🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 11.12.2017 Volltext anzeigen ▼
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Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO) für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Wilthen in Wilthen Aufgrund von § 2 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33 in derjeweils geltenden Fassung) und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung - FriedhVO) vom 9. Mai 1995 hat die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Wilthen die folgende Gebührenordnung für ihren Friedhof beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnungerhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1 ) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
- 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oderdurch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat
- 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworbe.n'oder verlängert hat
- 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärungübernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
- 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen lnteresse sie vorgenommen wird
- 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärungübernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 3 Entstehen der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht
- für Benutzungsgebühren mit der lnanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung
- für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des
Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte
- für Bestattungsgebühren mit der Bestattung
- für Venvaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sindinnerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten. (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nichtverlangt werden. (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. (4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von 2 Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis zum 30.06. des jeweiligen Erhebungsjahresfällig.
§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zuerstatten. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härtengestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 7 Gebührentarif
A. Benutzunqsqebühren L Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten 1. Reihengrabstätten 1.1 für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres 280,00 € (Ruhezeit 10 Jahre) 1.2 für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres 700,00 € Sargbestattung (Ruhezeit 25 Jahre) 1.3 für Urnenbestattung (Ruhezeit 20 Jahre) 560,00 € 2. Wahlgrabstätten 2.1 für Sarqbestattunqen (Ruhezeit 25 Jahre) 2.1.1 Einzelstelle 840,00 € 2.1.2 Doppelstelle 1.680,00 € 2.1.3 Dreifachstelle 2.520,00 € 2.2 für Urnenbeisetzunqen (Ruhezeit 20 Jahre) 2.2.1 Urnengrab 670,00 € 2.2.2 Urnengrab Abt. 18 720,00€ 2.3 Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstättennach 2.1.1 33,60 € nach2.1.2 67,20€ nach 2.1 .3 100,80 € nach2.2.1 und 2.2.2 33,50€ ll. Gebühren für die Bestattung: (Verwaltungs- und Organisationsauflruand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufiryand für Grabherstellung etc.)' 1.1 Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre) 1.2 Sargbestattung (Verstorbene ab 5 Jahre) 1.3 Urnenbeisetzunglll. Umbettungen, Ausbettungen 1.1 Urnen Umbettugn auf demselben Friedhof 1.2 Ausbettung bei Überführung auf einen fremden FH 1.3 Einbettung bei Überführung von einem fremden FH 1.4 Bei Umbettungen von Sargbestattunen wird nach § IverfahrenlV. Fried hofsu nterhaltu ngsgebü hr Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird vonallen Nutzungsberechtigten (lnhabern eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechteseine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 25,00 € pro Grablager. 360,00 € 614,00 € 360,00 € nach Aufwand 99,00 € 280,00 €
V. Gebühren für Gemeinschaftsgräber Die Gebühren enthalten die Kosten für Nutzungsgebühr, Bestattungsgebühr, Friedhofsunterhaltungsgebühr, Steinmetz, Gärtner für die Dauer der Ruhezeit bei Sargbestattungen 25 Jahre und bei Urnenbestattungen 20 Jahre. 1. Gemeinschaftseinzelgräber (einheitlich gestaltete Reihengräber)
- 1. 1 für Sargbestattung 2. Urnengemeinschaftsanlagepro Beisetzung B. Venraltunosoebühren 1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie andererbaulicher Anlagen (2. B. Einfassungen) 2' Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden § 8 Besondere zusätzliche Leistungen '1. Provisorisches Holzkreu z nach tatsächlichen Beschaffungskosten 2. Arbeitsaufwand für die Beschriftung des Kreuzes 3' Umschreibung von Nutzungsrechten 5.198,38 € 2.346,00 € 30,00 € 45,00 € 35,00 € 21,00 € Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden vonder Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufirand berechnet. § 9 Öffenttiche Bekanntmachungen (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Anderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit deröffentlichen Bekanntmachung. (2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im Wilthener Stadtanzeiger - Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Wilthen. (3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme aus beim Ev.-Luth. Pfarramt der Kirchgemeinde Wilthen in Wilthen. § 1 0 lnkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Anderungen treten jeweils nach der Bestätigung durchdas Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit lnkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 20.1 1 .2012 außer Kraft. §te'he Eo:tltigunqsven:erl( Wilthen, den 11 .12.2017 Kirchgemeinde Wilthen (Siegel) +\ 'o\ rnr(r ,>Y /§.-' 6oZ Pzbi He wenden
Vorstehende Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Wilthenwird unterder Maßgabe nachstehenderAnderung b es t ät ig t
§ 1 0 lnkrafttreten, Außerkrafttreten
Absatz (2) Die gestrichenen Angaben entfallen ersatzlos. Dresden, den 18.01.2018