Friedhofsgebühren Langeoog 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Langeoog · Niedersachsen · PLZ 26465

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16.12.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌ Friedhofsgebührensatzung der Inselgemeinde Langeoog vom 16.12.2022

Friedhofsgebührensatzung der Inselgemeinde Langeoog

Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2020, der §§ 1, 4 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 sowie § 13 Absatz 4 des Nds. Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 08.12.2005 und des § 28 der Friedhofssatzung der Inselgemeinde Langeoog, in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Inselgemeinde Langeoog am 15.12.2022 folgende Satzung erlassen:

§ 1 - Allgemeines

Für die Benutzung des Dünenfriedhofs Langeoog und der für die Beisetzung bestimmten Einrichtungen; für den Erwerb, die Verlängerung und den Wiedererwerb von Nutzungsrechtes an Grabstätten, für die Zustimmung zur Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen; ferner für sonstige Leistungen, werden Gebühren nach dieser Satzung und dem anliegenden Gebührentarif erhoben, der Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist,

  1. 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
  2. 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
  3. 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist,

  1. 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderes kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenschuld

Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.

Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung. Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

Die fälligen Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) vom 14.11.2019 (Nds. GBVl. 2019, 316) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.09.2019 (Nds. GVBl. S. 258).

§ 5 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1% des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages erhoben werden; abzurunden ist auf den nächsten durch 50,00 € teilbaren Betrag.

Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten.

Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.

§ 6 Härtefallregelung

Die Gebühr kann im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7 Zusätzliche Leistungen

Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet. Zusätzlich kann die Erstattung von entstandenen Sachkosten und Auslagen gefordert werden.

§ 8 Vorausleistungen

Vorausleistungen auf die Friedhofsunterhaltungsgebühr – Tarif-Nr. VI Nr. 1 der Anlage I – auf freiwilliger Basis werden als treuhänderische Hinterlegung behandelt und die entsprechende Grabstätte von der jeweiligen Hebung ausgesetzt, solange dieses Treuhandkonto einen positiven Bestand aufweist.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Am gleichen Tage treten die Gebührensatzungen der Inselgemeinde Langeoog vom 24.09.1992 einschließlich aller Nachträge außer Kraft.

Langeoog, den 16.12.2022

Heike Horn Bürgermeisterin

Anlage I zur Friedhofsgebührensatzung der Inselgemeinde Langeoog Tarif-Nr. Gegenstand des Gebührentarifs Gebühr in € I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten 1. Wahlgrabstätte a) mit einer Fläche von 1,2m x 2,5m und bis zu vier Grabstellen (für 30 Jahre) 300,00 b) je weitere Grabstelle mit zusätzlichem Flächenbedarf von 1,2m x 2,5m (für 30 Jahre) 300,00 c) für Personen bis zum Alter von einschließlich 5 Jahren (für 20 Jahre) 100,00 Anm.: Die Gebühren gemäß Tarif-Nr. I.1.a-c beinhalten lediglich die Verleihung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten mit einer Laufzeiten von 30 bzw. 20 Jahren. Sonstige Gebühren, wie der in den Tarif-Nr. I.2. und I.3 bereits enthalte Aushub und die Verfüllung des Grabes, Personal- und Gerätekosten sowie die Ablösung der Friedhofsunterhaltungsgebühr sind hierin nicht enthalten und werden nach Maßgabe der jeweils gültigen Tarife der Friedhofsgebührensatzung gesondert abgerechnet. 2. Reihengrabstätten als Rasengrabstätten a) mit einer Grabstelle (für 30 Jahre) 1.160,00 b) für Personen bis zu 5 Jahren (für 20 Jahre) / soziale Komponente und geringere Ruhefrist 390,00 Die Gebühr umfasst die Verleihung des Nutzungsrechts sowie die Pflege der Rasenfläche für die Dauer der Ruhefrist und die Ablösung der Friedhofsunterhaltungsgebühr 3. Reihengrabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage (für 30 Jahre) 1.290,00 Die Gebühr umfasst die Verleihung des Nutzungsrechts, den Aushub und die Verfüllung des Grabes, Personal- und Gerätekosten, die Denkmalbeschriftung, die Pflege der Rasenfläche für die Dauer der Ruhezeit 4. Verlängerung von Nutzungsrechten pro Jahr 10,00 Eine Verlängerung von Urnengräbern auf der Urnengemeinschaftsgrabstätte und Gräbern aus den Reihen-Rasengrabstätten ist ausgeschlossen Eine Verlängerung der Nutzungsrechte nach Maßgabe aus Nr. 1 a bis 1 c ist nur für Wahlgrabstätten möglich. II. Gebühren für die Benutzung 1. Friedhofskapelle 300,00 2. Aufbahrungsraum einschließlich der Kühlungsvorrichtung in den Friedhofskapelle 200,00 III. Gebühren für die Bestattung 1. Nutzung der Leichenkutsche je Sargtransport 75,00 2. Nutzung des Leichenanhängers je Sargtransport 55,00 3. Fahrzeuge und Arbeitsgeräte der Gemeinde Langeoog zum Aushub und Verfüllen der Grabstätte 40,00 4. Fahren der Leichenkutsche je Sargtransport inklusive Vor- und Nachbereitung, An- und Abspann (im Regelfall 3 Stunden durch Dritte) nach Aufwand * 5. Fahren des Leichenanhängers je Sargtransport inklusive Vor- und Nachbereitung, (im Regelfall 2 Stunden durch Dritte) nach Aufwand* 6. Ausheben und Verfüllung eines Grabes (im Regelfall 12 Stunden) nach Aufwand 7. Ausheben und Verfüllung eines Urnengrabes (im Regelfall 1,5 Stunden) nach Aufwand IV. Gebühren für Umbettungen 1. Gebühren für Umbettungen einer Leiche oder einer Urne richten sich nach tatsächlichem Aufwand nach Aufwand** V. Gebühren für die Genehmigung 1. Errichtung oder Änderung von Grabmälern und Einfassungen 12,00 2. Beisetzung der Aschereste 12,00 VI. Friedhofsunterhaltungsgebühr 1. jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grab für die Dauer des Nutzungsrechts an Grabstellen 37,00

VII. Sonstige Gebühren 1. Verwaltungsgebühr je Bestattungsfall 12,00

  • Gebühren nach Aufwand

Bei Leistungen, die nach Zeit, Art und Aufwand über das gewöhnliche Maß hinausgehen, können Gebühren durch die Inselgemeinde im Einzelfall angemessen erhöht werden. Leistungen, die durch Dritte erbracht und deren Kosten zunächst von der Friedhofsverwaltung verauslagt werden, sind vom Empfänger des Gebührenbescheides nach den tatsächlichen Kosten zu erstatten. Tarif III Nr. 4 / Stand 10.10.2022 / je Transport € 150,00 zuzügl. 19 % Mehrwertsteuer Tarif III Nr. 5 / Stand 10.10.2022 / je Transport € 70,00 zuzügl. 19 % Mehrwertsteuer ** Gebühren nach Aufwand Bei Leistungen, die nach Zeit, Art und Aufwand über das gewöhnliche Maß hinausgehen, können Gebühren durch die Inselgemeinde im Einzelfall angemessen erhöht werden. Leistungen, die durch Dritte erbracht und deren Kosten zunächst von der Friedhofsverwaltung verauslagt werden, sind vom Empfänger des Gebührenbescheides nach den tatsächlichen Kosten zu erstatten. Tarif III Nr. 6 / Stand 10.10.2022 Ca. 6 Std. a´ € 90,00 zuzügl. MWSt. für Minibagger mit Personalstellung durch Dritte und ca. 6 Std. a´€ 37,00 ohne MWSt. für Personalstellung durch Gemeinde Tarif IV Nr. 1 / Stand 10.10.2022 für Umbettungen von Leichen siehe Tarif III Nr. 6 für Umbettungen von Urnen: siehe Tarif III Nr. 7, ca. 1,5 Std. a´ € 40,00 incl. MWSt. für Dritte Anmerkung: Die Berechnungen erfolgen nach Halbstundentakt

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 16.12.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Inselgemeinde Langeoog vom 15.12.2022

Ortsrecht

Friedhofssatzung der Inselgemeinde Langeoog

Friedhofssatzung

der Inselgemeinde Langeoog

Auf Grund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. Seite 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.03.2022 (Nds. GVBl. Seite 191) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 01.04.2017 (Nds. GVBl. Seite 121), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.10.2021 (Nds. GVBl. Seite 700), der §§ 8, 10, 11 - 16 des Nds. Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Nds. BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. Seite 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. Seite 134), hat der Rat der Inselgemeinde Langeoog in seiner Sitzung am 15. Dezember 2022 folgende Friedhofsordnung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Seite

I.Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich3
§ 2Friedhofszweck3
§ 3Schließung und Entwidmung3
II.Ordnungsvorschriften
§ 4Öffnungszeiten3
§ 5Verhalten auf dem Friedhof4
§ 6Gewerbetreibende4
III.Bestattungsvorschriften
§ 7Bestattungen5
§ 8Beschaffenheit von Särgen und Urnen6
§ 9Ausheben und Verfüllung von Gräbern7
§ 10Ruhezeit8
§ 11Umbettungen und Ausgrabungen8
IV.Grabstätten
§ 12Allgemeines9
§ 13Reihengrabstätten9
§ 14Wahlgrabstätten11
V.Gestaltung von Grabstätten
§ 15Allgemeine Gestaltungsgrundsätze12

Ortsrecht

Friedhofssatzung der Inselgemeinde Langeoog

VI.Grabmale
§ 16Zustimmungserfordernis12
§ 17Grabmale - Verwendung von Natursteinen13
§ 18Anlieferung14
§ 19Standsicherheit der Grabmale14
§ 20Unterhaltung14
§ 21Entfernung15
VII.Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 22Allgemeines15
§ 23Vernachlässigte Grabstätten16
VIII.Leichenhalle und Trauerfeier
§ 24Benutzung der Leichenkammer16
§ 25Trauerfeiern17
IX.Schlussvorschriften
§ 26Alte Rechte17
§ 27Haftung, Obhuts- und Überwachungspflicht17
§ 28Gebühren17
§ 29Ordnungswidrigkeiten18
§ 30Zwangsmaßnahmen19
§ 31Grabbücher19
§ 32Datenverarbeitung19
§ 33Inkrafttreten20

Ortsrecht

Friedhofssatzung der Inselgemeinde Langeoog

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den Dünenfriedhof der Inselgemeinde Langeoog.

§ 2

Friedhofszweck

  1. 1. Der Friedhof ist Eigentum der Inselgemeinde Langeoog. Es handelt sich um eine öffentliche Einrichtung der Inselgemeinde Langeoog.
  2. 2. Er dient vorrangig der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner*innen nach den melderechtlichen Bestimmungen der Gemeinde Langeoog waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
  3. 3. Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes, der Friedhofskapelle mit Leichenkammer und des Bestattungswesens obliegt der Inselgemeinde Langeoog. Für die Benutzung der Friedhofskapelle ist die Genehmigung der Friedhofsverwaltung der Gemeinde Langeoog einzuholen.
  4. 4. Tierbestattungen sind nicht erlaubt.

§ 3

Schließung und Entwidmung

  1. 1. Der Dünenfriedhof bzw. Friedhofsteile des Dünenfriedhofs und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
  2. 2. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
  3. 3. Die Inselgemeinde Langeoog kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
  4. 4. Die Inselgemeinde Langeoog kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhezeiten abgelaufen sind.
  5. 5. Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

Ortsrecht

Friedhofssatzung der Inselgemeinde Langeoog

  1. 1. Der Dünenfriedhof ist täglich bei Tageslicht für den Besuch geöffnet.
  2. 2. Die Inselgemeinde Langeoog kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Alle haben sich auf dem Dünenfriedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Zuwiderhandeln können vom Friedhof verwiesen werden.
  2. 2. Auf dem Dünenfriedhof ist insbesondere nicht gestattet,
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater, Skateboards und ähnlichem), zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Fahrzeuge, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, handgeführte Transportkarren und Fahrzeuge der Inselgemeinde Langeoog. Das Befahren des Hauptweges mit Fahrrädern ist untersagt,
    • b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränzen und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen oder die Werbung dafür,
    • c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier Arbeiten auszuführen,
    • d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren
    • e) Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind,
    • f) Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
    • g) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
    • h) unangeleinte Hunde mitzuführen. Die Hunde haben sich ruhig und der Würde des Ortes angemessen zu verhalten. Die Einhaltung der Verpflichtungen aus Buchstabe j) obliegt dem Hundehalter. Das Mitführen anderer Tiere bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung,
    • i) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
    • j) den Friedhof und seine Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,

Die Inselgemeinde Langeoog kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Dünenfriedhofes und der Ordnung vereinbar ist.

  1. 3. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind mindestens 7 Tage vorher bei der Inselgemeinde Langeoog zur Zustimmung anzumelden. Die Friedhofsverwaltung kann die Genehmigung versagen, wenn die Veranstaltungen mit dem Widmungszweck des Dünenfriedhofs unvereinbar sind. Ortsrecht

Friedhofssatzung der Inselgemeinde Langeoog

§ 6

Gewerbetreibende

  1. 1. Bildhauer*innen, Steinmetz*innen, Gärtner*innen, Bestatter*innen und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeiten auf dem Dünenfriedhof der vorherigen Zulassung durch die Inselgemeinde Langeoog, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
  1. 2. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig und leistungsfähig sind. Die Inselgemeinde Langeoog kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit Nachweise verlangen,

b) in die Handwerksrolle eingetragen sind

c) oder über eine gleichwertige nachgewiesene Qualifikation verfügen und

d) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

  1. 3. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Dünenfriedhof schuldhaft verursachen.
  1. 4. Unbeschadet des Absatzes 2) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Dünenfriedhof nur während der mit der Friedhofsverwaltung abgestimmten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 Buchst. c) sind Arbeiten ganz untersagt.
  1. 5. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Dünenfriedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Dünenfriedhof keinerlei Abfälle, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Dünenfriedhofes gereinigt werden.
  1. 6. Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Inselgemeinde Langeoog die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
  1. 7. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 2 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Niedersachsen abgewickelt werden.

II. Bestattungsvorschriften

§ 7

Bestattungen

  1. 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Inselgemeinde Langeoog schriftlich, telefonisch oder persönlich anzumelden. Jede Leiche soll innerhalb von 8 Tagen seit dem Eintritt des Todes und Aschen innerhalb von 2 Monaten nach der Einäscherung bestattet oder zur Bestattung auf den Weg gebracht werden. Ortsrecht

Friedhofssatzung der Inselgemeinde Langeoog

Vor der Bestattung sind vorzulegen:

a) bei Erdbestattungen (im Folgenden Sargbestattungen): die Sterbeurkunde oder eine Bescheinigung über die Beurkundung des Sterbefalles

b) bei Urnenbeisetzungen: die Einäscherungsbestätigung

c) zur Bestattung eines Fehlgeborenen oder eines Ungeborenen ist lediglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum der Trennung vom Mutterleib sowie der Name und die Anschrift der Mutter ergeben.

Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

  1. 2. Das Friedhofspersonal bzw. die von der Inselgemeinde Langeoog beauftragten Unternehmen dürfen Bestattungen erst vornehmen, wenn die Genehmigung der Friedhofsverwaltung vorliegt.
  2. 3. Ort und Zeitpunkt der Bestattung werden von der Inselgemeinde Langeoog festgelegt. Terminwünsche der Hinterbliebenen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Bestattungen finden nur montags – freitags statt. An Sonn-, Fest- und Feiertagen werden Bestattungen nicht vorgenommen. In Ausnahmefällen können Urnenbeisetzungen inklusive der Nutzung der Friedhofskapelle auch samstags stattfinden.

§ 8

Beschaffenheit von Särgen und Urnen

  1. 1. Leichen sind in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zu befördern. War die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder ging von der Leiche eine sonstige Gefahr aus, ist ein widerstandsfähiger und feuchtigkeitsundurchlässiger Sarg zu verwenden. Die Särge für Erdbestattungen müssen so beschaffen sein, dass
  2. 1. die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird,
  3. 2. die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.

Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (Vollholz oder vergleichbare umweltverträgliche Materialien) erlaubt, die keine umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Zur Vermeidung von Verwesungsstörungen sollen Weichholzarten wie z. B. Pappel und Kiefer verwendet werden. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Die Grundierung und alle folgenden Beschichtungen der Sargoberfläche müssen frei von umweltgefährdenden Stoffen, insbesondere von Nitrocellulose- und PVC-/PCP-Bestandteilen sein.

  1. 2. Für Innenausbettungen von Särgen dürfen nur Holzwolle, Hobelspäne und geschnitzeltes Papier als saugfähige Materialien verwendet werden. Kissen, Decken, Bespannung, Wäsche und sonstige Kleidung einer Leiche und andere Bestattungsmaterialien dürfen nur aus leicht verrottbarem Material wie natürlicher Faser, Baumwolle, Viskose oder Papier bestehen.
  2. 3. Andere Sarg- und Bestattungsmaterialien können zugelassen werden, wenn hierfür durch Umweltverträglichkeitsgutachten die Unbedenklichkeit nachgewiesen wird.
  3. 4. Für die Beisetzung von Aschen dient eine den Vorschriften entsprechende Aschenkapsel. Die Verwendung von Überurnen bis zu einer Größe von 50 cm Höhe und 40 cm Durchmesser wird gestattet. Dies gilt nicht bei Beisetzungen in der halbanonymen Urnenrasengemeinschaftsgrabstätte des Dünenfriedhofes. Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen keine umweltgefährdenden Stoffe enthalten und müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig Ortsrecht

Friedhofssatzung der Inselgemeinde Langeoog

verändert wird. Die Überurnen müssen aus leicht abbaubarem Material bestehen. Aschen werden auf dem Dünenfriedhof nur in der Erde bestattet.

  1. 5. Die Inselgemeinde Langeoog als Friedhofsträgerin ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Absätze 1 – 4 eingehalten werden.
  1. 6. Die Särge sollen folgende Maße nicht überschreiten:

a) Für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr höchstens 1,15 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit.

b) Für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit.

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Inselgemeinde Langeoog bei der Anmeldung (§ 7 Absatz 1) einzuholen.

  1. 7. Die maximale Größe von Schmuckurnen (Überurne) auf der halbanonymen Urnenrasenreihengrabstätte darf eine lichte Höhe von 30 cm und einen Durchmesser von 25 cm nicht überschreiten. Für die Einhaltung der Größe sind die Bestatter zuständig. Für Ausnahmen ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
  1. 8. Leichen- und Bestattungstücher, die anstelle eines Sarges aus religiösen Gründen zur Beisetzung einer verstorbenen Person Verwendung finden sollen, sind auf dem Dünenfriedhof der Inselgemeinde Langeoog nicht zulässig.

§ 9

Ausheben und Verfüllung von Gräbern

  1. 1. Ein Grab darf nur mit Auftrag der Friedhofsverwaltung und nur von Personen bzw. Dienstleistern (Fremdfirmen) ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der Inselgemeinde Langeoog bzw. der Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.
  1. 2. Vor Beginn der Arbeiten zum Ausheben des Grabes hat die nutzungsberechtigte Person eventuelles Zubehör der Grabstätte (Grabmal, Einfassung, bauliche Anlagen, Kies, Splitt und alle übrigen der Grababdeckung dienenden festen Materialien) auf ihre Kosten entfernen zu lassen. Über den Umfang bzw. das Erfordernis entscheidet die nach Absatz 1 verantwortliche Person, im Zweifelsfall die Friedhofsverwaltung.
  1. 3. Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach Absatz 2 nicht nach und muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör entfernt werden, kann die Friedhofsverwaltung diese Arbeiten auf Kosten der nutzungsberechtigten Person von Dritten ausführen lassen oder das Ausheben des Grabes und damit ggf. den vorgesehenen Bestattungstermin zurückstellen. Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenommener Pflanzen oder sonstiger Materialien besteht nicht.
  1. 4. Für die vorübergehende Lagerung des Grabaushubes anlässlich einer Bestattung können bei Bedarf benachbarte Grabstätten in Anspruch genommen werden. Dort vorhandene Bepflanzung kann zu diesem Zweck kurzfristig entfernt, pflanzengerecht gelagert und anschließend wieder eingebracht werden. Die betroffene nutzungsberechtigte Person hat diese vorübergehende Beeinträchtigung ihrer Grabstätte zu dulden.
  1. 5. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
  1. 6. Für neu anzulegende Gräber für Erdbeisetzungen sind mindestens folgende Flächen einzuhalten:

a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m

b) Verstorbene ab dem vollendeten 5 Lebensjahr: Länge 2,50 m, Breite 1,20 m. Ortsrecht

Friedhofssatzung der Inselgemeinde Langeoog

Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre.

Die Ruhezeit für Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 11

Umbettungen und Ausgrabungen

  1. 1. 1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
  2. 2. 2) Leichen und Aschenreste dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde oder einer richterlichen Anordnung ausgegraben oder umgebettet werden.
  3. 3. 3) Sind nach diesen Bestimmungen Ausgrabungen oder Umbettungen genehmigt oder angeordnet worden, gelten für deren Ausführung folgende Regelungen:
  4. 1. a) Die beabsichtigte Graböffnung und Ausgrabung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
  5. 2. b) Die von der zuständigen Behörde schriftlich ausgestellte Genehmigung zur Graböffnung und Ausgrabung ist der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
  6. 3. c) Die nutzungsberechtigte bzw. verfügungsberechtigte Person der Grabstätte hat eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass alle aufgrund dieser Maßnahme entstehenden Kosten – dazu gehören auch die Kosten, die aufgrund dieser Ausgrabung durch eventuelle Beeinträchtigungen und Beschädigungen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen – von ihr übernommen werden.
  7. 4. d) Der Zeitpunkt der Ausgrabungsarbeiten ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Die Arbeiten dürfen nur im Beisein und unter Aufsicht einer dafür von der Friedhofsverwaltung benannten Person vorgenommen werden, die auch hinsichtlich Grablage, Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen, Lagerung des Grabaushubs und sonstiger weiterer Friedhofsvorschriften weisungsbefugt ist.
  8. 5. e) Es liegt in der Entscheidung der Friedhofsverwaltung, ob Mitarbeiter der Inselgemeinde Langeoog für die Durchführung der Ausgrabungsarbeiten zur Verfügung stehen. Ansonsten hat die die Ausgrabung veranlassende Person selbst und auf eigene Kosten für Hilfskräfte zu sorgen. Die Bereitstellung von Arbeitsgerät ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
  9. 6. f) Sofern die Genehmigungsbehörde in ihrem Bescheid keine oder keine andere Bestimmung getroffen hat, sind die Arbeiten in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung abschließend auszuführen. Sofern dies nicht eingehalten werden kann oder trotz Schließung ein tatsächlicher Zugang für Unbefugte möglich ist, sind rechtzeitig weiträumige Absperrmaßnahmen vorzunehmen und deren Einhaltung sicherzustellen.
  10. 7. g) Die Grabstelle ist nach Abschluss der Arbeiten wieder ordnungsgemäß zu verfüllen und sämtliche an der Umgebung der Grabstelle oder an Friedhofseinrichtungen entstandenen Beeinträchtigungen zu beseitigen. Hinsichtlich der Wiedererrichtung der Grabstätte und deren Gestaltung gelten die allgemeinen Bestimmungen für die Dünenfriedhof bzw. den betroffenen Friedhofsbereich.
  11. 4. 4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Ausgrabung und Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  12. 5. 5) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes dem nicht entgegenstehen. Ortsrecht

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IV. Grabstätten

§ 12

Allgemeines

  1. 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An den Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  1. 2. Folgende Arten von Grabstätten stehen auf dem Dünenfriedhof zur Verfügung:

a) Sargrasenreihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenrasengemeinschaftsgrabstätten

Sie werden als Grababteilungen oder Grabfelder in verschiedenen Ausgestaltungen (im Folgenden Bestattungsformen genannt) jeweils als

  • Grabstätten zur Sargbestattung
  • Grabstätten zur Urnenbeisetzung

eingerichtet. Näheres ergibt sich aus den §§ 13 bis 14.

  1. 3. Es besteht kein Anspruch

a) auf Verleihung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte,

b) auf Wiedererwerb oder Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten aller Bestattungsformen für Sarg- und Urnenbestattungen oder

c) auf Unveränderlichkeit der Umgebung der Grabstätten.

§ 13

Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten mit einer Grabstelle für eine Erdbestattung oder Bestattung einer Asche, die anlässlich einer Bestattung bzw. Beisetzung der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Sie werden erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 10 der zu bestattenden Person abgegeben. Reihengrabstätten werden ausschließlich als Rasengrabstätten vergeben. Die Reihengrabstätten gemäß § 13 Absatz 2 können nicht verlängert werden. Ein Anspruch auf Beisetzung in einer bestimmten Stelle besteht nicht. Ein Rechtsanspruch auf Einräumung oder erneuten Erwerb von Nutzungsrechten besteht nicht.
  1. 2. Reihengrabstätten werden auf dem Dünenfriedhof gemäß § 12 Absatz 2 Nr. a) und Nr. c) als
  • Sargrasenreihengrabstätte mit Rasenpflege und
  • halbanonyme Urnenrasenreihengrabstätten mit Rasenpflege vergeben.
  1. 3. Im Weiteren gelten für die Sargrasenreihengrabstätten abweichend von den übrigen Bestimmungen der Friedhofsordnung folgende Regelungen:

a) Die Sargrasenreihengrabstätte wird als Rasenfläche gestaltet. Sie wird ausschließlich von der Friedhofsverwaltung hergerichtet und gepflegt. Eine individuelle Grabpflege ist nicht gestattet. Ortsrecht

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b) Die Errichtung von Grabdenkmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen (auch Grabvasen / Pflanzenbehälter etc.) ist untersagt. Ebenso sind Bepflanzungen jeglicher Art ausgeschlossen. Die Einzelgrabstelle ist mit einer Natursteinplatte aus Hartgestein mit polierter Oberfläche von 35 cm x 50 cm x 5 cm (Querformat) zu versehen. Auf dieser ist der Name, Vorname und das Geburts- und Sterbedatum der/s Verstorbenen vertieft aufzubringen. Erhabene Aufschriften sind unzulässig.

c) Die weitere Text- bzw. Gravurgestaltung der Natursteinplatte ist frei wählbar. Die Steinplatte ist von einer Fachfirma anzufertigen und von dieser auf der Grabstätte auf Kosten der Angehörigen einzulassen. Die Anfertigung und Aufbringung der Natursteinplatte ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist rechtzeitig unter Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:10 von der Friedhofsverwaltung einzuholen. Aus der Zeichnung müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein.

d) Unmittelbar nach der Beisetzung ist die Ablegung von Grabschmuck möglich. Das spätere Abräumen inklusive des Erdhügels obliegt der Friedhofsverwaltung gemäß den Festsetzungen der Friedhofsgebührenordnung. Die Ablegung von Grabschmuck durch Angehörige nach Einebnung der Grabstätte ist unzulässig. Entsprechender Grabschmuck kann von der Friedhofsverwaltung sofort und entschädigungslos entfernt werden.

e) Nach Beendigung des Verfügungsrechts nicht entfernte Steinplatten gehen in den Besitz der Friedhofsverwaltung über.

f) Die Gräber haben folgende Maße

a) Reihengräber für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,20 m, Breite 0,90 m

b) Reihengräber für Personen über 5 Jahre: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m

g) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in der Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

h) Urnenbeisetzungen sind nicht zulässig.

i) Eine Bestattung ohne Sarg (Tuchbestattung) ist ausgeschlossen.

  1. 4. Im Weiteren gelten für die halbanonyme Urnenrasenreihengrabstätten abweichend von den übrigen Bestimmungen der Friedhofsordnung folgende Regelungen:

a) Die Lage der einzelnen Grabstellen wird nicht kenntlich gemacht. Die Anbringung von Markierungen jeglicher Art durch die Nutzungsberechtigten ist nicht zulässig.

b) Die Urnenrasenreihengrabstätte wird als Rasenfläche gestaltet. Sie wird ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet und gepflegt. Eine individuelle Grabpflege ist nicht gestattet.

c) Die Urnenrasenreihengrabstätte erhält ein zentrales Gemeinschaftsdenkmal. Auf diesem werden Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum des/der Beigesetzten angebracht. Die Bestellung und Anbringung des Schildes obliegt der Friedhofsverwaltung.

d) Grabschmuck ist nur an dem Gemeinschaftsdenkmal abzulegen. Das spätere Abräumen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Grabschmuck, der an anderen Stellen innerhalb der Urnenrasenreihengrabstätte abgelegt wird, kann von der Friedhofsverwaltung sofort und entschädigungslos entfernt werden. Ortsrecht

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§ 14

Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Sarg- oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt bei Wahlgräbern 30 Jahre, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Wahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben.
  1. 2. Wahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben.
  1. 3. In einer Wahlgrabstätte können die Särge oder Urnen mehrerer Familienangehöriger beigesetzt werden. Die Anzahl der Särge oder Urnen richten sich nach der Größe der Grabstätte. In jeder mit einem Sarg belegten Grabstelle können zusätzlich bis zu 3 Urnen von Verstorbenen einer Familie beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit gewährleistet ist. Im Übrigen können je Grabstelle bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
  1. 4. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
  1. 5. Für einen Neuerwerb oder eine Verlängerung von bereits vorhandenen Nutzungsrechten ist eine entsprechende Gebühr aufgrund der Gebührensatzung zu entrichten. Im Falle einer Beisetzung auf einer bereits bestehenden Grabstelle ist das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern. Bei einer Bestattung bzw. Verlängerung einer Grabstelle verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit.
  1. 6. Die Gebühr für die Nutzung wird bereits bei der Begründung oder Verlängerung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungszeit erhoben. Nach Zahlung der Gebühr wird dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde über die Nutzungsdauer und die Lage und Bezeichnung der Grabstelle ausgehändigt.
  1. 7. Die Verlängerung eines Nutzungsrechts ohne Bestattungsfall ist nur auf Antrag für 5, 10, 15, 20, 25 und 30 Kalenderjahre möglich. § 14 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb oder Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn eine Neuordnung des Grabfeldes oder der Grababteilung oder Schließung gemäß § 3 beabsichtigt ist.
  1. 8. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen.
  1. 9. Schon bei der Vergabe der Wahlgrabstätte soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem nachfolgend genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Erwerbers wirksam wird. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht vorbehaltlich einer anderslautenden testamentarischen Regelung in nachstehenden Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten

b) auf den Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft

c) auf die Kinder

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter

e) auf die Eltern

f) auf die Geschwister

g) auf sonstige Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

  1. 10. Der jeweils Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 9 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Ortsrecht

Friedhofssatzung der Inselgemeinde Langeoog

  1. 11. Der jeweils Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden. Er entscheidet, ob auch seine Angehörigen dort bestattet werden können. Die Beisetzung anderer Personen bedarf besonderer Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
  1. 12. Als Angehörige gelten
    • a) Ehegatten,
    • b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
    • c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.
  1. 13. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
  1. 14. Übersteigt bei Beisetzungen die Ruhezeit das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhezeit das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Gebührensatzung.
  1. 15. Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Es wird keine Rückerstattung vorgenommen. Die Grabstätte ist, sofern bereits Grabanlagen aufgebracht wurden, abgeräumt zurückzugeben. Andernfalls wird die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig abgeräumt.
  1. 16. Über die Verkleinerung von Wahlgrabstätten entscheidet die Friedhofsverwaltung auf Antrag im Einzelfall.
  1. 17. Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
  1. 18. Eine Bestattung ohne Sarg (Tuchbestattung) ist unzulässig.

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 15

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.

Die Grabstätten dürfen nicht mit einer vollständigen Grababdeckung aus Stein versehen werden.

Die Verwendung von nicht biologisch abbaubaren Materialien bei der Durchführung von Bestattungen sowie von nicht kompostierbaren Materialien bei der gärtnerischen Gestaltung von Grabstätten ist nicht gestattet.

VI. Grabmale

§ 16

Zustimmungserfordernis

  1. 1. Die Errichtung, Entfernung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung soll bereits vor der Anbringung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen.
  1. 2. Den Anträgen sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen: Ortsrecht

Friedhofssatzung der Inselgemeinde Langeoog

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

c) Die Standsicherheit ist vom Hersteller des Grabmals schriftlich zu bestätigen.

  1. 3. Die Gemeinde ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabmäler und Einfassungen beziehen. Sofern Grabmäler ohne Genehmigung aufgestellt wurden, können diese auf Kosten des Auftraggebers von der Inselgemeinde Langeoog entfernt werden. Auch provisorische Grabmale auf Wahlgrabstätten sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die provisorischen Grabmale auf Wahlgrabstätten dürfen nicht länger als 6 Monate nach der Beisetzung verwendet werden. Die Anträge sind durch die nutzungsberechtigten Personen zu stellen; die Antragstellenden von Wahlgrabstätten haben ihr Nutzungsrecht nachzuweisen.
  1. 4. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen auf Wahlgrabstätten bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Inselgemeinde Langeoog. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
  1. 5. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen 6 Monate nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 17

Grabmale - Verwendung von Natursteinen -

  1. 1. Natursteine auf den Dünenfriedhof der Inselgemeinde Langeoog dürfen nur verwendet werden, wenn:

a) Glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt werden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmen Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2021 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird,

oder

b) ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.

  1. 2. Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen (in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung) folgende Staaten diese Voraussetzungen: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1) Nr. a genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.
  1. 3. Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer b gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:
  1. 1. Feir Stone
  2. 2. IGEP
  3. 3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
  4. 4. Xertifix Ortsrecht

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Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) setzt voraus, dass die erklärende Stelle

  1. 1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2021 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
  2. 2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
  3. 3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung der Friedhofsträgerin zur Einsichtnahme bereitstellt,
  4. 4. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.
  5. 4. Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.
  6. 5. Für die abzugebende Erklärung ist das als Anlage beigefügte Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13a BestattG“ zu verwenden.

§ 18

Anlieferung

  1. 1. Bei der Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung vor der Errichtung vorzulegen:
    • a) der genehmigte Entwurf,
    • b) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.
  2. 2. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.

§ 19

Standsicherheit der Grabmale

  1. 1. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
  2. 2. Überprüfungen durch gemeindeeigene Mitarbeiter oder von der Friedhofsverwaltung beauftragte Personen sind jederzeit möglich, finden im Übrigen regelmäßig jährlich statt. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 20

Unterhaltung

  1. 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei den Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Ortsrecht

Friedhofssatzung der Inselgemeinde Langeoog

  1. 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
  1. 3. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
  1. 4. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 21

Entfernung

  1. 1. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Inselgemeinde Langeoog von der Grabstätte entfernt werden.
  1. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Die Pflanzungen bzw. das Buschwerk sind zu entfernen und die Grabstätte einzuzühen. Dazu bedarf es der Zustimmung durch die Inselgemeinde Langeoog. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Inselgemeinde Langeoog, eine Aufbewahrungspflicht besteht für die Inselgemeinde Langeoog nicht. Sofern Wahlgrabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat die jeweilige nutzungsberechtigte Person die Kosten zu tragen.

VII. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 22

Allgemeines

  1. 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 hergerichtet, dauerhaft verkehrssicher instandgehalten und gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Hinsichtlich des weiteren Umfang der erforderlichen Pflegearbeiten sind die nachfolgenden Absätze maßgeblich.
  1. 2. Für die Herrichtung, die Instandhaltung und Pflege ist, außer bei den in Absatz 11 besonders bezeichneten Bestattungsformen, der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Absatz 9 bleibt unberührt.
  1. 3. Wahlgrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
  1. 4. Die Grabbeete müssen mindestens in einer Breite von 0,40 m vom Kopfende bepflanzt werden.
  1. 5. Das Bestreuen der Grabstelle mit Kies ist höchstens zu 2/3 der Fläche gestattet.
  1. 6. Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder, kranker oder absterbender Gehölze anordnen. Ortsrecht

Friedhofssatzung der Inselgemeinde Langeoog

  1. 7. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
  2. 8. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
  3. 9. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt und einsäet.
  4. 10. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
  5. 11. Besondere Bestattungsformen, bei denen eine Herrichtung und Pflege der Grabstätten durch die Friedhofsverwaltung erfolgt, sind gemäß § 13 Absatz 2 die Reihengrabstätten in Form der
    • a) Sargrasenreihengrabstätten und
    • b) Halbanonyme Urnenrasenreihengrabstätten.
  6. 12. In Grababteilungen mit Gemeinschaftsstein und Rasenpflege ist das Ablegen von Grabschmuck nur auf den dafür vorgesehenen Einrichtungen / Plätzen zulässig.
  7. 13. Die Friedhofsverwaltung übernimmt keine Herrichtung und Pflege von Wahlgrabstätten, auch nicht gegen Entgeltzahlungen der Nutzungsberechtigten. Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder diese Arbeiten auf Dritte übertragen.

§ 23

Vernachlässigte Grabstätten

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
  2. 2. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
  3. 3. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erlischt ohne Anspruch auf Erstattung der Gebühr, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung die Grabstätte nicht angelegt (§ 22 Abs. 3) oder die Grabpflege (§ 22 Abs. 1) unterlassen oder grob vernachlässigt wird. Die schriftliche Aufforderung wird durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn der Nutzungsberechtigte oder seine Rechtsnachfolger nicht zu ermitteln sind.

VIII. Leichenkammer und Trauerfeier

§ 24

Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Die Leichenkammer in der Friedhofskapelle des Dünenfriedhofes Langeoog dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung oder Überführung an einen anderen Ort. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder eines von ihm Beauftragten betreten werden. Ortsrecht

Friedhofssatzung der Inselgemeinde Langeoog

  1. 2. Sofern keine gesundheitsbehördlichen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
  1. 3. Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
  1. 4. Für die Benutzung der Leichenhalle wird eine Gebühr nach der Gebührensatzung erhoben. Wird im Einzelfall nach Beantragung von der Benutzung Abstand genommen, kann die Friedhofsverwaltung angemessene Anteile der ansonsten nach der Friedhofsgebührensatzung zu entrichtenden Gebühr erheben, um entstandene Aufwendungen zu decken.

§ 25

Trauerfeiern

  1. 1. Die Trauerfeiern können in einem bestimmten Raum der Friedhofskapelle, am Grabe oder in einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle des Dünenfriedhofes abgehalten werden. Träger werden von der Inselgemeinde Langeoog nicht gestellt. Die Trauerfeier soll grundsätzlich eine Stunde nicht überschreiten. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
  1. 2. Die Aufbahrung verstorbener Personen im offenen Sarg kann untersagt werden, wenn diese an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit litten oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
  1. 3. Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Dünenfriedhof bedarf der vorherigen Zustimmung der Inselgemeinde Langeoog. Die Musikinstrumente dürfen grundsätzlich nur von den zugelassenen Musikschaffenden gespielt werden.

IX. Schlussvorschriften

§ 26

Alte Rechte

  1. 1. Bei Grabstätten, über welche die Inselgemeinde Langeoog bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
  1. 2. Im Übrigen gilt diese Satzung sowie das Niedersächsische Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG vom 08. Dez. 2005 (Nds. GVBl. S. 381)) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 27

Haftung, Obhuts- und Überwachungspflicht

  1. 1. Die Inselgemeinde Langeoog haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Dünenfriedhofs, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Inselgemeinde Langeoog nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Inselgemeinde Langeoog obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 28

Gebühren

  1. 1. Für die Benutzung des von der Inselgemeinde Langeoog verwalteten Dünenfriedhofes und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Ortsrecht

Friedhofssatzung der Inselgemeinde Langeoog

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Nds. BestattG) und von § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) handeln die Personen, welche

  1. 1. sich vorsätzlich oder fahrlässig als Besucherin oder Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhalten oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgen,
  2. 2. entgegen § 5 Absatz 2 dieser Satzung
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Fahrrädern oder Sportgeräten wie Rollschuhen, Inlineskatern, Skateboards und ähnlichem befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle. Berechtigten nach § 6 ist das Befahren gestattet, wenn die Wege breiter als 2,50 m sind.
    • b) Waren aller Art verkaufen, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anbieten oder dafür werben,
    • c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier Arbeiten ausführen,
    • d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografieren oder filmen,
    • e) Druckschriften verteilen,
    • f) Erdaushub und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
    • g) den Dünenfriedhof und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigen oder beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betreten,
    • h) Tiere mitbringen, ausgenommen angeleinte Hunde,
    • i) Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen für kommerzielle Zwecke nutzt,
    • j) den Friedhof und seine Anlagen verunreinigen bzw. beschädigen
  3. 3. entgegen § 5 Abs. 3 dieser Satzung Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Inselgemeinde Langeoog durchführen,
  4. 4. als Gewerbetreibende entgegen § 6 Abs. 1, 4 und 5 dieser Satzung ohne vorherige Zulassung tätig werden, außerhalb des festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführen sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagern,
  5. 5. entgegen § 16 Abs. 1 und Abs. 4 dieser Satzung ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder baulichen Anlagen errichten oder verändern,
  6. 6. Grabmale entgegen § 19 Abs. 1 dieser Satzung nicht fachgerecht befestigen und fundamentieren,
  7. 7. Grabmale entgegen § 20 Abs. 1 dieser Satzung nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand halten,
  8. 8. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 21 Abs. 1 dieser Satzung ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernen, Ortsrecht

Friedhofssatzung der Inselgemeinde Langeoog

  1. 9. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 22 Abs. 8 dieser Satzung verwenden oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernen oder in den bereitgestellten Behältern entsorgen,
  2. 10. Grabstätten entgegen § 23 dieser Satzung vernachlässigen

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu € 5.000,00 geahndet werden.

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Nds. BestattG ist gemäß § 6 Nr. 8 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO-OWi) in der zurzeit geltenden Fassung die Inselgemeinde Langeoog.

§ 30

Zwangsmaßnahmen

  1. 1. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Satzung kann ein Zwangsgeld bis zu € 500,00 festgesetzt werden.
  2. 2. Bei Nichtbefolgung dieser Satzung kann die Inselgemeinde Langeoog und auf Kosten säumiger pflichtiger Personen Handlungen durchführen (Ersatzvornahme), auch wenn dies in den obigen Bestimmungen nicht besonders angeführt ist.

§ 31

Grabbücher

Von der Friedhofsverwaltung werden geführt:

  1. 1. Ein laufend nummeriertes Verzeichnis aller auf dem Dünenfriedhof beigesetzten Personen
  2. 2. Belegungspläne und andere zeichnerische Unterlagen

§ 32

Datenverarbeitung

Zur Ermittlung der Gebühren schuldenden Person(en) und zur Festsetzung der Gebühren nach dieser Satzung ist die Erhebung, Verwendung und Weiterverarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten gem. Europäischer Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zulässig. Dieses sind Maßnahmen zur Ermittlung von

Nutzungsberechtigten, Zahlungspflichtigen, Gewerbetreibenden.

Als erforderliche personenbezogene Daten im Sinne des Satzes 1 gelten der Name, Vorname, Anschrift sowie weitere Kontaktdaten von möglichen Nutzungsberechtigten, Zahlungspflichtigen sowie von Gewerbebetreibenden. Weitere Daten werden nur erhoben und verarbeitet, soweit sie für die Sterbefallbearbeitung unabdingbar sind.

Eine Erhebung der in Abs. 1 genannten Daten ist zulässig bei

Ordnungsämtern, Einwohnermeldeämtern, Standesämtern, Sozialämtern bzw. Jobcentern, Gesundheitsämtern, Bestattungsunternehmen, Amtsgerichten, Ortsrecht

Friedhofssatzung der Inselgemeinde Langeoog

Finanzämtern, Polizeidienststellen, Justizvollzugsanstalten und ggf. Weitere erforderlichen Institutionen.

Die erhobenen Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Abwicklung von Friedhofsangelegenheiten nach dieser Satzung und zur Fertigung statistischer Nachweise verwendet und weiterverarbeitet werden.

§ 33

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung zum 01. Januar 2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Inselgemeinde Langeoog vom 10. November 1993, einschließlich deren Änderungen, außer Kraft.

Langeoog, den 16. Dezember 2022.

Heike Horn Bürgermeisterin

⛪ Kirchliche Friedhöfe in Langeoog:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung:

Kirchliche Friedhöfe in Langeoog

Friedhöfe von Kirchengemeinden — Satzung und Gebühren bestimmt die Kirchengemeinde.