🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2019-01-01 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bautzen (Stand 2019)
Änderungsregister
Satzung
der Stadt Bautzen über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung)
vom 27. November 2009 (Amtsblatt der Stadt Bautzen Jg. 19 Nr. 27 vom 19. Dezember 2009)
Änderung
Paragraph Art der Datum Veröffentlichung
Änderung
im Amtsblatt der
Stadt Bautzen
Abschnitt VI Punkt 3 gestrichen 01.09.2011 Jg. 21 Nr. 16 vom
10.09.2011
Satzung Neue 4.12.2018 Jg. 28 Nr. 20 vom
Fassung
8.12.2018 (In Kraft ab 1.1.2019)*
∗ Die jährlichen Gebührenbescheide der Friedhofsunterhaltung, die vor Inkrafttreten dieser Änderungssatzung erlassen wurden und sich anteilig auf das Jahr 2019 beziehen, bleiben von dieser Ände-rungssatzung unberührt. In diesen Fällen wird die ab 2019 gültige Gebühr erst in dem folgenden Bescheid bezüglich des nächsten Jahreszeitraumes erhoben.
Satzung der Stadt Bautzen über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung)
vom 27. November 2009 (Amtsblatt der Stadt Bautzen Jg. 19 Nr. 27 vom 19. Dezember 2009)
Aufgrund von §§ 1, 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengeset-zes vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, ber. GVBl. 2005 S. 306), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) i. V. m. § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323) hat der Stadtrat am 25. No-vember 2009 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe, ihrer Leichen- und Trauerhallen sowie für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs-und Bestattungswesens erhebt die Stadt Bautzen Benutzungs- und Verwaltungsgebühren. (2) Benutzungsgebühren im Sinne dieser Satzung sind (a) Bestattungsgebühren, (b) Grabstättengebühren, (c) Friedhofsunterhaltungsgebühren, (d) Benutzungsgebühren für die Trauerhalle und Kühlzelle, (e) Gebühren für Ausgrabung und Umbettung. (3) Verwaltungsgebühren im Sinne dieser Satzung werden insbesonde-re erhoben für (a) die Genehmigung der Überlassung des Nutzungsrechts, (b) die Genehmigung für Zubettungen, (c) die Umschreibung des Nutzungsrechts, (d) die Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Grabmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabstätten, (e) die Genehmigung für Ausgrabung und Umbettung, (f) die Genehmigung für die Verlängerung des Nutzungsrechts, (g) ein Exemplar der Friedhofssatzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Benutzungsgebühr ist, (a) wer gesetzlich verpflichtet ist, (b) wer die Benutzung der städtischen Friedhöfe, Trauerhallen und Kühlzellen beantragt oder sie in Anspruch nimmt, (c) wer die Gebühr gegenüber der Stadt Bautzen schriftlich übernimmt. (2) Schuldner der Verwaltungsgebühr ist, (a) wer die Amtshandlung beantragt oder veranlasst, (b) in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird, (c) wer die Gebühr für die Amtshandlung gegenüber der Stadt Bautzen übernimmt, (d) wer gesetzlich verpflichtet ist. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften jeweils als Gesamtschuldner.
§ 3 – Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Die Benutzungsgebühren bemessen sich nach dem Ausmaß der Benutzung und den durch die Benutzung verursachten Kosten der öf-fentlichen Einrichtung im Sinne des § 2 der städtischen Friedhofssat-zung. (2) Die Verwaltungsgebühren bemessen sich nach dem durch die Vor-nahme der Amtshandlung gewöhnlich beanspruchten Arbeitsaufwand und den Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltungs-handlung entstehen sowie nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten. (3) Die Gebührensätze ergeben sich aus dem als Anlage zu dieser Sat-zung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. (4) Für Amtshandlungen, die nicht im Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung aufgeführt sind, wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die nach im Gebührenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Verwaltungs-handlungen zu bemessen ist.
§ 4 – Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Benutzungsgebühren entstehen, sobald der Gebührentatbe-stand verwirklicht ist, der im Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung beschrieben ist: (a) Grabstättengebühren mit Überlassung oder Verlängerung des Nut-zungsrechts an der Grabstätte,
(b) Friedhofsunterhaltungsgebühren für Nutzungsberechtigte von Rei-hen- und Wahlgrabstätten ab dem Tag der Überlassung oder Verlänge-rung des Nutzungsrechts jeweils jährlich zu diesem Datum bis zum Ablauf des Nutzungsrechts, (c) im Übrigen mit der Inanspruchnahme des Friedhofes, der Trauer-hallen und der Kühlzellen (2) Die Verwaltungsgebühren entstehen mit der Beendigung der Amts-handlung. (3) Die Gebühren der Abs. 1 bis 2 werden einen Monat nach Bekannt-gabe des jeweiligen Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
§ 5 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bautzen über die Gebüh-ren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe vom 28. August 1996 außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bautzen
- Gebührenverzeichnis -
Benutzungsgebühren Pkt. lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr I.
Bestattungsgebühren Bestattungsgebühren werden für die Leistungen anlässlich einer Erdbestattung und Urnenbeisetzung erhoben.
1. Gebühren für die Erdbestattung
a) für Fehlgeborene, Totgeburten und Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 342,00 €
b) für Personen ab vollendeten 2. Le-bensjahr 559,00 €
Mit der Gebühr sind folgende Leistungen abgegolten:
- Ausheben und Verfüllen des Grabes
- Herstellen des Pflichthügels
- Ausschmückung des Grabes
Gebühren für die Urnenbeisetzung 181,00 €
Mit der Gebühr sind folgende Leistungen abgegolten:
- Ausheben und Verfüllen des Grabes
- Überführen der Urne bis zum Grab und
Einsenken
- Ausschmückung des Grabes
II.
Grabstättengebühren Die Grabstättengebühr wird für die Über-lassung der Grabstätte für die Dauer der jeweiligen Nutzungszeit erhoben.
1. Reihengrabstätten
a) Erdreihengrabstätte für Fehlgeborene, Totgeburten und Kinder bis zum vollen-deten 2. Lebensjahr (Nutzungszeit 10 Jahre)
22,00 €
b) Erdreihengrabstätte für Personen ab vollendeten 2. Lebensjahr (Nutzungszeit 20 Jahre) 56,00 €
c) Urnenreihengrabstätte (Nutzungszeit 20 Jahre) 45,00 €
2. Wahlgrabstätten
a) 1-stellige Erdwahlgrabstätte für eine Sargbestattung und eine weitere Urnen-beisetzung (Nutzungszeit 30 Jahre) 107,00 €
b) 2-stellige Erdwahlgrabstätte ab voll-endeten 2. Lebensjahr (Nutzungszeit 30 Jahre)
150,00 €
c) 4-stellige Erdwahlgrabstätte (Nutzungszeit 30 Jahre) 612,00 €
d) 6-stellige Erdwahlgrabstätte (Nutzungszeit 30 Jahre) 857,00 €
e) 4-stellige Urnenwahlgrabstätte (Nutzungszeit 30 Jahre) 107,00 €
f) Erdwahlgrabstätte für Fehlgeborene, Totgeburten und Kinder bis zum vollen-deten 2. Lebensjahr (Nutzungszeit 20 Jahre) 56,00 €
3. Gebühren für die Verlängerung der Nutzungszeit an Wahlgrabstätten pro Jahr der Verlängerung
a) Erdwahlgrabstätte (1-stellig) 3,00 €
b) Erdwahlgrabstätte (2-stellig) 5,00 €
c) Erdwahlgrabstätte (4-stellig) 20,00 €
d) Erdwahlgrabstätte (6-stellig) 28,00 €
e) Urnenwahlgrabstätte (4-stellig) 3,00 €
f) Wahlgrabstätte für Fehlgeborene, Totgeburten und Kinder bis zum vollen-deten 2. Lebensjahr 2,00 €
4. Gemeinschaftsgrabananlage (Nut-zungszeit 20 Jahre), einschließlich Bereitstellung und Pflege
a) Erdgräbergemeinschaftsanlage 976,00 €
b) anonyme Urnengemeinschaftsanlage 551,00 €
c) Urnengemeinschaftsanlage mit Na-mensnennung zzgl. Gebühr für die Her-stellung der Gemeinschaftsanlage (Pkt. 5) 870,00 €
5. Gebühr für die Herstellung einer Urnengemeinschaftsanlage mit Na-mensnennung, einschließlich Grab-steinanteil (550,00 €)
777,00 €
Mit der Gebühr sind die Leistungen für die Herstellung der Urnengemeinschafts-anlage, insbesondere für das Anlegen der
Grabstätte sowie Grabmal setzen, abge-golten III.
Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grabstätte und Jahr 30,00 €
Für die allgemeine und laufende Unter-haltung des Friedhofes wird von den Nutzungsberechtigten an Reihen- und Wahlgrabstätten für die Dauer des Nut-zungsrechts eine jährliche Friedhofsun-terhaltungsgebühr pro Grabstätte erho-ben. Mit der Gebühr sind folgende Leis-tungen abgegolten:
- Unterhalt und Sicherung der Wege
- Pflege der Anpflanzungen
- Beseitigung des Abraumes und der
Abfälle
- Verbrauch von Gießwasser
- Verkehrssicherheitsprüfungen durch
Friedhofsverwaltung Nutzungsberechtigte an Grabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen sind von der jährlichen Entrichtung der Friedhofsun-terhaltungsgebühr ausgenommen. Ihr Anteil an den Unterhaltungskosten ist in der Grabnutzungsgebühr enthalten.
IV.
Benutzungsgebühren für Trauerhal-le und Kühlzelle
1. Gebühr für die Benutzung der Trau-erhallen einschließlich Dekoration 197,00 €
2. Gebühr für eine Abschiednahme ohne Trauerfeier einschließlich Dekora-tion 65,00 €
3. Gebühr für die Leichenaufbewah-rung in der Kühlzelle Taucherfried-hof pro 24 h einschließlich Reinigungs-kosten 84,00 €
jede weitere angefangenen 24 h 50,00 € V.
Gebühren für Ausgrabung und Um-bettung Die Gebühren für Ausgrabung und Um-bettung wird für das Ausgraben einer Leiche oder Urne aus einer Grabstätte und/oder eine anschließende Erdbestat-tung oder Urnenbeisetzung in eine ande-
re Grabstätte (Wiederbeisetzung) sowie die damit zusammenhängenden Tätigkei-ten erhoben.
1. Umbettung innerhalb des städti-schen Friedhofes
a) Urnengrabstätte
215,00 €
Mit der Gebühr sind folgende Leistungen abgegolten:
- Öffnen und Schließen des alten Grabes
- Urne suchen und grob säubern
- Überführung innerhalb des Friedhofes
- Öffnen und Schließen des neuen Gra-
bes
- Einsenken der Urne
b) Erdgrabstätte 1.470,00 €
Mit der Gebühr sind folgende Leistungen abgegolten:
- Öffnen und Schließen des alten Grabes
- Bergung der sterblichen Überreste
- Überführung des Sarges (Gebeinekiste)
innerhalb des Friedhofes
- Öffnen und Schließen des neuen Gra-
bes
- Einsenken des Sarges (Gebeinekiste)
In die Gebühr wurden die Kosten für den Sarg oder Gebeinekiste nicht bemessen und sind selbst vom Antragsteller zu beauftragen.
c) Erdgrabstätte (Kind) 1.253,00 €
Mit der Gebühr sind folgende Leistungen abgegolten:
- Öffnen und Schließen des alten Grabes
- Bergung der sterblichen Überreste
- Überführung des Sarges (Gebeinekiste)
innerhalb des Friedhofes
- Öffnen und Schließen des neuen Gra-
bes
- Einsenken des Sarges (Gebeinekiste)
In die Gebühr wurden die Kosten für den Sarg oder Gebeinekiste nicht bemessen und sind selbst vom Antragsteller zu beauftragen.
2. Umbettungen nach außerhalb des städtischen Friedhofes
a) Urnengrabstätte 300,00 €
Mit der Gebühr sind folgende Leistungen abgegolten:
- Öffnen und Schließen des alten Grabes
- Urne säubern, trocknen
- Verpacken, Transport der Urne zum
Postversand einschl. Porto und Verpa-ckung
b) Erdgrabstätte 892,00 €
Mit der Gebühr sind folgende Leistungen abgegolten:
- Öffnen und Schließen des alten Grabes,
- Bergung der sterblichen Überreste
In die Gebühr wurden folgende Leistun-gen nicht bemessen:
- Kosten für den Sarg (Gebeinkiste)
- Überführung des Sarges (Gebeinkiste)
zum neuen Grab
- Überführung ins Krematorium
- Einäscherung und Urnenversand
Die Leistungen sind vom Antragsteller selbst zu beauftragen.
c) Erdgrabstätte (Kind) 892,00 €
Mit der Gebühr sind folgende Leistungen abgegolten:
- Öffnen und Schließen des alten Grabes,
- Bergung der sterblichen Überreste
In die Gebühr wurden folgende Leistun-gen nicht bemessen:
- Kosten für Sarg (Gebeinkiste)
- Überführung des Sarges (Gebeinkiste)
zum neuen Grab
- Überführung ins Krematorium
- Einäscherung und Urnenversand
Die Leistungen sind vom Antragsteller zu beauftragen.
3.
Umbettung von außerhalb des städ-tischen Friedhofes (Wiederbeiset-zung)
a) Urnengrabstätte 157,00 €
Mit der Gebühr sind folgende Leistungen abgegolten:
- Urne abholen
- Öffnen und Schließen des neuen Gra-
bes
- Einsenken der Urne
b) Erdgrabstätte 528,00 €
Mit der Gebühr sind folgende Leistungen abgegolten:
- Öffnen und Schließen des neuen Gra-
bes In die Gebühr wurden folgende Leistun-gen nicht bemessen:
- Kosten für Sarg (Gebeinkiste)
- Überführung des Sarges (Gebeinkiste)
zum neuen Grab Die Leistungen sind vom Antragsteller selbst zu beauftragen.
c) Erdgrabstätte (Kind) 311,00 €
Mit der Gebühr sind folgende Leistungen abgegolten:
- Öffnen und Schließen des neuen Gra-
bes In die Gebühr wurden folgende Leistun-gen nicht bemessen:
- Kosten für Sarg (Gebeinkiste)
- Überführung des Sarges (Gebeinkiste)
zum neuen Grab Die Leistungen sind vom Antragsteller selbst zu beauftragen.
Verwaltungsgebühren VI. 1. Genehmigung für die Überlassung des Nutzungsrechts
a) Reihengrabstätte 86,00 €
b) Wahlgrabstätte 113,00 €
c) Gemeinschaftsgrabanlage 86,00 €
2. Genehmigung einer Zubettung 27,00 €
3. Umschreibung des Nutzungsrechts 60,00 €
4. Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Grabmälern, Ein-fassungen und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabstätten 47,00 €
5. Genehmigung einer Ausgrabung oder Umbettung 86,00 €
6. Genehmigung für die Verlängerung des Nutzungsrechts 34,00 €
7. Exemplar Friedhofssatzung 2,00 €
2. Friedhofssatzung Stand: 2018-12-08 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Bautzen (Stand 2019)
Änderungsregister
Friedhofssatzung der Stadt Bautzen
vom 1. April 2010 (Amtsblatt der Stadt Bautzen Jg. 20 Nr. 07 vom 10. April 2010)
Änderung
Paragraph Art der Datum Veröffentlichung
Änderung
im Amtsblatt der
Stadt Bautzen
§ 7 Abs. 4
aufgehoben 01.09.2011 Jg. 21 Nr. 16 vom
10.09.2011
§ 7 Abs. 5
geändert 01.09.2011 Jg. 21 Nr. 16 vom
10.09.2011
Satzung Neue 04.12.2018 Jg. 28 Nr. 20 vom
Fassung
8.12.2018 (in Kraft
ab 1.1.2019)
Friedhofssatzung der Stadt Bautzen vom 1. April 2010 (Amtsblatt der Stadt Bautzen Jg. 20 Nr. 07 vom 10. April 2010)
Aufgrund der §§ 4 und 14 der Sächsischen Gemeindeordnung (Sächs-GemO) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Sächsischen Bestattungsgeset-zes (SächsBestG) hat der Stadtrat der Stadt Bautzen am 31. März 2010 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Aufhebung
II. Abschnitt - Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Dienstleistungserbringer
III. Abschnitt - Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 9 Ausheben und Verfüllen der Gräber
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Ausgrabungen und Umbettungen
IV. Abschnitt - Grabstätten
§ 12 Allgemeines
Unterabschnitt Reihengrabstätten
§ 13 Allgemeines
§ 14 Nutzungsrecht
§ 15 Übergang des Rechts bei Tod des Nutzungsberechtigten
Unterabschnitt Wahlgrabstätten
§ 16 Allgemeines
§ 17 Nutzungsrecht
§ 18 Übertragung und Übergang des Nutzungsrechts
§ 19 Verzicht auf das Nutzungsrecht
Unterabschnitt Gemeinschaftsgrabanlagen
§ 20 Allgemeines
§ 21 Nutzungsrecht
Unterabschnitt Ehrengrabstätten
§ 22 Ehrengrabstätten
V. Abschnitt – Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 23 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 24 besondere Gestaltungsvorschriften Michaelisfriedhof und Protschen-
bergfriedhof
§ 25 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 26 Genehmigungserfordernis
§ 27 Anlieferung
§ 28 Fundamentierung und Befestigung
§ 29 Unterhaltung
§ 30 Entfernung
VI. Abschnitt - Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 31 Allgemeines
§ 32 Vernachlässigung
VII. Abschnitt - Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 33 Benutzung der Leichenhalle
§ 34 Trauerfeiern
VIII. Abschnitt - Schlussvorschriften
§ 35 Alte Rechte
§ 36 Anordnungen für Einzelfälle
§ 37 Haftung
§ 38 Gebühren
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
§ 40 Inkrafttreten
Anlage
I. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die folgenden im Gebiet der Stadt Bautzen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: • Michaelisfriedhof • Protschenbergfriedhof • Friedhof in Teichnitz • Friedhof in Salzenforst • Friedhof in Großwelka • Friedhof in Kleinwelka (2) Die örtliche Lage der Friedhöfe und die für die Erfüllung des Fried-hofszwecks bestimmten Flächen ergeben sich aus den als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Karten. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bautzen, die für den Zweck bestimmt ist, Verstorbene zu bestatten und ihnen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens zu dienen. (2) Auf den Friedhöfen ist die Bestattung der Verstorbenen zugelassen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bautzen waren,
b) ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen,
c) nach § 2 Abs. 2 Satz 3 des Sächsischen Bestattungsgesetzes zu be-statten sind. (3) Auf Wunsch eines Elternteils sind auch Tot- und Fehlgeborene zur Bestattung zugelassen, soweit ein Elternteil Einwohner der Stadt Bautzen ist. (4) Die Bestattung anderer Verstorbener bedarf der Ausnahmegenehmi-gung der Stadt Bautzen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus öffent-lichem Interesse geschlossen (Schließung) oder zu anderen Zwecken gewidmet (Aufhebung) werden.
(2) Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen ausgeschlossen; durch die Aufhebung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Einrichtung für Bestattungen. (3) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Aufhebung werden jeweils im Eingangsbereich des Friedhofs und im Amtsblatt der Stadt Bautzen öffentlich bekanntgemacht. (4) Im Übrigen gilt § 8 des Sächsischen Bestattungsgesetzes.
II. Abschnitt - Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebe-nen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt Bautzen kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofstei-le aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Ach-tung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entspre-chend zu verhalten. Das Hausrecht übt der Oberbürgermeister der Stadt Bautzen sowie in seiner Vertretung das Friedhofspersonal aus. Die An-ordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Wer den Anordnun-gen nicht Folge leistet oder wiederholt gegen die in Abs. 3 genannten Verbote verstößt, kann mündlich oder schriftlich des Friedhofs verwiesen werden. (2) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere verboten,
a) die Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrä-dern) und Sportgeräten zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle oder ähnliche Hilfsmittel, Fahrzeuge der Stadt Bautzen sowie Fahrzeuge der von ihr beauftragten Dienstleister und Dienstleistungser-bringer (§ 6),
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Erdbestattung bzw. Urnenbeisetzung störende Arbeiten auszuführen;
d) Druckschriften zu verteilen, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern;
e) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stam-men, außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
f) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände abzulagern;
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken unberechtigt zu über-steigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), einschließ-lich Urnengemeinschaftsgrabanlagen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten;
h) zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern; ausgenommen sind musi-kalische Darbietungen während der Trauerzeremonie,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. Die Stadt Bautzen kann auf Antrag von den in Satz 1 genannten Verbo-ten Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (4) Die Rechte Dritter dürfen nicht beeinträchtigt werden. (5) Totengedenkfeiern sind spätestens 5 Tage vorher bei der Stadt Baut-zen anzuzeigen.
§ 6 – Dienstleistungserbringer
(1) Dienstleistungserbringer im Sinne dieser Satzung sind Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende, die typi-scherweise auf den kommunalen Friedhöfen tätig werden. (2) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten, die auf den kommu-nalen Friedhöfen tätig werden, haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen, unbeschadet des § 5 Abs. 3 Buchst. c), nur von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) jeweils zu den Öffnungszeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert wer-den, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbre-chung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsma-terial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasser-entnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (5) Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen und mit den von ihnen errichteten Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen schuldhaft verursachen.
III. Abschnitt – Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines
(1) Jede Erdbestattung oder Urnenbeisetzung ist unverzüglich nach Be-urkundung des Sterbefalls bei der Stadt Bautzen zu beantragen. Verant-wortlich für die Beantragung ist der nächste voll geschäftsfähige Angehö-rige nach § 10 des Sächsischen Bestattungsgesetzes. Bei der Beantra-gung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Sterbeurkunde ist im Original vorzulegen. Eine Urnenbeisetzung kann nur unter Vorlage einer Bescheinigung über die Einäscherung erfolgen. (2) Wird eine Erdbestattung oder Urnenbeisetzung in einer vorher erwor-benen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht an dieser nachzuweisen. (3) Die Stadt Bautzen setzt Ort und Zeit der Erdbestattung oder Urnen-beisetzung fest und berücksichtigt den Willen des Verstorbenen und seiner Angehörigen, soweit diese mit den Bestimmungen dieser Satzung vereinbar sind. (4) Für die Erdbestattung oder Urnenbeisetzung sind die Fristen nach § 19 des Sächsischen Bestattungsgesetzes einzuhalten. (5) An Samstagen, sowie an Sonn- und Feiertagen finden keine Erdbe-stattungen oder Urnenbeisetzungen statt. Von Montag bis Freitag wer-den Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen in der Zeit von 9:00 – 15:00 Uhr durchgeführt. In den Monaten November bis Februar finden Erdbestattungen von 9:00 – 13:30 Uhr statt.
§ 8 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Leiche muss in einem festen, gut abgedichteten und aus umwelt-gerecht abbaubarem Material bestehenden Sarg gelegt werden, dessen Boden grundsätzlich mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Sägespänen, Holzwolle oder anderen geeigneten aufsaugenden Stoffen bedeckt ist. Hatte der Verstorbene eine meldepflichtige Krankheit im Sinne des § 6 IfSG oder besteht ein solcher Verdacht und geht von der Leiche eine Ansteckungsgefahr aus, so gilt § 16 Abs. 4 des Sächsischen Bestattungsgesetzes entsprechend. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittel-maß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforder-lich, ist die Zustimmung der Stadt Bautzen bei der Beantragung der Erdbestattung einzuholen. (3) Die Urne zur Beisetzung der Asche eines Verstorbenen muss inner-halb der Ruhezeit (§ 10) umweltgerecht abbaubar sein. Die Stadt Baut-
zen kann vom Bestatter eine Unbedenklichkeitserklärung für die von ihm verwendeten Materialien fordern. (4) Särge und Urnen, die den Abs. 1 bis 3 nicht entsprechen, können von der Stadt Bautzen zurückgewiesen werden.
§ 9 – Ausheben und Verfüllen der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Stadt Bautzen ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Särge müssen nach der Erdbestattung von einer Erdschicht (ohne Grabhügel) bedeckt sein, die mindestens 0,90 m stark ist. Die Erdabde-ckung bis zur Oberkante der Urne muss mindestens 0,50 m betragen. Der Abstand zwischen zwei Einzelgrabstätten muss mindestens 0,30 m betragen. (3) Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte hat spätestens 5 Tage vor Erdbestattung oder Urnenbeisetzung in eine bereits belegte Grabstät-te das Grabzubehör (Grabbepflanzung, Trittplatten) zu entfernen; erfor-derlichenfalls hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten, in Abstim-mung mit der Stadt Bautzen, Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen, unter Hinzuziehung eines Dienstleistungserbringers (§ 6), abzubauen. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen beim Ausheben der Gräber durch die Stadt Bautzen entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten der Stadt Bautzen durch den Nutzungsbe-rechtigten zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit ist der Zeitraum, innerhalb derer die Grabstätte nicht erneut belegt werden darf. Sie beginnt mit dem Tag der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung. (2) Die Ruhezeit beträgt bei Fehlgeborenen und bei Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des 2. Lebensjahres gestorben sind, 10 Jahre, im Übrigen 20 Jahre. (3) Für Aschen Verstorbener gelten die Ruhezeiten des Abs. 2 entspre-chend. (4) Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung weder unterbro-chen noch gehemmt.
§ 11 – Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich während der gesetzlichen Mindestruhezeit (§ 6 Sächsisches Bestattungsgesetz) nicht gestört wer-den. (2) Die Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Gesundheitsamtes und der Stadt Bautzen. Die Ausgrabung oder Umbettung einer Urne bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadt Bautzen. (3) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung ist durch den nächsten Angehörigen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 Sächsisches Bestattungsgesetz zu stellen. Dem Antrag ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Die Stadt Bautzen kann von dem Antragsberechtigten verlangen, die Zustimmung des Nutzungsberechtigten oder etwaiger weiterer Angehöri-ger beizufügen. (4) Jede Ausgrabung oder Umbettung wird von der Stadt Bautzen durch-geführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Durchführung. (5) Aus Gemeinschaftsgrabanlagen werden Ausgrabungen oder Umbet-tungen nicht zugelassen, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. (6) Im Übrigen gilt § 22 des Sächsischen Bestattungsgesetzes.
IV. Abschnitt – Grabstätten
§ 12 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt Bautzen. An ihnen können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung eingeräumt werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Gemeinschaftsgrabanlagen,
d) Ehrengrabstätten. (3) Es besteht kein Anspruch auf Überlassung oder Verleihung oder Ver-längerung von Nutzungsrechten an einer der Lage und Art nach be-stimmten Grabstätte oder auf eine Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Mit der Einräumung des Nutzungsrechts im Zeitpunkt der Überlas-sung der Grabstätte entsteht ein Nutzungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art.
(5) Nutzungsberechtigter im Sinne dieser Satzung ist, wem ein Nutzungs-recht an einer Grabstätte eingeräumt wird. (6) Der Nutzungsberechtigte hat die Änderung des Namens und der Anschrift der Stadt Bautzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Unterabschnitt Reihengrabstätten
§ 13 – Allgemeines
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Aufnahme eines Verstor-benen für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) dienen und der Reihe nach belegt werden. Die Reihenfolge der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung bestimmt die Stadt Bautzen. (2) Es werden folgende Reihengrabstätten unterschieden
a) Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 2. Lebens-jahr,
b) Erdreihengrabstätte für Verstorbene vom vollendeten 2. Lebensjahr,
c) Urnenreihengrabstätte. (3) In einer Reihengrabstätte ist es zulässig, dass Verstorbene unter einem Lebensjahr in der Grabstätte eines verstorbenen erwachsenen Angehörigen erdbestattet werden, sofern die Ruhezeit des Verstorbenen unter einem Lebensjahr die des verstorbenen erwachsenen Angehörigen nicht übersteigt.
§ 14 – Nutzungsrecht
(1) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte beginnt mit der Erdbe-stattung oder Urnenbeisetzung und erlischt mit Ablauf der Ruhezeit (§ 10). Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Das Nut-zungsrecht wird dem Verantwortlichen (§ 7 Abs. 1) schriftlich bestätigt. (2) Aus dem Nutzungsrecht ergeben sich die Rechte und Pflichten, einen Verstorbenen in der Grabstätte ruhen zu lassen und diese unter Beach-tung der Bestimmungen dieser Satzung würdevoll zu gestalten, zu pfle-gen und in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. (3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich hingewiesen. Zusätzlich wird ein 3-monatiger Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld angebracht. Im Übrigen gilt § 30 Abs. 2.
§ 15 – Übergang des Rechts bei Tod des Nutzungsbe-
rechtigten Stirbt der Nutzungsberechtigte einer Reihengrabstätte während der Dau-er des Nutzungsrechts, so gehen die Rechte und Pflichten nach dieser Satzung auf den nächsten voll geschäftsfähigen Angehörigen des Bestat-teten entsprechend der Reihenfolge des § 18 Abs. 2 Ziff. 1. bis 10. über.
Unterabschnitt Wahlgrabstätten
§ 16 – Allgemeines
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die der Aufnahme von Verstorbe-nen dienen und für eine längere Nutzungszeit zur Verfügung gestellt werden. Die Lage und Größe der Grabstätte wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. (2) Es werden folgende ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten in einfa-cher Tiefe unterschieden
a) Erdwahlgrabstätte,
b) Urnenwahlgrabstätte,
c) Erdwahlgrabstätte als gemauerte Grabstätte (Gruft). (3) Die Zahl der Verstorbenen, die in einer Wahlgrabstätte bestattet oder beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. In einer Erdwahlgrabstätte können auch Urnen beigesetzt werden. (4) Grüfte und Grabgebäude dürfen nicht neu errichtet werden. (5) Eine Erdbestattung oder Urnenbeisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
§ 17 – Nutzungsrecht
(1) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag erworben werden. Es entsteht mit Verleihung der Nutzungsurkunde. (2) Aus dem Nutzungsrecht ergeben sich die Rechte und Pflichten, über die eigene oder andere Erdbestattung oder Urnenbeisetzung zu bestim-men sowie die Grabstätte unter Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung würdevoll zu gestalten, zu pflegen und in einem verkehrssiche-ren Zustand zu halten. (3) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann entschädigungs-los entzogen werden, wenn der Nutzungsberechtigte gegen die nach dieser Satzung oder nach der Satzung der Stadt Bautzen über die Ge-
bühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe bestehenden Ver-pflichtungen verstößt. (4) Das Nutzungsrecht erlischt nach Ablauf von 30 Jahren (Nutzungs-zeit), bei Kinderwahlgrabstätten nach Ablauf von 20 Jahren. Die Verlän-gerung des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte bis maximal 30 Jahre möglich. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich hingewiesen. Zusätzlich wird ein 3-monatiger Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld angebracht. Im Übrigen gilt § 30 Abs. 2.
§ 18 – Übertragung und Übergang des Nutzungsrechts
(1) Der Nutzungsberechtigte soll schon bei der Verleihung des Nutzungs-rechtes für den Fall seines Ablebens der Stadt Bautzen seinen Nachfolger im Nutzungsrecht aus dem unter Abs. 2 Ziff. 1. – 10. genannten Perso-nenkreis bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. (2) Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, gehen das Nutzungsrecht und die damit verbundenen Pflichten in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- 1. der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Gesetz über die Ein-
getragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189, 3191), in der jeweils geltenden Fassung,
- 2. die Kinder,
- 3. die Eltern,
- 4. die Geschwister,
- 5. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensge- meinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3a des Zwei- ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsu- chende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 429, 430) geändert worden ist, in der je- weils geltenden Fassung,
- 6. der sonstige Sorgeberechtigte,
- 7. die Großeltern,
- 8. die Enkelkinder,
- 9. sonstige Verwandte bis zum 3. Grade.
- 10. auf die nicht unter 1. bis 9. fallenden Erben.
Kommt für die Verantwortlichkeit ein Paar (Nummern 3 und 7) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2, 4, 8 und 9) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren in der Verantwortlichkeit vor, es sei denn, die Verantwortlichen haben einvernehmlich eine andere Lösung getroffen. (3) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt Bautzen eine von Abs. 2 abweichende Festlegung zugunsten einer ande-ren Person treffen. Der nach Abs. 2 Berechtigte ist vor Erteilung der Zustimmung anzuhören und seine Interessen sind bei der Entschei-dungsfindung angemessen zu berücksichtigen. (4) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zulassen. (5) Findet sich kein Rechtsnachfolger, entfallen die über das Nutzungs-recht an einer Reihengrabstätte hinausgehenden Rechte.
§ 19 – Verzicht auf das Nutzungsrecht
(1) Auf das Nutzungsrecht an einer unbelegten Wahlgrabstätte kann jederzeit verzichtet werden. (2) Ein Verzicht an einer belegten bzw. teilbelegten Wahlgrabstätte ist nach Ablauf der letzten Ruhezeit nur für die gesamte Grabstätte möglich. (3) Der Verzicht auf das Nutzungsrecht muss schriftlich gegenüber der Stadt Bautzen erklärt werden und bedarf der Zustimmung der Stadt Bautzen. § 30 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Ein Anspruch auf anteilige oder vollständige Erstattung der entrichte-ten Grabstättengebühr besteht bei Verzicht auf das Nutzungsrecht nicht.
Unterabschnitt Gemeinschaftsgrabanlagen
§ 20 – Allgemeines
(1) Gemeinschaftsgrabanlagen sind Grabstätten, die der Aufnahme von Verstorbenen dienen und der Reihe nach belegt werden. Die Reihenfolge der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung wird von der Stadt Bautzen bestimmt. (2) Es werden folgende Gemeinschaftsgrabanlagen unterschieden
a) Erdgräbergemeinschaftsanlage,
b) Urnengemeinschaftsanlage ohne Namensnennung,
c) Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung. (3) Gemeinschaftsgrabanlagen werden von der Stadt Bautzen angelegt, gestaltet und gepflegt. Eine individuelle Gestaltung der unmittelbaren
Beisetzungsstelle ist durch den Nutzungsberechtigten nicht zulässig. Die Ablage von Blumen ist an vorgesehenen Plätzen möglich. (4) Auf einer Erdgräbergemeinschaftsanlage erfolgt grundsätzlich kein Hinweis auf den Verstorbenen. Auf Wunsch kann eine Natursteinplatte in den Maßen 55 cm x 40 cm x 10 cm bodenbündig verlegt werden. Es gilt
§ 26 .
(5) Auf einer Urnengemeinschaftsanlage ohne Namensnennung gibt es keinen Hinweis auf den Verstorbenen. (6) Auf der Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung wird der Vor- und Nachname des Verstorbenen sowie sein Geburts- und Sterbe-jahr auf einem Grabmal an der Grabstätte kenntlich gemacht.
§ 21 – Nutzungsrecht
(1) Das Nutzungsrecht beginnt mit der Erdbestattung oder Urnenbeiset-zung und erlischt mit Ablauf der Ruhezeit (§ 10). Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Das Nutzungsrecht wird dem Verant-wortlichen (§ 7 Abs. 1) schriftlich bestätigt. (2) Aus dem Nutzungsrecht an einer Gemeinschaftsgrabanlage ergibt sich das Recht, einen Verstorbenen ruhen zu lassen. (3) Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sowie die §§ 27 bis 32 finden keine Anwendung.
Unterabschnitt Ehrengrabstätte
§ 22 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Bautzen.
VI. Abschnitt - Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 23 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 24 – Besondere Gestaltungsvorschriften
Michaelisfriedhof und Protschenbergfriedhof (1) Für einzelne Grabfelder auf dem Michaelisfriedhof und Protschen-bergfriedhof sind in den Belegungsplänen besondere Gestaltungsvor-schriften ausgewiesen. Als besondere Gestaltungsvorschrift werden Grabeinfassungen mit Bodendecker bzw. Kleinheckengehölzen (grüne Einfassung) sowie vorgefertigte (Granit-) Pflastereinfassungen angese-hen. (2) Die Belegungspläne können während der Dienstzeit in der Friedhofs-verwaltung eingesehen werden.
§ 25 – Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
(1) Grabmale dürfen nur aus Materialien bestehen, die mit dem allge-meinem Gestaltungsgrundsatz (§ 23) entsprechen. Insbesondere dürfen Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. (2) Für die Gestaltung von sonstigen baulichen Anlagen, wie Grabeinfas-sungen und Abdeckplatten, gilt Abs. 1 entsprechend. (3) Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Liegende Grabma-le dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden. (4) Die Mindeststärke beträgt bei
a) liegenden Grabmalen 0,08 m,
b) stehenden Grabmalen und Stelen
- ab 0,40 m bis 1,20 m Höhe zwischen 0,12 bis 0,14 m,
- ab 1,20 m bis 1,60 m Höhe zwischen 0,14 bis 0,18 m.
(5) Auf Erdreihengrabstätten und einstelligen Erdwahlgrabstätten sind folgende Abmessungen zulässig:
a) Grabmale (Stein): max. 1,00 m Höhe; 0,60 Breite,
b) Grabmale (Stele): max. 1,40 m Höhe; 0,30 Breite,
c) Einfassung: 0,80 m Breite x 1,80 m Länge, 0,08 m Stärke
(6) Auf zweistelligen Erdwahlgrabstätten sind folgende Abmessungen zulässig:
a) Grabmale (Stein): max. 1,15 m Höhe; 1,30 Breite,
b) Grabmale (Stele): max. 1,40 m Höhe; 0,40 Breite,
c) Einfassung: 1,60 m Breite x 1,80 m Länge, 0,08 m Stärke (7) Auf Urnenreihen- und -wahlgrabstätten sind folgende Abmessungen zulässig:
a) Grabmale (Stein): max. 1,00 m Höhe; 0,60 Breite,
b) Grabmale (Stele): max. 1,40 m Höhe; 0,30 Breite
c) Einfassung: 1,00 m Breite x 1,00 m Länge, 0,08 m Stärke (8) Die Abdeckung der Grabstätte mit Steinplatten ist zulässig. (9) Die Stadt Bautzen kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 3 bis 7 zulassen, soweit sie diese unter Berücksichtigung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze (§23) für vereinbar hält.
§ 26 – Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Bautzen. Die Genehmi-gung ist vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzu-holen. Gleiches gilt für sonstige bauliche Anlagen. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. (2) Die Anträge sind durch den Nutzungsberechtigten unter Vorlage des Nutzungsrechtes an der Grabstätte zu stellen. Die Antragsformulare werden durch die Stadt Bautzen bereitgestellt. Den Anträgen sind der Grabmalentwurf mit Grundriss und einer Seitenansicht unter Angabe der Maße; des Materials; der Bearbeitung; Anordnung der Schrift; seiner Form sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen. Es gilt die „Tech-nische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie e. V. in ihrer jeweils gültigen Fas-sung. (3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Geneh-migung errichtet worden ist. (4) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder - kreuze zulässig. Deren Aufstellung ist nicht genehmigungspflichtig und diese dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Provisorische Grabmale sind durch den Nutzungsberechtigten nach 2 Jahren ab deren Aufstellung, ohne Aufforderung, zu entfernen. Sofern der Nutzungsberechtigte provisorisch aufgestellte Grabmale nicht entfernt, kann die Stadt Bautzen die Entfernung anordnen, § 36. (5) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet sind und für die auch nachträglich keine Genehmigung erteilt
werden kann, sind von den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Werden die in Satz 1 errichteten Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nicht entfernt, kann die Stadt Bautzen die Entfernung anordnen, § 36.
§ 27 – Anlieferung
Das Aufstellen bzw. die Errichtung von Grabmalen und sonstigen bauli-chen Anlagen sind nur von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) jeweils zu den Öffnungszeiten zulässig.
§ 28 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind zum Schutz der Allge-meinheit und des Nutzungsberechtigten nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst, hier nach der Technischen Anleitung zur Standsi-cherheit von Grabanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V., in der jeweils gültigen Fassung, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken kön-nen. (2) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur von Dienst-leistungserbringern (§ 6) errichtet und verändert werden, die in fachli-cher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind. Einfache Maßnahmen oder Handgriffe, die keine besondere Fach-kenntnis erfordern (z. B. Auflegen eines Liegesteins auf das Grab), blei-ben hiervon unberührt. Fachlich zuverlässig und geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die erforderlichen Fundamentab-messungen zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befesti-gung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin müssen sie die Standsicher-heit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Stand-sicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Zusätzlich müssen sie für ihre Tätigkeiten eine angemessene Haftpflichtversicherung abge-schlossen haben. (3) Die Verkehrssicherheit wird durch die Stadt Bautzen jährlich geprüft. Dies entbindet den Nutzungsberechtigten nicht von den Unterhaltungs-pflichten, § 29.
§ 29 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sowie die Grabein-fassungen, für die besondere Gestaltungsvorschriften (§ 24) gelten, sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten; für de-ren Standsicherheit hat der Nutzungsberechtigte Sorge zu tragen. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Stellt die Stadt Bautzen eine Gefährdung der Stand-sicherheit fest, kann sie Anordnungen im Einzelfall, § 36, treffen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird die Anordnung öffentlich zugestellt. Zusätzlich wird ein 1-monatiger Hinweis auf der Grabstätte angebracht, sich mit der Stadt Bautzen in Verbindung zu setzen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Bautzen auf Kosten des Nut-zungsberechtigten, ohne dessen vorherige Benachrichtigung, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Der Nutzungsberechtig-te ist darüber unverzüglich zu unterrichten. (4) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit, durch Umfallen oder durch Abstürzen von Teilen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen verursacht wird. Die Haftung von beauftragten Dienstleistungserbringern (§ 6 Abs. 5) bleibt hiervon unberührt. (5) Vorhandene Grüfte sind so instand zu halten und zu ändern, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden. Ein gut-achterlicher Nachweis zur Standsicherheit kann von der Stadt Bautzen verlangt werden. § 36 gilt entsprechend.
§ 30 – Entfernung
(1) Vor Ablauf des Nutzungsrechts hat der Nutzungsberechtigte die Ent-fernung der Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen von der Grab-stätte spätestens 5 Tage vorher bei der Stadt Bautzen anzuzeigen. (2) Mit Ablauf oder Entziehung des Nutzungsrechts sind Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Grabstätte durch den zuletzt Nut-zungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale und sonstigen bauli-chen Anlagen nicht innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf oder Entzie-hung des Nutzungsrechts entfernt, kann die Stadt Bautzen die Entfer-nung anordnen, § 36. Entsprechendes gilt für Grabschmuck.
VI. Abschnitt - Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 31 – Allgemeines
(1) Jede Grabstätte muss im Rahmen der Vorschriften des § 23 herge-richtet, gepflegt und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grab-stätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung, Pflege und die Instandhaltung ist der Nutzungs-berechtigte verantwortlich. Der Nutzungsberechtigte kann hierzu Dritte beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf oder Entziehung des Nutzungsrechts. (4) Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nut-zungsrechtes angelegt sein. (5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtne-rischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Bautzen. (6) Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Stadt Bautzen. Bodensenkungen auf Grabflächen und dadurch verur-sachte Schäden sind durch den Nutzungsberechtigten zu beseitigen. (7) Kunststoffe und andere nicht umweltgerecht abbaubare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauer-gebinden und -gestecken, sowie Einfassungen nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht um-weltgerecht abbaubarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. (8) In den Belegungsplänen können besondere Vorschriften ausgewiesen werden. Die Belegungspläne sind während der Dienstzeit in der Fried-hofsverwaltung einsehbar.
§ 32 – Vernachlässigung
(1) Ist die Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt Bautzen Anordnungen, entsprechend § 36, treffen.
(2) Wird die Grabstätte, trotz Anordnung nach Abs. 1 nicht ordnungsge-mäß hergerichtet oder gepflegt und blieb auch die Anwendung von Zwangsmitteln erfolglos, kann die Stadt Bautzen das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. Auf § 30 Abs. 2 wird hingewiesen. (3) Ist der Nutzungsberechtigte nicht oder nicht ohne weiteren Aufwand zu ermitteln, wird die Anordnung öffentlich zugestellt. Zusätzlich erfolgt ein Hinweis auf der Grabstätte, sich mit der Stadt Bautzen in Verbindung zu setzen. Bleibt die Anordnung und der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Stadt Bautzen
a) das Nutzungsrecht entziehen,
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entfernen und
c) die Grabstätte einebnen und einsäen. (4) Sofern ein Nutzungsberechtigter nicht vorhanden ist, kann die Stadt Bautzen
a) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entfernen und
b) die Grabstätte einsäen.
VII. Abschnitt – Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 33 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestat-tung. Sie dürfen nur mit Kenntnis der Stadt Bautzen betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der fest-gesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens 45 Minuten vor Be-ginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen. (3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 6 IfSG gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Sie sind entsprechend zu kennzeichnen. Den Anordnungen des Gesund-heitsamts ist Folge zu leisten. Soweit das Gesundheitsamt im Einzelfall keine andere Anweisung gibt, ist der Sarg entgegen Abs. 2 geschlossen zu halten. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 4 SächsBestG. (4) Sofern es im Übrigen der Zustand der Leiche erforderlich macht, kann die Stadt Bautzen nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen, dass der Sarg geschlossen bleibt.
§ 34 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, an der Grabstätte oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abge-halten werden. (2) Die offene Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann auf Antrag zugelassen werden. Die in § 33 Abs. 3 und 4 geregelten Grund-sätze gelten entsprechend. (3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 45 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Bautzen. (4) Die Angehörigen des Verstorbenen sind dafür verantwortlich, dass die Empfindungen anderer durch Reden, Musik oder Darbietungen während der Trauerzeremonie nicht gestört werden.
VIII. Abschnitt – Schlussvorschriften
§ 35 – Alte Rechte
(1) Für Grabstätten, über welche die Stadt Bautzen bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach zum Zeitpunkt der Vergabe gültigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungs-rechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nut-zungsdauer nach § 10 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttre-ten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne mit Asche Verstorbener.
§ 36 – Anordnungen für Einzelfälle
(1) Die Stadt Bautzen kann gemäß § 7 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 des Sächsi-schen Bestattungsgesetzes zur Sicherung des Friedhofszwecks (§ 2) und zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen An-ordnungen im Einzelfall erlassen. Insbesondere kann sie Anordnungen treffen, wenn
a) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet sind und für die auch nachträglich keine Genehmigung erteilt werden kann, § 28 Abs. 5, nicht von der Grabstätte entfernt wurden,
b) die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen nach § 29 Abs. 2 gefährdet ist,
c) die Standsicherheit von Grüften gefährdet ist, § 29 Abs. 5,
d) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen entgegen § 30 Abs. 2 nach Ablauf oder Entziehung des Nutzungsrechts nicht von der Grabstätte entfernt wurden,
e) die Grabstätte nach § 32 nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt ist. (2) Kommt der Nutzungsberechtigte die nach Abs. 1 ergangenen Anord-nungen nicht oder nicht fristgemäß nach, kann die Stadt Bautzen Voll-streckungsmaßnahmen durchführen.
§ 37 – Haftung
(1) Die Stadt Bautzen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungs-gemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere sowie durch ungünstige Witte-rungsverhältnisse und Naturgewalten entstehen. (2) Für Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Grabzubehör, das durch die Stadt Bautzen entfernt wird, wird keine Haftung übernommen. (3) Im Übrigen haftet die Stadt Bautzen nur bei Vorsatz und grober Fahr-lässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund-heit.
§ 38 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Bautzen verwalteten Friedhöfe, Leichenhalle und Trauerhallen sind die Gebühren nach der jeweils gel-tenden Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bautzen zu entrichten.
§ 39 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO han-delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besu- chern entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
- 2. auf den Friedhöfen entgegen § 5 Abs. 3 und ohne eine vorherige Ausnahmegenehmigung der Stadt Bautzen
- a) die Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahr- rädern) und Sportgeräten befährt;
- b) Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen anbietet,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Erdbestattung oder Urnenbeisetzung störende Arbeiten ausführt;
d) Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern;
e) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert;
f) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände ablagert;
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken unberechtigt übersteigt oder Rasenflächen, (soweit sie nicht als Wege dienen) einschließlich Urnen-gemeinschaftsanlagen, Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt;
h) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art betreibt, lärmt, spielt oder la-gert;
i) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitbringt.
- 3. entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne Anzeige bei der Stadt Bautzen durchführt;
- 4. entgegen § 6 Abs. 3 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediens- teter gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen außerhalb der von der Stadt Bautzen festgesetzten Zeiten oder auf Friedhofsteilen durchführt, deren Betreten nach § 4 Abs. 2 untersagt ist;
- 5. entgegen § 6 Abs. 4 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediens- teter Werkzeuge und Materialien in unzulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten nicht wieder in den früheren Zustand versetzt, auf den Friedhöfen Abfall, Ab- raum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen auf den Friedhöfen reinigt;
- 6. entgegen § 26 Abs. 1 ohne vorherige Genehmigung oder auf Grund- lage einer nach § 26 Abs. 3 inzwischen erloschenen Genehmigung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert oder deren Errichtung oder Veränderung veranlasst;
- 7. entgegen § 28 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht nach den Regeln der TA Grabmal befestigt oder fundamentiert;
- 8. entgegen § 28 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen er- richtet oder verändert, ohne in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet zu sein;
- 9. entgegen § 29 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält;
- 10. entgegen § 30 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige Anzeige entfernt;
- 11. entgegen § 32 Abs. 1 trotz einer schriftlichen Aufforderung der Stadt Grabstätten vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ord-nungswidrigkeiten (OWiG) ist die Stadt Bautzen.
§ 40 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleich-zeitig tritt die Friedhofsordnung der Stadt Bautzen vom 28. August 1996 (Amtsblatt der Stadt Bautzen Jg. 7 Nr. 29 vom 7. November 1997) außer Kraft.