Ev.-luth. St. Nicolai-Kirchengemeinde Wittmund
Satzung (Originalwortlaut)
Friedhofsordnung (FO)
für den Friedhof
der Ev.-luth. St. Nicolai-Kirchengemeinde Wittmund in Wittmund
in der Fassung der 1. Änderung vom 23.04.2026
Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe
(Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) hat
der Kirchenvorstand der Ev.-luth. St. Nicolai-Kirchengemeinde Wittmund am
19.05.2022 folgende Friedhofsordnung beschlossen:
Der Friedhof ist die Stätte, an der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden.
Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er
ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem
Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben
wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung
auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Friedhofsverwaltung
§ 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Dienstleistungen
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung einer Bestattung
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 9 Ruhezeiten
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
§ 12 -entfällt-
§ 13 Wahlgrabstätten
§ 14 Rasengrabstätten
§ 15 Baumgrabstätten für Urnen
§ 15a Gemeinschaftsgrabanlage für Urnen
§ 16 Rückgabe von Wahlgrabstätten
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§ 17 Bestattungsverzeichnis
V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen
§ 18 Gestaltungsgrundsatz
§ 19 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderer Anlagen
§ 19a Verwendung von Natursteinen
VI. Anlage und Pflege von Grabstätten
§ 20 Allgemeines
§ 21 Grabpflege, Grabschmuck
§ 22 Vernachlässigung
VII. Grabmale und andere Anlagen
§ 23 Errichtung und Änderung von Grabmalen
§ 24 Mausoleen und gemauerte Grüfte
§ 25 Entfernung
§ 26 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 27 Leichenhalle
§ 28 Benutzung der Friedhofskapelle und der Kirche
IX. Haftung und Gebühren
§ 29 Haftung
§ 30 Gebühren
X. Schlussvorschriften
§ 31 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-luth. St. Nicolai-
Kirchengemeinde Wittmund in seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst zurzeit die
Flurstücke 38, 39/1, 42/5 Flur 11 Gemarkung Wittmund in Größe von insgesamt
3,2892 ha. Eigentümerin der Flurstücke ist die Ev.-luth. St. Nicolai-Kirchengemeinde
Wittmund.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Ev.-luth. St. Nicolai-
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Kirchengemeinde Wittmund hatten. Der Friedhof dient auch der Bestattung von
Fehlgeborenen und Ungeborenen i.S.d. Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.
(3) Andere Bestattungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwal-
tung.
§2
Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom
Kirchenvorstand verwaltet (Friedhofsverwaltung).
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung sowie den
sonstigen kirchlichen und staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der Friedhofsverwaltung kann der Kirchenvorstand einzelne
Personen, einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(4) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung,
Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte,
einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden
von Dienstleistungserbringern sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten
dürfen für den jeweiligen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus einem
wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach der beschränkten Schließung dürfen keine neuen Nutzungsrechte mehr
verliehen werden. Eine Verlängerung von bestehenden Nutzungsrechten darf lediglich
zur Anpassung an die Ruhezeit erfolgen. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten
stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte
bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten
Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Grabstellen, an denen die Ruhezeit nach
dem Zeitpunkt der beschränkten Schließung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden.
Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten. Ausnahmen
von dieser Einschränkung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung
unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten zulassen.
(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen
aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte
mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pie-
tätsfrist vergangen ist.
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II. Ordnungsvorschriften
§4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten - in
jedem Fall aber nur bei Tageslicht - für den Besuch geöffnet. Außerhalb dieser Zeiten
ist das Betreten nicht gestattet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus
besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
(3) Sofern bei Schnee- und/oder Eisglätte die Wege auf dem Friedhof nur insoweit
geräumt werden, wie dieses für die notwendige Aufrechterhaltung des
Friedhofszweckes erforderlich ist, geschieht die Benutzung nicht geräumter oder nicht
gestreuter Wege auf eigene Gefahr.
§5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der
Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten und
Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder die
evangelische Kirche richten, die Würde des Menschen oder die Ruhe der Toten
verletzen oder geeignet sind, politische Gedanken öffentlich zu verbreiten, zu
unterlassen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die
Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Friedhofsordnung zuwiderhandeln, das
Betreten des Friedhofs untersagen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Inlinern, Skateboards aller Art -
ausgenommen Kinderwagen, Rollstühlen, Handwagen sowie Fahrzeuge der
Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen
Dienstleistungserbringer - zu befahren. Werden Fahrräder zum Transport von
Arbeitsgeräten oder Grabschmuck benötigt, sind diese zu schieben;
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das
Anbieten von Dienstleistungen;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten
auszuführen;
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video– und Fotoaufnahmen, außer
zu privaten Zwecken. Aufnahmen auch zu privaten Zwecken sind grundsätzlich
nicht zugelassen, sofern sie sich störend auf den jeweiligen Handlungsablauf
auswirken können;
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e) Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen
Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder
mitgebrachten Unrat zu entsorgen;
g) Fremde Grabstätten und die Friedhofsanlage außerhalb der Wege zu betreten, zu
beschädigen oder zu verunreinigen;
h) Tiere mitzubringen. Hunde werden geduldet, sofern sie angeleint sind und
gewährleistet ist, dass sie die Wege nicht verlassen und Grabstätten und Anlagen
nicht beschädigen oder verunreinigen;
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des
Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind und Interessen Anderer nicht
beeinträchtigt werden..
(4) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung
der Friedhofsverwaltung.
(5) Hausmüll, Gewerbeabfälle und sonstige außerhalb des Friedhofs angefallene Abfälle
dürfen nicht auf den Friedhof gebracht werden.
§6
Dienstleistungen
(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die
für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und
in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der
Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der
Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende
Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung
entbehrlich.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem
Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht
hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu
säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung
der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist.
Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Wird
dieses nicht beachtet, kann die Friedhofsverwaltung nach erfolgloser Aufforderung – im
Wiederholungsfall oder bei unmittelbarer Gefahr auch ohne Aufforderung – die
Entsorgung auf Kosten des Verursachers veranlassen. Geräte von
Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des
Friedhofs gereinigt werden.
(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden,
die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
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(6) Folgende Leistungen werden zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes,
zur Einhaltung bestattungsrechtlicher Vorschriften und zur Sicherung der Würde des
Ortes entsprechender Abläufe auf dem Friedhof allein von der Friedhofsverwaltung (der
Friedhofsträgerin) erbracht: Bestattung (Ausheben und Verfüllen eines Grabes),
Umbettung, allgemeine Friedhofsunterhaltung
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§7
Anmeldung einer Bestattung
(1) Eine Bestattung ist unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen und
der von der Friedhofsverwaltung dafür vorgehaltenen Formulare rechtzeitig bei der mit
der Verwaltung des Friedhofes beauftragten Person bzw. Verwaltungsstelle anzumel-
den. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung
(einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird. Ebenso ist mitzuteilen, wenn
besondere oder unübliche Abläufe der Bestattung oder Trauerfeier vorgesehen sind.
Dies gilt insbesondere für Bestattungen nach anderen als christlichen Ritualen und
Abläufen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der
Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie verletzende Äußerungen
gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine
Wiederholung zu erwarten ist. Ebenso kann die Friedhofsverwaltung Handlungen und
Rituale bei der Bestattung oder Trauerfeier untersagen, wenn sie gegen den
christlichen Glauben oder die evangelische Kirche oder in anderer Weise gegen die
Menschenwürde oder die Würde des Friedhofes verstoßen.
(3) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht
verliehen ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit der antragstellenden Person
Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach
Möglichkeit berücksichtigt werden.
§8
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen
zulässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde
Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt
und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des
Grundwassers zu verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der
festgesetzten Ruhezeit ermöglicht.
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(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit
sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der
Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Für Sargauskleidung, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die
Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Für die Bestattung in zugänglich, ausgemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder
Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus
Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die
geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit
des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
§9
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt
a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre
b) bei Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr 25 Jahre
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre
§ 10
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen
werden.
(2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit
Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden.
(3) Die berechtigte Person hat sich gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu
verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung
und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten
oder Friedhofsanlagen entstehen.
(4) Alle Umbettungen sind bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die
Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Arbeiten dürfen nur
in Anwesenheit und unter Aufsicht einer dafür von der Friedhofsverwaltung benannten
Person vorgenommen werden, die auch hinsichtlich der Grablage, Einhaltung von
Sicherheitsbestimmungen, Lagerung des Grabaushubs und sonstiger weiterer
Friedhofsvorschriften weisungsbefugt ist. Bei der nachfolgenden Wiederbeisetzung ist
die Anwesenheit der Angehörigen zulässig.
(5) Es liegt in der Entscheidung der Friedhofsverwaltung, ob Mitarbeiter des Friedhofes
für die Durchführung der Ausgrabungsarbeiten zur Verfügung stehen. Ansonsten hat
die die Umbettung veranlassende Person selbst und auf eigene Kosten für eine
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Ausgrabung durch einen fachlich geeigneten Dienstleistungserbringer zu sorgen. Die
Bereitstellung von Arbeitsgeräten ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
(6) Die Grabstätte ist nach Abschluss der Arbeiten wieder ordnungsgemäß zu verfüllen
und sämtliche an der Grabstätte oder an Friedhofseinrichtungen entstandenen
Beeinträchtigungen zu beseitigen. Grabmale, andere Anlagen ihr Zubehör und Pflanzen
können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des Friedhofes bzw.
neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht
unterbrochen oder gehemmt.
(8) Mit Umbettung in ein Grab einer anderen Grabart auf dem Friedhof wird das Recht
an der bisherigen Grabstätte entschädigungslos an die Friedhofsverwaltung zurück
gegeben. Das Recht an der zukünftigen Grabstätte ist für die noch verbleibende
Ruhezeit zu erwerben. Eine Erstattung oder Verrechnung von bereits gezahlten
Gebühren erfolgt nicht.
IV. Grabstätten
§ 11
Allgemeines
(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen auf dem Friedhof zur Verfügung:
a) Wahlgrabstätten für Särge und Urnen (§ 13),
b) Rasengrabstätten für Särge und Urnen (§ 14),
c) Baumgrabstätten für Urnen (§ 15),
d) Grabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage für Urnen (§ 15a).
(2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen werden nur
öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung in der jeweils
geltenden Fassung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen
Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Nutzungsberechtigte Personen
haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(3) Rechte an Reihengrabstätten werden nur im Todesfall vergeben. Ein Anspruch auf
Verleihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in
bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche bestattet werden.
Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig – bei oder kurz nach der Geburt –
verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle bestattet werden.
(5) In einer bereits belegten Wahlgrabstelle für Erdbestattungen dürfen zusätzlich zwei
Aschen bestattet werden, in einer bereits belegten Wahlgrabstelle für Urnen drei
zusätzliche Aschen, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die Ehegattin
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oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die
eingetragene Lebenspartnerschaft oder ein naher Verwandter war.
(6) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollen die Grabstellen je nach Lage etwa
folgende Größe haben:
a) für Särge von Erwachsenen: Länge: 2,50 m Breite: 1,20 m,
b) für Särge von Kinder: Länge: 1,25 m Breite: 1,20 m,
b) für Urnen: Länge: 1,25 m Breite: 1,20 m,
c) für Urnen in einer Baumgrabstätte: Länge: 0,50 m Breite: 1,00 m,
d) für Urnen in der Gemeinschaftsgrabanlage: Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m.
Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße. Im Einzelnen ist der
Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
(7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche
(ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. Die
Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke
Erdwände getrennt sein.
(8) Ein Grab darf nur von Personen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von
der Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.
(9) Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen,
Vasen, Großgehölze usw.), soweit erforderlich, vor der Bestattung auf ihre Kosten
entfernen. Über das Erfordernis entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(10) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung aus Absatz 9 nicht
nach und muss beim Ausgeheben des Grabes das Grabzubehör von dem
Friedhofsträger entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten von der
nutzungsberechtigten Person dem Friedhofsträger zu erstatten. Ein Anspruch auf
Wiederverwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.
§ 12
-entfällt-
§ 13
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Bestattungen von
Aschen, die mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben werden. Die Dauer des
Nutzungsrechtes beträgt für:
a) Sarggrabstätten: 25 Jahre,
b) Kindergrabstätten: 20 Jahre,
b) Urnengrabstätten: 20 Jahre,
jeweils vom Tage der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine
Urkunde ausgestellt.
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(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Absatz 2 auf Antrag für
die gesamte Wahlgrabstätte um Zeiträume von jeweils mindestens 5 Jahre verlängert
werden, höchstens jedoch um die Zeit eines neuen Nutzungsrechtes gem. Absatz 1.
Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines
Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Bestattung verlängert sich das
Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die
Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und folgende
Angehörige bestattet werden:
a) Ehegatte,
b) Lebenspartner oder Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene
Lebenspartnerschaft,
c) Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten,
d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) Eltern,
f) Geschwister,
g) Stiefgeschwister,
h) die nicht unter Buchstaben a) bis g) fallenden Erben.
Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den
bestattungsberechtigten Personen bestattet wird. Kann nach dem Tode einer
bestattungsberechtigten Person die Entscheidung der nutzungsberechtigten Person der
Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor der Bestattung mitgeteilt werden, so ist die
Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Bestattung
zuzulassen. Die Bestattung anderer, auch nichtverwandter Personen bedarf eines
Antrags der nutzungsberechtigten Person und der Genehmigung der
Friedhofsverwaltung.
(4) Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Lebzeiten ihr Nutzungsrecht auf eine
der in Absatz 3 Buchstaben a) bis h) genannten Personen übertragen; zur
Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen der bisherigen und
der neuen nutzungsberechtigten Person sowie die schriftliche Genehmigung der
Friedhofsverwaltung erforderlich.
(5) Die nutzungsberechtigte Person soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen,
auf welchen ihrer bestattungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach ihrem
Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Rechtsnachfolgerin
oder des Rechtsnachfolgers ist beizubringen. Hat die nutzungsberechtigte Person nicht
bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll, so geht das
Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 bestattungsberechtigten Angehörigen in der dort
genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen
Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger oder die
Rechtsnachfolgerin hat der Friedhofsverwaltung auf deren Verlangen nachzuweisen,
dass er neuer Nutzungsberechtigter oder sie neue Nutzungsberechtigte ist. Ist der
Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin nicht daran interessiert, das
Nutzungsrecht zu behalten, so kann er oder sie das Nutzungsrecht auf eine andere der
in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine
Person übertragen, die aufgrund ihres oder seines Nutzungsrechtes
bestattungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.
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§ 14
Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten sind pflegefreie Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, die
mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben werden.
(2) Ein Gestaltungs- und Pflegerecht der Angehörigen besteht nicht, Herrichtung,
Instandhaltung und Pflege der Grabstätten obliegt dem Friedhofsträger.
(3) Die Rasengrabstätten sind je Grabstelle mit einer bündig in den Rasen
eingelassenen liegenden Grabplatte zu versehen. Die Beschaffung der Grabplatten
erfolgt durch den Nutzungsberechtigten auf eigene Rechnung. Es dürfen ausschließlich
Grabplatten mit folgenden Maßen verwendet werden:
Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m.
Die Platten müssen eine Mindeststärke von 5-6 cm aufweisen. Die Beschriftung ist
einzugravieren, erhabene Buchstaben sowie das Auslegen mit Gold- oder Silberschrift
sind nicht zulässig.
(4) Auf der Grabfläche sind Anpflanzungen, das Aufstellen von Schalen o.ä., stehender
Blumenschmuck oder andere individuelle Grabgestaltung nicht zulässig. Das Ablegen
von Grabschmuck auf einer Rasengrabstätte ist während der Vegetationszeit (März bis
Oktober) nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlungen kann er von den Friedhofsmitarbeitern
jederzeit entfernt werden. Die Friedhofsverwaltung ist dabei zur Aufbewahrung
abgeräumter Gegenstände (z.B. Pflanzschalen und dergl.) nicht verpflichtet.
(5) Die nachträgliche Umwandlung von Grabstätten gemäß § 13 in entsprechende
Rasengrabstätten ist grundsätzlich möglich, erfordert aber die Zustimmung der
Friedhofsverwaltung. Das Abräumen und Einebnen der Grabstätte obliegt in diesem Fall
dem Nutzungsberechtigten; er kann bei Kostenübernahme die Friedhofsverwaltung
damit beauftragen.
(6) Bei gemäß Absatz 5 umgewandelten Grabstätten kann ein vorhandenes Denkmal
bestehen bleiben, sofern es den Anforderungen an die Standsicherheit genügt. Bei
Entfernen eines solchen Denkmals ist eine Grabplatte nach Absatz 3 anzubringen.
Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Einebnung der Grabstätte, kann
die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten eine entsprechende
Grabplatte anbringen lassen.
(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die
Regelungen des § 13 entsprechend.
§ 15
Baumgrabstätten für Urnen
(1) Baumgrabstätten für Urnen sind Grabstätten, die um einen Baum herum
angeordnet sind, und an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der
Ruhezeit verliehen wird.
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(2) Nutzungsrechte können bereits zu Lebzeiten erworben werden. Die Vergabe der
Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Auf jeder Grabstelle können zwei
Urnen beigesetzt werden.
(3) Ein Gestaltungs- und Pflegerecht der Angehörigen besteht nicht. Herrichtung,
Instandhaltung und Pflege der Grabstätte obliegen der Friedhofsverwaltung. Eine
Ablage von Blumenschmuck auf der Grabstätte im dafür vorgesehenen Bereich ist
zulässig. Der Friedhofsträger ist zur Aufbewahrung widerrechtlich abgelegter und von
ihm abgeräumter Gegenstände (z.B. Pflanzschalen) nicht verpflichtet.
(4) Die namentliche Kennzeichnung der Grabstätte ist erwünscht. Zulässig sind
ausschließlich liegende Grabmale aus Naturmaterialien mit maximal folgenden Maßen:
30 cm lang und 40 cm breit.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die
Regelungen des § 13 entsprechend.
§ 15a
Gemeinschaftsgrabanlage für Urnen
(1) Die Gemeinschaftsgrabanlage für Urnen ist ein Gräberfeld mit nicht einzeln
gekennzeichneten Grabstellen unterschiedlicher Nutzungsberechtigter.
(2) Grabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage werden der Reihe nach belegt und
erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung von bis zu zwei Urnen
vergeben. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung einer Grabstätte in bestimmter Lage.
Eine Reservierung bestimmter Grabstätten ist nicht möglich.
(3) Die Namen der in der Gemeinschaftsgrabanlage Bestatteten werden auf den dafür
vom Friedhofsträger vorgesehenen Stelen auf der Grabanlage genannt. Die
Eintragungen werden vom Friedhofsträger zweimal jährlich (in gesammelter Form)
spätestens jedoch zum Ende des Kirchenjahres, veranlasst.
(4) Die Bepflanzung und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
Ein Ausschmücken, Einfassen oder Kennzeichnen einzelner Grabstellen ist nicht
gestattet. Für das Ablegen von Grabschmuck ist die dafür vorgesehene gemeinsame
Stelle zu benutzen. Ausgenommen hiervon ist der am Tag der Beisetzung abgelegte
Grabschmuck. Er darf für die Dauer von maximal zwei Wochen auf der Grabfläche
verbleiben und ist spätestens dann von der nutzungsberechtigten Person zu entfernen.
Der Friedhofsträger ist zur Aufbewahrung widerrechtlich abgelegter und von ihm
abgeräumter Gegenstände (z.B. Pflanzschalen) nicht verpflichtet.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die
Regelungen des § 13 entsprechend.
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§ 16
Rückgabe von Grabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die
Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der
Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten besteht kein Anspruch auf Gebühren-
erstattung.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann mit den Nutzungsberechtigten übergroßer
Grabstätten (Grabstätten mit mehr als vier Grabstellen) besondere schriftliche
Vereinbarungen über die künftige Nutzung abschließen. Ein Anspruch auf Abschluss
von derartigen Vereinbarungen besteht nicht.
§ 17
Bestattungsverzeichnis
Die Friedhofsverwaltung führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, aus dem sich
nachvollziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Ruhezeit abläuft.
V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen
§ 18
Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der
Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner
Gesamtanlage gewahrt wird. Alle Grabstätten müssen im Rahmen dieser Vorschrift
hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden.
§ 19
Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen
(1) Die Aufgabe eines Grabmales soll es sein, das Grab nicht nur zu bezeichnen,
sondern vielmehr das Andenken an die Verstorbenen zu erhalten.
(2) Grabmale und andere Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine
Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören
können. Die Gestaltung darf sich ferner nicht gegen den christlichen Glauben, die
Menschenwürde oder die Würde eines Friedhofes richten. Im Übrigen gilt § 18
entsprechend. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite
eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.
(3) Bei der Größe der Grabmale ist auf die Größe der Grabstätte Rücksicht zu nehmen.
Friedhofsordnung Wittmund Seite 13 von 22
Das Grabmal soll sich harmonisch in das Gesamtbild des betroffenen Friedhofsbereiches
eingliedern. Grabmale aus anderen Materialien als Naturstein (z.B. aus Zementmasse,
Glas, Porzellan, Emaille, Blech, usw.) sind nicht gestattet. Grabmale, Stelen und Kreuze
aus Holz sind zugelassen, sofern sie nur mit Holzimprägnierung behandelt werden.
Schmiedeeiserne Kreuze sind zulässig, dürfen aber nur in Grautönen bzw. schwarz
gestrichen werden.
(4) Grabmale und andere Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem
Zustand zu halten. Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.
(5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon
gefährdet, ist die für die Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten Personen
verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der
Friedhofsträger auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen geeignete
Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen). Wird der
ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht
innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger
berechtigt, die Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon auf Kosten der
nutzungsberechtigten Personen zu entfernen. Sind nutzungsberechtigte Personen nicht
bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung
eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf den Grabstätten, das für die
Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 19a
Verwendung von Natursteinen
(1) Es sollen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen aus Natursteinen auf dem
Friedhof verwendet werden, wenn
1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder
hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche
Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni
1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352)
eingehalten wird, oder
2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.
(2) Derzeit erfüllen folgende Staaten diese Voraussetzungen: Australien, Belgien,
Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kosovo,
Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien,
Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden,
Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn,
Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern.
Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die aus einem Drittland in
einen der in Satz 1 genannten Staaten oder das Gebiet importiert worden sind, in dem
das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine
dahingehende Erklärung abzugeben.
Friedhofsordnung Wittmund Seite 14 von 22
(3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden
Organisationen:
1. Fair Stone
2. IGEP
3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
4. Xertifix
Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des §
13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen
(BestattG) setzt voraus, dass die erklärende Stelle
1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Überein-
kommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der
schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291,
Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen
beteiligt ist,
3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung
dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur
Einsichtnahme bereitstellt,
4. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch
unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.
(4) Für die abzugebende Erklärung kann das durch die Friedhofsverwaltung
bereitgestellte und auf der Internetseite des Ev.-luth. Kirchenamtes in Aurich
(www.kirchenamt-aurich.de) hinterlegte Muster „Erklärung über die Vorlage von
Nachweisen nach § 13 a BestattG“ verwendet werden.
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 20
Allgemeines
(1) Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach deren Belegung
hergerichtet sein. Werden Nutzungsrechte ohne sofortige Belegung im Voraus
erworben oder überschreitet das Nutzungsrecht den Ablauf aller Ruhezeiten, ist die
Herrichtung nicht zwingend erforderlich; Der Friedhofsträger kann für die Pflege
solcher Grabstätten jedoch besondere Gebührenregelungen treffen.
(2) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen nutzungsberechtigten
Personen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ablauf des
Nutzungsrechtes.
(3) Grabstätten sind ebenerdig anzulegen, allenfalls geringfügig höher als das Niveau
der angrenzenden oder nächsten Wege. Auf Dauer angelegte Grabhügel sind nicht
zulässig. Die zulässige Grabstättengröße darf nicht überschritten werden. Die
Grabstätten dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, durch die benachbarte
Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Die Bepflanzung darf
Friedhofsordnung Wittmund Seite 15 von 22
seitlich nicht über die Grabstättengröße hinauswachsen. Das Pflanzen vom Bäumen ist
nicht gestattet. Sträucher dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie ihrer Art nach eine
Höhe von 2,00 m nicht überschreiten werden. Ansonsten sind sie auf diese Höhe
zurückzuschneiden oder zu entfernen.
(4) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder
Bestattungen behindernde Hecken und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen.
Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den
dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(5) Die Grabstätten sind einzufassen. Grabeinfassungen können aus natürlichen
Pflanzen oder festem Material bestehen, sofern bei bestimmten Grabarten oder
Friedhofsbereichen nichts anderes geregelt ist. Natürliche Pflanzen sind durch
Beschneiden innerhalb der Grababmessungen und möglichst niedrig zu halten. Feste
Grabeinfassungen sind nur aus Naturstein zugelassen. Sie sollen in Material und
Gestaltung eine harmonische Einheit mit einem eventuellen Grabmal bilden.
(6) Grababdeckung mit festen Materialien sollen aus Naturstein bestehen. Bei
Sarggrabstätten ist eine Abdeckung der Grabstätte bis zu 3/4 der Gesamtfläche der
Grabstätte zugelassen. Bei der Belegung einer Grabstätte mit Kies oder Splitt anstelle
einer Bepflanzung darf kein luft- und wasserundurchlässiger Unterbau angelegt
werden. Die Friedhofsverwaltung kann widerrechtlich aufgebrachte Abdeckungen auf
Kosten der Nutzungsberechtigten entfernen lassen.
(7) Die Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der
Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
(8) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch
fremde Personen oder Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
§ 21
Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von
biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von
Grabmalen und anderen Anlagen ist nicht gestattet.
(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in
Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen
sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet
werden (ausgenommen sind Grabvasen, Grablichter und Markierungszeichen) und
dürfen, ebenso wie Verpackungsmaterial und Transportbehälter aus diesen Stoffen,
nicht in die Friedhofsabfälle gelangen, sondern sind mitzunehmen, soweit keine
entsprechende Entsorgungsmöglichkeit angeboten wird.
(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von
Schnittblumen ist nicht gestattet.
Friedhofsordnung Wittmund Seite 16 von 22
§ 22
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet oder gepflegt, hat die
nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung
die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie
der Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten
der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen oder bringen lassen. Ist die
nutzungsberechtigte Person der Verpflichtung aus Satz 1 nicht nachgekommen, kann
die Friedhofsverwaltung auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen,
soweit sie die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf
hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person
aufgefordert, das Grabmal und die anderen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach
Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen.
(2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen
Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die
Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte
nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert,
sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder
der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der
nutzungsberechtigten Person
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und andere Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die
Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder
nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den
Grabschmuck auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen oder entfernen
lassen.
VII. Grabmale und andere Anlagen
§ 23
Errichtung und Änderung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und anderen Anlagen sind der
Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen
Friedhofsordnung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht.
(2) Der Anzeige ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. In
den Anzeigeunterlagen sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der
Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik
mit Maßangaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein.
(3) Mit dem Vorhaben darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeige
begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine
Friedhofsordnung Wittmund Seite 17 von 22
Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsordnung oder das technische
Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf von drei Monaten darf begonnen
werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der
geltenden Friedhofsordnung und die Vollständigkeit der Anzeige der
sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche
Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet oder geändert
worden ist.
(5) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie
sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu
fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch
beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgebendes Regelwerk zur
Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der
„Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der
Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK)“. Die TA Grabmal gilt für die Planung,
Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der
Grabmalanlagen.
(6) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz
oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in
Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine
Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige
Qualifikation i.S.v. Satz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist
nachvollziehbar zu dokumentieren.
(7) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der
Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage
die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung
entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen.
(8) Fachlich geeignet i.S.v. § 6 Absatz 2 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund
ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des
Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die
erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer
müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige
Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen
sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe
von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.
(9) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und
anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung,
setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist
zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach
ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder
Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. Bei nicht
ordnungsmäßiger Gründung und Befestigung des Grabmals und anderer Anlagen gilt §
19 Absatz 5.
Friedhofsordnung Wittmund Seite 18 von 22
§ 24
Mausoleen und gemauerte Grüfte
(1) Soweit auf den Friedhöfen Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie
im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden. Neubauten sind nicht
möglich. Im Übrigen gelten § 19 Absätze 4 und 5 entsprechend.
(2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten
Grüften ist nur möglich, wenn sich die nutzungsberechtigten Personen in schriftlichen
Verträgen gegenüber der Friedhofsverwaltung verpflichten, alle mit der Instandsetzung
und Unterhaltung der Mausoleen und Grüfte verbundenen Kosten und die
Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. Nach Beendigung des Nutzungsrechts sind
die Mausoleen oder gemauerten Grüfte von den nutzungsberechtigten Personen
vollständig zu entfernen.
§ 25
Entfernung
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit
vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Anlagen
durch die nutzungsberechtigten Personen zu entfernen, sofern sie nicht unter § 26
fallen. Sind die nutzungsberechtigten Personen nicht bekannt oder ohne besonderen
Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche
Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte für drei Monate. Werden die
Grabmale und sonstigen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des
Friedhofsträgers. Für beseitigte Anlagen wird kein Ersatz geleistet. Die
Kirchengemeinde ist zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und sonstiger Anlagen
nicht verpflichtet.
(3) Sofern die Grabstätten vom Friedhofsträger abgeräumt werden, sind die dadurch
entstehenden Kosten von den nutzungsberechtigten Personen dem Friedhofsträger zu
erstatten.
§ 26
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der
Friedhofsverwaltung erhalten.
Friedhofsordnung Wittmund Seite 19 von 22
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 27
Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung oder deren
Überführung an einen anderen Ort.
(2) Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, sofern keine Bedenken bestehen, in
der Leichenhalle von einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung geöffnet werden.
Särge sollen spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen
werden.
(3) Ein Sarg, in dem eine verstorbene Person liegt, die im Zeitpunkt des Todes an
einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei der
der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat, wird
nach Möglichkeit in einem besonderen Raum aufgestellt. Der Sarg darf nur mit
schriftlicher Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde geöffnet werden.
§ 28
Benutzung der Friedhofskapelle
(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung.
(2) Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechen.
(3) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum
Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen
Krankheit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten
Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche
bestehen.
(4) Für verstorbene Mitglieder der Ev.-luth. St. Nicolai-Kirchengemeinde Wittmund steht
in Ausnahmefällen für die Trauerfeier anstelle der Friedhofskapelle die Kirche zur
Verfügung. Die Entscheidung im jeweiligen Einzelfall obliegt der Friedhofsverwaltung.
IX. Haftung und Gebühren
§ 29
Haftung
(1) Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nichtordnungsgemäße
Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen
oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit.
Friedhofsordnung Wittmund Seite 20 von 22
(2) Nutzungsberechtigte Personen haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in
ihrem Auftrag errichtete Grabmale und andere Anlagen entstehen.
§ 30
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der
jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
X. Schlussvorschriften
§ 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung zum 1. des auf
die öffentliche Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofsordnung in der Fassung
vom 20.11.2014 außer Kraft.
Wittmund, den 19.05.2022
Der Kirchenvorstand:
(L. S.)
M. Stecher Ulrich Schierz
Vorsitzende Kirchenvorsteher
Friedhofsordnung Wittmund Seite 21 von 22
Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Der Kirchenvorstandsbeschluss zur Neufassung der Friedhofsordnung vom 19.05.2022
sowie die vorstehende Friedhofsordnung werden hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1
Nummer 5 und 6, Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung der Ev.-luth.
Landeskirche Hannovers in Verbindung mit dem Beschluss des Kirchenkreisvorstandes
des Ev.-luth. Kirchenkreises Harlingerland vom 03.05.2011 zur Übertragung dieser
Genehmigungsbefugnis kirchenaufsichtlich genehmigt.
Aurich, den 13.06.2022
Für den Kirchenkreisvorstand:
(L. S.)
Dierks
Kirchenamtsleiter
Hinweise:
? Amtliche Bekanntmachung: Amtsblatt für den Landkreis Wittmund, Nr. 6 vom
30.06.2022
? Bekanntmachungshinweis: Anzeiger für Harlingerland v. 02.07.2022
? 1. Änderung: beschlossen am 23.04.2026; kirchenaufsichtlich genehmigt am
20.05.2026. Bekanntmachung: Elektronisches Amtsblatt für die Stadt Wittmund
Nr. 4 vom 26.05.2026, Inkrafttreten: 01.06.2026
Friedhofsordnung Wittmund Seite 22 von 22
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Friedhofsgebührenordnung (FGO)
für den Friedhof
der Ev.-luth. St. Nicolai-Kirchengemeinde Wittmund in Wittmund
in der Fassung der 1. Änderung vom 23.04.2026
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe
(Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und § 30
der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. St. Nicolai-Kirchengemeinde
Wittmund für den Friedhof in Wittmund am 19.05.2022 folgende Friedhofsgebührenordnung
beschlossen:
§1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6
aufgeführte Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser
Gebührenordnung erhoben.
§2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung
beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung
übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung
übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§3
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des
Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der
Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der
Grabstätte.
(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der
Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
Friedhofsgebührenordnung Wittmund Seite 1 von 6
ausgedruckt mit Stand vom 26.05.26
(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der
Verwaltungshandlung.
§4
Umsatzsteuer
Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die
gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen.
Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet.
§5
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen
verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine
entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§6
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so kann für jeden
angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten
rückständigen Gebührenbetrages erhoben werden; abzurunden ist auf den nächsten durch
50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den
Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im
Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der
Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.
§7
Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
1. Wahlgrabstätten
a) Sarg, für 25 Jahre - je Grabstelle -: ------------------------------------------- 1.720,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung: --------------------------------------------------- 68,80 €
c) Kind, für 20 Jahre - je Grabstelle -: ---------------------------------------------- 990,00 €
d) für jedes Jahr der Verlängerung: --------------------------------------------------- 49,50 €
e) Urne, für 20 Jahre - je Grabstelle -: ------------------------------------------- 1.055,00 €
f) für jedes Jahr der Verlängerung: --------------------------------------------------- 52,75 €
Friedhofsgebührenordnung Wittmund Seite 2 von 6
ausgedruckt mit Stand vom 26.05.26
2. Rasengrabstätten
Die Gebühr beinhaltet die Verleihung des Nutzungsrechtes, die Anlegung der Grabstätte
als Grünfläche und deren laufenden Pflege:
a) Sarg, für 25 Jahre - je Grabstelle -: ------------------------------------------- 2.520,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung: ------------------------------------------------- 100,80 €
c) Urne, für 20 Jahre - je Grabstelle -:-------------------------------------------- 1.375,00 €
d) für jedes Jahr der Verlängerung: --------------------------------------------------- 68,75 €
3. Baumgrabstätten für Urnen
Die Gebühr beinhaltet die Kosten für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer
Grabstätte in der Baumgrabanlage für Urnen inklusive deren laufenden Pflege.
a) für 20 Jahre - je Grabstelle -: -------------------------------------------------- 1.590,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung: --------------------------------------------------- 79,50 €
4. Gemeinschaftsgrabanlage für Urnen
Die Gebühr beinhaltet die Kosten für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer
Grabstelle in der Gemeinschaftsgrabanlage für Urnen und deren laufenden Pflege,
zuzüglich der Kosten der Namensinschrift auf dem Gemeinschaftsdenkmal (s. Buchstabe
c):
a) für 20 Jahre - je Grabstelle -: ---------------------------------------------------- 900,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung: --------------------------------------------------- 45,00 €
c) Namensinschrift (Vor- und Zuname), je Buchstabe: ------------------------------ 14,50 €
Hinweise:
1. Überschreitet bei zusätzlicher Bestattung einer Urne in einer bereits belegten Wahl-
oder Urnenwahlgrabstätte die neue Ruhezeit die bisherige Nutzungszeit, wird zur
Anpassung an die neue Ruhezeit neben einer Gebühr gemäß Abschnitt II Buchstabe c)
eine Verlängerungsgebühr nach Abschnitt I Nr. 1 bis 4 für jedes Jahr der Anpassung an
die neue Ruhezeit erhoben, bei mehrstelligen Grabstätten für jede Stelle.
2. Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen
Kalenderjahren möglich.
3. Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb, die Umwandlung und die Verlängerung
des Nutzungsrechtes wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
II. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Auflegen und Abräumen der Kränze und der
überflüssigen Erde sowie Nutzung der Friedhofskapelle für die Trauerfeier:
a) für eine Erdbestattung: --------------------------------------------------------- 785,00 €
b) für eine Bestattung von Kindern bis einschl. 5. Lebensjahr: ------------------ 360,00 €
c) für eine Urnenbestattung: ------------------------------------------------------- 360,00 €
Friedhofsgebührenordnung Wittmund Seite 3 von 6
ausgedruckt mit Stand vom 26.05.26
III. Gebühren für die Benutzung der Leichenkammer/Friedhofskapelle
a) Nutzung der Leichenkammer, je Nutzung: ---------------------------------------- 95,00 €
b) Nutzung der Friedhofskapelle, sofern die Bestattung/Beisetzung nicht auf dem Friedhof
der Ev.-luth. Kirchengemeinde Wittmund erfolgt: -------------------------------- 285,00 €
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühren
Aus der Friedhofsunterhaltungsgebühr werden die Kosten der laufenden Bewirtschaftung
und Pflege des Friedhofes und seiner Einrichtungen finanziert (Personal-/Sachkosten,
Material für Aus- und Nachbesserungen, Reparatur und Nachpflanzungen,
Abfallentsorgungskosten sowie Verwaltungs- und sonstige Betriebskosten, die nicht bereits
über die Gebühren für die Nutzungsrechte finanziert werden.
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr gilt nur für die Gebührenschuldner, die bereits
vor dem 01.07.2022 das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder
verlängert haben. Sie entrichten eine Gebühr in Höhe von:
25,00 € je Grabstelle und Jahr
bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. bis zu einer Verlängerung des Nutzungsrechtes
weiter. Die Gebühr wird zum 01.01. eines jeden Jahres fällig. Die
Friedhofsunterhaltungsgebühr kann zu Hebungszeiträumen von bis zu drei Jahren
zusammengefasst werden.
Die laufenden Gebühren können für die Restlaufzeit des Nutzungsrechtes mit der
Zahlung des Gesamtbetrages abgelöst werden.
V. Verwaltungsgebühren:
a) Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines stehenden Grabmals einschließlich
Standsicherheitsprüfung: ----------------------------------------------------------- 35,00 €
b) Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines liegenden Grabmals: ----------------- 10,00 €
c) Prüfung der Anzeige bei Veränderung eines Grabmals oder der Ergänzung von
Inschriften: -------------------------------------------------------------------------- 10,00 €
d) Verwaltungskostenpauschale (bei Umschreibung, Umwandlung der Grabart,
Anschriftenermittlung, etc.): ------------------------------------------------------- 15,00 €
VI. Sonstige Gebühren:
1. Auf Antrag der Nutzungsberechtigten können bepflanzte Grabstätten vorzeitig
eingeebnet und in pflegefreie Rasengrabstätten umgewandelt werden. Für eine solche
Umwandlung ist eine jährliche Gebühr bis zum Ende der Nutzungsdauer im Voraus zu
entrichten:
a) Sarggrabstätte: ------------------------------------------------------------------32,00 €
b) Urnengrabstätte: -----------------------------------------------------------------16,00 €
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ausgedruckt mit Stand vom 26.05.26
zuzüglich Ablösung der Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro je
Grabstelle und Jahr der verbleibenden Nutzungsdauer bei Grabstätten, die vor dem
Inkrafttreten dieser Ordnung erworben/verlängert wurden.
2. Besonderer/zusätzlicher Arbeitsaufwand - je angef. ½ Std.: -------------------- 17,50 €*
Die mit einem * gekennzeichneten Gebührenpositionen unterliegen bei Umsatzsteuerpflicht
des Friedhofsträgers der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung.
§8
Zusätzliche Leistungen
Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung
nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung zum 01. des auf die
öffentliche Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung in
der Fassung vom 20.11.2014 außer Kraft.
Wittmund, den 19.05.2022
Der Kirchenvorstand:
L.S
M. Stecher Ulrich Schierz
Vorsitzende Kirchenvorsteher
Friedhofsgebührenordnung Wittmund Seite 5 von 6
ausgedruckt mit Stand vom 26.05.26
Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Der Kirchenvorstandsbeschluss zur Neufassung der Friedhofsgebührenordnung vom
19.05.2022 sowie die vorstehende Friedhofsgebührenordnung werden hiermit gemäß § 66
Abs. 1 Satz 1 Nummer 5 und 6, Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung der Ev.-
luth. Landeskirche Hannovers in Verbindung mit dem Beschluss des
Kirchenkreisvorstandes des Ev.-luth. Kirchenkreises Harlingerland vom 03.05.2011 zur
Übertragung dieser Genehmigungsbefugnis kirchenaufsichtlich genehmigt.
Aurich, den 13.06.2022
Für den Kirchenkreisvorstand:
L. S.
gez. Dierks
Kirchenamtsleiter
Hinweise:
• Amtliche Bekanntmachung: Amtsblatt für den Landkreis Wittmund, Nr. 6 vom
30.06.2022
• Bekanntmachungshinweis: Anzeiger für Harlingerland v. 02.07.2022
• 1. Änderung: beschlossen am 23.04.2026; kirchenaufsichtlich genehmigt am
20.05.2026. Bekanntmachung: Amtsblatt für den Landkreis Wittmund Nr. 4 vom
26.05.2026, Inkrafttreten: 01.06.2026
Friedhofsgebührenordnung Wittmund Seite 6 von 6
ausgedruckt mit Stand vom 26.05.26