Friedhofsgebühren Lütetsburg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Lütetsburg · Niedersachsen · PLZ 26524

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17. September 2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Änderung der Entgeltordnung für den Begräbniswald „Waldfrieden Schloss Lütetsburg“ der Samtgemeinde Hage

Aufgrund des § 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKorrVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds.GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetze vom 26.10.2016 (Nds. GVBl. S. 226) und der §§ 1 und 5 (1) Satz 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. Nr. 3/2007 S.41), des § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381) und des § 26 der Friedhofsatzung der Samtgemeinde Hage, hat der Rat der Samtgemeinde Hage in seiner Sitzung am 03.April 2017 folgende Entgeltordnung beschlossen. Es wird folgende geänderte Entgeltordnung erlassen (1. Änderung vom 17.09.2025).

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofs „Waldfrieden Schloss Lütetsburg“ der Samtgemeinde Hage und dessen Anlagen werden auf Grundlage der Friedhofsordnung privatrechtliche Entgelte erhoben.

§ 2 - Zahlungspflichtiger

Zur Zahlung der Entgelte ist verpflichtet:

(1) bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattung zu tragen haben. (2) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entgeltbestimmungen

(1) Der Erwerb einer Grabstelle mit gleichzeitigem Sterbefall beinhaltet eine unentgeltliche Dauerkarte für 5 Jahre zum Besuch des Lütetsburger Schlossparks. (2) Die Entgelte richten sich nach der Bewertung des Baumes und der Bestimmung der Beisetzungsstelle. (3) Bewertungskriterien sind u. a. die Lage der Grabstände im Begräbniswald, Alter des Baumes, sowie die direkten und angrenzenden Landschaftselemente (LE). (4) Die Bestimmung der Beisetzungsstelle beinhaltet die Verwendung als Einzel-, Familien- oder Gemeinschaftsgrab. (5) Vorsorgefall: Entgelt bei 20+-jahrigem Nutzungsrecht für eine Einzelgrabstände (20 Jahre gesetzliche Ruhezeit ab Bestattungsdatum).

StandortBewertung (Lage und Alter)Alter des BaumesEntgelt für 20+ Jahre
BegräbniswaldWertstufe 1bis ca. 40 Jahre650,00 €
BegräbniswaldWertstufe 2ca. 41 – 80 Jahre885,00 €
BegräbniswaldWertstufe 3ca. 81 – 120 Jahre1.090,00 €
BegräbniswaldWertstufe 4ab ca. 121 Jahre1.850,00 €

Werden die Rechte für mehrere nebeneinander liegende Einzelgrabstätten gleichzeitig erworben, so ermäßigt sich die Gebühr um 5 %.

(6) Sterbefall: Entgelt bei 20-jährigem Nutzungsrecht für eine Einzelgrabstätte (20 Jahre gesetzliche Ruhezeit ab Bestattungsdatum):

StandortBewertung (Lage und Alter)Alter des BaumesEntgelt für 20 Jahre
BegräbniswaldWertstufe 1bis ca. 40 Jahre570,00 €
BegräbniswaldWertstufe 2ab ca. 41 - 80 Jahre735,00 €
BegräbniswaldWertstufe 3ab ca. 81 - 120 Jahre805,00 €
BegräbniswaldWertstufe 4ab ca. 121 Jahre1.065,00 €
BegräbniswaldWertstufe 1 - 3nur für Minderjährige – Sterntalerbaum820,00 €
„Anonym“incl. Beisetzung820,00 €
BegräbniswaldWertstufe 1 - 2„Sternchenbaum“ nur für Früh- oder Totgeburtenohne Entgelt für die Grabstelle

Für betroffene Eltern sind die „Sternchenbaum“-Grabstellen kostenlos, ein Nutzungsentgelt ist nicht zu zahlen. Es fällt lediglich das Beisetzungsentgelt an.

(7) Verlängerung des Nutzungsrechtes

Das im Absatz 5 genannte Entgelt gilt auch im Falle einer Verlängerung des Nutzungsrechtes um den jeweiligen Zeitraum. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann die Nutzungsdauer auf Antrag verlängert werden. Der Anteil wird prozentual berechnet, gleiches gilt für Sterntaler – und Sternchengrabstellen.

(8) Entgelt bei einem Nutzungsrecht bis 2099 für eine Gemeinschafts- oder Familiengrabstätte (§ 16 Friedhofsordnung).

StandortBewertung (Lage und Alter)Alter des BaumesEntgelt
BegräbniswaldWertstufe 1bis ca. 40 Jahre3.900,00 €
BegräbniswaldWertstufe 2ca. 41 – 80 Jahre5.900,00 €
BegräbniswaldWertstufe 3ca. 81 – 120 Jahre6.900,00 €
BegräbniswaldWertstufe 4ab ca. 121 Jahre9.900,00 €

(9) Zusatzleistung für die Beisetzung:

Für die Graböffnung, sowie das Verschließen der Gruft, die Entfernung / Entsorgung des Grabschmuckes (bis zu 5 Gestecken / Gebinde) wird ein Entgelt in Höhe von 289,92 € zzgl. MwSt. erhoben. Müssen durch die Friedhofsverwaltung mehr als 5 Gestecke, Gebinde oder Kränze entfernt und entsorgt werden, wird ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 5,00 € / je Kranz / Gesteck / Gebinde zzgl. MwSt. erhoben. Für eine Beisetzung außerhalb der Regelarbeitszeit (z.B. Samstage) wird ein Entgelt in Höhe von 334,45 € zzgl. MwSt. erhoben.

(10) Zulässige Trauerfloristik/Blumenschmuck:

Für die Trauerfloristik dürfen nur Naturmaterialien verwendet werden, dazu gehören z.B. Moos, Efeu, Bast, Weidengeflecht, Bananenblätter und ähnliches. Für die Entsorgung und Trennung nicht kompostierbaren Blumenschmuckes wird ein zusätzliches Entgelt von 10,00 € / je Kranz / Gesteck / Gebinde zzgl. MwSt. erhoben.

§ 4 – Sonstige Leistungen

Für sonstige Leistungen des Friedhofsträgers und -betreibers, die in dieser Entgeltordnung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen zu erhebendem Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen.

§ 5 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Entgelte entstehen mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofsordnung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragsstellung. (2) Die Entgelte werden innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Entgeltbescheides fällig und sind an die Friedhofsverwaltung zu zahlen.

§ 6 – Nichtausübung des Nutzungsrechtes

Übt ein Nutzungsberechtigter sein verliehenes Nutzungsrecht an einer Grabstätte nicht aus, wird das gezahlte Entgelt nicht erstattet.

§ 7 – Inkrafttreten

Die 1. Änderung der Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft

Hage, den 17. September 2025

Samtgemeindebürgermeister

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