Friedhofsgebühren Ihlow 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Ihlow · Niedersachsen · PLZ 26632

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 17.12.2025 (Inkrafttreten 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
780,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 390 € + Unterhalt 13 €/J. × 30 J. = 390 €
📄 Gebührentarif Abschnitt I Nr. 1 lit. a) (je Grabstelle) i.V.m. § 14 Abs. 2 lit. a Friedhofssatzung (Sargwahlgrabstätte je Grabstelle zur Bestattung einer Leiche)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
510,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 250 € + Unterhalt 13 €/J. × 20 J. = 260 €
📄 Gebührentarif Abschnitt I Nr. 3 lit. e) i.V.m. § 11 Abs. 4 Friedhofssatzung (teilanonymes Urnenfeld) und § 16 Abs. 2 Friedhofssatzung (Einzelgrabstätte für Beisetzung einer Urne, Grabstätte wird nicht kenntlich gemacht)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
160,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif Abschnitt IV lit. a)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17.12.2025 (Inkrafttreten 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​ Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Friedhof Simonswolde und die Andachtshallen (Leichenhallen) der Gemeinde Ihlow (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund des § 13 Abs. 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. S 381), der §§ 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 588) sowie der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589), hat der Verwaltungsrat der Gemeinde Ihlow am 17.12.2025 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 Grundsatz

(1) Für die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen und für damit im Zusammenhang stehende Leistungen werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung sowie nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben. Für die Vornahme von Amtshandlungen werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Sofern und soweit gebührenpflichtige Leistungen nach dieser Satzung aufgrund des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen, wird zusätzlich zu den Gebühren die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben. (2) Für besondere Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht vorgesehen sind, setzt die Gemeinde Ihlow die zu zahlende Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand fest. Besondere Leistungen sind zum Beispiel Entfernung von Grabmalen, Pflanzungen und Anlagen während oder nach Ablauf der Nutzungszeit. (3) Auslagen, die im Zusammenhang mit Amtshandlungen oder der Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen des Friedhofes und den Bestattungseinrichtungen notwendig werden, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, haben die Gebührenschuldner zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nach dieser Satzung nicht zu entrichten ist.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer

  1. 1. den Antrag zu einer gebührenpflichtigen Leistung erteilt hat (Antrag auf Beisetzung),
  2. 2. die Friedhofseinrichtung benutzt,
  3. 3. das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt sowie
  4. 4. wer öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, die Bestattung zu veranlassen (bestattungspflichtige Personen). (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren; Beitreibung

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit

  1. 1. der Verleihung des Nutzungsrechtes an Grabstätten,
  2. 2. der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen,
  1. 3. der Vornahme von Amtshandlungen,
  2. 4. der Ausführung besonderer Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens. (2) Die Gebühren werden mit Ausstellung des Gebührenbescheides fällig und sind innerhalb von zwei Wochen nach dessen Bekanntgabe zu entrichten. (3) Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 4 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren

Wenn die Erhebung von Gebühren im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt, können die Gebühren auf Antrag gestundet oder erlassen werden.

§ 5 Gebühr bei Rücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder einer Bestattungseinrichtung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung der Amtshandlung begonnen worden ist, wird eine Gebühr nach dem tatsächlichen bisherigen Aufwand gem. § 1 Abs. 2 erhoben.

§ 6 Zusätzliche Leistungen

Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet. Zusätzlich kann die Erstattung von entstandenen Sachkosten und Auslagen gefordert werden.

§ 7 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Mit Inkrafttreten der neuen Satzung tritt die für die Erhebung von Gebühren für den Friedhof im Ortsteil Simonswolde vom 24.03.2011 und die Benutzungsordnung für die gemeindeeigenen Friedhofskapellen der Gemeinde Ihlow vom 10.12.1993, in der 4. Änderungssatzung dazu vom 24.03.2011 außer Kraft.

Ihlow, den 17.12.2025

Gemeinde Ihlow

-Ulrichs-Bürgermeister

Gebührentarif zu § 1 Abs. 1 Satz 1 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ihlow

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten – je Grabstelle-

  1. 1. Wahlgrabstätten:

a) Sarg, fur 30 Jahre 390,00 €

b) für jeder Jahr der Veränderung 12,70 €

c) Kind, fur 20 Jahre 205,00 €

d) für jeder Jahr der Veränderung 12,70 €

  1. 2. Gemeinschaftsgrabstätten für Erdbestattungen:

a) Sarg, fur 30 Jahre 1.600,00 € *

b) für jeder Jahr der Veränderung 32,70 € c)Rasenwahlgrab Kind,30 Jahre 1.600,00 € *

d) jeder Jahr der Veränderung 32,70 €

  • In diesem Betrag sind Grabbereitstellung, Friedhofsunterhaltungs- und sonstige Gebühren, sowie die Kosten für die Namenstafel an der Gedenkmauer, komplett enthalten. Dieser Betrag ist in voller Höhe innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung zu entrichten
  1. 3. Gemeinschaftsgrabstätten für Urnenbeisetzungen:

e) Urne, fur 20 Jahre 250,00 € Die Kosten für eine Namenstafel an den Stelen sind nicht inklusive.

f) für jeder Jahr der Veränderung 12,70 €

  1. 4. Umwandlung einer Wahlgrabstelle in eine pflegefreie Rasengrabstätte (die Gebühr wird im Voraus für die verbleibende Nutzungsdauer erhoben), je Grabstelle und Jahr der noch verbleibenden Ruhezeit 22,00 €

Hinweis:

  1. 1. Überschreitet bei zusätzlicher Beisetzung einer Urne in einer bereits belegten Grabstände die neue Ruhezeit die bisherige Nutzungszeit, wird eine Gebühr nach vorstehenden Sätzen für jeder Jahr der Anpassung an die neue Ruhezeit erhoben, bei mehrstelligen Grabständen für jeder Stelle.
  2. 2. Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren möglich.
  3. 3. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb, die Umwandlung und die Veränderung des Nutzungsrechts wird für den gesamten Zeitraum im Voraus erhoben.

II. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Für die laufende Unterhaltung des Friedhofes (Personalkosten der Unterhaltung sowie Sachkosten, Abfallentsorgung, Kraftstoffe, Material für Nachbesserungen, Reparaturen und Nachpflanzungen, die nicht bereits über die Nutzungsrechtsgebühren abgedeckt sind) für ein Jahr

je Rasengrabstelle in der Gemeinschaftsgrabstätte 16,00 €,

für alle anderen Grabstätten 13,00 €.

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr kann zu Hebungszeiträumen von bis zu 3 Jahren zusammengefasst werden. Auf ausdrücklichen Wunsch des Nutzungsberechtigten kann diese Gebühr für die Restlaufzeit des Nutzungsrechtes mit der Zahlung des Gesamtbetrages abgelöst werden.

III. Sonstige Gebühren

a) Genehmigung von Grabmalen und Grabplatten jeweils 22,00 €

b) Pauschale für Verwaltungstätigkeiten jeweils (z.B. Umschreibung Nutzungsnehmer) 22,00 €

c) Geb. f. Urne in bestehendem Grab 19,00 €

d) Sonstige Gebühren (Abfallentsorgung u.a.) 15,00 €

IV. Nutzungsgebühren

a) Nutzung der Leichenhalle, je Nutzungsfall 160,00 € Hierbei ist es unerheblich, ob nur Andachtsraum, Totenkammer oder beides genutzt wird, ob eine Trauerfeier oder nur die Aufbewahrung der verstorbenen Person u.a. erfolgt.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 17.12.2025 (Inkrafttreten 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Ihlow

Aufgrund der §§ 10,11,13 Nr. 2b und § 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 588), und § 13 a des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. S. 134), hat der Rat der Gemeinde Ihlow in seiner Sitzung am 17.12.2025 für die Nutzung des Friedhofes in Simonswolde folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Durchführung gewerblicher Tätigkeiten

III. Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften

§ 7 Anmeldung und Durchführung von Bestattungen

§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

§ 9 Ruhezeit / Belegung

§ 10 Ausheben der Gräber

§ 11 Gröbe der Gräber

§ 12 Umbettungen / Ausgrabungen

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Reihengrabstätten

§ 16 Gemeinschaftsgrabstätten

§ 17 -gestrichen-

V. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 18 Anlage der Grabstätten

§ 19 Pflege der Grabstätten

§ 20 Vernachlässigung

VI. Grabmale und andere Anlagen

§ 21 Aufstellen und Legen der Grabmale / Standsicherheit

§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 23 Entfernen von Grabmalen

VII. Andachts- bzw. Leichenhallen / Trauerräume

§ 24 Andachtshalle

§ 25 Trauerfeiern

VIII. Schlussvorschriften

§ 26 Datenverarbeitung

§ 27 Anordnungen und Ausnahmen im Einzelfall

§ 28 Haftung

§ 29 Gebühren

§ 30 Ordnungswidrigkeiten?

§ 31 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den gemeindeeigenen Friedhof an der Westender Straße 4a, in der Gemarkung Simonswolde, Flurstücke 51 und 52, Flur 3 und die in der Gemeinde Ihlow befindlichen Leichen- bzw. Andachtshallen, es sei denn, es wurde eine Sonderregelung getroffen.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof bildet eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Gemeinde Ihlow gem. § 30 NKomG. Die Verwaltung und Aufsicht obliegt der Gemeinde Ihlow als Friedhofsträgerin. (2) Der Friedhof dient der Bestattung der Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde Ihlow, GT Simonswolde, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Beisetzung in einem Wahlgrab haben. Für andere Personen bedarf es der besonderen Erlaubnis der Gemeinde Ihlow. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Fehlgeborenen oder Ungeborenen. (3) Der Friedhof nimmt aufgrund seines Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktion im Interesse der Allgemeinheit wahr. Deshalb hat jedermann das Recht, den Friedhof als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Wurde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. Zudem dient der Friedhof in besonderer Weise der Trauerverarbeitung und dem Gedenken an Verstorbene. (4) Tierbestattungen sind nicht zulässig.

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, einzeln Friedhofsteile oder einzeln Grabstätten konnen aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen oder entwidmet werden. (2) Nach der beschränkten Schliebung)dürfen keine neuen Nutzungsrechte mehr verliehen werden. Eine Veränderung von bestehenden Nutzungsrechten darf ledigious zur Anpassung an die Ruhezeit erfolgen. Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten staatfinden, an denen zum Zeitpunkt der beschränkten Schliebung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Grabstellen, an denen die Ruhezeit nach dem Zeitpunkt der beschränkten Schliebung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden. Eingeschrankt werden kann der Kreis der Berechtigten und auch die Art der Bestattung oder Beisetzung. Nachträgliche Ausnahmen von diesen Einschränkungen kann die Friedhofsverwaltung zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten zulassen.

(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen und Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden.

(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist ganztags bis zum Eintritt der Dunkelheit für den Besuch geöffnet. (2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile untersagt werden. (3) Die Leichen- bzw. Andachtshalle wird bei Bedarf geöffnet. Angehörige erhalten zum Abschiednehmen einen Schlüssel.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Auf dem Friedhof hat sich jeder Person ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. Die Erziehungsberechtigten bleiben für sie verantwortlich. (3) Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet:

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, hiervon ausgenommen sind Kinderwagen, Spezialfahrzeuge für Körperbehinderte sowie Senioren-Elektrofahrzeuge,
  2. 2. Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
  4. 4. Druckschriften und andere Medien zu verteilen, ausgenommen solche, die im Rahmen einer Bestattungs- bzw. Beisetzungsfeier notwendig und üblich sind,
  5. 5. auf den Grabstätten Werbung jeglicher Art und Gröbe anzubringen, mit Ausnahme kleiner Plaketten an Grabmalen und kleiner Einsteckschilder an der Grabstätte durch Gewerbetriebende,
  6. 6. Abraum außerhalb der damit bestimmten Plätze abzulagern,
  7. 7. unbefugt Grabstätten und Bauliche Anlagen zu betreten,
  8. 8. die Anlagen und Einrichtungen zu verunreinigen, zu beschädigen oder zu verändern,
  9. 9. zu lärmen, zu spielen, elektronische Tonwiedergabegeräte zu betreiben und zu rauchen,
  10. 10. die Wasserentnahmestellen zu anderen, als zu Zwecken der Grabpflege zu nutzen und
  11. 11. Konservendosen, Flaschen oder andere der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße aufzustellen.
  12. 12. Hunde sind an der Leine zu führen und es ist damit zu sorgen, dass sie keine Verunreinigungen hinterlassen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die dieser Friedhofssatzung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofes für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagen. (5) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (6) Hausmüll, Gewerbeabfälle und sonstige, außerhalb des Friedhofes anfallende Abfälle)dürfen nicht auf den Friedhof, auch nicht in die Abfallsammelstellen des Friedhofes verbracht werden.

§ 6 Durchführen gewerblicher Tätigkeiten

(1) Dienstleistungserbringer (Steinmetze, Gartner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten. (2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf die Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringerriot vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern oder andere Friedhofsbesucher gefährden. Die Arbeits- und Lagerpläte sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen bzw. bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung und Gefährung anderer ausgeschlossen ist. Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum (z.B. abgeräumte Grabsteine, Einfassungen, Fundamente und sonstigen Bauschutt zurückklassen. Wird dies nicht beachtet, kann die Friedhofsverwaltung nach erfolgloser Aufforderung - im Wiederholungsfall oder bei unmittelbarer Gefahr auch ohne Aufforderung - die Entsorgung auf Kosten des Verursachers veranlassen. Geräte und Materialien der Dienstleistungserbringer dürfen nicht in oder an den Wasserstellen des Friedhofes gereinigt werden. (5) Dienstleistungserbringer haften dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

III. Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften

Grundsätzlich gelten alle Bestimmungen in gleicher Weise für Erdbestattungen, wie auch für Urnenbeisetzungen, sofern in der jeweiligen Bestimmung keine entsprechende Unterscheidung geregelt wird.

§ 7 Anmeldung und Durchführung von Bestattungen

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei dem von der Friedhofsverwaltung beauftragten Person anzumelden. Der Friedhofsverwaltung sind die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen vorzulegen; hierzu zahlen insbesondere

  1. 1. die Beurkundung des Sterbefalls durch das für den Sterbefall zuständige Standesamt; Zur Bestattung eines Fehlgeborenen oder eines Ungeborenen ist eine arztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum der Trennung vom Mutterleib sowie der Name und die Anschrift der Mutter ergeben,
  2. 2. bei Urnenbeisetzungen der Einäscherungsnachweis, des Weiteren
  3. 3. den Antrag auf Beisetzung und Regelung des Nutzungsrechtes der Friedhofsverwaltung. Bei Beisetzungen in einer bereits erworbenen Grabstände zusätzlich der Nachweis des bestehenden Nutzungsrechtes bzw. eines Änderungsantrages. Eine Leiche, die aus dem Ausland überführt worden ist, darf nur nach Vorliegen eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen amtlichen Dokumentes des Staates, in dem die Person verstorben ist, bestattet werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung bzw. der Beauftragte der Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Trauerfeier und Bestattung im Benehmen mit der antragstellenden Person fest. (3) Leichen, die nicht binnen acht Tagen nach Eintritt des Todes, und Ascheurnen, die nicht binnen eines Monats nach Einäscherung beigesetzt sind, können auf Kosten der bestattungspflichtigen Person von Amts wegen in einer Gemeinschaftsgrabstätte beigesetzt werden. (4) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen durchgeführt, an Samstagen nur ausnahmsweise mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. Für Erdbestattungen darf kein Sarg (inkl. Zubehör etc.) verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglich. Die Kleidung der Leiche darf nur aus leicht zersetzbarem Material bestehen, z.B. Papierstoff und Naturtextilien. (2) Überurnen, die in der Erde eingesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. (3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Ruhezeit / Belegung

(1) Ruhezeit ist die Dauer, während der grundsätzlich nicht in den Ruhebereich einer bestatteten Person eingegriffen werden darf. (2) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre. (3) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre. (4) In jeder Sarg-Grabstelle darf nur eine verstorbene Person im Sarg bestattet werden; zusätzlich ist die Beisetzung von bis zu 2 Urnen zulässig. Ohne Erdbestattung können dort 4 Urnen beigesetzt werden. (5) Sind Mutter und Kind bei der Geburt verstorben, können beiden in einem Sarg beigesetzt werden. Zwei zu gleicher Zeit verstorbene Geschwister unter einem Jahr können in einer Grabstelle beigesetzt werden. (6) Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung. Vor Ablauf der Ruhezeiten dürfen die Grabstätten nicht wieder belegt werden.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von Dienstleistern mit Einverständnis der Friedhofsverwaltung bzw. des Friedhofsmitarbeiters vor Ort, ausgehoben und verfüllt. (2) Auf Gräbern bereits vorhandene Einrichtungen (z.B. Grabmale) sind vorher von berechtigten Personen entfernen zu halten.

§ 11 Größe der Gräber

(1) Jedes Grab muss so tief sein, dass sich zwischen dem hochsten Punkt des eingestellten Sarges und dem Niveau der Erdoberfläche eine Entfernung von mindestens 1,10 m befindet. Bei Urnen mindestens 0,50 m unter dem Niveau der Erdoberfläche. (2) Die Gröbe der Gräber soll folgende Maße nicht überschreiben:

a) Gräber für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr

Länge 1,50 m Breite 1,25 m

b) Gräber für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr

Länge 2,50 m Breite 1,25 m

c) Urnengräber (Gemeinschaftsfeld)

Länge 0,50 m Breite 0,50 m

d) Rasengrab im Gemeinschaftsfeld

Länge 2,50 m Breite 1,40 m

(3) Bei dem Ausmaß der Gräber ist zu berücksichtigten, dass für Erdbeisetzungen die Gräber voneinander durch mindestens 0,30 m Erdstreifen getrennt sein,Müssen. (4) Auf dem teilannonymen Urnenfeld entfallen durch die besondere Lage unter Bäumen feste Abstände und Größen. Es gibt eine gemeinschaftliche Ablagestelle für Grabschmuck, Blumen etc.. Grabplatten darüber hinaus sind nicht gestattet. Nach Ablauf der Ruhezeit, werden die noch vorhandenen Platten entfernt. Name, Geburts- und Sterbedatum konnen auf Bronzetäfelchen an den gemeinschaftlichen Stelen angebracht werden. Hier ist auf Einheitlichkeit zu achten, um ein würdiges Allgemeinbild zu erhalten. Das Urnenfeld ist außerhalb der Ablagestelle mit Gras versehen. (5) Die Gröbe der Grabstätten und Grabstellen ergibt sich aus den Bestimmungen der jeweiligen Grabart und aus dem Gestaltungsplan des Friedhofes. Es handelt sich darauf stets um Maße für neu anzulegende Grabstätten und Grabstellen. Wo diese Maße bei bestehenden Grabstätten und Grabstellen nicht erreicht werden, bleibt es bei den bisherigen Grabmaßen, sofern diese im Einzelfall vertretbar sind. (6) Bei der Anlegung der Grabstätte, insbesondere bei der Anbringung einer festen Einfassung oder dem Aufstellen eines Grabmales, sind die Gestaltungsvorschriften des Friedhofes zu beachten. Im Zweifelsfall sind die Abmessungen der Grabstätte mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Bei falscher Anlegung der Grabstätte ohne eine derartige Abstimmung oder bei einer Anlegung entgegen evtl. erhaltener Anweisungen kann eine Änderung oder Beseitigung der angebrachten Anlagen verlangt werden.

§ 12 Umbettungen / Ausgrabungen

(1) Die Totenruhearf grundsätzlich nicht gestört werden. Die Entscheidung über eventuelle Ausgrabungen und Umbettungen liegt jedoch nach den maßgeblichen Gesetzen und Vorschriften außerhalb der Befugnisse des Friedhofsträgers bei staatlichen Dienststellen (untere Gesundheitsbehörde, richterliche Anordnung). (2) Sind nach den Bestimmungen Ausgrabungen genehmigt oder angeordnet worden, gelten für deren Ausführung folgende Regelungen:

  1. 1. Die beabsichtigte Graböffnung und Ausgrabung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden; dabei sind folgende Unterlagen vorzulegen:
  1. 1.1. die von der zuständigen Behörde schriftlich ausgestellte Genehmigung zur Graböffnung und Ausgrabung. Diese Genehmigung hat auf die an der Grabstätte nutzungsberechtigte Person zu lauten; ansonsten hat die an der Grabstätte nutzungsberechtigte Person zusätzlich schriftlich ihre Zustimmung zu erklären. Bei Ausgrabungen aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ersetzt die Anordnungsverfügung diesen Genehmigungsbescheid.
  1. 1.2. Eine schriftliche Erklärung der an der Grabstätte nutzungsberechtigten Person, dass alle aufgrund dieser Maßnahme entstehenden Kosten – dazu gehören auch die Kosten, die aufgrund dieser Ausgrabung durch eventuelle Beeinträchtigungen und Beschädigungen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen – von ihr übernommen werden.
  1. 2. Die die Ausgrabung veranlassende Person hat selbst und auf eigene Kosten für die erforderlichen Hilfskräfte zu sorgen. Die Bereitstellung von Arbeitsgerät ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
  2. 3. Der Zeitpunkt der Ausgrabungsarbeiten ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Die Arbeiten dürfen nur im Beisein und unter Aufsicht einer davon von der Friedhofsverwaltung benannten Person vorgenommen werden, die auch hinsichtlich Grablage, Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen, Lagerung des Grabaushubs und sonstiger weiterer Friedhofsvorschriften weisungsbefugt ist.
  3. 4. Das Entnehmen des Sarges bzw. der Urne darf nur im Beisein eines Bestattungsunternehmers erfolgen.
  4. 5. Sofern die Genehmigungsbehörde in ihrem Bescheid keine oder keine andere Bestimmung getroffen hat, sind die Arbeiten außerhalb der Öffnungszteiten des Friedhofes abschließlich auszuführen. Sofern dies nicht eingehalten werden kann odertrotz Schliebung ein tatsächlicher Zugang für Unbefugte möglich ist, sind rechtzeitig weiträumige Absperrmaßnahmen vorzunehmen und deren Einhaltung sicherzustellen.
  5. 6. Die Grabstelle ist nach Abschluss der Arbeiten wieder ordnungsgemäß zu verfüllten und sãmtliche an der Umgebung der Grabstelle oder an Friedhofseinrichtungen entstandenen Beeinträchtigungen zu beseitigen. Hinsichtlich der Wiederherrichtung der Grabstätte und deren Gestaltung gelten die allgemeinen Bestimmungen für den Friedhof bzw. den betroffenen Friedhofsbereich.

(3) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Ausgrabung und Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (4) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes dem nicht entgegenstehen.

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

(1) Geltungsbereich

Diese nachfolgenden Bestimmungen haben für alle Grabstätten dieses Friedhofes Gültigkeit. Sofern nicht in den speziellen Bestimmungen zu den jeweiligen Grabarten abweichende Regelungen festgelegt sind.

(2) Grabstätte /Grabstelle

(2.1) Eine Grabstätte ist eine nach Lage und Größe festgelegter Teil des Friedhofes, der einer bestimmten nutzungsberechtigten Person für Bestattungs- und Beisetzungszwecke zur Verfügung steht. Eine Grabstätte bildet eine rechtliche Einheit und kann je nach Grabart aus einer oder mehreren Grabstellen bestehen.

(2.2) Eine Grabstelle ist der für die jeweilige Belegung vorgesehene Teil einer Grabstätte.

(3) Rechte an Grabstätten

(3.1) Alle Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung verliehen. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann jeweils nur einer einzelnen Person (Nutzungsberechtigte) zustehen, nicht mehreren Personen zugleich.

(3.2) Rechte an einer neuen Grabstätte können jederzeit erworben werden, jedoch nur von Personen, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 erfüllen.

(3.3) Ein Anspruch auf Zuweisung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte einer bestimmten Grabart oder in bestimmter Lage besteht nicht. Maßgeblich sind die zur Verfügung stehenden freien Grabstätten. Ebenso gibt es bei bestehenden Nutzungsrechten an Grabstätten keinen Anspruch auf Unveränderlichkeiten der Umgebung.

(3.4) Für den Erwerb des Nutzungsrechtes werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung erhoben.

(4) Nutzungsrecht/Nutzungszeit

(4.1) Das Nutzungsrecht beinhaltet Rechte und Pflichten der nutzungsberechtigten Person, die sich im Einzelnen aus den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung ergeben. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zulassung einer Bestattung bzw. Beisetzung in dieser Grabstätte, ansonsten einer entsprechenden schriftlichen Bestätigung (Graburkunde bzw. Gebührenbescheid) der Friedhofsverwaltung. Nutzungsberechtigte Personen haben jede Änderung der Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(4.2) Die Nutzungszeit ist die Zeit, für die ein Nutzungsrecht besteht.

(4.3) Die Dauer der Nutzungszeit, die Möglichkeiten zu deren Verlängerung sowie die sich aus dem Nutzungsrecht ergebenden Rechte und Pflichten der nutzungsberechtigten Personen sind in den Bestimmungen zu den jeweiligen Grabarten geregelt. (5) Übergang/Übertragung von Nutzungsrechten

(5.1) Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Lebzeiten ihr Nutzungsrecht auf eine der in §13 (6.1) genannten Personen übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen der bisherigen und der vorgesehenen neuen nutzungsberechtigten Person sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich.

(5.2) Hat die nutzungsberechtigte Person nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht mit dem Zeitpunkt des Todes an die nach §13 (6.1) berechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Ist der Rechtsnachfolger bzw. die Rechtsnachfolgerin nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er bzw. sie das Nutzungsrecht auf eine andere der in § 13 (6.1) genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die aufgrund seines bzw. ihres jetzt erhaltenen Nutzungsrechtes nun berechtigt geworden ist. Für die Übertragung gilt Abs. 1 entsprechend.

(6) Bestattungs-/Beisetzungsberechtigte

(6.1) In einer Grabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und folgende ihrer Angehörigen bestattet bzw. beigesetzt werden:

a) Ehegatte/in bzw. Lebenspartner/in nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft

b) Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten

c) Enkel

d) Eltern

e) Geschwister

f) Stiefgeschwister

g) die nicht unter Buchst. a) – f) fallenden Erben.

(6.2) Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, welche der berechtigten Personen bestattet bzw. beigesetzt wird. Kann nach dem Tode einer der nach a) bis h) berechtigten Personen die Entscheidung der an der Grabstätte nutzungsberechtigten Person nicht rechtzeitig vor der Bestattung bzw. Beisetzung erlangt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Bestattung bzw. Beisetzung im angenommenen Sinne der nutzungsberechtigten Person zuzulassen oder - wenn Zweifel an dieser Annahme bestehen – abzulehnen. Die nutzungsberechtigte Person kann diese Entscheidung später nicht anfechten. Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer, auch nicht-verwandter Personen bedarf eines Antrages der nutzungsberechtigten Person und Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(6.3) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person innerhalb eines Jahres seit der letzten Beisetzung übernimmt.

(7) Arten von Grabstätten

Folgende Arten von Grabstätten werden unterschieden:

Wahlgrabstätten (§ 14) als: Sarggrabstätte bzw. Urnengrabstätte

Gemeinschaftsgrabstätten (§16) als: Rasengrabfeld; Urnenfeld

In allen Grabarten für Särge werden Kindersarggrabstätten für bis zum 5. Lebensjahr verstorbene Kinder sowie für Fehlgeborene und ungeborene Kinder eingerichtet.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen gewisse Wahlmöglichkeiten hinsichtlich Lage und Gröbe im Rahmen dieser Friedhofsordnung bestehen. (2) Wahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstätten vergeben als...

a) Sargwahlgrabstätte, je Grabstätte zur Bestattung einer Leiche von Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr oder 2 Kinderleichen bis zum 6. Lebensjahr (gilt auch für Tot- und Ungeborene), zusätzlich in jedem Fall zur Besetzung von bis zu zwei Aschen.

b) Kindersargwahlgrabstätte je Grabstelle für die Bestattung einer Kinderleiche bis zum vollendeten 5. Lebensjahr oder eines fehl- bzw. ungeborenen Kindes.

c) Urnenwahlgrabstelle (außerhalb des Urnenfeldes) Je Grabstelle für die Beisetzung von ausschließlich bis zu 4 Aschen.

(3) Die Dauer eines erstmalig verliehenen Nutzungsrechts beträgt bei Sargwahlgrabstätten 30 Jahre, auch für Kindergräber; Bei Urnengrabstätten gelten 20 Jahre, jeweils vom Tage der Verleihung angerechnet. Das Nutzungsrecht gilt jedoch in allen Fällen ab der Beerdigung im Ablaufjahr stets bis zum Jahresende. (4) Die erforderlichen Ruhezeiten in einer Grabstände bestimmen die Dauer der Nutzungszeit. Daher verlangern sich durch jeder Bestattung bzw. Beisetzung innerhalb der Grabstände die evtl. nicht ausreichende Nutzungszeit und damit auch das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der langsten Ruhezeit, undzarw für die gesamte Grabstände. (5) Über die nach Abs. 6 erforderliche Nutzungszeit hinaus kann das Nutzungsrecht - mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Abs. 2 und mit Ausnahme des Rasengrabgemeinschaftsfeldes und des Urnenfeldes - auf Antrag der nutzungsberechtigten Person um Zeiträume vom jeweils 10 Jahren (10,20,30 Jahre) verlangert werden. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, bei Ablauf des Nutzungsrechtes zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen - z.B. bei planerischen oder gestalterischen Maßnahmen - Grabstände von der Verlängerung ausschreiben, die Verlängerung zeitlich begrenzen oder von der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen abhängig machen. (6) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten ohne aktive Ruhezeiten kann jederzeit zurückgegeben werden, an teilbelegten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit. Die Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstände zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmeregelungen treffen. Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf eine Gebührenerstattung. Die Friedhofsverwaltung kann in Härtefallen Ausnahmen zulassen. (7) Die nachträgliche Umwandlung von Wahlgrabstätten in eine pflegefreie Rasengrabstätte ist frühestens 15 Jahre vor Ablauf des Nutzungsrechts möglich und erfordert die Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Abräumen und Einebnen der Grabstände obliegt der nutzungsberechtigten Person. (8) Auf der Grabfläche der nach Abs. 7 umgewandelten Grabstände sind Anpflanzungen, das Aufstellen von Schalen o.ä., stehender Blumenschmuck oder andere individuelle Grabgestaltung nicht zulässig. Das Ablegen von Grabschmuck auf einer solchen Rasengrabstände ist während der Vegetationszeit (März bis Oktober) nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlungen kann dies von den Friedhofsmitarbeitern jederzeit entfernt werden. Die Friedhofsverwaltung ist dabei zur Aufbewahrung abgeräumter Gegenstände nicht verpflichtet.

§ 15 Reihengrabstätten

Reihengrabstätten werden nicht vergeben.

§ 16 Gemeinschaftsgrabstätten

(1) Gemeinschaftsgrabstätten sind die Zusammenfassung einer Vielzahl von Grabstätten unterschiedlicher Nutzungsberechtigter zu einer einheitlichen Anlage. Die Grabstätten auf dem Urnenfeld sind nur für Aschen und auf dem Rasengrabfeld grundsätzlich nur für Särge vorgesehen. Einzelheiten und eventuelle Einschränkungen können im Rahmen eines Gestaltungsplanes geregelt werden. Die Gestaltungsbefugnis an den Gemeinschaftsgrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung der Gemeinde Ihlow. (2) Innerhalb der Gesamtgrabstätte werden Einzelgrabstätten eingerichtet, an denen jeweils Einzelnutzungsrechte verliehen werden. Für die Vergabe dieser Einzelnutzungsrechte gelten grundsätzliche die allgemeinen Bestimmungen dieser Friedhofsordnung sowie die Bestimmungen über Wahlgrabstätten - § 14 – mit folgenden besonderen Regelungen:

a) Es werden ausschließlich Einzelgrabstätten eingerichtet jeweils für die Bestattung einer Leiche bzw. Beisetzung einer Urne.

b) Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Zuteilung einer Grabstätte in bestimmter Lage. Hiervon ausgenommen werden kann die Zuteilung einer Grabstätte in unmittelbarer Nähe angrenzenden Grabstätte für den noch lebenden Ehegatten/Lebenspartner, wenn die Nutzungsrechte für diese beiden Grabstellen gleichzeitig erworben werden und die planerische Einteilung der Gesamtanlage dies zulässt. Die Dauer eines solchen Nutzungsrechtes an einer zunächst unbelegten Grabstätte ist dann bei späterer Belegung an die dann erforderliche Ruhestätte anzupassen (für beide Gräber).

c) Für die Nutzungsdauer gelten die Regelungen in § 9.

d) In den Grabstätten des Urnenfeldes können über die Bestimmungen des § 2(2) hinaus auch Aschen von Personen beigesetzt werden, die bei ihrem Ablegen ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde Ihlow hatten und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von Amts wegen bestattet werden müssen.

e) Die Gemeinschaftsgrabstätten werden vom Friedhofsträger gestaltet und dauerhaft gepflegt.

Die Grabstätten werden als Rasenflächen angelegt. Die einzelne Grabstätte wird nicht kenntlich gemacht. Auf Wunsch des Nutzungsnehmers ist es möglich an den Stelen (Urnenfeld) oder an der Gedenkmauer (Rasengrabfeld) eine Bronzetafel anbringen zu lassen. Diese Tafel muss sich an die schon vorhandenen Tafeln angleichen, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu gewährleisten. Auf einer solchen Bronzetafel wird Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum verzeichnet, auf Wunsch auch Zwischenname sowie Geburtsname. Darüberhinausgehende Einträge sind nicht zugelassen. Die Anbringung der Bronzetafel nebst Beschriftung wird von der Friedhofsverwaltung bzw. vom Nutzungsnehmer auf dessen Kosten veranlasst, je nach Vermerk in der Gebührenordnung. Grabschmuck ist nur an den dafür besonders vorgesehenen Plätzen abzulegen. Unansehnlich gewordener Grabschmuck kann von den Friedhofsmitarbeitern entfernt werden. Das Ablegen von Grabschmuck direkt auf der Grabstelle ist außer anlässlich der Bestattung/Beisetzung nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung abgeräumter Gegenstände (z.B. Pflanzschalen und dergl.) verpflichtet.

§ 17 – gestrichen -

V. Anlage und Pflege der Grabstätten

Dieser Abschnitt IV gilt für alle Grabstätten des Friedhofes, sofern nicht für bestimmte Grabarten oder Friedhofsbereiche ausdrücklich andere Bestimmungen gefasst sind.

§ 18 Anlage der Grabstätten

(1) Grabstätten sind innerhalb von zwei Monaten nach der Belegung durch die nutzungsberechtigte Person als Grabstätte erkennbar herzurichten und zumindest für die Dauer bestehender Ruhezeiten angemessen instand zu halten. Die Art der Herrichtung wird von den Bestimmungen der jeweiligen Grabart geregelt. Werden Nutzungsrechte ohne sofortige Belegung im Voraus erworben oder überschreitet das Nutzungsrecht den Ablauf aller Ruhezeiten, ist die Herrichtung bzw. Erhaltung als erkennbare Grabstätte nicht zwingend erforderlich; Die Friedhofsverwaltung kann für die Pflege derartiger Flächen jedoch eine besondere Gebührenregelung treffen. (2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung so anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes gewahrt bleibt. Grabstätten sind ebenerdig anzulegen, allenfalls geringfugig hoher als das Niveau der angrenzenden oder nachsten Wege. Auf Dauer angelegte Grabhugel sind nicht zulässig. Bei der Anlegung einer Grabstätte darf die zulässige Gesamtgroße nicht übersritten werden. (3) Die Grabstätten dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Die Bepflanzung darauf seitlich nicht über die Grabstättengröbe hinauswachsen. Das Pflanzen von Bäumen ist nicht gestattet. Straucher dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie ihrer Art nach eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiben werden. Ansonsten sind sie auf diese Höhe zurückzuschneiden oder zu entfernen. (4) Die Grabstätten sind einzufassen. Grabeinfassungen müssen festem Material (Naturstein) bestehen, sofern bei bestimmten Grabarten oder Friedhofsbereichen nichts andes bestimmt ist. Einfassungen sollen in Material und Gestaltung eine harmonische Einheit mit einem eventuellen Grabmal bilden. Die Grabeinfassungen sind so zu verlagen, dass eine Abgrenzung zu den Nachbargrabstätten regulär 30 cm berücksichtigt, es sei dann dies ist aufgrund der vorliegenden Gegebenheiten nicht möglich.

§ 19 Pflege der Grabstätten

(1) Die angelegten Grabstätten sind dauernd in einem würdigen, gepflegten und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich damit sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten. Sie sind auch für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. (2) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernden, absterbenden oder Bestattungen behindernden Bewuchs zu beschneiden oder zu beseitigen. (3) Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. Eine eventuell vorgesehene Abfallsortierung ist zu beachten. (4) Grabteilabdeckungen mit undurchlässigen Materialien dürfen eine Fläche von 2/3 der Grabstätten nicht überschreiben. Die Abdeckungen dürfen nur aus Naturstein bestehen. Die Friedhofsverwaltung kann widerrechtlich aufgebrachte Abdeckungen auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernen setzen. (5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Gemeinde Ihlow ist als Friedhofsträger nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen oder Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen und anderen Anlagen ist nicht gestattet. (8) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden (ausgenommen sind Grabvasen, Grablichter und Markierungszeichen) und dürfen, ebenso wie Verpackungsmaterial und Transportbehälter aus diesen Stoffen, nicht in die Friedhofsabfälle gelangen, sondern sind mitzunehmen, soweit keine entsprechende Entsorgungsmöglichkeit geboten wird. (9) Die Benutzung motorbetriebener Gartengeräte ist ausschließlich gewerblichen Fachunternehmen sowie der Friedhofsverwaltung gestattet.

§ 20 Vernachlässigung

(1) Wird die Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie der Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen setzen. Ist die nutzungsberechtigte Person der Verpflichtung aus Satz 1 auch nach zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen, kann die Friedhofsverwaltung auch die Grabstätte einebnen und begrünen. Die Pflege einer solchen eingebeneten und begrünten Grabstätte erfolgt bis zu einer möglichen Neuanlegung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Person durch den Friedhofsträger. Die Gemeinde Ihlow ist nicht verpflichtet, abgeräumte Sachen aufzubewahren (2) Ist die nutzungsberechtigte Person nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und Grabmal und andere Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wir die Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen oder entfernen halten. (4) Die Gemeinde Ihlow ist nicht verpflichtet, abgeräumte Sachen aufzubewahren. Das Nutzungsrecht an der Grabstände erlischt.

VI. Grabmale und andere Anlagen

§ 21 Aufstellen und Legen der Grabmale/Standsicherheit

(1) Die Grabmale sind entsprechend dem genehmigten Antrag ordnungsgemäß von einem Steinmetz oder sonstigen Dienstleister mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung zu fundamentieren und aufzustellen. Dem Antrag ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. (2) Stehende Grabmale und sonstige Grabmale, die fundamentiert werden sollen, sind ihrer Gröbe entsprechend nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie (DENAK e.V.) in der jeweils geltenden Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige Bauanlagen entsprechend. (3) Für alle neue errichteten, versetzten und reparierten Grabmale haben der Steinmetzbetrieb oder Dienstleistungserbringer eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA Grabmal vorzunehmen, sowie diese vorgeschreiben ist. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Die nutzungsberechtigte oder beauftragte Person hat der Gemeinde Ihlow spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal auf Anfrage vorzulegen. (4) Die Errichtung und jeder Änderung von Grabmalen und anderen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung im Voraus anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofsordnung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht. Es darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsordnung bestätigt hat. Werde vor Aufstellung bzw. vor Änderung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage die Erlaubnis der Gemeinde Ihlow nicht erteilt, so kann diese die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten verlangen. (5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist die für die Unterhaltung verantwortliche nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person geeignete Sicherungsmaßnahmen ergreifen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen). Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten Person zu entfernen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(6) Es dürfen nur Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattung aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmen Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konvention 182) hergestellt sind. (7) Sofern Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattung aus Ländern stammen, in denen Kinderarbeit besteht wurde, oder wenn die Produktion bzw. teilweise Herstellung in solchen Ländern erfolgte, ist mittels Zertifikats einer anerkannten Organisation nachzuweisen, dass diese Produkte ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind.

§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich damit ist die nutzungsberechtigte Person, (2) Für die jährliche Standsicherheitskontrolle durch die Gemeinde Ihlow mittels Druckprobe gilt die Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V. (3) Wird ein mangelhafter Zustand trotzn schriftlicher Aufforderung der Gemeinde Ihlow nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, kann diese das Grabmal oder Teile davon entfernen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde Ihlow auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) durchführten. Ist die nutzungsberechtigte Person nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genegt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstände.

§ 23 Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf der Nutzungszeit nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungsszeit sind Grabmale und sonstige Anlagen innerhalb einer Frist von 3 Monaten, spätestens jedoch innerhalb einer nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durch die nutzungsberechtigte Person von der Grabstände und vom Friedhof zu entfernen. Dazu gehoren insbesondere auch Fundamente eventuelle sonstige nicht sightbare Teile baulicher Anlagen. Nach Ablauf dieser Fristen kann die Friedhofsverwaltung die Räumung der Grabstände und Entfernung der Grabmale und sonstiger Anlagen auf Kosten der bisher nutzungsberechtigten Person veranlassen. Ist die nutzungsberechtigte Person nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände für die Dauer von 3 Monaten. (3) Die Friedhofsverwaltung ist zur Aufbewährung solcher abgeräumter Grabmale und sonstiger Anlagen nicht verpflichtet. Die Gemeinde Ihlow hat als Friedhofsträger keinen Ersatz für diese Grabmale und sonstige Anlagen zu leisten. (4) Grabmale mit allgemeinem Denkmalwert werden nach Möglichkeit von der Gemeinde Ihlow erhalten. Einzelfälle werden durch Ortsratsbeschluss festgestellt.

VII. Andachts- bzw. Leichenhallen der Gemeinde Ihlow

§ 24 Allgemeines

(1) Die Leichenhallen der Gemeinde Ihlow sind in den Ortschaften Ihlowerfehn, Riepe, Simonswolde und Westerende-Kirchloog vorhanden. Die Leichenhalle in Weene wird von der Kirchengemeinde bewirtschaftet. (2) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme von Leichen bis zu deren Bestattung oder Überführung an einen anderen Ort. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen, des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (3) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der von der Friedhofsverwaltung festzusetzenden Öffnungszteiten sehen. Die Säre sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Bestattung endgültig zu verschreiben. (4) Die Säre der an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu dieser Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (5) Die Ausstattung des Andachtsraumes mit Blumen, Kränzen usw. bleibt den Angehörigen der verstorbenen Person bzw. den Kostenträgern der Bestattung überlassen. Ihnen obliegt ebenfalls die Gestaltung der erforderlichen Sargträger. (6) Den Weg des Trauerzuges von der Andachtshalle zur Grabstätte bestimmt der jeweilige Friedhofswärter. (7) Für die Dauer der Aufbahrung der Leiche in der Leichenkammer erhalten die Angehörigen von der Friedhofsverwaltung bzw. mit der Aufsicht in der Friedhofskapelle betrauten Person einen Schlüssel von der betreffenden Leichenkammer. (8) Kindern unter 14 Jahren dürfen die Friedhofskapelle nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten. (9) Die Besucher haben sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten.

Untersagt ist es u.a.:

  1. 1. Tiere mitzubringen
  2. 2. Waren aller Art anzubieten
  3. 3. Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen
  4. 4. sich ungebührlich zu betragen
  5. 5. die Friedhofskapelle zu verunreinigen.

Den Aufforderungen der mit der Aufsicht beauftragten Person ist Folge zu leisten.

(10) Für die Benutzung der Friedhofskapelle ist eine Gebühr entsprechend der zu dieser Satzung gehörenden Gebührenordnung zu entrichten.

§ 25 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Kirche, der Andachtshalle, am Grab oder an einer anderen, im Freien für diese Zwecke von der Friedhofsverwaltung zu bestimmende Stelle auf dem Friedhofsgelände, abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Leichenhalle kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche besteht. (3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhof außerhalb der Leichenhalle bedarf der vorigen Anmeldung bei und Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.

VIII. Schlussvorschriften

§ 26 Datenverarbeitung

(1) Für die Zwecke der Verwaltung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen dürfen personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden. (2) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen und Personen ist zulässig, wenn

  1. 1. dies zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist,
  2. 2. die Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft dargelegt und zugesichert haben, dass die Daten nur für die den Zweck genutzt werden, für den sie übermittelt werden und
  3. 3. die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

(3) Die nutzungsberechtigten Personen sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung unverzüglich jeder Änderung ihrer Anschrift und ihres Namens mitzuteilen. (4) Es wird ein Grabregister der beigesetzten Personen mit laufenden Nummern geführt. (5) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung aufzubewahren. (6) Die Auskunft über die Lage von Grabstätten sowie die Angabe des Termins (Datum, Uhrzeit) der Beisetzung Verstorbener werden durch das Datenschutzrecht nicht berührt. (7) Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten unberührt. Die Datenschutz-Erklärung der Gemeinde Ihlow nach der Datenschutz-Grundverordnung kann im Internet unter www.ihlow.de eingesehen werden.

§ 27 Anordnung und Ausnahmen im Einzelfall

(1) Wird dieser Satzung zuwidergehandelt oder ist die Ordnung auf dem Friedhof aus anderen Gründen gefährdet, so kann die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen und Anordnungen treffen, um die Ordnung wiederherzustellen. Wer die Ordnungsbestimmungen der Friedhofssatzung oder die besonderen Anweisungen der Aufsichtspersonen nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen, sowieit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf dem Friedhof vereinbar sind.

§ 28 Haftung

(1) Die Gemeinde Ihlow haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde Ihlow nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Die nutzungsberechtigten Personen haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes ihrer Grabstätten entstehen. (3) Sie haben die Gemeinde Ihlow von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden können.

§ 29 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes in Simonswolde und der Andachtshalle sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ihlow zu entrichten.

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

Mit einer Geldbuße bis zu 5. 000€ kann gem. § 10 Abs. 5 NKomVG belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Regeln des Friedhofes nicht befolgt.

§ 31 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) der Gemeinde Ihlow, vom 10.09.2015, sowie die Benutzungsordnung für die gemeindeeigenen Friedhofskapellen der Gemeinde Ihlow vom 10.12.1993, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 24.03.2011, außer Kraft.

Ihlow, den 17.12.2025

Gemeinde Ihlow

-Ulrichs-Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Ihlow?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Ihlow mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 26xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Ihlow anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🌿 Anonymes Urnengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Ihlow
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Ihlow nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Ihlow (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 26xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Ihlow:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €