Friedhofsgebühren Südbrookmerland 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Südbrookmerland · Niedersachsen · PLZ 26624

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 06. Oktober 2004 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument der Südbrookmerland

S a t z u n g

über die

Benutzung der Leichenhallen

in der Gemeinde Südbrookmerland

und die Erhebung von

Benutzungsgebühren

Aufgrund der §§ 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. Seite 382), zu-letzt geändert durch § 22 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63) in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 11. Februar 1992 (Nds. GVBl. S 30), zuletzt geändert durch Niedersächsisches Euro-Anpassungsgesetz vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701) hat der Rat der Gemeinde Südbrookmerland in seiner Sitzung am 06. Oktober 2004 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Bereitstellung der Leichenhallen

Die Gemeinde Südbrookmerland stellt zur Aufbewahrung von Toten in dem Ortsteil Oldeborg- Engerhafe eine Leichenhalle zur Verfügung.

§ 2 – Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Die Leichenhalle steht für die Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung und für die Beerdigungsfeierlichkeiten zur Verfügung.
  1. 2. Die Toten werden bis zur Bestattung in Särgen aufgebahrt. Bis 1/4 Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung ist es den Angehörigen gestattet, die Leichen zu sehen.
  1. 3. Särge mit rasch verwesenden Leichen müssen sofort verschlossen werden. Die Benutzung der Leichenhalle durch Särge der an meldepflichtigen über- tragbaren Krankheiten Verstorbenen wird durch die Gemeinde im Einver- nehmen des Amtsarztes geregelt.
  1. 4. Besucher der Leichenhalle haben sich ruhig und der Würde des Ortes ent- sprechend zu verhalten. Verboten in der Leichenhalle ist a) das Mitbringen von Tieren, b) das Rauchen in der Halle.

§ 3 – Gebühren

  1. 1. Für die Benutzung der Leichenhalle und ihrer Einrichtungen sowie für die mit der Aufbewahrung verbundenen Aufwendungen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
  1. 2. Die Gebühren betragen für die Benutzung der Leichenhalle Engerhafe 200,00 € pro Benutzungseinheit (Sterbefall).
  1. 3. Gebührenschuldner ist der Auftraggeber der Bestattung. Mehrere Gebüh- renschuldner haften als Gesamtschuldner.
  1. 4. Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung der Einrichtung. Die Ge- bühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sie sind an die Gemeindekasse der Gemeinde Süd- brookmerland zu zahlen.
  1. 5. Rückständige Gebühren werden nach den Bestimmungen des Nieder- sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) vom 02. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 139) in der zur Zeit geltenden Fassung beigetrieben.

§ 4 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Aurich in Kraft.

Südbrookmerland, den 06. Oktober 2004

Der Bürgermeister

(P. Schallmaier)