Friedhofsgebühren Wangerland 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Wangerland · Niedersachsen · PLZ 26434

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2024 (beschlossen 15.04.2024, in Kraft seit 01.07.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
920,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur Friedhöfe Pakens, St. Joost, Wüppels, Waddewarden (Kirchhof)
📄 § 4 Nr. 1.1.1 GebS (Reihengrab für Sargbestattung, 1 Grab)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.170,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Nr. 1.3.1 GebS (Wahlgrabstätte pro Grab)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
460,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur Friedhöfe Pakens, St. Joost, Wüppels
📄 § 4 Nr. 1.2.1 GebS (Reihengrab für Urnenbeisetzung, 1 Grab)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.110,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Tettens abweichend: 1.170 € pro Grab
📄 § 4 Nr. 1.4.1 GebS (Urnenwahlgrabstätte pro Grab)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
730,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Reihengrab im Rasenfeld unter Bäumen (Ruheinsel), nur Friedhof Pakens
📄 § 4 Nr. 1.2.4 GebS (Reihengrab im Rasenfeld unter Bäumen / Ruheinsel)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
830,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 830 € · Urne: 250 €
📄 § 4 Nr. 3.1 und 3.3 GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
175,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Aufbewahrung Sarg in Leichenhalle Hohenkirchen; Tettens: 195 €
📄 § 4 Nr. 4.1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (beschlossen 15.04.2024, in Kraft seit 01.07.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​ Kirchlicher Friedhof Ev.-luth. Kirchengemeinde Wangerland — Gebührenordnung

Friedhofsgebührensatzung

für die Friedhöfe in Hohenkirchen, Mederns, Middoge, Oldorf, Pakens, St. Joost, Tettens, Waddewarden (Kirchhof), Westrum und Wüppels der Ev.-luth. Kirchengemeinde Wangerland in 26434 Wangerland. Der Neue Friedhof Waddewarden ist nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Buchst. d) und Abs. 4 FhG beschränkt geschlossen. Bei bestehenden Nutzungsrechten an mehrstelligen Grabstätten dürfen Bestattungen nur noch auf unbelegten Gräbern vorgenommen werden.

Gemäß Art. 16 der Kirchenordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg vom 20. Februar 1950 und § 6 Abs. 1 Friedhofsgesetz (FhG) vom 10. Juni 2017, jeweils in der geltenden Fassung, hat der Gemeindekirchenrat der Ev.-luth. Kirchengemeinde Wangerland (Friedhofsträger) am 15.04.2024 die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1

Grundsatz

Für die Benutzung der Friedhöfe oder deren Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2

Gebührenpflichtige

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer

a) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängert,

b) Leistungen nach dieser Satzung beantragt oder veranlasst hat, oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. (2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern in dieser Be-scheid kein anderer Termin genannot wird. (3) Der Friedhofsträger kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind. (4) Ausstehende Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 4

Gebührentarif

1 Vergabe von Nutzungsrechten an Grabstätten

1.1 Reihengrabstätten für Sargbestattungen (Nutzungsdauer 25 Jahre)

  1. 1.1.1. Reihengraber 920,00 € (Pakens, St. Joost, Wüppels, Waddewarden Kirchhof)
  2. 1.1.2. Reihengraber im Rasenfeld 1.350,00 € (Tettens, St. Joost, Wüppels)
  3. 1.1.2.1. Liegestein u. Inschrift (St. Joost, Wüppels) 650,00 €
  4. 1.1.3. Reihengraber in Gemeinschaftsgrabanlagen im Rasenfeld 870,00 € (Pakens)
  5. 1.1.3.1. Stele u. Inschrift (Pakens) 550,00 €
  6. 1.1.4. Reihengraber fur Erdbestattungen von Kindern bis zum vollendeten funften Lebensjahr in besonderen Feldern/Abteilungen pro Grab 680,00 € (Waddewarden Kirchhof)

1.2 Reihengrabstätten für Umenbeisetzungen (Nutzungsdauer 25 Jahre)

  1. 1.2.1. Reihengraber 460,00 € (Pakens, St. Joost, Wüppels)
  2. 1.2.2. Reihengraber im Rasenfeld 925,00 € (Tettens)
  3. 1.2.3. Reihengraber in Gemeinschaftsgrabanlagen im Rasenfeld 730,00 € (Hohenkirchen, Pakens, St. Joost, Wüppels)
  4. 1.2.3.1. Stele u. Inschrift (Hohenkirchen) 580,00 €
  5. 1.2.3.2. Stele u. Inschrift (Pakens) 550,00 €
  6. 1.2.3.3. Stele, Bronzeplatte u. Inschrift (St. Joost, Wüppels) 420,00 €
  7. 1.2.4. Reihengraber im Rasenfeld unter Bäumen (Ruheinsel) 730,00 € (Pakens)
  8. 1.2.4.1. Stele u. Inschrift (Pakens) 550,00 €

1.3 Wahlgrabstätten für Sargbestattungen (Nutzungsdauer 30 Jahre)

  1. 1.3.1. Wahlgrabstätten pro Grab 1.170,00€ (auf allen Friedhöfen)
  2. 1.3.2. pflegefreie Wahlgrabstätten pro Grab 2.400,00 € (Tettens)
  3. 1.3.3. Wahlgrabstätten im Rasenfeld pro Grab 2.460,00 € (Hohenkirchen, Oldorf, Waddewarden Kirchhof)
  4. 1.3.4. Wahlgrabstätten für Sargbestattungen von Kindern bis zum vollendeten fünften Lebensjahr in besonderen Feldern/Abteilungen (Nutzungsdauer 25 Jahre) pro Grab 500,00 € (Hohenkirchen, Middage, Oldorf, Pakens, St. Joost, Wüppels, Tettens)

1.4 Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen (Nutzungsdauer 30 Jahre)

1.4.1Wahlgrabstätten (Hohenkirchen, Middoge, Oldorf, Pakens, St. Joost, Wüppels, Waddewarden Kirchhof)pro Grab1.110,00 €
Tettenspro Grab1.170,00 €
1.4.2Wahlgrabstätten im Rasenfeld (Hohenkirchen, Middoge, Oldorf, Waddewarden Kirchhof)pro Grab1.650,00 €
1.4.3Wahlgrabstätten im Rasenfeld mit Erdröhrensystem (Hohenkirchen, Middoge)pro Grab1.650,00 €

1.5 Gräber im Grabkeller

pro Grab 1.170,00 €

(Hohenkirchen, Middoge, Pakens, St. Joost, Wüppels)

2 Verlängerung der Nutzungsrechte von Wahlgräbern

Die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für alle Gräber einer Wahlgrabstätte taggenau mindestens bis zum Ende der letzten Ruhezeit in der Grabstätte vorgenommen (§ 32 Abs. 1 und 4 FhG).

Die Gebühr für jeder volle Jahr des Verlängerungszeitraumes beträgt 1/30 (ein Dreiglist) der unter Nr. 1.3, 1.4 und 1.5 (Ausnahme Nr. 1.3.4) ausgewiesenen Gebühr. Die Gebühr für jeder volle Jahr des Verlängerungszeitraumes beträgt 1/25 (ein Fünfundzwanzigstel) der unter Nr. 1.3.4 ausgewiesenen Gebühr. Die Gebühr für jeder zusätzlich angefangenen Tag beträgt 1/365 (ein Dreihundertfunduschzigstel) der Gebühr für jeder volle Jahr des Verlängerungszeitraumes.

3 Bestattungsgebühren (auf allen Friedhöfen)

  1. 3.1. Herstellung eines Grabes für Verstorbene vom vollendeten fünften Lebensjahr an (Sargbestattung) 830,00 €
  2. 3.2. Herstellung eines Grabes für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr (Sargbestattung) oder Herstellung eines Grabes für Tot-, Fehl- und Ungeborene - §§ 2 Abs. 3, 8 BestattG - (Sargbestattung) 590,00 €
  3. 3.3. Herstellung eines Urnengrabes 250,00 €
  4. 3.4. Zusatzkosten für die Schaffung eines Urnenerdröhrengrabes (Nr. 1.4.3) (Urnenerdrohre inkl. Grabplatte ohne Inschrift) Hohenkirchen 600,00 € Weitere Bestattung im Urnenerdröhrengrab (Hohenkirchen) 195,00 € 3.5Zusatzkosten fur die Schaffung eines Urnenerdröhrengrabes (Nr. 1.4.4) (Urnenerdrohre inkl. Grabplatte ohne Inschrift) Middoge 315,00 € Weitere Bestattung im Urnenerdröhrengrab (Middoge) 85,00 €

4 Benutzung von Friedhofseinrichtungen

  1. 4.1. Aufbewährung eines Sarges in der Leichenhalle Hohenkirchen 175,00 €
  2. 4.2. Aufbewährung eines Sarges in der Leichenhalle Tettens 195,00 €

5 Vollständiger oder teilweiser Verzicht auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte (auf allen Friedhöfen)

  1. 5.1. Verwaltungsgebühr 28,00 €
  2. 5.2. Grünpflegeaufwand bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes pro Jahr und Grab 60,00 €

6 Leistungen im Rahmen von Ersatzvornahmen nach § 50 FhG (auf allen Friedhöfen)

  1. 6.1. Leistungen im Rahmen von Ersatzvornahmen nach Aufwand nach Aufwand
  2. 6.2. Verwaltungspauschale (Anteil an den Leistungen zu 7.1) 6 %

7 Leistungen außerhalb der o. g. Tarife (auf allen Friedhöfen) Für besondere Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, bemisst sich die Gebühr nach dem tatsächlich erbrachten Aufwand.

8 Umsatzsteuerpflicht Die o. g. Tarife sind grundsätzlich ohne Mehrwertsteuer berechnet. Soweit für einzelne Leistungen eine Mehrwertsteuer zu erheben ist, ist diese durch die gebührenpflichtige Person zusätzlich zu entrichten.

§ 5

Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.05.2023 außer Kraft.

Hofen Birchen, den 15.04.2024 (Siegel) (Vorsitzende/r des Gemeindekirchenrates) (Mitglied des Gemeindekirchenrates)

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Friedhofsbenutzungssatzung vom 06.03.2023, in Kraft seit 01.05.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Kirchlicher Friedhof Ev.-luth. Kirchengemeinde Wangerland — Friedhofssatzung

Friedhofsbenutzungssatzung

für die Friedhöfe der Ev.-luth. Kirchengemeinde Wangerland.

Gemäß Art. 16 der Kirchenordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg vom 20. Februar 1950 und § 6 Abs. 1 Friedhofsgesetz (FhG) vom 10. Juni 2017 hat der Gemeindekirchenrat der Ev.-luth. Kirchengemeinde Wangerland (Friedhofsträger) am 6. März 2023 die folgende Friedhofsbenutzungssatzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die Friedhöfe der Kirchengemeinde Wangerland:

a) Der Friedhof Hohenkirchen umfasst zurzeit das Flurstück 307/141, Flur 15, Gemarkung Hohenkirchen, mit einer Höhe von 0,5390 ha.

b) Der Friedhof Mederns umfasst zurzeit das Flurstück 5, Flur 23, Gemarkung Hohenkirchen, mit einer Höhe von 0,1905 ha.

c) Der Friedhof Middoge umfasst zurzeit das Flurstück 55/1, Flur 6, Gemarkung Middoge, mit einer Höhe von 0,1848 ha.

d) Der Friedhof Oldorf umfasst zurzeit das Flurstück 107, Flur 1, Gemarkung Oldorf, mit einer Höhe von 0,3685 ha.

e) Der Friedhof Pakens umfasst zurzeit die Flurstücke 39/3 (anteilig) und 40, Flur 10, Gemarkung Pakens, mit einer Höhe von 0,5224 ha.

f) Der Friedhof St. Joost umfasst zurzeit das Flurstück 100/1, Flur 1, Gemarkung St. Joost, mit einer Höhe von 0,2199 ha.

g) Der Friedhof Tettens umfasst zurzeit die Flurstücke 77/3 und 81/1, Flur 14, Gemarkung Tettens, mit einer Höhe von 0,4484 ha.

h) Der Friedhof Waddewarden (Kirchhof) umfasst zurzeit das Flurstück 85, Flur 5, Gemarkung Waddewarden, mit einer Höhe von 0,3919 ha.

i) Der Friedhof Waddewarden (Neuer Friedhof) umfasst zurzeit -teilweise- das Flurstück 37, Flur 5, Gemarkung Waddewarden, mit einer Höhe von 0,5000 ha.

j) Der Friedhof Westrum umfasst zurzeit das Flurstück 185/57, Flur 2, Gemarkung Westrum, mit einer Höhe von 0,1545 ha.

k) Der Friedhof Wüppels umfasst zurzeit das Flurstück 205/78, Flur 5, Gemarkung Wüppels, mit einer Höhe von 0,3092 ha.

(2) Der Neue Friedhof Waddewarden ist nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Buchst. d) und Abs. 4 FhG beschränkt geschlossen.

§ 2

Grabarten

(1) Auf den Friedhöfen bestehen Grabfelder für die folgenden Grabarten:

a) Reihen- und Wahlgräber für Sargbestattungen,

b) Reihen- und Wahlgräber für Urnenbeisetzungen,

c) Reihen- und Wahlgräber für die Bestattung von Kindern.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Grabarten bestehen auf den einzelnen Friedhöfen die folgenden Angebote:

a) Grabstätten im Rasenfeld

  • Reihengräber für Sargbestattungen: Tettens, St. Joost-Wüppels,

Wahlgräber für Sargbestattungen: Hohenkirchen, Oldorf, Waddewarden (Kirchhof),

  • Reihengräber für Urnenbeisetzungen: Tettens,

Wahlgräber für Urnenbeisetzungen: Hohenkirchen, Middoge, Oldorf, Waddewarden (Kirchhof), Wahlgräber für Urnenbeisetzungen im Erdöhrensystem: Hohenkirchen und Middoge.

b) Gemeinschaftsgrabanlagen

  • Reihengräber für Sargbestattungen: Pakens,
  • Reihengräber für Urnenbeisetzungen: Hohenkirchen, Pakens, St. Joost und Wüppels,
  • Reihengräber für Urnenbeisetzungen unter Bäumen: Pakens.

c) Weitere Angebote

  • Pflegefreie Wahlgräber für Sargbestattungen Tettens,

Grabkeller: nach vorhandenem Bestand.

§ 3

Besondere Bestimmungen zu den Grabarten

(1) Das Angebot an Grabstätten richtet sich nach dem vorhandenen Bestand auf dem jeweiligen Friedhof. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung eines Nutzungsrechtes auf einem bestimmten Friedhof. Für die Beisetzung von Urnen können nach § 23 Abs. 3 FhG auch Sargräber genutzt werden. (2) Kindergräber nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) dienen der Bestattung von Kindern bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres, sowie von Tot-, Fehl- und Ungeborenen. (3) Gemeinschaftsgrabanlagen nach § 2 Abs. 2 Buchst. b) können Anlagen mit und ohne besondere Gestaltungen umfassen. Gemeinschaftsgrabanlagen mit besonderen Gestaltungen sind gärntech umfassend gestaltet und dauerhaft gepflegt. (4) Pflegefreie Wahlgräber nach § 2 Abs. 2 Buchst. c) werden vom Friedhofsträger mit Rasensamen eingegrunt und für die Dauer des Nutzungsrechtes gepflegt. Wahlgräber nach Abs. 1 Buchst. a) können nach einer erneuten Bestattung in ein pflegefreies Wahlgrab nach Abs. 2 Buchst. c) umgewandelt werden. Bei einem Wechsel der Grabart bemisst sich die Gebühr für die verbleibende Laufzeit des Nutzungsrechtes nach der neu gewählten Grabart.

(5) Weitere Grabarten können durch Beschluss des Gemeindekirchenrates mit Genehmigung durch den Oberkirchenrat (Art. 27 Abs. 1 Nr. 9 Kirchenordnung) eingerichtet werden.

§ 4

Dauer der Nutzungsrechte bei Wahlgräbern

(1) Die Nutzungsrechtsdauer bei Wahlgräbern beträgt 30 Jahre. (2) Die Veränderung eines Nutzungsrechts für Wahlgräber ohne Anpassung an die Ruhefrist muss mindestens für fünf Jahre erfolgen.

§ 5

Urnenbeisetzungen in Wahlgrabstätten

(1) Mit Ermächtigung durch § 23 Abs. 5 FhG wird folgende abändernde Regelung zu § 23 Abs. 3 FhG getroffen: Im Grab einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen im Rasenfeld (§ 2 Abs. 2 Buchst. a)) darf eine Urne beigesetzt werden. (2) Mit Ermächtigung durch § 23 Abs. 5 FhG werden folgende abändernde Regelungen zu § 23 Abs. 4 FhG getroffen: Im Grab einer Wahlgrabstätte für Sargbestattungen)dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, wenn es noch nicht belegt ist. In einem bereits mit einem Sarg belegten Grab ist es zulässig, zwei Urnen beizusetzen, wenn die beizusetzenden Personen nachste Angehörige der bereits bestatteten Person waren.

§ 6

Gestaltungsvorschriften

(1) Leitbild für die Gestaltung der Grabstätten ist der grüne, blühende Friedhof. Jede Grabstätte ist so zu gestalten, zu unterhalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen sowie in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Gestaltung von Grabstätten umfasst die Errichtung von Grabmalen und die gartnerische Gestaltung. Sie ist Recht (§ 30 Abs. 1 Satz 5 FhG) und Verpflichtung (§§ 36 Abs. 1 und 38 Abs. 1 FhG) zugleich. Einfassungen und Grababdeckungen, die eine bauliche Einheit mit dem Grabmal bilden, sind dem Grabmal zuzuordnen, alle anderen gelten als Teil der gartnerischen Gestaltung. (3) Zur Gestaltung der Grabstätten im Einzelnen wird auf die anliegenden Richtlinien verwiesen, die Bestandteil dieser Satzung sind. Soweit die Gestaltung von Grabanlagen ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten ist, ist sie nicht Gegenstand der Gestaltungsvorschriften. Dies gilt insbesondere für Gemeinschaftsgrabanlagen (§ 25 FhG), Baumgrabstätten (§ 26 FhG) und Kolumbarien (§ 27 FhG).

(4) Den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes ist bei der Gestaltung der Grabstätten in besonderer Weise Rechnung zu tragen (§ 48 FhG). Insbesondere ist die Verwendung von Materialien unzulässig, die mit Farben oder Lacken, auf chemische oder in sonstiger Weise umweltbelastend behandelt worden sind und damit zu einer Verunreinigung des Bodens führen können. (5) Auf dem Friedhof sind Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Allgemeine Gestaltungsvorschriften gelten grundsätzlich in gleicher Weise für alle Grabfelder. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften gelten nur für die Grabfelder, die ausdrücklich als Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen sind; sie gehen Dort im Zweifel den allgemeinen Gestaltungsvorschriften vor. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften bestehen für:

  • Pflegefreie Wahlgräber für Sargbestattungen nach § 2 Abs. 2 Buchst. c),

Grabstätten im Rasenfeld nach § 2 Abs. 2 Buchst. a).

§ 7

Pflichten der Nutzungsberechtigten

(1) Recycling ist nach der Abfallvermeidung der wirkungsvollste Weg, um Rohstoffe zu sparen und damit auf die Erzeugung von Kohlendioxid (CO^2) zu verzichten. Aus diesem Grund ist der anfallende Abfall auf unserem Friedhof entsprechend der vorhandenen Abfallbehältnisse zu trennen. Gewerbetriebende sind nach § 13 Abs. 5 Satz 3 FhG verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden Abfälle auf eigene Kosten zu entsorgen. (2) Nutzungsberechtigte eines bereits bestehenden Wahlgrabes sind verpflichtet, vor einer Bestattung das Grabmal, die Einfassung, Pflanzen mit umfangreicherem Wurzelwerk sowie größere Ausstattungsgegenstände zu entfernen bzw. entfernen zu halten. Soweit mit der Friedhofsverwaltung kein anderer Termin vereinbart wird, müssen diese Arbeiten zwei Werktage vor der Bestattung abgeschlossen sein. (3) Wenn für eine Beerdigung ein Grabmal, eine Einfassung, die Bepflanzung oder Ausstattungsgegenstände von einer benachbarten Grabstelle vorübergehend entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte des Grabes, von dem aus die Maßnahme verursacht wird, die Kosten zu tragen. Nach der Bestattung ist das Nachbargrab umgehend wieder in den vorherigen Zustand zu versetzen.

§ 8

Ruhekammern

Die Ruhekammern in Hohenkirchen und Tettens stehen entsprechend ihrer Widmung zur Aufnahme des Leichnams vor der Bestattung zur Verfügung.

§ 9

Übergangsvorschriften

Diese Satzung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte.

§ 10

Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsbenutzungssatzung tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung treten die folgenden Satzung vom außer Kraft:

a) Friedhofsbenutzungssatzung der Kirchengemeinde Hohenkirchen vom 16. Januar 2020

b) Friedhofsbenutzungssatzung der Kirchengemeinde Middoge vom 1. Oktober 2020

c) Friedhofsbenutzungssatzung der Kirchengemeinde Oldorf vom 7. Mai 2021,

d) Friedhofsbenutzungssatzung der Kirchengemeinde Pakens - Hooksiel vom 10. September 2020,

e) Friedhofsbenutzungssatzung der Kirchengemeinde St.-Joost - Wüppels vom 14. Oktober 2021,

f) Friedhofsbenutzungssatzung der Kirchengemeinde Tettens vom 25. März 2021,

g) Friedhofssatzung der Kirchengemeinde Waddewarden - Westrum vom 8. April 2013.

26434 Hohenkirchen, den 6. März 2023

Vorsitzende(r) des Gemeindekirchenrates

Mitglied des Gemeindekirchenrates

Gestaltungsrichtlinien

Anlage zu § 6 Abs. 3 der Friedhofsbenutzungssatzung vom 6.März 2023 für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Wangerland

1. Allgemeine Vorschriften für gärtnerische Gestaltungen

(1) Bauliche und gestalterische Elemente, die Teil der gartnerischen Gestaltung sind, *\text{dürfen nur aus Materialien und Bearbeitungsformen bestehen, die dem gestalterischen Leitbild des grünen, blühenden Friedhofes (§ 35 Friedhofgesetz) nicht widersprechen.} (2) Nicht zulässig sind Gestaltungen oder Bearbeitungen, die andere Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stären können oder zu einer Verunstaltung des Friedhofes führen *\text{?} den. Dies sind insbesondere

a) die Verwendung von Kunststoffen oder Hartfaserplatten und vergleichbaren Baustoffen sowie von Blechen insbesondere auch für die Grabumrandung,

b) das Belegen der Grabstände mit gebrochenen, nicht natürlichen Materialien wie Glas, Kunststoffen oder ähnlichen Materialien,

c) die Verwendung von verbotenen oder herabsetzenden Zeichen und Inschriften, sowie von Zeichen und Inschriften, die zu Kontroversen Anlass geben konnten.

(3) Um den Sauerstoffkreislauf der Gräber nicht zusätzlich zu beeinträchtigen, wird empfohlen, beim Verlegen von Platten auf dem Grab darauf zu achten, dass mindestens ein Drittel der Graboberfläche frei bleibt. Das Belegen der Grabstände mit Kies, Splitt und vergleichbaren Stoffen ist nicht gestattet. (4) Um sicherzustellen, dass das Wurzelwerk von Bäumen und Strauchern nach § 36 Abs. 3 FhG nicht dauerhaft über die Grabstände hinausragt, damit eine Höhe von 1,50 m nicht übersritten werden. Die Anpflanzung von Bäumen bedarf nach § 36 Abs. 3 FhG immer der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. (5) Die gartnerische Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten unterliegt unbeschadet der Bestimmungen der §§ 12 Abs. 3 Buchst. f) und g), 35, 36, und 38 FhG keinen welten Anforderungen. (6) Für zusätzliche gestalterische Elemente, die nicht Teil der gartnerischen Gestaltung sind, gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 entsprechend.

2. Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale

(1) Für Grabmale sind insbesondere natürliche Werkstoffe wie Natursteine oder Holz zu verwenden. Grabmale aus anderen Materialien sind im Einzelfall im Genehmigungsverfahren unter Würdigung einer harmonischen Gesamtstruktur des Friedhofes zu beurteilen. (2) Nicht zulässig sind Grabmale, deren Gestaltungen andere Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stären konnten oder zu einer Verunstaltung des Friedhofes führen *\text{?} den. Dies sind insbesondere

a) Grabmale, die sich in Form, Farbe, Umfang oder Gestaltung erheblich und überproportional von der Umgebung der Grabstände abheben.

b) Grabmale aus Kunststoffen oder Kunststoffteilen.

c) die Verwendung von verbotenen oder herabsetzenden Zeichen und Inschriften, sowie von Zeichen und Inschriften, die zu Kontroversen Anlass geben konnten.

d) Grabmale mit Einrichtungen, die auf technischem Wege oder durch manuelle Eingriffe zu einer Veränderbarkeit der äußerten Gestaltung führen können.

(3) Die Verwendung von QR-Codes ist zugelassen, wenn Antragsteller und Nutzungsberechtigte sich schriftlich verpflichten, mit den gezeigten Inhalten nicht gegen geltendes Recht zu verstoßen und gleichzeitig den Friedhofsträger von der Haftung für die Inhalte freizustellen.

3. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für pflegefreie Wahlgräber für Sargbestattungen und Grabstätten im Rasenfeld

(1) Angaben über die bestattete Person sind auf einem erdbündig mit der Rasenfläche verlegten Liegestein anzubringen. Die liegenden Grabmale müssen mindestens 6 cm stark sein. Mindestens der Name der verstorbenen Person ist von einem Steinmetz vertieft in den Liegestein einzuarbeiten. Aufgesetzte Buchstaben sind nicht zugelassen. (2) Für Grabstätten im Rasenfeld gelten auf den einzelnen Friedhöfen die folgenden Abmessungen (Höhe x Breite in cm):

Hohenkirchen, Mederns, St. Joost-Wüppels: 40 x 40,

Middoge: 60 x 40,

Oldorf, Tettens: 50 x 40,

Waddewarden: 30 x 30.

4. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Gräber in einem Erdröhrensystem

Für Gräber in einem Erdröhrensystem werden als Grabmal vorinstallierte Abdeckplatten verwendet, die in das Eigentum der nutzungsberechtigten Personen übergehen. Die restliche Grabanlage verbleibt im Eigentum der Kirchengemeinde. Eine individualisierte Gestaltung der Abdeckplatte ist möglich und von der nutzungsberechtigten Person innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung durch eine Fachfirma herstellen zu lassen. Nicht zulässig sind aufgesetzte Buchstaben und Motive.

5. Ablage von Grabschmuck

Die Bepflanzung und die Ablage von Grabschmuck auf Grabstätten im Rasenfeld und Gemeinschaftsgrabanlagen sind nicht gestattet. Zur Ablage von Grabschmuck werden gemäß § 28 Abs. 5 FhG besondere Stellen ausgewiesen.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wangerland?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wangerland mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 26xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Wangerland anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Wangerland
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Nur Friedhöfe Pakens, St. Joost, Wüppels
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 250 € (Urne) bzw. 830 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Wangerland (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Aufbewahrung Sarg in Leichenhalle Hohenkirchen; Tettens: 195 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 26xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
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8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
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9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
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Ihre persönliche Kalkulation für Wangerland:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Wangerland:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: