Friedhofsgebühren Radeberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Radeberg · Sachsen · PLZ 01454

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnungder Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweilsgeltenden Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt 1995, S. A 81) hat das Ev.-Luth. Kirchspiel Radeberger Land die folgende Gebührenordnung für ihre oben genannten Friedhöfe beschlossen.

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungensowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

  1. 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durchihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
  2. 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworbenoder verlängert hat,
  3. 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommenhat oder wer für die Gebührenschuld eines anderenkraft Gesetzes haftet. (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
  4. 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder inwessen Interesse sie vorgenommen wird,
  5. 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommenhat oder wer für die Gebührenschuld eines anderenkraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 3 Entstehen der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht
  • für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahmeder jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
  • für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtesfür die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte odermit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtesfür den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
  • für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
  • für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb derdort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskassezu entrichten. (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden. (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. (4) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird für das aktuelle Jahr festgesetzt. Sie ist bis zum nachfolgend aufgeführten Termin des jeweiligen Erhebungsjahres fällig: Friedhof Großerkmannsdorf 30. April Friedhof Radeberg 31. Mai Friedhof Kleinwolmsdorf 31. Mai Friedhof Wachau 30. Juni Friedhof Seifersdorf 31. Juli Friedhof Schönborn 31. August

§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren

(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (2) Rückständige Gebühren werden im Veraltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckunghat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründenwegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundetsowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7 Gebührentarif

A. Benutzungsgebühren I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechtenan Grabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten
  2. 1.1. Friedhof Radeberg 1.1.1 für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) 225,00 € 1.1.2 für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) 450,00 €
  3. 1.2. Friedhöfe Großerkmannsdorf, Kleinwolmsdorf, Schönborn, Seifersdorf, Wachau 1.2.1 für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) 200,00 € 1.2.2 für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) 400,00 €
  4. 2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)
  5. 2.1. Friedhof Radeberg 2.1.1 für Sargbestattungen Einzelstelle 540,00 € Doppelstelle 1.080,00 € Dreifachstelle 1.620,00 € 2.1.2 für Urnenbeisetzungen Einzelstelle 540,00 € Doppelstelle 1.080,00 € 2.1.3 Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahrfür Grabstätten Sargbestattung / Einzelstelle 27,00 € Doppelstelle 54,00 € Dreifachstelle 81,00 € Urnenbeisetzung / Einzelstelle 27,00 € Doppelstelle 54,00 €
  6. 2.2. Friedhöfe Großerkmannsdorf, Kleinwolmsdorf, Schönborn, Seifersdorf, Wachau 2.2.1 für Sargbestattungen Einzelstelle 480,00 € Doppelstelle 960,00 € 2.2.2 für Urnenbeisetzungen Einzelstelle 480,00 € 2.2.3 Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten Sargbestattung / Einzelstelle 24,00 € Doppelstelle 48,00 € Urnenbeisetzung / Einzelstelle 24,00 € II. Gebühren für die Bestattung für alle Friedhöfe des Kirchspiels (Verwaltungs- u. Organisationsaufwand in Verbindungmit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)
  7. 1. Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre) 370,00 €
  8. 2. Sargbestattung (Verstorbene ab 5 Jahre) 570,00 €
  9. 3. Urnenbeisetzung 260,00 € III. Gebühren für Umbettungen, Ausbettungen
  10. 1. Urne 1.1 Ausbettung bei Überführung auf einen anderen Friedhof 260,00 € 1.2 Einbettung bei Überführung von einem anderen Friedhof 260,00 €
  11. 2. Sarg Bei Umbettungen und Ausbettungen von Sargbestattungen wird nach § 8 verfahren. IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltungder allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 20,00 € pro Grablager auf allen Friedhöfen des Kirchspiels. V. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle / Abschiedsraum und der Friedhofshallen:
  12. 1. Friedhof Radeberg
  13. 1.1. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle pro Benutzung 195,00 €
  14. 1.2. Gebühr für die Benutzung des Abschiedsraumes pro Benutzung 90,00 €
  15. 2. Friedhöfe, Großerkmannsdorf, Wachau Gebühr für die Benutzung der Friedhofshalle pro Benutzung 130,00 €
  16. 3. Friedhöfe Kleinwolmsdorf, Schönborn, Seifersdorf Gebühr für die Benutzung der Friedhofshalle pro Benutzung 50,00 € VI. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen Die Gebühren enthalten jeweils die Nutzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühr für die gesamte Ruhezeitvon 20 Jahren sowie die Kosten für das Grabmal, die Bepflanzung der Grabstätte einschließlich der Grabpflege für die gesamten 20 Jahre und die Urnenbeisetzungsgebühr (Bestattungskosten).
  17. 1. Friedhof Radeberg
  18. 1.1. Gemeinschaftseinzelgräber (einheitlich gestaltete Reihengräber) für Urnenbestattung 3.145,00 €
  19. 1.2. Urnengemeinschaftsanlage für 8 Urnen pro Beisetzung 1.955,00 €
  20. 1.3. Urnengemeinschaftsanlage für 2 x 8 Urnen pro Beisetzung 2.330,00 €
  21. 2. Friedhöfe Großerkmannsdorf, Kleinwolmsdorf, Schönborn, Seifersdorf, Wachau Gemeinschaftseinzelgräber (einheitlich gestaltete Reihengräber) für Urnenbestattung 3.396,00 € B. Verwaltungsgebühren
  22. 1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) 40,00 €
  23. 2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen 15,00 €
  24. 3. Erteilung eines Zulassungsbescheids an einen Gewerbetreibenden. Die Zulassung ist befristet auf 3 Jahre. 48,00 €
  25. 4. Gebühr für schriftliche Mahnungen / Mahngebühr pro Mahnung 10,00 € § 8 Besondere zusätzliche Leistungen Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet. § 9 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungenhierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. (2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut in der Heimatzeitung „die Radeberger“. (3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme in der Friedhofsverwaltung des Ev.-Luth. Kirchspiels Radeberger Land, Friedhofstr. 2, 01454 Radeberg aus. § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungentreten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnungtreten die einzelnen Friedhofsgebührenordnungenjeweils vom 05.12.2012 einschließlich aller Nachträgefür den Friedhof in Radeberg, Wachau, Seifersdorf, Schönborn, Großerkmannsdorf sowie Kleinwolmsdorfaußer Kraft. Kirchenvorstand des Ev.-Luth. Kirchspiels Radeberger Land Kirchenaufsichtlich bestätigt: Bekanntmachung der Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO) des Ev.-Luth. Kirchspiels Radeberger Land fürden Friedhof in Radeberg der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Radebergden Friedhof in Wachau der Ev.-Luth. Kirchgemeinde in Wachauden Friedhof in Seifersdorf der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Seifersdorfden Friedhof in Schönborn der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Schönbornden Friedhof in Großerkmannsdorf der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Großerkmannsdorf / Kleinwolmsdorfden Friedhof in Kleinwolmsdorf der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Großerkmannsdorf / Kleinwolmsdorftritt mit Wirkung zum 01.01.2021 in Kraft