📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.04.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Satzung über die Friedhofsordnung und die
Friedhofsgebühren der Stadt Lauta (Friedhofssatzung)
Friedhofssatzung der Stadt Lauta
Inhaltsübersicht
I. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich / Rechtsform
§ 2 Verpfugungsberechtigter
§ 3 Berechtigte
§ 4 Friedhofe und Bestattungsbezirke
§ 5 Schliebung und Entwidmung
II. Abschnitt – Bestattungsvorschriften
§ 6 Anmeldepflicht und Bestattungszeiten
§ 7 Särge und Urnen
§ 8 Ruhezeit
§ 9 Ausheben der Graber
§ 10 Ausgrabung und Umbettung
III. Abschnitt – Grabstätten und Nutzungsrechte
§ 11 Allgemeines
§ 12 Reihengräber
§ 13 Wahlgräber
§ 14 Urnengemeinschaftsanlagen
IV. Abschnitt – Gestaltungsvorschriften
§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 16 Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 17 Vernachlässigung der Grabstätte
V. Abschnitt – Grabmale und bauliche Anlagen
§ 18 Genehmigungserfordernis
§ 19 Abmessungen von Grabmalen
§ 20 Fundamentierung und Befestigung
§ 21 Gestaltung der Grabmale
§ 22 Anlieferung von Grabmalen und baulichen Anlagen
§ 23 Unterhaltung
§ 24 Entfernung von Grabmalen und baulichen Anlagen
VI. Abschnitt – Friedhofshallen und Trauerfeiern
§ 25 Benutzung der Trauerhallen
§ 26 Trauerfeiern
Friedhofssatzung der Stadt Lauta
VII. Abschnitt – Ordnungsvorschriften
§ 27 Öffnungszteiten
§ 28 Verhalten auf dem Friedhof
§ 29 Getrennte Abfallsammlung
VIII. Abschnitt – Gewerbliche Tätigkeit
§ 30 Dienstleistungserbringer
IX. Abschnitt - Friedhofsgebühren
§ 31 Gebührenpflicht
§ 32 Gebührenschuldner
§ 33 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
X. Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 34 Bestehende Nutzungsrechte
§ 35 Haftung
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
§ 37 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
Anlage -
Verzeichnis über die Benutzungs- und Verwaltungsgebühren der Städtischen
Friedhöfe (Friedhofsgebührenverzeichnis)
entsprechend §§ 31 – 33 dieser Satzung
Friedhofssatzung der Stadt Lauta
Satzung über die Friedhofsordnung und die Friedhofsgebühren der Stadt Lauta (Friedhofssatzung)
Aufgrund der §§ 4 und 14 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Sächsischen Bestattungsgesetzes (SächsBestG) sowie der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der jeweils aktuell gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Lauta am 23.02.2026 die folgende Friedhofssatzung beschlossen.
I. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich / Rechtsform
(1) {}^{1} Die Stadt Lauta unterhalt Friedhöfe nach Maßgabe dieser Satzung. {}² Die Friedhöfe werden als öffentliche Einrichtungen der Stadt Lauta betrieben. (2) Die Friedhöfe dieren der geordneten und würdevollen Bestattung der nach § 3 berechtigten Personen.
§ 2 Verfügungsberechtigter
¹Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Satzung ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Empfänger oder Inhaber der Graburkunde, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder dessen Rechtsnachfolger. ²Der Verfügungsberechtigte ist Träger der Nutzungsrechte. ³ Die Nutzungsrechte umfassen, dass über die Bestattung in der Grabstätte verfügt werden kann, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen, der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften entschieden werden kann und das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung verfügt werden kann.
§ 3 Berechtigte
(1) 1Jeder Einwohner, der zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Hauptwohnsitz in der Stadt Lauta hatte, hat Anspruch auf einem der Friedhöfe der Stadt Lauta bestattet zu werden. 2Wer seinen Wohnsitz in der Stadt Lauta nur wegen der Aufnahme in ein auswärtgiges Altenpflegeheim aufgab, ist ebenfalls berechtigt. (2) Personen mit unbekannten Wohnsitz und Wohnsitzlose, die in der Stadt Lauta verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, haben Anspruch auf einem der Friedhöfe der Stadt Lauta bestattet zu werden. (3) {}^{1} Anspruch auf Bestattung in einem bestimmten Wahlgrab, soweit es belegbar
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ist, besteht auch für Verstorbene, die bei ihrem Ableben nicht Einwohner der Stadt Lauta waren, jedoch entweder selbst das Nutzungsrecht an dieser Grabstätte erworben hatten oder Angehörige des Verfügungsberechtigten sind.
²Als Angehörige gelten:
- 1. Ehegatte / Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz
- 2. Kinder
- 3. Stiefkinder
- 4. Eltern
- 5. Geschwister
- 6. Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
- 7. Sonstige Sorgeberechtigte
- 8. Großeltern
- 9. Enkelkinder
- 10. Sonstige Verwandte bis zum 3. Grade
³Innerhalb der einzelnen Gruppen hat der Älteste Vorrang vor Jüngeren.
(4) Die Bestattung von Personen, die nicht zum im Absatz 1 bis 3 genannten Personenkreis zählen, kann die Friedhofsverwaltung in besonderen Fällen zulassen.
§ 4
Friedhöfe und Bestattungsbezirke
(1) ^{1}Die Verstorbenen werden in der Regel auf dem Friedhof jenes Ortsteiles bestattet, in dem sie zuletzt gewohnt haben. ²Die Berechtigung nach § 3 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt. (2) In der Stadt Lauta bestehen folgende Friedhöfe, die den nebenstehenden Bestattungsbezirken zugewiesen sind:
| Friedhof | Bestattungsbezirk | |
|---|---|---|
| 1. | Friedhof Stadt Lauta | Stadtgebiet ohne Ortsteile |
| 2. | Friedhof Lauta Dorf | OT Lauta Dorf |
| 3. | Friedhof Laubusch | OT Laubusch |
| 4. | Friedhof Torno | OT Torno |
| 5. | Friedhof Leippe | OT Leippe |
§ 5
Schließung und Entwidmung
(1) ¹Aus wichtigem öffentlichen Interesse können Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten durch Stadtratsbeschluss geschlossen oder entwidmet werden. ²Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. ³Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
Friedhofssatzung der Stadt Lauta
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlichbekanntzumachen. (3) Die Stadt Lauta kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Stadt Lauta kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Verfügungsberechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Verfügungsberechtigten möglich.
II. Abschnitt – Bestattungsvorschriften
§ 6
Anmeldepflicht und Bestattungszeiten
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. Ort und Zeitpunkt der Bestattung legt die Friedhofsverwaltung der Stadt Lauta im Einvernehmen mit dem Verfügungsberechtigten oder Bestatter fest. Soll die Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte erfolgen, ist das Nutzungsrecht an dieser nachzuweisen. (2) Erfolgt die Bestattung nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Bestattungsfrist und liegt keine Fristveränderung durch das Gesundheitsamt vor, kann die Friedhofsverwaltung die Bestattung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Verfügungsberechtigten vornehmen oder vornehmen halten. (3) 1Bestattungen werden in der Regel von Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 bis 15.00 Uhr vorgenommen, in begründeten Fällen auch am 1. und 3. Samstag eines Monates von 9.00 bis 12.00 Uhr. 2An Sonn- und Feiertagen werden Bestattungen nicht durchgeführt. 3Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Bestattung keinen Aufschub duldet oder mehrere Feiertage aufeinander folgen.
§ 7
Särge und Urnen
(1) ¹Särge müssen aus festem, gut abgedichteten und aus umweltgerecht abbaubarem Material gefertigt sein, die das Ausdringen von Flüssigkeit ausschließen. ²Der Boden ist mit einer 5-10 cm hohen Schicht aufsaugender, verrottbarer Stoffe zu bedecken. ³Die Abmessungen der Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,75 m breit und 0,65 m hoch sein. ³¹Ist in einem besonderen Fall ein größerer Sarg notwendig, ist dies mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
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(2) ¹Urnen müssen sicher verschlossen und mit Identitätsdaten des Verstorbenen gekennzeichnet sein. ²Ferner ist der Einäscherungsschein sowie der Urnenaufnahmeschein des Friedhofs, der zur Aufnahme der Urne bestimmt ist, vorzulegen. ³Urnen müssen aus festem, gut abgedichteten und aus umweltgerecht biologisch-abbaubarem Material gefertigt sein.
§ 8
Ruhezeit
(1) ¹Die Mindestruhezeit für Leichen auf allen Friedhöfen der Stadt Lauta beträgt 20 Jahre. ²Für totgeborene Kinder und Kinder, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt die Mindestruhezeit 10 Jahre. (2) Die Mindestruhezeit für Urnen auf allen Friedhöfen beträgt 20 Jahre.
§ 9
Ausheben der Gräber
(1) ¹Bei Erdbestattungen wird der Aushub und die Verfüllung der Grabstätte durch das beauftragte Bestattungsunternehmen unter Aufsicht des Friedhofpersonals durchgeführt. ²Urnengräber werden vom Friedhofspersonal ausgehoben. (2) ¹Die Mindesttiefe für Erdbestattungen beträgt 0,90 m zwischen Oberkante des Sarges und der Erdoberfläche (ohne Grabhügel). ²Urnen sind so beizusetzen, dass die Oberkante der Urne mindestens 0,60 m unter der Erdoberfläche liegt. ³Die Abstände der Grabstätten untereinander werden entsprechend der örtlichen Bedingungen der jeweiligen Friedhöfe von der Friedhofsverwaltung festgelegt.
§ 10
Ausgrabung und Umbettung
(1) Während der gesetzlichen Mindestruhezeit darf die Totenruhe grundsätzlich nicht gestört werden. (2) ¹Die Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche bedarf der schriftlichen Genehmigung des Gesundheitsamtes, die Ausgrabung oder Umbettung einer Urne die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung. ²Anträge auf Ausgrabung oder Umbettung können nur vom Verfügungsberechtigten gestellt werden, es ist der Nachweis zu erbringen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. ³Die Kosten der Ausgrabung und Umbettung sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen, ebenfalls die Kosten, die durch auftretende Schäden in Folge der Umbettung entstehen. (3) Wird in Folge einer Umbettung ein Wahlgrab frei, erlischt das Nutzungsrecht an diesem, eine Erstattung von Gebühren erfolgt nicht. (4) Umbettungen aus einer Urnengemeinschaftsanlage sind nicht gestattet.
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III. Abschnitt – Grabstätten und Nutzungsrechte
§ 11
Allgemeines
(1) Für die Bestattung oder Beisetzung der Verstorbenen werden folgende Arten von Grabstätten bereitgestellt:
a) Erdreihengräber
b) Urnenreihengräber
c) Wahlgräber
d) Urnenwahlgräber
e) Urnengemeinschaftsanlage mit Namenszug
f) Urnengemeinschaftsanlage anonym (Grüne Wiese)
(2) ^{1}Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer bestimmten Grabstände besteht nicht. ²Neue Rechte an Grabstände können entsprechend den §§ 12 und 13 dieser Satzung erworben werden. (3) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
§ 12
Reihengräber
(1) ¹Reihengräber sind Grabstätten für eine Erd- oder eine Feuerbestattung, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. ²Das Nutzungsrecht an einem Reihengrab kann nicht verlängert werden.
| (2) Maße des Reihengrab (Ruhezeit 10 Jahre): | Länge 1,00 m, Breite 0,60 m |
|---|---|
| Maße des Reihengrab (Ruhezeit 20 Jahre): | Länge 2,00 m, Breite 0,80 m |
| Maße des Urnenreihengrabes (Ruhezeit 20 Jahre): | Länge 1,00 m, Breite 1,00 m |
§ 13
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für
a) zwei Erd- und zwei Feuerbestattungen (Wahlgrab)
b) vier Feuerbestattungen (Urnenwahlgrab) 2Die Nutzungsdauer für Wahlgrabstätten beträgt 20 Jahre.
(2) Maße des Wahlgrab: Länge 2,00 m, Breite 2,00 m Maße des Urnenwahlgrab: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m
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(3) Ist die Ruhezeit eines Verstorbenen abgelaufen, so kann eine weitere Bestattung nur dann erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungsdauer an der Grabstände nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer kann auf Antrag verlangert werden. Findet während der Zeitdauer des Nutzungsrechts eine weitere Bestattungstatt, so ist das Nutzungsrecht für den Zeitraum der Mindestruhezeit zu verlangern. (4) Der Verfügungsberechtigte soll bereits beim Erwerb des Nutzungsrechts seinen Rechtsnachfolger vertraglich bestimmen. Als Rechtsnachfolger kann nur eine Person bestimmt werden. Unterbleibt eine vertragliche Rechtsnachfolgerregelung werden die{nachsten Angehörigen in der Reihenfolge ihrer Nennung in § 3 Abs. 3 Satz 2 in Anspruch genommen. Mit dem Erwerb oder Übergang des Nutzungsrechts beginnt die Verpflichtung zur Grabgestaltung und Grabpflege. (5) {}^{1} Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. {}² Bereits gezahlte Gebühren werden bei Nutzungsrechtsrückgabe nicht erstattet.
§ 14
Urnengemeinschaftsanlagen
(1) 1Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabstätten für Feuerbestattungen. 2Die Beisetzung der Aschen Verstobener wird durch die Friedhofsverwaltung geregelt. 3Das Nutzungsrecht an Urnengemeinschaftsanlagen kann nicht verlangert werden. (2) Beisetzungen in Urnengemeinschaftsanlagen können anonym oder durch Gravur des Namenszugs des Verstorbenen auf einem Gedenkstein erfolgen. (3) Die Pflege und Bepflanzung der Urnengemeinschaftsanlage obliegt der Friedhofsverwaltung. (4) {}^{1} Das Betreten der Urnengemeinschaftsanlagen ist nur auf dem befestigten Teil der Anlage gestattet. {}² Es dürfen nur Naturblumen und Gebinde,an den darauf bestimmten Flächen,abgelegt werden. {}³ Das Ablegen oder Aufstellen von Kunstblumen,Kerzen,Laternen,Bildern und sonstigen Gegenständen ist untersagt.
IV. Abschnitt – Gestaltungsvorschriften
§ 15
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
¹Grabstätten sind so herzurichten, dass das Gesamtbild der Anlage nicht beeinträchtigt wird. ²Grabstätten haben sich in die Umgebung einzufügen. ³Die Würde des Friedhofs als letzte Ruhestätte und Ort des Gedenkens ist zu wahren. ⁴Besonderen Schutz genießt der Baum- und Pflanzenbestand.
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§ 16
Herrichtung und Pflege der Grabstätten
(1) {}^{1} Grabstätten sind für die Dauer der Ruhezeit oder Nutzungsdauer gepflegt und dauernd verkehrssicher in Stand zu halten. {}² Die Verantwortlichkeit richtet sich nach § 2 dieser Satzung. (2) ^{1}Die Bepflanzung (max. 60 cm hoch) der Grabstätte darf andere Grabstätten, öffentliche Wege und Anlagen weder beeinträchtigen noch deren Standsicherheit gefährden. ²Bepflanzungen außerhalb der Einfassung, das Verlegen von Platten, Fliesen und Splitt sowie das Pflastern sind nicht gestattet. ³Blumen und Kränze sind nach dem Verwelken umgehend zu entfernen. ^{4}Mit der Pflege der Grabstätte konnen vom Verfügungsberechtigten auch Dritte beauftragt werden.
§ 17
Vernachlässigung der Grabstätte
¹Wird eine Grabstätte vernachlässigt und die Ordnung im erheblichen Maße gestört, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den Verfügungsberechtigten aufzufordern innerhalb einer angemessenen Frist den ordnungsgemäßen Zustand wieder herzustellen. ²Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln, genügt ein Hinweisschild auf der Grabstätte, durch das der Verfügungsberechtigte aufgefordert wird, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. ³Bleibt die Aufforderung 3 Monate unbeachtet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verfügungsberechtigten bei
- Reihengräbern die Grabmalanlage entfernen und die Grabstände einbnen halten, bei
Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten die Grabstände in Ordnung bringen,lassen oder das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen.
⁴Im Entziehungsbescheid ist der Verfügungsberechtigte aufzufordern, die Grabstätte innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides zu beräumen.
V. Abschnitt – Grabmale und bauliche Anlagen
§ 18
Genehmigungserfordernis
(1) ¹Die Errichtung oder Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und baulichen Anlagen ist spätestens 1 Woche vor Ausführungsbeginn bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und bedarf der schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. ²Provisorisch errichtete Holzkreuze oder Tafeln sind genehmigungsfrei, sofern sie der Würde des Ortes entsprechen und innerhalb von 2 Jahren die Errichtung eines Grabmales erfolgt. ³Andernfalls kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung kostenpflichtig vornehmen.
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(2) ¹Dem Genehmigungsantrag für die Errichtung eines Grabmales und dem baulichen Grabzubehör sind entsprechende Unterlagen beizufügen, aus denen folgende Informationen hervorgehen
- 1. Grabmalentwurf in Vorder- und Seitenansicht
- 2. Art und Sollmaße des Grabmales und des baulichen Grabzubehör
- 3. Material des Grabmales und des baulichen Grabzubehör
- 4. Anordnung des Schriftzuges
- 5. Symbole und Ornamente
- 6. konkrete Fundamentierung
²Es gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie e.V.
³Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung können ergänzende Unterlagen vom Dienstleistungserbringer (z.Bsp. Bescheinigungen, Zertifikate) gefordert werden.
(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal und die dazugehörigen baulichen Anlagen nicht binnen von 18 Monaten, nach der Genehmigung erreichtet worden sind. (4) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal den Vorschriften dieser Satzung nicht entspricht. (5) Ohne Genehmigung errichtete Grabmale und bauliche Anlagen konnen auf Kosten des Verpfugungsberechtigten entfern werden.
§ 19
Abmessungen von Grabmalen
Für Grabmale gelten folgende Abmessungen:
a) Reihengräber für Erdbestattungen Höhe maximal 0,70 m (Ruhezeit 10 Jahre)
b) Reihengräber für Erdbestattungen Höhe maximal 1,00 m (Ruhezeit 20 Jahre)
c) Wahlgräber, stehendes Grabmal Höhe maximal 1,00 m
d) Urnengräber, stehendes Grabmal Höhe maximal 0,70 m
über dem Erdboden einschließlich Unterbau.
§ 20
Fundamentierung und Befestigung
¹Das Grabmal und die Grabeinfassung sowie zugehörige bauliche Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst so zu gründen / zu
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fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken. ²Für die Erstellung, Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie e.V.
§ 21
Gestaltung der Grabmale
(1) ^{1}Die auf den Grabstätten errichteten Grabmale haben sich hinsichtlich ihrer Form und große in die Umgebung einzupassen. ²Sie sind so zu gestalten, dass sie der Wurde des Ortes entsprechen. (2) Grabmale müssen aus wetterbeständigem und bruchsicherem Material bestehen und standlicher sein.
§ 22
Anlieferung von Grabmalen und baulichen Anlagen
Vor Anlieferung und Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen ist mit dem Friedhofspersonal des jeweiligen Friedhofes rechtzeitig ein Termin zur Errichtung, alle damit zusammenhängenden organisatorischen Angelegenheiten abzustimmen sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
§ 23
Unterhaltung
(1) ^{1}Die Grabstätten sind in eigener Verantwortung des Verpfugungsberechtigten in einem der Wurde des Ortes angemessenen Zustand zu halten. ²Die Standfestigkeit der Grabmale ist für die Dauer des Nutzungsrechts zu garantieren. (2) Wird während der jährlichen Kontrolle der Grabmale festgestellt, dass die Standfestigkeit des Grabmales nicht garantiert ist, ist der Verpfugungsberechtigte nach Benachrichtigung verpflichtet, umgehend für Abhilfe zu sorgen. Kommt ein Verpfugungsberechtigter der Aufforderung zur Beseitigung der Gefahr nicht in angemessener Zeit nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die zur Sicherung notwendigen Maßnahmen auf dessen Kosten durchzuführren. (3) ^{1}Die Benachrichtigung erfolgt mittels Aufkleber oder bei Gefahr im Verzug schriftlich. ²Ist ein Verpfugungsberechtigter nichtbekannt oder mit zumutbarem Aufwand nicht zu ermitteln, erfolgt die Aufforderung durch öffentliche Bekanntgabe oder durch Hinweisschild auf der Grabstände für die Dauer eines Monats. ³Das Hinweisschild muss gut sightbar angebracht sein. (4) ^{1}Von der Friedhofsverwaltung entfernde Grabmale oder Teile desselben sind drei Monate aufzubewahren, bevor eine Verwertung oder Vernichtung erfolgen kann. ²Die Kosten hierüberträgt der Verpfugungsberechtigte.
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(5) Für Schäden, die durch umgestürzte Grabmale verursacht werden, haftet der Verfügungsberechtigte.
§ 24
Entfernung von Grabmalen und baulichen Anlagen
(1) Die Entfernung von Grabmalen und baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung mindestens 1Woche vorher anzuzeigen und bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. (2) ^{1}Die Entfernung und Entsorgung von Grabmalen und dem baulichen Zubehör hat bei Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit und bei Wahlgrabstätten nach Ablauf der Nutzungszeit innerhalb von drei Monaten zu erfolgen. ²Eine Einlagerung entfernter Grabmale oder Teile desselben auf dem Friedhof ist nicht gestattet. ³Kommt ein Verfügungsberechtigter seiner Verpflichtung zur Entfernung und Entsorgung nicht fristgerecht nach, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten dessen beräumen.
VI. Abschnitt – Friedhofshallen und Trauerfeiern
§ 25
Benutzung der Trauerhallen
Die Trauerhallen dienen nicht der Aufbewahrung von Leichen, sondern der würdigen Durchführung von Trauerfeiern.
§ 26
Trauerfeiern
¹Trauerfeiern sind rechtzeitig mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. ²Sie können in der Halle oder direkt an der Grabstätte abgehalten werden. ³Eine Nutzung der Trauerhalle ist bei Feststellen einer ansteckenden Krankheit oder Seuchengefahr des Verstorbenen zu versagen.
VII. Abschnitt – Ordnungsvorschriften
§ 27
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe der Stadt Lauta einschließlich aller Ortsteile sind täglich geöffnet:
a) April bis September von 6.00 Uhr bis Einbruch der Dunkelheit
b) Oktober bis März von 7.00 Uhr bis Einbruch der Dunkelheit
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile während der Öffnungszeiten vorübergehend untersagen, insbesondere bei extremen Wetterereignissen.
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§ 28
Verhalten auf dem Friedhof
(1) ¹Jeder Besucher des Friedhofes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. ²Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. ³Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung eines Erwachsenen betreten.
(2) Auf dem Friedhof ist es untersagt:
a. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu beschädigen oder zu verunreinigen, b. Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, c. Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, d. Waren aller Art zu verkaufen und gewerbliche Dienste anzubieten, e. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die zum Bestattungsritual notwendig sind, f. ohne Genehmigung gewerbsmäßig zu fotografieren, g. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten durchzuführen, h. die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z.Bsp. Rollschuhen und Inlineskater) zu befahren, ausgenommen Fahrzeuge des beauftragten Bestatters, der Friedhofsverwaltung, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbebetriebe (Steinmetze, Gartenbaubetriebe), Kinderwagen und Rollstühle, i. Abfälle außerhalb der dafür vorgesehen Stellen abzulagern, j. Rundfunk- und Musikgeräte aller Art zu betreiben (mit Ausnahme von Trauerfeiern direkt am Grab) k. zu lärmen, zu spielen und zu rauchen I. Tiere - ausgenommen Hunde - mitzubringen m. Hunde unangeleint mitzuführen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die Wurde und die Sicherheit des Friedhofs hierdurch nicht beeinträchtig wird. (4) Für Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, ist vier Tage vor Beginn die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.
§ 29
Getrennte Abfallsammlung
¹Für die Ablagerung von Grünabfällen und Restmüll sind die zur Verfügung gestellten Behältnisse oder Plätze zu benutzen. ²Gestecke, Gebinde, getopfte Pflanzen und ähnliches sind nach organischen Abfällen und Restmüll zu trennen und gesondert in die jeweils dafür vorgesehenen Behältnisse zu entsorgen.
Friedhofssatzung der Stadt Lauta
VIII. Abschnitt – Gewerbliche Tätigkeit
§ 30
Dienstleistungserbringer
(1) Dienstleistungserbringer, wie z.Bsp. Bildhauer, Steinmetze, Gartner dürfen nur solche Tätigkeiten auf den Friedhofen ausführten, zu denen sie in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht hinreichend geeignet erscheinen und über eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung verfügen. (2) 1Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben den Anweisungen des Friedhofspersonals Folge zu leisten und die Regelungen der Friedhofssatzung einzuhalten. 2Für alle Schäden, die schuldhaft oder fahrlösig in Ausübung der gewerblichen Tätigkeit verursacht werden, haften die Gewerbetriebenden gegenüber dem Friedhofsträger (Stadt Lauta). (3) ^{1}Ungeachtet des § 28 Abs.2 Buchstabe g)dürfen Dienstleistungserbringer ihre Arbeiten nur von Montag bis Freitag während der Öffnungszteiten ausführten. ²In den Fällen des § 27 Abs.2 sind derartige Arbeiten ganz untersagt. (4) Für das Befahren des Friedhofes ist eine Befahr-Erlaubnis bei der Stadt Lauta einzuholen. Das Befahren der befestigten Wege auf dem Friedhofsgelände ist grundsätzlich bis max. 3,5 t beschränkt. Für das Errichten und Abbauen von Grabmalen und Grabausstattungen kann allerdings eine Sondergenehmigung beantragt werden. Diese istrechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung per Mail begründet anzuzeigen. (5) 1Verwendete Werkzeuge oder Geräte dürfen nicht auf dem Friedhofsgelände gelagert werden und nicht in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden. 2Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitspläte wieder in den früheren Zustand zu versetzen. 3Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhofen keinerlei Abraum ablagern. (6) 1Dienstleistungserbringer mussen sich für ihre Arbeiten auf dem Friedhof ausweisen konnen. 2Dies betriff sowohl Angaben zur Person als auch zum Namen und Sitz des Dienstleistungsunternehmens. 3Mitarbeiter der Dienstleistungserbringer mussen sich als Firmenmitarbeiter ausweisen konnen. 4Das Friedhofspersonal ist berechtigt, Kontrollen durchzufahren. (7) 1Dienstleistungserbringern, dietrotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 2 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung ein weiteres Tätigwerden auf dem Friedhof untersagen. 2Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (8) 1Dienstleistungserbringer, die im Rahmen des Grabmalgenehmigungsverfahrens nach § 18 für unvollständige oder nicht den Regeln der TA Grabmal entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Angaben
Friedhofssatzung der Stadt Lauta
verantwortlich sind, können als unzuverlässig eingestuft werden.² Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Dienstleistungserbringer bei der Errichtung des Grabmales ohne Grund nicht an die im Grabmalgenehmigungsverfahren gemachten Angaben halten und/oder dies nicht im Abnahmeprotokoll gemäß TA Grabmal vermerken.
IX. Abschnitt - Friedhofsgebühren
§ 31 Gebührenpflicht
(1) ¹Die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen der städtischen Friedhofsverwaltung sind gebührenpflichtig. ²Es werden Benutzungs- und Verwaltungsgebühren erhoben.
(2) ¹Benutzungsgebühren im Sinne dieser Satzung sind
a) Nutzungsgebühren (Nutzungsrecht an Grabstätten)
b) Benutzungsgebühren (Benutzung der Friedhofshallen)
c) Beisetzungsgebühren
(3) Verwaltungsgebühren im Sinne dieser Satzung sind
a) Gebühr für die Bearbeitung eines Grabmalantrages
b) Gebühr für die Genehmigung einer Ausgrabung und/oder Umbettung
c) Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde / Ersatzurkunde
d) Gebühr für die Bearbeitung des Antrages auf Einebnung einer Grabstände und Lösung des Nutzungsrechts
e) Gebühr für die Umschreibung des Grabnutzungsrechtes
f) Gebühr für das Versenden einer Urne zzgl. Porto
g) Gebühr für eine Urnenanforderung, Beisetzungsgenehmigung
h) Gebühr für die Genehmigung zum Befahren des Friedhofes für Dienstleistungserbringer
i) Gebühr für den Ausdruck der Friedhofssatzung
j) Gebühr für sonstige Verwaltungstätigkeiten
(4) Die Höhe der Gebühren richten sich nach dem beiliegenden Gebührenverzeichnis (Anlage).
(5) Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, werden nach dem jeweiligen tatsächlichen Personalaufwand und den tatsächlich getätigten Auslagen berechnet.
§ 32 Gebührenschuldner
¹Zur Entrichtung der Gebühren sind diejenigen Personen verpflichtet, welche die Friedhöfe und deren Einrichtungen benutzen, Leistungen der Friedhofsverwaltung veranlassen und in Anspruch nehmen, wer gesetzlich verpflichtet ist. ²Wird der
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Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.
§ 33
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
¹Die Gebühren entstehen mit der Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und bei Veranlassung und Inanspruchnahme von Leistungen der Friedhofsverwaltung. ²Die Fälligkeit der Zahlung der Gebühren wird durch Friedhofsgebührenbescheid festgesetzt.
X. Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 34
Bestehende Nutzungsrechte
Bestehende Regelungen bezüglich der Nutzungszeit und der Gestaltung von Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, bleiben unberührt.
§ 35
Haftung
Die Stadt Lauta haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, der Friedhofshallen, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch Dritte, durch Naturereignisse, höherer Gewalt oder durch Tiere entstehen.
§ 36
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 124 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 16 Abs. 2 Grabstätten unsachgemäß bepflanzt,
- 2. entgegen § 17 Abs. 1trotz einer schriftlichen Aufforderung der Friedhofsverwaltung Grabstätten vernachlüssigt,
- 3. entgegen § 18 Abs. 1 ohne Errichtungsgenehmigung Grabmale errichtet,
- 4. entgegen § 22 die Anlieferung von Grabmalen nicht anziegt,
- 5. entgegen § 24 Abs. 1 Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern,
- 6. entgegen § 27 sich außerhalb der Öffnungszteiten auf dem Friedhof aufhalt,
- 7. entgegen § 28 zuwiderhandelt, die Verbote des Abs. 2 missachtet, den Weisungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet und Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung abhalt,
Friedhofssatzung der Stadt Lauta
- 8. entgegen § 30 Abs. 3 gewerblich Tätigkeiten an Sonn- und Feiertag ausführt,
- 9. entgegen § 30 unangemeldet den Friedhof befährt,
(2) ¹Abs. 1 gilt nicht, wenn Ausnahmen nach §§ 28 Abs. 3 zugelassen wurden. ²Ordnungswürdigkeiten können in Anwendung des § 124 SächsGemO mit einer Geldbuße geahndet werden. ³Die Geldbuße kann bis zu 1.000 € betragen.
§ 37
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 01.04.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung der Stadt Lauta in der Fassung vom 18.02.2010 sowie alle Änderungen zu dieser Friedhofsatzung außer Kraft.
Lauta, 24.02.2026
Frank Lehmann Bürgermeister
Friedhofssatzung der Stadt Lauta
Anlage -
Verzeichnis über die Benutzungs- und Verwaltungsgebühren der Städtischen Friedhöfe (Friedhofsgebührenverzeichnis)
| 1. Nutzungsgebühren (Nutzungsrecht an Grabstätten) | |
|---|---|
| 1.1.1 Reihengrab (nur eine Erdbestattung möglich) | |
| Fehlgeborene und Leichen von Kindern, die tot geboren wurden oder vor Vollendung des 2. Lebensjahres verstorben sind | 550,00 € |
| Verstorbene nach Vollendung des 2. Lebensjahres (20 Jahre Ruhefrist) | 1.250,00 € |
| 1.1.2 Urnengrab (nur eine Urne) | |
| Urnenreihengrab | 1.200,00 € |
| Urnengemeinschaftsanlage anonym (Grüne Wiese) | 1.200,00 € |
| Urnengemeinschaftsanlage mit Namenszug | 1.900,00 € |
| 1.1.3 Wahlgrabstätten | |
| Doppelwahlgrab (für 2 Erdbestattung und 2 Urnen | 2.000,00 € |
| Urnenwahlgrab (bis 4 Urnen) | 1.300,00 € |
| 1.1.4 Verlängerung von Nutzungsrechten pro Jahr der Verlängerung | |
| Doppelwahlgrabstätte | 100,00 € |
| Urnenwahlgrab | 60,00 € |
| 2. Benutzungsgebühren | |
| 2.1.1 Nutzung der Friedhofshalle | |
| Friedhofshalle Lauta Stadt | 285,00 € |
| Friedhofshalle Laubusch | 200,00 € |
| Friedhofshalle Leippe | 185,00 € |
| Friedhofshalle Torno | 200,00 € |
| Friedhofshalle Lauta Dorf | 170,00 € |
| 3. Beisetzungsgebühren | |
| 3.1.1 Graben und Schließen einer Urnengrabstätte | 100,00 € |
| 3.1.2 Umbettung einer Urne innerhalb des Friedhofes | 200,00 € |
| 3.1.3 Umbettung einer Urne zwischen den Bestattungsbezirken der Stadt Lauta | 220,00 € |
Friedhofssatzung der Stadt Lauta
| 4. Verwaltungsgebühren | |
|---|---|
| 4.1 Gebühr für die Bearbeitung eines Grabmalantrages nach §18 dieser Satzung | 36,00 € |
| 4.2 Gebühr für die Genehmigung einer Ausgrabung und / oder Umbettung | 44,00 € |
| 4.3 Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde / Ersatzurkunde | 9,00 € |
| 4.4 Gebühr für die Bearbeitung des Antrages auf Einebnung einer Grabstätte und Löschung des Nutzungsrechtes | 26,00 € |
| 4.5 Gebühr für die Umschreibung des Grabnutzungsrechtes | 26,00 € |
| 4.6 Gebühr für das Versenden einer Urne zzgl. Porto | 53,00 € |
| 4.7 Gebühr für Urnenanforderung, Beisetzungsgenehmigung | 26,00 € |
| 4.8 Gebühr für die Genehmigung zum Befahren des Friedhofes für Dienstleistungserbringer pro Auftrag pro Jahr | 26,00 € 67,00 € |
| 4.9 Gebühr für den Ausdruck der Friedhofssatzung | 5,00 € |
| 4.10 Gebühr für sonstige, hier nicht aufgeführte Verwaltungstätigkeiten je angefangene 30 Minuten | 26,00 € |
| Auslagen werden grundsätzlich in tatsächlich entstandener Höhe erhoben |
Friedhofssatzung der Stadt Lauta
Hinweis auf die Fristen zum Geltend machen von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften:
Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Das gilt nicht, wenn
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist.
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
- 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat.
- 4. vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist
- a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 und 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen wurde.
Frank Lehmann Bürgermeister
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