🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Arnsdorf – Gebührenanlage vom 23.05.2017
1. Nutzungsgebühren (einmalig)
1.1. Reihengrabstätten
| Art der Bestattung | Beschreibung | Ruhezeit | Gebühr (EUR) |
|---|---|---|---|
| Sargbestattung | Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres | 10 Jahre | 150,00 |
| Sargbestattung | Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres | 20 Jahre | 350,00 |
| Urnenbestattung | (höchstens 2 Urnen je Grab) | 20 Jahre | 250,00 |
1.2. Wahlgrabstätten (Ruhezeit 25 Jahre)
| Art der Bestattung | Beschreibung | Gebühr (EUR) |
|---|---|---|
| Sargbestattung | Erd-Einzelstellen (1 Sarg + 1 Urne) | 400,00 |
| Sargbestattung | Erd-Doppelstelle (2 Särge + 2 Urnen) | 800,00 |
1.3. Urnengrabanlage
| Art der Bestattung | Beschreibung | Gebühr (EUR) |
|---|---|---|
| Urnenbestattung | 350,00 |
1.4. Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts (pro Verlängerungsjahr)
| Art der Bestattung | Beschreibung | Gebühr (EUR) |
|---|---|---|
| Sarg- u. Urnenbestattung | (bis Vollend. 2. Leb.jahr) | 7,50 |
| Sargbestattung | (ab Vollend. 2. Leb.jahr) | 15,00 |
| Urnenbestattung | 15,00 | |
| Erd-Doppelgrab | 30,00 |
*Hinweis: In der Urnengrabanlage sind keine Verlängerungen des Nutzungsrechts möglich!*
2. Friedhofsunterhaltungsgebühr (jährlich)
| Art der Gebühr | Beschreibung | Gebühr (EUR) |
|---|---|---|
| Grablager | je Grablager pro Jahr | 20,00 |
| Urnengrabanlage | (im Voraus für 20 Jahre) | 400,00 |
3. Bestattungs- und Beisetzungsgebühren
| Art des Grabes | Gebühren | Anmerkungen |
|---|---|---|
| Erdgrab (vor Vollendung des 2. Lebensjahres) | nach Rechnung des Bestattungsinstitutes | zzgl. 10,00 € Verwaltungsgebühr |
| Erdgrab (ab Vollendung des 2. Lebensjahres) | wie 3.1. | |
| Doppelerdgrab | wie 3.1. | |
| Urnengrab | wie 3.1. | |
| Urnengrabanlage | wie 3.1. |
4. Gebühren für Umbettungen
| Art der Bestattung | Gebühren | Anmerkungen |
|---|---|---|
| Sarg / Urne | wie 3.1. |
5. Genehmigungsgebühr für Grabmale (einmalig)
| Art der Gebühr | Beschreibung | Gebühr (EUR) |
|---|---|---|
| Grabmal | Errichtung oder Veränderung eines Grabmales | 30,00 |
6. Gebühr für Berechtigungskarten an Gewerbetreibende (jährlich)
| Art der Gebühr | Beschreibung | Gebühr (EUR) |
|---|---|---|
| Berechtigungskarte | Erteilung einer Berechtigungskarte an Gewerbetreibende pro Jahr | 30,00 |
7. Gebühren für die Nutzung der Trauerhalle Arnsdorf (je Nutzung)
| Art der Nutzung | Gebühr (EUR) |
|---|---|
| Verabschiedung mit Sarg oder Urne | 180,00 |
8. Gebühren für die Nutzung der Trauerhalle Fischbach (je Nutzung)
| Art der Nutzung | Gebühr (EUR) |
|---|---|
| Verabschiedung mit Sarg oder Urne | 16,00 |
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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Arnsdorf vom 23.05.2017
Gemeinde Arnsdorf Landkreis Bautzen
Satzung der Gemeinde Arnsdorf über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den Friedhof Arnsdorf sowie Gebühren für die Trauerhallen Arnsdorf und Fischbach - Friedhofsgebührensatzung
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG), dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) sowie dem Sächsischen Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Arnsdorf in seiner Sitzung am 22.05.2017 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung des gemeindlichen Friedhofes Arnsdorf und seiner Einrichtungen, für die Trauerhallen Arnsdorf und Fischbach sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der Anlage zu dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Zur Entrichtung der Gebühren ist verpflichtet, wer:
a) den Friedhof Arnsdorf und seine Einrichtungen sowie die Trauerhallen Arnsdorf und Fischbach in Anspruch nimmt,
b) die Kosten der Bestattung zu tragen hat,
c) sich gegenüber der Gemeinde Arnsdorf zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
d) zur Bestattung verpflichtet ist oder
e) eine gebührenpflichtige Leistung beantragt, veranlasst oder empfangen hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Bemessungsgrundlage
Grundlage für die Gebührenberechnung ist die Art der Benutzung des Friedhofes, der Trauerhallen Arnsdorf und Fischbach und der Bestattungseinrichtungen einschließlich der jeweils erbrachten Leistungen der Gemeinde Arnsdorf sowie die vorgenommenen Handlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens.
§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen mit der Benutzung des Friedhofes einschließlich seiner Einrichtungen sowie der Trauerhallen Arnsdorf und Fischbach oder Beanspruchung der Dienstleistungen.
(2) Die Gebühren sind 2 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
(3) Die Friedhofsunterhaltungsgebühren sind bis zum 31. Mai des laufenden Jahres fällig.
§ 5 Sonstige Bestimmungen
Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten und Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) der Gemeinde Arnsdorf in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
§ 6 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01. Juli 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren sowie Gebühren für die Trauerhalle der Gemeinde Arnsdorf“ vom 31.01.2013 außer Kraft.
Arnsdorf, den 23.05.2017
Martina Angermann Bürgermeisterin
Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
- a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Arnsdorf, den 23.05.2017
Martina Angermann Bürgermeisterin
2. Friedhofssatzung Stand: 2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Friedhofsordnung der Gemeinde Arnsdorf (FriedSa) vom 06.07.2023
Gemeinde Arnsdorf Kreis Bautzen
Satzung über die Friedhofsordnung
(FriedSa)
Auf Grund der §§ 2 und 7 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der je-weils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Arnsdorf durch Beschluss am 05.07.2023 nachstehende Friedhofssatzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis: Seite I. Allgemeine Vorschriften 3
§ 1 Geltungsbereich / Friedhofszweck 3
II. Ordnungsvorschriften 3
§ 2 Öffnungszeiten 3
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof 3
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof 4
III. Bestattungsvorschriften 4
§ 5 Bestattungen 5
§ 6 Allgemeines 5
§ 7 Särge 5
§ 8 Ausheben der Gräber 5
§ 9 Ruhezeit 5
§ 10 Umbettung 6
IV. Grabstätten 6
§ 11 Gräberarten 7
§ 12 Reihengräber 7
§ 13 Urnenreihengräber 7
§ 14 Wahlgräber 7
§ 15 Urnengrabanlage 8
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen 9
§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 9
§ 17 Genehmigungserfordernis 9
§ 18 Standsicherheit 10
§ 19 Unterhaltung 10
§ 20 Entfernung 10
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte 11
§ 21 Allgemeines 11
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege 12
VII. Benutzung der Trauerhalle 12
§ 23 Trauerhalle 12
VIII. Haftung Ordnungswidrigkeiten 12
§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung 12
§ 25 Ordnungswidrigkeiten 13
IX. Übergangs- und Schlussvorschriften 13
§ 26 Alte Rechte 13
§ 27 Inkrafttreten 13
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich/Friedhofszweck
(1) Diese Satzung gilt für den im Gemeindegebiet der Gemeinde Arnsdorf gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof in Arnsdorf, Stolpener Straße.
(2) Der Friedhof Arnsdorf ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestat-tung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Arnsdorf waren. Die Bestattung von Verstorbenen, welche nicht Bürger der Gemeinde Arnsdorf waren, ist gestat-tet.
(3) Die Aufsicht über den Friedhof, dessen Verwaltung sowie das Bestattungswesen ob-liegen der Friedhofsverwaltung. Der Nutzungsberechtigte hat sich zwecks Auskunftsertei-lung und Beratung in allen Fragen, die den kommunalen Friedhof betreffen, an die Fried-hofsverwaltung zuwenden.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist für Besucher ganztags bis zum Eintritt der Dunkelheit geöffnet.
(2) Bei besonderen Anlässen kann der Friedhof geschlossen oder teilweise gesperrt wer-den.
§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Fahrzeuge der Gemeinde und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden;
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen;
c) seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten;
d) Tiere unangeleint zu führen, ausgenommen Blindenhunde;
e) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten;
g) Druckschriften zu verteilen
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
§4 Gewerbliche
Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende, die im Bereich des Friedhofes gewerbliche Arbeiten ausführen wollen müssen im Besitz einer Genehmigung sein. Die Genehmigung wird von der Gemeindever-waltung auf schriftlichen Antrag für Bewerber pro Jahr ausgestellt. Über den Antrag auf Errichtung eines Grabmales ist innerhalb einer Frist von 1 Monat zu entscheiden. Wird innerhalb dieser Frist über den Antrag nicht entschieden, so gilt die Ge-nehmigung (Zulassung, Erlaubnis, etc.) als erteilt. § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in Verbindung mit § 42 a Verwaltungsverfahrens-gesetz (VwVfG) gilt entsprechend.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Be-diensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(3) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(4) Die Gemeindeverwaltung kann Gewerbetreibende und ihre Beauftragten von der Tätig-keit auf dem Friedhof ausschließen, wenn sie die entsprechenden Vorschriften nicht beachten.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 – Bestattungen
(1) Bestattungen sind bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde ein Nutzungs-recht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden mit der Gemeinde vereinbart. Wünsche der Hinter-bliebenen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(4) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
(5) Nach der Beisetzung sind die entsprechenden Gebühren nach der gültigen Friedhofs-gebührensatzung zu entrichten.
§6 Allgemeines
Für die Erfüllung der aufgrund der Friedhofssatzung bestehenden Verpflichtungen sind ge-mäß § 10 Sächsischen Bestattungsgesetztes vom 08.07.1994 die nächsten geschäftsfähi-gen Angehörigen verantwortlich. Als nächste Angehörige gelten in der Reihenfolge:
- 1. der Ehegatte;
- 2. die Kinder;
- 3. die Eltern;
- 4. die Geschwister;
- 5. die Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft;
- 6. die sonstigen Sorgeberechtigten;
- 7. die Großeltern;
- 8. die Enkelkinder;
- 9. sonstige Verwandte bis zum 3. Grade. Kommt in der Verantwortlichkeit ein Paar oder eine Mehrheit von Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren in der Verantwortlichkeit vor.
§ 7 – Särge
Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erfor-derlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 8 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber entsprechend § 4 der Friedhofssatzung der Gemeinde Arnsdorf ausheben und verfüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 1,50 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Sollten bei Neuvergabe von Gräbern nicht abgebaute Urnen in der Grabfläche zu finden sein, können diese in der alten Urnengemeinschaftsanlage im hinteren Teil des Friedhofes dauerhaft abgelegt werden.
§ 9 – Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt mindestens 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 2. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre.
§ 10 Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf während der gesetzlichen Mindestruhezeit nicht gestört werden. Umbettungen erfolgen nur nach schriftlichem Antrag der Nutzungsberechtigten.
(2) Umbettungen von Leichen bedürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der Zustimmung des Gesundheitsamtes.
(3) Umbettungen von Aschen aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab oder eines Wahlgrabes in ein anderes Wahlgrab während der gesetzlichen Ruhezeit sind in Ausnahmefällen möglich und bedürfen der Zustimmung der Gemeinde und werden nur nach Vorliegen eines wichtigen Grundes (familiäre Gründe) genehmigt.
(4) Eine Umbettung von Aschen in die Urnengemeinschaftsanlage kann genehmigt werden. Umbettungen aus der Urnengemeinschaftsanlage sind nicht gestattet.
(5) Umbettungen von Leichen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind in-nerhalb des Gemeindegebietes nicht zulässig.
(6) Die Umbettung lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitraum der Um-bettung.
(7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Nutzungsbe-rechtigten zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. IV. Grabstätten
§ 11 – Gräberarten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber;
b) Urnenreihengräber;
c) Wahlgräber;
d) Urnengrabanlage,
e) Grüfte.
(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unver-änderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(3) Die Neuerrichtung von Grüften oder Grabgebäuden ist nicht zugelassen. Vorhandene Grüfte, die unter Schutz des Denkmalamtes stehen, genießen Bestandschutz und können nach den Festsetzungen des § 14 (Wahlgräber) dieser Friedhofssatzung weiter vergeben bzw. das Nutzungsrecht daran erworben werden. Der Nutzungsberechtigte ist ver-pflichtet für den baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen bzw. denkmalschutzrechtlichen Auflagen zu erfüllen. Bei Abgabe des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte verpflich-tet, eine baulich intakte Gruftanlage dem Friedhofsträger zu übergeben.
§ 12 – Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung ist um weitere 5 Jahre, höchstens aber 10 Jahre, möglich. Eine Wiederbelegung ist nicht gestattet. Die Rei-hengräber sollen in einer Länge von 1,80 m und einer Breite von 0,75 m angelegt werden. Der Abstand zwischen den einzelnen Gräbern soll 40 cm betragen.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener bestattet werden.
(3) Reihengräber können nach Ablauf der Ruhezeit nicht in Wahlgräber umgewandelt wer-den.
§ 13 – Urnenreihengräber
(1) Urnenreihengräber sind Grabstätten für die Bestattung von Aschen (Urnen), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Ver-längerung der Nutzungszeit ist möglich.
(2) In jedem Urnenreihengrab dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. Die Urnenreihengrä-ber sollen in einer Größe von 0,80 m Breite x 0,80 m Länge angelegt werden. Der Abstand zwischen den einzelnen Gräbern soll 40 cm betragen.
§ 14 – Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für Beisetzungen von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht erworben wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begrün-det. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person, an die ein Nut-zungsrecht verliehen wird.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf die Dauer von 25 Jahren Nutzungszeit ver-liehen. Die erneute Verleihung des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Einer vorzei-tigen Einebnung nach Ablauf der Mindestruhezeit von 20 Jahren kann auf Antrag stattgege-ben werden.
(3) Das Nutzungsrecht verlängert sich um 25 Jahre, wenn eine weitere Belegung im Wahl-grab erfolgt.
(4) Wahlgräber sind Erdeinzel und Erddoppelgräber und befinden entlang der Friedhofs-mauer und im sogenannten „Neuen Teil“ des Friedhofes. In einem Wahleinzelgrab können ein Sarg und eine Urne oder zwei Urnen und in einem Wahldoppelgrab zwei Särge und zwei Urnen oder vier Urnen beigesetzt werden. Wahldoppelgräber sollen in einer Größe von 1,80 m Breite x 1,80 m Länge oder für 4 Urnen in einer Länge von 1,80 m und einer Breite von 1,40 m angelegt werden. Der Abstand zwischen den einzelnen Gräbern soll 40 cm be-tragen.
(5) Der Nutzungsberechtigte muss für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nut-zungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem genannten Personenkreis gemäß § 6 dieser Sat-zung zu benennen.
(6) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste voll geschäftsfähige Angehörige gemäß § 6 dieser Satzung an seine Stelle.
(7) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine in § 6 dieser Satzung genannte Personen übertragen.
(8) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des § 6 dieser Satzung gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(9) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu weiteren Bestattungen durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen ent-stehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Be-seitigung dieser Gegenstände sorgt.
(10) Die Grabstätten an der Friedhofsmauer in Richtung Stolpener Straße sind mit Inkraft-treten dieser Satzung nicht mehr zu belegen.
§ 15 – Urnengrabanlage
(1) Die Urnengrabanlage befindet sich auf den dafür vorgesehenen Grabfeldern. Es wer-den die Urnen jährlich der Reihe nach beigesetzt. Wahlweise können die Namen der Ver-storbenen auf der jährlichen Grabplatte benannt werden. Die Urnengemeinschaftsanlage im hinteren Teil des Friedhofes ist geschlossen.
(2) Das Niederlegen bzw. Aufstellen von Grabschmuck auf den Grabplatten (u.a. Kerzen, Engel, Gedenksteine, Blumensträuße, Vasen, Gestecke, jeglicher Blumenschalen und Ab-deckreißig) ist nicht gestattet. Die Urnengemeinschaftsanlage sowie die angrenzenden Wiesenflächen und bepflanzten Flächen sowie die Wege aus Rindenmulch dürfen nicht be-treten werden. Das Niederlegen von Blumenschmuck, Gebinden und Kränzen auf der Ur-nengemeinschaftsanlage ist nur am Beisetzungstag erlaubt. Dieser wird jedoch innerhalb von 4 Wochen von der Gemeinde abgeräumt. Für Blumen sind die dafür vorgesehenen Steckvasen auf dem Blumengitter zu nutzen. An-derer Blumenschmuck (Blumenschalen sowie die Wintergestecke) kann neben bzw. am und unter dem Blumengitter abgestellt werden. Zusätzlich kann Grabschmuck an den um-liegenden Bäumen der Urnengrabanlage abgelegt werden.
(3) Bei Nichteinhaltung der Ordnung ist der Friedhofsträger berechtigt, das entsprechende Material zu entfernen.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 16 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale müssen der Würde des Ortes entsprechen.
(2) An den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig:
a) Grabmale aus schwarzem Kunststein oder aus Gips;
b) Ölfarben und Lackanstriche;
c) Grabumrandungen aus Sand, Kies und sonstigen
d) Steinen;
e) das Verwenden von Kunststoffen (z.B. Folien als Unterlage);
f) mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein, Sand oder Kies abzudecken sowie
g) Grablaternen, die höher als 25 cm sind bzw. das Aufstellen von fest verankerten Grablaternen sowie Solarleuchten.
§ 17 – Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Die Pflicht zum Aufstel-len eines Grabsteines besteht nicht. Ersatzweise ist jedoch ein Liegestein bzw. eine Grab-platte zu verwenden. Diese dürfen mehr als ein Drittel der Grabfläche nicht bedecken. Ohne Genehmigung der Gemeinde sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzuge-ben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen.
(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
§ 18 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein und dürfen nur von fachlich anerkannten Firmen gesetzt werden. Die Aufstellung bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen min-destens 14 cm breit bei einer Höhe von 1,00 m und 12 cm breit bei einer Höhe von 70 cm und aus einem Stück hergestellt sein. Wenn das Abschleifen von Schriften auf bestehenden Grabsteinen erfolgt, ist die Breite von 11 cm gestattet. Bei Stelen gilt die Höhe von 1,00 m.
§ 19 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und ver-kehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefähr-det, so sind die für die Unterhaltung Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Ausstattung zu entfernen.
§ 20 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen und die Fläche ordnungsgemäß zu begradigen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzu-setzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Sächsischen Verwal-tungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen. Die Gemeinde trifft hierbei keinerlei Aufbewah-rungs- oder Obhutspflicht. VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Bepflanzung der Grabstätten erfolgt mit bodendeckenden, ausdauernden und stand-ortgemäßen Stauden und/oder Gehölzen und Einzelpflanzen, die das Grabmal nicht verde-cken und andere Grabstätten nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf in ausgewachse-nem Zustand 0,5 m in der Höhe und in der Breite das Grabmal nicht überschreiten.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte zu sorgen. Jeder Nutzungsberechtigte hat einen 20 cm umlaufenden Streifen um die jeweilige Grabstätte, als Grabumrandung zu pflegen. Als Grabumrandung ist nur Wiese und Mutter-erde gestattet. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nut-zungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen au-ßerhalb der Grabstätten (einschließlich der Hecken und Zwischenwege) obliegen aus-schließlich der Gemeinde.
(7) Bestattungsunternehmen haben beim Ausheben der Gräber darauf zu achten, dass die Gräber gleichmäßig in der Reihe neben den schon vorhandenen Grabstätten anzulegen sind bzw. die angrenzende Fläche ordnungsgemäß zu begradigen ist.
(8) Übrig gebliebener Grabaushub ist auf dem Grundstück der Trauerhalle an geeigneter Stelle abzulagern. Die Absprache hat mit der Friedhofsverwaltung zu erfolgen.
§ 22 – Vernachlässigung der Grabpflege
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat der Nutzungs-berechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können die Grabstätten von der Ge-meinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. VII. Benutzung der Trauerhalle
§ 23 – Trauerhalle
(1) Die Trauerhalle dient der Durchführung der Trauerfeier. Sie darf nur mit der Genehmi-gung der Gemeindeverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehö-rigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeit sehen. Diese sind mit der Gemein-deverwaltung abzusprechen.
(3) Die Grundeinrichtung für die Trauerhalle ( Bestuhlung, Sargständer, Beleuchtung, Kerzenständer) wird durch die Gemeindeverwaltung bereitgestellt.
(4) Trauerfeiern können sowohl in der Trauerhalle, im Verabschiedungsraum, im Freien auf dem Gelände der Trauerhalle sowie an den jeweiligen Grabstätten während der mit der Ge-meindeverwaltung abgestimmten Zeiten stattfinden.
(5) Für größere Trauerfeiern, bei denen eine zusätzliche Beschallung bzw. Musikanlage gewünscht wird, hat die Absprache mit der Gemeindeverwaltung zu erfolgen.
VIII. Haftung Ordnungswidrigkeiten
§ 24 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Ob-huts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht-satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse und Naturgewal-ten entstehen.
(2) Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht wer-den. Gehen derartige Schäden auf mehrere Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
§ 25 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 124 (1), Nr. 1, SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt; 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisun- gen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2);
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Genehmigung ausübt (§ 4 Abs. 1);
- 4. als Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabaus- stattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert oder entfernt ( § 17);
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18);
- 6. die allgemeinen Gestaltungsvorschriften an Grabmalen nicht einhält ( § 16);
- 7. das Herrichten der Grabstätten nicht beachtet ( § 22);
- 8. die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit nicht ordnungsgemäß einebnet ( § 20).
(2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 124 (3) SächsGemO mit einer Geldbuße von 50,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von §§ 36 und 37 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-ten ist die Gemeinde Arnsdorf.
IX. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 26 – Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben be-stehen. Sie enden mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 27 – Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Friedhofsordnung vom 26.06.2020 au-ßer Kraft.
Arnsdorf, den 06.07.2023
Frank Eisold Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO): Nach § 4 Abs. 4, Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekom-men. Dies gilt nicht wenn:
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen. die Genehmigung oder die Bekanntmachung Satzung verletzt wor- den sind
- 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat 4. vor Ablauf der in § 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
- a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4, Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.