Friedhofsgebühren Schwepnitz 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Schwepnitz · Sachsen · PLZ 01936

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2006 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​‍

Gebührensatzung für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe und Trauerfeierhallen

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (GVBl. S. 55, ber. S. 159), geändert durch Gesetze vom 13. Dezember 2002 (GVBl. S. 333), vom 11. Mai 2005 (GVBl. S. 155) und der §§ 2,9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (GVBl. S. 418), ber. mit Bekanntmachung vom 25.November 2005 (GVBl. S. 306) und des § 25 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (GVBl. S. 698) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schwepnitz am 08.12.2005 mit Beschluss Nr. 118-17/2005 nachfolgende Gebührensatzung für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe und Trauerfeierhallen beschlossen:

Hinweis: In die nachfolgende Satzung wurde folgende Änderungssatzung eingearbeitet:

  1. 1. Änderungssatzung vom 12.05.2009 (Beschluss Nr. 477-56/2009 vom 07.05.2009)
  2. 2. Änderungssatzung vom 14.04.2014 (Beschluss Nr. 387-57/2014 vom 03.04.2014)

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe in den Ortsteilen Bulleritz, Cosel, Zeisholz und Grüngräbchen und der Trauerfeierhalle Schwepnitz sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden gemäß § 4 der Friedhofssatzung der Gemeinde Schwepnitz Gebühren erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

  1. 1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren sind verpflichtet:
    • a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse diese vorgenommen wird,
    • b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
  2. 2. Zur Zahlung von Benutzungsgebühren sind verpflichtet:
    • a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
    • b) wer die Bestattungskosten zu tragen hat,
    • c) wer ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt.
  3. 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht:
    • a) bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung
    • b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und
    • c) bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
  2. 2. Die Verwaltungs- und Grabnutzungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an die Gebührenschuldner, die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 4 – Gebühren

I. Nutzungsgebühren

  1. 1. Reihengrabstätten (Ruhefrist 20 Jahre)
  2. 1.1. Sarg- und Urnenbestattungen

300,00 €

  1. 1.2. Bei Kinderbestattungen in Reihengräbern wird die Höhe der Nutzungsgebühr nach § 13 der Friedhofssatzung ermittelt.
  1. 2. Wahlgrabstätten (Nutzungsdauer 20 Jahre)
  2. 2.1. Wahleinzelgrab

400,00 €

  1. 2.2. Wahldoppelgrab

800,00 €

  1. 2.3. Urnenwahlgrab

450,00 €

Bei Umwandlung von Reihengräbern in Wahlgräber ist die jeweilige Differenz zwischen Reihen- und gewähltem Wahlgrab zu zahlen.

  1. 3. Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr Für Grabstellen nach 2.1

20,00 € Für Grabstellen nach 2.2

40,00 € Für Grabstellen nach 2.3

22,50 €

  1. 4. Benutzung der Trauerfeierhallen
  2. 4.1. Trauerfeierhalle Schwepnitz

110,00 €

  1. 4.2. Aufbahrungsraum in der Trauerfeierhalle Schwepnitz

55,00 €

  1. 4.3. Trauerfeierhallen Bulleritz, Cosel, Zeisholz, Grüngräbchen

30,00 €

  1. 5. Benutzung einer Leichenzelle

20,00 €/ Tag

II. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Von allen Nutzungsberechtigten wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grablager und Jahr erhoben. Sie ist bis zum 01. April des jeweiligen Erhebungsjahres fällig. Im Jahr der Bestattung ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr anteilig für mindestens ½ Jahr zu zahlen.

Einzelgrab/ Urnengrab

20,00 €

Doppelgrab

40,00 €

III. Bestattungs-/ Beisetzungsgebühr

  1. 1. Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre) 210,00 €
  1. 2. Sargbestattung (Verstorbene ab 5 Jahre) 300,00 €
  2. 3. Urnenbeisetzung

170,00 €

  1. 4. sonstige Gebühren Frostzuschlag ab 10 cm Tiefe

20 % der Bestattungs-/ Bei-

setzungsgebühr

ab 50 cm Tiefe

30 % der Bestattungs-/ Bei-

setzungsgebühr

IV. Gebühren für Umbettungen

  1. 1. Umbettungen auf demselben Friedhof
  2. 1.1. bei Särgen

600,00 €

  1. 1.2. bei Urnen

290,00 €

  1. 2. Umbettungen bei Überführung von/ auf andere Friedhöfe
  2. 2.1. bei Särgen

580,00 €

  1. 2.2. bei Urnen

160,00 €

  1. 3. Sonstige Gebühren Frostzuschlag ab 10 cm Tiefe

20 % der Bestattungs-/ Bei-

setzungsgebühr

ab 50 cm Tiefe

30 % der Bestattungs-/ Bei-

setzungsgebühr

V. Gebühr für die Erteilung einer Berechtigung an Gewerbetreibende

Die Gebühr für die Erteilung einer Berechtigung an einen Gewerbetreibenden beträgt

30,00 €/ Jahr.

VI – Gebühren für die Bestattung in einer Urnensammelgrabstelle

Bestattung im Urnensammelgrab - anonym: 1.400,00 €

Die Mehrkosten für die Herstellung und Anbringung einer Urnengedenkplatte auf den Friedhöfen Bulleritz und Cosel bzw. für die Anbringung einer Namensgravur auf dem Gedenkstein des Urnensammelgrabes in Zeisholz werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.

§ 5 – Sonstige Bestimmungen

  1. 1. Bei Folgebestattungen in Doppelgräbern und Urnendoppelgräbern verlängert sich die Nutzungszeit bis zum Ablauf der Mindestruhezeit des zuletzt Bestatteten.
  2. 2. Leistungen, welche nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführt sind, werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.

§ 6 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe und Trauerfeierhallen vom 06.02.2004 außer Kraft.

Schwepnitz, den 09.12.2005

Driesnack Bürgermeister (Siegel)

Hinweis zum Inkrafttreten der Änderungssatzung: Die 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (17.05.2009). Die 2. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (20.04.2014)

Satzung der Schwepnitz

Friedhofssatzung

Auf Grund der § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159), geändert durch Gesetze vom 13.Dezember 2002 (GVBl. S. 333), vom 11. Mai 2005 (GVBl. S. 155) und des § 7 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) vom 08. Juli 1994 (GVBl. S. 1321), geändert durch Gesetze vom 18. März 1999 (GVBl. S. 86, ber. S. 186), vom 28. Juni 2001 (GVBl. S. 426), vom 06. Juni 2002 (GVBl. S. 168), vom 25. August 2003 (GVBl. S. 330), vom 05. Mai 2004 (GVBl. S. 148) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schwepnitz am 05.01.2006 mit Beschluss Nr. 122-18/2006 nachfolgende Friedhofssatzung beschlossen:

Hinweis: In die nachfolgende Satzung wurden folgende Änderungssatzungen eingearbeitet:

  1. 1. Änderungssatzung vom 12.05.2009 (Beschluss Nr.476-56/2009 vom 07.05.2009)
  2. 2. Änderungssatzung vom 11.12.2009 (Beschluss Nr. 52-07/2009 vom 10.12.2009)
  3. 3. Änderungssatzung vom 05.01.2011 (Beschluss Nr. 129-18/2010 vom 09.12.2010)
  4. 4. Änderungssatzung vom 14.04.2014 (Beschluss Nr. 386-57/2014 vom 03.04.2014)

§ 1 – Geltungsbereich

Die Friedhöfe und Trauerfeierhallen in den Ortsteilen Bulleritz, Cosel, Zeisholz und Grüngräbchen sowie die Trauerfeierhalle auf dem Friedhof in Schwepnitz sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde, auf deren Benutzung die Einwohner ein Recht haben.

§ 2 – Friedhofszweck

  1. 1. Der Friedhof dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner.
  2. 2. Auch für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne oder mit bekanntem Wohnsitz sowie Verstorbene, für die ein Wahlgrab entsprechend dieser Satzung zur Verfügung steht, können auf diesen Friedhöfen bestattet werden. 2a. In den Sammelurnengräbern ist die Bestattung des folgenden Personenkreises möglich:

Friedhof Bulleritz:

für ortsansässige Bürger und deren Angehörige

Friedhof Cosel:

für jeden

Friedhof Zeisholz:

für jeden

Friedhof Grüngräbchen: für jeden

  1. 3. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Aufsicht

Die Aufsicht über die Friedhöfe und ihre Verwaltung sowie das Bestattungswesen obliegen der Friedhofsverwaltung (Gemeindeverwaltung).

§ 4 – Gebühren

Gebühren werden nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe und Trauerfeierhallen der Gemeinde Schwepnitz (Friedhofsgebührensatzung) erhoben.

§ 5 – Öffnungszeiten

  1. 1. Die Friedhöfe sind für Besucher täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet.
  2. 2. Bei besonderen Anlässen können die Friedhöfe geschlossen oder teilweise gesperrt werden.

§ 6 – Verhalten auf den Friedhöfen

  1. 1. Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten, andernfalls kann der Besucher des Friedhofs verwiesen werden.
  2. 2. Nicht gestattet sind insbesondere:
    • a) das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde,
    • b) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt wurde; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie gewerbliche Benutzung,
    • c) das Rufen, Lärmen und sonstige Störungen
    • d) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
    • e) den Friedhof und seine Einrichtungen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise zu betreten,
    • f) das Ablegen von Abraum und Abfällen außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze,
    • g) die Erstellung und Verwendung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken
    • h) Druckschriften zu verteilen,
    • i) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung zu halten und
    • j) die Verfolgung, das Fangen und Töten von Tieren aller Art. Über Ausnahmen zur Bekämpfung von Schadtieren (z. B. Wildkaninchen) entscheidet die Friedhofsverwaltung.
  3. 3. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten.
  4. 4. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
  5. 5. Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. Die Johannisandacht der Kirchgemeinde ist von der Anmeldung ausgenommen.

§ 7 – Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

  1. 1. Die Gewerbeinhaber und deren Mitarbeiter sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen, die Vorschriften dieser Friedhofssatzung und die sonstigen für das Friedhofswesen geltenden Verordnungen einzuhalten sowie für Schäden zu haften, die im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft entstehen.
  2. 2. Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibende und ihre Beauftragten von der Tätigkeit auf dem Friedhof ausschließen, wenn sie trotz Verwarnung die entsprechenden Vorschriften nicht beachten.
  3. 3. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

§ 8 – Grabschäden

Schäden an Grabstätten, Wegen und anderen Friedhofsanlagen beseitigt die Friedhofsverwaltung auf Kosten desjenigen, der sie schuldhaft verursacht hat, soweit er dies innerhalb einer angemessenen Frist nicht selbst erledigt.

§ 9 – Bestattungen

  1. 1. Jeder Sterbefall ist unter Vorlage der standesamtlichen Sterbeurkunde, im Falle einer Einäscherung einer entsprechenden Bescheinigung, unverzüglich, spätestens am Folgewerktag nach der Beurkundung, in der Friedhofsverwaltung anzumelden.
  2. 2. Die Bestattung (Einäscherung oder Erdbestattung) darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes und muss bei Erdbestattungen innerhalb 8 Tagen nach Feststellung des Todes durchgeführt werden, Samstage, Sonntage und Feiertage werden nicht mitgezählt.
  3. 3. Die Asche eines Verstorbenen ist innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung auf einem Bestattungsplatz beizusetzen.
  4. 4. Bei der Art, Vorbereitung und Durchführung der Bestattung sind der Wille des Verstorbenen maßgebend und die Würde des Toten sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit zu beachten.
  5. 5. Den Angehörigen wird die Wahl des Bestattungsunternehmens freigestellt.
  6. 6. Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit dem Bestattungsunternehmen den Zeitpunkt der Beisetzung fest. Die Wünsche der Angehörigen sind dabei so weit als möglich zu berücksichtigen.
  7. 7. Nach der Beisetzung sind die entsprechenden Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung zu entrichten.
  8. 8. An Sonn- und Feiertagen werden Bestattungen grundsätzlich nicht vorgenommen.
  9. 9. Die Bestattung in dem Sammelurnengrab des Friedhofs Grüngräbchen erfolgt grundsätzlich anonym. In den Sammelurnengräbern auf den Friedhöfen Cosel, Bulleritz und Zeisholz ist wahlweise die anonyme Bestattung oder die Herstellung und Anbringung einer Urnengedenkplatte (Cosel und Bulleritz) bzw. die Anbringung einer Namensgravur (Zeisholz) möglich. Das Anbringen einer Urnengedenkplatte/ Namensgravur ist vorab bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen. Die Herstellung wird von der Gemeindeverwaltung beauftragt.

§ 10 – Allgemeines

  1. 1. Die Angehörigen oder sonstigen Verpflichteten haben zu veranlassen, dass die Verstorbenen aus dem Sterbehaus zum Friedhof überführt werden.
  2. 2. Für die Erfüllung der aufgrund der Friedhofssatzung bestehenden Verpflichtungen ist der nächste geschäftsfähige Angehörige verantwortlich. Als Angehörige gelten in der Reihenfolge der Aufzählung:
    • a) der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) (vergl. BGBl. I S. 266) in der jeweils geltenden Fassung,
    • b) die Kinder,
    • c) die Eltern,
    • d) die Geschwister,
    • e) der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft (vergl. SGB II
    • f) § 7 (3) Nr. 3(3a),
    • g) die sonstigen Sorgeberechtigten,
    • h) die Großeltern,
    • i) die Enkelkinder
    • j) sonstige Verwandte. Kommt in der Verantwortlichkeit ein Paar oder eine Mehrheit von Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren in der Verantwortlichkeit vor.
  3. 3. Verstorbene, für deren Beisetzung niemand sorgt, sind spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes in einem Reihengrab beizusetzen.

§ 11 – Trauerfeierhallen

  1. 1. Die Trauerfeierhallen dienen der Unterbringung der Verstorbenen bis zur Bestattung und der Durchführung der Trauerfeier. Sie darf nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
  2. 2. Trauerfeiern können sowohl in der Friedhofshalle als auch im Freien an den hierfür bestimmten Stellen und am Grabe abgehalten werden.
  3. 3. Die Benutzung der Trauerfeierhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbenen unter einer meldepflichtigen ansteckenden Krankheit litt oder wenn Bedenken hygienischer Art bestehen.
  4. 4. Zur Besichtigung der Verstorbenen können die Särge, sofern keine Bedenken bestehen, auf Wunsch der nächsten Angehörigen in der Friedhofshalle geöffnet werden.
  5. 5. Särge, der an einer meldepflichtigen ansteckenden Krankheit Verstorbenen werden nicht geöffnet.

§ 12 – Särge und Urnen

  1. 1. Die Gräber werden im Auftrag der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder geschlossen.
  2. 2. Leichen und Urnen dürfen nicht oberirdisch, sondern nur in der Erde bestattet werden. Die Tiefe des Grabens bis zur Oberkante des Sarges beträgt allgemein 1,00 m, bei Gräbern von Kindern bis zu 5 Jahren 0,75 m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
  3. 3. Särge müssen festgefügt und undurchlässig und dürfen nicht aus Metall oder anderen schwer vergänglichen Flächen hergestellt sein.
  4. 4. Särge werden vor dem Heraustragen aus der Trauerfeierhalle geschlossen.
  5. 5. Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind im besonderen Fall größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.
  6. 6. Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zulässig.
  7. 7. Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neuaufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu verschließen und als Bestattungsstätte für Leichname für die erforderliche Zeit zu sperren.

§ 13 – Ruhezeiten

Die Mindestruhezeit beträgt bei Fehlgeborenen und bei Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des 2. Lebensjahres gestorben sind 10 Jahre, im Übrigen 20 Jahre. Für Aschen Verstorbener gelten die gleichen Ruhezeiten.

§ 14 – Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. 2. Die Ausgrabung oder Umbettung einer Urne bedarf der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers
  3. 3. Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsteller ist der Nutzungsberechtigte. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.
  4. 4. Umbettungen werden von einem Beauftragten eines Bestattungsunternehmens durchgeführt.
  5. 5. Der Zeitpunkt der Umbettung wird von der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem jeweiligen Bestattungsunternehmen festgelegt.
  6. 6. Der Antragsteller hat für die Kosten der Umbettung und für die Schäden aufzukommen, die an der eigenen Grabstätte sowie an den Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen. Eine Rückerstattung der Nutzungsgebühr kann nicht erfolgen.
  7. 7. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  8. 8. Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbedingungen des neuen Grabfeldes entsprechen.

§ 15 – Grabarten

  1. 1. Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
    • a) Reiheneinzelgräber
    • b) Urnengräber
    • c) Urnenwahlgräber
    • d) Wahleinzelgräber
    • e) Wahldoppelgräber
    • f) Sammelurnengräber
  2. 2. In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder eine Asche bestattet werden.
  3. 3. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
  4. 4. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
  5. 5. Gemeinschaftsgrabanlagen können zur Verfügung gestellt werden.

§ 16 – Vergabebestimmungen

  1. 1. Der Erwerb einer Grabstätte jeglicher Art richtet sich nach den Vorschriften dieser Friedhofssatzung.
  2. 2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte an Grabstätten erlöschen nach Ablauf der Ruhezeit. Die Wiederbelegung erfolgt nach den jetzt geltenden Vorschriften.
  3. 3. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Friedhofsverwaltung Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.

§ 17 – Reihengräber

  1. 1. Reihengräber sind Grabstätten für Erd- oder Aschebestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit an den von der Friedhofsverwaltung bestimmten Plätzen vergeben werden.
  2. 2. Reihengräber werden eingerichtet für
    • a) Erdbestattungen
    • b) Aschebestattungen
  3. 3. In jedem Reihengrab darf nur ein Verstorbener bestattet werden.
  4. 4. Sind Mutter und Kind bei der Geburt verstorben, können ausnahmsweise beide Leichen in einem Sarg oder die Asche in einer Urne beigesetzt werden.
  5. 5. Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Satzung festgelegten Ruhezeit.
  6. 6. Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Reihengräber wieder neu belegt.
  7. 7. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung von Rechten und Vergabemöglichkeiten an Reihengrabstätten.
  8. 8. Über die Vergabe des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.

§ 18 – Wahlgräber

  1. 1. Wahlgräber sind Grabstätten für Erd- oder Aschebestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
  2. 2. Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätte vergeben. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden. In einer mehrstelligen Wahlgrabstätte ist die zusätzliche Bestattung zweier Aschen zulässig. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu zwei Aschen bestattet werden.
  3. 3. Über die Vergabe eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben.
  4. 4. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr gemäß der jeweils geltenden Gebührensatzung.
  5. 5. Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und für die gesamte Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit.
  6. 6. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Nutzungsberechtigten über.
    • a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
    • b) auf die Kinder,
    • c) auf die Stiefkinder,
    • d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
    • e) auf die Eltern,
    • f) auf die vollbürtigen Geschwister,
    • g) auf die Stiefgeschwister,
    • h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
  7. 7. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem o. g. Personenkreis übertragen.
  8. 8. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

§ 19 – Nutzungsrechte

  1. 1. Durch den Erwerb von Wahl- und Reihengräbern wird nur ein Nutzungsrecht nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung, nicht aber ein Eigentums- oder sonstiges dingliches Recht begründet.
  2. 2. Nutzungsberechtigter ist der Erwerber einer Grabstätte jeglicher Art.

§ 20 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

  1. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllt ist und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt.
  2. 2. Grabmale müssen sich der Art des Friedhofs anpassen.
  3. 3. Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
  4. 4. Grabstätten sind so zu bepflanzen, dass die Anpflanzung nicht über die Einfriedung hinauswächst und benachbarte Grabstätten beeinträchtigt.
  5. 5. Entscheidend für die Auswahl der Pflanzen, die für die jeweilige Grabstelle in Betracht kommen, sind der Charakter des Friedhofes und des Grabfeldes, die vorherrschenden Lichtverhältnisse und der Charakter des Grabmales.
  6. 6. Grabeindeckungen sind gestattet und müssen im Frühjahr vorschriftsmäßig entsorgt werden.
  7. 7. Grabmale sind dauernd im ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
  8. 8. Kann der Nutzungsberechtigte die gärtnerische Anlage und Pflege der Grabstätte nicht selbst durchführen, ist er verpflichtet, eine andere Person oder ein Gartenunternehmen damit zu beauftragen. Erfolgt durch den Nutzungsberechtigten trotz Aufforderung und Friststellung keine ordnungsgemäße Grabpflege oder ist kein Nutzungsberechtigter mehr vorhanden, so ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte einzuebnen. Die Ruhezeit gemäß § 6 SächsBestG bleibt davon unberührt.
  9. 9. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung.

§ 21 – Entfernen von Grabmalen

  1. 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
  2. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit sind die Grabmale (einschließlich Grabstein und Einfassung) innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entfernen. Kommt der Verpflichtete dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht innerhalb von 3 Monaten abholen, so geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
  3. 3. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers. Sie dürfen nicht ohne besondere Einwilligung entfernt oder abgeändert werden.

§ 22 – Stellung und Instandhaltung der Grabstätten

  1. 1. Ober- und Unterkante der Grabstätte müssen entsprechend der Art der jeweiligen Grabreihe eine Linie bilden.
  2. 2. Die Einfassungen der Gräber müssen ebenfalls mit der Ober- und Unterkante der Einfassung in der Reihe eine Linie bilden.
  3. 3. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßen und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
  4. 4. Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale, Grabmalteile und sonstige bauliche Anlagen auf Verkehrssicherheit.
  5. 5. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten notwendige Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies anstelle der Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen, zu lagern und zur Abholung bereitzustellen. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von sechs Wochen aufgestellt wird. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem nicht sicheren Grabmal ausgehen kann.

§ 23 – Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    • a) gemäß § 2 Abs. 3 keine Ausnahmegenehmigung einholt,
    • b) den Friedhof entgegen der Bestimmung im § 5 betritt,
    • c) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),
    • d) entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 2:
  2. 1. Tiere, außer Blindenhunde, mit auf den Friedhof bringt,
  3. 2. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
  4. 3. die Friedhofsruhe durch Rufen, Lärmen oder sonstige Handlungen stört,
  5. 4. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie Dienstleistungen verkauft,
  6. 5. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigt betritt,
  7. 6. Abraum und Abfälle außerhalb der vorgesehenen Plätze ablegt,
  8. 7. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken,
  9. 8. Druckschriften verteilt,
  10. 9. Ansprachen oder musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen hält,
  11. 10. Tiere jeder Art verfolgt, fängt oder tötet.
    • e) entgegen den Bestimmungen des § 7
  12. 1. als Gewerbeinhaber oder dessen Mitarbeiter die gesetzlichen Bestimmungen nicht einhält (Abs. 2),
  13. 2. die für die gewerblichen Arbeiten benötigten Werkzeuge und Materialien außerhalb der durch die Friedhofsverwaltung bestimmten Plätze lagert und nach Beendigung der Arbeiten den ordnungsgemäßen Zustand der Plätze nicht wieder herstellt (Abs. 4),
    • f) Schäden an Grabstätten, die er schuldhaft verursacht hat, nicht innerhalb einer bestimmten Frist erledigt (§ 8 Abs. 1),
    • g) die Friedhofshalle entgegen § 11 Abs. 1 ohne Genehmigung betritt,
    • h) entgegen § 12 Abs. 1 die Gräber nicht von der Friedhofsverwaltung herrichten lässt,
    • i) entgegen § 12 Abs. 5 die Zustimmung der Friedhofsverwaltung nicht einholt,
    • j) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 14),
    • k) entgegen den Bestimmungen des § 20
  14. 1. die Grabstätte so bepflanzt, dass die Anpflanzung über die Einfriedung hinauswächst und Nachbargrabstätten beeinträchtigt werden (Abs. 3)
  15. 2. die Höhe der Pflanzen 2,00 m übersteigt (Abs. 4)
  16. 3. Grabeindeckungen nicht ordnungsgemäß entsorgt (Abs. 6)
  17. 4. Grabmale nicht dauernd in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand hält (Abs. 7)
  18. 5. keine andere Person oder ein Gartenbauunternehmen mit der Pflege des Grabes betraut (Abs. 8)
  19. 6. die Grabstelle nach Ablauf des Nutzungsrechts nicht ordnungsgemäß einebnet oder die Einfassungen mit beseitigt (Abs. 10)
    • l) bei Herrichten der Grabstätten den § 21 Abs. 1 bis 3 nicht beachtet.
  20. 2. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Verwarnung von 2,50 € bis 38,50 € oder mit einer Geldbuße bis zu 510,00 € geahndet werden.

§ 24 – Inkrafttreten

  1. 1. Die Friedhofssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 06.02.2004 außer Kraft.

Schwepnitz, den 06.01.2006

Driesnack Bürgermeister

Hinweis zum Inkrafttreten der Änderungssatzungen Die 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (17.05.2009). Die 2. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (20.12.2009). Die 3. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (16.01.2011). Die 4. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (20.04.2014)

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 06.01.2006 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofsordnung für den kommunalen Friedhof im OT Zeisholz

Auf Grund der § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159), geändert durch Gesetze vom 13. Dezember 2002 (GVBl. S. 333), vom 11. Mai 2005 ( GVBl. S. 155), vom 1. Juni 2006 (GVBl. S. 151) und des § 7 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) vom 08. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), geändert durch Gesetze vom 18. März 1999 (GVBl. S. 86, ber. S. 186), vom 28. Juni 2001 (GVBl. S. 426), vom 06. Juni 2002 (GVBl. S. 168), vom 25. August 2003 (GVBl. 330), vom 05. Mai 2004 (GVBl. S. 148) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schwepnitz am 08.03.2007 mit Beschluss Nr. 205-31/2007 nachfolgende Friedhofsordnung für den kommunalen Friedhof des Ortsteils Zeisholz beschlossen:

§ 1 - Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt ausschließlich für den kommunalen Friedhof des Ortsteiles Zeisholz.

§ 2 - Grabarten

  1. 1. Auf dem Friedhof Zeisholz können folgende Gräber zur Verfügung gestellt werden:
    • a) Einzelgräber

b) Urnengräber

c) Doppelgräber.

  1. 2. Die Lage der einzelnen Gräber richtet sich nach beigefügter Lageskizze, welche Bestandteil dieser Friedhofsordnung ist.
  2. 3. Die Fläche an der Ostseite des Friedhofsgeländes, zwischen Eingangstor und Trauerfeier- halle, ist als mögliche Bedarfsfläche für ein Urnensammelgrab freizuhalten.

§ 3 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

  1. 1. Ober- und Unterkante der Grabstätten müssen entsprechend der Art der jeweiligen Grabreihe eine Linie bilden.
  2. 2. Bei Einzel- und Urnengräbern stehen die Grabsteine auf einem Sockel außerhalb der Einfassung.
  3. 3. Die Einfriedungen der Doppelgräber sind so zu gestalten, dass an der Mitte der Einfriedungsvorderseite eine „Eingangsschwelle“ einzuarbeiten ist.

§ 4 - Grababstände

  1. 1. Einzelgräber: Der Abstand zwischen den Einzelgräbern beträgt 0,90 m.

Der Abstand der Grabreihen beträgt 1,00 m von der Einfassung bis zum

Grabstein der nächsten Reihe.

  1. 2. Urnengräber: Der Abstand zwischen den Urnengräbern beträgt 0,50 m.

Der Abstand der Grabreihen beträgt 0,80 m von der Einfassung bis zum

Grabstein der nächsten Reihe.

  1. 3. Doppelgräber: Die Grabstellen sind ohne Abstände herzurichten.

§ 5 - Grabgrößen

  1. 1. Einzelgräber: Länge der Einfassung (ohne Stein): 1,75 m

Länge der Grabstelle (mit Stein) 2,00 m Breite der Einfassung:

0,80 m

  1. 2. Urnengräber: Länge der Einfassung (ohne Stein): 0,60 m

Länge der Grabstelle (mit Stein): 0,95 m

Breite der Einfassung:

0,60 m

  1. 3. Doppelgräber: Die Länge und Breite der Einfriedungen sind den jeweiligen Größen innerhalb der Grabreihen anzugleichen.

§ 6 – Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 3 bis 5 dieser Satzung zuwiderhandelt.
  2. 2. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Verwarnung von 5,00 € bis 35,00 € oder mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.

§ 7 – Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung tritt am 01. April 2007 in Kraft.

Ausgefertigt: Schwepnitz, den 12.03.2007

Driesnack Bürgermeister (Siegel)