Friedhofsgebühren Schmölln-Putzkau 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Schmölln-Putzkau · Sachsen · PLZ 01877

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührenordnung für Schmölln-Putzkau (Stand 2024)

Ausgegeben: Dresden, 4. Dezember 2024 Reg.-Nr.: 34021 / 2024-280

Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Christuskirchgemeinde Bischofswerdaer Land

Für die Friedhöfe:

  • In Kommune Bischofswerda: Alter Friedhof Bischofswerda, Friedhof Goldbach, Friedhof Großdrebnitz
  • In Kommune Schmölln-Putzkau: Friedhof Putzkau, Friedhof Schmölln

Datum: 24.10.2024

Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Christuskirchgemeinde Bischofswerdaer Land hat in seiner Sitzung vom 13. April 1983 (ABl. 1983 S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung, §§ 12 Absatz 1 und 12a der Rechts-verordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (ABl. 1995 S. A 81) in der jeweils geltenden Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 2 und 3 Absatz 1 der Verordnung über die amtliche Bekanntmachung des Friedhofsanzeigers (Bekanntmachungsverordnung Friedhofsanzei-ger) vom 29. August 2023 (ABl. 2023 S. A 184) in der jeweils gültigen Fassung folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

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§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist:

  1. 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
  2. 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
  3. 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Gebührenschuldner werden für die gesamte Nutzungszeit aufsichtsgräber.

(4) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird für einen Zeitraum von 3 Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis zum 30.09. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.

§ 3 Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht:

  • für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
  • für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
  • für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
  • für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.

(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.

(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren

(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.

(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7 Gebührentarif

A. Benutzungsgebühren (I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr))

1. Reihengrabstätten

  • 1.1 für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre): 475,00 €
  • 1.2 für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre): 950,00 €

2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)

  • 2.1 Einzelstelle: 1.100,00 €
  • 2.2 Doppelstelle: 2.200,00 €
  • 2.3. Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten pro Jahr und Grablager: 55,00 €

B. Bestattungs- und Beisetzungsgebühr (Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)

| Leistung | Beschreibung | Gebühr | |---|---|

| 1. Sargbestattung | Verstorbene bis 2 Jahre | 444,00 € | |

| 2. Sargbestattung | Verstorbene ab 2 Jahre | 740,00 € | |

| 3. Urnenbeisetzung | | 340,00 € | |

| 4. Gebühr für Träger bei Sargbestattungen, pro Träger | | 42,00 € | |

| 5. Umbettungen, Ausbettungen | Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren. Eine Erstattung der Auslagen kann verlangt werden. | (Siehe § 8) | |

C. Baulicher Maßnahmen (Gebühren für Gemeinschaftsanlagen)

| Leistung | Beschreibung | Gebühr | |---|---|

| 1. Gemeinschaftseinzelgräber | 1.1 für Sargbestattungen (Grabmal hier nicht enthalten) | 5.082,00 € | |

| | 1.2 für Urnenbeisetzungen (Grabmal hier nicht enthalten) | 4.529,00 € | |

| | 1.3 für Urnenbeisetzungen (Grabmal hier nicht enthalten) | 4.050,00 € | |

| 2. Urnengemeinschaftsanlage | 2.1 liegendes Grabmal | 3.485,00 € | |

| | 2.2 stehendes Grabmal | 3.820,00 € | |

D. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechts eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 30,00 € pro Grablager.

§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen

Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

  • Ruhezeit 10 Jahre: 950,00 €
  • Ruhezeit 20 Jahre: 1.100,00 €

§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle künftigen Änderungen und Nachträge hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab 01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Friedhofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch.

(3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenz etc.) der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlicht und ist erreichbar unter www.evlks.de/friedhofsanzeiger.

(4) Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugänglich gemacht: Ev.-Luth. Christuskirchgemeinde Bischofswerdaer Land, Kirchplatz 2, 01877 Bischofswerda. Ein Ausdruck der Friedhofsgebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung aus dem Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens wird im Einzelfall vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt und übersandt. Eine Erstattung der Auslagen kann verlangt werden.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach der Bestätigung durch das Regionalkirchenamt Dresden und der öffentlichen Bekanntmachung zum 01.01.2025 in Kraft. Alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regional-kirchenamt Dresden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 19.09.2012 für den Friedhof Schmölln in der Fassung des 1. Nachtrags vom 24.10.2024, die Friedhofsgebührenordnung vom 19.10.2016 für den Friedhof Putzkau in der Fassung des 1. Nachtrags vom 24.10.2024, die Friedhofsgebührenordnung vom 09.03.2006 für den Alten Friedhof Bischofswerda in der Fassung des 5. Nachtrags vom 24.10.2024 und die Friedhofsgebührenordnung vom 11.12.2014 für die Friedhöfe Großdrebnitz und Goldbach in der Fassung des 2. Nachtrags vom 24.10.2024 außer Kraft.