Friedhofsgebühren Wiesmoor 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Wiesmoor · Niedersachsen · PLZ 26639

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 22.06.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
957,24 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Nr. 1.b Gebührentarif (Einzelgrabstätten für Personen über 5 Jahre)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.769,04 €
für 40 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Nr. 1.d Gebührentarif (Doppelgrabstätten; kein 1-stelliges Sarg-Wahlgrab und kein 'je Grabstelle'-Tarif für Wahlgräber in der Satzung vorhanden — kleinstes Wahlgrab = Doppelgrabstätte mit 2 Stellen)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
476,01 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Nr. 1.e Gebührentarif (Urnengrabstätte)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
717,18 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 381,95 € + Zuschlag einmalig 335,23 €
📄 Nr. 1.h Gebührentarif (Gemeinschaftsgrabanlage anonymes Urnengrab; anonymes Urnenfeld Friedhof Hinrichsfehn gem. § 12 Abs. 2 Friedhofssatzung) i.V.m. Nr. 5.f (Pflicht-Pflege)
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.452,01 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 381,95 € + Zuschlag einmalig 1.070,06 €
📄 Nr. 1.g Gebührentarif (Gemeinschaftsgrabanlage Urnengrab — umfasst die Urnengemeinschaftsgrabanlage am Wurzelwerk eines Baumes, Friedhof Wiesmoor-Mitte gem. § 12 Abs. 2 Friedhofssatzung) i.V.m. Nr. 1.k, Nr. 5.f und Nr. 5.l
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
614,56 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 614,56 € · Urne: 381,03 €
📄 Nr. 2.b und 2.c Gebührentarif (Ausheben und Schließen des Grabes)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
386,78 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Nr. 3.b Gebührentarif (Benutzung der Friedhofskapelle)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 22.06.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌ Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wiesmoor vom 22.06.2026

Gebührentarif zu § 1 Abs. 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wiesmoor vom 22.06.2026

  1. 1. Verleihung von Nutzungsrechten a. Einzelgrabstätten für Kinder bis zu 5 Jahren (Nutzungszeit 20 Jahre) 476,91 € b. Einzelgrabstätten für Personen über 5 Jahre (Nutzungszeit 30 Jahre) 957,24 € c. Familiengrabstätten (mehr als zwei Grabstellen) je Grabstelle (Nutzungszeit 60 Jahre) 1.914,49 € d. Doppelgrabstätten (Nutzungszeit 40 Jahre) 1.769,04 € e. Urnengrabstätte (Nutzungszeit 20 Jahre) 476,01 € f. Gemeinschaftsgrabanlage Erdgrab (Nutzungszeit 30 Jahre) 976,06 € g. Gemeinschaftsgrabanlage Urnengrab (Nutzungszeit 20 Jahre) 381,95 € h. Gemeinschaftsgrabanlage anonymes Urnengrab (Nutzungszeit 20 Jahre) 381,95 € i. anteilige Gebühr für den zentralen Gedenkstein in einer Gemeinschaftsgrabanlage 236,60 € für Urnengrabstätten ohne Gravur Nutzungsrecht 20 Jahre j. anteilige Gebühr für den zentralen Gedenkstein in einer Gemeinschaftsgrabanlage 354,90 € für Erdgrabstätten ohne Gravur Nutzungsrecht 30 Jahre k. anteilige Gebühr für den zentralen Gedenkstein in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage 116,03 € am Wurzelwerk eines Baumes ohne Gravur
  1. 1.1. Verlängerung des Nutzungsrechts in vollen Jahren und je Grabstelle a. Einzelgrabstätten für Kinder bis zu 5 Jahren 23,85 € b. Einzelgrabstätten für Personen über 5 Jahre 31,91 € c. Familiengrabstätten (mehr als zwei Grabstellen) je Grabstelle 31,91 € d. Doppelgrabstätten 44,23 € e. Urnengrabstätte 23,80 € f. Gemeinschaftsgrabanlage Erdgrab 32,54 € g. Gemeinschaftsgrabanlage Urnengrab 19,10 €
  1. 2. Ausheben und Schließen des Grabes a. Beisetzung eines Sarges bis Vollendung des 5 Lebensjahres 473,21 € b. Beisetzung eines Sarges ab Vollendung des 5 Lebensjahres 614,56 € c. Beisetzung einer Urne 381,03 € d. Beisetzung einer Urne in einer Urnenerdröhre 381,03 € e. Ausbettung von Leichen und Gebeinen *nach Aufwand f. Ausbettung von Urnen *nach Aufwand g. Bei Wiederbestattung bzw. -beisetzung innerhalb des Selben oder auf einen anderen städtischen Friedhof (Umbettung) werden zusätzlich die Gebühren für die Beisetzung gemäß Nr. 2.a. oder 2.b. *nach Aufwand erhoben h. Fallen bei einer Bestattung, Beisetzung oder Umbettung außergewöhnliche Nebenarbeiten (z. B. Versetzen von Grabmalen oder Einfassungen) an, sind die dadurch entstehenden Kosten zusätzlich zu *nach Aufwand erstatten.
  1. 3. Benutzung der Friedhofskapellen und Totenkammern a. Benutzung der Totenkammer 191,00 € b. Benutzung der Friedhofskapelle 386,78 €
  1. 4. Verwaltungsgebühren a. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals, von Gedenktafeln u. ä. 40,00 € b. Genehmigung von Einfriedungen (wenn nicht schon in Nr. 4.a. enthalten) 35,00 € c. Genehmigung der Einebnung eines Grabes bei vorzeitiger Aufgabe 80,00 € d. Genehmigung der Einebnung eines Grabes bei Entzug des Nutzungsrechts 95,00 € e. Überschreibung der Graburkunde bei Wechsel des Nutzungsberechtigten 40,00 € f. Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften der Friedhofssatzung 50,00 € 5. Sonstige Gebühren a. Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabstelle für Nutzungsrechte, die vor dem 01.01.2008 erworben wurden bis zum Ablauf dieser Rechte jährlich 32,11 € Von dieser Gebühr ausgenommen sind die unbelegten Gräber alter Familiengrabstätten. b. Pflege von Erdgrabstellen (Rasenflächenpflege) bei vorzeitiger Einebnung bis zum Ablauf der 47,67 € letzten Ruhefrist, je Grabstelle jährlich c. Pflege von Urnengrabstellen (Rasenflächenpflege) bei vorzeitiger Einebnung bis zum Ablauf der 23,50 € letzten Ruhefrist, je Grabstelle jährlich d. Pflege von Grabstellen in einer Gemeinschaftsgrabanlage für Erdgrabstätten für die Dauer der Nutzungszeit 953,31 € von 20 Jahren für Kinder bis zu 5 Jahre e. Pflege von Grabstellen in einer Gemeinschaftsgrabanlage für Erdgrabstätten für die Dauer der Nutzungszeit 1.429,97 € von 30 Jahren für Personen über 5 Jahre f. Pflege von Grabstellen in einer Gemeinschaftsgrabanlage für Urnengrabstätten, in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage für Urnengrabstätten am Wurzelwerk eines Baumes und im 335,23 € anonymen Urnenfeld für die Dauer der Nutzungszeit von 20 Jahren. g. Pflege von Grabstellen in einer Gemeinschaftsgrabanlage für Erdgrabstätten bei Verlängerung des 47,67 € Nutzungsrechts für Kinder bis 5 Jahre, je Verlängerungsjahr h. Pflege von Grabstellen in einer Gemeinschaftsgrabanlage für Erdgrabstätten bei Verlängerung des 47,67 € Nutzungsrechts für Personen über 5 Jahre, je Verlängerungsjahr i. Pflege von Grabstellen in einer Gemeinschaftsgrabanlage für Urnengrabstätten, in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage für Urnengrabstätten am Wurzelwerk eines Baumes bei Verlängerung des 16,76 € Nutzungsrechts, je Verlängerungsjahr. j. Abräumen einer Erdgrabstätte in einer Gemeinschaftsgrabanlage für Erd- und Urnengrabstätten *nach Aufwand k. Gebühren für die Gravur der Namens-, Geburts- und Sterbedaten auf einem zentralen Gedenkstein in einer Gemeinschaftsgrabanlage für Erd- und Urnengrabstätten werden individuell erhoben. 20,70 € Die Berechnung erfolgt pro Buchstabe/Satzzeichen. l. Gebühren für die Gedenkplakette in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage für Urnengrabstätten am Wurzelwerk eines Baumes incl. Gravur der Namens-, Geburts- und Sterbedaten 618,80 € Eichenblatt klein m. Gebühren für die Gedenkplakette in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage für Urnengrabstätten am Wurzelwerk eines Baumes incl. Gravur der Namens-, Geburts- und Sterbedaten 654,50 € Eichenblatt groß n. Für Berechtigte, die zum Neubau der Friedhofskapelle Voßbarg finanziell beigetragen haben, können die Gebühren für die Benutzung der Totenkammer (Nr. 3.a.) und für die Benutzung der Friedhofskapelle (Nr. 3.b.) um die Hälfte der jeweiligen Gebühr ermäßigt werden.

Facharbeiter/ Arbeiter/Std Meister/Std *Der Aufwand berechnet sich nach den Stundensätzen des Baubetriebhofes, z. Zt. 47,50 € 43,50 €

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 22.06.2026 (Inkrafttreten 01.08.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Wiesmoor (2026)

Friedhofssatzung der Stadt Wiesmoor

Aufgrund der §§ 10, 13 Nr. 2b und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. Nr. 3), und § 13 a des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. S. 134), hat der Rat der Stadt Wiesmoor am 22.06.2026 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet des Friedhofsträgers gelegenen und von ihm verwalteten Friedhöfe:

  1. 1. Friedhof Wiesmoor-Mitte,
  2. 2. Friedhof Hauptwieke,
  3. 3. Friedhof Hinrichsfehn,
  4. 4. Friedhof Mullberg,
  5. 5. Friedhof Poller,
  6. 6. Friedhof Voßbarg,
  7. 7. Friedhof Wiesederfehn und
  8. 8. Friedhof Zwischenbergen.

(2) Friedhofsträger ist die Stadt Wiesmoor.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe bilden eine öffentliche Einrichtung des Friedhofsträgers gem. § 30 NKomVG. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Verstorbenen, die bei ihrem Ableben im Gebiet der Stadt Wiesmoor ihren Wohnsitz hatten oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Auf dem Friedhof kann ferner bestattet werden, wer früher hier gewohnt hat und seinen Wohnsitz nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Seniorenheim aufgegeben oder wegen Pflegebedürftigkeit bei außerhalb der Kommune wohnenden Angehörigen Aufnahme gefunden hat. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung durch die Stadt Wiesmoor. (3) Die Friedhöfe, Friedhofskapellen, Totenkammern sowie die sonstigen Nebenanlagen und Einrichtungen verwaltet und beaufsichtigt die Stadt Wiesmoor. Sie ist zuständig für das Bestattungswesen und übt das Hausrecht aus. (4) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jedermann das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. Zudem dienen die Friedhöfe in besonderer Weise der Trauerverarbeitung und dem Gedenken an Verstorbene.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte verloren.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind täglich von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr für Besucher geöffnet. In begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Alle Personen haben sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung eines Volljährigen betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Anpflanzungen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Fahrzeuge, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind, insbesondere Krankenfahrstühle, drei- oder vierräderige Elektroscooter, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
  3. 3. nicht angeleinte Tiere mitzubringen und Tiere sich außerhalb der Wege aufhalten zu lassen
  4. 4. das Rauchen; das Konsumieren von Alkohol und sonstigen Drogen; das Lagern sowie das Lärmen und Spielen,
  5. 5. das Beschädigen oder Beschmutzen von Grabmälern, Bänken und gärtnerischen Anlagen,
  6. 6. das Verteilen von Druckschriften und Werbemitteln aller Art, ausgenommen sind solche, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind
  7. 7. ohne Genehmigung der Stadt Waren oder gewerbliche Dienste anzubieten,
  8. 8. Abraum-, Papier, verwelkte Kränze und Blumen außerhalb der hierfür ausgewiesenen Plätze abzulegen,
  9. 9. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Grabmäler oder gärtnerische Anlagen instand zu setzen; ausgenommen ist lediglich die Pflege der Blumen.
  10. 10. Blumen, Sträucher, Erde, Wegesplitt sowie sonstige Gegenstände aus den gärtnerischen Anlagen des Friedhofes mitzunehmen.
  11. 11. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel zu verwenden.
  12. 12. Hausmüll zu entsorgen.
  13. 13. Grünabfälle, die nicht von einer Grabstätte eines von der Stadt Wiesmoor unterhaltenen Friedhofes oder des Friedhofs selber stammen, zu entsorgen.
  14. 14. Fundament-, Grabstein- oder Einfassungsreste auf dem Friedhof zu belassen.
  15. 15. Ohne schriftliche Zustimmung der Angehörigen und aller Beteiligten die Trauergemeinde bei der Durchführung der Trauerzeremonie zu fotografieren oder zu filmen. 16. Abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.

Neben diesen allgemeinen Regeln kann die Stadt in besonderen Fällen zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof Weisungen durch ihr Aufsichtspersonal erteilen. Des Weiteren kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen sind genehmigungspflichtig und eine Woche vor dem Termin beim Friedhofsträger zu beantragen. (5) Wer die Ordnungsbestimmungen der Friedhofssatzung oder die besonderen Anweisungen des Friedhofsträgers nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende haben dem Friedhofsträger die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens eine Woche vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. (2) Der Friedhofsträger kann einem Dienstleistungserbringer oder einer Dienstleistungserbringerin die Ausübung ihrer Tätigkeit auf Zeit oder auf Dauer untersagen, wenn diese oder dieser nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat oder wenn sonstige Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der oder die Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (3) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Berufes das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. (4) Gewerbebetreibende und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten des Friedhofes zu beenden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (5) Gewerbetreibende haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Erdaushub, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Bestehende Nutzungsrechte an Grabstätten, in denen eine Bestattung durchgeführt werden soll, sind auf Verlangen der Friedhofsverwaltung nachzuweisen. (3) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung legt im Benehmen mit den Angehörigen und den kirchlichen Dienststellen Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden. (5) § 9 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes (Zeitpunkt der Bestattung, Bestattungsdokumente) ist zu beachten.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Entsprechendes gilt für Sargzubehör, Leichen- und Bestattungstücher, sowie für Urnen. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Auch dürfen Särge und Urnen keine sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus umweltfreundlichem Material bestehen. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,30 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. (3) Bei Särgen, die zum Zwecke der Einäscherung angeliefert werden, sind darüber hinaus die hierfür geltenden besonderen Rechtsvorschriften zu beachten. (4) Särge dürfen nur während der Öffnungszeiten und nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung angeliefert werden. (5) Aschekapseln, Überurnen und Kombiurnen die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. (6) Aschekapseln, Überurnen und Kombiurnen, die in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage am Wurzelwerk eines Baumes innerhalb der von der Stadt festgesetzten Grenzen beigesetzt werden, müssen zu 100% aus nachweislich biologisch abbaubaren Materialien bestehen. Ein entsprechender Nachweis ist dem Friedhofsträger vor der Bestattung vorzulegen.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Vor einer Bestattung in eine bestehende Grabstätte müssen, sofern vorhanden, Grababdeckungen, stehende Grabmale, Liegesteine und Einfassungen mindestens einen Tag vor der Bestattung im Auftrag und auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb abgenommen werden. Ebenso sind behindernde Grabbepflanzungen zu entfernen. Sofern die Stadt zur ordnungsgemäßen Grabherrichtung zusätzliche Arbeiten verrichten muss (z.B. Entfernung von Buschwerk), sind die dadurch entstehenden Kosten der Stadt durch die Nutzungsberechtigte/den Nutzungsberechtigten zu erstatten. (3) Für Beschädigungen an Grabmalen, Grabzubehör und Pflanzungen, die bei der Grabanfertigung und Bestattung auf der Grabstätte entstehen, übernimmt die Stadt keine Haftung.

§ 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beginnt mit dem Tage der Beisetzung. (2) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung eines Grabes beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre, für Urnengrabstätten 20 Jahre.

§ 11 Umbettungen

und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Gebeinen sowie von Urnen, Umbettungen zum Zwecke der nachträglichen Einäscherung oder der Überführung bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte. Dem Antrag kann zugestimmt werden, wenn die zuständige Gesundheitsbehörde die erforderliche Genehmigung zur Umbettung erteilt hat und unter Berücksichtigung des Grades der Verwesung sowie aller sonstigen Umstände eine Durchführung der Umbettung möglich ist. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Teilnahme von Angehörigen an der Ausbettung ist nicht gestattet. Dagegen ist die Teilnahme an der Wiederbeisetzung möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. (4) Bei Aschekapseln, Überurnen und Kombiurnen in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage am Wurzelwerk eines Baumes und im anonymen Urnenfeld auf dem Friedhof Hinrichsfehn ist eine Umbettung ausgeschlossen. (5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an Grabstätten oder Anlagen entstehen. Die Friedhofsverwaltung entscheidet über die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Schadensvermeidung. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Wiesmoor. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Stadt ist nicht verpflichtet, alle nach dieser Satzung möglichen Grabarten auf jedem der städtischen Friedhöfe anzubieten. (2) Ausgegeben werden Grabstätten zur Erdbestattung für Personen bis und über 5 Lebensjahren, zur Urnenbestattung sowie in Hinrichsfehn auch für die anonyme Urnenbestattung (Grabstätten ohne Kennzeichnung). Außerdem werden Erd- und Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabanlage (Rasenlage mit namentlicher Kennzeichnung auf einem zentralen Gedenkstein und einem zentralen Ablageplatz für Sträuße und Gebinde) sowie in Wiesmoor-Mitte Urnengrabstätten in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage am Wurzelwerk eines Baumes (Beisetzung in einer Erdröhre; zentraler Gedenkstein mit namentlicher Kennzeichnung) ausgegeben. Anonyme Bestattungen sind in diesen Gemeinschaftsgrabanlagen nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung weist die entsprechende/entsprechenden Grabstelle(n) bei Eintritt eines Todesfalles zu. Bestattet wird der Reihe nach, so dass grundsätzlich keine Grablücken entstehen können. Ausnahmen für Ehegatten, Lebenspartner, einzelne Geschwister, Kinder und Eltern sind zulässig, sofern es sich nicht um Bestattungen in einer Gemeinschaftsgrabanlage und auf dem anonymen Urnenfeld handelt. Es werden jedoch höchstens 3 Grabstellen vergeben. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Soweit es die planerische Einteilung einer Gemeinschaftsgrabanlage für Erd- und Urnengrabstätten zulässt, kann die Zuteilung einer unmittelbar angrenzenden Grabstätte für den noch lebenden Ehepartner/Lebenspartner durch die Friedhofsverwaltung erfolgen, wenn die Nutzungsrechte für diese beiden Grabstätten gleichzeitig erworben werden. Die Dauer des Nutzungsrechts ist dann für beide Grabstätten bei späterer Belegung in vollen Jahren an die erforderliche Ruhezeit anzupassen. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. In einer Urnengemeinschaftsgrabanlage am Wurzelwerk eines Baumes sind Zuteilungen angrenzender Grabstätten für Angehörige ausgeschlossen. (3) Die oberirdische Beisetzung von Urnen ist nicht gestattet. Die Tiefe eines Grabes richtet sich insbesondere nach der Bodenbeschaffenheit des Friedhofes. Erforderlich ist eine Sandüberdeckung von mindestens 0,80 m bis 0,90 m für einen Sarg, für eine Urne sind 0,60 m ausreichend. Für Einzelgrabstätten gelten folgende Maße: Grabstätten für Kinder bis 5 Lebensjahren: Länge 1,40 m – Breite 0,70 m Grabstätten über 5 Lebensjahre

  • Friedhof Wiesmoor-Mitte

Länge 2,00 m – Breite 1,00 m – Abstand 0,40 m Länge 2,20 m – Breite 1,00 m – Abstand 0,40 m auf dem neuen ab 2026 ff zu erschließenden Teil

  • Friedhof Voßbarg

Länge 2,40 m – Breite 1,25 m

  • Friedhof Zwischenbergen

Länge 2,30 m – Breite 1,20 m und Länge 2,20 m – Breite 1,20 m

  • Friedhof Hinrichsfehn

Länge 2,20 m – Breite 1,10 m – Abstand 0,30 m

  • Friedhof Wiesederfehn

Länge 2,50 m – Breite 1,15 m

  • Friedhof Poller

Länge 2,40 m – Breite 1,20 m ab Grabreihe 059: Länge 2,35 m – Breite 1,20 m

  • Friedhof Mullberg

Länge 2,40 m – Breite 1,10 m für den alten Teil (Grabreihe 002-029) Länge 2,00 m – Breite 1,00 m ab Grabreihe 030 ff.

  • Friedhof Hauptwieke

Länge 2,00 m – Breite 1,00 m für den alten Teil (Grabreihe 001-030) Länge 2,10 m – Breite 1,25 m ab Grabreihe 031-041 Länge 2,20 m – Breite 1,25 m ab Grabreihe 042 ff.

Für Urnengrabstätten gelten folgende Maße: Länge 1,00 m – Breite 1,00 m - Friedhof Hinrichsfehn – anonymes Urnenfeld – Länge 0,50 m – Breite 0,50 m Für Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabanlage für Erd- und Urnenbestattungen gelten folgende Maße:

  • Erdgrabstätten: Länge 2,50 m - Breite 1,00 m
  • Urnengrabstätten: Länge 0,50 m - Breite 0,50 m

Für Grabstätten in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage am Wurzelwerk eines Baumes gelten folgende Außenmaße der Überurnen bzw. Kombiurnen:

  • Maximale Höhe: 0,30 m
  • Maximaler Durchmesser: 0,20 m

(4) Im Bereich einzelner Friedhöfe sind alte Familiengrabstätten angelegt. Sie sind dem Nutzungsberechtigten einzeln (Einzelgrabstätte) oder zu mehreren (Familiengrabstätte) überlassen. In diesen Grabstätten können der/die Nutzungsberechtigte und seine/ihre Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten Ehegatte/Ehegattin bzw. Lebenspartner/in, die Verwandten auf- und absteigender Linie, die Geschwister sowie deren Ehegattinnen/Ehegatten bzw. Lebenspartner/in. Die Bestattung anderer Personen bedarf der besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (5) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche Einrichtungen, die als besondere Eigenart eines Friedhofes aus früheren Zeiten erhaltungswürdig sind, unterstehen der besonderen Obhut der Stadt und erforderlichenfalls des Landeskonservators. Sie dürfen weder entfernt noch abgeändert werden.

§ 13 Gräberverzeichnis

Die Stadt führt ein Verzeichnis der beigesetzten Verstorbenen und der Lage und Nummer ihrer Grabstätte.

§ 14 Nutzungsrecht und Belegung

(1) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Es kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Die/der Nutzungsberechtigte ist die/der Verantwortliche. An Grabstätten im anonymen Urnenfeld in Hinrichsfehn kann kein Nutzungsrecht erworben werden. Nach Ende der Ruhefrist können die Grabstätten von der Friedhofsverwaltung wieder vergeben werden. (2) Das Nutzungsrecht für eine Grabstätte beginnt am Tag der ersten Bestattung. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt bei Einzelgrabstätten 30 Jahre, bei Kindergrabstätten (Grabstätten für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 20 Jahre, bei sogenannten Familiengrabstätten (mehr als zwei Grabstellen) 60 Jahre, bei Doppelgrabstätten 40 Jahre und bei Urnengrabstätten 20 Jahre. (3) Die Doppelbelegung einer Grabstätte mit Leichen während der Ruhefrist ist unzulässig. Es ist jedoch zulässig, die Leichen eines Kindes unter 1 Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. (4) In einer belegten Erdgrabstätte dürfen bis zu zwei Urnen bestattet werden. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. (5) Die Bestattung einer Urne kann in einer belegten Erdgrabstätte erfolgen, wenn die Ruhezeit der Urne mit dem Ablauf der für die Erdbestattung maßgeblichen Ruhezeit endet oder wenn das Nutzungsrecht in vollen Jahren mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der für die Urnenbestattung maßgeblichen Ruhezeit verlängert wird. Bei einer mehrstelligen Grabstätte ist das Nutzungsrecht auch an den übrigen Grabstellen um die gleiche Zeit zu verlängern. (6) In einer gekennzeichneten Urnengrabstätte können bis zu drei Urnen bestattet werden. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Die Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabanlage für Erd- und Urnenbestattungen sind ausschließlich zur Aufnahme einer Urne zugelassen; die Urnengrabstätten in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage am Wurzelwerk eines Baumes sind ausschließlich zur Aufnahme bis zu zwei Urnen zugelassen.

§ 14 a Verlängerung, Übertragung und Rückgabe des Nutzungsrechts

(1) Mit jeder weiteren möglichen Bestattung in einer Grabstätte ist das Nutzungsrecht in vollen Jahren mindestens um die jeweilige Ruhezeit gem. § 11 (2) für die gesamte Grabstätte unter Entrichtung der entsprechenden Gebühren zu verlängern. (2) Über den Ablaufzeitpunkt hinaus kann das Nutzungsrecht auf Antrag der/des Nutzungsberechtigten um 5, 10, 20 oder 30 Jahre wiedererworben werden. Ein Rechtsanspruch auf Wiedererwerb der Rechte besteht nicht. (3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte im Jahr des Ablaufs vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine ortsübliche Bekanntmachung. (4) Für eine Übertragung des Nutzungsrechtes zu Lebzeiten bedarf es der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (5) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich; über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Die Rückgabe erfolgt für die Stadt kostenfrei. Bekanntmachung. (6) In Gemeinschaftsgrabanlagen für Erd- und Urnenbestattungen kann die Bestattung der Urne eines Ehepartners/Lebenspartners in einer belegten Erdgrabstätte erfolgen, wenn die Ruhezeit der Urne mit dem Ablauf der für die Erdbestattung maßgeblichen Ruhezeit endet oder wenn ein Nutzungsrecht in vollen Jahren mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der für die Urnenbestattung maßgeblichen Ruhezeit verlängert wird. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. In Urnengemeinschaftsgrabanlagen am Wurzelwerk eines Baumes kann die Bestattung einer zweiten Urne erfolgen, wenn die Ruhezeit der zweiten Urnenbestattung mit dem Ablauf der für die erste Urnenbestattung maßgeblichen Ruhezeit endet oder wenn ein Nutzungsrecht in vollen Jahren mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der maßgeblichen Ruhezeit für die zweite Urnenbestattung verlängert wird. Das Nutzungsrecht ist nach Ablauf nicht verlängerbar. (7) Eine weitere Erdbestattung nach Ablauf der Ruhezeit ist ausgeschlossen:

  1. 1. auf dem Friedhof Wiesmoor-Mitte östlich der Friedhofskapelle bis zum Ehrenmal, soweit die Grabreihen in Nord-Süd-Richtung verlaufen. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
  2. 2. auf dem Friedhof Hauptwieke im alten Teil linksseitig des Haupttoreingangs. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

V. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 15 Zustimmungserfordernis

(1) Grabmale, Grababdeckungen, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert werden. Die Erlaubnis erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung von ihr Gebrauch gemacht wurde. Die Erlaubnis ist schriftlich unter Beifügung folgender Unterlagen in zweifacher Ausfertigung zu beantragen:

  1. 1. Vermasste zeichnerische Darstellung, einschließlich der Seitenansicht und des Grundrisses, bei Grabmalen mit Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole,
  2. 2. Beschreibung des Materials, der Schrift, Ornamente, Symbole, Art der Bearbeitung sowie der grablichen Gestaltung (2) Die Friedhofsverwaltung kann weitere Unterlagen oder Angaben verlangen, wenn diese für eine Beurteilung erforderlich sind. (3) Grabmale, Grababdeckungen, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen, deren Errichtung bzw. Änderung nicht durch die Friedhofsverwaltung genehmigt wurden, können auf Kosten des Verantwortlichen entfernt werden. (4) Es sollen nur Grabmale, Grababdeckungen, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen aufgestellt werden, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt worden sind (ILO Konvention 182).

§ 16 Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen, Grababdeckungen, Grabeinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag auf Verlangen vorzulegen. werden. (2) Die Grabmale, Grababdeckungen, Grabeinfassungen oder die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 16 a Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale, Grababdeckungen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen Regeln des Handwerks so zu befestigen, dass sie dauerhaft und standfest sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Maßgebendes Regelwerk ist ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V.“ Die TA Grabmal gilt für Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.

§ 17 Unterhaltung

(1) Die Grabmale, Grababdeckungen, Grabeinfassungen und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich sind insoweit die jeweiligen Nutzungsberechtigten. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, Grababdeckungen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich diese Gefährdung zu beseitigen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der/des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (Umlegen der gefährdeten Grabmale, Absperrungen usw.) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, werden alle zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der/des Verantwortlichen angeordnet und durchgeführt. Ist die/der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, erfolgt eine ortsübliche Bekanntmachung. Die/der Verantwortliche ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 18 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale, Grababdeckungen, Grabeinfassungen und sonstige nicht sichtbare Teile baulicher Anlagen incl. der Fundamente und Bepflanzung nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die Grabmale, Grababdeckungen, Grabeinfassungen und die sonstigen nicht sichtbaren Teile baulicher Anlagen incl. der Fundamente und Bepflanzung dürfen frühestens 10 Jahre vor Ablauf der letzten Ruhezeit gegen Zahlung der entsprechenden Gebühren für den Zeitraum der noch verbleibenden Ruhezeit abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Die Gebühren sind, je nach Grabart, für alle Grabstellen der Grabstätte zu leisten. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit sind Grabmale, Grababdeckungen, Grabeinfassungen und sonstige nicht sichtbare Teile baulicher Anlagen incl. der Fundamente und Bepflanzung durch die/den Nutzungsberechtigte(n) abzuräumen, einzuebnen und anzusäen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, so ist die Stadt berechtigt, die Grabstätte abzuräumen, einzuebnen und anzusäen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen sowie die Bepflanzung zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sowie die Bepflanzung gehen entschädigungslos in die Verfügungsmacht der Stadt über. Die entstehenden Kosten werden dem Nutzungsberechtigten auferlegt. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellten Grabmale, Grababdeckungen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung der/des Nutzungsberechtigten auf deren/dessen Kosten entfernen zu lassen.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 19 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Die Grabstätten sind in einer dem Friedhofe angemessenen Weise gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Instandhaltungspflicht endet mit Ablauf des Nutzungsrechts. Bei vorzeitiger Entfernung nach § 18 (1) pflegt die Friedhofsverwaltung die Rasenfläche der Grabstätte auf Kosten der/des Verantwortlichen bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Entfernung beinhaltet das Abräumen der Grabmale, Grababdeckungen, Grabeinfassungen und sonstiger nicht sichtbarer Teile baulicher Anlagen incl. Fundamente und Bepflanzung, die Einebnung und das Ansäen. Unterbleibt die erstmalige Herrichtung nach längstens zwei Monaten oder wird die laufende Pflege vernachlässigt, erfolgt eine schriftliche Aufforderung der Stadt an die/den Verantwortliche(n). Ist die/der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine ortsübliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung der Herrichtung und Pflege hingewiesen. Wenn innerhalb einer angemessenen Frist die Mängel nicht behoben sind, ist die Stadt berechtigt, die Grabstätte abzuräumen, einzuebnen und anzusäen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen zu verwahren. Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Die entstehenden Kosten werden der/dem Nutzungsberechtigte(n) auferlegt. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Grabbeete dürfen mit bis zu 0,20 m über Geländeniveau hergerichtet werden. Die Bepflanzung sollte 1,20 m Höhe nicht überschreiten; sie muss ausschließlich auf der Grabstätte beschränkt bleiben. (3) Die Grabstätten dürfen erst sechs Wochen nach einer Bestattung mit einem Grabmal, einer Grabplatte und/oder einer Grabumfassung versehen werden. (4) Nicht kompostierbare Materialien und Stoffe dürfen in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei den Grabeinfassungen sowie bei Pflanzzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Dennoch anfallende Materialien, wie z.B. Verpackungen, Blumentöpfe und Pflanzschalen sind durch Mitnahme nach Hause selbst zu entsorgen. Auf keinen Fall dürfen diese Materialien in den Grünabfallsammelbehälter geworfen werden. Kranzschleifen sind nach Räumung des Grabes über den eigenen Hausmüll zu entsorgen. (5) Für die Gestaltung der Grabstätten in bestimmten Teilen des Friedhofs kann die Stadt besondere Grabmal- und Bepflanzungsvorschriften zulassen. Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts zu einer diesem Teil zugehörigen Grabstätte bindet sich der Nutzungsberechtigte an die für diese Grabstätte geltenden Vorschriften. (6) Für die Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabanlage für Erd- und Urnenbestattungen gelten folgende Gestaltungsvorschriften: Veränderungen im und auf dem Boden dürfen ausschließlich durch die Stadt oder durch von ihr beauftragte Dritte vorgenommen werden. Es ist nicht gestattet:

  1. 1. Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen zu errichten
  2. 2. die Grabstätten zu pflegen; für die laufende Pflege und Unterhaltung ist die Stadt zuständig
  3. 3. Anpflanzungen jeglicher Art vorzunehmen
  4. 4. Kränze, Grabschmuck, Blumengebinde, Gestecke, Erinnerungsstücke oder sonstige Gegenstände werden spätestens 6 Wochen nach der Beisetzung von der Grabstätte durch die Stadt entfernt, entsorgt oder auf den dafür vorgesehenen Ablageplatz an den Stelen abgelegt. Danach ist es nicht mehr gestattet, die Grabstätte zu schmücken. (7) Für die Grabstätten in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage am Wurzelwerk eines Baumes gelten zusätzlich zu § 19 (6) Nr. 1 bis 4 folgende Gestaltungsvorschriften:
  1. 1. zur Beisetzung darf an der Grabstätte maximal ein aus ausschließlich kompostierbarem Material bestehender Urnenkranz abgelegt werden. Die Entfernung erfolgt durch die Stadt.
  2. 2. Es ist nicht zulässig, die Bestattungsbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. Jegliche Pflegeeingriffe obliegen der Stadt oder von ihr beauftragten Dritten.
  3. 3. Muss eine Fällung eines Bestattungsbaumes aufgrund einer Erkrankung oder anderer äußerer Einflüsse erfolgen oder wird ein Bestattungsbaum aufgrund von Wetterereignissen oder höherer Gewalt im Kronen- oder Stammbereich geschädigt, wird versucht, einen Baum nach zu pflanzen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf sofortige Baumnachpflanzung und auf Schadenersatz. (8) Für die Grabstätten im anonymen Urnenfeld in Hinrichsfehn gilt zusätzlich zu § 19 (6) Nr. 1 bis 4: Kränze, Grabschmuck, Blumengebinde, Gestecke, Erinnerungsstücke oder sonstige Gegenstände sind nicht zulässig. (9) Jegliche widerrechtlich abgelegten Gegenstände werden von der Stadt unverzüglich und ohne Ankündigung entfernt und entsorgt. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

§ 20 Grabmale, Markierungen in Gemeinschaftsgrabanlagen

(1) Die Grabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen werden von der Stadt gestaltet und unterhalten. Jegliche Markierungen der Grabstätten durch Einfassungen, Platten, Steine oder dergleichen mit Ausnahme eventueller unauffälliger Lagemarkierungen durch die Stadt sind nicht zulässig. (2) Die Gemeinschaftsgrabanlagen erhalten einen zentralen Gedenkstein, auf dem Name-, Geburts-und Sterbedaten der Bestatteten gegen Zahlung einer Gebühr gem. der Friedhofsgebührensatzung in einheitlicher Form festgehalten werden. Die Gravuren erfolgen in der Aufeinanderfolge der Sterbedaten der Verstorbenen. Die Gravur ist verpflichtend. Darüberhinausgehende Einträge sind nicht zugelassen. Ein Anspruch auf Sondergravuren besteht nicht. Die Gravuren werden von der Stadt veranlasst. Die Gestaltung der Gedenksteine bestimmt die Stadt.

VII. Friedhofskapellen und Totenkammern

§ 21 Allgemeines

(1) Die Friedhofskapellen sind der Durchführung der Trauerandachten vorbehalten. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn die Verstorbenen an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten haben und gesundheitsaufsichtliche Bedenken oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (2) Die Totenkammern dienen der Aufbahrung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Der Zutritt kann verboten werden, wenn gesundheitsaufsichtliche oder sonstige Bedenken bestehen. (3) Die Aufbahrung im Andachtsraum ist mindestens 1 Stunde vor Beginn der Trauerfeierlichkeiten vorzunehmen. Am Sarg sollen nur so viele Kränze niedergelegt werden, wie zur würdigen Ausgestaltung erforderlich sind. Sargwagen werden von der Stadt zur Verfügung gestellt. Die Ausschmückung bleibt den Angehörigen überlassen. (4) Vor Beginn der Andacht und nach Schluss der Andacht läuten die Glocken – soweit vorhanden – fünf Minuten lang. Über weitere Einzelheiten kann von Fall zu Fall Absprache zwischen den Angehörigen, der Kirchengemeinde und der Stadt getroffen werden.

§ 22 Alte Rechte

(1) Die Friedhofskapellen, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Eventuelle Verlängerungen der Nutzungszeit erfolgen nach dieser Satzung. (2) Nutzungsrechte, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer eingeräumt sind, enden nach 30 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Belegung.

VIII. Schlussvorschriften

§ 23 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen, der Friedhofskapellen, der Totenkammern, durch dritte Personen, Tiere oder höhere Gewalt entstehen.

§ 24 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Wiesmoor verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und der damit verbundenen Dienstleistungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Für Verwaltungstätigkeiten werden ebenfalls Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot in den §§ 5, 6 (3), 15 (1; 4), 16 a (1) ,17 (1-3), 19 (1-7) dieser Satzung zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 26 Inkrafttreten

Diese Friedhofssatzung tritt mit Wirkung zum 01.08.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 17.12.2007, zuletzt geändert am 30.05.2011 außer Kraft.

Wiesmoor, 23.06.2026

Lübbers Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wiesmoor?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wiesmoor mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 26xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Wiesmoor anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Wiesmoor
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 381 € (Urne) bzw. 615 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Wiesmoor (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 26xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Wiesmoor:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €