Friedhofsgebühren Winsen (Luhe) 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Winsen (Luhe) · Niedersachsen · PLZ 21423

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (2. Änderungssatzung beschlossen 18.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
680,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Gilt für die Friedhöfe in Borstel, Luhdorf und Roydorf
📄 Gebührentarif Ziff. I Nr. 1 (2. Änderungssatzung, ab 01.01.2026)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
740,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Gilt für die Friedhöfe in Borstel, Luhdorf und Roydorf
📄 Gebührentarif Ziff. I Nr. 3 (Wahlgrab je Grabstelle)
Urnenwahlgrab (4 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 4 Urnen
550,00 €*
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 25 J. Ruhezeit
* Bedingung: Grabstätte für bis zu 4 Urnen (§ 14 Abs. 1); Friedhöfe Borstel, Luhdorf, Roydorf
💡 Umgerechnet: 138 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 550 € für 4 Urnen (= Ø 138 € je Urne)
📄 Gebührentarif Ziff. I Nr. 4 i.V.m. § 14 Abs. 1 Friedhofssatzung
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
830,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Inkl. Pflege; anonym, ohne Beteiligung der Hinterbliebenen
📄 Gebührentarif Ziff. I Nr. 5 i.V.m. § 15 Friedhofssatzung
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
830,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Je Grabstelle (1 Urne); Bestattungswald Borstel/Roydorf
📄 Gebührentarif Ziff. I Nr. 5.1 i.V.m. § 18a Friedhofssatzung
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
250,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Inkl. Heizung, Reinigung und Nutzung der Leichenhalle
📄 Gebührentarif Ziff. III Nr. 19

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (2. Änderungssatzung beschlossen 18.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​ 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Winsen (Luhe) für die Friedhöfe in den Ortsteilen Borstel, Luhdorf und Roydorf

Aufgrund der §§ 10, 13, 58 Abs. 1 Nrn. 5 und 7 sowie 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und der §§ 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 30 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Winsen (Luhe) vom 01.01.2026 hat der Rat der Stadt Winsen (Luhe) in seiner Sitzung vom 18.12.2025 folgende Änderung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 Gebührentarif

Der Gebührentarif der Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe in den Ortsteilen Borstel, Luhdorf und Roydorf, der Bestandteil dieser Satzung ist, wird wie folgt neu gefasst:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Leistung Euro

I. Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten

  1. 1. Reihengrab für Personen über 5 Jahre 680,00
  2. 2. Reihengrab für Kinder bis zu 5 Jahren 560,00
  3. 3. Wahlgrab je Grabstelle 740,00
  4. 4. Urnenwahlgrab 550,00
  5. 5. Urnengemeinschaftsgrabstätte einschließlich Pflege 830,00
  6. 5.1. Waldgrabstätte im Bestattungswald / Baumbestattung 830,00
  7. 6. Anonyme Erdreihengrabstätte einschließlich Pflege 1.030,00
  8. 7. Urnenwahlgrabstätte in Rasenlage einschließlich Pflege 1.070,00
  9. 8. Erdreihengrabstätte in Rasenlage einschließlich Pflege der Rasenfläche 1.540,00
  10. 9. Erdwahlgrabstätte in Rasenlage einschließlich Pflege der Rasenfläche je Grabstelle 1.590,00
  11. 10. Urnenwahlgrabstätte im Staudenbeet 1.520,00
  12. 11. Beisetzungskammer in einer Bestattungsstele 1.520,00

II. Verlängerung des Nutzungsrechtes an Grabstätten

  1. 12. Für die Veränderung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab je Grabstelle und Jahr 29,60
  2. 13. Für die Veränderung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab je Jahr 22,00
14.Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Erdwahlgrabstätte in Rasenlage je Grabstelle und Jahr63,60
15.Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab in Rasenlage je Jahr42,80
16.Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Waldgrabstätte / Baumbestattung je Jahr33,20
17.Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte im Staudenbeetfeld je Jahr60,80
18Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes einer Beisetzungskammer in einer Stele je Jahr60,80

III. Benutzung der Friedhofskapelle

19.Benutzung der Kapelle je Bestattungsfall einschließlich Heizung, Reinigung und Nutzung der Leichenhalle250,00

IV. Sonstige Aufwendungen

Leistungen, die in diesem Gebührentarif nicht genannt sind, wie z. B. Arbeiten durch Friedhofspersonal oder Fremdfirmen, werden nach den tatsächlichen Kosten bzw. nach Aufwand abgerechnet.

21.Die Grabräumung der Urnenstelen erfolgt durch die Stadt Winsen (Luhe). Sie beinhaltet das Entfernen und Entsorgen der Verschlussplatte, das Reinigen der Kammer und die abschließende Verbringung der Aschen in die Erde. Je Kammer250,00

§ 2 Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Winsen (Luhe), den 29.12.2025

Wiese Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2026 (Friedhofssatzung beschlossen 18.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Winsen (Luhe) – Friedhofssatzung –

Aufgrund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Winsen (Luhe) am 18.12.2025 folgende Satzung erlassen:

Inhalt:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Zweckbestimmung

§ 2 Schliebung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszteiten

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 7 Särge und Urnen

§ 8 Ausheben der Graber

§ 9 Ruhezeiten

§ 10 Ausgrabungen und Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines

§ 12 Reihengrabstätten

§ 13 Wahlgrabstätten

§ 14 Urnenwahlgrabstätten

§ 14 a Urnenwahlgrabstätten im Staudenbeetfeld

§ 14 b Bestattungsstelen (Kolumbarium)

§ 15 Urnengemeinschaftsgrabstätte

§ 16 Anonyme Erdreihengrabstätten

§ 17 Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage

§ 18 Erdgrabstätten in Rasenlage

§ 18 a Waldgrabstätten im Bestattungswald und Baumgrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 20 Fundamentierung und Befestigung

§ 21 Unterhaltung

§ 22 Entfernung

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 23 Herrichtung und Unterhaltung

§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 25 Benutzung der Leichenhalle

§ 26 Trauerfeiern

VIII. Schlussbestimmungen

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

§ 28 Alte Rechte

§ 29 Haftung

§ 30 Gebühren

§ 31 In-Kraft-Treten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Zweckbestimmung

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die städtischen Friedhöfe in Borstel, Luhdorf und Roydorf und für den Bestattungswald der Friedhöfe Borstel und Roydorf.

(2) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt Winsen (Luhe). Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen im Sinne des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes, falls die Eltern Einwohner der Stadt Winsen (Luhe) sind.

(3) Die Friedhöfe erfüllen wegen ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktion. Die Friedhöfe sollen dem dörflichen Charakter entsprechen. Die Begrünung ist standortgerecht anzulegen. Jeder hat das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung für Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechende Erholung aufzusuchen.

(4) Einer Überbelegung ist rechtzeitig vorzubeugen.

§ 2 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten einschließlich der Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen oder Aschen auf Kosten der Stadt Winsen (Luhe) verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Winsen (Luhe) auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem außer Dienst gestellten Friedhof / Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Diese Zeiten beziehen sich ebenfalls auf den angrenzenden Bestattungswald des Friedhofes Borstel.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Friedhofes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen, Gehwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sind davon ausgenommen,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seinen Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern sowie die Entsorgung von Abfällen, die außerhalb des Friedhofsgeländes angefallen sind,

h) Hunde frei umherlaufen zu lassen,

i) die Wasserentnahme zu anderen als zu Zwecken der Grabpflege.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zwecke des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens

4 Tage vorher anzumelden. Veranstaltungen ortsansässiger Vereine bleiben hiervon unberührt.

§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(2) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern oder die Friedhofsbesucher gefährden. Bei Beendigung oder bei längerer Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(3) Eine gewerbliche Tätigkeit kann von der Friedhofsverwaltung untersagt werden, wenn ein Gewerbetreibender gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat und ihm danach schriftlich mitgeteilt worden ist, dass die weitere gewerbliche Tätigkeit im Wiederholungsfall untersagt wird.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 6 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung auf einem städtischen Friedhof ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Beteiligten fest. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 8 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 1 Monat nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte beigesetzt. (6) Für den Transport der Leiche oder Asche hat derjenige zu sorgen, der die Bestattung angemeldet hat.

§ 7 Särge und Urnen

(1) Särge müssen feuchtigkeitshemmend, fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit bis zum Abschluss des Bestattungsvorganges ausgeschlossen

ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Wertstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine Inhaltsstoffe beinhalten, die nicht biologisch abbaubar sind. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.

Aschekapseln und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

Insbesondere sind Bestattungen im Bestattungswald nur in biologisch abbaubaren Urnen zulässig.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 8 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,65 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 9 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 25 Jahre. Im Bestattungswald endet die Ruhezeit ebenfalls nach 25 Jahren.

§ 10 Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Die Durchführung der Umbettung ist von dem Nutzungsberechtigten schriftlich unter Vorlage der Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde nach Abs. 2 bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Die Kosten der Umbettung und Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten oder Anlagen durch die Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

Eine Umbettung im Bestattungswald ist grundsätzlich ausgeschlossen.

In den Fällen des § 24 Abs. 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 2 Satz 2 können Leichen und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von amtswegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.

(4) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (5) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines und Arten der Grabstätten

(1) Eine Grabstätte besteht aus einer oder mehreren Grabstellen.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden.

(3) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten (§ 12)

b) Wahlgrabstätten (§ 13)

c) Urnenwahlgrabstätten (§ 14)

d) Urnengemeinschaftsgrabstätten (§ 15)

e) anonyme Erdreihengrabstätten (§ 16)

f) Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage (§ 17)

g) Erdgrabstätten in Rasenlage (§ 18)

h) Waldgrabstätten im Bestattungswald und Baumgrabstätten (§ 18a)

(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer bestimmten Grabstätte. Dies gilt ebenso für die Unveränderlichkeit der Umgebung der Grabstätte.

§ 12 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Als Nutzungsberechtigter gilt der Antragsteller. Ein Wechsel des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Beisetzungen von Aschen in einer Reihengrabstätte sind nicht gestattet.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich der Fehlgeborenen und Ungeborenen im Sinne des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes mit den Maßen: Länge: 1,20 m, Breite 0,90 m

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab mit den Maßen: Länge: 2,10 m, Breite 1,20 m (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann bei Fehlgeborenen und Ungeborenen im Sinne des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes sowie bei Kindern unter einem Jahr Ausnahmen zulassen. (4) Das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit wird dem Nutzungsberechtigten, sofern dieser besteht ist, 3 Monate vorher besteht gemacht. (5) Das Nutzungsrecht kann nicht verlangert werden.

§ 13 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Ein Antrag ist nur in Verbindung mit einem Bestat-

tungsfall möglich. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(2) Wahlgräber werden als ein - bis vierstellige Grabstellen vergeben. Hierauf dürfen auch Fehlgeborene und Ungeborene im Sinne des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes beigesetzt werden. Die Abmessungen der Wahlgräber richten sich nach den Verhältnissen auf den Friedhöfen. Sie sollen je Grabstätte in den Mindestmaßen betragen. Länge 2,50 m, Breite 1,25 m.

(3) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Abs. 2 auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte um 5 Jahre gegen Gebühr verlängert werden. Mehrmalige Verlängerungen sind möglich.

Bei einer Beisetzung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung.

(4) Der Wiedererwerb der Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist nur durch schriftlichen Antrag möglich. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens 3 Monate vorher schriftlich hingewiesen. Sofern der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, wird nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstätte zur Wiederbelegung freigegeben.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten oder bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft an den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a - g fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b - d und f - h wird der Älteste Nutzungsberechtigter, sofern nicht einvernehmlich eine abweichende Regelung innerhalb der Gruppen getroffen wird.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Bestattung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden.

(10) Bis zu 2 Urnen können sowohl in einem belegten als auch in einem unbelegten Wahlgrab des Ehegatten oder eines nahen Angehörigen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung beigesetzt werden.

(11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 14 Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Ein Antrag ist nur in Verbindung mit einem Bestattungsfall möglich. In einer Urnenwahlgrabstätte können maximal vier Aschen beigesetzt werden. Sie haben eine Mindestgröße von einem Quadratmeter.

(2) Bei einer Beisetzung verlängert sich das Nutzungsrecht für die Urnenwahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung.

(3) § 13 Abs. 3 bis 8 findet entsprechende Anwendung.

§ 14 a Urnenwahlgrabstätten im Staudenbeetfeld

(1) Eine Grabstätte innerhalb des Staudenbeetfeldes ist eine von der Stadt Winsen (Luhe) angelegte und gepflegte Grabstätte. Eine solche Anlage wird für Urnenbeisetzungen als Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Anlage besteht aus mehreren Grabstellen.

(2) In einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen im Staudenbeetfeld können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Im Bestattungsfall kann der zweite Beisetzungsplatz mit erworben werden. Im Bestattungsfall des Nachversterbenden ist das Nutzungsrecht kostenpflichtig bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung.

(3) Die vertiefte Beschriftung der Grabplatte mit Namen sowie Geburts- und Sterbetag ist durch den Nutzungsberechtigten bei einem Fachbetrieb zu beauftragen. Zulässig sind die Schriftarten BB-V oder Present. Als individuelle Gestaltungsmöglichkeit ist die Aufbringung einer Grafik möglich. Die Gestaltung der Grabplatte ist vorab der Friedhofsverwaltung der Stadt Winsen (Luhe) zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Es dürfen Vasen, Grabschmuck oder Blumenschalen abgestellt werden, wobei die bereits bei der Übernahme vorhandenen Pflanzen nicht in ihrem Wachstum beeinträchtigt werden dürfen. Zusätzliche eigene Anpflanzungen sind untersagt.

(5) Eine Verlängerung ist nach den Vorschriften des § 13 Abs. 3 bis 8 möglich.

§ 14 b Bestattungsstellen (Kolumbarium)

(1) Eine Grabstätte in einer Stelle ist von der Stadt Winsen (Luhe) hergerichtet. Diese Anlage wird für Urnenbeisetzungen zur Verfügung gestellt und besteht aus mehreren übereinanderliegenden oberirdischen Grabstätten. Pro Beisetzungskammer können je nach Größe der Kammer mehrere Urnen beigesetzt werden.

(2) Die vertiefte Beschriftung der Verschlussplatte mit Namen sowie Geburts- und Sterbetag ist durch den Nutzungsberechtigten bei einem Fachbetrieb zu beauftragen. Zulässig sind die Schriftarten BB-V oder Present. Als individuelle Gestaltungsmöglichkeit ist die Aufbringung einer Grafik möglich. Die Gestaltung der Verschlussplatte ist vorab der Friedhofsverwaltung der Stadt Winsen (Luhe) zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Im Beisetzungsfall wird eine Beisetzungskammer in der Stele erworben. Im Bestattungsfall eines Nachversterbenden kann eine weitere Urne in der Kammer beigesetzt werden und das Nutzungsrecht ist kostenpflichtig bis zum Ablauf der Ruhezeit des Nachversterbenden zu verlängern. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung.

(4) Die Ablage von Grabschmuck, Blumen sowie Blumenschalen ist am Fuße der Stele möglich.

(5) Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre. Eine Nutzungsverlängerung ist nicht möglich. Nach Ablauf der letzten Ruhezeit werden die Urnen auf einem dafür vorgesehenen Rasenfeld anonym fachgerecht beigesetzt. Die Kosten für die Räumung werden beim Beisetzungsfall in Rechnung gestellt.

§ 15 Urnengemeinschaftsgrabstätten

(1) Gemeinschaftsgrabstätten sind Grabflächen für anonyme Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Gemeinschaftsgrabstätten haben eine Mindestgröße von 0,25 Quadratmetern.

(2) Nutzungsrechte an diesen Urnengräbern werden nicht erworben. Die Bestattung findet ohne Beteiligung der Hinterbliebenen statt und wird von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Der Tag der Bestattung und die örtliche Lage der Urne werden den Hinterbliebenen nicht bekannt gegeben.

(3) Für die gesamte Ruhezeit werden Gestaltung und Pflege der Grabstätte von der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Unternehmen übernommen. Grabmale sind nicht zugelassen. Grabschmuck kann an einer dafür eingerichteten Stelle niedergelegt werden.

§ 16 Anonyme Erdreihengrabstätten

(1) Anonyme Erdreihengrabstätten sind Grabflächen für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden.

(2) Nutzungsrechte werden an diesen Grabstellen nicht erworben. Die Bestattung findet ohne Beteiligung der Hinterbliebenen statt und wird von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Der Tag der Bestattung und die örtliche Lage des Sarges werden den Hinterbliebenen nicht bekannt gegeben.

(3) Für die gesamte Ruhezeit werden Gestaltung und Pflege der Grabstätte von der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Unternehmen übernommen. Grabmale sind nicht zugelassen. Grabschmuck kann an einer dafür eingerichteten Stelle niedergelegt werden.

§ 17 Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage

(1) Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage sind Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Ein Antrag ist nur in Verbindung mit einem Bestattungsfall möglich. In dieser konnen maximal vier Aschen beigesetzt werden. Sie haben eine Mindestgroße von 1 Quadratmeter. (2) Bei einer Beisetzung verlangert sich das Nutzungsrecht für die Urnenwahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Veränderung richten sich nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung. (3) § 13 Abs. 3 bis 8 findet entsprechende Anwendung. (4) Auf die Identität der Verstorbenen darf durch eine Grabplatte hingewiesen werden. Diese darf nur eine große von 0,40m x 0,40m haben und ist ebenerdig einzubringen. (5) Die Pflege der Grabstände wird durch die Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Unternehmen übernommen. (6) Grabschmuck kann an einer darauf eingerichteten Stelle niedergelegt werden.

§ 18 Erdgrabstätten in Rasenlage

(1) Erdgrabstätten in Rasenlage werden in der Form von Reihengräbern und Wahlgräbern angelegt. Grabmale dürfen nur senkrecht aufgestellt werden. Das Fundament hierfür ist unter Gras zu legen. Die Pflege der Grabstätten wird durch die Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Unternehmen übernommen. (2) Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben. Als Nutzungsberechtigter gilt der Antragsteller. Ein Wechsel des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. § 12 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beisetzungen von Aschen in einer Reihengrabstätte in Rasenlage sind nicht gestattet. (4) Das Abräumen der Erdreihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit wird dem Nutzungsberechtigten, sofern dieser besteht ist, 3 Monate vorher besteht gemacht. (5) Das Nutzungsrecht an den Reihengrabstätten in Rasenlage kann nicht verlangert werden. (6) Bei den Wahlgrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Lage wird gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt. Der Antrag ist nur in Verbindung mit einem Bestattungsfall möglich. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushängigung der Verleihungsurkunde. (7) Die Wahlgräber werden als ein - bis vierstellige Grabstellen vergeben. § 13 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (8) § 13 Abs. 3 bis 11 findet bei den Wahlgräbern in Rasenlage entsprechende Anwendung.

§ 18 a Waldgrabstätten im Bestattungswald und Baumgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an Waldgrabstätten bzw. bei Baumgrabstätten kann nur an von der Stadt bestimmten, bestehenden Bäumen erworben werden.

(2) Waldgrabstätten und Baumgrabstätten sind Grabstätten an Bestattungsbäumen mit bis zu zwölf Grabstellen. Die Bestattungen erfolgen in einem Abstand von etwa 1 m am Fuß des jeweiligen Baumes in der zeitlichen Reihenfolge nach den Nummern des Zifferblattes einer Uhr um den Baum herum.

Über die Zahl der an einem Baum zulässigen Grabstellen entscheidet die Stadt im Einzelfall anhand der örtlichen Gegebenheiten.

Ehe- und Lebenspartner können im Anlassfall die benachbarte Grabstelle zugunsten des überlebenden Ehe- und Lebenspartners mit erwerben, um eine benachbarte Bestattung zu ermöglichen. Der Erwerb ist kostenpflichtig. Im Bestattungsfall des Nachversterbenden ist das Nutzungsrecht kostenpflichtig bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern.

Es gelten die Regelungen der Friedhofsgebührensatzung.

Etwaige Erstattungsansprüche bei der Rückgabe von reservierten Waldgrabstätten / Baumgrabstätten können nicht geltend gemacht werden.

(3) Der Antrag auf Einräumung eines Nutzungsrechts muss mindestens beinhalten

  1. 1. die Angabe, an welchem Baum das Nutzungsrecht eingeräumt werden soll, und
  1. 2. die persönlichen Angaben des zu Bestattenden.

Die Stadt kann weitere Angaben und Nachweise verlangen.

(4) Die Stadt entscheidet, ob, an welchem Baum und für welche Personen das Nutzungsrecht eingeräumt wird. Die weitere Übertragung des Nutzungsrechts durch Rechtsgeschäft ist ausgeschlossen.

(5) Ein als Waldgrabstätte bzw. zur Baumbestattung dienender Baum darf nur aus Gründen der Verkehrssicherheit oder im Fall wesentlicher Beschädigung oder Zerstörung durch die Stadt entfernt werden. Sollte ein Bestattungsbaum beispielsweise durch einen Sturm zerstört werden, hat die Stadt in einem solchen Fall einen Jungbaum anzupflanzen und für die fachgerechte Anwuchspflege zu sorgen. Die Urnen bleiben in einem solchen Fall an dem jeweiligen Ort. Wenn das Wurzelwerk eines durch Sturm zerstörten Baumes Urnen freilegen sollte, sind diese möglichst wieder unverzüglich fachgerecht an gleicher Stelle ins Erdreich zu verbringen.

(6) Die vorübergehende Ablage von Grabschmuck ist nur an den Stelen mit den Namenstafeln zugelassen. Es dürfen nur natürliche Produkte der Trauerfloristik verwendet werden. Die Bereiche um die Gedenktelen werden durch die Friedhofsverwaltung im Frühjahr und im Herbst eines jeden Jahres neu hergerichtet. Dort befindliche Gegenstände, die nicht entsorgt werden sollen, sind von den Angehörigen vorher zu entfernen.

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Alle Grabstätten müssen in einer der Würde des Friedhofes angemessenen Weise angelegt und unterhalten werden.

(2) Die für die Grabstätten Verantwortlichen (Nutzungsberechtigten) können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärtner beauftragen.

(3) Die Grabmale sind so zu wählen, dass sie sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und sich den vorhandenen Grabmalen nach Form und Farbe anpassen. Sie müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt, handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß gearbeitet sein.

(4) Grabeinfassungen aus Stein müssen sich einem vorhandenen Grabstein anpassen und dürfen 15 cm Höhe nicht überschreiten. Grabbeete dürfen nicht über 15 cm hoch sein.

(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise angebracht sein.

(6) Stehende Grabmale dürfen auf Einzelgrabstätten nicht höher als 1,00 m sein und nicht mehr als 0,80 qm Ansichtsfläche aufweisen. Auf mehrstelligen Grabstätten dürfen diese nicht höher als 1,20 m und nicht breiter als 1,20 m sein, wobei die Ansichtsfläche 1,20 qm nicht überschreiten darf.

(7) Unzulässig sind insbesondere Grabmale aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie Inschriften und Abbildungen, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen, sowie Abbildungen jeglicher Art von Verstorbenen.

(8) Grabmale, die durch Gestaltung, Farbe oder Inschrift das Gesamtbild des Friedhofes stören, sind auf Anordnung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht beseitigt, ist die Stadt Winsen (Luhe) berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen.

(9) An Waldgrabstätten bringt die Stadt auf Antrag der nutzungsberechtigten Person ein Schild mit dem Namen und dem Geburts- und Sterbedatum der beigesetzten Person in der direkten Nähe am Fuß des Bestattungsbaumes auf einer gesonderten Tafel an. Die Art und Beschaffenheit von Schild und Inschrift bestimmt die Stadt. Weitere Grabmale sind im Bestattungswald unzulässig. Weiterhin sind im Bestattungswald Kränze, Grabschmuck, sonstige Grabbeigaben, Kerzen, Lampen oder Anpflanzungen unzulässig.

§ 20 Fundamentierung und Befestigung

Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind ihrer Größe nach entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

§ 21 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Aus Sicherheitsgründen führt die Friedhofsverwaltung regelmäßige Überprüfungen zu der Standfestigkeit der Grabmale durch. Die hierfür tätigen Personen sind berechtigt, die Grabstätten und baulichen Anlagen zu betreten.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt Winsen (Luhe) ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 22 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen und Anpflanzungen durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen; die Kosten hierfür hat der bisherige Nutzungsberechtigte zu tragen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal und sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Winsen (Luhe) über.

(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne besondere Genehmigung entfernt oder abgeändert werden.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 23 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet werden und dauernd in standgehalten werden. Die gilt entsprechend für den Grabschmuck, verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung (Anlage und Pflege der Grabstätte) ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.

(3) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Einfriedungen, Einfassungen, Bäume und Sträucher auf den Grabstellen dürfen in der Regel eine Höhe von 0,75 m nicht überschreiten.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können diese selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und Pflege übernehmen.

(5) Reihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Wahlgrabstätten müssen innerhalb von drei Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Nicht gestattet ist:

a) die Verwendung von Pflanzenschutz-, Schädlings- und Unkrautbekämpfungsmitteln, Reinigungschemikalien und sämtlichen Arten von Pestiziden bei der Grabpflege,

b) unwürdige Gefäße (z.B. Konservendosen) als Grabvasen aufzustellen,

c) Abdecken der Grabstände mit sonstigen Baumaterialien (z.B. Platten, Pflasterungen, Beton, Kunststoff, Dachpappe und Folie),

d) Überspannungen der Grabststellen mit Netzen vorzunehmen, die beispiselsweise als Laubschutz dienen sollen.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbaren Wertstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet und gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 23 Abs. 2) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweise drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstände abräumen, einebnen und einsaen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen halten.

(2) Für Wahlgrabstätten gilt Abs. 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Auf die Rechtsfolgen nach § 22 Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist hinzuweisen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 25 Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dieren der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Säre sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben.

§ 26 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem darauf bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 NKomVG in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlösig einem Gebot oder Verbot der §§ 4, 7 Abs. 1, 19 oder 23 dieser Satzung zuwiderhandelt. (2) Jede Ordnungswidigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR gehndet werden.

§ 28 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten der Satzung vom 30.06.2004 bereits verfügbar hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den zuvor geltenden Vorschriften. (2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 13 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Ist der Erwerbszeitpunkt nichtbekannt oder nicht nachweisbar, so gilt als Erwerbszeitpunkt das In-Kraft-Treten der ersten Friedhofsordnung der Stadt Winsen (Luhe) am 22.02.1973.

§ 29 Haftung

Die Stadt Winsen (Luhe) haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Winsen (Luhe) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Winsen (Luhe) verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Winsen (Luhe) vom 01.07.2016 in der zurzeit geltenden Fassung außer Kraft.

Winsen (Luhe), den 29.12.2025

Wiese Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Winsen (Luhe) für die Friedhöfe in den Ortsteilen Borstel, Luhdorf und Roydorf

Aufgrund der §§ 10, 13, 58 Abs. 1 Nrn. 5 und 7 sowie 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und der §§ 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 30 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Winsen (Luhe) vom 01.01.2026 hat der Rat der Stadt Winsen (Luhe) in seiner Sitzung vom 18.12.2025 folgende Änderung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 Gebührentarif

Der Gebührentarif der Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe in den Ortsteilen Borstel, Luhdorf und Roydorf, der Bestandteil dieser Satzung ist, wird wie folgt neu gefasst:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Leistung Euro

I. Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten

  1. 1. Reihengrab für Personen über 5 Jahre 680,00
  2. 2. Reihengrab für Kinder bis zu 5 Jahren 560,00
  3. 3. Wahlgrab je Grabstelle 740,00
  4. 4. Urnenwahlgrab 550,00
  5. 5. Urnengemeinschaftsgrabstätte einschließlich Pflege 830,00
  6. 5.1. Waldgrabstätte im Bestattungswald / Baumbestattung 830,00
  7. 6. Anonyme Erdreihengrabstätte einschließlich Pflege 1.030,00
  8. 7. Urnenwahlgrabstätte in Rasenlage einschließlich Pflege 1.070,00
  9. 8. Erdreihengrabstätte in Rasenlage einschließlich Pflege der Rasenfläche 1.540,00
  10. 9. Erdwahlgrabstätte in Rasenlage einschließlich Pflege der Rasenfläche je Grabstelle 1.590,00
  11. 10. Urnenwahlgrabstätte im Staudenbeet 1.520,00
  12. 11. Beisetzungskammer in einer Bestattungsstele 1.520,00

II. Verlängerung des Nutzungsrechtes an Grabstätten

  1. 12. Für die Veränderung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab je Grabstelle und Jahr 29,60
  2. 13. Für die Veränderung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab je Jahr 22,00
14.Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Erdwahlgrabstätte in Rasenlage je Grabstelle und Jahr63,60
15.Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab in Rasenlage je Jahr42,80
16.Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Waldgrabstätte / Baumbestattung je Jahr33,20
17.Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte im Staudenbeetfeld je Jahr60,80
18Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes einer Beisetzungskammer in einer Stele je Jahr60,80

III. Benutzung der Friedhofskapelle

19.Benutzung der Kapelle je Bestattungsfall einschließlich Heizung, Reinigung und Nutzung der Leichenhalle250,00

IV. Sonstige Aufwendungen

Leistungen, die in diesem Gebührentarif nicht genannt sind, wie z. B. Arbeiten durch Friedhofspersonal oder Fremdfirmen, werden nach den tatsächlichen Kosten bzw. nach Aufwand abgerechnet.

21.Die Grabräumung der Urnenstelen erfolgt durch die Stadt Winsen (Luhe). Sie beinhaltet das Entfernen und Entsorgen der Verschlussplatte, das Reinigen der Kammer und die abschließende Verbringung der Aschen in die Erde. Je Kammer250,00

§ 2 Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Winsen (Luhe), den 29.12.2025

Wiese Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Winsen (Luhe)?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Winsen (Luhe) mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 21xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Winsen (Luhe) anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Winsen (Luhe)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Grabstätte für bis zu 4 Urnen (§ 14 Abs. 1); Friedhöfe Borstel, Luhdorf, Roydorf
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Winsen (Luhe) nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Winsen (Luhe) (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Inkl. Heizung, Reinigung und Nutzung der Leichenhalle
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 21xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Winsen (Luhe):
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €