🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.05.2003 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Beschluss vom 14.05.2003, zuletzt geändert am 16.12.2015
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kamenz
(Friedhof Zschornau – Schiedel)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl.S. 55 ) und der §§ 2,9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Verwaltungskostenrechts im Freistaat Sachsen vom 16. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 5) und des § 25 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)
i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl.S.545), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Verwaltungskostenrechts im Freistaat Sachsen
vom 16. Januar 2003 (SächsGVBL. S. 2) hat der Stadtrat der Stadt Kamenz am 14.05.2003 nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen.
§ 1
Gebührenpflicht
Die Benutzung des kommunalen Friedhofes Zschornau - Schiedel und dessen Einrichtung sowie die Inanspruchnahme der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen der Stadt Kamenz sind nach dieser Satzung gebührenpflichtig. Der Gebührenmaßstab richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis dieser Satzung (Anlage).
§ 2
Gebührenschuldner
- 1. Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Leistung oder Amtshandlung veranlasst oder nach dem Gesetz oder der letztwilligen Verfügung des Verstorbenen die Bestattungskosten zu tragen hat.
- 2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
- 1. Die Gebührenschuld entsteht:
- a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung
- b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen
- c) bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung der Nutzungsrechtes.
- 2. Die Verwaltungs- und die Grabnutzungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an die Gebührenschuldner, die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07. 2003 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Zschornau-Schiedel vom 04.11.1997 außer Kraft.
Anlage
A. Benutzungsgebühren
I. Grabnutzungsgebühren
1. Reihengrabstätten für Einzelgräber
1.1. Sargbestattung Kinder, die tot geboren oder vor
Vollendung des 2. Lebensjahres
verstorben sind, Ruhezeit 10 Jahre 102,00 EUR
1.2. Sargbestattung Verstorbene bis Vollendung
des 13. Lebensjahres,
Ruhezeit 15 Jahre 153,00 EUR
1.3. Sargbestattung Verstorbene ab dem 14. Lebensjahr,
Ruhezeit 24 Jahre 244,00 EUR
1.4. Urnenbeisetzung Ruhezeit 24 Jahre 244,00 EUR
1.5 Nachbelegung mit 2. Urne 244,00 EUR
1.6 Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage
Gebühr für eine Grabstelle einschl.
Vollpflege und Bepflanzung der Grab-
Stätte für die Dauer der Mindestruhe-
Zeit und Grabmal mit Namesbeschrif-
tung 2.400,00 EUR
2. Reihengrabstätten mit Vorbehaltsfläche
Gebühr entsprechend Nr. 1.1.- 1.3.
II. Bestattungs- und Beisetzungsgebühren
1. Graböffnung und –schließung 300,00 EUR 2. Nutzung Trauerhalle einschl. Reinigung 40,00 EUR 3. Nutzung Aufbahrungsraum 13,00 EUR 4. Arbeitsmittel 13,00 EUR 5. Kreuz tragen 3,00 EUR 6. Kerzenbenutzung 3,00 EUR 7. Läuten je 5,00 EUR 8. Handreichungen während der Trauerfeier 5,00 EUR 9. Urnenbeisetzung mit Weg zum Grab 18,00 EUR
III. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Vom Erstnutzungsberechtigten wird eine jährliche Friedhofsunter-
haltungsgebühr in Höhe von
17,50 EUR
vom Nutzungsberechtigten, der das Nutzungsrecht für die Grabstelle verlängert hat, wird eine jährlich Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 9,50 EUR
erhoben.
Die Grabbenutzungsgebühr für eine Grabstelle in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage enthält für die Dauer der Mindestruhezeit bereits die Friedhofsunterhaltungsgebühren. Für diese Bestattungsart werden somit keine jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühren fällig.
IV. Gebühren für Umbettungen
Sarg- und Urnenumbettungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand der erbrachten Leistungen berechnet.
V. Einebnungen
Für Einebnungen von Grabstätten durch die Stadt Kamenz werden Gebühren nach Punkt B Nr. 9 dieser Gebührensatzung erhoben.
B Sonstige Verwaltungsgebühren
1. Zuweisungsbescheid für eine Grabstätte 16,00 EUR 2. Genehmigung für die Errichtung oder Veränderung eines Grabmales 16,00 EUR 3. Bescheid über die Genehmigung einer Nachbelegung 16,00 EUR 4. Bescheid über die Verlängerung des Nutzungsrechts für Reihen-
und Urnengrab 16,00 EUR 5. Erlaubnisschein zur Einebnung einer Grabstätte 16,00 EUR 6. Bescheid zur Herstellung der Verkehrssicherheit
an Grabmalen (Androhung der Ersatzvornahme) 16,00 EUR 7. Ausstellen einer Graburkunde 16,00 EUR 8. Erstellen von Berechtigungskarten an Gewerbetreibende
für die Dauer von 3 Jahren 16,00 EUR 9. Sonderleistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind,
werden zusätzlich berechnet. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen und den jeweils geltenden Stundensätzen.
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Beschluss vom 16.12.2009, zuletzt geändert am 16.12.2015
Friedhofssatzung
Kommunaler Friedhof Zschornau - Schiedel
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl S. 55, ber. S. 159), letzte Änderung 26.Juni 2009 (GVBl. S. 323) und § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl S.1321), letzte Änderung 29.Januar 2008 (GVBl. S. 138) hat der Stadtrat der Stadt Kamenz am 16.12.2009 nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den kommunalen Friedhof Zschornau - Schiedel auf dem Gebiet der Stadt Kamenz.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof mit Kapelle und Trauerhalle ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Kamenz. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner der Ortsteile Zschornau und Schiedel und der in diesen Orten verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen. In besonderen Fällen kann die Stadt Kamenz die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Bestattung von Einwohnern der Stadt Kamenz in einer Gemeinschaftsgrabanlage des Friedhofes wird als Ausnahme zugelassen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Urnen.
(3) Die Kapelle und die Totenhalle sowie der Friedhof stehen allen Bürgern der Ortsteile Zschornau und Schiedel zur Verfügung, gleich welcher Religionsgemeinschaft sie angehören. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Altar, der ausschließlich der ev.-luth. Kirchgemeinde Kamenz zur Verfügung steht.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
(3) Die Stadt Kamenz kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
Beschluss vom 16.12.2009, zuletzt geändert am 16.12.2015
(4) Die Stadt Kamenz kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet:
a) in den Monaten März bis Oktober von 8.00 Uhr bis 21.00 Uhr
b) in den Monaten November bis Februar von 8.00Uhr bis 17.00 Uhr
(2) Die Stadt Kamenz kann das Betreten des Friedhofes oder Teilen davon aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen,Inlineskater) zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt Kamenz und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
c) an Sonn – und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video-und Fotoaufnahmen , außer zu privaten Zwecken,
e) Druckschriften zu verteilen
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde
Die Stadt Kamenz kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Stadt. Johannisandacht der ev.- luth. Kirchgemeinde Kamenz und andere traditionelle kirchliche Veranstaltungen sind von der Anmeldung ausgenommen.
Beschluss vom 16.12.2009, zuletzt geändert am 16.12.2015
§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt Kamenz, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 3 Jahre zu erneuern.
(4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt Kamenz einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(6) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Stadt Kamenz festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits-und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Kamenz die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt Kamenz einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1- 4; Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann
Beschluss vom 16.12.2009, zuletzt geändert am 16.12.2015
über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen abgewickelt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt Kamenz oder dem von der Stadt Kamenz beauftragten Friedhofsverwalter anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Die Stadt Kamenz bestätigt Ort und Zeit der Bestattung entsprechend den Wünschen der Hinterbliebenen.
(3) Die Bestattung (Erdbestattung oder Einäscherung) darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes (regelmäßige Wartefrist) und muss bei Erdbestattungen innerhalb von fünf Tagen, bei Feuerbestattungen innerhalb von sieben Tagen nach Eintritt des Todes (längste regelmäßige Wartefrist) durchgeführt werden (§ 19 Abs. 1 SächsBestG vom 8. Juli 1994).
(4) Leichen, die nicht binnen 5 Tagen nach Eintritt des Todes und Urnen, die nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihen- oder Urnengrabstätte beigesetzt.
§ 8 – Beschaffenheit von Särgen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP- formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubaren, umweltfreundlichem Material bestehen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 – Ausheben und Verfüllen der Gräber
(1) Die Gräber werden im Auftrag der Stadt Kamenz ausgehoben und verfüllt. Des Weiteren gestattet die Stadt Kamenz den Aushub sowie das Verfüllen der Gräber im Zuge einer Nachbarschaftshilfe. Die Leistung muss in diesem Fall der Stadt Kamenz angezeigt werden, ansonsten wird sie gebührenpflichtig. Für diese Tätigkeit übernimmt der Friedhofsträger keine Haftung.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
Beschluss vom 16.12.2009, zuletzt geändert am 16.12.2015
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,60 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt für
(1) Kinder, die tot geboren oder vor Vollendung des 2. Lebensjahres verstorben sind
10 Jahre (2) Kinder, die bis Vollendung des 13. Lebensjahres verstorben sind 15 Jahre (3) alle Verstorbenen ab dem 14. Lebensjahr und Aschen
24 Jahre
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Kamenz. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einer Reihen-/Urnengrabstätte in eine andere Reihen-/Urnengrabstätte sind innerhalb des Friedhofes nicht zulässig. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt Kamenz auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten.
(5) Alle Umbettungen werden im Auftrag der Stadt Kamenz durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
Beschluss vom 16.12.2009, zuletzt geändert am 16.12.2015
(2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde. Zur Erstellung der Graburkunde besteht für den Nutzungsberechtigten die Pflicht zur Adressmitteilung an die Friedhofsverwaltung.
(3) Auf dem Friedhof Zschornau – Schiedel werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten - Einzelgrab
b) Reihengrabstätten mit Vorbehaltsflächen (Zweitgrabstelle)
c) Urnengrabstätten – Einzel- bzw. Doppelgrab
d) Gemeinschaftsgrabanlagen für teilanonyme Urnenbestattungen
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Das Nutzungsrecht kann nur auf Antrag verlängert werden.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Reihengrabstätten für Totgeborene oder vor Vollendung des 2. Lebensjahres Verstorbene
b) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres
c) Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem 14. Lebensjahr
d) Urnengrabstätten
Alle Grabstätten werden als Einzel- oder Doppelgrabstellen sowie Grabstelle mit Vorbehaltsfläche ausgewiesen. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) In jeder Reihengrabstätte wird nur eine Leiche beigesetzt, in Urnenreihengrabstätten auch zwei. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen mit Genehmigung der Stadt Kamenz zugelassen werden.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt ist oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte 3 Monate vor Ablauf hingewiesen.
(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(6) Absätze 1, 3, 4 und 5 gelten auch für Urnengrabstätten entsprechend.
(7) Eine Nachbelegung mit einer Urne in ein Reihengrab ist möglich.
(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag
Beschluss vom 16.12.2009, zuletzt geändert am 16.12.2015
übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h)wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 8 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt Kamenz.
(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(11) Abs. 8 gilt in den Fällen der Absätze 9 und 10 entsprechend.
(12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(13) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(14) Gemeinschaftsgrabanlagen für teilanonyme Urnenbestattungen
(14.1) Gemeinschaftsgrabanlagen sind einheitlich gestaltete Grabstätten für Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und grundsätzlich erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. An alte und alleinstehende Personen, die keine Angehörigen haben, können Rechte an Reihengrabstätten auch zu Lebzeiten abgegeben werden. Ausnahmen können zugelassen werden.
(14.2) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Gemeinschaftsgrabanlage ist nicht möglich.
(14.3) In jeder Grabstätte darf nur eine Urnenbestattung erfolgen.
(14.4) Die Gemeinschaftsgrabanlagen werden von der Stadt Kamenz gärtnerisch angelegt und für die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt. Das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht liegt bei der Stadt Kamenz in Absprache mit dem Ortschaftsrat.
Beschluss vom 16.12.2009, zuletzt geändert am 16.12.2015
(14.5) Bei der Gemeinschaftsgrabanlage für teilanonyme Bestattungen dürfen durch die Nutzungsberechtigten oder Angehörigen der Bestatteten keine Grabmale errichtet oder Anpflanzungen vorgenommen werden. Die Stadt Kamenz errichtet an der Gemeinschaftsgrabanlage für teilanonyme Bestattungen einen Gedenkstein oder eine Gedenktafel zur namentlichen Nennung der Bestatteten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 14 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
VI. Grabmale
§ 15 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale sind so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage bewahrt wird.
(2) Art, Größe und Umfang der Grabmale und der sonstigen Grabausstattungen sowie Art und Umfang der Grabbepflanzung richten sich nach der in dieser Satzung als Anlage beigefügten Richtlinie für die Gestaltung der Grabmale und Grabstätten.
§ 16 – Grabmalantrag, Zustimmung
(1) Grabmale dürfen nur von Fachleuten errichtet, verändert oder wieder aufgestellt werden. Deren handwerkliche oder künstlerische Befähigung ist nachzuweisen.
(2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Kamenz. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen.
Den Anträgen sind beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstelle verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Kamenz. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
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(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 17 – Aufstellen von Grabmalen und deren Standsicherheit
(1) Das Aufstellen von Grabmalen ist nur von Montag bis Freitag zulässig.
(2) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Das gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(3) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente bestimmt die Stadtverwaltung Kamenz gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 16.
§ 18 – Verkehrssicherheit
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass ein Pflegen der Gräber und ein gefahrloses Begehen der Grabstätten möglich ist. Sie sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihen-/Urnengrabstätten der Inhaber der Graburkunde.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Kamenz auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Kamenz nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Kamenz berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen. Die Stadt Kamenz ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 19 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Kamenz von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines
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der Stadt Kamenz. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Kamenz. Sofern Reihengrabstätten von der Stadt Kamenz abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früherer Zeit zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt Kamenz. Sie dürfen nicht ohne besondere Einwilligung entfernt oder abgeändert werden.
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 20 – Allgemeines
a) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und mitzunehmen. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Bepflanzung der Grabstätten hat so zu erfolgen, dass die andere Grabstätten und öffentlichen Anlagen sowie Wege nicht beeinträchtigt werden.
b) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
c) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Kamenz. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Stadt Kamenz die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
d) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Auch die Stadt Kamenz kann die Herrichtung und die Pflege gegen ein von ihr festzusetzendes Entgelt übernehmen. Sie unterhält und pflegt die Grabstätte jedoch nur solange, als das entrichtete Entgelt ausreicht.
e) Alle Grabstätten müssen binnen 6 Monate nach der Beisetzung hergerichtet sein.
f) Die Stadt Kamenz kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.
g) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Kamenz.
§ 21 – Vernachlässigung der Grabpflege
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt Kamenz die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln,
Beschluss vom 16.12.2009, zuletzt geändert am 16.12.2015
genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihen-/Urnenrabstätten von der Stadt Kamenz abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden bzw. kann die Stadt Kamenz in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat nochmals eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.
VIII. Toten-/Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 22 – Benutzung der Toten-/Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen am Bestattungstag. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Kamenz und in Begleitung des Friedhofsverwalters betreten werden. Auf Wunsch der Angehörigen erfolgt die Aufbahrung der Leichen in der Trauerhalle.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, werden in einem Raum der Leichenhalle aufgestellt, wobei der Zutritt und die Besichtigung dieser Leichen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes bedürfen. Es kommen nur freigegebene Leichen zur Beerdigung.
§ 23 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle innerhalb des Friedhofes abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Schlussvorschriften
§ 24 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über die die ehemalige Gemeinde Zschornau-Schiedel bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung der Grabstätten nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Beschluss vom 16.12.2009, zuletzt geändert am 16.12.2015
§ 25 – Haftung
(1) Die Stadt Kamenz haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(2) Im Übrigen haftet die Stadt Kamenz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 26 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Stadt Kamenz verwalteten Friedhofes und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 27 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) entgegen § 5 Abs. 1 sich als Besucher nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
(2) entgegen § 5 Abs. 3
a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt, b. Waren aller Art verkauft und gewerbliche Dienste anbietet, c. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt, d. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, erstellt und verwertet, e. Druckschriften verteilt, f. Abraum und Abfälle auf dem Friedhofsgelände außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, Grabstätten und Grabeinfassungen betritt, h. lärmt, spielt, isst und trinkt, lagert, i. Tiere, außer Blindenführhunde, mitbringt,
(3) entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt Kamenz durchführt,
(4) entgegen § 6 Abs. 1, 6 und 9 als Gewerbetreibender ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert sowie als Gewerbetreibender mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der im anzeigt,
(5) entgegen § 16 Abs. 2 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
Beschluss vom 16.12.2009, zuletzt geändert am 16.12.2015
(6) entgegen § 17 Abs. 2 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
(7) entgegen § 18 Abs. 1 Grabmale nicht in würdigem und verkehrssicherem Zustand hält,
(8) entgegen § 19 Abs. 1 Grabmale ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
(9) entgegen § 20 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet, pflegt und wesentliche Änderungen ohne vorherige Zustimmung der Stadt Kamenz vornimmt,
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 28 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung für den kommunalen Friedhof Zschornau – Schiedel vom 15.05.2003 außer Kraft.
Roland Dantz Oberbürgermeister
Beschluss vom 16.12.2009, zuletzt geändert am 16.12.2015
Anlage zur Friedhofssatzung (siehe § 16)
Richtlinie für die Gestaltung der Grabmale und Grabstätten
- 1. Allgemeine Gestaltungsvorschriften
- 1.1. Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofes bzw. in die Art des jeweiligen Gräberfeldes einordnen.
Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das menschliche Empfinden und die Würde des Ortes verletzt.
1.2. Die Grabstätten sind so zu gestalten und ihrer Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt ist.
Die Grabstätten sind so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Die Höhe der ausgewachsenen Pflanzen darf 0,50 m nicht überschreiten.
Für vor Inkrafttreten der Satzung gepflanzte Gehölze besteht Bestandsschutz.
- 2. Grabmalgrößenfestlegungen
2.1. Die Maße des Grabmales müssen sich in die jeweiligen Gräberfelder einordnen und in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grabfläche stehen.
Aus bestattungstechnischen Gründen und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit sowie zur Erhaltung der Grabfeldräume sind einzelne Grabmaße zu begrenzen:
Stehende Grabmale
max H max B min Stärke
Urnengräber bis 1qm NGF
0,65 m 0,40 m 0,12 m
Urnengräber über 1qm NGF
0,80 m 0,45 m 0,12 m
Einstellige Erdbestattungsgräber
0,90 m 0,50 m 0,13 m
Mehrstellige Erdbestattungsgräber 1,10 m 0,70 m 0,14 m
Liegende Grabmale
Urnengräber
0,25 qm maximale Ansichtsfläche
Einstellige Erdbestattungsgräber
0,30 qm maximale Ansichtsfläche
Mehrstellige Erdbestattungsgräber 1,30 qm maximale Ansichtsfläche NGF = Nettograbfläche
Grabmale mit Abmessungen, die von den Vorgaben abweichen, sind nach Prüfung und ausdrücklicher Genehmigung durch die Stadt Kamenz möglich.
2.2. Material, Form und Bearbeitung
- 2.2.1. Grundsätzlich ist das Aufstellen nur eines Grabmales je Grabstätte gestattet. In Ausnahmefällen und in Abhängigkeit von der Größe der Grabstätte kann die Stadt Kamenz die Genehmigung zur Anbringung einer zusätzlichen Namenstafel erteilen.
- 2.2.2. Als Material sind Naturstein, Holz (provisorische Holzkreuze) oder Metall zu verwenden. Diese müssen einwandfrei beschaffen, materialgerecht verarbeitet, wetterbeständig und bruchsicher sein.
- 2.2.3. Die Grabmale können einen Sockel haben.
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- 2.2.4. Schrift und Symbole oder Ornamente sind als wesentliches Gestaltungsmittel für alle Flächen des Grabmales zu nutzen. Sie sind aus dem jeweiligen Material zu entwickeln und in Größe und Form auf die Flächen abzustimmen. Schriften im Stein sind ausreichend tief oder erhaben zu arbeiten, so dass allenfalls eine leichte Tönung erforderlich ist. Dabei ist nur ein Farbton je Grabmal zu verwenden. Schriften bei Metallgrabmalen sind vertieft oder erhaben möglich. Das Aufbringen von Metallschriften auf Steinen ist gestattet.
- 2.2.5. Wintereindeckungen sind auf allen Grabbeeten gestattet und sind im Frühjahr von den Nutzungsberechtigten zu entfernen.
2.3. Anlage und Bepflanzung der Grabstätten
- 2.3.1. Die Wege, Bäume, Sträucher und Rasenflächen sind Bestandteil des Friedhofes und dürfen durch die für die Grabpflege Verantwortlichen nicht verändert werden.
- 2.3.2. Nach Abräumen des Beerdigungsschmuckes ist die Grabfläche bis zur Steinsetzung mit Holzrahmen zu versehen und anschließend zu bepflanzen.
- 2.3.3. Die Bepflanzung der Grabstätten erfolgt mit bodendeckenden, ausdauernden und standortgemäßen Stauden und Einzelpflanzungen, die das Grabmal nicht verdecken, andere Grabstätten nicht beeinträchtigen und die Grabfläche nicht überschreiten (kein aufrechter Bewuchs).
- 2.3.4. Entscheidend für die Auswahl der Pflanzen sind der Charakter des Friedhofes und der Grabstätte, die vorherrschenden Lichtverhältnisse und die Gestaltung des Grabmales. Höherwachsende Gehölze, Stauden und Rosen sind sparsam zu verwenden.
2.4. Pflege und Schmuck der Grabstätten
- 2.4.1. Die Grabpflege können die Verantwortlichen selbst besorgen oder der Stadt Kamenz als Verwalter des Friedhofes übertragen.
- 2.4.2. Wege sowie Rahmen- und Gliederungspflanzungen in den Grabfeldern werden durch die Stadt Kamenz gepflegt.
- 2.4.3. Grabstätten können mit Kränzen, Gebinden, Topfpflanzen, Pflanzen und Schnittblumen geschmückt werden.
- 2.4.4. Grablaternen oder –lichter müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grabfläche stehen. Ihre Höhe darf 0,25 m nicht überschreiten.
- 2.4.5. Bepflanzungen sind auf den Grabflächen oder zwischen den Vorbehaltsflächen in angemessener Größe möglich.
2.5. Nicht gestattet sind auf der Grabstätte:
- 2.5.1. Das Aufstellen von Pflanzkübeln und –kästen sowie von zusätzlichem Grabschmuck aus nicht verrottbarem Material zwischen den Gräbern.
- 2.5.2. Aufbewahren von Gefäßen, Geräten u.a.
Beschluss vom 16.12.2009, zuletzt geändert am 16.12.2015
- 2.5.3. Das Verwenden von Einweckgläsern, Blechdosen u.ä. als Vasen
- 2.5.4. Das Aufstellen von Rankgerüsten, Gittern, Pergolen und ähnlichen Baulichkeiten sowie von Sitzgelegenheiten
- 2.5.5. Individuelle Einfassungen und Unterteilungskanten aus Glas und Kunststoff sowie die Unterteilung der Grabstätte mit Platten u.ä.
- 2.5.6. Der Einsatz von Chemikalien jeglicher Art ( Unkrautbekämpfungsmittel, Pflanzenschutzmittel) ist nicht gestattet. Steinreinigungsmittel auf Naturbasis ist erlaubt. Es sind umweltverträgliche Unkrautbekämpfungsmittel zu verwenden.
Hinweis zur Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften: Entsprechend § 4 Abs. 4 Satz 4 SächsGemO gilt Folgendes: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 SächsGemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Kamenz schriftlich geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Die Satzung gilt dann als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Ausfertigung der Satzung, die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder der Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.