ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-luth. Kirchengemeinde Langeoog (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-luth. Kirchengemeinde Langeoog

Satzung (Originalwortlaut)

Friedhofsordnung
für den Friedhof der
Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde

Langeoog

Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Gemeinde ihre Toten zur letzten Ruhe bettet.
Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen dafür, dass der Mensch vergänglich ist.
Er ist aber auch ein Ort für die Verkündung der Botschaft, dass Christus dem Tod die Macht
genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird.
An der Gestaltung des Friedhofes wird sichtbar, inwieweit der Toten in Liebe gedacht wird
und bei diesem Gedenken christlicher Glaube lebendig ist.
Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung eines
christlichen Friedhofes ihren Sinn, ihre Richtung und Weisung.

Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher
Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13.11.1973 (KABl. 1974 S.
1) hat der Kirchenvorstand der Evangelisch-lutherischen Kirchenge-
meinde Langeoog (im Nachfolgenden als „Kirchenvorstand“ bzw. „Kir-
chengemeinde“ bezeichnet) folgende Friedhofsordnung beschlossen:

Friedhofsordnung Langeoog Seite 1 von 10
Inhaltsverzeichnis

I - Allgemeine Bestimmungen
§ 1 - Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 - Rechtscharakter, Leitung und Verwaltung
§ 3 - Schließung und Entwidmung
II - Ordnungsvorschriften
§ 4 - Öffnungszeiten
§ 5 - Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 - Dienstleistungen/Gewerbliche Tätigkeiten
III - Bestattungs-/Beisetzungsvorschriften
§ 7 - Anmeldung einer Bestattung/Beisetzung
§ 8 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 9 - Ruhezeiten
§ 10 – Umbettungen und Ausgrabungen
IV - Grabstätten
§ 11 - Allgemeines
11/01 - Geltungsbereich
11/02 - Grabstätte / Grabstelle
11/03 - Rechte an Grabstätten
11/04 - Nutzungsrecht / Nutzungszeit
11/05 - Bestattungs-/Beisetzungsberechtigte
11/06 - Übergang / Übertragung von Nutzungsrechten
11/07 - Grabmaße
11/08 - Ausheben der Gräber
11/09 - Arten von Grabstätten
§ 12 - Reihengrabstätten
§ 13 - Wahlgrabstätten
§ 13b - Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 14 - Gemeinschaftsgrabstätten
V - Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 15 - Anlegungsgrundsätze
§ 16 - Grabpflege, Grabschmuck
§ 17 - Vernachlässigung
VI – Gestaltung von Grabmalen
§ 18 - Gestaltungsgrundsatz
§ 19 - Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen
VII - Grabmale und andere Anlagen
§ 20 - Errichtung und Änderung von Grabmalen
§ 21 - Mausoleen und gemauerte Grüfte
§ 22 - Entfernung
§ 23 – Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
VIII – Leichenräume und Trauerfeiern
§ 24 - Leichenhalle
§ 25 - Benutzung der Kirche
IX – Haftung und Gebühren
§ 26 - Haftung
§ 27 - Gebühren
X - Schlussvorschriften
§ 28 - Übergangsvorschriften
§ 29 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Ausfertigung und Genehmigung

Hinweise

Friedhofsordnung Langeoog Seite 2 von 10
I - Allgemeine Bestimmungen ßung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden. Einge-
schränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsbe-
§1 rechtigten und auch die Art der Bestattung oder Beiset-
Geltungsbereich und Friedhofszweck zung. Ausnahmen von diesen Einschränkungen kann der
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.- Kirchenvorstand im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger
luth. Kirchengemeinde in seiner jeweiligen Größe. Der Härten bei bestehenden Nutzungsrechten zulassen.
Friedhof umfasst z.Z. das Flurstück 67, Flur 9, Gemarkung (3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen und Beiset-
Langeoog in Größe von insgesamt 2.605 qm. Eigentümerin zungen nicht mehr vorgenommen werden.
des Flurstückes ist die Kirchengemeinde.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhe-
(2) Der Friedhof dient vorrangig der Bestattung der Lei- stätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird
chen bzw. der Beisetzung der Aschen der Mitglieder der erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr
eigenen Kirchengemeinde sowie der Personen, die bei bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine
ihrem Ableben ihren Hauptwohnsitz im Gebiet der Kirchen- angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
gemeinde hatten sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein
Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte be-
saßen oder deren Bestattung bzw. Beisetzung in der Grab-
stätte einer anderen nutzungsberechtigten Person nach II - Ordnungsvorschriften
den Regelungen des § 11/08 Abs. 2 möglich ist. Der Fried- §4
hof dient auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Öffnungszeiten
Ungeborenen i.S.d. Niedersächsischen Bestattungsgeset- (1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen be-
zes, soweit ein Elternteil die Voraussetzungen entspre- kannt gegebenen Zeiten - in jedem Fall aber nur bei Ta-
chend Satz 1 erfüllt. Die Bestattung bzw. Beisetzung ande- geslicht - für den Besuch geöffnet. Außerhalb dieser Zeiten
rer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Kir- ist das Betreten nicht gestattet, ausgenommen bei kirchli-
chenvorstandes. chen Veranstaltungen.

§2 (2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder
Rechtscharakter, Leitung und Verwaltung teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen wer-
den.
(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffent-
lichen Rechts. Er wird vom Kirchenvorstand verwaltet. (3) Sofern bei eventueller Schnee- und/oder Eisglätte die
Wege auf dem Friedhof nur insoweit geräumt werden, wie
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser dies für die notwendige Aufrechterhaltung des Friedhofs-
Friedhofsordnung sowie den sonstigen kirchlichen und zweckes erforderlich ist, geschieht die Benutzung nicht
staatlichen Vorschriften. geräumter oder gestreuter Wege durch Friedhofsbesucher
(3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsauf- dann auf eigene Gefahr.
gaben hat der Kirchenvorstand das Evangelisch-lutherische
Kirchenamt in Aurich in Zusammenarbeit mit einem/r je- §5
weils vom Kirchenvorstand zu bestimmenden Friedhofs- Verhalten auf dem Friedhof
verwalter/in vor Ort beauftragt (gemeinsam im Folgenden (1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des
als „Friedhofsverwaltung“ bezeichnet). Die zusätzliche Ortes entsprechend zu verhalten und Äußerungen, die sich
Bildung eines Friedhofsausschusses ist möglich. in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder
(4) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammen- die evangelische Kirche richten, die Würde des Menschen
hang mit einer Bestattung bzw. Beisetzung, einer Verlei- oder die Ruhe der Toten verletzen oder die geeignet sind,
hung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts politische Gedanken öffentlich zu verbreiten, zu unterlas-
an einer Grabstätte, einer Anzeige zur Errichtung eines sen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu be-
Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von folgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der
Dienstleistungserbringern sowie mit der Erhebung von Friedhofsordnung zuwiderhandeln, das Betreten des Fried-
Gebühren und Entgelten dürfen für den jeweiligen Zweck hofes untersagen. Kinder unter 12 Jahren dürfen den
erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung
(5) Der Kirchenvorstand führt Verzeichnisse der Grabstät- Erwachsener betreten.
ten, der Nutzungsrechte, der Bestatteten und Beigesetzten (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
sowie deren Ruhezeiten. Werden diese Verzeichnisse an a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Inlinern,
verschiedenen Stellen bzw. von verschiedenen Mitarbei- Skateboards aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Roll-
tern/Mitarbeiterinnen als Arbeitsexemplare geführt, gilt nur stühle, Handwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwal-
der im Kirchenamt gespeicherte Datenbestand als die ein- tung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleis-
zige rechtsverbindliche Version aller Verzeichnisse. tungserbringer – zu befahren; werden Fahrräder zum
(6) Der Kirchenvorstand kann einen in Ausführung dieser Transport von Arbeitsgeräten und Grabschmuck benötigt,
Friedhofsordnung rechtsverbindlichen Gestaltungsplan sind diese zu schieben,
erstellen, in dem u.a. die Zulässigkeit bestimmter Grabar- b) Waren aller Art zu verkaufen sowie Dienstleistungen
ten oder Gestaltungen in den jeweiligen Friedhofsbereichen anzubieten,
sowie die räumlichen und zeitlichen Regelungen für die c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestat-
Vergabe neuer Nutzungsrechte festgelegt werden. tung - dazu gehört auch ein sich auf dem Friedhof bewe-
gender Trauerzug - störende Arbeiten auszuführen,
§3 d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu priva-
Schließung und Entwidmung ten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten; derartige
Aufnahmen sind während Trauerfeiern und Bestattungen
(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne bzw. Beisetzungen auch zu privaten Zwecken grundsätzlich
Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt nicht zugelassen, soweit sie sich störend auf den jeweiligen
geschlossen, geschlossen und entwidmet werden. Handlungsablauf auswirken könnten,
(2) Nach der beschränkten Schließung dürfen keine neuen e) Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu
Nutzungsrechte mehr verliehen werden. Eine Verlängerung verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der
von bestehenden Nutzungsrechten darf lediglich zur An- Bestattungs- bzw. Beisetzungsfeier notwendig und üblich
passung an die Ruhezeit erfolgen. Bestattungen bzw. Bei- sind,
setzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten
denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat zu entsorgen,
Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb
nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreini-
die Ruhezeiten abgelaufen waren. Grabstellen, an denen gen,
die Ruhezeit nach dem Zeitpunkt der beschränkten Schlie-
Friedhofsordnung Langeoog Seite 3 von 10
h) Tiere mitzubringen (Hunde werden geduldet, sofern sie me einer Grabstätte so lange verweigert werden, bis erfor-
angeleint sind und gewährleistet ist, dass sie die Wege derliche und geeignete Unterlagen vollständig beigebracht
nicht verlassen und Grabstätten und Anlagen nicht beschä- sind bzw. die Berechtigung zur Ausübung des Nutzungs-
digen oder verunreinigen), rechtes nachgewiesen ist. Etwaige Folgen oder Kosten aus
i) zu lärmen und zu spielen oder den Friedhof für sportliche einer dadurch möglicherweise entstehenden Verzögerung
Betätigungen zu benutzen. der Bestattung/Beisetzung gehen nicht zu Lasten der Kir-
(3) Der Kirchenvorstand kann Ausnahmen zulassen, soweit chengemeinde oder der Friedhofsverwaltung.
die Interessen Anderer nicht beeinträchtigt werden und für (3) Der Kirchenvorstand kann Personen, die die Bestat-
die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestimmungen tung/Beisetzung leiten bzw. dabei gestaltend mitwirken
erlassen. sollen, ausschließen, wenn sie verletzende Äußerungen
(4) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische
der vorherigen Zustimmung des Kirchenvorstandes. Kirche getan oder in anderer Weise gegen die Würde eines
Friedhofes verstoßen haben und eine Wiederholung für
§6 möglich bzw. wahrscheinlich gehalten wird. Ebenso kann
Dienstleistungen / Gewerbliche Tätigkeiten der Kirchenvorstand Handlungen und Rituale bei der Be-
stattung/Beisetzung und Trauerfeier untersagen, wenn sie
(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärt- gegen den christlichen Glauben oder die evangelische
ner, Bestatter, usw.) haben die für den Friedhof geltenden Kirche oder in anderer Weise gegen die Menschenwürde
Bestimmungen zu beachten. oder die Würde eines Friedhofes verstoßen.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbrin- (4) Der Zeitpunkt der Bestattung/Beisetzung wird nach
ger, die fachlich, betrieblich und in personeller Hinsicht interner Regelung vom Kirchenvorstand, dem Pfarramt
geeignet sind. oder der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Im Zweifelsfall
(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer entscheidet der Kirchenvorstand. Die Wünsche der Ange-
Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf hörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt wer-
Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbrin- den.
ger trotz vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof gel-
tende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwie- §8
genden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und (1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtig-
Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend keitshemmenden Särgen zulässig. Von der Sargpflicht nach
und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen
hindern oder andere Friedhofsbesucher und -benutzer zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger
gefährden. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendi- Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegen-
gung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungs- steht.
gemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der (2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden,
Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung und der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische
Gefährdung Anderer ausgeschlossen ist. Dienstleistungs- oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des
erbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum (z.B. Grundwassers zu verändern oder der die Verwesung der
abgeräumte Grabsteine, Einfassungen, Fundamente und Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermög-
sonstigen Bauschutt) lagern. Wird dies nicht beachtet, licht.
kann die Friedhofsverwaltung nach erfolgloser Aufforde-
rung - im Wiederholungsfall oder bei unmittelbarer Gefahr (3) Die Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,70 m hoch
auch ohne Aufforderung - die Entsorgung auf Kosten des und 0,70 m breit sein. Für größere Särge ist bei der An-
Verursachers veranlassen. Geräte und Materialien von meldung der Bestattung die Zustimmung der Friedhofs-
Dienstleistungserbringer dürfen nicht an oder in den Was- verwaltung einzuholen.
serstellen des Friedhofes gereinigt werden. (4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbe-
(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Fried- kleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entspre-
hofsträger für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit chend, insbesondere dürfen keine Kunststoffe verwendet
ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. werden.
(5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen
verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen
III - Bestattungs- nicht innerhalb der festgesetzten Ruhezeit verrottbaren
Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig
/Beisetzungsvorschriften die physikalische, chemische oder biologische Beschaffen-
Grundsätzlich gelten alle Bestimmungen dieser Friedhofs- heit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
ordnung in gleicher Weise für Erdbestattungen wie auch
für Aschenbeisetzungen, sofern in der jeweiligen Bestim- §9
mung keine entsprechende Unterscheidung geregelt wird. Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit ist die Dauer, während der grundsätzlich
§7 nicht in den Ruhebereich eines/einer Bestatte-
Anmeldung einer Bestattung/Beisetzung ten/Beigesetzten eingegriffen werden darf.
(1) Eine Bestattung/Beisetzung ist unter Vorlage der ge- (2) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre.
setzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig bei der
(3) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 30 Jahre.
Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Friedhofsverwaltung
kann dazu das Ausfüllen der von ihr vorgehaltenen Formu-
lare verlangen. Bei der Anmeldung ist mitzuteilen, wenn § 10
eine andere Person als der/die zuständige Pastor/in die Umbettungen und Ausgrabungen
Bestattung/Beisetzung leiten und/oder weitere Personen
(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe
dabei gestaltend mitwirken sollen. Ebenso ist mitzuteilen,
grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
wenn besondere oder unübliche Abläufe der Bestat-
tung/Beisetzung und Trauerfeier vorgesehen sind. Dies gilt (2) Leichen und Aschenreste dürfen vor Ablauf der Ruhe-
insbesondere für Bestattungen/Beisetzungen nach anderen zeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehör-
als christlichen Ritualen und Abläufen. de oder einer richterlichen Anordnung ausgegraben oder
umgebettet werden.
(2) Bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen oder bei
Zweifeln der Friedhofsverwaltung an der Berechtigung zur (3) Sind nach diesen Bestimmungen Ausgrabungen oder
Ausübung eines Nutzungsrechts kann die Inanspruchnah- Umbettungen genehmigt oder angeordnet worden, gelten
für deren Ausführung folgende Regelungen:

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1. Die beabsichtigte Graböffnung und Ausgrabung ist bei den Fassung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur
der Friedhofsverwaltung anzumelden. einer einzelnen Person (Nutzungsberechtigte), nicht meh-
2. Die von der zuständigen Behörde schriftlich ausgestell- reren Personen zugleich zustehen. Nutzungsberechtigte
te Genehmigung zur Graböffnung und Ausgrabung ist Personen haben jede Änderung ihrer Anschrift der Fried-
der Friedhofsverwaltung vorzulegen. hofsverwaltung mitzuteilen.
3. Die nutzungsberechtigte Person der Grabstätte hat (2) Rechte an Reihengrabstätten werden nur im Todesfall
eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass alle auf- verliehen und vorrangig an Mitglieder der eigenen Kirchen-
grund dieser Maßnahme entstehenden Kosten - dazu gemeinde sowie an Personen, die ihren Hauptwohnsitz im
gehören auch die Kosten, die aufgrund dieser Ausgra- Gebiet der Kirchengemeinde haben oder Personen mit den
bung durch eventuelle Beeinträchtigungen und Be- Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 bestatten bzw. beisetzen
schädigungen an Nachbargrabstätten oder Friedhofs- lassen wollen. Der Kirchenvorstand kann in besonderen
anlagen entstehen - von ihr übernommen werden. Fällen Ausnahmen zulassen. Der Übergang bzw. die Über-
4. Der Zeitpunkt der Ausgrabungsarbeiten ist mit der tragung bestehender Nutzungsrechte wird von dieser Orts-
Friedhofsverwaltung abzustimmen. Die Arbeiten dür- bindung nicht berührt.
fen nur im Beisein und unter der Aufsicht einer dafür
von der Friedhofsverwaltung benannten Person vorge- (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb eines
nommen werden, die auch hinsichtlich Grablage, Ein- Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in bestimmter Lage
haltung von Sicherheitsbestimmungen, Lagerung des sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
Grabaushubs und sonstiger weiterer Friedhofsvor- Maßgeblich sind die zur Verfügung stehenden freien Grab-
schriften weisungsbefugt ist. stätten.
5. Es liegt in der Entscheidung der Friedhofsverwaltung, (4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche
ob Mitarbeiter des Friedhofes für die Durchführung der oder eine Asche bestattet bzw. beigesetzt werden, sofern
Ausgrabungsarbeiten zur Verfügung stehen. Ansons- sich aus den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung zu
ten hat die die Ausgrabung veranlassende Person bestimmten Grabarten keine anderen Regelungen ergeben.
selbst und auf eigene Kosten für Hilfskräfte zu sorgen. Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig bei oder kurz
Die Bereitstellung von Arbeitsgerät ist mit der Fried- nach der Geburt verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig
hofsverwaltung abzustimmen. verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr oder
6. Sofern die Genehmigungsbehörde in ihrem Bescheid auch Fehlgeborene und Ungeborene dürfen in einer Grab-
keine oder keine andere Bestimmung getroffen hat, stelle bestattet bzw. beigesetzt werden.
sind die Arbeiten außerhalb der Öffnungszeiten des 11/04 - Nutzungsrecht / Nutzungszeit
Friedhofes abschließend auszuführen. Sofern dies (1) Das Nutzungsrecht beinhaltet Rechte und Pflichten der
nicht eingehalten werden kann oder trotz Schließung nutzungsberechtigten Person, die sich im Einzelnen aus
ein tatsächlicher Zugang für Unbefugte möglich ist, den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung ergeben. Das
sind rechtzeitig weiträumige Absperrmaßnahmen vor- Nutzungsrecht entsteht mit der Zulassung einer Bestattung
zunehmen und deren Einhaltung sicherzustellen. bzw. Beisetzung in dieser Grabstätte, ansonsten aufgrund
7. Die Grabstelle ist nach Abschluss der Arbeiten wieder einer entsprechenden schriftlichen Bestätigung (Grabur-
ordnungsgemäß zu verfüllen und sämtliche an der kunde/Gebührenbescheid/…) der Friedhofsverwaltung.
Umgebung der Grabstelle oder an Friedhofseinrichtun-
(2) Die Nutzungszeit ist die Zeit, für die ein Nutzungsrecht
gen entstandenen Beeinträchtigungen zu beseitigen.
an einer Grabstätte besteht.
Hinsichtlich der Wiederherrichtung der Grabstätte und
deren Gestaltung gelten die allgemeinen Bestimmun- (3) Die Dauer der Nutzungszeit, die Möglichkeiten zu deren
gen für den Friedhof bzw. den betroffenen Friedhofs- Verlängerung sowie die sich aus dem Nutzungsrecht erge-
bereich. benden Rechte und Pflichten der nutzungsberechtigten
Personen sind in den Bestimmungen zu den jeweiligen
(4) Bei Ausgrabungen aufgrund behördlicher oder richterli-
Grabarten geregelt.
cher Anordnung ersetzt die Anordnungsverfügung den
Genehmigungsbescheid nach Absatz 2 Ziffer 2. 11/05 - Bestattungs-/Beisetzungsberechtigte
(1) In einer Grabstätte dürfen die nutzungsberechtigte
(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch
Person und folgende ihrer Angehörigen bestattet bzw.
eine Ausgrabung und Umbettung nicht unterbrochen oder
beigesetzt werden:
gehemmt.
a) Ehegatte/in,
(6) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen b) Lebenspartner oder Lebenspartnerin nach dem Gesetz
können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmun- über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
gen des neuen Grabfeldes dem nicht entgegenstehen. c) Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten,
d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter
oder Mütter,
IV – Grabstätten e) Eltern,
f) Geschwister,
§ 11
g) Stiefgeschwister,
Allgemeines
h) die nicht unter Buchst. a) bis g) fallenden Erben.
11/01 - Geltungsbereich (2) Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte
Diese nachfolgenden Bestimmungen haben für alle Grab- Person, wer von den bestattungsberechtigten Personen
stätten dieses Friedhofes Gültigkeit, sofern nicht in den bestattet bzw. beigesetzt wird. Kann nach dem Tode einer
speziellen Bestimmungen zu den jeweiligen Grabarten bestattungsberechtigten Person die Entscheidung der nut-
abweichende Regelungen festgelegt sind. zungsberechtigten Person der Friedhofsverwaltung nicht
11/02 - Grabstätte / Grabstelle rechtzeitig vor der Bestattung bzw. Beisetzung mitgeteilt
(1) Eine Grabstätte ist ein bestimmter nach Lage und Grö- werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemä-
ße festgelegter Teil des Friedhofes, der einer bestimmten ßer Prüfung berechtigt, die Bestattung bzw. Beisetzung im
nutzungsberechtigten Person für Bestattungs- und Beiset- angenommenen Sinne der nutzungsberechtigten Person
zungszwecke zur Verfügung steht. Eine Grabstätte bildet zuzulassen oder - wenn Zweifel an dieser Annahme beste-
eine rechtliche Einheit und kann je nach Grabart aus einer hen - abzulehnen. Die Bestattung bzw. Beisetzung ande-
oder mehreren Grabstellen bestehen. rer, auch nicht verwandter Personen bedarf eines Antrages
(2) Eine Grabstelle ist der für die jeweilige Belegung vor- der nutzungsberechtigten Person und der Genehmigung
gesehene Teil einer Grabstätte. der Friedhofsverwaltung.

11/03 - Rechte an Grabstätten 11/06 - Übergang / Übertragung von Nutzungsrech-
(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofsträ- ten
gers. An ihnen werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungs- (1) Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Lebzei-
rechte nach Maßgabe dieser Ordnung in der jeweils gelten- ten ihr Nutzungsrecht auf eine der in § 11/05 Abs. 1 Buch-
staben a) bis h) genannten Personen übertragen; zur
Friedhofsordnung Langeoog Seite 5 von 10
Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklä- zungsberechtigten Person ausführen lassen oder das Aus-
rungen der bisherigen und der vorgesehenen neuen nut- heben des Grabes und damit ggfs. den vorgesehenen Be-
zungsberechtigten Person sowie die schriftliche Genehmi- stattungstermin zurückstellen. Ein Anspruch auf Wieder-
gung der Friedhofsverwaltung erforderlich. verwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.
(2) Die nutzungsberechtigte Person soll der Friedhofsver- (4) Für die vorübergehende Lagerung des Grabaushubes
waltung schriftlich mitteilen, auf welche ihrer bestattungs- anlässlich einer Bestattung können bei Bedarf benachbarte
berechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach ihrem Grabstätten in Anspruch genommen werden. Dort vorhan-
Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklä- dene Bepflanzung kann zu diesem Zweck kurzfristig ent-
rung des Rechtsnachfolgers oder der Rechtsnachfolgerin ist fernt, pflanzengerecht gelagert und anschließend wieder
beizubringen. eingebracht werden. Die betroffene nutzungsberechtigte
(3) Hat die nutzungsberechtigte Person nicht bestimmt, Person hat diese vorübergehende Beeinträchtigung ihrer
auf wen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen Grabstätte zu dulden.
soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach § 11/05 Abs. 1 11/09 - Arten von Grabstätten
bestattungsberechtigten Angehörigen in der dort genann- Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:
ten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht in- a) Reihengrabstätten (§ 12)
nerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person b) Wahlgrabstätten (§ 13)
zu. Der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin hat
der Friedhofsverwaltung auf Verlangen nachzuweisen, dass § 12
er neuer Nutzungsberechtigter oder sie neue Nutzungsbe- Reihengrabstätten
rechtigte ist. Ist der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnach-
folgerin nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten mit einer Grabstel-
behalten, so kann er oder sie das Nutzungsrecht auf eine le für eine Erdbestattung oder Bestattung einer Asche, die
andere der in § 11/05 Abs. 1 genannten Personen oder, anlässlich einer Bestattung bzw. Beisetzung der Reihe nach
wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nut-
übertragen, die aufgrund ihres oder seines Nutzungsrech- zungsrecht kann nicht verlängert werden.
tes bestattungsberechtigt nach § 11/05 Abs. 1 geworden (2) Reihengrabstätten werden ausschließlich als Rasen-
ist. Für die Übertragung gilt Abs. 1. grabstätten für Urnen vergeben.
(4) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Rich- (3) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollen die Grabstel-
tigkeit von Erklärungen über familiärer Zusammenhänge len für Urnen etwa eine Größe von 0,80 m mal 0,80 m
und getroffene Vereinbarungen zu überprüfen; etwaige haben. Für die bisherigen Grabstätten gelten die über-
daraus entstehende Streitigkeiten sind zwischen den be- nommenen Maße. Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan des
troffenen Personen zu regeln. Bei unklarer Rechtslage kann Friedhofes maßgebend.
die Friedhofsverwaltung über die betroffene Grabstätte ein (4) Hinsichtlich der Gestaltung der Grabstätten sind die
vorläufiges Verfügungsverbot bis zur Klärung der Rechts- Bestimmungen des Abschnittes V maßgebend.
verhältnisse verhängen.
11/07 - Grabmaße
§ 13
(1) Die Größe der Grabstätten und Grabstellen ergibt sich
Wahlgrabstätten
aus den Bestimmungen der jeweiligen Grabart und aus
einem eventuellen Gestaltungsplan des Friedhofes. Es (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen
handelt sich dabei stets um die Maße für neu anzulegende oder zur Bestattung von Aschen, an denen gewisse Wahl-
Grabstätten und Grabstellen. Wo diese Maße bei bestehen- möglichkeiten hinsichtlich Lage, Größe und Dauer des
den Grabstätten und Grabstellen nicht erreicht werden, Nutzungsrechts im Rahmen der durch diese Friedhofsord-
bleibt es bei den bisherigen Grabmaßen, sofern diese im nung vorgegebenen Bestimmungen bestehen.
Einzelfall vertretbar sind. (2) Wahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren
(2) Die Mindesttiefe eines Grabes beträgt von der Ober- Grabstellen vergeben als:
kante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, a) Wahlgrabstätte
von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. Die je Grabstelle zur Bestattung einer Leiche von Verstor-
Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch benen ab dem 6. Lebensjahr oder bis zu 2 Kinderlei-
mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. chen bis zum 6. Lebensjahr (gilt auch für Tot- und Ungebo-
(3) Bei der Anlegung der Grabstätte, insbesondere bei der rene), sofern 2 Kindersärge von den Ausmaßen her in
Anbringung einer festen Einfassung oder dem Aufstellen eine Grabstelle passen, zusätzlich in jedem Fall zur
eines Grabmales, sind die Gestaltungsvorschriften und der Beisetzung von bis zu 2 Aschen; die Bestattung von Lei-
Gestaltungsplan zu beachten. Im Zweifelsfall sind die Ab- chen ist nicht mehr möglich, wenn durch das Ausheben
messungen der Grabstätte mit der Friedhofsverwaltung des Grabes der Ruhebereich einer bereits beigesetzten
abzustimmen. Bei falscher Anlegung der Grabstätte ohne Asche oder bestatteten Kinderleiche gestört würde.
eine derartige Abstimmung oder bei einer Anlegung entge- b) Rasenwahlgrabstätte
gen evtl. erhaltener Anweisungen kann eine Änderung oder für Särge bzw. Urnen entsprechend den vorstehenden
Beseitigung der angebrachten Anlagen entsprechend § 18 Bestimmungen zu a). Die nachträgliche Umwandlung
Abs. 2 verlangt werden. von Grabstätten gemäß a) in eine entsprechende
11/08 - Ausheben der Gräber Rasenwahlgrabstätte ist grundsätzlich möglich, erfordert
(1) Ein Grab darf nur mit Auftrag der Friedhofsverwaltung aber die Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
und nur von Personen bzw. Dienstleistern ausgehoben und (3) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollen die Grabstel-
zugefüllt werden, die dafür vom Kirchenvorstand bzw. der len etwa eine Größe von 2,00 m mal 1,00 m haben.
Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.
(4) Hinsichtlich der Gestaltung der Grabstätten sind die
(2) Vor Beginn der Arbeiten zum Ausheben des Grabes hat Bestimmungen des Abschnittes V maßgebend.
die nutzungsberechtigte Person eventuelles Zubehör der
(5) Die Dauer des erstmalig verliehenen Nutzungsrechts
Grabstätte (Grabmal, Einfassung, bauliche Anlagen, Kies,
beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet;
Splitt und alle übrigen der Grababdeckung dienenden fes-
sie gilt jedoch in allen Fällen der Beendigung im Ablaufjahr
ten Materialien) auf ihre Kosten entfernen zu lassen. Über
stets bis zum Jahresende. Über das Nutzungsrecht wird
den Umfang bzw. das Erfordernis entscheidet die nach Abs.
eine Urkunde ausgestellt.
1 verantwortliche Person, im Zweifelsfall die Friedhofsver-
waltung. (6) Die erforderlichen Ruhezeiten in einer Grabstätte be-
stimmen die Dauer des Nutzungsrechtes. Bei einer Bestat-
(3) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflich-
tung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte
tung nach Absatz 2 nicht nach und muss beim Ausheben
Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit.
des Grabes das Grabzubehör entfernt werden, kann die
Friedhofsverwaltung diese Arbeiten auf Kosten der nut- (7) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach

Friedhofsordnung Langeoog Seite 6 von 10
§ 3 Abs. 2 auf Antrag der nutzungsberechtigten Person für Gesamtbild des Friedhofes entscheidend prägen, kann der
die gesamte Wahlgrabstätte um Zeiträume von jeweils 5 Kirchenvorstand die Rechte an solche Grabstätten mit
Jahren (5, 10, 15 Jahre usw.) verlängert werden, jedoch Einschränkungen belegen, indem diese Objekte nur mit
jeweils höchstens um die Zeit eines neuen Nutzungsrech- Zustimmung des Kirchenvorstandes entfernt oder ent-
tes gem. Abs. 5. Die Friedhofsverwaltung ist nicht ver- scheidend verändert werden dürfen.
pflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsan- (6) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung
trages aufzufordern. Der Kirchenvorstand kann in begrün- von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere her-
deten Fällen - z.B. bei planerischen oder gestalterischen vorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
Maßnahmen - Grabstätten von der Verlängerung aus-
schließen, die Verlängerung zeitlich begrenzen oder von (7) Grabeinfassungen können aus natürlichen Pflanzen
der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen abhängig oder festem Material bestehen, sofern in besonderen Ge-
machen. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich staltungsvorschriften bestimmter Grabarten oder Fried-
nach der jeweiligen Gebührenordnung. hofsbereiche nicht etwas Anderes bestimmt ist. Natürliche
Pflanzen sind durch Beschneiden innerhalb der Grabab-
messungen und möglichst niedrig zu halten.
§13b (8) Feste Grabeinfassungen sind nur aus Naturstein zuge-
Rückgabe von Wahlgrabstätten lassen. Sie sollen in Material und Gestaltung eine harmoni-
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann sche Einheit mit einem eventuellen Grabmal bilden.
jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der (9) Grabvollabdeckungen und -teilabdeckungen aus festem
letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist Material - das sind Grabplatten oder auch Abdeckungen
nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen be- mit Kies oder Splitt - sind unerwünscht. Sollen solche Ab-
dürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. deckungen trotzdem aufgebracht werden, dürfen diese nur
(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrab- aus Naturstein bestehen. Abdeckungen mit anderen festen
stätten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung. Materialien sind nicht zugelassen. Beim Belegen der Grab-
stätte mit Kies oder Splitt anstelle einer Bepflanzung darf
(3) Die Friedhofsverwaltung kann mit den Nutzungsberech- kein luft- und wasserundurchlässiger Unterbau angelegt
tigten übergroßer Wahlgrabstätten (Wahlgrabstätten mit werden. § 11/08 Abs. 2 sowie § 22 Abs. 2 sind zu beach-
drei oder mehr Grabstellen) besondere schriftliche Verein- ten.
barungen über die künftige Nutzung abschließen. Ein An-
spruch auf Abschluss von derartigen Vereinbarungen be- (10) Rasenreihengrabstätten nach § 12 werden von der
steht nicht. Friedhofsverwaltung als Grünfläche ohne jegliche Bepflan-
zung und Einfassung angelegt. Die Pflege der Rasenfläche
obliegt der Friedhofsverwaltung. Bei Umwandlung einer
§ 14 angelegten Wahlgrabstätte in eine Rasengrabstätte gem. §
-entfällt 13 Abs. 2 b) obliegt das Abräumen und Einebnen der nut-
zungsberechtigten Person; sie kann bei Kostenübernahme
die Friedhofsverwaltung damit beauftragen.
V - Anlage und Pflege der Grabstätten (11) Rasenreihengrabstätten nach § 12 werden von der
Friedhofsverwaltung mit einer ebenerdig liegenden Na-
Dieser Abschnitt V gilt für alle Grabstätten des Friedhofes, mensplatte in den Maßen 0,50 m x 0,30 m x 0,06 m ver-
sofern nicht für bestimmte Grabarten oder Friedhofsberei- sehen.
che ausdrücklich abweichende Bestimmungen gefasst sind.
(12) Rasenwahlgrabstätten nach § 13 sind in jedem
§ 15 Fall bis zum Ende der Ruhezeit mit einem Grabmal,
Anlegungsgrundsätze das auf einer ebenerdigen Platte steht, oder mit einer
ebenerdig liegenden Namensplatte in den Maßen 0,50 m x
(1) Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach 0,30 m x 0,06 m sowie einer ebenerdigen (erkennbar
der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts im Rasen eingelassenen) Einfassung zu versehen. Die
als Grabstätte erkennbar hergerichtet bzw. angelegt sein. Beschriftung der Namensplatte ist einzugravieren; erhabe-
(2) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen ne Buchstaben sind nicht zulässig. Bei gem. § 13, 2b
nutzungsberechtigten Personen verpflichtet. Die Verpflich- umgewandelten Grabstätten kann ein vorhandenes
tung zur Pflege besteht bis zum Ablauf des Nutzungs- Denkmal bestehen bleiben, sofern es den Anforderungen
rechts. an die Standsicherheit genügt. Bei Entfernen oder Nicht-
(3) Grabstätten sind so zu gestalten und an die Umgebung vorhandenseins eines solchen Denkmales ist eine Na-
anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des mensplatte nach Satz 1 anzubringen. Geschieht dies
Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamt- nicht innerhalb von 3 Monaten nach Einebnung der Grab-
anlage gewahrt werden. Grabstätten sind ebenerdig anzu- stätte, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der
legen, allenfalls geringfügig höher als das Niveau der an- nutzungsberechtigten Person eine solche Namensplatte
grenzenden oder nächsten Wege. Auf Dauer angelegte anbringen lassen.
Grabhügel sind nicht zulässig. (13) Das Ablegen von Grabschmuck auf einer Rasengrab-
(4) Bei der Anlegung einer Grabstätte darf die zulässige stätte ist nicht zulässig. Er kann von den Friedhofsmitar-
Grabstättengröße nicht überschritten werden. Die Unter- beitern jederzeit entfernt werden. Die Friedhofsverwaltung
haltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen au- ist dabei zur Aufbewahrung abgeräumter Gegenstände
ßerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwal- (z.B. Pflanzschalen und dergl.) nicht verpflichtet.
tung.
§ 16
(5) Grabstätten dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt wer-
Grabpflege, Grabschmuck
den, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche
Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von (1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbe-
Bäumen ist nicht gestattet. Sträucher dürfen nur ange- kämpfungsmitteln sowie von biologisch nicht abbaubaren
pflanzt werden, wenn sie ihrer Art nach eine Höhe von ca. Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von
1,10 m nicht überschreiten werden. Ansonsten sind sie bei Grabmale und andere Anlagen ist nicht gestattet.
Überschreiten auf diese Höhe zurückzuschneiden oder zu (2) Grabbepflanzung und Grabschmuck dürfen nur aus
entfernen. Die Bepflanzung darf seitlich nicht über die natürlichen Pflanzen bestehen. Kunststoffe und sonstige
Grabstättengröße hinauswachsen. Sind auf einer Grabstät- nicht verrottbare Stoffe dürfen in sämtlichen Produkten der
te ausnahmsweise z.B. mit Zustimmung des Kirchenvor- Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Gebinden und
standes oder aufgrund früherer Zulässigkeit oder Duldung Gestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen
Bäume oder Büsche vorhanden, die die vorstehend festge- sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze
legte maximale Höhe überschreiten, andererseits aber das verbleiben, nicht verwendet werden (ausgenommen sind

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Grabvasen und Markierungszeichen) und dürfen ebenso ken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören kön-
wie Verpackungsmaterial und Transportbehälter aus diesen nen. Die Gestaltung darf sich ferner nicht gegen den
Stoffen (z.B. Tragebeutel, Paletten, Töpfe u.ä.) nicht in die christlichen Glauben, die evangelische Kirche oder in ande-
Friedhofsabfälle gelangen, sondern sind mitzunehmen, rer Weise gegen die Menschenwürde und die Würde eines
soweit keine entsprechende Entsorgungsmöglichkeit ange- Friedhofes richten. Im Übrigen gilt § 18 entsprechend.
boten wird. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite
(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen oder Rückseite in unauffälliger Weise angebracht werden.
o.ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestat- (2) Bei der Größe der Grabmale ist auf die Größe der
tet. Grabstätte Rücksicht zu nehmen. Unverhältnismäßig große
(4) Zu entfernende Pflanzen und unansehnlich gewordener Grabmale sind zu vermeiden. Das Grabmal soll sich har-
Grabschmuck sind an den dafür vorgesehenen Plätzen monisch in das Gesamtbild des betroffenen Friedhofsberei-
abzulegen. Eine evtl. vorgesehene Abfallsortierung ist zu ches eingliedern. Grabmale aus anderen Materialien als
beachten. Naturstein (z.B. aus Zementmasse, Glas, Porzellan, Email-
le, Blech, usw.) sind nicht gestattet. Grabmale, Stelen und
Kreuze aus Holz sind zugelassen, sofern sie nur mit Holz-
§ 17 imprägnierung behandelt werden. Schmiedeeiserne Kreuze
Vernachlässigung sind zulässig, dürfen aber nur in Grautönen bzw. schwarz
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerich- gestrichen werden.
tet oder gepflegt oder über einen längeren Zeitraum oder (3) Provisorische Grabmale dürfen als naturlasiertes Holz-
wiederholt derart in der Pflege vernachlässigt, dass der kreuz bis zu einer Höhe von 0,80 m für einen Zeitraum von
Gesamteindruck dieses Friedhofsbereiches darunter leidet, zwei Jahren nach der Bestattung gesetzt werden.
oder wachsen Pflanzen über die Größe der Grabstätte hin-
aus oder wird die zulässige Höhe der Bepflanzung über- (4) Die Kirchengemeinde empfiehlt, nach Möglichkeit nur
schritten, hat die nutzungsberechtigte Person nach schrift- Grabmale einschließlich anderer Anlagen mit einer unab-
licher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte hängigen Zertifizierung (z.B. ein Fair-Handels-Siegel,
innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Rugmark-Siegel oder XertifiX-Siegel) zu errichten, die
bestätigt, dass das Produkt nicht mittels ausbeuterischer
(2) Werden die beanstandeten Mängel nicht in der gesetz- Kinderarbeit im Sinne des „Übereinkommens 182 der In-
ten Frist beseitigt, kann die Friedhofsverwaltung die Grab- ternationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot
stätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ord- und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der
nung bringen oder bringen lassen oder die Grabstätte schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ hergestellt sind
einebnen und begrünen lassen. Die Pflege solcher einge- oder bearbeitet wurden.
ebneter und begrünter Grabstätten erfolgt bis zu einer
möglichen Neuanlegung durch die nutzungsberechtigte (5) Grabmale und andere Anlagen sind dauernd in würdi-
Person durch den Friedhofsträger auf Kosten der nut- gem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Hierfür ist
zungsberechtigten Person. Grabmale werden dabei nach die nutzungsberechtigte Person verantwortlich.
Möglichkeit unter Beachtung der an die Standsicherheit zu (6) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen
stellenden Anforderungen erhalten. Der Kirchenvorstand Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist die für die Unter-
ist darüber hinaus berechtigt, das Nutzungsrecht an der haltung verantwortliche nutzungsberechtigte Person ver-
Grabstätte ohne Entschädigung einzuschränken oder bei pflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im
nicht belegten Grabstätten auch zu entziehen, sofern die Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nut-
nutzungsberechtigte Person unter Darlegung der Gründe zungsberechtigten Person geeignete Sicherungsmaßnah-
und unter Fristsetzung hierauf hingewiesen wurde. men treffen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen).
(3) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Auf-
nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch forderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer
eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die
Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabmale, andere
unbekannte nutzungsberechtigte Person durch ein Hin- Anlagen oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberech-
weisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der tigten Person zu entfernen. Ist die nutzungsberechtigte
Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Person nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht
öffentliche Aufforderung oder der Hinweis auf der Grab- zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche
stätte drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwal- Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte,
tung entsprechend Abs. 2 verfahren. das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz
1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder
ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder VII - Grabmale und andere Anlagen
nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die § 20
Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kosten der Errichtung und Änderung von Grabmalen
nutzungsberechtigten Person entfernen oder entfernen (1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und
lassen. anderer Anlagen bedarf der schriftlichen Genehmigung des
Kirchenvorstandes. Die Genehmigung ist vor Aufstellung
oder Änderung beim Kirchenvorstand schriftlich zu bean-
tragen.
VI – Gestaltung von Grabmalen
(2) Dem Antrag in zweifacher Ausfertigung ist der Grab-
§ 18 malentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. In
Gestaltungsgrundsatz den Antragsunterlagen sollen alle wesentlichen Teile er-
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung kennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bema-
anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des ßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit
Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamt- Maßangaben und Materialbenennung eingetragen sein. Die
anlage gewahrt wird. Genehmigung ist während der Arbeiten auf dem Friedhof
mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Eine Geneh-
migung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vor-
§ 19 handenen Grabmal anlässlich einer weiteren Belegung
Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und lediglich zusätzliche Angaben in gleicher Ausführung wie
anderen Anlagen die vorhandene Beschriftung angebracht werden sollen.
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen nicht so gestaltet (3) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grab-
werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewir- mal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines

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Jahres nach Antragstellung errichtet oder geändert worden Nach Ablauf dieser Fristen kann der Kirchenvorstand die
ist. Räumung der Grabstätte und Entfernung der Grabmale
(4) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen und sonstigen Anlagen auf Kosten der bisher nutzungsbe-
verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe rechtigten Person veranlassen. Ist die nutzungsberechtigte
nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamen- Person nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht
tieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche
sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte
umstürzen oder sich senken können. Maßgebendes Regel- für die Dauer von drei Monaten. Die Friedhofsverwaltung
werk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist aus- hat keinen Ersatz für Grabmale und andere Anlagen zu
schließlich die aktuelle Fassung der Richtlinie des Bundes- leisten. Sie ist auch nicht zur Aufbewahrung abgeräumter
innungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Grabmale und anderer Anlagen verpflichtet.
Holzbildhauerhandwerks (BIV). Die BIV-Richtlinie gilt für
die Planung, Erstellung, Ausführung und jährliche Prüfung § 23
der Grabmalanlagen. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
(5) Fachlich geeignet i.S.v. § 6 Absatz 2 sind Dienstleis- Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden
tungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage nach Möglichkeit von der Friedhofsverwaltung erhalten.
sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des
Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und
nach der BIV-Richtlinie die erforderlicher
Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleis- VIII – Leichenräume und Trauerfeiern
tungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befesti-
gung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel § 24
auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner Leichenhalle
müssen sie die Standsicherheit von Grabmalen beurteilen (1) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme von Leichen bis zu
können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die deren Bestattung oder Überführung an einen anderen Ort.
Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.
(2) Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, sofern
(6) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder ver- keine Bedenken bestehen, in der Leichenhalle von einem
änderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den geneh- Beauftragten der Friedhofsverwaltung geöffnet werden.
migten Antragsunterlagen und ist sie auch nicht genehmi- Särge sollen spätestens zwei Stunden vor Beginn der
gungsfähig, setzt der Kirchenvorstand der nutzungsberech- Trauerfeier geschlossen werden.
tigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder
Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach (3) Ein Sarg, in dem eine verstorbene Person liegt, die im
ergebnislosem Ablauf der Frist kann der Kirchenvorstand Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutz-
die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungs- gesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei der der
berechtigten Person veranlassen. Bei nicht ordnungsgemä- Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeit-
ßer Gründung und Befestigung des Grabmals und anderer punkt bestanden hat, wird nach Möglichkeit in einem be-
Anlagen gilt § 19 Absatz 5. sonderen Raum aufgestellt. Der Sarg darf nur mit schriftli-
cher Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde geöff-
(7) Die nutzungsberechtigte Person hat keinen Anspruch net werden.
auf Erstattung oder sonstige Entschädigung für etwaige vor
Erteilung der Genehmigung oder in Abweichung von der § 25
Genehmigung erbrachte Leistungen. Die Bestimmungen in Benutzung der der Kirche
§ 20 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Für verstorbene Mitglieder der Kirchengemeinde und
für verstorbene Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes
§ 21 Mitglieder einer der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kir-
Mausoleen und gemauerte Grüfte chen in Deutschland e.V. angehörenden Kirche und kirchli-
(1) Soweit auf den Friedhöfen Mausoleen oder gemauerte chen Gemeinschaft waren, steht für die Trauerfeier die
Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der bestehenden Kirche zur Verfügung.
Nutzungsrechte genutzt werden. Neubauten sind nicht (2) Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entspre-
möglich. Im Übrigen gelten § 19 Absätze 4 und 5 entspre- chen.
chend.
(2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen (3) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn
Mausoleen oder gemauerten Grüften ist nur möglich, wenn die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes an einer
sich die nutzungsberechtigte Person in schriftlichen Verträ- nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krank-
gen gegenüber der Friedhofsverwaltung verpflichtet, alle heit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krank-
mit der Instandsetzung und Unterhaltung der Mausoleen heit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn
und Grüfte verbundenen Kosten und die Verkehrssiche- Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
rungspflicht zu übernehmen. Nach Beendigung des Nut- (4) Der Kirchenvorstand kann in Abstimmung mit dem
zungsrechts sind die Mausoleen oder gemauerten Grüfte Pfarramt bei fehlenden Voraussetzungen nach Abs. 1 in
von den nutzungsberechtigten Personen vollständig zu begründeten Fällen Ausnahmen für die Benutzung der
entfernen. Kirche zulassen.

§ 22
Entfernung IX – Haftung und Gebühren
(1) Grabmale und andere Anlagen (z.B. Einfassungen) § 26
dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Haftung
Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
Nutzungsberechtigte Personen haften für alle Schäden, die
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit sind Grabmale und sons- durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale
tige Anlagen (z.B. Einfassungen) innerhalb einer Frist von und andere Anlagen entstehen.
3 Monaten, spätestens jedoch innerhalb einer nach Auffor-
derung durch die Friedhofsverwaltung gesetzten Frist
§ 27
durch die nutzungsberechtigte Person von der Grabstätte
Gebühren
und vom Friedhof zu entfernen. Dazu gehören insbesonde-
re auch Fundamente und eventuelle sonstige nicht sichtba- Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen
re Teile baulicher Anlagen. Ausgenommen bleiben Grabma- sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebüh-
le und Anlagen, die gemäß § 23 für den Friedhof bzw. die renordnung zu entrichten.
Allgemeinheit als erhaltenswert festgestellt worden sind.

Friedhofsordnung Langeoog Seite 9 von 10
X - Schlussvorschriften

§ 28
Übergangsvorschriften
Diese Ordnung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte.

§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen
Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntma-
chung, frühestens am 01.01.2016, in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Bestimmungen bisheriger Fried-
hofsordnungen außer Kraft, soweit in § 28 keine besondere
Regelung erfolgt ist.

Ausfertigung und kirchenaufsichtliche Genehmigung:

Die vorstehende Friedhofsordnung wurde beschlossen
durch den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde
Langeoog am 12.11.2015.
Sie wird hiermit ausgefertigt und gilt gemäß § 66 Abs. 7
der Kirchengemeindeordnung als kirchenaufsichtlich ge-
nehmigt.

Für den Kirchenkreisvorstand des Ev.-luth. Kirchenkreises
Harlingerland:
Aurich, den 14.12.2015

Ev.-luth. Kirchenamt in Aurich
Im Auftrage

gez. Unterschrift

Hinweise:

Amtliche Bekanntmachung:
Amtsblatt für den Landkreis Wittmund Nr. 12 vom
30.12.2015

Bekanntmachungshinweis:
Anzeiger für Harlingerland vom 30.12.2015

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Quelle

Ev.-luth. Kirchengemeinde Langeoog

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