: 08.00 Uhr - 20.00 Uhr Vom 16.10. bis 14.04. jeden Jahres: 08.30 Uhr - 17.00 Uhr

(2.) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

(3.) Einzelnen Besuchern kann der Zutritt verwehrt werden, wenn diese sich nicht der Würde des Ortes entsprechend verhalten oder verhalten haben; ebenso können sol-che Personen des Geländes verwiesen werden.

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

(1.) Alle Personen haben sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes ent-sprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2.) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwor-tung eines Erwachsenen betreten.

(3.) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten (u. a. Rollschuhe, Inliner, Skate-boards) aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und Gehhilfen aller Art sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, soweit diese Fahrzeuge durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder hierfür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszu-führen,

d) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rah-men einer Bestattungsfeier notwendig sind und daher innerhalb der Kapelle verteilt werden,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunrei-nigen (insbesondere durch das Liegenlassen von Hundekot) oder zu beschä-digen sowie Grabstätten unberechtigt zu betreten,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern

g) Hausmüll und Grünabfälle, die nicht von einer Grabstätte des Norder Fried-hofes stammen, in den Behältern der Friedhöfe zu entsorgen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen hiervon sind Blindenführhunde

i) zu lärmen, zu spielen und zu lagern sowie alkoholische Getränke mitzuführen oder zu verzehren.

§ 6 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

(1.) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter und sonstige Gewerbetreibende be-dürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Im Rah-men der jeweiligen Gewerbeausübung werden für das Befahren der wassergebun-denen Wege Fahrzeuge bis max. 3,5 t Gesamtgewicht sowie für das Befahren der Rasenwege Fahrzeuge bis max. 1 t Gesamtgewicht zugelassen. Im Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.

(2.) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die handwerksrechtlichen Vorausset-zungen erfüllen, soweit es sich um eine handwerksrollenpflichtige Tätigkeit handelt, oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3.) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist jährlich zu er-neuern. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten sowie evtl. beauftragte Subunter-nehmer im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen vorsätzlich oder fahrlässig verschulden.

(4.) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen spätestens um 13.00 Uhr, zu beenden. Die Arbeiten dürfen in den Mo-naten März bis Oktober nicht vor 7.00 Uhr und in den Monaten November bis Feb-ruar nicht vor 8.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlänge-rungen der Arbeitszeiten im begründeten Einzelfall zulassen. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Tätigkeiten ganz untersagt.

(5.) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Fried-höfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert wer-den, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu ver-setzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(6.) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung von Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

(7.) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-schen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-päischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu bean-tragen; diese Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vor-zuweisen.

(8.) Abs. 2b) und Abs. 3 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nieder-sachsen abgewickelt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeiten

(1.) Jede Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2.) Bestehende Nutzungsrechte an Grabstätten, in denen eine Bestattung durchgeführt werden soll, sind auf Verlangen der Friedhofsverwaltung nachzuweisen. (3.) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen

(4.) Der Friedhofswärter setzt den Zeitpunkt der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Grund-sätzlich stehen hierfür folgende Termine zur Verfügung: Montag bis Donnerstag, 10.00 Uhr, 11.30 Uhr, 13.30 Uhr und 15.00 Uhr sowie Freitag 10.00 Uhr, 11.30 Uhr und 13.30 Uhr. Die Wünsche der Angehörigen sollen nach Möglichkeit berücksich-tigt werden. In begründeten Ausnahmefällen werden durch den Friedhofswärter an den vorgenannten Tagen weitere Zeiten freigegeben.

(5.) Ausnahmen für Bestattungen an Samstagen sind vorab bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Mehraufwendungen sind zu erstat-ten; hierzu ist eine gesonderte Vereinbarung zur Kostenübernahme mit der Fried-hofsverwaltung zu treffen.

(6.) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 des Nie-dersächsischen Bestattungsgesetztes in der Regel innerhalb von acht Werktagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten der Bestattungs-pflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

§ 8 Särge

(1.) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass bis zur Bestattung jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen, nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Dies gilt auch für Schmuckurnen.

(2.) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1.) Die Gräber werden von den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und von diesen oder von Beauftragten der Bestattungspflichtigen - soweit sie durch die Friedhofsverwaltung zugelassen sind - wieder verfüllt.

(2.) Die Tiefe der einzelnen Gräber auf den Friedhöfen Am Zingel und Barenbuscher Weg beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel)

a) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m.

b) bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,65 m.

Die Tiefe der einzelnen Gräber auf dem Friedhof im Ortsteil Leybuchtpolder beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel)

a) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m

b) bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,65 m.

(3.) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4.) Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Einfassungen, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Auftraggeber der betr. Bestattung zu er-statten. (5.) Für evtl. beim Ausheben der Gräber entstandene Schäden am Eigentum der Nut-zungsberechtigten haftet die Stadt Norden nicht, soweit nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vorliegt.

§ 10 Ruhezeit

(1.) Die Ruhezeit beträgt auf den Friedhöfen Am Zingel und Barenbuscher Weg

a) für Leichen 25 Jahre

b) für Aschen 20 Jahre

c) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre

(2.) Die Ruhezeit beträgt auf dem Friedhof im Ortsteil Leybuchtpolder

a) für Leichen 40 Jahre

b) für Aschen 20 Jahre

c) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre

§ 11 Umbettungen

(1.) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2.) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen - unbeschadet der sonstigen ge-setzlichen Vorschriften - der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Um-bettungen innerhalb des Stadtgebietes im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrab-stätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrab-stätte innerhalb des Stadtgebietes sind nicht zulässig. § 3 bleibt unberührt.

(3.) Alle Umbettungen erfolgen nur nach Vorlage einer bei der Gesundheitsbehörde (Ge-sundheitsamt des Landkreises Aurich) zu beantragenden Genehmigung. Antragsbe-rechtigt ist die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit der Antragstellung ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. In den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihen-grabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.

(4.) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5.) Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die durch eine Umbettung an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, haben die Antragsteller zu tra-gen.

(6.) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht un-terbrochen oder gehemmt.

(7.) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

(1.) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Norden als Friedhofseigentümer. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2.) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Urnengrabstätten ohne Kennzeichnung

f) Erbgrabstätten

g) Ehrengrabstätten

h) Rasengräber und Urnenrasengräber in parkähnlicher Lage

i) Urnengemeinschaftsgrabanlage mit Pflege und Kennzeichnung

j) Urnengemeinschaftsgrabanlage mit Pflege ohne Kennzeichnung

k) Urnengemeinschaftsgrabanlage Obstbaumwiese mit Pflege ohne Kennzeich-nung

l) Baumgrabstätten für Urnen

(3.) Änderungen der Grabarten innerhalb der Abteilungen und Reihen sind zulässig.

(4.) Zur Sicherung der eingeräumten Rechte an den Gräbern sowie der Pflichten nach dieser Satzung werden Lagebücher geführt. Die Lagebuchführung ist in manueller und auf EDV-Basis zulässig.

(5.) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(6.) Grabstätten auf dem Friedhof Barenbuscher Weg, Abteilung A, werden nicht mehr vergeben, bis dort ein Rasengräberfeld eingerichtet werden kann.

§ 13 Reihengrabstätten

(1.) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu Bestattenden zugeteilt wer-den. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht mög-lich.

(2.) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kinder-reihengräber für Erd- und Urnenbestattungen)

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Erwach-senengräber für Erd- und Urnenbestattungen)

c) Reihengrabfelder pflegearm (für Erd- und Urnenbestattungen)

(3.) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bzw. Urne beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Ge-schwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4.) Das Abräumen von Reihengrabfeldern zu a) und b) oder von Teilen dieser Felder nach Ablauf der Ruhezeiten ist sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hin-weisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1.) In der Stadt Norden werden vorgehalten

a) Wahlgräber für Erdbegräbnisse auf den städtischen Friedhöfen in Norden und im Ortsteil Leybuchtpolder b) Rasengräber in parkähnlicher Lage auf dem städtischen Friedhof Barenbu-scher Weg und im Ortsteil Leybuchtpolder

c) Rasengräber in Kleinfeldbereichen

(2.) Zu diesen Grabarten gelten folgende Regelungen: Zu a) Wahlgräber

  1. 1. Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren, auf dem Friedhof im Ortsteil Ley- buchtpolder für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit den Erwerberinnen und Erwerbern des Nutzungs- rechts bestimmt wird. Es können Grabstätten mit maximal vier Grabstellen vergeben werden. Wahlgrabstätten, an denen zu Lebzeiten ein Nutzungs- recht erworben wird, sind von den Nutzungsberechtigten als Grabstätte an- zulegen und zu pflegen.
  2. 2. Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiederer- werb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich.
  3. 3. Je Grabstelle darf nur eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhe- zeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn ein Nutzungs- recht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der entsprechenden Ruhezeit wiedererworben wird.
  4. 4. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr.
  5. 5. Nach Ablauf des Nutzungsrechts werden die jeweiligen Nutzungsberechtig- ten schriftlich, falls diese nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln sind, durch eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang und Bekanntgabe auf der Internetseite der Stadt Norden (www.norden.de) und durch einen Hinweis auf der entspr. Grabstätte für die Dauer von drei Monaten auf den Ablauf des Nutzungsrechts hingewiesen.
  6. 6. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ru- hezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindes- tens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
  7. 7. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts sollen die Erwerber für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihnen das Nutzungsrecht durch schriftli- chen Vertrag übertragen. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge - mit deren Zustimmung - auf die Angehörigen der verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
    • a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner
    • b) auf die Kinder (auch uneheliche)
    • c) auf die Stiefkinder
    • d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
    • e) auf die Eltern
    • f) auf die vollbürtigen Geschwister
    • g) auf die Stiefgeschwister
    • h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben Innerhalb der einzelnen Personengruppen b) - d) und f) - h) wird die jeweils älteste Person nutzungsberechtigt.
  8. 8. Die jeweiligen Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen, sie bedürfen hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
  9. 9. Alle Rechtsnachfolger haben das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
  10. 10. Die jeweiligen Nutzungsberechtigten haben im Rahmen der Friedhofssat- zung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen zu entscheiden. Neben der Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte haben sie das Recht, über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Die vollständige Auslegung von Grabstätten mit Folie sowie die Abdeckung von Grabstätten mit Kies oder Platten von mehr als 20 % der Fläche der Grab- stätte sind unzulässig.
  11. 11. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbeleg- ten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich, sofern nicht vorher eine Teilung einer mehrstelligen Grabstätte erfolgen kann. Eine Teilung ist nur zulässig, wenn die freien und teilbelegten Grabstätten jeweils in einer Reihe liegen und mindestens Doppelgrabstätten entstehen.
  12. 12. Pro Wahlgrabstelle für Erdbestattungen dürfen zusätzlich - gegen Erhebung einer Gebühr entsprechend der günstigsten Urnenbestattung lt. Friedhofsge- bührensatzung der Stadt Norden - bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der Urnen die Nutzungszeit des Wahlgrabes nicht übersteigt bzw. die Nutzungszeit entsprechend verlängert wird. Nach einer Urnenbeiset- zung ist während der Dauer der Ruhezeit der Urne eine Erdbestattung nicht zulässig.

Zu b) Rasengräber in parkähnlicher Lage Es gelten die Regelungen zu den oben angegebenen Ziffern 4, 7 bis 9 sowie:

  1. 13. Rasengräber für Erdbestattungen mit Grabplatte aus Granit (0,45 m x 0,35 m x 0,04 m) werden auf dem städtischen Friedhof Barenbuscher Weg und auf dem Friedhof im Ortsteil Leybuchtpolder vorgehalten. Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre, auf dem Friedhof Leybuchtpolder 40 Jahre.
  2. 14. Nutzungsrechte an Rasengräbern werden nur im Fall einer Bestattung verge- ben; es können im Bestattungsfall auch zwei direkt nebeneinander liegende Grabstellen erworben werden.
  3. 15. In jedem Rasengrab darf nur eine Leiche bzw. Urne bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, neben der Leiche bzw. Urne eines Familienangehörigen die Leiche bzw. Urne eines Kindes unter einem Jahr beizusetzen, wenn die Ru- hefrist der Leiche bzw. der Urne die erste Ruhefrist nicht übersteigt.
  4. 16. Das gesamte Grabfeld wird von der Friedhofsverwaltung gepflegt.
  5. 17. Kränze, Blumenschmuck und sonstiger Grabschmuck sind nur bei Bestattun- gen bis zum Abräumen des Grabhügels durch die Friedhofsverwaltung (sechs Wochen nach Bestattung) zugelassen. Unzulässig ist das Ablegen von Grab- schmuck auf der Grabstelle, ausgenommen hiervon sind einzelne Blumen oder Blumensträuße ohne Vase.Auf Abs. 17 wird hingewiesen.
  6. 18. Grabschmuck ist an einem zentralen Ort (Gedenkstein) im Bereich des Grab- feldes abzulegen. Das Bepflanzen der Grabstelle mit Blumen sowie das Auf- stellen von Pflanzschalen, Kerzen u. ä. ist nicht erlaubt. Sollte Grabschmuck auf Grabstellen vorhanden sein, wird dieser von den Friedhofsbediensteten abgeräumt und ersatzlos entsorgt. Die Kosten der Abräumung sind vom Ver- ursacher zu erstatten.

Zu c) Rasengräber in Kleinfeldbereichen Es gelten die Regelungen zu den angegebenen Ziffern 4, 7 bis 9 analog sowie:

  1. 19. Rasengräber in Kleinfeldbereichen mit Grabplatte aus Granit (0,45 m x 0,35 m x 0,04 m) werden auf dem städtischen Friedhof Barenbuscher Weg Abt. A vorgehalten. Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre.

19a. Auf Antrag kann eine Wahlgrabstätte auf dem städtischen Friedhof Baren-buscher Weg in eine Rasengrabstätte im Kleinfeldbereich umgewandelt werden, wenn die Pflege der Wahlgrabstätte durch die Nutzungsberechtig- ten nicht mehr gewährleistet werden kann. Nach der Umwandlung in eine Rasengrabstätte im Kleinfeldbereich haben die Nutzungsberechtigten eine jährliche Gebühr für die Pflege der Rasengrabstätte zu entrichten. Soweit eine Grabplatte mit Aufschrift gewünscht wird, ist der zum betreffenden Zeitpunkt aktuelle Kaufpreis der Grabplatte zu erstatten und für das jähr-lich zweimalige Freischneiden der Platte ist eine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

  1. 20. Nutzungsrechte an Kleinfeldgräbern werden nur im Fall einer Bestattung ver- geben; es können im Bestattungsfall auch zwei direkt nebeneinander lie- gende Grabstellen erworben werden.
  2. 21. In jedem Kleinfeldgrab darf nur eine Leiche bzw. Urne bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, neben der Leiche bzw. Urne eines Familienangehöri- gen die Leiche bzw. Urne eines Kindes unter einem Jahr beizusetzen, wenn die Ruhefrist der Leiche bzw. der Urne die erste Ruhefrist nicht übersteigt.
  3. 22. Die Kleinfeldbereiche werden von der Stadt Norden gepflegt. Kränze, Blu- menschmuck und sonstiger Grabschmuck sind nur bei Bestattungen bis zum Abräumen des Grabhügels durch die Friedhofsverwaltung (sechs Wochen nach Bestattung) zugelassen. Unzulässig ist das Ablegen von Grabschmuck auf der Grabstelle ausgenommen hiervon sind einzelne Blumen ohne Vase.
  4. 23. Das Bepflanzen der Grabstelle mit Blumen sowie das Aufstellen von Pflanz- schalen, Kerzen u. ä. ist nicht erlaubt. Sollte Grabschmuck auf Grabstellen vorhanden sein, wird dieser von den Friedhofsbediensteten abgeräumt und ersatzlos entsorgt. Die Kosten der Abräumung sind vom Verursacher zu er- statten.

§ 15 Urnengrabstätten

(1.) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenwahlgrabstätten

b) Urnengemeinschaftsgräbern ohne Kennzeichnung

c) Rasenurnengräbern in parkähnlicher Lage

d) Urnengemeinschaftsgrabanlagen mit Pflege und Kennzeichnung

e) Urnengemeinschaftsgrabanlagen mit Pflege ohne Kennzeichnung

f) Urnengemeinschaftsgrabanlagen auf der Obstbaumwiese in Leybuchtpolder mit Pflege

g) Baumgrabstätten für Urnen

(2.) Zu 1. a) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit den Erwerbern festgelegt wird. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts auf Antrag ist möglich. Die Zahl der Ur-nen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, ist auf höchstens vier begrenzt.

Zu 1 b) Für Beisetzungen ohne Kennzeichnung ist eine Urnengemeinschaftsgrab-stätte eingerichtet, in der die Beisetzung der Reihe nach erfolgt. Grabstellen ohne Kennzeichnung werden erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit für die Beiset-zung von Aschen zur Verfügung gestellt. Auf der Urnengemeinschaftsgrabstätte ist eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Friedhofsverwaltung gepflegt und unterhalten wird. Die Kennzeichnung der einzelnen Grabstellen, z. B. durch ein Grabmal, ist ausgeschlossen. Die Unterhaltung, Gestaltung und Pflege der Urnenge-meinschaftsgrabanlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung; Grab-schmuck ist nur am Gedenkstein abzulegen. Das Bepflanzen der Grabanlage durch Friedhofsbesucher ist nicht erlaubt; bei Zuwi-derhandlungen entfernt die Friedhofsverwaltung die widerrechtliche Bepflanzung bzw. räumt den nicht am Gedenkstein abgelegten Grabschmuck ersatzlos und auf Kosten des Verursachers ab. Zu 1 c) Für Rasenurnengräber in parkähnlicher Lage gelten die Regelungen des

§ 14 zu den Rasengräbern in parkähnlicher Lage. Die Nutzungszeit für Rasenurnen-

gräber in parkähnlicher Lage beträgt 20 Jahre.

Zu 1 d) Urnengemeinschaftsgrabanlagen mit Pflege und Kennzeichnung sind für Ur-nenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, auf denen nach Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren vergeben wird. Es kann pro Grabstelle eine Urne bestat-tet werden. Auf Antrag können im Bestattungsfall zwei nebeneinander liegende Grabstellen erworben werden. Eine namentliche Kennzeichnung der Bestatteten erfolgt durch die Nutzungsberech-tigten. Die Regelungen des § 18 a) Nr. 4 gelten entsprechend. Urnengemeinschafts-grabanlagen werden ausschließlich auf dem Friedhof Am Zingel vorgehalten.

Zu 1 e) Urnengemeinschaftsgrabanlagen mit Pflege ohne Kennzeichnung sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, auf denen nach Antrag ein Nutzungs-recht für die Dauer von 20 Jahren vergeben wird. Es kann pro Grabstelle eine Urne bestattet werden. Auf Antrag können im Bestat-tungsfall zwei nebeneinander liegende Grabstellen erworben werden. Eine nament-liche Kennzeichnung der Bestatteten erfolgt nicht. Die Regelungen des § 18 a) Nr. 4 gelten entsprechend. Urnengemeinschaftsgrabanlagen werden ausschließlich auf dem Friedhof Am Zingel vorgehalten.

Zu 1 f) Urnengemeinschaftsgrabanlagen auf der Obstbaumwiese in Leybuchtpolder sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, auf denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer von 20 Jahren vergeben wird. Es kann pro Grabstelle eine Urne beigesetzt werden. Auf Antrag können im Bestat-tungsfall zwei nebeneinander liegende Grabstellen erworben werden. Eine nament-liche Kennzeichnung der Bestatteten kann auf Wunsch der Nutzungsberechtigten in Form von Bronzeblättern auf einem Grabmal, das von der Friedhofsverwaltung auf dem Bestattungsfeld gut sichtbar aufgestellt wird, erfolgen.

Zu 1 g) Baumgräber sind für Urnen bestimmte Grabstellen, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren vergeben wird. Eine Nutzungsrechtsver-längerung auf Antrag ist möglich. Es kann pro Grabstelle eine Urne bestattet werden. Im Bestattungsfall können zwei nebeneinander liegende Grabstellen erworben werden. Eine namentliche Kenn-zeichnung kann auf einem vorhandenen Grabstein erfolgen. Die Unterhaltung der Baumgräber für Urnenbestattungen obliegt der Friedhofsver-waltung. Grabschmuck ist am Gedenkstein abzulegen. Das Bepflanzen der Grabstel-len oder das Ablegen von Grabschmuck außerhalb der vorgesehenen Stelle am Grabmal durch Friedhofsbesucher ist nicht erlaubt. Sollten dennoch Bepflanzungen vorgenommen werden oder Grabschmuck vorhanden sein, werden die Pflanzen oder anderen Gegenstände von den Friedhofsbediensteten bei erforderlichen Pflegegän-gen abgeräumt und ersatzlos entsorgt.

(3.) Die oberirdische Beisetzung von Urnen ist nicht gestattet.

(4.) Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschrif-ten für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten auch für Urnengrabstät-ten.

§ 16 Erbgrabstätten

(1.) Erbgräber sind alle Grabstätten, die vor dem 30. November 1937 auf dem Norder Friedhof Am Zingel käuflich erworben wurden. Für diese gilt § 14 Abs. 10 entspre-chend.

(2.) Besitzerin oder Besitzer einer Erbgrabstätte kann jeweils nur eine Person sein. Ist eine Besitzerin oder ein Besitzer von mehreren Personen beerbt worden, so haben sich die Erben untereinander über das neue Besitzverhältnis zu einigen und der Friedhofsverwaltung entsprechende Anzeige zu erstatten. Wird die Anzeige nicht in-nerhalb von drei Monaten nach Aufforderung der Friedhofsverwaltung erstattet, er-löschen alle Rechte an der Erbgrabstätte.

(3.) Erbgrabstätten fallen unentgeltlich an die Stadt Norden zurück, wenn die Besitzerin oder der Besitzer stirbt, ohne darüber testamentarisch verfügt oder einen Ehegatten oder gesetzlichen Erben der ersten oder zweiten Ordnung hinterlassen zu haben.

(4.) Hat eine Besitzerin oder ein Besitzer einer Erbgrabstätte einem Nichtfamilienange-hörigen die Nutzung der Erbgrabstätte überlassen, so sind die Nutzung und die Um-schreibung für diese Besitzerin oder diesen Besitzer auf die Dauer von 30 Jahren beschränkt. Die Erbgrabstätte geht dann wieder in den Besitz der Stadt Norden über.

§ 17 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Stadt Norden.

§ 18 Urnengemeinschaftsgrabanlagen

a) mit Pflege und Kennzeichnung Am Zingel

b) mit Pflege ohne Kennzeichnung auf einer Obstbaumwiese in Leybuchtpolder

c) Baumgrabstätten für Urnen

Zu a) Urnengemeinschaftsgrabanlagen mit Pflege und Kennzeichnung sind für Urnenbei-setzungen bestimmte Grabstätten, auf denen nach Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren vergeben wird. Es kann pro Grabstelle eine Urne bestattet werden. Auf Antrag können im Bestat-tungsfall zwei nebeneinander liegende Grabstellen erworben werden. Eine namentliche Kennzeichnung der Bestatteten erfolgt durch Gedenkplatten auf einem vorhandenen Grabstein oder einer Grabstele. Die Gedenkplatte wird von den Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung beschafft und an der vorhandenen Stele angebracht. Die Unterhaltung, Gestaltung und Pflege der Ur-nengemeinschaftsgrabanlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung; Grab-schmuck ist nur am Gedenkstein abzulegen. Das Bepflanzen der Grabanlage durch Friedhofsbesucher ist nicht erlaubt; bei Zuwiderhandlungen entfernt die Friedhofs-verwaltung die widerrechtliche Bepflanzung bzw. räumt den nicht am Gedenkstein abgelegten Grabschmuck ersatzlos und auf Kosten des Verursachers ab.

Zu b) Urnengemeinschaftsgrabanlagen auf der Obstbaumwiese in Leybuchtpolder sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, auf denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren vergeben wird. Es kann pro Grabstelle eine Urne beigesetzt werden. Auf Antrag können im Bestat-tungsfall zwei nebeneinander liegende Grabstellen erworben werden. Eine namentliche Kennzeichnung der Bestatteten erfolgt nicht. Die Regelungen des § 18 a) Abs. 4 gelten entsprechend. Urnengemeinschaftsgrabanlagen auf der Obstbaumwiese in Leybuchtpolder sind ab dem Frühjahr 2013 zu erwerben.

Zu c) Baumgräber sind für Urnen bestimmte Grabstellen, für die auf Antrag ein Nutzungs-recht für die Dauer von 20 Jahren vergeben wird. Eine Nutzungsrechtsverlängerung auf Antrag ist möglich. Es kann pro Grabstelle eine Urne bestattet werden. Im Bestattungsfall können zwei nebeneinander liegende Grabstellen erworben werden. Eine namentliche Kennzeichnung kann auf einem vorhandenen Grabstein erfol-gen.Die Unterhaltung der Baumgräber für Urnenbestattungen obliegt der Friedhofs-verwaltung. Grabschmuck ist am Gedenkstein abzulegen. Das Bepflanzen der Grab-stellen oder das Ablegen von Grabschmuck außerhalb der vorgesehenen Stelle am Grabmal durch Friedhofsbesucher ist nicht erlaubt. Sollten dennoch Bepflanzungen vorgenommen werden oder Grabschmuck vorhanden sein, werden die Pflanzen oder anderen Gegenstände von den Friedhofsbediensteten bei erforderlichen Pflegegän-gen abgeräumt und ersatzlos entsorgt. V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Allgemeine und zusätzliche Gestaltungsvorschriften

Auf den Friedhöfen Am Zingel und Barenbuscher Weg in Norden werden Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Auf dem Friedhof im Ortsteil Leybucht-polder gelten zusätzliche Gestaltungsvorschriften.

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1.) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für den Friedhof im Ortsteil Leybuchtpolder mit seinen zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 21) - so zu ge-stalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2.) Die vollständige Auslegung von Grabstätten mit Folie sowie die Abdeckung von Grab-stätten mit Kies oder Platten von mehr als 20 % der Grabfläche sind unzulässig.

(3.) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Bäume und Sträucher über 3m Höhe dürfen nur beseitigt werden, wenn eine Gefährdung (z. B. durch absterbende Bäume, Baumteile oder ähnliches) von Grabanlagen zu befürch-ten ist. Eine bloße Beeinträchtigung von Grabstätten durch Laub, Wurzelwerk, Schat-teneinwirkung oder Früchte reicht für einen Beseitigungsanspruch nicht aus. Die Friedhofsverwaltung kann den rechtzeitigen Schnitt von stark wucherndem Bewuchs auf Grabstätten anordnen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung von benachbar-ten Grabstätten vorliegt.

§ 21 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften

Auf dem Friedhof im Ortsteil Leybuchtpolder sind nur natürliche Einfassungen zulässig; die Höhe der Einfassungen darf 0,80 m nicht überschreiten. Die allgemeinen Gestaltungsvor-schriften (§ 20) gelten entsprechend.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1.) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen - unbeschadet der Bestimmungen des § 20 - in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

(2.) Für die Grabmale und baulichen Anlagen dürfen nur solche Werkstoffe verwendet werden, die der Würde des Ortes und des Friedhofszweckes entsprechen. Nicht zugelassen ist die Verwendung von:  Ersatzstoffen (z. B. Gips, Terrazzo),  völlig ungewöhnlichen und völlig ungeeigneten Werkstoffen  Kork, Tropf- und Grottensteinen, Glas, Porzellan, Emaille, Blech, unbehandelten Me-tallen,  Ölfarbenanstrichen auf Grabsteinen und baulichen Anlagen,  aufdringlichen Farben (3.) Vorhandene Grabgewölbe dürfen nicht weiterbelegt werden. Sie dürfen ent-fernt werden, soweit Denkmalschutzgründe nicht entgegenstehen. Das Ausmauern von Grabstätten ist unzulässig. Die Anlegung von Grabgewölben oder Grabkellern ist insoweit unzulässig.

(4.) Um eine Leichenverwesung innerhalb der Ruhezeit zu gewährleisten, ist eine voll-ständige Grababdeckung mit Platten oder anderen, undurchlässigen Materialien (z. B. Kunststofffolien) unzulässig. Die Friedhofsverwaltung kann widerrechtlich aufge-brachte Abdeckungen auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernen lassen; die Kosten sind vorab mitzuteilen.

(5.) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 23 Zustimmungserfordernis

(1.) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf der vorherigen, schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Antragsteller haben bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten ihr Nutzungsrecht nachzuwei-sen.

(2.) Den Anträgen sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist: Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maß-stab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3.) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen, schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung; die Ab-sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4.) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.

(5.) Firmenbezeichnungen der Hersteller und Lieferanten dürfen an Grabsteinen und sonstigen baulichen Anlagen nicht angebracht werden.

(6.) Es dürren nur Grabmale, Grabgebäude, Einfassungen und sonstige Grabausstattun-gen aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zu Beseitigung der schlimmen Formen der Kinder-arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konvention 182) hergestellt sind.

(7.) Sofern Grabmale, Grabgebäude, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen aus Ländern stammen, in denen Kinderarbeit bekannt wurde, oder wenn die Produktion bzw. teilweise Herstellung in solchen Ländern erfolgte, ist mittels Zertifikat einer an-erkannten Organisation nachzuweisen, dass diese Produkte ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind.

§ 24 Anlieferung

(1.) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Fried-hofsverwaltung die erteilte Aufstellungsgenehmigung auf Verlangen vorzulegen.

(2.) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Fried-hofsverwaltung bestimmen

§ 25 Fundamentierung und Befestigung

(1.) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Re-geln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Verset-zen von Grabdenkmälern (BIV-Richtlinie/TA Grabmal) in der jeweils geltenden Fas-sung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken kön-nen. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2.) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzei-tig mit der Zustimmung nach § 23. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 26 Unterhaltung

(1.) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür sind die jeweiligen Nut-zungsberechtigten.

(2.) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen o-der Teilen davon gefährdet, sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortli-chen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) ergreifen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwal-tung nicht innerhalb einer festgesetzten, angemessenen Frist beseitigt, ist die Fried-hofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwort-lichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung durch Aus-hang und durch Bekanntgabe auf der Internetseite der Stadt Norden und ein Hin-weisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3.) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4.) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in ei-nem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung erstellt dieses Verzeichnis und führt es künftig fort. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und bauliche Anlagen versagen. Insoweit ist die zuständige Denkmalschutzbehörde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteili-gen.

§ 27 Entfernung

(1.) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des

§ 26 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung diese Zustimmung versagen.

(2.) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit oder nach der Einziehung von Grab-stätten entfernt die Friedhofsverwaltung die Grabmale und baulichen Anlagen. Muss zur Entfernung (z. B. eines besonders großen Grabmales) eine Fremdfirma beauf-tragt werden, haben die ehemaligen Nutzungsberechtigten die entsprechenden Kos-ten zu tragen. Die bisherigen Nutzungsberechtigten haben das Recht, innerhalb von drei Monaten die Grabmale, die sonstigen Anlagen oder den sonstigen Grab-schmuck sowie vorhandene Bepflanzung zu entfernen, ansonsten fallen sie ent-schädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Norden.

(3.) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung und die nach § 22 nicht genehmigungsfähigen, aber dennoch aufgestellten Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28 Herrichtung und Unterhaltung

(1.) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 20 - 22 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Dies gilt für den Grabschmuck entsprechend. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Stellen abzulegen.

(2.) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmit-telbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen gestaltet werden, die andere Grabstätten und die öffentliche Grünanlage und die Wege nicht beeinträchtigen.

(3.) Für die Herrichtung und Instandhaltung sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts bzw. bei Abtretung der Grabstätte nach Ablauf der einzuhaltenden Ruhezeit.

(4.) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder hierzu einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. (5.) Die Stadt Norden kann im Rahmen des Friedhofszweckes aufgrund einer entspre-chenden Vereinbarung die Pflege übernehmen.

(6.) Grabstätten müssen innerhalb von drei Monaten nach einer Bestattung hergerichtet werden.

(7.) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außer-halb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung; insbesondere dürfen Bepflanzungen im öffentlichen Bereich der Friedhöfe nicht beschnitten oder sonstwie verändert werden.

(8.) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grab-pflege ist nicht gestattet.

(9.) Kunststoffe und andere, nicht verrottbare Werkstoffe, dürfen in  Produkten der Trauerfloristik (Kränze, Trauergebinde, Trauergestecke)  im Grabschmuck  bei Grabeinfassungen  bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen hiervon sind Grabvasen, Markierungszei-chen und Gießkannen.

§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege

(1.) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nut-zungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grab-stätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

(2.) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang und Bekanntgabe auf der Internetseite der Stadt Norden und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird diese Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abge-räumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstät-ten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des je-weiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüg-lich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entspre-chender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungs-bescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Beschei-des zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 2 hinzuweisen. VIII. Leichenhalle und Trauerfeiern

§ 30 Benutzung der Leichenhalle

(1.) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung bzw. bis zum Transport in ein Krematorium. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2.) Sofern keine gesundheitsrechtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der von der Friedhofsverwaltung festzuset-zenden Öffnungszeiten der Leichenhalle sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen.

(3.) Die Särge der an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbenen sollen in einem beson-deren Raum der Leichenhalle aufgestellt werden.

(4.) Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 31 Trauerfeiern

(1.) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen, im Freien für diese Zwecke von der Friedhofsverwaltung zu bestimmenden Stelle auf dem Friedhofsgelände, abgehalten werden.

(2.) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn die Verstorbenen an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten haben oder Bedenken wegen des Zustandes der Leichen bestehen.

(3.) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen außerhalb der Gebäude be-darf der vorherigen Anmeldung bei und Genehmigung von der Friedhofsverwaltung.

(4.) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen be-dürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

IX. Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 32 Alte Rechte

(1.) Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich Nutzungszeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2.) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbe-grenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Ausgenommen hiervon sind Nutzungsrechte nach § 16 dieser Satzung.

§ 33 Haftung

(1.) Die Stadt Norden haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benut-zung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen sowie durch dritte Perso-nen entstehen.

(2.) Ebenso haftet die Stadt Norden nicht für Schäden, die durch Tiere oder durch An-pflanzungen (Bäume) entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Über-wachungspflichten.

(3.) Im Übrigen haftet die Stadt Norden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 34 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Norden verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

(1.) Ordnungswidrig gemäß § 10 Abs. 5 NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-sig

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entspre- chend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, entge- gen § 5 Abs. 3
    • a) Die Wege mit unzulässigen Fahrzeugen oder Sportgeräten aller Art be- fährt,
    • b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienstleistungen anbietet oder dafür wirbt,
    • c) an Sonn- und Feiertage oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten aus- führt,
    • d) unzulässige Druckschriften verteilt,
    • e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunrei- nigt (insbesondere, wer Hundekot nicht beseitigt) oder beschädigt oder unberechtigt Grabstätten betritt,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen ablegt,
    • g) Hausmüll und Grünabfälle, die nicht von einer Grabstätte stammen, in den Behältern der Friedhöfe entsorgt,
    • h) andere Tiere als Blindenführhunde mitbringt,
    • i) lärmt, spielt oder lagert, Alkohol mit sich führt oder verzehrt,
  2. 2. als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 1, 4, 5, 6 und 8 ohne Zulassung auf den Friedhöfen tätig ist oder hierfür nicht zugelassene Fahrzeuge einsetzt; die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen missachtet, gewerbli- che Tätigkeiten außerhalb der zulässigen Zeiten ausführt; die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen ablagert; als Gewerbetreibender ohne Niederlassung im Inland seine Tä- tigkeit nicht vorab bei der Friedhofsverwaltung anzeigt,
  3. 3. entgegen § 23 ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
  4. 4. Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  5. 5. Grabmale entgegen § 26 Abs. 1 nicht dauerhaft in einem würdigen und ver- kehrssicheren Zustand hält, 6. entgegen § 27 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne die vorhe- rige Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt,
  6. 7. Grabstätten entgegen § 28 Abs. 1 nicht im Rahmen der Vorschriften der §§ 20
  • 22 herrichtet und dauerhaft verkehrssicher instand hält,
  1. 8. entgegen § 20 Abs. 2 eine Grabstätte vollständig mit Folie auslegt oder mehr als 20 % der Grabfläche mit Kies oder Grabplatten abdeckt,
  2. 9. entgegen § 28 Abs. 8 Kunststoffe oder andere, nicht verrottbare Werkstoffe zur Grabpflege verwendet,
  3. 10. die Grabpflege entgegen § 29 vernachlässigt.

(2.) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 36 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 17.12.1992 und alle übrigen, entgegenstehenden örtlichen fried-hofsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden vom 06.04.2023, Nr. 15/2023.

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Norden vom 21.03.2023

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Norden Aufgrund der §§ 10, 13 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert am 12.11.2015 (Nds. GVBl. S. 311), hat der Rat der Stadt Norden in seiner Sitzung am 21.03.2023 nachfolgende Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Norden erlassen:

§ 1 Gegenstand, Maß und Satz der Gebühren

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für sonstige Einrichtungen des Friedhofswesens werden Gebühren nach den anliegenden Gebührentarifen erhoben, die Bestandteil dieser Satzung sind.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind die Nutzungsberechtigten, sonstige Antragsteller sowie diejenigen verpflichtet, in deren Auftrag oder Interesse die Friedhöfe oder sonstigen Einrichtungen benutzt oder Verwaltungshandlungen erbracht werden. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Verleihung von Nutzungsrechten, mit der Inanspruchnahme von Grabstätten und der Bestattungseinrichtungen sowie der Vornahme von Verwaltungshandlungen und mit der Ausführung besonderer Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens.

§ 3b Umsatzsteuerpflicht

(1) Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die im Kostentarif festgelegten Gebühren zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhöben. (2) Bei umsatzsteuerpflichtigen Kosten hat der Schuldner Anspruch auf eine Rechnung nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UstG).

§ 4 Fälligkeit und Beitreibung der Gebühren

(1) Die Gebühren werden mit der Aushändigung oder Zustellung des Gebührenbescheides fällig. (2) Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 5 Stundung, Niederschlagung, Erlass der Gebühren

Festgesetzte Gebühren können bei nachgewiesener besonderer Härte auf Antrag gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden in Kraft.

Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden vom 06.04.2023, Nr. 15/2023

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Norden?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Norden mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 26xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Norden anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Norden
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 147 € (Urne) bzw. 295 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Norden (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 26xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Norden:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €